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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.07.1979 – C-7/79

ECLI:EU:C:1979:181

In der Rechtssache 7/79

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom französischen Conseil d'État in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GALLET

gegen

LANDWIRTSCHAFTSMINISTER

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften der Nr. 3 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. 1971, L 163, S. 41)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,

Generalanwalt: G. Reischl Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EG eingerichteten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Gallet, wohnhaft in Capian (Gironde), Château Plaisance, erhob beim französischen Conseil d'État Klage auf Aufhebung des Arrêté des Landwirtschaftsministers vom 20. November 1974 über die analytische und organoleptische Prüfung der Weine mit der Bezeichnung appellation d'origine contrôlee [geprüfte Ursprungsbezeichnung] (Journal officiel der Französischen Republik vom 22. November 1974, S. 11712) und insbesondere seines Artikels 3, soweit dieser vorsieht, daß sich die analytische Prüfung mindestens auf gewisse Faktoren erstrecken muß, zu denen der durch Dichtenmessung und bei 100o ermittelte Trockenextrakt gehört.

Herr Gallet hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die letztgenannte Bestimmung verstoße gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 163 vom 21. Juli 1971, S. 41), da nach Nr. 3 des Anhangs dieser Gemeinschaftsverordnung der Gesamttrockenextrakt … indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet [wird].

Der französische Conseil d'État hat im Urteil vom 22. Dezember 1978 die Auffassung vertreten, die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge von der Frage ab, ob die erwähnte Gemeinschaftsvorschrift dahin zu verstehen sei, daß sie die Bestimmung des Trokkenextrakts durch Dichtemessung und bei 100o erlaube. Er hat somit das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Gerichtshof vorgelegt.

Das Vorlageurteil ist am 17. Januar 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die französische Regierung, vertreten durch Herrn M. Dandelot, Beamter des interministeriellen Ausschusses für Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater J. C. Seche als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes G. Berardis, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Schriftliche Erklärungen

1. Die französische Regierung weist darauf hin, daß es in dem Rechtsstreit, auf den die dem Gerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsfrage zurückgehe, um die im Decret Nr. 74-871 vom 19. Oktober 1974 und im Arrêté ministeriel vom 20. November 1974 aufgestellten französischen Bestimmungen über die analytische und organoleptische Prüfung der Weine gehe. Diese Bestimmungen seien zur Durchführung der Verordnung Nr. 817/70 (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 20) erlassen worden, die wegen der Analysemethoden, die für die in ihrem Artikel 11 genannte analytische Prüfung anzuwenden seien, auf die Vorschriften des Anhangs der Verordnung Nr. 1539/71 verweise.

Die französische Regierung trägt vor, es sei der französischen Verwaltung, als der Arrêté ministériel vom 20. November 1974 ergangen sei, wünschenswert erschienen, die Untersuchung des Gesamttrockenextrakts nicht nur mit der im Anhang der Verordnung Nr. 1539/71 ausdrücklich erwähnten densimetrischen Methode, sondern auch durch Verdampfung nach dem sogenannten 100o-Verfahren zuzulassen. Diese beiden Methoden zur Bestimmung des Verhältnisses Alkoholgewicht/Trockenextrakt entsprächen verschiedenen Zielsetzungen. Die analytische und organoleptische Prüfung, die für die Zuerkennung einer Ursprungsbezeichnung den Ausschlag gebe, erfolge aufgrund des Decret Nr. 74-871 nach der densimetrischen Methode gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über die Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete — Qualitätsweine b.A. — (Artikel 11 der Verordnung Nr. 817/70). Dagegen werde zur Aufdeckung von Betrügereien mit Hilfe der gesetzlichen Vermutung der Überchaptalisierung (Artikel 8 des Code du vin) die 100o-Methode angewandt, die in Frankreich seit 1907 (Arrêté vom. 18. Januar 1907, geändert am 22. April 1908) die herkömmliche Methode sei. Bis ganz vor kurzem habe diese Methode noch nicht ersetzt werden können, weil die Referenztabellen keine Übereinstimmung mit den im Rahmen der densimetrischen Methode erarbeiteten Tabellen aufgewiesen hätten und kein zufriedenstellender Umsetzungskoeffizient für den Übergang vom Trockenextrakt bei 100o zum Gesamttrockenextrakt (Dichtemessung) habe berechnet werden können.

