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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.05.1979 – C-164/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:141

In der Rechtssache 164/78

FRANCIS WOEHRLING, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse, Boslaan 39, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B IV, rue Philippe-II,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Alain Van Solinge als Bevollmächtigter, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage für seinen Sohn

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens sowie die Anträge und die Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger, der Hauptverwaltungsrat der Kommission mit Dienstort Brüssel ist, hat einen am 11. November 1970 in Washington D.C. geborenen Sohn. Dieser war im Schuljahr 1976/1977 für das erste Grundschuljahr in der Europaschule in Woluwé eingeschrieben, und zwar, da seine Mutter Amerikanerin und seine Hauptsprache demzufolge Englisch ist, in der englischen Abteilung.

Während dieses Schuljahres traten Schwierigkeiten auf, die die Europaschulbehörden zu der Forderung veranlaßten, daß dem Kind die Hilfe eines Psychiaters zuteil werden müsse. Zu diesem Zweck wandte sich der Kläger an Dr. de Coninck, der Englisch spricht. Da ein Teil der Probleme des Kindes von seinen Schwierigkeiten beim Schreiben herrührte, wurde zur Förderung seiner Feinmotorik als Ergänzung außerdem eine heilgymnastische Behandlung angeraten. Mit deren Durchführung wurde Frau Schmitz beauftragt.

Dr. de Coninck, Frau Schmitz und Frau Kahn, die Psychologin der Europaschule, rieten Herrn und Frau Woehrling davon ab, ihren Sohn erneut für das erste Schuljahr einzuschreiben (was die Lehrerin des Kindes empfohlen hatte), und unterstrichen die Notwendigkeit, das Kind in eine Schule zu schicken, in der die Klassenstärken geringer und die Schwierigkeiten, das Kind zu motivieren, leichter zu überwinden sind.

Es kam zu einer Unterredung zwischen Frau Kahn, dem Direktor der Europaschule und der Lehrerin des Kindes, in deren Verlauf man anscheinend zu der Feststellung gelangte, daß die Europaschule nicht die Voraussetzungen für eine den besonderen Schwierigkeiten des Kindes angemessene Erziehung bieten könne. Infolgedessen wählte der Kläger für das Schuljahr 1977/1978 für seinen Sohn die British Primary School (in Ixelles) aus, bei der es sich um eine kleine Schule mit höchstens zwanzig Kindern pro Klasse handelt. Die Kosten dieser Schulausbildung sind hoch: etwa 65000 BFR Schulgeld zuzüglich zu den normalerweise von den Eltern zu tragenden Kosten des Schulbesuchs.

Mit Schreiben vom 19. Juli 1977 beantragte der Kläger beim Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte, ihm die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage nach Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Beamtenstatut zu bewilligen. Die genannte Vorschrift lautet in der damals geltenden Fassung wie folgt:

Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag [d. h. der monatliche Höchstbetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das regelmäßig eine Lehranstalt besucht] verdoppelt sich für:

einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist.

Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage (veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 153 vom 2. Mai 1977) zu sehen, der folgenden Wortlaut hat:

5.Gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise hat der Beamte ferner das Recht auf Erstattung der in Artikel 3 aufgeführten Kosten bis zur doppelten Höhe des in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang VII zum Statut genannten Betrages, sofern der Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten mindestens 50 Kilometerentweder von einer Europaschuleoder von einer Schule der Muttersprache des Beamtenentfernt ist und das Kind eine solche Lehranstalt aus zwingenden schulischen Gründen, die hinreichend nachgewiesen werden müssen, besucht.

Am 11. Oktober 1977 wurde der Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, der Ort der dienstlichen Verwendung des Klägers (Brüssel) sei weder von einer Europaschule noch von der durch das Kind besuchten Lehranstalt mindestens 50 Kilometer entfernt.

Am 6. Januar 1978 legte der Kläger bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein.

