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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.06.1979 – C-252/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:161
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 21. juni 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Nach den Rechtssachen Meganck/Kommission (Urteil vom 30. Mai 1973, Slg. 527) und Kuhl/Rat (Urteil vom 27. Juni 1973, S. 705) sind dies meine dritten Schlußanträge zur Frage der Rückforderung von Beträgen, die an einen Beamten der Gemeinschaften ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind.
I — In dem Rechtsstreit geht es um die in Artikel 67 Absatz 1 des Beamtenstatuts vorgesehene Haushaltszulage. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage sind in Artikel 1 des Anhangs VII zum Statut aufgeführt, dessen Absatz 3 in der zur Zeit des streitigen Sachverhalts gültigen Fassung wie folgt lautet:
Übt der Ehegatte eines Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, eine berufliche Erwerbstätigkeit aus und überschreiten die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern 250000 bfrs jährlich, so wird diese Zulage nicht gewährt, soweit durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Der Anspruch auf die Zulage bleibt jedoch erhalten, wenn ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind.
Die Leiter der Verwaltungen kamen in ihrer Sitzung vom 26. Oktober 1973 überein, auf die Grenze von 250000 bfrs in Zukunft den für Dienstbezüge geltenden Berichtigungskoeffizienten anzuwenden. Am 1. November 1973, dem Tag des Inkrafttretens dieser Maßnahme, stieg die Grenze für Beamte mit Dienstort in Belgien daher auf 250000 x 117 %, das heißt 292000 bfrs.
Diese Regelung blieb während des gesamten Zeitraums, in dem der Kläger die Haushaltszulage zu Unrecht bezog, in Kraft.
Der Kläger, der die dänische Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 1. Januar 1974 in den Dienst der Kommission ein und ist seit dem 1. Dezember 1974 als Verwaltungsinspektor der Besoldungsgruppe B 4 bei der Abteilung Finanzierung und Prüfung der Direktion des EAGFL (Generaldirektion Landwirtschaft) tätig. Seine Ehefrau, die seit dem 1. Februar 1974 als Hilfskraft ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist, wurde am 1. November desselben Jahres in der Besoldungsgruppe C 3 zur Beamtin ernannt.
Am 9. November 1977 unterrichtete der Kläger die Verwaltung über seine am 8. August 1977 erfolgte Scheidung. Am 15. Januar 1978 stellte er bei Erhalt seiner Gehaltsabrechnung fest, daß ihm ein später zurückzuzahlender Betrag in Höhe von 96272 bfrs in Rechnung gestellt worden war. Durch ein von der Abteilung Gehälter, Versorgung, Dienstreisen, sonstige Zahlungen stammendes Schreiben vom 10. Februar 1978 erfuhr der Kläger, daß diese Rückerstattung an der Quelle ihren Grund darin hatte, daß er die Haushaltszulage vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Dezember 1977 ohne rechtlichen Grund bezogen hatte. In dem Schreiben wurde auch mitgeteilt, in welcher Weise die rechtsgrundlos bezogenen Beträge beigetrieben würden.
Mit einem zweiten, von dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte unterzeichneten Schreiben vom 27. Februar wurde das erste bestätigt, gleichzeitig jedoch klargestellt, daß eine Beitreibung nur für die seit dem 1. Januar 1975 bezogenen Beträge erfolgen würde. Während des vorangegangenen Zeitraums waren die Dienstbezüge der Ehefrau des Klägers nämlich in Form von Vorschüssen gezahlt worden, die durch spätere Nachzahlungen ergänzt wurden, und hatten die für die Gewährung der Haushaltszulage festgesetzte Grenze nur aufgrund einer rückwirkenden Anpassung überschritten.
Am 14. April 1978 erhob der Kläger eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Er bemängelte, über die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens nicht ausreichend informiert worden zu sein. An zweiter Stelle machte er geltend, die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 des Statuts lägen nicht vor. Er behauptete, den Mangel des rechtlichen Grundes dieser Zahlungen nicht gekannt zu haben, und bestritt, daß dieser Mangel — wie es in Artikel 85 des Statuts heißt — so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. Zur Begründung für diese Ansicht berief er sich auf die ihm gegenüber im Februar 1974 abgegebene Erklärung, daß er Anspruch auf die Zulage habe, auf die Kompliziertheit der einschlägigen Bestimmungen sowie auf den Umstand, daß die für den Irrtum verantwortliche Kommission über sämtliche für eine Richtigstellung erforderlichen Angaben verfügt habe, weil auch seine Ehefrau bei diesem Organ beschäftigt gewesen und von ihm bezahlt worden sei.
