Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.06.1979 – C-255/78
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:148
Schlussanträge des generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 7. juni 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter:
Einleitung
Mit dieser Klage wenden sich zwei Beamte der Kommission der Laufbahngruppe C, Frau A. Anselme und Herr R. Constant, gegen die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses, sie nicht als Bewerber zu einem internen Auswahlverfahren zuzulassen, das zur Bildung einer Reserve für spätere Ernennungen zu Technischen Inspektoren der Besoldungs-gruppe 5 und 4 der Laufbahngruppe B dienen sollte. Der Streit geht im wesentlichen um die Frage, ob der Prüfungsausschuß zu Unrecht angenommen hat, die Kläger erfüllten nicht die Erfordernisse für die Zulassung zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Als weiterer Streitpunkt wurde von der Kommission die Zulässigkeit der Klage angesprochen, jedoch nicht förmlich in Zweifel gezogen.
Die Stellenausschreibung (Anlage 4 der Klage) führte das Aktenzeichen KOM/BT/7/76 und war, entsprechend der üblichen Verfahrensweise der Kommission, nicht datiert. Sie wurde anscheinend im September oder Oktober 1977 veröffentlicht. Es war darin angegeben, daß das Auswahlverfahren lediglich aufgrund von Prüfungen durchgeführt werde und die als Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erstellende Reserveliste bis zum 31. Dezember 1978 gültig ist und ihre Geltungsdauer … verlängert werden [kann]. In Beantwortung einer vom Gerichtshof gegen Ende der mündlichen Verhandlung gestellten Frage hat die Kommission vorgetragen, die Geltungsdauer der Liste sei schließlich bis zum 30. Juni 1979 verlängert worden. Eine Mitteilung über die dahin gehende Entscheidung der Anstellungsbehörde an das Personal wurde am 15. Dezember 1978 veröffentlicht.
Nach der Beschreibung der zu besetzenden Posten in der Ausschreibung — unter der Überschrift I. Art der Tätigkeit — handelt es sich um eine Tätigkeit in folgenden Bereichen:
1. Fernmeldewesen: Telefonzentrale, Fernsprechanlagen, Fernschreiber, Konferenzsäle;
2. Audiovisuelle Techniken;
3. Elektromechanik (insbesondere Gebäude, Graphik…);
4. Graphik:
a) Druck,
b) Photogravüre,
c) Mikrofilm und Industriephotographie,
d) Offsetdruck,
e) Setzen,
f) Binden.
(Die englische und die französische Fassung der Ausschreibung wichen insoweit voneinander ab, als in der französischen Fassung unter 4 a das Wort édition stand, was wohl weniger mit dem in der englischen Fassung verwendeten Wort printing (Druck) als mit publishing (Herausgabe Von Druckerzeugnissen) gleichzusetzen ist.)
Die Bewerber wurden gebeten, auf ihrem Bewerbungsformular u. a. den (die) gewählten Bereich(e) (bei 4. auch 2 Teilbereiche) anzugeben.
Unter der Überschrift II. Zulassungsbedingungen war in der Ausschreibung wie folgt dargelegt, welche Diplome oder sonstigen Befähigungsnachweise und Berufserfahrung von den Bewerbern verlangt wurden:
entweder A:
1. Abgeschlossene höhere Schulbildung
und
2. mindestens 6jährige Erfahrung in dem von dem Bewerber unter Punkt I Art der Tätigkeit gewählten Bereich
und
3. a)Dienstantritt bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter vor dem 1. Januar 1973oderb)mindestens 15jährige Berufserfahrung in dem gewählten Bereich;
oder B:
1. mindestens 9jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehören,
und
2. Dienstantritt bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter vor dem 1. Januar 1973."
Wie Sie sehen, mußte zwar nach der Alternative A die Erfahrung, auf die sich der Bewerber berufen wollte, in dem von ihm unter Punkt I Art der Tätigkeit gewählten Bereich erworben sein, jedoch wurde nach der Alternative B eine solche Anforderung nicht gestellt. Außerdem war für den Fall, daß der Bereich Graphik gewählt wurde, weder unter A noch unter B auf die vom Bewerber gewählten Teilbereiche Bezug genommen.