Nachdem auf die Beschwerde keine Anwort erteilt worden war, hat der Kläger am 31. Juli 1978 die vorliegende Klage auf Aufhebung der stillschweigenden Weigerung der Kommission, ihm die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage für seinen Sohn zu bewilligen, erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über seinen Antrag auf Bewilligung der Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage für sein Kind Eric aufzuheben;

ihm zufolge den doppelten Betrag dieser Zulage zuzusprechen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger stützt seine Klage auf einen angeblichen Verstoß der Kommission gegen die allgemeinen Grundsätze der guten und ordnungsgemäßen Verwaltungsführung sowie der Nichtdiskriminierung.

Er macht in erster Linie geltend, der Grundsatz der guten und ordnungsgemäßen Verwaltungsführung zähle zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die einen wesentlichen Bestandteil des Rechtes bildeten, dessen Beachtung der Gerichtshof sicherzustellen habe. Dieser Grundsatz umfasse namentlich den von der niederländischen Verwaltungsrechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gewissenhaftigkeit (zorgvuldigheidsbeginsel), der besage, daß die Verwaltung alle Vorschriften zu prüfen habe, nach denen dem Antrag möglicherweise stattgegeben werden könne. Der Gerichtshof selbst habe in der Rechtssache Reinarz, Slg. 1971, Seiten 379-387, insbesondere Seite 386, anerkannt, daß die Klägerin sich auf den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltungsführung als Prüfungsmaßstab dafür berufen könne, ob die Verwaltung von ihrem Ermessen angemessen Gebrauch gemacht habe.

Hiervon ausgehend legt der Kläger seine Auffassung dar, auf der Verwaltungsebene bestehe die Kernfrage des vorliegenden Falles darin, ob es sich bei der Schule, in die er sein Kind habe schicken müssen, tatsächlich um die zur erforderlichen Sondererziehung seines Kindes geeignete Einrichtung handele. Dies sei im übrigen der Sinn des Artikels 4 Absatz 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen, durch die dem Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut als weitere Voraussetzung hinzugefügt worden sei, daß das Kind aus zwingenden schulischen Gründen, die hinreichend nachgewiesen werden müssen, eine Lehranstalt besuchen müsse. Die Voraussetzung der Mindestentfernung sei demnach nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aus Gründen, die von seiner psycho-pädagogischen Lage unabhängig seien, in eine andere Lehranstalt als eine Europaschule geschickt werde. Die Voraussetzung der besonderen schulischen Erfordernisse gelte mit anderen Worten nur alternativ (zu der Voraussetzung der Mindestentfernung), nicht aber kumulativ, für die Bewilligung der Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage.

In diesem Sinne seien die fraglichen Bestimmungen anscheinend in Fällen, in denen Schwierigkeiten hätten auftreten können, auch von den Gemeinschaftsorganen im Geiste sozialer Billigkeit und Gerechtigkeit angewandt worden. So habe die Kommission zum Beispiel, als noch die frühere Fassung des Artikels 3 des Anhangs VII zum Statut gegolten habe, Beamten, die aus den neuen Mitgliedstaaten nach Brüssel gekommen seien, die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage trotz des Bestehens einer Europaschule am Ort ihrer dienstlichen Verwendung allein deshalb bewilligt, weil in diesen Europaschulen die Kinder dieser Beamten nicht in einer vor allem ihren sprachlichen Bedürfnissen entsprechenden Weise hätten unterrichtet werden können. Die Kommission habe so verfahren können, weil sie den Begriff Europaschule im Sinne von angemessene Europaschule erweiternd ausgelegt habe. Die gleiche Lösung sei im vorliegenden Fall geboten.