Nach weiteren schriftlichen Erläuterungen wies die Kommission mit Entscheidung vom 27. November 1978 den Antrag des Klägers mit der Begründung zurück, dieser habe die Dienstbezüge seiner Ehefrau gekannt und folglich gewußt, daß diese Bezüge die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene Grenze überstiegen hätten; in jedem Fall müsse ein Beamter, der die übliche Sorgfalt einhalte, die von ihm bezogenen Zahlungen einer Prüfung unterziehen.
In der Zwischenzeit, nämlich am 13. November, hatte der Betroffene Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheids vom 27. Februar 1978 sowie der stillschweigenden Ablehnung seiner Beschwerde durch die Kommission beantragt. Der Rechtsstreit betrifft die vom 1. Januar 1975 bis zum 31. August 1977 gezahlten Zulagen, da die Kommission auf die Rückforderung für den vorangegangenen Zeitraum verzichtet hat und der Kläger die Begründetheit der Rückforderung für den Zeitraum nach seiner Scheidung nicht bestreitet. Der streitige Betrag beläuft sich somit — vorbehaltlich eines Irrtums meinerseits — auf 92536 bfrs.
II — Da die Klage in bezug auf die Zulässigkeit keine Fragen aufwirft, komme ich sofort zur Begründetheit.
In den Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten ist die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts geregelt, der bestimmt, daß jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag … zurückzuerstatten [ist], wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. Im vorliegenden Fall geht es allein darum, ob die Rechtsgrundlosigkeit ausreichend offensichtlich war.
Zu diesem Punkt läßt sich Ihrer bisherigen Rechtsprechung entnehmen, daß die Rückforderung begründet ist, wenn die Untersuchung der Umstände des Einzelfalls ergibt, daß der Beamte bei Beachtung der üblichen Sorgfalt die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung nicht übersehen konnte. Anderenfalls kann eine Rükkerstattung nicht verlangt werden (Urteil in der Rechtssache Meganck, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe, Slg. 1973, 534; Urteil in der Rechtssache Kuhl, Randnr. 11 der Entscheidungsgründe, Slg. 1973, 712). Im Mittelpunkt steht daher die Auslegung des Begriffs der üblichen Sorgfalt.
Die im Recht des öffentlichen Dienstes der einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Lösungen gehen sämtlich um einiges weiter als Artikel 85 des Statuts. Ich hatte das in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Kuhl für das französische, das deutsche und das italienische Recht festgestellt, und an diesen Gegebenheiten hat sich bis heute nichts geändert. In den Niederlanden weisen die Gerichte Klagen gegen die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge im Hinblick auf die zunehmend klarere Abfassung der Gehaltsabrechnungen in den meisten Fällen ab.
Das Recht des Vereinigten Königreichs und der Republik Irland enthält keine besonderen Rechtsvorschriften für den öffentlichen Dienst. Aufgrund eines sehr alten Rechtsbefehls, der speziell der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge dient und an das Institut des quasi-contract erinnert, ist es den Empfängern einer rechtsgrundlosen Zahlung nur ausnahmsweise möglich, die Rückforderung zu Fall zu bringen.
Als Ergebnis kann man daher einen allgemeinen Rechtsgrundsatz festhalten, nach dem im Gegensatz zu der früheren Fassung von Artikel 85 des Statuts die Rückforderung die Regel und die Nicht-rückforderung die Ausnahme ist. Dieser Gegensatz hat sich übrigens seit dem 1. Juli 1972 abgeschwächt, da zu diesem Zeitpunkt die frühere Fassung von Artikel 85 (jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag kann zurückgefordert werden, …) durch die Worte jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, … ersetzt wurde.
Im Lichte dieser Anmerkungen ist zu prüfen, ob der Kläger, der während fast drei Jahren die Rechtsgrundlosigkeit der zu seinen Gunsten vorgenommenen Zahlungen nicht bemerkte, die übliche Sorgfalt eingehalten hat.
III — Ich glaube nicht, daß dies der Fall ist.
Zunächst einmal ist es nicht angängig, daß sich ein Beamter dafür, daß er die Rechtsgrundlosigkeit bestimmter an ihn gerichteter Zahlungen nicht erkannt hat, auf seine mangelnde Kenntnis der Statutsbestimmungen, auf deren Grundlage die Zahlungen erfolgt sind, beruft.
Das gilt um so mehr, als die fraglichen Texte dem Kläger in seiner Muttersprache oder — was das Statut zum Zeitpunkt seiner Einstellung betrifft — in deutscher Sprache, die der Kläger sehr gut beherrscht, zur Verfügung standen.
