Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.07.1979 – C-252/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:186
In der Rechtssache 252/78,
ARNE BROE, Beamter bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 22, avenue de la Charmille, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINISCHAFTEN, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Frau Denise Sorasio als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, von dem Kläger Beträge beizutreiben, die diesem für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. August 1977 als Haushaltszulage gezahlt worden waren, und der stillschweigenden Ablehnung der von dem Kläger am 14. April 1978 eingelegten Beschwerde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die von den Parteien im Laufe des schriftlichen Verfahrens vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungsmittel lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger trat am 1. Januar 1974 in den Dienst der Kommission ein und ist seit dem 1. Dezember 1974 als Verwaltungsinspektor der Besoldungsgruppe B 4 bei der Generaldirektion Landwirtschaft (Direktion Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Finanzierung und Prüfung) tätig. Seine Ehefrau, die seit dem 1. Februar 1974 als Hilfskraft ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist, wurde am 1. November 1974 in der Besoldungsgruppe C 3/3 zur Beamtin ernannt. Der Kläger bezog seit dem 1. Januar 1974 die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vorgesehene Haushaltszulage, deren Gewährungsvoraussetzungen in Artikel 1 des Anhangs VII zum Statut geregelt sind.
2. Nachdem der Kläger am 8. August 1977 von seiner Ehefrau geschieden worden war, wurde die Zahlung der Haushaltszulage, da der Kläger keine unterhaltsberechtigten Kinder hatte, ab Januar 1978 eingestellt. Anläßlich einer bei dieser Gelegenheit vorgenommenen Prüfung der Akte des Klägers stellten die Dienststellen der Kommission fest, daß der Kläger die Haushaltszulage seit dem 1. Juli 1974 zu Unrecht bezogen hatte, da die Einkünfte vor Steuern aus der Tätigkeit seiner Ehefrau von diesem Zeitpunkt an die in Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut in der während des fraglichen Zeitraums gültigen Fassung für die Gewährung der Haushaltszulage vorgesehene Grenze überschritten hatten. Die Beklagte war unter diesen Umständen der Ansicht, die ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge seien zurückzufordern.
3. Die Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat Januar 1978 enthielt folglich den Hinweis, dieser habe der Beklagten einen Betrag von 96272 bfrs zu erstatten. Mit einem ersten Schreiben vom 10. Februar 1978 bestätigte die Abteilung Gehälter, Versorgung, Dienstreisen, sonstige Zulagen dem Kläger die Höhe der zuviel gezahlten Haushaltszulage und teilte mit, dieser Betrag würde ab Februar 1978 im Wege zwölf monatlicher Einbehaltungen in Höhe von 8347 bfrs aus den Dienstbezügen des Klägers beigetrieben werden.
4. Auf entsprechende Schritte des Klägers hin richtete am 27. Februar 1978 Herr Pratley, Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte, ein zweites Schreiben an den Kläger. Dieses Schreiben enthielt eine Begründung für die Anwendung von Artikel 85 des Statuts, nach dem jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag … zurückzuerstatten [ist], wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen. In dem Schreiben wurde jedoch klargestellt, daß eine Beitreibung nur für diejenigen Beträge erfolgen würde, die der Kläger seit dem 1. Januar 1975 bezogen hatte, da das Gehalt der Ehefrau des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1974 die für die Gewährung der Haushaltszulage festgesetzte Grenze nur aufgrund einer im Dezember 1974 erfolgten rückwirkenden Anpassung überschritten habe. Der geforderte Betrag belaufe sich somit — Irrtum vorbehalten — nunmehr auf 92536 bfrs, wobei berücksichtigt sei, daß der Kläger im Januar 1978 eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von 6828 bfrs nicht erhalten habe.
5. Am 14. April 1978 legte der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten, die Vorschrift des Artikels 85 des Statuts anzuwenden, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.
6. Die vorliegende, vom 10. November 1978 datierende Klage ist am 13. November 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
7. Mit Entscheidung der Kommission vom 27. November 1978 ist die Beschwerde des Klägers inzwischen zurückgewiesen worden. Diese ablehnende Entscheidung ist dem Kläger am 8. Dezember 1978 mitgeteilt worden.
8. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Gerichtshof hat jedoch einige Fragen an die Kommission gerichtet, die diese vor der Sitzung beantwortet hat.