Die französische Regierung vertritt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere auf das Urteil vom 9. Dezember 1975 in der Rechtssache 64/75 (Procureur général Lyon / Mommessin, Slg. 1975, 1599), die Auffassung, die in der Verordnung Nr. 1539/71 vorgeschriebenen Analysemethoden bezweckten nur, die Werte der Weinbestandteile zu bestimmen, denen der Wein entsprechen müsse, um die Bezeichnung Qualitätswein b.A. zu erhalten. Die Mitgliedstaaten dürften sich also anderer Analysemethoden zur Bestimmung derjenigen Weinbestandteile bedienen, die für die Qualitätsweine b.A. enthalte, nicht berücksichtigt würden.

Die französische Regierung bemerkt außerdem, Artikel 39 a der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. Mai 1970, S. 1) verpflichte die Mitgliedstaaten, alle Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Anreichung, die Säuerung und die Entsäuerung der Weine zu sichern. Artikel 8 des französischen Code du vin halte sich an diese Vorschrift, soweit er eine gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung (Überchaptalisierung) aufstelle. Dieser Artikel 8 sei nicht unvereinbar mit der Gemeinschaftsregelung, da er nur eine Kontrollmaßnahme, die bei Fehlen von Gemeinschaftsbestimmungen in die nationale Zuständigkeit falle, einführe und auch nur eine widerlegbare gesetzliche Vermutung begründe, die gegenüber den in den anderen Mitgliedstaaten erzeugten Weinen nicht als diskriminierend betrachtet werden könne.

Die französische Regierung räumt ein, daß — absolut gesehen — diese der Betrugsfahndung dienende analytische Kontrolle nach der densimetrischen Methode hätte erfolgen können; da es aber, so fügt sie hinzu, bis vor kurzem keine Alternativmethode zu der für die gesetzliche Vermutung der Überchaptalisierung verwendeten 100o-Methode gegeben habe, wäre diese Vermutung unbrauchbar gewesen, wenn zur Zeit der fraglichen Ereignisse die densimetrische Methode unter Ausschluß des 100o-Verfahrens vorgeschrieben gewesen wäre.

Abschließend hebt die französische Regierung hervor, daß nach Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2984/78 des Rates vom 17. November 1978 zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1539/71 und zur Bestimmung der gemeinsamen Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. L 360 vom 17. November 1978, S. 1) die Mitgliedstaaten bis zum 31. August 1979 den reduzierten Trockenextrakt im Rahmen des Verhältnisses Alkohol/Trockenextrakt nach der von ihnen vor dem 19. Juli 1971 verwendeten Methode bestimmen könnten. Die französischen Dienststellen hätten diese 100o-Methode aber seit dem 18. Januar 1907 verwendet. Erst am 31. August 1979 würden daher gemäß den Vorschriften der vorerwähnten Verordnung Nr. 2984/78 die Bestimmungen des Arrêté ministériel über die Ermittlung des Trokkenextrakts bei 100o ohne weiteres hinfällig.

2. Die Kommission erinnert zunächst daran, daß sich der Gerichsthof bereits zu der Frage habe äußern müssen, ob die 100o-Methode zur Bestimmung des Trockenextrakts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Sie verweist auf die Entscheidungsformeln der Urteile vom 30. September 1975 in den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75 (Procureur général Bordeaux/Arnaud, Slg. 1975, 1023) und vom 9. Dezember 1975 in der Rechtssache 64/75 (Procureur général Lyon/Mommessin, Slg. 1975, 1599).

Sie weist darauf hin, daß diese Urteile im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten ergangen seien, die sich auf die französischen Bestimmungen über die Vermutung der Überalkoholisierung von Weinen bezogen hätten, während es in der vorliegenden Rechtssache um eine Kontrollmethode gehe, die nach französischem Recht im Hinblick auf die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung für Weine mit der Bezeichnung appellation d'origine contrôlee vorgesehen sei.

Die Kommission ist der Ansicht, die 100o-Methode sei mit der Verordnung Nr. 1539/71 vereinbar, die aufgrund der Verordnung Nr. 816/70 (inzwischen durch die Kodifikationsverordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 54 vom 5. März 1979, S. 1) und aufgrund der Verordnung Nr. 817/70 (ersetzt durch die Kodifikationsverordnung Nr. 338/79 des Rates vom 5. Februar 1979 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete, Abl. L 54 vom 5. März 1979, S 48) erlassen worden sei. Denn es könne bei der analytischen Prüfung, durch die festgestellt werden solle, ob die Erteilung der Bescheinigung über die appellation d'origine contrôlée gerechtfertigt sei, nicht von der Kontrolle mittels der Überalkoholisierungsvermutung abgesehen werden. Die Gemeinschaftsregelung (Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 817/70 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 338/79) setze die Bedingungen fest, unter denen der natürliche Alkoholgehalt der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) erhöht werden könne. Diese Bezeichnung könne daher im Falle einer unzulässigen Anreicherung nicht zuerkannt werden, und die Kontrolle der „Überalkoholisierung sei untrennbar mit der analytischen Prüfung verbunden.