Die weiteren Abschnitte der Ausschreibung hatten die Anforderungen an die Sprachkenntnisse des Bewerbers sowie die Art und Bewertung der Prüfungen und verschiedenen Verfahrensfragen zum Gegenstand. An keiner Stelle wurde dort ausdrücklich auf die von den Kandidaten gewählten Bereiche oder für den Fall, daß Graphik gewählt wurde, Teilbereiche Bezug genommen.
Die Kläger gehörten zu denen, die sich um die Teilnahme an dem Auswahlverfahren bewarben. Beide wählten den Bereich Graphik. Frau Anselme entschied sich für die Teilbereiche a) Druck [oder Herausgabe von Druckerzeugnissen] und e) Setzen, während Herr Constant die Teilbereiche b) Photogravüre und c) Mikrofilm und Industriephotographie wählte. Keiner von beiden hatte eine abgeschlossene höhere Schulbildung, so daß für beide nur die Erfüllung der Teilnahmebedingungen nach der Alternative B in Betracht kam. Beide hatten lange vor dem 1. Januar 1973 den Dienst bei der Kommission angetreten, so daß sich bei beiden bezüglich ihrer Berechtigung zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren nur die Frage stellte, ob sie die Anforderungen an die Berufserfahrung nach Abschnitt B 1 erfüllten.
Wie aus den von Frau Anselme mit dem Bewerbungsbogen vorgelegten Unterlagen (Anlage 1 der Klagebeantwortung) hervorging, verfügte sie über eine etwa 17jährige Erfahrung im Setzen. Jedoch ließ sich daraus nichts über irgendwelche Erfahrung im Bereich Druck oder Herausgabe von Druckerzeugnissen entnehmen. Aus den von Herrn Constant eingereichten Unterlagen (Anlage 2 der Klagebeantwortung) ging hervor, daß er über eine mehr als 12jährige Erfahrung im Bereich Photographie, insbesondere in der Arbeit mit Mikrofilmen, verfügte, jedoch ließ sich ihnen über irgendwelche Erfahrungen im Bereich Photogravüre nichts entnehmen.
Am 7. Februar 1978 sandte Herr Desbois, der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission, ein Schreiben an Frau Anselme, in dem er mitteilte, daß der Prüfungsausschuß ihren Antrag auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren mit der Begründung abgelehnt habe, daß sie nicht in zwei Teilbereichen über eine mindestens 9jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten verfüge, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehörten. Am selben Tag richtete Herr Desbois ein gleichlautendes Schreiben an Herrn Constant (Anlagen 5 und 6 der Klage).
Am 10. Februar 1978 schrieb Herr Constant bezüglich der Ablehnung seiner Bewerbung an Herrn Desbois folgendes:
Pourtant, de mon dossier personnel, il ressort que dans le premier sous-domaine (microfilm et photo industrielle) je possède des connaissances approfondies dans ma spécialité. Ceci étant indiqué sur mes rapports de notation de fonctionnaire. En ce qui concerne le deuxième sous-domaine choisi (photogravure), le rapport de notation du 7 juillet 1971 couvrant la période du 1 janvier 1970 au30 juin 71 atteste que je possède une bonne connaissance de la photogravure, ceci étant du au fait que j'ai passé un certain temps dans ce service, ce qui m'a permis d'acquérir une expérience dans ce domaine.
Er ersuchte darum, seine Bewerbung erneut zu prüfen (Anlage 6 der Klage).
Tatsächlich wird in Herrn Constants Beurteilung für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1971 (Anlage 13 der Klage) nach einer Beschreibung seiner Tätigkeit mit den Worten tous travaux de Photographie — spécialisé dans le microfilmage ausgeführt, daß er auch über sehr gute Kenntnisse in der Photogravüre verfüge. Diese Beurteilung gehört jedoch nicht zu den Unterlagen, die Herr Constant dem Prüfungsausschuß zusammen mit dem Antragsformular vorgelegt hatte; auch war in diesen Unterlagen hierauf nicht Bezug genommen.