Würde man der Argumentation folgen, daß die Voraussetzung der Mindestentfernung mit der Voraussetzung schulische Gründe, die hinreichend nachgewiesen werden müssen zu verbinden sei, so würde man damit außerdem Kinder in besonderer Lage letztlich ungerechtfertigterweise danach unterscheiden, ob die ausgewählte Lehranstalt weiter als 50 Kilometer vom Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten entfernt sei oder nicht. Das Ergebnis wäre ferner eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Niederländisch und Französisch sprechenden Kindern in besonderer Lage (für die in der Umgebung Brüssels leicht eine nicht zu teuere passende Einrichtung gefunden werden könne, für die man die Unterstützung durch eine doppelte Erziehungszulage nicht benötige) einerseits und eine andere Sprache sprechenden Kindern in besonderer Lage andererseits. Schließlich gelange man sogar zu einer ungerechtfertigten Unterscheidung zwischen Kindern in normaler Lage und Kindern in besonderer Lage, da allein letzteren, sofern die Voraussetzung der Mindestentfernung erfüllt sei, die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage zugute komme, während erstere in keinem Fall auf die Verdoppelung dieser Zulage Anspruch hätten.

Ausgehend von einer Analyse der drei verschiedenen in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen (Haushaltszulage, Zulage für unterhaltsberechtigte' Kinder, Erziehungszulage) macht die Kommission in der Klagebeantwortung geltend, das durch das Statut geschaffene System der Familienzulagen sei insbesondere für alle jene Fälle vorgesehen, in denen unterhaltsberechtigte Kinder eines Beamten Ausgaben verursachten, sei es im Schulalter oder früher, in normaler Lage oder als geistig oder körperlich behindertes Kind, bis zum Alter von 26 Jahren oder in bestimmten Fällen — wenn es zur Bestreitung seines Lebensunterhalts außerstande sei — ohne Altersgrenze.

Zu den Angriffsmitteln des Klägers führt die Kommission zunächst aus, der Kläger ziehe nicht etwa nach Artikel 184 des Vertrages die Rechtsmäßigkeit der Bestimmung des Statuts und der Durchführungsbestimmungen über die Bewilligung des doppelten Höchstbetrags in Zweifel.

Der Grundsatz der guten Verwaltungsführung, auf den sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gewissenhaftigkeit berufe, könne, selbst wenn man unterstelle, daß es sich bei letzterem um einen dem Recht aller Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz handele, nicht dazu führen, daß eine Bestimmung des Statuts entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut ausgelegt werde (vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 33/72, Gunnellal Kommission, Slg. 1973, S. 475 ff., insbesondere S. 486).

Der Kläger habe aber jedenfalls nicht nachgewiesen, daß ein solcher Grundsatz, dessen Bestehen der Gerichtshof im übrigen in dem vom Kläger angeführten Urteil Reinarz nicht aberkannt habe, dem Recht aller Mitgliedstaaten gemeinsam sei. Doch selbst wenn man das Bestehen eines solchen Grundsatzes einräume, könne die Verwaltung angesichts der Eindeutigkeit der fraglichen Bestimmung keinerlei Ermessen ausüben. Denn es ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, daß die Voraussetzung der Mindestentfernung mit der Voraussetzung zwingende Gründe, die hinreichend nachgewiesen werden müssen zu verbinden sei.

Nach der zur Zeit des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten geltenden Fassung des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut sei die Kommission ermächtigt gewesen, mangels eines englischen und eines dänischen Zweiges der Europaschule den Beamten, die Staatsangehörige der neuen Mitgliedstaaten gewesen seien, vorübergehend die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage zu bewilligen. Nach der Bestimmung in ihrem jetzigen Wortlaut sei es der Kommission nicht gestattet, dem Antrag des Klägers stattzugeben.

Zur Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung trägt die Kommission vor, die im. Anhang VII des Statuts aufgestellte Voraussetzung der Mindestentfernung sei objektiver Natur und der vom Kläger angeführte hypothetische Grenzfall (Vergleich zwischen der Situation eines Kindes, das eine 49 Kilometer vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernte Einrichtung besuche und derjenigen eines anderen Kindes, dessen Schule sich 51 Kilometer vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt befinde) könne den Vorwurf, daß Kinder in besonderer Lage in diskriminierender Weise danach unterschieden würden, ob sie eine mehr oder weniger als 50 Kilometer vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernte Einrichtung besuchten, nicht rechtfertigen. Auch die übrigen auf eine angebliche Diskriminierung gestützten Rügen seien nicht begründet.