II — Anträge der Parteien
1) Der Kläger beantragt,
a) die Klage für zulässig und begründet zu erklären,
b) die Entscheidung der Beklagten, die an den Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 31. August 1977 ohne rechtlichen Grund als Haushaltszulage gezahlten Beträge beizutreiben, sowie die stillschweigende Ablehnung seiner am 14. April 1978 eingelegten Beschwerde aufzuheben,
c) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Beträge zu erstatten, die sie im Rahmen einer Rückforderung der für den genannten Zeitraum ohne rechtlichen Grund als Haushaltszulage gezahlten Summen einbehalten hat, und zwar zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 % pro Jahr vom jeweiligen Zeitpunkt der Einbehaltung an,
d) die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
2) Die Kommission beantragt,
a) die Klage als unbegründet abzuweisen,
b) die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In seiner Klageschrift trägt der Kläger als ersten Klagegrund vor, die Beklagte habe gegen Artikel 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften verstoßen. Nach dieser Bestimmung sei ein ohne rechtlichen Grund gezahlter Betrag in zwei Fällen zurückzuerstatten, nämlich wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe oder der Mangel derart offensichtlich gewesen sei, daß er ihn hätte kennen müssen. Im vorliegenden Fall liege keine der beiden Voraussetzungen vor. Der Kläger habe den am 1. Januar 1975 eingetretenen Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Haushaltszulage nicht gekannt, und die Beklagte, der die Beweislast obliege, behauptet das auch nicht; zum anderen sei der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich hervorgetreten, daß der Kläger ihn hätte kennen müssen. Bei der Prüfung der Gehaltsabrechnungen sei nicht sichtbar geworden, daß die Haushaltszulage zu Unrecht gezahlt worden sei, da der Kläger weder den für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut maßgeblichen Teil der Dienstbezüge seiner Ehefrau noch die Berechnung der Grenze der Dienstbezüge des Ehegatten gekannt habe, bei deren „Überschreitung die Haushaltszulage grundsätzlich nicht gewährt werde, wobei hinzukomme, daß diese Grenze wegen der Auswirkung des Berichtigungskoeffizienten nicht die in Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut genannte gewesen sei. Der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung sei so wenig offensichtlich gewesen, daß ihn die spezialisierten Dienststellen der Kommission nicht motu proprio entdeckt hätten, obwohl sie über sämtliche Daten verfügt hätten, um sich darüber klar zu werden.
Hilfsweise trägt der Kläger vor, die angegriffene Entscheidung verstoße gegen die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der verteilenden Gerechtigkeit sowie der guten Verwaltungsführung und sei außerdem mit dem Mangel der Ermessensüberschreitung behaftet, da selbst dann, wenn die in Artikel 85 des Statuts enthaltenen Voraussetzungen vorlägen, sich aus Informationen, die dem Kläger zur Kenntnis gelangt seien, ergebe, daß die Beklagte in vergleichbaren Fällen die Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge nicht verlangt habe.
2. In ihrer Klagebeantwortung hebt die Kommission in bezug auf den ersten vom Kläger geltend gemachten Klagegrund hervor, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 27. Juni 1973 in der Rechtssache 71/72, Kuhl/Rat (Slg. 1972, 705), ergebe sich, daß — sobald der Beamte behaupte, er habe die Rechtsgrundlosigkeit der ihm geleisteten Zahlungen nicht gekannt — zu prüfen sei, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne weiteres hätte auffallen müssen. Die Kommission macht geltend, die Argumente, die der Kläger zur Begründung seiner Ansicht vorgetragen habe, der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlungen sei nicht offensichtlich und erst recht nicht derart offensichtlich gewesen, daß er ihn hätte kennen müssen, hielten einer Prüfung nicht stand. Sie weist zunächst darauf hin, daß Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut in der zum Zeitpunkt des Dienstantritts des Klägers und seiner Ehefrau gültigen Fassung die Grenze für die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten auf jährlich 250000 bfrs vor Abzug der Steuern festgesetzt habe. Sie führt weiter aus, die Leiter der Verwaltungen seien in ihrer Sitzung vom 26. Oktober 1973 übereingekommen, auf die Grenze von 250000 bfrs in Zukunft den Berichtigungskoeffizienten des Landes anzuwenden, in dem der Beamte und sein Ehegatte tätig seien. Diese Regelung, die während des gesamten Zeitraums, in dem der Kläger die Haushaltszulage bezogen habe, in Kraft geblieben sei, habe zu einer Anhebung der fraglichen Grenze auf 292500 bfrs für Beamte mit Dienstort in Belgien geführt.
