Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.06.1979 – C-255/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:175
In der Rechtssache 255/78,
ANDREE HEIRWEGH, VERHEIRATETE ANSELME, UND ROGER CONSTANT, beide Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philipp II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Bei-stand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im internen Auswahlverfahren KOM/BT/7/76, die Kläger zu diesem Auswahlverfahren nicht-zuzulassen, sowie wegen Aufhebung dieses Auswahlverfahrens und der aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: J. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens sowie die Anträge und die Angriffsund Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Ende 1977 führt die Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve von Technischen Inspektoren, deren Laufbahn die Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe B umfaßt, das interne Auswahlverfahren KOM/BT/7/76 aufgrund von Prüfungen durch.
Die Art der Tätigkeit wurde in der Ausschreibung des internen Auswahlverfahrens KOM/BT/7/76 wie folgt umschrieben:
Beamter mit Sachbearbeitertätigkeit:
Erledigung schwieriger und vielseitiger technischer Arbeiten unter Aufsicht;
gegebenenfalls Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben als Techniker in folgenden Bereichen:
1. Fernmeldewesen: Telefonzentrale, Fernsprechanlagen, Fernschreiber, Konferenzsäle;
2. Audiovisuelle Techniken;
3. Elektromechanik (insbesondere Gebäude, Graphik …);
4. Graphik:
a) Druck,
b) Photogravüre,
c) Mikrofilm und Industriephotographie,
d) Offsetdruck,
e) Setzen,
f) Binden.
Nach der Stellenausschreibung sollten die Bewerber auf dem Bewerbungsbogen den gewählten Bereich und, wenn es sich hierbei um den Bereich Graphik handelt, zwei der sechs vorgeschlagenen Teilbereiche angeben.
Die Kläger bewarben sich und entschieden sich jeweils für folgende Gebiete:
Frau Anselme: Druck und Setzen;
Herr Constant: Photogravüre sowie Mikrofilm und Industriephotographie.
Die Bedingungen der Zulassung zu dem internen Auswahlverfahren KOM/BT/ 7/76 wurden in der Ausschreibung wie folgt umschrieben:
1. Diplome oder sonstige Befähigungs-nachweise und Berufserfahrung:
entweder A:
1. Abgeschlossene höhere Schulbildung
und
2. mindestens 6jährige Erfahrung in dem von dem Bewerber unter Punkt I Art der Tätigkeit gewählten Bereich
und
3. a)Dienstantritt bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Bediensteter vor dem 1. Januar 1973oder
3. b)Mindestens 15jährige Berufser-fahrung in dem gewählten Be-reich;
oder B:
1. Mindestens 9jährige Berufserfah-rung in technischen ausführenden Tätigkeiten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehören,
und
2. Dienstantritt bei den Gemeinschaften als Beamter oder sonstiger Be-diensteter vor dem 1. Januar 1973.
Die beiden Kläger glaubten die Bedingungen des Abschnitts B zu erfüllen.
Am 7. Februar 1978 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen den Klägern mit, daß der Prüfungsausschuß die Zulassung ihrer Bewerbungen mit der Begründung abgelehnt habe, sie verfügten nicht in zwei Teilbereichen über eine mindestens 9jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehörten.
Am 14. Februar 1978 beantragten die beiden Kläger beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die erneute Prüfung ihrer Bewerbungen. Als Antwort hierauf wurden sie am 22. Februar 1978 davon unterrichtet, daß der Prüfungsausschuß nach erneuter Prüfung ihrer Bewerbungs-unterlagen beschlossen habe, an seiner früheren Entscheidung, die Kläger zu den Prüfungen nicht zuzulassen, festzuhalten.
Am 25. April 1978 richteten die Kläger eine mit Gründen versehene Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an den Präsidenten der Kommission. Nachdem sie innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts niedergelegten Frist von der Anstellungsbehörde keine Antwort erhalten hatten, erhoben sie am 22. November 1978 die vorliegende Klage.
Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Erste Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Die Kläger beantragen:
die Entscheidung des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve KOM/BT/7/76, sie zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, aufzuheben;
das interne Auswahlverfahren KOM/ BT/7/76 und die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben;
die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage als unbegründet abzuweisen;
die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Kläger machen zunächst geltend, sie hätten das in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren eingehalten und die Klage sei deshalb zulässig.
Zur Begründetheit bringen sie vor, in Punkt II (Zulassungsbedingungen) der Stellenausschreibung komme nicht zum Ausdruck, daß besondere Kenntnisse in zwei Teilbereichen verlangt würden.
Auf die Entscheidung für zwei der unter Punkt I der Ausschreibung (Art der Tätigkeit) aufgeführten Teilbereiche sei nur zu dem Zweck Bezug genommen, den Bereich festzustellen, in dem die Bewer-ber die Prüfungen abzulegen wünschten. Keinesfalls gehe es an, daß der Prüfungsausschuß von den Zulassungsbedingungen so weit abweiche, daß er diesen weitere, nicht ausdrücklich aufgeführte Be-dingungen hinzufüge.
Nach Ansicht der Kläger dienen die Punkte I und II der Stellenausschreibung verschiedenen Zwecken.
Eine genaue Betrachtung der Zulassungs-bedingungen, wie sie in Punkt II der Ausschreibung niedergelegt seien, zeige, daß nach der Alternative A (Bewerber mit abgeschlossener höherer Schulbildung) ausdrücklich Erfahrung in dem von dem Be-werber gewählten Bereich (nicht aber in zwei Teilbereichen) verlangt werde.
Hingegen sei in der Alternative B (Bewerber ohne abgeschlossene höhere Schulbildung) nicht von Kenntnissen in einem bestimmten Bereich die Rede.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei dem Prüfungsausschuß demnach untersagt gewesen, die nach der Alternative B verlangte 9jährige Erfahrung mit irgendeinem einzelnen Bereich oder gar mit Teilbereichen in Zusammenhang zu bringen. Ebenso sei die Auffassung unhaltbar, die Punkte I und II der Ausschreibung seien im Wege der Analogie so miteinander zu verbinden, daß sogar weitere Zulassungs-bedingungen aufgestellt werden könnten, die nicht ausdrücklich aufgeführt seien.
Durch eine derartige Verfahrensweise habe der Prüfungsausschuß gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut verstoßen und seine Entscheidung auf eine rechtsfehlerhafte Erwägung gestützt.
Vorsorglich bringen die Kläger vor, aus ihren Personalakten, insbesondere aus ihren Beurteilungen, ergebe sich, daß sie beide zumindest in einem der von ihnen gewählten Teilbereiche über eine mindestens 9jährige Berufserfahrung verfügten.
Die Kommission weist einleitend darauf hin, daß der Gerichtshof bezüglich der Frage, ob ein der Klageerhebung vorgeschaltetes Beschwerdeverfahren zweckmäßig sei, folgendes entschieden habe:
Dieses Verfahren hat jedoch dann keinen Sinn, wenn die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses in einem Auswahlverfahren gerügt werden, da der Anstellungsbehörde die Mittel fehlen, um diese Entscheidungen abzuändern. Daher verbieten Sinn und Wesen sowohl des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens eine Auslegung von Artikel 91 Absatz 2, die — vom Buchstaben dieser Bestimmung ausgehend — einzig und allein darauf hinausliefe, das Verfahren ohne jeden Nutzen zu verlängern.
(EuGH 16. März 1978 — von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, 7/77 — Slg. 1978, 769, Randnrn. 7 und 8 der Entscheidungsgründe)
Die Kommission stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage in das Ermessen des Gerichtshofes.
Zur Begründetheit macht sie geltend, der Prüfungsausschuß sei zu Recht davon ausgegangen, daß die verlangte Berufser-fahrung in beiden von den Bewerbern gewählten Teilbereichen erworben sein müsse. Sie ist der Auffassung, die Ausschreibung könne nicht Gegenstand einer philologischen oder auch nur grammatikalischen Auslegung sein, vielmehr sei dem von der Verwaltung bei der Abfassung der Ausschreibung verfolgten Ziel Rechnung zu tragen. Dieses Ziel bestehe darin, alles zu unternehmen, damit die freien Stellen Beamten anvertraut würden, die über eine auf diese Stellen bezogene akademische oder praktische Ausbildung verfügten.