Am 14. Februar 1978 beantragte Herr Constant mit einem förmlichen Schreiben an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine erneute Prüfung seiner Bewerbung, erwähnte jedoch auch hierbei nicht seine Kenntnisse in der Photogravüre. Er wiederholte lediglich wörtlich die Ausführungen des Teils II Abschnitt B der Ausschreibung zu den Anforderungen und behauptete, diese zu erfüllen (Anlage 7 der Klage).
Frau Anselme richtete am selben Tag einen gleichlautenden Brief an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Anlage 7 der Klage). Diesem Schreiben ließ sie am nächsten Tag eine Mitteilung an Herrn Desbois folgen, in der sie einen Bericht über ihre Laufbahn bei der Kommission gab, ihre Sprachkenntnisse anführte und auf einzelne Abschnitte ihrer Beurteilung für die Zeit von 1975 bis 1977 Bezug nahm (Anlage 8 der Klage). Der Inhalt dieser Mitteilung bestätigt voll und ganz, daß Frau Anselme über Befähigung und Erfahrung auf dem Gebiet des Setzens verfügt; über irgendwelche Erfahrungen im Bereich Druck oder Herausgabe von Druckerzeugnissen" läßt sich der Mitteilung jedoch nichts entnehmen.
Am 22. Februar 1978 unterrichtete Herr Desbois die Kläger durch getrennte gleichlautende Schreiben (Anlage 9 der Klage) davon, daß der Prüfungsausschuß ihre Bewerbungen erneut geprüft habe, jedoch zu dem Ergebnis gekommen sei, daß er an seiner früheren Entscheidung festhalten müsse. Es ist nicht ersichtlich, ob der Prüfungsausschuß bei dieser Gelegenheit, was Herrn Constant angeht, dessen Beurteilung für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis zum 30. Juni 1971 berücksichtigt hat. In beiden Fällen fügte Herr Desbois seinem Schreiben jedoch ein Postskriptum an, in dem er jedem Kläger eine Unterredung anbot. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß einer der Kläger von dieser Einladung Gebrauch gemacht hat.
Am 25. April 1978 legten beide Kläger formell Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts gegen die Entscheidung über ihren Ausschluß vom Auswahlverfahren ein (Anlage 10 der Klage).
Am 17. Mai 1978 reagierte Herr Rogalla, der Leiter der Abteilung Statut der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission auf die Beschwerde der Kläger mit einer an jeden von beiden gerichteten Einladung zu einer Unterredung (Anlage 12 der Klage). Wiederum scheint keiner von beiden von dieser Einladung Gebrauch gemacht zu haben. Eine weitere Antwort wurde den Klägern von der Anstellungsbehörde oder in deren Namen nicht erteilt.
Am 22. November 1978 erhoben die Kläger die vorliegende Klage zum Gerichtshof.
Zur Zulässigkeit der Klage
Ich habe zu Beginn erwähnt, daß die Kommission Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit geäußert, jedoch hierauf keine formelle Rüge gestützt hat. Das diesbezügliche Vorbringen der Kommission besteht darin, daß die Klage möglicherweise deshalb verspätet ist, weil sie erst neun Monate, nachdem den Klägern die Entscheidung des Prüfungsausschusses bekanntgegeben worden war, erhoben worden ist. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hin, wonach die angemessene Verfahrensweise eines Beamten, der sich gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses wenden wolle, in der unmittelbaren Anrufung des Gerichtshofes ohne vorherige Einlegung einer Beschwerde zur Anstellungsbehörde nach Artikel 90 des Statuts bestehe.
Diese Auffassung kam erstmals in der Rechtssache 44/71, Marcato/Kommission — Slg. 1972, 427 — (die zweite Rechtssache Marcato), zum Ausdruck, in der der Kläger zunächst gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, durch die er von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde, eine formelle Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegte und sich dann mit einer Klage wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über diese Beschwerde an den Gerichtshof wandte. Die Zulässigkeit der Klage war weder von der Kommission noch von Generalanwalt Roemer in Zweifel gezogen worden. Der Gerichtshof führte jedoch von sich aus folgendes aus:
[Es] ist zu bermerken, daß eine Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses sinnlos erscheint, da die Kommission nicht befugt ist, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder zu ändern. Daher besteht der einzige Rechtsbehelf, über den die Beteiligten gegen eine derartige Entscheidung verfügen, in der Anrufung des Gerichtshofes, der allein für die Aufhebung solcher Entscheidungen zuständig ist.
