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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.06.1979 – C-18/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:154

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 18/78,

FRAU V., Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1200 Brüssel, Avenue Hof ten Berg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Philippe Du Jardin, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Arendt, 34 B IV, rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde der Klägerin,

Aufhebung der Änderung der dienstlichen Verwendung der Klägerin,

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin,

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens sowie die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliche Verfahren

Am 7. Juli 1976 kam es in den Diensträumen der Kommission in Brüssel-Cortenberg zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und Herrn T., die als Beamte der Kommission zur örtlichen Personalvertretung/Sektion Brüssel abgeordnet worden waren. Nach Angaben der Klägerin wurde sie hierbei von Herrn T., ihrem Vorgesetzten, geschlagen.

Über diesen Vorfall wurden zwei schriftliche Berichte verfaßt, von denen der eine am 8. Juli 1976 von Herrn T. an Herrn Pratley, den Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte, der andere am 12. Juli 1976 von der Klägerin an Herrn Baichère, den Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung, gerichtet wurde.

Am 10. März 1977 sandte der Anwalt der Klägerin einen Einschreibebrief an den Präsidenten der Kommission, in dem er

a) Aufklärung über den Fortgang und das Ergebnis der von der Verwaltung angeblich durchgeführten Untersuchung verlangte;

b) daran erinnerte, daß die Kommission nach Artikel 24 des Beamtenstatuts verpflichtet sei, der Klägerin Beistand gegen den Urheber des Anschlags zu leisten;

c) betonte, daß nach Lage des Falles jede Versetzung mit einem Verweis gleichzusetzen wäre, und zwar auch dann, wenn die Verwaltung zur Verschleierung der darin liegenden Herabsetzung die Versetzung von drei weiteren bei derselben Dienststelle beschäftigten Personen anordnen sollte;

d) sich im Namen der Klägerin alle Rechte, insbesondere das Recht, nach Artikel 90 des Beamtenstatuts zu verfahren, wenn der Klägerin nicht Genugtuung gegeben werde, vorbehielt.

Mit Schreiben vom 21. April 1977 teilte Herr Baichère dem Rechtsanwalt der Klägerin mit, daß eine angemessene Untersuchung durchgeführt worden sei, die es aber nicht ermöglicht habe, zu einem bestimmten Schluß hinsichtlich der genauen Verantwortlichkeit für die … Vorgänge zu kommen und daß es sich, was die von Ihnen angesprochenen Versetzungen angeht, … um eine seit langem geplante Maßnahme zur Änderung der dienstlichen Verwendung [handelt], die das gesamte Personal in diesem Be-reich betrifft.

Auf eine weitere Anfrage des Anwalts der Klägerin vom 5. Mai 1977, mit der um vertrauliche Mitteilung des Ergebnisses der angemessenen Untersuchung ersucht wurde und der Verwaltung die Durchführung der Untersuchung möglicherweise berührende Hinweise gegeben wurden und insbesondere der Name eines Zeugen mitgeteilt wurde, antwortete Herr Baichère mit Schreiben vom 27. Mai 1977 dahin, daß er sein Schreiben vom 21. April 1977 aufrechterhalte.

Am 20. Juli 1977 wandte sich die Klägerin mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die Anstellungsbehörde, mit der sie von der Kommission verlangte:

ihr gemäß Artikel 24 des Statuts bei der Durchführung des mit Antrag vom 12. Juli 1976 anhängig gewordenen Verwaltungsverfahrens gegen Herrn T. Beistand zu leisten;

demzufolge die Untersuchung fortzuführen und hierbei vor allem die von ihr und ihrem Rechtsanwalt in den genannten Schreiben und in der Begründung der Beschwerde gemachten Ausführungen zu berücksichtigen;

alle Maßnahmen zur Änderung ihrer dienstlichen Verwendung aufzuheben.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 wurde die Klägerin im Rahmen einer umfassenden Versetzung des zum Sekretariat der Personalvertretung abgeordneten Personals der Direktion IX.D Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek zugewiesen.

Die Verwaltung erteilte innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist von vier Monaten keine Antwort auf die Beschwerde. Jedoch teilte das Kommissionsmitglied Tugendhat der Klägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1978 mit, daß die Ergebnisse der von der Verwaltung durchgeführten Untersuchung keine schlüssigen Beweise … erbracht haben und daß wegen der einander widersprechenden Zeugenaussagen der zur Klärung eines eventuellen Verschuldens am besten geeignete Rahmen … ein gerichtliches Verfahren ist.