Die Kommission macht geltend, der Kläger könne nicht behaupten, ihm seien diese Bestimmungen nicht bekannt gewesen. Sie ist der Ansicht, an der Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes der geleisteten Zahlungen ändere sich selbst dann nichts, wenn der Kläger beweisen sollte, daß ihm die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Grenze von 250000 bfrs trotz ihrer Veröffentlichung im Personalkurier unbekannt gewesen sei, denn kein Beamter könne sich gegenüber einer Maßnahme, die im Amtsblatt oder in den für das Personal bestimmten internen Mitteilungen ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei, auf seine Unkenntnis berufen. Des weiteren befreie die behauptete Unkenntnis der Anwendung des Berichtigungskoeffizienten auf die Grenze von 250000 bfrs den Kläger nicht etwa von seiner Verpflichtung zur Rückerstattung der Nichtschuld, sondern mache im Gegenteil den Mangel des rechtlichen Grundes der geleisteten Zahlungen noch offensichtlicher. Die Kommission meint auch, der Kläger könne nicht behaupten, er habe die Höhe der Dienstbezüge seiner Ehefrau nicht gekannt.
Die Kommission trägt sodann vor, der Umstand, daß die rechtsgrundlosen Zahlungen auf einen Irrtum der Verwaltung zurückzuführen seien, könne als solcher die Anwendung von Artikel 85 des Statuts nicht ausschließen. Sie verweist dazu auf die Ansicht des Generalanwalts Mayras, nach der der Irrtum der Verwaltung, selbst wenn er vom Bediensteten nicht hervorgerufen worden sei, die Rückforderung keineswegs ausschließe; er stelle vielmehr offensichtlich eine der dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen dar (Schlußanträge in der Rechtssache 71/72, Kuhl/Rat, Slg. 1973, 720). Der Kläger berufe sich daher vergeblich auf die von den Dienststellen der Beklagten bei seinem Dienstantritt vorgenommene Berechnung sowie darauf, daß diese Stellen, da die Ehefrau des Klägers ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt gewesen sei, über sämtliche Daten verfügt hätten.
Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, aus der durch die genannte Maßnahme der Leiter der Verwaltungen ergänzten eindeutigen Bestimmung des Artikels 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut, der Veröffentlichung dieser Vorschriften in sämtlichen Amtssprachen, der Kenntnis, die der Kläger von der Höhe der Dienstbezüge seiner Ehefrau hätte haben müssen, sowie den Umständen, unter denen ihm mitgeteilt worden sei, daß ihm die Haushaltszulage zustehe, ergebe sich in hinreichender Weise, daß der Mangel des rechtlichen Grundes der streitigen Zahlungen derart offensichtlich gewesen sei, daß der Kläger ihn hätte kennen müssen.
Was den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten zweiten Klagegrund, das heißt den angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der verteilenden Gerechtigkeit und der guten Verwaltungsführung betrifft, so bestreitet die Beklagte die Behauptungen des Klägers und ist der Ansicht, dieser Klagegrund müsse mangels Substantiierung durch den Kläger verworfen werden.
3. In seiner Erwiderung hebt der Kläger zunächst hervor, der Streit beschränke sich auf den zweiten Fall des Artikels 85 des Statuts, nämlich die Notwendigkeit, die Umstände zu untersuchen, unter denen die Leistung erbracht worden sei, um festzustellen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes ohne weiteres hätte auffallen müssen.
Bevor der Kläger auf die Argumentation der Beklagten eingeht, macht er die folgenden Vorbemerkungen:
1) Die Offensichtlichkeit des Irrtums, die zu der Rückforderung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge führen könne, scheide notwendigerweise dann aus, wenn wie im vorliegenden Fall die spezialisierten Dienststellen der Beklagten dem Irrtum zwei Jahre lang erlegen seien.
2) Aus den Gehaltsabrechnungen sei der Mangel des rechtlichen Grundes nicht hervorgegangen, da diese Abrechnungen lediglich einen Hinweis auf die Gewährung der Zulage enthalten hätten, so daß es einer Hinzuziehung der Statutsbestimmungen über die verschiedenen Elemente der Dienstbezüge bedurft hätte, um die Rechtsgrundlosigkeit zu erkennen.