Daß die Kommission zuvor befaßt wurde, erklärt sich jedoch aus der Gepflogenheit der Beamten, den Gerichtshof niemals unmittelbar mit sie beschwerenden Maßnahmen zu befassen, sondern sich zuerst an die Anstellungsbehörde zu wenden, auch wenn dies nicht notwendig ist.
Angesichts dieser Lage erscheint es geboten, die Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission nicht aus dem genannten Grunde für unzulässig zu erklären, sondern sie als Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses zuzulassen und die Überschreitung der Frist für die Klage gegen diese Entscheidung … als geheilt anzusehen. (Randnrn. 4 bis 9 des Urteils)
Dem folgte die Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission — Slg. 1973, 361 — (die dritte Rechtssache Marcato). Dort nahm die Kommission auf der Grundlage eines ähnlichen Sachverhalts ähnlich wie in der vorliegenden Rechtssache Stellung, wobei sie das Urteil in der zweiten Rechtssache Marcato anführte. Sie warf die Frage auf, ob eine die Gültigkeit der Entscheidung eines Prüfungsausschusses betreffende Rüge zulässig sei, ohne die Unzulässigkeit dieser Rüge förmlich geltend zu machen. Generalanwalt Mayras vertrat die Ansicht, es sei unbillig, die Klage als unzulässig anzusehen. Ferner bezweifelte er, ob sie aus rechtlichen Gründen unzulässig sei, denn, so fragte er, hat nicht die mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses befaßte Anstellungsbehörde die Pflicht, diese Beschwerde dem Prüfungsausschuß zur Prüfung weiterzuleiten? Der Gerichtshof entschied:
Die vorherige Befassung der Kommission erklärt sich durch die Gewohnheit der Beamten, sie beschwerende Maßnahmen nicht unmittelbar vor den Gerichtshof zu bringen, sondern sich zunächst, auch wenn dies nicht erforderlich ist, an die Anstellungsbehörde zu wenden. Bei dieser Sachlage erscheint es billig, die Rüge zuzulassen. (Randnrn. 14 und 15 des Urteils)
Den Entscheidungen in der zweiten und der dritten Rechtssache Marcato lagen Vorgänge zugrunde, die sich vor der Änderung ereignet hatten, welche die Artikel 90 und 91 des Statuts durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates im Juli 1972 erfuhren. Der erste einschlägige Fall, mit dem der Gerichtshof nach diesem Zeitpunkt befaßt wurde, ist die Rechtssache 31/75 (Costacurta/Kommission — Slg. 1975, 1563). Auch in ihren Ausführungen in dieser Rechtssache warf die Kommission die Frage der Zulässigkeit der Klage auf, ohne eine diesbezügliche formelle Einrede zu erheben, bekannte aber dann in der mündlichen Verhandlung Farbe und rügte formell die Unzulässigkeit der Klage. Ich vertrat die Ansicht, daß die Verordnung Nr. 1473/72 eine Änderung der Rechtslage bewirkt habe und durch sie die Einlegung einer Beschwerde durch den Bediensteten für alle Fälle vorgeschrieben worden sei. Ich äußerte auch meine Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalanwalts Mayras, daß eine solche Beschwerde nicht notwendigerweise sinnlos sei. Schließlich führte ich aus, daß es jedenfalls unbillig wäre, die Klage des Herrn Costacurta als unzulässig anzusehen. Der Gerichtshof entschied:
Da sich die Vorgänge, um die es hier geht, unter der Geltung des neuen Statuts abgespielt haben, widerspräche es … der Billigkeit, dem Kläger einen Vorwurf daraus zu machen, daß er das in der revidierten Fassung der Artikel 90 und 91 eindeutig vorgeschriebene Verfahren eingehalten hat.
In der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission — Slg. 1976, 1415) wandte sich erstmals ein Beamter unmittelbar vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, ohne zuvor eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einzulegen. In ihrer Klagebeantwortung machte die Kommission geltend, die Klage sei mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 91 unzulässig, ließ diese Rüge jedoch in ihrer Gegenerwiderung fallen. Generalanwalt Mayras bemerkte in knappen Worten, aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen Marcato und Costacurta könne von einem Beamten nicht verlangt werden, daß er eine Beschwerde nach Artikel 91 einlege, bevor er den Gerichtshof wegen Aufhebung der Entscheidung eines Prüfungsausschusses anrufe. Der Gerichtshof selbst hielt es nicht für erforderlich, auf diesen Punkt einzugehen.