Die Klägerin hat unter dem Datum vom 17. Februar 1978 die vorliegende Klage erhoben, die am 20. Februar 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden ist.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Nach Klageerhebung drängte der Prozeßbevollmächtigte der Kommission beim Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung darauf, von den Beamten, die durch die beiden von dem Vorfall vom 7. Juli 1976 betroffenen Beamten als Zeugen benannt worden waren, eine ausführliche schriftliche Erklärung über die Umstände der Auseinandersetzung einzuholen.

Am 10. März 1978 wurde Frau B. vernommen, während Frau T., die am 1. April 1977 bei der Kommission ausgeschieden war, am 31. Mai 1978 dem Leiter der Abteilung, Herrn Pratley, ein Schreiben übersandte, das ihre Darstellung der Vorgänge enthält.

Am 4. Oktober 1978 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) die Kommission aufgefordert, ergänzende Angaben über die von ihr nach dem Vorfall vom 7. Juli 1976 durchgeführte Untersuchung zu machen.

Die Kommission hat diese Anfrage des Gerichtshofes am 19. Oktober 1978 beantwortet.

Die Klägerin hat zur Antwort der Kommission mit Datum vom 30. November 1978 Erklärungen abgegeben.

Nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof. (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift:

1. die zunächst stillschweigende, dann am 23. Januar 1978 ausdrücklich ergangene ablehnende Entscheidung der Kommission über ihre am 20. Juli 1977 eingelegte Beschwerde aufzuheben;

2. die von der Kommission ihr gegenüber getroffene Maßnahme zur Änderung ihrer dienstlichen Verwendung aufzuheben;

3. die Kommission zu verurteilen, an sie als Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihr durch die unter 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen, nämlich die Verweigerung des Beistandes durch die Kommission und die sie betreffende unbillige Maßnahme entstanden sei und entstehe, einen nach dem Ermessen des Gerichtshofes festzusetzenden Betrag zu zahlen;

ferner, zur Kenntnis zu nehmen, daß sie sich vorbehält, von der Kommission weiteren gesetzlichen Schadensersatz nach Artikel 24 Absatz 2 des Statuts zu verlangen;

4. die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen;

hilfsweise, zur Kenntnis zu nehmen, daß sie sich erbietet, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln einschließlich der Benennung von Zeugen den Beweis für den diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhalt zu führen.

Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung, die Klage als unbegründet abzuweisen und die Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

In ihrer Erwiderung erhält die Klägerin ihre mit der Klage gestellten Hauptanträge aufrecht und beantragt weiter hilfsweise, zur Kenntnis zu nehmen, daß sie sich erbietet, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln einschließlich der Benennung von Zeugen den Beweis dafür zu führen, daß Frau B. und Frau T. nicht vor dem 10. März 1978 aufgefordert wurden, als Zeuginnen zu den Vorgängen vom 7. Juli 1976 Angaben zu machen.

In ihrer Gegenerwiderung erhält die Kommission ihre Anträge auf Abweisung der Klage als unbegründet und auf Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Verfahrenskosten aufrecht.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Die Klägerin macht der Kommission den Vorwurf, ihre Verpflichtung zur Inschutznahme und zur Beistandsleistung nach Artikel 24 des Statuts verletzt zu haben. Die Kommission habe nämlich nur eine ausgesprochen oberflächliche und unzureichende Untersuchung der von der Klägerin angezeigten schwerwiegenden Vorgänge durchgeführt, denn

a) die Klägerin sei Herrn T. niemals gegenübergestellt worden;

b) die Verwaltung habe die Angaben nicht berücksichtigt, die von ihrem Rechtsanwalt in dem an Herrn Baichère gerichteten Schreiben vom 5. Mai 1977 gemacht worden seien, in welchem ihr Rechtsanwalt darauf hingewiesen habe, daß Frau B. zumindest zeitweilig bei den von Herrn T. ihr gegenüber begangenen Gewalttätigkeiten anwesend gewesen sei, und diese als Zeugin benannt habe;

c) die Verwaltung habe die noch am Tag der Vorgänge von Dr. Romains, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission, getroffenen Feststellung darüber, wo und wie sie verletzt worden sei, nicht berücksichtigt.