3) Die Dienststellen der Beklagten hätten dem Kläger bei der Einstellung seiner ehemaligen Ehefrau im Februar 1974 mitgeteilt,. ihm stehe die Haushaltszulage zu.
4) Sieben oder acht weitere Beamte hätten sich in der gleichen Lage wie er befunden und hätten ebensowenig wie er den Irrtum bemerkt.
Aufgrund dieser vier Vorbemerkungen kommt der Kläger zu dem Ergebnis, der Irrtum sei nicht derart offensichtlich gewesen, daß er ihn hätte erkennen müssen, und seine Klage sei begründet.
Der Kläger erwidert sodann auf die Argumentation der Beklagten und behauptet, er habe von der Entscheidung der Leiter der Verwaltungen vom 26. Oktober 1973, durch die Artikel 1 des Anhangs VII zum Statut ergänzt worden sei, keine Kenntnis gehabt; er weist in diesem Zusammenhang auf die tatsächlichen Umstände der Verteilung des Personalkuriers hin und stellt die Frage, weshalb die Maßnahmen zur Ausführung des Statuts dem Personal nicht in gleicher Weise wie die entsprechenden Änderungen mitgeteilt würden, das heißt in persönlich adressierten Umschlägen. Im übrigen stelle die Frage, ob Artikel 1 des Anhangs VII zum Statut die Höhe der maßgeblichen Grenze eindeutig kennzeichne, lediglich eine Seite des Problems dar, da man, auch wenn dem so sei, dieser Grenze anschließend die Höhe der Einkünfte aus der Tätigkeit des Ehegatten vor Abzug der Steuern gegenüberstellen müsse, was zweifellos ein kompliziertes Unterfangen sei.
Zu dem von der Beklagten vorgebrachten Argument, er habe bei ihren Dienststellen gegebenenfalls um zusätzliche Erläuterungen nachsuchen müssen, bemerkt der Kläger, wenn es zum Erkennen eines Irrtums zusätzlicher Erläuterungen bedürfe, bedeute das, daß der Irrtum nicht derart offensichtlich gewesen sei, daß er, der Kläger, ihn hätte bemerken müssen. Denn es sei erforderlich, daß der Irrtum demjenigen, der die übliche Sorgfalt einhalte, ins Auge springe.
Der Kläger macht geltend, wenn zwei Ehegatten bei demselben Organ beschäftigt seien, habe sich der betreffende Beamte nicht mit der Auswirkung der Einkünfte aus der Tätigkeit seines Ehegatten auf seine Bezüge zu befassen, da die Verwaltung zwangsläufig über sämtliche Gegebenheiten unterrichtet sei. Er sei daher nicht dazu verpflichtet, die Einkünfte dem fraglichen Organ mitzuteilen. Wenn es die Dienststellen der Beklagten versäumten, zwischen den Akten der in ihrem Dienst stehenden Ehegatten einen Bezug herzustellen, habe für diesen Fehler nicht der Beamte, sondern das Organ einzustehen.
Sodann erklärt der Kläger, er bestehe nicht auf dem zweiten Klagegrund, da nach zusätzlichen Informationen, die er erlangt habe, die Dienststellen der Beklagten den sechs oder sieben Beamten, die sich in derselben Lage wie er befunden hätten, im April 1978 geschrieben hätten, das Problem werde zur Zeit geprüft, und hinsichtlich drei der Betroffenen sogar eine Entscheidung zur Beitreibung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge ergangen sei.
4. In ihrer Gegenerwiderung betont die Kommission zunächst, sie habe nicht eingeräumt, daß dem Kläger die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung der Haushaltszulage völlig unbekannt gewesen sei, sie habe vielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß sie mangels jeglichen Beweises nicht in der Lage sei, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen.