In der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff und Urbair/Kommission — Slg. 1978, 769), in der der betroffene Beamte wiederum unmittelbar den Gerichtshof angerufen hatte, warf die Kommission erneut die Frage der Zulässigkeit auf, ohne sie formell in Zweifel zu ziehen. So verhielt sich die Kommission wohl vor allem wegen meiner Ausführungen in der Rechtssache Costacurta und weil sie es für äußerst wichtig hielt, daß in einer solchen Frage Rechtssicherheit herrscht: Dieser Ansicht stimmte ich zu. Der Gerichtshof entschied:
… Artikel 91 Absatz 2 des Statuts [bestimmt] in der Tat, daß eine Anrufung des Gerichtshofes nur zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor das in Artikel 90 vorgesehene Verwaltungsverfahren eingeschlagen hat. Dieses Verfahren hat jedoch dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlen, diese Entscheidung abzuändern. Daher verbieten Sinn und Wesen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2, die — vom Buchstaben dieser Bestimmung ausgehend — einzig und allein darauf hinausliefe, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern. Der Kläger hat somit das Statut zutreffend ausgelegt, wenn er davon ausgeht, daß die Voraussetzung des Artikels 91 nur für die Handlungen gelte, die die Anstellungsbehörde gegebenenfalls abändern könne. (Randnrn. 6 bis 9 der Entscheidungsgründe)
In den Rechtssachen 4, 19 und 28/78 (Salerno u. a./Kommission — Slg. 1978, 2403), in der die betroffenen Beamten Beschwerden nach Artikel 90 eingelegt, jedoch Klage zum Gerichtshof erhoben hatten, ohne das Ergebnis ihrer Beschwerden abzuwarten, äußerte die Kommission keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klagen. Der Gerichtshof schloß sich der Auffassung von Generalanwalt Capotorti an und entschied:
Somit stellt sich unter dem Blickwinkel des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts, wonach zuvor der Verwaltungsbeschwerdeweg erschöpft sein muß, die Frage nach der Zulässigkeit der Klagen.
Hierzu hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Verwaltungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses aus dem Rahmen des Statuts fällt, da diese Behörde die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht aufheben oder abändern kann. Wenn sich der Betroffene trotzdem in der Form einer Verwaltungsbeschwerde mit einem Antrag an die Anstellungsbehörde wendet, so kann dies, was auch immer die rechtliche Bedeutung des Antrags sein mag, nicht zur Folge haben, daß er die Möglichkeit verlöre, sich unmittelbar an den Gerichtshof zu wenden, zumal es sich hierbei um ein unverzichtbares Recht handelt, das folglich durch das Verhalten des einzelnen nicht beeinträchtigt werden kann. Die Klagen sind deshalb zulässig. (Randnrn. 8 bis 11 der Entscheidungsgründe)
In der Rechtssache 112/78 (EuGH 5. April 1979 — Kobor/Kotnmission — noch nicht veröffentlicht) hatte die betroffene Beamtin am 11. Oktober 1977 Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingelegt, nachdem die Entscheidung eines Prüfungsausschusses, sie zu einem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, ihr am 23. September 1977 mitgeteilt und diese Entscheidung am 7. Oktober 1977 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt worden war. Diese Beschwerde war zurückgewiesen worden. Am 8. Mai 1978 hatte die Beamtin Klage zum Gerichtshof mit dem Antrag erhoben, die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufzuheben. Von keiner Seite wurde geltend gemacht, die Klage könne etwa unzulässig sein.
In der Rechtssache 117/78 (EuGH vom 5. April 1979 — Orlandi/Kommission — noch nicht veröffentlicht) der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, warf die Kommission jedoch die Frage der Zulässigkeit der Klage auf, ohne eine formelle Einrede der Unzulässigkeit zu erheben. Der Gerichtshof folgte wiederum der Auffassung von Generalanwalt Capotorti und entschied, daß zwar in einem solchen Fall die Einlegung einer Beschwerde bei der Anstellungsbehörde überflüssig ist, jedoch der Umstand, daß der betroffene Beamte Beschwerde eingelegt und deren Ergebnis abgewartet hat, nicht dazu führen kann, seine Klage als verspätet anzusehen.