Die übliche Verfahrensweise der Kommission bei Stellenausschreibung zeige, daß in den Bedingungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren unter der Überschrift Diplome oder sonstige Befä-higungsnachweise und Berufserfahrung vorgeschrieben werde, daß die Berufser-fahrung in Tätigkeiten erworben sein müsse, die einen Bezug zu dem unter der Überschrift Art der Tätigkeit aufgeführten Gebiet aufweisen müßten.
Die Verwaltung bestehe zwar bei Beam-ten, die über eine abgeschlossene höhere Schulbildung verfügten, nicht mehr auf diesem Zusammenhang, halte aber bei Be-werbern ohne abgeschlossene höhere Schulbildung an diesem Erfordernis fest.
Da in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens KOM/BT/7/76 bei den Zulassungsbedingungen verlangt werde, daß Bewerber mit abgeschlossener höherer Schulbildung in dem gewählten Bereich über eine Berufserfahrung von bestimmter Dauer verfügen müßten, sei erst recht davon auszugehen, daß die von Bewer-bern ohne eine solche Schulbildung verlangte Berufserfahrung unbedingt auch in dem gewählten Bereich erworben sein müsse. Die Kommission beruft sich insoweit auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts und macht geltend, die Zulassungsbedingungen für einen Bewerber, der nicht über eine abgeschlossene höhere Schulbildung verfüge und deshalb zunächst als weniger qualifiziert anzusehen sei, könnten nicht günstiger als für einen Bewerber sein, der sich auf eine solche Schulbildung berufen könne.
Die Kommission widerspricht der Auffassung der Kläger, der Prüfungsausschuß habe von den Bewerbern, selbst von denjenigen mit abgeschlossener höherer Schulbildung, nicht den Nachweis einer Berufserfahrung in beiden gewählten Teilbereichen verlangen können.
Die Anstellungsbehörde müsse nach Artikel 1 Buchstabe c des Anhangs III zum Statut die Art der Tätigkeiten angeben, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden seien. Das Vorrecht der Umschreibung der Tätigkeit schließe auch die Befugnis ein, einen bestimmten von dem Auswahlverfahren erfaßten Be-reich in verschiedene Teilbereiche zu untergliedern und von jedem Bewerber um einen Dienstposten der Laufbahngruppe B zu verlangen, daß er die Beherrschung zweier dieser Teilbereiche nachweise. Der Zusammenhang zwischen der verlangten Berufserfahrung und dem gewählten Bereich müsse demnach bei beiden gewählten Teilbereichen bestehen.
Die Kläger könnten sich auf keinerlei Erfahrung in dem zweiten gewählten Teilbereich, also bei Frau Anselme im Teilbereich Druck und bei Herrn Constant im Teilbereich Photogravüre, berufen.
In ihrer Erwiderung beharren die Kläger auf ihrer Ansicht, sich in verfahrensmäßiger Hinsicht ordnungsgemäß im Sinne der Artikel 90 und 91 des Statuts verhalten zu haben. Es sei weder unzulässig noch sachlich unbegründet, der Anstellungsbehörde die Befugnis zuzugestehen, vom Prüfungsausschuß auf eine Be-schwerde hin die Überprüfung seiner Position zu verlangen. Ein solches Verfahren sei alles andere als sinnlos und könne zu einer Beilegung des Streites und zu der Feststellung führen, daß auf das streitige Verfahren zu verzichten sei.
Die Kläger heben den Unterschied im Wortlaut zwischen den Zulassungsbedingungen für Personen mit abgeschlossener höherer Schulbildung einerseits und denjenigen für sonstige Bewerber andererseits hervor.