In seiner Erwiderung führt der Kläger aus, er sei erst sehr spät, nämlich Ende Mai 1978, von den zuständigen Stellen der Kommission darüber informiert worden, daß möglicherweise eine geeigne tere Handhabe für die Lösung des wegen seines Sohnes aufgeworfenen Falles bestehe, nämlich die Verdoppelung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts. Im Hinblick darauf sei ein medizinisches Gutachten bezüglich seines Sohnes in Auftrag gegeben worden.

Der Kläger ist jedoch der Ansicht, daß unabhängig von der künftigen Entscheidung der Kommission im Rahmen des Artikels 67 Absatz 3 des Statuts die Erziehungszulage als Ergänzung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder anzusehen sei. Die Erziehungszulage habe nämlich im System der Familienzulagen eine besondere Funktion: sie sei zwar nur zur Abdeckung der Kosten des Schulbesuchs bestimmt, müsse aber, sofern sie nur die Kosten des Schulbesuchs betreffe, so berechnet werden, daß durch sie, bis zur Grenze eines eventuell verdoppelten Höchstbetrags, diese Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe einschließlich der durch den Gesundheitszustand des Kindes bedingten Kosten abgedeckt würden.

Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung sei nicht so eindeutig, wie die Beklagte dies behaupte. Wenn man die Bewilligung der Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage unter Gesichtspunkten der Entfernung erschwere, laufe dies sowohl dem Zweck der Erziehungszulage (sämtliche durch den Schulbesuch verursachten Kosten abzudecken) als auch der Methode der Berechnung ihrer Höhe zuwider, durch die die Abdekkung der tatsächlichen Kosten des Schulbesuches sichergestellt werden solle. Da die Ungewißheit über die Tragweite des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut fortbestehe, habe der Gerichtshof die fragliche Bestimmung entsprechend seiner Rechtsprechung und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen auszulegen, um Klarheit über die Absicht des Gesetzgebers zu schaffen. Vor allem müsse berücksichtigt werden, daß die Europaschule nicht angemessen sei und man deshalb die Eltern, die ihre Kinder in eine Europaschule schicken, und jene, denen dies aus hinreichend nachgewiesenen zwingenden schulischen Gründen nicht möglich sei, nicht, was die Voraussetzung der Mindestentfernung angehe, gleichbehandeln dürfe.

Der Grundsatz der guten und ordnungsgemäßen Verwaltungsführung, den die Beklagte in Abrede stelle, sei eine dem Innenbereich der Verwaltung eigentümliche besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes, den der Gerichtshof vielfach sowohl in Verfahren wegen Schadensersatzes als auch wegen Nichtigerklärung anerkannt habe. Diesen Grundsatz habe die Beklagte nicht beachtet, da sie ihn, den Kläger, nicht in angemessener Weise und nicht zur rechten Zeit über das Zulagensystem des Statuts informiert habe.

In ihrer Gegenerwiderung legt die Kommission Einzelheiten der Behandlung des Antrags des Klägers auf Bewilligung der Verdoppelung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder dar: Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 22. November 1978 abgelehnt worden. Die Beklagte beharrt auf ihrer Auffassung, die Bestimmungen über die Bewilligung der Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage seien eindeutig, so daß für eine Auslegung kein Raum bleibe. Da der Kläger nicht etwa nach Artikel 184 des Vertrages die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmungen in Zweifel gezogen habe, gehe es nicht an, daß er sie auf indirekte Weise bestreite, indem er einer Auslegung dieser Bestimmungen das Wort rede, die völlig im Gegensatz zu ihrem eindeutigen Wortlaut stehe. Die Dienststellen der Beklagten hätten weder zu irgendeinem Zeitpunkt ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers enttäuscht noch sich ihm gegenüber diskriminierend verhalten: Sie hätten ganz einfach festgestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verdoppelung der Erziehungszulagen nicht erfülle.