Trotz einzelner geringfügiger Widersprüche zwischen einigen der Urteile, die diese Rechtsprechung des Gerichtshofes enthalten, läßt sich meines Erachtens nunmehr eindeutig folgendes feststellen:
1. Wird ein Beamter durch die Entscheidung eines Prüfungsausschusses beschwert, so braucht er nicht erst eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einzulegen, bevor er den Gerichtshof wegen Aufhebung dieser Entscheidung anruft; er sollte in aller Regel von einer Beschwerde absehen, um die Sache nicht zu verzögern.
2. Legt aber in einem solchen Fall der Beamte Beschwerde ein, so kann dies nicht dazu führen, daß seine Klage verspätet ist, und zwar unabhängig davon, ob er das Ergebnis der Beschwerde vor Anrufung des Gerichtshofes abwartet oder nicht.
Ich beantrage, die vorliegende Klage zuzulassen. Zugleich gebe ich der Hoffnung Ausdruck, daß dies die letzte Rechtssache sein möge, in der über diese Frage Recht gesprochen werden muß; die Rechtslage bezüglich dieser viel umstrittenen Frage dürfte meines Erachtens künftig als geklärt anzusehen sein.
Ich komme daher nunmehr zu den materiell-rechtlichen Fragen der Rechtssache.
Zur Begründetheit der Klage
Die Argumentation der Parteien betraf in erster Linie die Auslegung des Punktes II 1 B 1 der Stellenausschreibung. Hierzu wurde seitens der Kläger vorgetragen, eine wörtliche Auslegung sei als angemessen anzusehen, so daß es für die Zulassung der Kläger zu dem Auswahlverfahren ausgereicht habe, daß jeder von ihnen mindestens 9jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehören, gehabt habe. Seitens der Kommission wurde hingegen geltend gemacht, die Bestimmungen der Ausschreibung seien nach ihrem Zweck auszulegen; deshalb sei der Punkt II 1 B 1 dahin zu verstehen, daß er impliziere, daß die darin genannte Berufserfahrung in dem von dem Bewerber gewählten Bereich und, wenn der Bewerber den Bereich Graphik wähle, in den beiden von ihm gewählten Teilbereichen erworben sein müsse.
Es stellen sich also zwei Fragen:
1. Trifft die Auffassung der Kommission zu, daß die in Punkt II 1 B 1 genannte Erfahrung in dem von dem Bewerber gewählten Bereich erworben sein muß?
2. Muß bejahendenfalls, wenn der Bereich Graphik gewählt worden ist, die Erfahrung in den beiden von dem Bewerber gewählten Teilbereichen erworben sein?
Ich für meinen Teil komme unschwer zu dem Ergebnis, daß bezüglich der Frage 1 die Ansicht der Kommission zutrifft. Wäre es anders, so würde dies entgegen dem gesunden Menschenverstand bedeuten, daß zwar ein Bewerber mit abgeschlossener höherer Schulbildung über Erfahrung in dem von ihm gewählten Bereich verfügen muß (wie es in Punkt II 1 A 1 ausdrücklich verlangt wird), nicht aber ein Bewerber ohne einen solchen Abschluß.
Warum wird aber dann in Punkt II 1 B 1 nicht ausdrücklich gesagt, daß die Berufserfahrung von Bewerbern ohne abgeschlossene höhere Schulbildung in dem von ihnen gewählten Bereich erworben sein muß? Wenn die Erklärung dafür, wie mir scheint, nicht darin liegen kann, daß bei solchen Bewerbern nach dem Willen der Urheber der Ausschreibung eine auf irgendeinem beliebigen Gebiet erworbene Erfahrung ausreichen sollte, so kann sie nur darin bestehen, daß die Urheber der Ausschreibung dies für so offensichtlich hielten, daß sie in der Eile übersahen, daß eine unzweideutige Klarstellung wünschenswert gewesen wäre. Hierfür sind sie zweifellos zu tadeln, aber es wäre meines Erachtens widersinnig, sie an der wörtlichen Bedeutung der Ausschreibung festzuhalten.