Die angegriffene Versetzungsmaßnahme sei auf Betreiben einzelner Mitglieder der örtlichen und der zentralen Personalvertretung, darunter Herr T., getroffen worden. Diese Maßnahme habe nicht im dienstlichen Interesse gelegen und sei durch eine allgemeine Versetzung des Personals des Sekretariats getarnt worden.

Der materielle und immaterielle Schaden, der ihr durch die Verweigerung des Beistands seitens der Kommission und durch die unbillige sie betreffende Maßnahme entstehe, gäben ihr das Recht zu verlangen, daß die Kommission zur Zahlung eines Schadensersatzbetrags, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichtshofs stelle, verurteilt werde.

Die Kommission hebt in erster Linie hervor, auf den Vorfall vom 7. Juli 1976 hin sei vom Leiter der Abteilung IX-A-4, Herrn Pratley, eine angemessene; diskrete Untersuchung durchgeführt worden. Aufgrund dieser Untersuchung habe der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Herr Baichère, im vorliegenden Fall von disziplinarischen Maßnahmen abgesehen, und zwar deshalb, weil die Erklärungen sich mehr oder weniger widersprochen hätten und es nicht erlaubt hätten, die Schuld für die Vorgänge einem der Beteiligten eindeutig zuzuweisen.

Gegenüber dem vor allem mit der zurückgewiesenen Beschwerde geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung der Verweigerung des Beistands weist die Kommission darauf hin, daß sie tatsächlich eine Untersuchung veranlaßt habe, in deren Rahmen auch die beiden als Zeugen benannten und in den bedauerlichen Vorfall vom 7. Juli 1976 verwickelten Beamten vernommen worden seien, und daß es ihr sowohl im allgemeinen Interesse wie auch im Interesse der Vertretung des Personals besser erschienen sei, keine Konsequenzen aus dieser unerfreulichen Angelegenheit zu ziehen. Die schriftlichen Erklärungen dieser beiden Zeugen, die zumindest zeitweilig bei der Auseinandersetzung anwesend gewesen seien, würden dem Gerichtshof vorgelegt, damit dieser beurteilen könne, ob das Verhalten des Herrn T., der eine vielleicht verständliche, aber unbeherrschte Verärgerung an den Tag gelegt habe, so schwerwiegend gewesen sei, daß die Kommission unbedingt auf Artikel 24 des Statuts habe zurückgreifen müssen.

Gegenüber dem Antrag auf Aufhebung der Versetzungsmaßnahme macht die Kommission geltend, diese habe sämtliche zur örtlichen Personalvertretung abgeordnete Beamte betroffen und sei durch ein Arbeitsklima, insbesondere eine reizbare Stimmung, gerechtfertigt gewesen, derentwegen es gerade im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser Dienststelle unvermeidbar gewesen sei, diese Entscheidung von allgemeiner Tragweite zu treffen. Die vollständige Umbesetzung sei außerdem unabhängig von der Auseinandersetzung vom 7. Juli 1976 geboten gewesen und im übrigen erst lange nach diesem Vorfall durchgeführt worden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Schadensersatzleistung hänge davon ab, ob, was ihrerseits bestritten werde, die Verwaltung einen Amtsfehler begangen habe.

Die Klägerin trägt in der Erwiderung vor allem vor, die Verwaltung habe keine wirkliche Untersuchung durchgeführt, denn die Erklärungen der Zeuginnen B. und T. seien erst angefordert worden, als der Bevollmächtigte der Kommission dies nach Klageerhebung veranlaßt habe. Die Klägerin ersucht den Gerichtshof darum, hierzu diese Zeugen zu vernehmen. Allerdings weist sie einige böswillige, sie betreffende Behauptungen zurück, die das Schreiben von Frau T. enthalte.

Entgegen der offenbaren Auffassung der Kommission seien die Anwendung des Artikels 24 des Statuts und das allgemeine Interesse nicht miteinander unvereinbar. Das allgemeine Interesse verlange im Gegenteil zwingend, daß gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen selbst dann vorgegangen werde, wenn hierbei festgestellt werden müsse, daß diese von einem Beamten gegenüber einem anderen Beamten während der Dienstzeit begangen worden seien; einseitige oder progewerkschaftliche Erwägungen dürften hierbei keine Rolle spielen.

Bezüglich ihres Antrags auf Aufhebung der Versetzungsmaßnahme nimmt die Klägerin auf ihre Ausführungen in der Klage Bezug.