Die Kommission führt weiter aus, daß der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen die Verwendung der 100o-Methode bis zur Entwicklung geeigneterer Methoden zugelassen habe (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache 64/75). Aus dieser Sicht habe die Kommission am 17. November 1978 die Verordnung Nr. 2984/78 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1539/71 erlassen. Ebensowenig wie im Rahmen der Verordnung Nr. 1539/71 erwähne der Anhang dieser neuen Verordnung die 100o-Methode. Ihr Artikel 1 Absatz 4 sehe jedoch Übergangsmaßnahmen in bezug auf den Trockenextrakt vor. Bis zum Erlaß gemeinschaftlicher Bestimmungen über Grenzwerte der für die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren charakteristischen Bestandteile und Tabellen zur Gegenüberstellung analytischer Daten ermächtige diese Vorschrift die Mitgliedstaaten, zur Beurteilung der Frage, ob ein Erzeugnis Verarbeitungsvorgänge oder Behandlungen erfahren habe, die nicht mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen in Einklang stünden, den reduzierten Trockenextraktgehalt nach der von ihnen vor dem 19. Juli 1971 verwendeten Methode zu bestimmen, und zwar nur im Rahmen der Überprüfung des Verhältnisses Alkohol/Extrakt. Diese neue Regelung, die Frankreich die weitere Verwendung der 100o-Methode bis zum 31. August 1979 erlaube, entspreche, so meint die Kommission, der von ihr im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes vorgeschlagenen Auslegung der Verordnung Nr. 1539/71.

Abschließend vertritt die Kommission in Anlehnung an die vom Gerichtshof in den erwähnten Urteilen gegebene Antwort die Auffassung, die Frage des vorlegenden Gerichts sei wie folgt zu beantworten:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o-Methode bestimmten Trockenextrakt einer gesetzlichen Vermutung der „Überalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, um festzustellen, ob die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für Weine mit geprüfter Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt ist, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 7. Juni 1979 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, für die mündliche Verhandlung vertreten durch Rechtsanwalt Rozier, zugelassen in Bordeaux, und die Kommission, für die mündliche Verhandlung vertreten durch ihren Rechtsberater Seche als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens hat auf die rechtlichen Schwierigkeiten hingewiesen, mit denen es der Kläger zu tun gehabt habe und noch zu tun habe, und sodann im wesentlichen geltend gemacht, die Urteile des Gerichtshofes vom 30. September 1975 in den verbundenen Rechssachen 89/74, 18 und 19/75, Arnaud, und vom 9. Dezember 1975 in der Rechtssache 64/75, Mommessin, könnten in der vorliegenden Rechtssache nicht als Präjudizien herangezogen werden. Es handele sich nicht darum zu beurteilen, ob eine auf einer bloßen Vermutung beruhende Kontrollmaßnahme, die den Gegenbeweis zulasse und in einem bestimmten Fall zur Aufdeckung von Betrügereien in bezug auf die „Überalkoholisierung von Tafelweinen angewandt werde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei; vielmehr gehe es hier um eine analytische Maßnahme, die eine vorherige obligatorische Prüfung bestimmter Faktoren im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für Weine mit geprüfter Ursprungsbezeichnung beinhalte. Nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 817/70, die zur Zeit der Klageerhebung im Ausgangsverfahren gegolten habe und auf deren Grundlage die Verordnung Nr. 1539/71 erlassen worden sei, könne nur die densimetrische Methode zur Ermittlung des Trockenextrakts angewandt werden. Nun bestimme aber der Arrêté des Landwirtschaftsministers vom 20. November 1974 in Artikel 3, daß der Trockenextrakt durch Dichtemessung und bei 100o ermittelt werde, eine Formulierung, die insofern doppeldeutig, als sie nicht genau erkennen lasse, ob es sich bei den beiden Methoden um alternative oder kumulative Methoden handele. Folglich sei dieser Artikel 3 mit den genannten Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar. Der Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens hat anschließend die Zuverlässigkeit der 100o-Methode in Zweifel gezogen, die veraltet sei und seit 1963 in der gesamten internationalen Oenologie abgelehnt werde.