Die Beantwortung der Frage 2 scheint mir schwieriger zu sein. Bei ihrer Prüfung tritt noch deutlicher der Mangel an Sorgfalt zutage, mit dem die Stellenausschreibung abgefaßt wurde. Obwohl die Bewerber, die sich für den Bereich Graphik entschieden, gebeten wurden, zwei Teilbereiche in diesem Bereich auszuwählen, wurde an keiner Stelle der Ausschreibung angedeutet, zu welchem Zweck sie dies tun sollten.
Seitens der Kläger wurde argumentiert, dieser Zweck habe nur darin bestehen können, die Gebiete festzustellen, auf denen die Bewerber geprüft werden wollten, sowie vielleicht darin, es der Anstellungsbehörde zu erleichtern, aus der vom Prüfungsausschuß aufzustellenden Liste der geeigneten Bewerber die Personen auszuwählen, die in bestimmte Stellen eingewiesen werden sollten. Diese Argumentation scheint mit jedoch den Keim ihrer eigenen Widerlegung zu enthalten. enn dies die Zwecke gewesen sein sollten, zu denen Bewerber der Richtung Graphik um die Wahl von Teilbereichen ersucht wurden, warum sollte es dann nicht ein weiterer Zweck gewesen sein festzustellen, ob sie die erforderliche Erfahrung hätten? Welchen Sinn sollte es schließlich haben, die Befähigung eines Bewerbers auf einem Gebiet zu prüfen, auf dem er keine Erfahrung zu haben behauptet?
Daraus, daß im Punkt II der Ausschreibung von Teilbereichen des Bereichs Graphik nichts erwähnt ist, ergibt sich jedoch ein weiteres Problem. Im Abschnitt A 2 dieses Teils ist von sechsjähriger Erfahrung, im Anschnitt A 3 b von 15jähriger Berufserfahrung und im Abschnitt B 1 (um den es hier im besonderen geht) von 9jähriger Berufserfahrung die Rede. Bedeutet dies, daß nach Abschnitt A 2 ein Bewerber der Richtung Graphik in jedem der von ihm gewählten Teilbereiche über eine 6jährige (insgesamt also 12jährige), nach Abschnitt A 3 b über eine 15jährige (insgesamt also 30jährige) und nach Abschnitt B 1 über eine 9jährige (insgesamt also 18jährige) Erfahrung verfügen muß? Die Kommission ist natürlich von einer so unvernünftigen Auslegung zurückgeschreckt. Sie hat vorgetragen, eine Erfahrung von (je nachdem) 6, 15 oder 9 Jahren sei (ebenso wie bei den Bewerbern anderer Richtungen als Graphik) ausreichend und es sei bei jedem Bewerber der Richtung Graphik Sache des Prüfungsausschusses zu beurteilen, ob der Bewerber im Laufe der erforderlichen 6, 15 oder 9 Jahre ausreichende Erfahrung in den zwei von ihm gewählten Teilbereichen erworben habe.
Diese Auslegung läuft darauf hinaus, in den Punkt II der Ausschreibung sehr viel hineinzulesen, was dort nicht ausdrücklich steht, und dem Prüfungsausschuß einen sehr weiten Ermessensspielraum einzuräumen. Dennoch bin ich nach einigem Zögern zu der Auffassung gelangt, daß diese Auslegung zutreffend ist. Durch jede andere würde das in der Ausschreibung enthaltene Erfordernis, daß Bewerber der Richtung Graphik zwei Teilbereiche angeben sollen, sinnlos gemacht. Auch hier, so scheint mir, liegt die Lösung in einem Appell an den gesunden Menschenverstand. Ich lasse auch das Argument der Kommission nicht unbeachtet, daß Erfahrung in nur einem der in der Ausschreibung aufgeführten Teilbereiche des Bereichs Graphik kaum die Beförderung eines Beamten von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B rechtfertigen könnte.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß auch die von der Kommission zur Frage 2 vertretene Ansicht zutrifft.