Wenn man der Auslegung der Kommission folge, so laufe dies darauf hinaus, daß die Bewerber von sich aus, mit dem offenbaren Risiko von Irrtümern, die sich dabei ergeben könnten, eine Auslegung der Zulassungsbedingungen vornehmen müßten. Es gehe nicht an, daß ein Text, der seiner Natur nach im Interesse der Objektivität und der Rechtssicherheit völlig eindeutig sein müsse, entsprechend dem von der Verwaltung verfolgten Ziel ausgelegt werden müsse.
Die von der Beklagten angeführten Bei-spiele für die übliche Verfahrensweise der Verwaltung bewiesen vielmehr, daß es sich aus dem Wortlaut der Ausschreibung selbst ergeben müsse, wenn eventuell ein Zusammenhang zwischen der Be-rufserfahrung der Bewerber in einem Auswahlverfahren und einem unter der Überschrift Art der Tätigkeiten aufgeführten Bereich verlangt werde.
Die Kläger halten an ihrer Auffassung fest, aus ihren Personalakten ergebe sich, daß sie entsprechend den in der Ausschreibung niedergelegten Zulassungsbedingungen beide über eine mindestens 9jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten verfügten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehörten.
Selbst wenn man annehme, daß in beiden gewählten Teilbereichen eine mindestens 9jährige Berufserfahrung nachgewiesen werden müsse, was von ihnen bestritten werde, sei festzustellen, daß die Ausschreibung keine Angabe darüber enthalte, ob diese Erfahrung sich in jedem der fraglichen Teilbereiche über einen Zeitraum von 9 Jahren erstrecken müsse oder aber von den zusammengerechneten Zeiten der Erfahrungssammlung in jedem der Teilbereiche auszugehen sei. Der Umstand, daß eine solche immerhin wesentliche Angabe der Ausschreibung in der vorliegenden Fassung nicht entnommen werden könne, deute darauf hin, daß von der Erfüllung eines solchen Erfordernisses die Zulässigkeit der Bewer-bungen in dem Auswahlverfahren nicht habe abhängig sein können.
In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, das Urteil in der Rechtssache 7/77 (von Wüllerstorff und Urbair/Kommission — Slg. 1978, 769) stelle eine geradlinige Fortsetzung der in den Urteilen Marcato (Marcato/Kommission, 44/71, — Slg. 1972, 427 und Marcato/Kommission 7/72, — Slg. 1973, 3613) aufgestellten Rechtsprechung dar, die durch das Urteil Salerno (EuGH 30. November 1978 — Salerno u. a./Kommission, 4, 19 und 28/78 — Slg. 1978, 2403) bestätigt worden sei.
Sie macht geltend, der Text der Ausschreibung sei als ein Ganzes anzusehen und die als Zulassungsbedingung verlangte Berufserfahrung dürfe nicht in Be-tracht gezogen werden, ohne die von den Bewerbern gewählten Teilbereiche zu berücksichtigen.
Als Anlage zu ihrer Gegenerwiderung legt die Kommission die Ausschreibungen früherer Auswahlverfahren vor und macht geltend, aus diesen sei zu ersehen, daß die Berufserfahrung, die von den Be-werbern ohne abgeschlossene höhere Schulbildung verlangt worden sei, einen Bezug zu der Art der Tätigkeiten habe aufweisen müssen.
Die Kommission hält daran fest, daß der äußerliche Unterschied der Fassung der fraglichen Ausschreibung außer Betracht zu bleiben habe. Im Hinblick auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts müsse die auf den gewählten Bereich bezogene Berufserfahrung, die von Bewer-bern mit abgeschlossener höherer Schulbildung als Zulassungsbedingung verlangt werde, erst recht von den Bewerbern gefordert werden, die keine solche Schulbildung hätten.
Rein vorsorglich bringt die Kommission ihre Auffassung zum Ausdruck, daß im Falle der Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/BT/7/76, die Kläger nicht zu den Prüfungen zuzulassen, die Prüfungen des Auswahlverfahrens und die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen mit Rücksicht auf das dienstliche Interesse und die schutzwürdigen Interessen der erfolgreichen Bewerber nicht aufzuheben seien.