IV — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 22. März 1979 haben die Parteien ihre Auffassungen mündlich dargelegt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Mai 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die vorliegende, am 31. Juli 1978 erhobene Klage bezweckt die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verdoppelung des Höchstbetrages der Erziehungszulage für seinen Sohn nach Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut.

2 Durch Schreiben vom 19. Juli 1977 beantragte der Kläger beim Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte die Bewilligung der Verdoppelung der Erziehungszulage, da er seinen Sohn aus zwingenden schulischen Gründen aus der vorher von ihm besuchten Europaschule habe herausnehmen und in eine andere, den besonderen pädagogischen Bedürfnissen des Kindes besser entsprechende Lehranstalt habe schicken müssen und ihm dadurch zusätzliche Auslagen erwachsen seien.

3 Am 11. Oktober 1977 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut seien nicht erfüllt, da der Ort der dienstlichen Verwendung des Klägers (Brüssel) weder von einer Europaschule noch von der durch das Kind besuchten Einrichtung mindestens 50 Kilometer entfernt sei.

4 Nachdem die Kommission auf die vom Kläger am 6. Januar 1978 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist keine Antwort erteilt hatte, erhob der Kläger gegen die darin liegende stillschweigende Ablehnung seines Antrags die vorliegende Klage.

5 Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger erstens die Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der guten und ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und zweitens die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung durch die Kommission.

6 Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Kommission habe gegen den allgemeinen Grundsatz der guten und ordnungsgemäßen Verwaltungsführung verstoßen, da sie die fragliche Bestimmung des Statuts nicht in dem für den Betroffenen, hier den Kläger, günstigsten Sinne ausgelegt habe. Nach Ansicht des Klägers kann diese Bestimmung nämlich dahin ausgelegt werden, daß die darin enthaltene Voraussetzung der Mindestentfernung nur dann zü berücksichtigen wäre, wenn das Kind aus Gründen, die von seiner psycho-pädagogischen Situation unabhängig sind, eine andere Lehranstalt als eine Europaschule besuchte. Da im vorliegenden Fall nicht strittig sei, daß für die Entscheidung, den Sohn des Klägers bei einer anderen Lehranstalt als einer Europaschule anzumelden, zwingende schulische Gründe vorgelegen hätten, habe die Kommission von ihrem Ermessen keinen angemessenen Gebrauch gemacht, indem sie seinen Antrag abgelehnt habe.

7 In zweiter Linie macht der Kläger geltend, die von der Kommission gegebene Auslegung der fraglichen Bestimmung führe zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Kindern u. a. danach, ob die ausgewählte Lehranstalt mehr als 50 Kilometer vom Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten entfernt sei oder nicht.

8 Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut lautete zur Zeit der Vorgänge, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, wie folgt:

Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag [d. h. der monatliche Höchstbetrag für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das regelmäßig eine Lehranstalt besucht] verdoppelt sich für:

einen Beamten, dessen Ort der dienstlichen Verwendung mindestens 50 km von einer Europäischen Schule oder von einer Schule seiner Muttersprache entfernt ist, sofern das Kind tatsächlich eine Schule besucht, die mindestens 50 km vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist.

9 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, daß die Verdoppelung des Höchstbetrags der Erziehungszulage von der Voraussetzung abhängig ist, daß die von dem Kind besuchte Lehranstalt mindestens 50 Kilometer vom Ort der dienstlichen Verwendung entfernt ist. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei in einem Fall, in dem die Voraussetzung der Mindestentfernung nicht erfüllt ist, zur Bewilligung der Verdoppelung des Höchstbetrags verpflichtet, ist mit dem Zweck der fraglichen Bestimmung nicht vereinbar; dieser besteht darin, einen gewissen Ausgleich für die zusätzlichen Kosten zu schaffen, die dem Beamten infolge dieser Entfernung notwendigerweise erwachsen.

10 Die Feststellung der Kommission, der Kläger habe die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf die fragliche Bestimmung nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden.

11 Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten

12 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Verfahren über Klagen von Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.