Es bleibt noch die Frage der Kenntnisse des Herrn Constant in der Photogravüre zu erörtern. Hierauf wurde von seiner Seite kein besonderer Nachdruck gelegt, und zwar meines Erachtens zu Recht. ie umfangreich seine Kenntnisse und seine Erfahrung in der Photogravüre auch sein mögen (wir wissen insofern nur das, was in seiner Beurteilung für die Zeit vom 1. 1. 1970 bis zum 30. 6. 1971 festgestellt wurde und was er Herrn Desbois im Schreiben vom 10. 2. 1978 mitteilte), so steht doch fest, daß er es unterlassen hat, hiervon in den Unterlagen zu seiner Bewerbung etwas zu erwähnen. Er tat dies nicht einmal in seinem Schreiben vom 14. Februar 1978 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Lediglich in seinem Schreiben an Herrn Desbois brachte er diesen Punkt zur Sprache.
Wir sind uns alle bewußt, wie zeitraubend die Arbeit der Prüfungsausschüsse der Gemeinschaftsorgane ist und daß ihr Verfahren ständig, soweit dies mit einer gerechten und zweckentsprechenden Erledigung ihrer Aufgaben vereinbar ist, gestrafft werden muß. Angesichts dessen ist es als eine Obliegenheit der Beamten, die an Auswahlverfahren teilnehmen wollen, anzusehen, darauf zu achten, daß die Unterlagen zu ihrer Bewerbung alle erheblichen Informationen über ihre Fähigkeiten enthalten. Es ist einem Prüfungsausschuß nicht zuzumuten, die Personalakte eines jeden Bewerbers daraufhin durchzusuchen, ob er etwas versehentlich nicht vorgebracht hat. Auch kann ein Bewerber von der Personalabteilung' seines Organs nicht erwarten, daß sie einem Prüfungsausschuß besonders wissenswerte Einzelinformationen weitergibt, auf die er zwar sie, nicht jedoch den Prüfungsausschuß selbst aufmerksam gemacht hat.
Ich meine demnach, daß der Herr Constant nur sich selbst zuzuschreiben hat, wenn seine Erfahrung in der Photogravüre vom Prüfungsausschuß nicht angemessen berücksichtigt wurde — dies um so mehr, als er anscheinend weder von Herrn Desbois' noch von Herrn Rogallas Angebot einer Unterredung Gebrauch gemacht hat.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß dem Begehren der Kläger kein Erfolg beschieden sein kann. Ich hätte vielleicht bedauert, zu diesem Schluß zu kommen, wenn nicht die Geltungsdauer der aufgrund des Auswahlverfahrens erstellten Reserveliste Ende dieses Monats ablaufen würde. Im Hinblick darauf ist schwer zu erkennen, welchen Nutzen eine Entscheidung des Gerichtshofes zugunsten der Kläger für diese haben könnte. Vielleicht zeugt sich hierin die Weisheit der in den angeführten Entscheidungen des Gerichtshofes aufgestellten Regel, daß ein Beamter, der sich gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses wenden will, die Sache nicht durch Einlegung einer Beschwerde bei der Anstellungsbehörde verzögern, sondern den Gerichtshof unmittelbar anrufen soll.
Kosten
Ich habe mir Gedanken darüber gemacht, ob im vorliegenden Fall irgendwie von der aus Artikel 70 der Verfahrensordnung abgeleiteten allgemeinen Regel abgewichen werden sollte, daß bei Abweisung einer Klage der vorliegenden Art jede Seite ihre eigenen Kosten zu tragen hat. Der Grund liegt darin, daß dieses Verfahren weitgehend dadurch verursacht worden ist, daß die Kommission eine mangelhaft abgefaßte Ausschreibung veröffentlicht hat. Ich bin aber doch zu dem Ergebnis gekommen, daß von einer solchen Abweichung abgesehen werden sollte, damit sie nicht von durch eine Maßnahme belasteten Beamten als Hinweis darauf aufgefaßt wird, daß sie bedenkenlos ohne eigenes finanzielles Risiko prozessieren können, wenn ein Gemeinschaftsorgan eine mehrdeutige Stellenausschreibung veröffentlicht.
Antrag
Die Klage sollte daher meines Erachtens mit der üblichen Kostenfolge abgewiesen werden.