IV — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 10. Mai 1979 haben die Parteien ihre Standpunkte mündlich dargelegt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juni 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit am 22. November 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenem Schriftsatz haben die Kläger eine Klage zum Gerichtshof erhoben, die auf die Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses des internen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Einstellungsreserve KOM/ BT/7/76, sie zu diesem Auswahlverfahren nicht zuzulassen, sowie auf die Aufhebung dieses Auswahlverfahrens und der auf der Grundlage dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen gerichtet ist.
2 Die angegriffenen Entscheidungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens wurden den Klägern am 7. Februar 1978 bekanntgegeben; nachdem diese eine Überprüfung verlangt hatten, bestätigte der Prüfungsausschuß seine früheren Entscheidungen, was den Klägern am 22. Februar 1978 mitgeteilt wurde. Am 25. April 1978 wandten sich die Kläger mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die Kommission, auf die die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort erteilte.
Zur Zulässigkeit
3 Die Beklagte hat keine die Zulässigkeit der Klage betreffende Einrede erhoben, und der Gerichtshof hat keinen Anlaß gesehen, diese Frage von Amts wegen zu prüfen.
Zur Begründetheit
4 Nach Ansicht der Kläger verstoßen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses insofern gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut, als sich der Prüfungsausschuß zur Begründung für seine ablehnende Entscheidung über die Zulassung der Kläger zu dem Auswahlverfahren darauf berufen hat, daß diese bestimmte Anforderungen an die spezifische Berufserfah-rung nicht erfüllten, obwohl diese Anforderungen in der Stellenausschreibung nicht gestellt werden.
5 Von den fünf Gliederungspunkten der Ausschreibung sind zwei für die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Bedeutung. Der erste betrifft die Art der Tätigkeit: Ihm läßt sich entnehmen, daß das Auswahlverfahren der Beset-zung von technischen Dienstposten in vier Bereichen dient, wobei der vierte Bereich wie folgt umschrieben ist:
Graphik:a)Druck,b)Photogravüre,c)Mikrofilm und Industriephotographie,d)Offsetdruck,e)Setzen,f)Binden.
Die Bewerber wurden gebeten, zwei von ihnen gewählte Teilbereiche anzugeben, wenn sie sich für den Bereich Graphik entschieden. Der zweite Gliederungspunkt betrifft die Zulassungsbedingungen und enthält eine Unterscheidung zwischen Bewerbern mit abgeschlossener höherer Schulbildung (Punkt II 1 A) und sonstigen Bewerbern (Punkt II 1 B). Erstere hatten eine
mindestens 9jährige Erfahrung in dem von dem Bewerber unter Punkt I, Art der Tätigkeit' gewählten Bereich,
letztere eine
mindestens 6jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehören, nachzuweisen.
6 Die ablehnende Entscheidung über die Zulassung der Kläger zu dem Auswahlverfahren wurde damit begründet, daß sie nicht in zwei Teilbereichen über eine mindestens 9jährige Berufserfahrung in technischen ausführenden Tätigkeiten, die im Sinne des Statuts zur Laufbahngruppe C gehören, verfügten. Die Worte in zwei Teilbereichen sind im Gliederungspunkt Zulassungsbedingungen, soweit er Bewerber betrifft, die sich — wie die Kläger — nicht auf eine abgeschlossene höhere Schuldbildung berufen können, nicht enthalten.
7 Die Beklagte hat geltend gemacht, die Kläger hätten erkennen müssen, daß die als Zulassungsbedingung verlangte Berufserfahrung in dem von dem Bewerber gewählten beruflichen Bereich erworben sein mußte. Wenn dies im Wortlaut der Ausschreibung auch nicht zum Ausdruck komme, so ergebe es sich doch eindeutig aus den Zielen, welche die das Auswahlverfahren durchführende Verwaltung verfolgt habe, sowie aus einer aufmerksamen Lektüre der Ausschreibung in ihrer Gesamtheit und aus einem Vergleich mit anderen, ähnliche Dienstposten betreffenden Stellenausschreibungen.
8 Der Gerichtshof vermag dieser Auffassung der Beklagten nicht zu folgen.
9 Die entscheidende Rolle, die der Stellenausschreibung nach dem Statut zukommt, besteht nämlich gerade darin, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen.