Sie macht sodann geltend, man könne der These des Klägers, nach der die Offensichtlichkeit des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung der Haushaltszulage ausscheide, weil die Verwaltung, die über eine in diesem Bereich spezialisierte Dienststelle verfüge, die Rechtsgrundlosigkeit ungefähr zwei Jahre lang nicht erkannt habe, nicht beipflichten. Sie verweist auf die in ihrer Klagebeantwortung enthaltenen Ausführungen und fügt hinzu, es sei ihren Dienststellen nicht möglich, die Höhe der Dientsbezüge der Ehegatten ihrer Beamten und Bediensteten ständig und systematisch zu überprüfen; aus diesem Grund verlange sie von ihren Beamten, ihr jede Veränderung, insbesondere hinsichtlich der Erwerbstätigkeit der Ehegatten, mitzuteilen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger diese Verpflichtung nicht beachtet, weshalb es der Kommission nicht möglich gewesen sei, zu überprüfen, ob die Zahlung der Haushaltszulage zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei.
Was die von dem Kläger behauptete Schwierigkeit betrifft, den Betrag der Dienstbezüge seiner Ehefrau zu bestimmen, der der Grenze, bei deren Überschreitung die Haushaltszulage entfalle, gegenüberzustellen sei, so macht die Beklagte geltend, es genüge, den von seiner Ehefrau bezogenen Nettobetrag mit der Gemeinschaftssteuer zusammenzuzählen, um zu dem monatlichen Betrag zu gelangen, dessen Jahresgegenwert der im Statut vorgesehenen Grenze gegenüberzustellen sei.
Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, er habe weder Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut noch die von den Leitern der Verwaltungen erlassene Maßnahme gekannt, denn er habe bei seiner Einstellung, wie von ihm selbst eingeräumt werde, ein Vademecum in dänischer Sprache sowie auch ein Exemplar des Statuts in deutscher Sprache erhalten, die er ausweislich seiner Beurteilung für die Zeit von Januar 1974 bis Juni 1975 sehr gut beherrsche. Was das Studium des Personalkuriers betrifft, so stelle es keine übertriebene Erwartung an einen Beamten seiner Besoldungsgruppe dar, zwischen Informationen von einiger Bedeutung und solchen zu unterscheiden, die eher anekdotischer Art seien.
Die Beklagte machte geltend, der Kläger hätte bei ihren Dienststellen zumindest um zusätzliche Erläuterung nachsuchen müssen, und die Tatsache, daß man ihm bei seiner Einstellung erklärt habe, ihm stehe die Haushaltszulage zu, sei nicht entscheidend; denn Auskünfte, die zum Zeitpunkt ihrer Erteilung zutreffend seien, behielten ihre Richtigkeit nicht notwendig auch in der Zukunft, was insbesondere dann gelte, wenn sich die Grundlagen für diese Auskünfte ständig änderten.
Die Beklagte wendet sich auch gegen die Ansicht des Klägers, zur Mitteilung der Höhe der Einkünfte aus der Tätigkeit des Ehegatten seien nur die Beamten verpflichtet, deren Ehegatten nicht bei der Beklagten beschäftigt seien. Sie meint im Gegenteil, diese Verpflichtung obliege sämtlichen Beamten, deren Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausübten, und zwar gleichgültig, ob dies bei der Kommission oder an anderer Stelle sei. Indem der Kläger die Erfüllung dieser Verpflichtung vernachlässigt habe, habe er sich nicht an die bei seinem Dienstantritt vertraglich gegebene Zusage gehalten und gegen die grundlegende … Mitwirkungspflicht, die jedem Beamten gegenüber seiner Dienstbehörde obliegt (Urteil vom 14. Dezember 1966, Rechtssache 3/66, Alfieri/Parlament, Slg. S. 653, 672) verstoßen.
Die Kommission nimmt schließlich davon Kenntnis, daß der Kläger auf den Klagegrund der angeblichen Verletzung der Grundsätze der Billigkeit, der Gleichbehandlung, der verteilenden Gerechtigkeit und der guten Verwaltungsführung sowie der angeblichen Ermessensüberschreitung verzichtet.
In der Sitzung vom 31. Mai 1979 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, zugelassen in Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Bevollmächtigte D. Sorasio, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Beistand: Rechtsanwalt D. Jacob, zugelassen in Brüssel, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Juni 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 10. November 1978 erhobenen Klage wird die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, von dem Kläger Beträge beizutreiben, die diesem für den Zeitraum vom 1. Januar 1975 bis zum 31. August 1977 ohne rechtlichen Grund als Haushaltszulage gezahlt worden waren, sowie der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde angestrebt, mit der sich der Kläger in dieser Angelegenheit am 14. April 1978 an die Anstellungsbehörde wandte.