In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, die schriftlichen Angaben der Zeuginnen seien bereits bei der im Juli 1976 von Herrn Pratley und seinen Mitarbeitern durchgeführten Untersuchung in diskreter Form mündlich gemacht worden. Die schriftlichen Bestätigungen seien einzig und allein zu dem Zweck eingeholt worden, dem Gerichtshof genaue, mit Namen versehene Zeugenaussagen vorzulegen, aus denen sich die Bedeutung der tatsächlichen Umstände des diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Vorfalles ablesen lasse.

Es sei Sache der Anstellungsbehörde, nach Maßgabe des Titels VI des Statuts und des Anhangs IX zum Statut zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der durch das Statut auferlegten Pflichten eingeleitet werden solle. Die Anstellungsbehörde habe zu diesem Zweck einen weiten Ermessensspielraum und könne zur Einleitung eines solchen Verfahrens nicht allein aufgrund ihrer Beistandsverpflichtung nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts gezwungen werden, sofern sie eine zwar diskrete, aber vollständige Untersuchung des innerdienstlichen Vorfalles durchgeführt habe.

IV — Dem Gerichtshof auf Anforderung erteilte Auskünfte

Am 4. Oktober 1978 hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, bis spätestens 20. Oktober 1978 genaue Angaben über die angemessene, diskrete Untersuchung (einschließlich Angaben über die Daten, die Namen der an der Untersuchung teilnehmenden Beamten sowie die angehörten Beamten und die — schriftliche oder mündliche — Form ihrer Erklärungen) zu machen, die sie nach dem Herrn T. und die Klägerin betreffenden Vorfall vom 7. Juli 1976 durchgeführt habe.

In der Antwort der Kommission vom 19. Oktober 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht am 23. Oktober 1978, wird ausgeführt, Herr Pratley habe von Herrn T. und der Klägerin schriftliche Erklärungen erhalten, aufgrund deren er nicht eindeutig habe feststellen können, in welchem Maß jeden der beiden Beamten ein Schuldvorwurf treffe. Herr Pratley habe unverzüglich den Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Herrn Baichère, von den Vorgängen unterrichtet und entsprechend dessen Weisungen eine Unterredung mit der Klägerin durchgeführt, bei der er dieser erklärt habe, daß es für sie zweifellos besser wäre, in einer anderen Dienststelle zu arbeiten, deren Arbeitsklima weniger gespannt und sogar günstiger für ihre Laufbahn wäre. Die Klägerin habe sich bei diesem Gespräch bereit gezeigt, einer Änderung ihrer dienstlichen Verwendung zuzustimmen, jedoch sei ihr hiervon später offenbar abgeraten worden.

Herr Baichère und sein Assistent, Herr Delauche, hätten alle Einzelheiten des Vorfalls ausführlich mit den wichtigsten Gewerkschaftsvertretern besprochen und es seien verschiedene Lösungen des durch die Situation der Klägerin aufgeworfenen Problems vorgeschlagen worden.

In der Antwort der Kommission ist von einer Anforderung von schriftlichen oder mündlichen Zeugenerklärungen von Frau B. und Frau T. nichts erwähnt.

Die Klägerin hat am 5. Dezember 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes vom 30. November 1978 datierende Erklärungen zur Antwort der Kommission eingereicht. Sie sieht durch diese Antwort ihre Auffassung bestätigt, daß tatsächlich keine angemessene Untersuchung durchgeführt worden ist, die als teilweise Erfüllung der Beistandspflicht nach Artikel 24 des Statuts gewertet werden könnte.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 8. März 1979 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Du Jardin, Brüssel, und die Kommission, vertreten durch ihren Hauptrechtsberater Raymond Baeyens, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. März 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit der vorliegenden, am 20. Februar 1978 erhobenen Klage wird begehrt, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die auf Erlangung des Beistands der Kommission nach Artikel 24 des Statuts abzielende Beschwerde der Klägerin sowie die Änderung der dienstlichen Verwendung der Klägerin aufzuheben. Weiter ist die Klage auf Verurteilung der Kommission zur Ersatzleistung für den materiellen und immateriellen Schaden gerichtet, der der Klägerin angeblich durch die Entscheidung über ihre Beschwerde und die Maßnahme zur Änderung ihrer dienstlichen Verwendung entstanden ist.

2 Am 7. Juli 1976 kam es im Hauptgebäude der Kommission in Brüssel zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und Herrn T., die beide Beamte der Kommission in der Besoldungsgruppe C 2 sind und zur örtlichen Personalvertretung/Sektion Brüssel abgeordnet waren.