Die Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens hat außerdem vorgetragen, die Verordnung Nr. 2984/78 des Rates vom 17. November 1978 zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1539/71 sei nur ein auf bestimmte Verhältnisse zugeschnittener Text, der nicht das legalisieren könne, was von 1974 bis 31. Dezember 1978 offensichtlich gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Sie könne diese Situation höchstens während einer sehr begrenzten Zeit legalisieren, nämlich vom 1. Januar bis 31. August 1979, und auch nur im Rahmen der Überprüfung des Verhältnisses Alkohol/Extrakt.

Der Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, die Frage des französischen Conseil d'État dahin zu beantworten, daß die heute aufgehobenen, aber zur Zeit der Klageerhebung im Ausgangsver fahren in Kraft gewesenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1539/71 nicht erlaubt hätten, sich zur analytischen Untersuchung der Weine mit geprüfter Ursprungsbezeichnung im Hinblick auf die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung der 100o-Methode zusätzlich zu der densimetrischen Methode zu bedienen, ohne daß der Gegenstand der fraglichen Untersuchung bestimmt gewesen sei und ohne daß der Gegenbeweis habe erbracht werden können.

Die Kommission hat das in ihren schriftlichen Erklärungen enthaltene Vorbringen näher erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Juni 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der französische Conseil d'Etat hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 22. Dezember 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Janaur 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften im Anhang der Verordnung Nr. 1539/71 der Kommission vom 19. Juli 1971 zur Bestimmung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor (ABl. 163, S. 41) dahin zu verstehen sind, daß sie die Bestimmung des Trockenextrakts durch Dichtemessung und bei 100o erlauben.

2 Diese Frage ist anläßlich der im Jahre 1975 erhobenen Klage eines französischen Winzers aufgeworfen worden, mit der die Aufhebung des Arrêté des Landwirtschaftsministers vom 20. November 1974 über die analytische und organoleptische Prüfung der Weine mit der Bezeichnung appellation d'origine contrôlée [geprüfte Ursprungsbezeichnung] begehrt wird. Artikel 3 dieses Arrêté bestimmt, daß sich die Prüfung auf gewisse Bestandteile erstrecken muß, zu denen der durch Dichtmessung und bei 100o ermittelte Trockenextrakt gehört.

3 Die Verordnung Nr. 1539/71 bestimmt ihrerseits in Nr. 3 ihres Anhangs, daß der Gesamttrockenextrakt … indirekt aus der Dichte des Destillationsrückstands von der Alkoholbestimmung berechnet [wird]. Nach Artikel 1 der Verordnung sind die im Anhang angegebenen Analysemethoden für die Durchführung der Ratsverordnungen Nr. 816/70 vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein und Nr. 817/70 vom gleichen Tage zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. L 99, S. 1 und 20) vorgeschrieben.

4 Aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1539/71, wonach die erwähnten Methoden … für alle Handelsgeschäfte und Kontrolloperationen obligatorisch sein [müssen], ergibt sich, daß diese Methoden nicht nur für die Weinanalyse zu Handelszwecken zwingend vorgeschrieben sind, sondern auch für die Fälle, in denen die Bestimmung der fraglichen Bestandteile dem Nachweis von Betrügereien und Verfälschungen dient.

5 Außerdem ist festzustellen, daß die in der Verordnung Nr. 1539/71 festgelegten Analysemethoden nur für die Bestimmung der im Anhang der Verordnung aufgeführten Weinbestandteile vorgesehen sind. Somit enthält die Verordnung keine erschöpfende Regelung, sondern beläßt den Mitgliedstaaten die Befugnis, andere Analysemethoden zur Bestimmung derjenigen Weinbestandteile heranzuziehen, die bei der Anwendung der Verordnungen Nrn. 816/70 und 817/70 nicht in Betracht kommen.

6 Der Gerichtshof hat bereits (in seinen Urteilen vom 30. September 1975 in den verbundenen Rechtssachen 89/74, 18 und 19/75, Procureur général bei der Cour d'appel Bordeaux/Arnaud, Raby und Gallet, Slg. 1975, 1023, und in den verbundenen Rechtssachen 10 bis 14/75, Procureur de la République bei der Cour d'appel Aix- en-Provence/Lahaille u. a., Slg. 1975, 1053, sowie vom 9. Dezember 1975 in der Rechtssache 64/75, Procureur général bei der Cour d'appel Lyon/Mommessin u. a., Slg. 1975, 1599) entschieden, daß bei der Handhabung einer gesetzlichen Vermutung der Uberalkoholisierung in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Trockenextrakt — wie sie in Artikel 8 des französischen Code du vin aufgestellt ist — die 100o-Methode angewandt werden darf.