10 Dieser Grundsatz bedeutet freilich nicht, daß an einer Bewerbung interessierte Beamte die Stellenausschreibung nicht aufmerksam durchzulesen brauchen. Durch eine aufmerksame Lektüre der Ausschreibung hätten die Kläger im vorliegenden Fall zwar erkennen können, daß die verlangte Berufserfah-rung in dem von ihnen gewählten Bereich technischer Arbeiten erworben sein mußte, aus der Ausschreibung ergab sich für sie jedoch keinerlei Anhalt dafür, daß der Zusammenhang zwischen der Berufserfahrung und dem gewählten Bereich etwa so zu verstehen sei, daß die Entscheidung für den Be-reich Graphik untrennbar mit dem Erfordernis von Erfahrung in den beiden von ihnen gewählten Teilbereichen dieses Bereichs verbunden sein sollte.
11 Aus den Akten ergibt sich, daß die beiden Kläger zur Ausführung von technischen Arbeiten in den beiden von ihnen gewählten Teilbereichen bereit waren, daß sie in einem dieser Teilbereiche über eine der Ausschreibung entsprechende Berufserfahrung verfügten und daß einer von ihnen, der Kläger Constant, außerdem über eine gewisse, wenn auch begrenzte, Erfahrung in dem anderen von ihm gewählten Teilbereich verfügte. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß in einer diesen Kläger betreffenden Beurteilung lediglich von gewissen Kenntnissen, nicht aber von einer gewissen Erfahrung in diesem Teilbereich die Rede sei, sie hat aber der Behauptung des Klägers, diese Kenntnisse seien durch praktische Tätigkeiten erworben worden, nicht widersprochen.
12 Darüber hinaus ist festzustellen, daß sich der Kläger Constant unverzüglich gegen die ihm gegenüber ergangene ablehnende Entscheidung gewandt und hierbei zu erkennen gegeben hat, daß er Informationen über seine Berufser-fahrung in beiden von ihm gewählten Teilbereichen für den Prüfungsausschuß bereithalte. Der Prüfungsausschuß hat jedoch auf seiner ablehnenden Entscheidung mit der Begründung beharrt, der Kläger hätte seine diesbezüglichen Befähigungsnachweise vorlegen müssen.
13 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die Stellenausschreibung, in der von der Voraussetzung, daß die Berufserfahrung sich auf beide Teilbereiche erstrecken müsse, nicht die Rede ist, nicht dahin ausgelegt werden kann, daß in ihr ungeachtet dessen diese Voraussetzung aufgestellt wäre.
14 Der Prüfungsausschuß hat also, indem er den Klägern die Zulassung zu dem Auswahlverfahren mit der Begründung versagte, sie verfügten nicht in beiden gewählten Teilbereichen über eine mindestens 9jährige Berufserfahrung, seine Entscheidung auf andere als in der Stellenausschreibung angegebenen Kriterien gestützt und somit gegen Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut verstoßen.
15 Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Auswahlverfahren KOM/BT/7/76 der Bildung einer Einstellungsreserve für Technische Inspektoren der Laufbahngruppe B 5/B 4 diente und sich die Nichtaufnahme der Kläger in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber daher nicht auf die Aufnahme der vom Prüfungsausschuß ausgewählten Bewerber in das Verzeichnis ausgewirkt hat. Es reicht aus, die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Zulassung der Kläger zum Auswahlverfahren abzulehnen, sowie die Entscheidungen, durch die der Prüfungsausschuß diese Ablehnungen bestätigt hat, aufzuheben. Die vom Prüfungsausschuß getroffene Auswahl ist daher nicht aufzuheben.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen und daher zu den Verfahrenskosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidungen, mit denen der Prüfungsausschuß des Auswahlverfahrens KOM/BT/7/76 es abgelehnt hat, die Kläger in das Verzeichnis der zugelassenen Bewerber aufzunehmen, und die Entscheidungen, durch die derselbe Prüfungsausschuß diese Ablehnungen bestätigt hat, werden aufgehoben.
2. Die Kommission wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.