Der Kläger meint außerdem, der Kommission hätte es wesentlich leichter als ihm fallen müssen, sich über den ihr unterlaufenen Irrtum klarzuwerden. Seiner Ansicht nach verfügte sie hierfür über sämtliche Daten, da seine Ehefrau ebenfalls in ihrem Dienst gestanden habe. Der Irrtum der Verwaltung vermag jedoch keinen rechtfertigenden Umstand darzustellen. Wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Kuhl gesagt habe, stellt er vielmehr offensichtlich eine der für die Rückforderung notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen dar. Der Kläger kann insbesondere nichts aus den ihm bei der Einstellung seiner Ehefrau im Februar 1974 erteilten Auskünfte herleiten, nach denen er Anspruch auf die Haushaltszulage hatte. Diese Auskünfte waren ihm in Eile und auf ganz und gar nichtamtliche Weise erteilt worden.
Der Kläger kann des weiteren nicht behaupten, er habe die Höhe der Dienstbezüge seiner Ehefrau nicht gekannt. Denn die Gehälter der beiden Ehegatten wurden bis Juli 1976, das heißt während fast zwei Dritteln des streitigen Zeitraums, auf dasselbe Bankkonto überwiesen.
Der Kläger, der auf die Schwierigkeit hinweist, die ihm die Bestimmung des Betrages die Dienstbezüge seiner Ehefrau bereitet habe, der mit dem Höchstbetrag zu vergleichen sei, bei dessen Überschreitung die Haushaltszulage entfalle, fügt hinzu, es wäre ihm selbst bei Kenntnis dieser Dienstbezüge nicht möglich gewesen, zu erkennen, daß er auf die Haushaltszulage keinen Anspruch gehabt habe. Ich meine jedoch, daß diese Schwierigkeit eher scheinbar als tatsächlich ist. Der Kläger hätte lediglich den von seiner Ehefrau bezogenen Nettobetrag mit der Gemeinschaftssteuer zusammenzählen müssen, um zu dem monatlichen Betrag zu gelangen, dessen Jahresgegenwert dem im Statut vorgesehenen Höchstbetrag gegenüberzustellen war, wobei auf diesen Höchstbetrag der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient anzuwenden war. Diese Rechenaufgabe scheint mir die Fähigkeit eines Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers, dessen Akte auf Buchführungskenntnisse schließen läßt, nicht zu übersteigen.
In gleicher Weise vertrat der Centrale Raad van Beroep der Niederlande in einem Urteil vom 18. April 1961 (Administratieve en rechterlijke beslissingen 1961, S. 879) die Auffassung, daß die Rückforderung zulässig sei, wenn die Gehaltsabrechnungen dem Beamten eine angemessene Möglichkeit zur Überprüfung böten, ohne daß es auf die Kompliziertheit der Regelung ankäme. Das hohe niederländische Gericht fügte hinzu, die Verwaltung sei zwar dazu verpflichtet, eine genaue Berechnung durchzuführen, der Beamte müsse jedoch gleichwohl von der Möglichkeit, die ihm die Gehaltsabrechnung biete, Gebrauch machen und selbst eine Überprüfung vornehmen.
IV — Kann man mit der Kommission davon ausgehen, daß sich der Kläger nicht an die von ihm wie von jedem Beamten bei seinem Dienstantritt eingegangene Verpflichtung gehalten hat, dem Dienstherrn jede Veränderung insbesondere hinsichtlich der Erwerbstätigkeit seines Ehegatten mitzuteilen?
Im italienischen Recht wäre die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge dann gerechtfertigt, denn das Versäumnis der Erteilung von Auskünften stellt einen Fall dar, in dem man die Zahlung als durch das Verhalten des Beamten veranlaßt ansieht (Consiglio di Stato, 4. Senat, 13. Dezember 1963; Rassegna Consiglio di Stato 1962, 1, S. 481).
Insoweit glaube ich jedoch nicht, daß es der Kläger an der von ihm zu erwartenden üblichen Sorgfalt fehlen ließ, da die Kommission leichter als jeder andere feststellen konnte, wieviel seine Ehefrau verdiente. Man kann sich sogar die Frage stellen, ob die Kommission zur Verhütung weiterer bedauerlicher Fälle nicht dem Beispiel anderer Organe der Gemeinschaften folgen und — was ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich wäre — ihre Beamten jedes Jahr einen Fragebogen ausfüllen lassen sollte, der unter anderem Aufschluß über die Einkünfte des Ehegatten gibt, und zwar unabhängig davon, ob dieser bei der Kommission oder an anderer Stelle beschäftigt ist. Für die Finanzkontrolle würde das eine Hilfe bedeuten und ihr die Entdeckung von Irrtümern erleichtern.
Ich beantrage,
die Klage abzuweisen.
und gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.