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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.06.1979 – C-7/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:165

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 26. juni 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Verordnung Nr. 816/70 vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 1) bestimmt in Artikel 39 a, der durch die Verordnung Nr. 2680/72 vom 12. Dezember 1972 (ABl. L 289 vom 27. Dezember 1972, S. 1) geschaffen worden ist, daß die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen, und daß sie eine oder mehrere Stellen bestimmen, denen die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt. Die Verordnung Nr. 817/70 vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qua litätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 20) schreibt in ihrem Artikel 11 vor, daß die Erzeuger verpflichtet sind, bei den Weinen, auf welche die Bezeichnung Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete angewandt werden kann, eine analytische und eine organoleptische Prüfung vorzunehmen. Dazu ordnete die Kommissionsverordnung Nr. 1539/71 vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 163 vom 21. Juli 1971, S. 41) in Artikel 1 an, daß die Analysemethoden für die Durchführung der Verordnungen Nrn. 816/70 und 817/70 im Anhang der Verordnung angegeben sind. Ziffer 3 dieses Anhangs bestimmt:

Der Gesamttrockenextrakt wird indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet.

In Frankreich gehören zu den Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete im Sinne der Verordnung Nr. 817/70 die Weine mit der Bezeichnung appellation d'origine contrölee. Für sie bestimmte das Dekret Nr. 74-871 vom 19. Oktober 1974, daß Weine, die eine solche Bezeichnung beanspruchen, nur in den Verkehr gebracht werden dürfen mit einer offiziellen Bescheinigung und nach Durchführung einer Prüfung, wie sie in Artikel 11 der Verordnung Nr. 817/70 vorgesehen ist (Artikel 1). Gemäß Artikel 2 dieses Dekrets gehört zu der erwähnten Prüfung eine Analyse und werden die für die Prüfung und die Ausgabe der Bescheinigungen geltenden Verfahrensregeln in einer Verordnung des Landwirtschaftsministers festgelegt. Außerdem sind in den Artikeln 3 und 4 des Dekrets noch die Untersuchungskosten sowie die Frage geregelt, für welche Weine das Dekret unmittelbar anwendbar ist. In einer gemäß Artikel 2 des Dekrets erlassenen Verordnung des Landwirtschaftsministers vom 20. November 1974 über die analytischen und organoleptischen Prüfungen von Weinen mit der Bezeichnung appellation d'origine contrölee ist in Artikel 3 angeordnet, daß sich die Prüfung mindestens auf den Trockenextrakt erstreckt, der durch Dichtigkeitsmessung und bei 100 Grad bestimmt wird.

Diese französischen Vorschriften wurden unter anderem von dem Winzer Roger Gallet mit einer Klage beim französischen Staatsrat angegriffen. Der Staatsrat hat die geäußerte Kritik in bezug auf die Artikel 3 und 4 des erwähnten Dekrets, in denen die Untersuchungskosten geregelt sind und bestimmt ist, wieweit die Vorschriften unmittelbar auf bestimmte Weine anzuwenden sind, als berechtigt anerkannt. Nicht zu beanstanden ist aber nach Ansicht des Staatsrates das Erfordernis einer offiziellen Bescheinigung, die aufgrund einer Prüfung ausgestellt wird, und der Umstand, daß dazu Verfahrensregeln in einer Verordnung des Landwirtschaftsministers festzulegen sind. Allerdings sieht der Staatsrat nicht ganz klar, ob Artikel 3 der Verordnung des Landwirtschaftsministers (Bestimmung des Trockenextrakts nicht nur durch Dichtigkeitsmessung, sondern auch durch Erhitzen bei 100 Grad) mit Ziffer 3 des Anhangs zur Kommissionsverordnung Nr. 1539/71 vereinbar ist, in dem nur von der Bestimmung des Gesamttrockenextrakts durch Messung der Dichte des Destillationsrückstandes von der Alkoholbestimmung die Rede ist.

Er hat deshalb in einem Beschluß vom 22. Dezember 1978 neben der Aufhebung der Artikel 3 und 4 des erwähnten Dekrets und der Zurückweisung der anderen geäußerten Rügen verfügt, daß das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, ob die Vorschriften im Anhang zur Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1971 dahin zu verstehen sind, daß sie die Bestimmung des Trockenextrakts durch Messung der Dichte und bei 100 Grad erlauben.

Zu dieser Frage nehme ich wie folgt Stellung:

1. Vor allem ist — wie es die Kommission getan hat — an die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, nämlich die Urteile der Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75 (Procureur général Bordeaux/Robert Jean Arnaud und andere, Urteil vom 30. September 1975, Slg. 1975, 1023) sowie 64/75 (Procureur général Lyon/Henri Mommessin und andere, Urteil vom 9. Dezember 1975, Slg. 1975, 1599).

In dem zuerst genannten Urteil werden im Sachverhalt für Nichtfachleute nützliche Erklärungen zu dem Beriff Trokkenextrakt — das sind die nichtflüchtigen Stoffe des Weines — sowie zu den verschiedenen Methoden seiner Berechnung gegeben. So erfährt man, daß bei der 100-Grad-Methode gewogen wird, was nach Verdampfung der flüchtigen Stoffe des Weines bei 100 Grad zurückbleibt, und daß bei der densimetrischen Methode der Trockenextrakt indirekt aus der Dichte des Weines berechnet wird, nachdem der Alkohol entzogen und der Wein durch Zugabe von Wasser auf sein Ausgangsvolumen gebracht worden ist.