7 Der Gerichtshof hat diese Auslegung der fraglichen Bestimmungen zum einen damit begründet, daß die Gemeinschaftsregelung den Mitgliedstaaten zur Pflicht macht, alle zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen über önologische Verfahren einschließlich der Weinanreicherung zu überwachen, und zum anderen damit, daß die auf dem Verhältnis des Alkohols zum reduzierten Trockenextrakt beruhende gesetzliche Vermutung der Überalkoholisierung die Anwendung der 100o-Methode für die Extraktion der Trockensubstanzen des Weins voraussetzt. Innerhalb des gleichen Gedankengangs hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß es keine Koeffizienten gibt, die es ermöglichen, aus den mit Hilfe anderer Methoden, etwa der densimetrischen, erzielten Werten des Trockenextrakts die Werte zu errechnen, die sich bei Anwendung der 100o-Methode ergäben. Der Gerichtshof hat sich hierbei auf die Erfahrung und den damaligen Stand der wissenschaftlichen und beruflichen Kenntnisse gestützt und die angegebene Entscheidung bis zur Entwicklung geeigneter Methoden getroffen (Randnr. 36 der Entscheidungsgründe des erwähnten Urteils vom 9. Dezember 1975 in der Rechtssache 64/75).

8 Im Unterschied zu den vorhergehenden Rechtssachen handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Kontrollmethode, die in den französischen Rechtsvorschriften für die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für Weine mit geprüfter Ursprungsbezeichnung vorgesehen ist. Doch ist auch in diesem Fall die im Rahmen einer nationalen Kontrollmaßnahme angewandte 100o-Methode als vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht anzusehen.

9 Es zeigt sich nämlich, daß bei der analytischen Prüfung, durch die festgestellt werden soll, ob die Erteilung der Bescheinigung über die geprüfte Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt ist, nicht von der Kontrolle mittels der Überalkoholisierungsvermutung abgesehen werden kann. Die Gemeinschaftsregelung setzt die Bedingungen fest, unter denen der natürliche Alkoholgehalt der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätsweine b.A.) erhöht werden kann. Hieraus folgt, ein Qualitätswein b.A. die fragliche Bezeichnung im Falle einer unzulässigen Anreicherung nicht erhalten kann. Die Kontrolle der Überalkoholisierung ist also untrennbar mit der analytischen Prüfung verbunden. Somit ist die 100o-Methode auch dann mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie im Rahmen der Bestimmungen über die Ursprungsbezeichnungen verwendet wird.

10 Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission durch eine neue Verordnung Nr. 2984/78 vom 17. November 1978 zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1539/71 (ABl. L 360, S. 1) gemeinsame Analysemethoden für den Weinsektor bestimmt hat. Diese am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Verordnung sieht in Nr. 3 ihres Anhangs für die Bestimmung des Gesamttrockenextrakts nur die densimetrische Methode vor. Nach Artikel 1 Absatz 4 dürfen jedoch die Mitgliedstaaten zur Beurteilung der Frage, ob ein Erzeugnis Verarbeitungsvorgänge oder Behandlungen erfahren hat, die nicht mit den gemeinschaftlichen Bestimmungen in Einklang stehen, bis spätestens 31. August 1979 den reduzierten Trockenextraktgehalt nach der von ihnen vor dem 19. Juli 1971 verwendeten Methode bestimmen, und zwar nur im Rahmen der Überprüfung des Verhältnisses Alkohol/Extrakt. Der reduzierte Trokkenextrakt, der in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung als Gesamttrockenextrakt, vermindert um gewisse Substanzen, definiert wird, ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. September 1975 ausgeführt hat, herkömmlicherweise allein durch Anwendung der 100o-Methode berechnet worden.

11 Sonach ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß sich beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o-Methode bestimmten Trockenextrakt einer gesetzlichen Vermutung der Uberalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen darf, um festzustellen, ob die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für Weine mit geprüfter Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt ist, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann.

Kosten

12 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom französischen Conseil d'État mit Urteil vom 22. Dezember 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts darf sich ein Mitgliedstaat in Anknüpfung an das Verhältnis des Alkohols zu dem nach der 100o-Methode bestimmten Trockenextrakt einer gesetzlichen Vermutung der Uberalkoholisierung als nationales Kontrollinstrument bedienen, um festzustellen, ob die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung für Weine mit geprüfter Ursprungsbezeichnung gerechtfertigt ist, sofern diese Vermutung widerlegt werden kann.