3 Nach Angaben der Klägerin wurde sie bei diesem Vorfall von Herrn T., dem Generalsekretär dieser Personalvertretung, geschlagen. Herr T. hingegen behauptet, die Klägerin habe sich, ohne daß er hierzu irgendeinen Anlaß gegeben habe, mit heftigen Worten beleidigend über sein persönliches Betragen und seine beruflichen Qualifikationen geäußert. Als er die Klägerin aus seinem Büro zu führen versucht habe, habe sie ihm Fußtritte versetzt und leichte Verletzungen im Gesicht beigebracht.

4 Noch am Tag der fraglichen Vorgänge hat der Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission bei der Klägerin leichtere Verletzungen festgestellt. Es steht auch fest, daß Herr T. bei der Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen wurde.

5 Über diesen Vorfall wurden u. a. zwei schriftliche Berichte verfaßt, von denen der eine am 8. Juli 1976 von Herrn T. an den Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte, der andere am 12. Juli 1976 von der Klägerin an den Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung gerichtet wurde.

6 Nach den Behauptungen der Kommission führte der Sicherheitsdienst eine Untersuchung über den Vorfall durch, ohne jedoch seine Feststellungen schriftlich niederzulegen. Außerdem wurde der Vorfall von der Verwaltung mehrfach mit Gewerkschaftsvertretern erörtert. Auf diese Unterredungen hin schlug die Kommission der Klägering eine Änderung ihrer dienstlichen Verwendung vor.

7 Mit Schreiben vom 10. März 1977 ersuchte die Klägerin die Kommission um Unterrichtung über den Fortgang der angeblich von der Verwaltung durchgeführten Untersuchung. In demselben Schreiben betonte sie, daß nach Lage des Falles jede Versetzung mit einem Verweis ihr gegenüber gleichzusetzen wäre. In seiner Antwort vom 21. April 1977 teilte der Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Klägerin mit, daß eine angemessene Untersuchung durchgeführt worden sei, die es aber nicht ermöglicht habe, zu einem bestimmten Schluß hinsichtlich der genauen Verantwortlichkeit für die … Vorgänge zu kommen, und daß es sich, was die Versetzung der Klägerin angehe, um eine seit langem geplante Maßnahme zur Neueinteilung des Personals handele, von der sämtliche der Personalvertretung zugewiesenen Bediensteten betroffen seien.

8 Am 20. Juli 1977 wandte sich die Klägerin mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts an die Anstellungsbehörde, mit der sie von der Kommission u.a. verlangte, ihr gemäß Artikel 24 des Statuts bei der Durchführung des mit Antrag vom 12. Juli 1976 anhängig gewordenen Verwaltungsverfahrens gegen Herrn T. Beistand zu leisten und alle Maßnahmen zur Änderung ihrer dienstlichen Verwendung aufzuheben.

9 In der Folgezeit wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme, die den größten Teil der zum Sekretariat der Personalvertretung abgeordneten Bediensteten betraf, der Direktion IX.D Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek zugewiesen.

10 Nachdem auf die oben genannte Beschwerde innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist keine Antwort erteilt worden war, erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Sie beantragt, 1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über ihre Beschwerde aufzuheben, 2. die Maßnahme zur Änderung ihrer dienstlichen Verwendung aufzuheben und 3. die Kommission zu verurteilen, an sie zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihr durch das Verhalten der Kommission entstanden sei, einen nach dem Ermessen des Gerichtshofes festzusetzenden Betrag zu zahlen.

11 Erst nach Klageerhebung forderte die Kommission auf Veranlassung ihres Bevollmächtigten von den beiden Beamten, die bei der Auseinandersetzung vom 7. Juli 1976 zumindest zeitweilig anwesend gewesen waren, schriftliche Zeugenaussagen an, die sie auch erhielt.

12 Angesichts dieser Sachlage macht die Klägerin der Kommission den Vorwurf, eine oberflächliche und unzureichende Untersuchung der angezeigten Vorgänge durchgeführt zu haben und so ihre Verpflichtung zur Beistandsleistung nach Artikel 24 Absatz 1 des Beamtenstatuts verletzt zu haben.

13 Es ist zu prüfen, ob dieses Vorbringen begründet ist.

14 Nach Artikel 24 Absatz 1 des Statuts leisten die Gemeinschaften … ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person …, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie … gerichtet werden.