In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird zu der nach französischem Recht geltenden Vermutung der Uberalkoholisierung — sie greift ein, wenn das Verhältnis des Alkohols zum Trokkenextrakt bestimmte Grenzwerte übersteigt — ausgeführt, es handle sich, sofern sie nicht unwiderleglich sei, um eine Kontrollmaßnahme im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und namentlich solcher über die Anreicherung, die Säuerung und die Entsäuerung zu gewährleisten. Dies sei mit den Gemeinschaftsvorschriften über die Methode der Weinanalyse, insbesondere dem Anhang der Verordnung Nr. 1539/71, vereinbar. Denn für die gesetzliche Vermutung der Uberalkoholisierung sei nur die 100-Grad-Methode praktikabel, und der reduzierte Trockenextrakt, von dem in den französischen Vorschriften gesprochen werde, lasse sich nicht anhand der densimetrischen Methode berechnen. Weil also die 100-Grad-Methode ein notwendiger Bestandteil der Vermutung der Uberalkoholisierung sei und weil die Methode der Dichtigkeitsmessung kein Selbstzweck sei, verwehre es die Gemeinschaftsrege lung auf dem Weinsektor bis zur Entwicklung geeigneterer Methoden den Mitgliedstaaten nicht, sich der 100-Grad-Methode zu bedienen, um als Ausgangspunkt für die auf dem Verhältnis des Alkohols zum Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung den Trockenxtrakt des Weines zu bestimmen. Dies wurde bekräftigt durch das Urteil der Rechtssache 64/75, in dessen Tenor es ebenfalls heißt:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrecht darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100-Grad-Methode bestimmten Trockenextrakt der Vermutung der Uberalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann und so gehandhabt wird, daß Weine aus anderen Mitgliedstaaten weder rechtlich noch tatsächlich benachteiligt werden.

Meines Erachtens hat die Kommission recht, wenn sie sagt, daß sich damit auch die im gegenwärtigen Verfahren gestellte Frage beantworten läßt, und zwar gleichfalls in dem Sinne, daß die 100-Grad-Methode, von der in der Verordnung des französischen Landwirtschaftsministers zusätzlich zu der Dichtigkeitsmessung gesprochen wird, mit der Kommissionsverordnung Nr. 1539/71 vereinbar ist. Dafür ist die Überlegung ausreichend, daß die Verordnung Nr. 817/70 in Artikel 7 Vorschriften dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen der Alkoholgehalt erhöht werden kann. Für Ihre Einhaltung haben die Mitgliedstaaten zu sorgen, und nur wenn sie beachtet sind, kann ein Wein die Bezeichnung Qualitätswein eines bestimmten Anbaugebietes erhalten. Es ist also davon auszugehen, daß bei der analytischen Prüfung des Weines nicht von der Kontrolle abgesehen werden kann, die sich auf die Vermutung der Überalkoholisierung stützt. Die Prüfung der Überalkoholisierung ist — wie die Kommission dargelegt hat — untrennbar mit der analytischen Prüfung verbunden. Wenn aber im Rahmen der Vermutung der Überalkoholisierung die 100-Grad-Methode nicht beanstandet werden kann, so läßt sich für die genannte Gesamtprüfung, die ein untrennbares Ganzes darstellt, schwerlich etwas anderes sagen.

2. Ferner ist für den vorliegenden Fall die Kommissionsverordnung Nr. 2984/78 vom 17. November 1978 (Abl. L 360 vom 22. Dezember 1978, S. 1) von Interesse, auch wenn sie wegen des Datums ihres Erlasses keine entscheidende Bedeutung haben kann. Sie hat nach Erlaß der erwähnten Urteile die Verordnung Nr. 1539/71 ersetzt. Zwar heißt es in ihrem Anhang 3 zum Gesamttrockenextrakt: Einzige Methode: densimetrische Bestimmung. Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung enthält aber eine Übergangsbestimmung folgenden Inhalts:

Bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Bestimmungen über Grenzwerte der für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren charakteristischen Bestandteile und Tabellen zur Gegenüberstellung analytischer Daten können die Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Frage, ob ein Erzeugnis Verarbeitungsvorgänge oder Behandlungen erfahren hat, die nicht mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen in Einklang stehen,

bis spätestens 31. August 1979 den reduzierten Trockenextraktgehalt nach der von ihnen vor dem 19. Juli 1971 verwendeten Methode bestimmen, und zwar nur im Rahmen der Überprüfung des Verhältnisses Alkohol/Extrakt.

Dies trifft gerade auch für die 100-Grad-Methode in Frankreich zu, die dort offenbar seit einer Verordnung aus dem Jahre 1907 praktiziert wird und die demnach — bis dahin hofft man, geeignetere Methoden entwickelt zu haben — erst ab 1. September 1979 nicht mehr zulässig ist.

3. Wie von der Kommission vorgeschlagen und auch von der französischen Regierung befürwortet, sollte folglich auf die vom französischen Staatsrat aufgeworfene Frage wie folgt geantwortet werden:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts kann ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Ausstellung von Bescheinigungen für Weine bestimmter Anbaugebiete als nationale Kontrollmaßnahme eine gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung, gestützt auf das Verhältnis zwischen Alkohol und dem nach der 100-Grad-Methode bestimmten Trockenextrakt, verwenden, wenn diese Vermutung widerlegt werden kann.