2 Der Kläger und seine Ehefrau, die die dänische Staatsangehörigkeit besitzen, stehen beide seit Anfang 1974 mit Dienstort Brüssel im Dienst der Gemeinschaft. Der Kläger erhielt seit dieser Zeit die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a des Beamtenstatuts vorgesehene Haushaltszulage, deren Gewährungsvoraussetzungen in Artikel 1 des Anhangs VII zum Statut geregelt sind. Nach der zuletzt genannten Bestimmung wird die Haushaltszulage zum einen verheirateten Beamten, zum anderen aber auch verwitweten, geschiedenen, rechtswirksam getrennt lebenden oder ledigen Beamten gewährt, falls diese ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder haben (Artikel 1 Absatz 2). Stehen beide Ehegatten im Dienst der Gemeinschaftm, so steht die Haushaltszulage nur demjenigen zu, der das höhere Grundgehalt bezieht (Artikel 1 Absatz 4).
3 Aufgrund der vorstehenden Bestimmungen bezog der Kläger die Haushaltszulage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er der Verwaltung mitteilte, daß er am 8. August 1977 von seiner Ehefrau geschieden worden war. Auf diese Mitteilung hin wurde die Zahlung der Haushaltszulage, da der Kläger keine unterhaltsberechtigten Kinder hatte, von Januar 1978 an eingestellt.
4 Artikel 1 des Anhangs VII enthält neben den oben zitierten Bestimmungen einen Absatz 3, der den Anspruch auf die Haushaltszulage einschränkt. Gemäß dieser Vorschrift in der zur fraglichen Zeit gültigen Fassung wird dem verheirateten Beamten, der keine unterhaltsberechtigten Kinder hat, trotz seines grundsätzlichen Anspruchs die Haushaltszulage nicht gewährt, wenn sein Ehegatte eine berufliche Erwerbstätigkeit ausübt und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit vor Abzug der Steuern 250000 bfrs jährlich überschreiten. Dieser Betrag wurde mit Wirkung vom 1. November 1973 für die Beamten, deren Dienstort sich in Belgien befindet, auf 292500 bfrs erhöht.
5 Als die Verwaltung auf die Mitteilung des Klägers hin die Zahlung der Haushaltszulage mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 einstellte, ergab eine Überprüfung, daß die Einkünfte aus der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers seit dem 1. Juli 1974 die in Artikel 1 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut vorgesehene Grenze überschritten hatten und die Haushaltszulage dem Kläger daher von diesem Zeitpunkt an irrtümlich und ohne rechtlichen Grund gezahlt worden war.
6 Die Verwaltung teilte dem Kläger daraufhin am 10. Februar 1977 mit, sie würde die ohne rechtlichen Grund bezogenen Beträge mit Ausnahme derjenigen beitreiben, die sie am 1. Juli bis zum 31. Dezember 1974 gezahlt habe, da das Gehalt der Ehefrau die fragliche Grenze in diesem Zeitraum nur aufgrund einer rückwirkenden Anpassung überschritten habe. Die mit einer Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts befaßte Anstellungsbehörde hat es unterlassen, innerhalb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Viermonatsfrist die Beschwerde des Klägers zu bescheiden, so daß mit Ablauf der Frist von einer stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde auszugehen war, deren Aufhebung zusammen mit der der Entscheidung vom 10. Februar 1977 beantragt wird.
7 Der Kläger bestreitet nicht den Mangel des rechtlichen Grundes der an ihn geleisteten Zahlungen, macht jedoch geltend, Artikel 85 des Statuts stehe der Beitreibung der Beträge entgegen. Nach dieser Bestimmung ist jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag … zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen.
8 Daneben hat sich der Kläger hilfsweise auf die Grundsätze der Billigkeit und der Gleichbehandlung berufen: Die rechtsgrundlos gezahlten Beträge würden von ihm zurückgefordert, während dies gegenüber anderen Beamten, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, nicht geschehe. Im Laufe des Verfahrens hat er jedoch auf diesen Klagegrund verzichtet, da sich die Behauptung einer in den Maßnahmen der Kommission liegenden unterschiedlichen Behandlung als unzutreffend erwiesen habe.
9 Artikel 85 regelt zwei Fälle. Im einen kannte der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes, im anderen war der Mangel so offensichtlich, daß er ihn hätte kennen müssen. Nach Ansicht des Klägers ist bei ihm weder der eine noch der andere Fall gegeben.