15 Obwohl diese Bestimmung in erster Linie dem Schutz des Beamten der Gemeinschaft gegen Angriffe Dritter dienen soll, besteht die darin niedergelegte Beistandspflicht auch dann, wenn die in der Vorschrift bezeichneten Handlungen von einem anderen Beamten der Gemeinschaften ausgehen. Im vorliegenden Fall war diese Schutzpflicht sogar mit besonderer Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, da in den Vorfall, der sich während der Dienstzeit in den Räumen der Kommission ereignet hatte, zwei zur örtlichen Personalvertretung abgeordnete Beamte verwickelt waren, von denen der eine, die Klägerin, dem anderen innerhalb dieser Verwaltungseinheit untergeordnet war. In einer solchen Lage mußte die Kommission angesichts eines Vorfalls, der mit einem geordneten und ruhigen Dienstbetrieb nicht vereinbar ist, mit allem gebotenen Nachdruck einschreiten, um die Tatsachen festzustellen und sodann in Kenntnis der Sachlage die angemessenen Konsequenzen zu ziehen.

16 Aus den obigen Feststellungen geht jedoch hervor, daß die zuständigen Dienststellen der Kommission der besonderen Situation, in der sich die Klägerin gegenüber ihrem Vorgesetzten befand, nicht mit der gebotenen Schnelligkeit und Sorgfalt Rechnung getragen haben, so daß es jetzt anscheinend nicht mehr möglich ist, den der Klage zugrunde liegenden Vorfall mit der erforderlichen Gewißheit zu rekonstruieren. Es ist also festzustellen, daß die Kommission gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, die sich für sie unter den besonderen Umständen des Falles aus der durch Artikel 24 des Statuts den Gemeinschaftsbehörden auferlegten Schutzpflicht ergaben.

17 Mit dieser Feststellung ist jedoch zu der Frage, wie die von der Kommission aus dem Vorfall gezogenen Konsequenzen zu beurteilen sind, noch nichts ausgesagt.

18 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann die vorgenommene Versetzung nicht als verdeckte Strafmaßnahme gegenüber der Klägerin angesehen werden. Denn man kann davon ausgehen, daß es nach dem oben dargestellten Vorfall unabhängig von dem Verschulden der hierin verwickelten Personen im dienstlichen Interesse lag, einer für alle Beteiligten unhaltbar gewordenen Situation in der Verwaltung ein Ende zu bereiten. Die von der Kommission beschlossene Versetzung kann demnach als eine im allgemeinen Interesse gebotene Maßnahme angesehen werden. Die Kommission hat im übrigen dafür Sorge getragen, sie als Teil einer noch mehrere andere Beamte betreffende Versetzungsmaßnahme vorzunehmen und ihr so jeden individuellen Charakter zu nehmen. Somit besteht tatsächlich kein Zusammenhang zwischen der Nachlässigkeit der Kommission bei der Erfüllung ihrer Schutzpflicht gegenüber der Klägerin und der angegriffenen Versetzungsmaßnahme. Die Klage ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

19 Hingegen ist der Klägerin das Recht auf eine zur Wiedergutmachung des immateriellen Schadens bestimmte Geste der Kommission zuzubilligen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Kommission ihre Schutzpflicht offensichtlich nur mit geringem Nachdruck erfüllt hat. Die Zuerkennung eines symbolischen Schadensersatzes ist insoweit als angemessene Genugtuung anzusehen. Die Kommission ist deshalb zu verurteilen, an die Klägerin zum Ersatz des dieser entstandenen immateriellen Schadens den einer Europäischen Rechnungseinheit entsprechenden Betrag zu zahlen.

Kosten

20 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in Verfahren wegen Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. In Artikel 69 Absatz 3 der Verfahrensordnung ist u. a. vorgesehen, daß der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben kann, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da jede Partei zumindest hinsichtlich eines Klagepunkts unterlegen ist, ist die Kommission zu verurteilen, die Hälfte der Kosten der Klägerin zu zahlen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die auf Beistandsleistung der Kommission nach Artikel 24 des Statuts gerichtete Beschwerde der Klägerin wird aufgehoben.

2. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin zum Ersatz des dieser entstandenen immateriellen Schadens den einer Europäischen Rechnungseinheit entsprechenden Betrag zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission trägt ihre Kosten selbst. Darüber hinaus wird sie verurteilt, die Hälfte der Kosten der Klägerin zu bezahlen.