10 Der Kläger behauptet, den Mangel des rechtlichen Grundes der streitigen Zahlungen nicht gekannt zu haben. Obwohl sich ernsthaft bezweifeln läßt, daß eine solche Behauptung genügt, und eine vernünftige Auslegung von Artikel 85 eher Anlaß zu geben scheint, von dem Empfänger der rechtsgrundlosen Zahlung zu verlangen, daß er Anhaltspunkte vorträgt, die die behauptete Unkenntnis glaubhaft machen, genügt es im vorliegenden Fall, zu prüfen, ob der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte kennen müssen.
11 Hierzu macht der Kläger an erster Stelle geltend, man könne einen Irrtum, dem die Verwaltung — die doch die Dienstbezüge, die sie seiner Ehefrau selbst gewährt habe, kenne — selbst jahrelang erlegen sei, nicht als offensichtlich ansehen. Dieses Argument hält einer Prüfung nicht stand. Es geht nicht darum, ob der Irrtum für die Verwaltung offensichtlich, sondern ob er es für den Kläger war, und die Situation einer Verwaltung, die die Zahlung Tausender von Gehältern und Zulagen aller Art zu bewältigen hat, ist nicht mit derjenigen des Beamten vergleichbar, der ein persönliches Interesse an der Prüfung der monatlich bei ihm eingehenden Zahlungen hat.
12 An zweiter Stelle macht der Kläger geltend, die Gehaltsabrechnungen, in denen die Höhe der Zulage angegeben gewesen sei, hätten es nicht erlaubt, die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung zu erkennen; außerdem sei die Berechnung der Grenze der Einkünfte aus der Tätigkeit des Ehegatten, bei deren Überschreitung die Haushaltszulage nicht gewährt wird,… eine komplizierte Aufgabe für Spezialisten.
13 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Höhe der von seiner Ehefrau als Beamtin der Kommission erhaltenen Dienstbezüge und anderen Vergütungen nicht gekannt zu haben, da sowohl seine als auch die Bezüge seiner Ehefrau bis kurz vor der Scheidung auf Wunsch der Eheleute auf dasselbe Bankkonto überwiesen wurden. Des weiteren war zu der fraglichen Zeit in Artikel 1 des Anhanges VII zum Statut die Grenze der Einkünfte aus der Tätigkeit des Ehegatten vor Abzug der Steuern, bei deren Überschreitung die Haushaltszulage entfiel, mit einem festen Betrag, nämlich 250000 bfrs angegeben, der später auf 292500 bfrs erhöht wurde. Wenn wie im vorliegenden Fall der Nettobetrag der Dienstbezüge des Ehegatten, wie er in der Gehaltsabrechnung erschien, diese Grenzen bereits erheblich überschritt — laut Abrechnung für Januar 1975 betrug das monatliche Nettogehalt 33091 bfrs —, mußte daher jeder Beamte, die die übliche Sorgfalt beachtet, ganz offensichtlich darauf aufmerksam werden, daß ein Anspruch auf die Haushaltszulage zweifelhaft war und zumindest eine Überprüfung erforderlich war. Der Begriff so offensichtlich in Artikel 85 des Statuts bedeutet nicht, daß der Beamte, dem rechtsgrundlose Zahlungen gewährt werden, nicht die geringste Mühe der Überlegungen oder Nachprüfung auf sich nehmen muß, sondern daß Rückerstattung geschuldet wird, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem Beamten, der die übliche Sorgfalt beachtet, nicht entgehen kann.
14 Sämtliche Umstände des vorliegenden Falls sowie auch die vom Kläger vorgetragenen Argumente machen deutlich, daß, falls der Kläger den zu der rechtsgrundlosen Zahlung führenden Irrtum der Verwaltung nicht bemerkt hat, dies allein deshalb geschehen konnte, weil er es versäumt hat, die Überprüfungen mit der üblichen Sorgfalt vorzunehmen, die man von einem Beamten seiner Stellung — der Kläger nahm Aufgaben in der Abteilung Finanzierung und Prüfung des EAGFL wahr und verfügte damit über Buchführungsfähigkeiten, die ihm die notwendige Überprüfung um so leichter machten — erwarten konnte.
15 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Kommission im vorliegenden Fall Artikel 85 des Statuts richtig angewendet hat, so daß die Klage abzuweisen ist.
Kosten
16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.