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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.1979 – C-124/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:169

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 28. juni 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, steht seit 1961 im Dienst der Europäischen Gemeinschaften. Nach einer Tätigkeit beim Parlament und beim Ministerrat wechselte er 1965 in den Sprachendienst der Kommission. 1967 wurde er in die Besoldungsgruppe LA 5 eingestuft und 1973 nach LA 4 befördert. Seit 1974 gehörte er der Übersetzergruppe des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécurité sociale des travailleurs migrants — CASSTM) an. Diese Gruppe besteht aus Übersetzern für mehrere Sprachen und ist verwaltungsmäßig der Generaldirektion IX angegliedert, in tatsächlicher Hinsicht jedoch der Generaldirektion V zur Verfügung gestellt. Sie gehört zu der Abteilung IX/D/3 (Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten), die ihrerseits der Direktion IX/D (Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek) untersteht. In der von einem Gruppenleiter geführten Gruppe war der Kläger als Übersetzer und Überprüfer der ins Deutsche übersetzten Texte beschäftigt. Seit 1975 war er zusätzlich mit der Koordinierung der Arbeit der der Gruppe angehörenden fünf deutschen Übersetzer des Dienstgrades LA 5 betraut und vertrat auch den Gruppenchef in dessen Abwesenheit.

Nachdem es zwischen dem Kläger und den anderen Mitgliedern der Übersetzergruppe wiederholt zu Spannungen und Schwierigkeiten gekommen war, teilten die fünf deutschen Mitglieder dem zuständigen Abteilungsleiter, Herrn Pignot, schriftlich mit, daß sie den Kläger als Kollegen und Weisungsbefugten in jeglicher Form, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Arbeitsverteilung, ablehnen. Der Abteilungsleiter hörte daraufhin die Beteiligten und den Kläger zu den Vorgängen an und versuchte eine Gegenüberstellung zu erreichen. Diese Zusammenkunft scheiterte allerdings, weil der Kläger im letzten Augenblick erklärte, daß er sich nicht mit den Verschwörern konfrontieren lasse, sondern eine Beschwerde beim Präsidenten der Kommission einreichen werde. In einer Notiz für die Archive vom 20. Juni 1977 stellte Herr Pignot fest, daß seine Vermittlungsversuche gescheitert seien und daß er Fräulein Peppinck, die Leiterin der Übersetzergruppe CASSTM, gebeten habe, in ihrer Abteilung die Verteilung der Übersetzungen ins Deutsche selbst vorzunehmen. Diese Notiz ließ er von allen Beteiligten gegenzeichnen. In einer weiteren Note unter demselben Datum teilte der Abteilungsleiter dem Kläger auf dessen Ersuchen hin schriftlich mit, daß er Fräulein Peppinck gebeten habe, nunmehr selbst die Arbeit zwischen den Mitgliedern der deutschen Gruppe der CASSTM-Equipe zu verteilen. Er hob dabei ausdrücklich hervor, daß diese Maßnahme keinerlei Strafcharakter trage, sondern im dienstlichen Interesse vorläufig getroffen worden sei, um einzig und allein die Arbeitskontinuität zu gewährleisten.

Darauf richtete der Kläger am 21. Juni 1977 ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission, in dem er beantragte, die Kommission möge unverzüglich gegen Beamte einschreiten, die eine Konspiration gegen mich angezettelt haben, die Maßnahmen rückgängig machen, die Herr Pignot (Leiter der Abteilung IX/D/3) gegen mich ergriffen hat, um den Forderungen der Verschwörer zu willfahren, und schließlich geeignete Maßnahmen ergreifen, damit in der Übersetzergruppe CASSTM wieder ein gesundes Arbeitsklima herrscht, das frei von Angst und Unruhe ist.

Am 1. Juli 1977 teilte Herr Pignot dem Kläger mündlich mit, daß er die vorübergehend abwesende Leiterin der Gruppe nicht vertreten dürfe.

Diese Mitteilung veranlaßte den Kläger, im Nachtrag zu seinem bereits genannten Schreiben am 4. Juli 1977 ein weiteres Schreiben an den Präsidenten der Kommission zu richten, in dem er die Aufhebung der gegen ihn gerichteten Maßnahme beantragte, die seines Erachtens — bei Fehlen einer entsprechenden Verfügung der Kommission — einen Verstoß gegen Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission darstellte.

Eine ihm vom Direktor Ciancio am 28. Juni 1977 vorgeschlagene Abordnung zur Task Force für die Verhandlungen mit Portugal lehnte der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 1977 ab. Nachdem ihn der Direktor nochmals schriftlich gebeten hatte, seinen Vorschlag zu überdenken, richtete der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 1977 einen zweiten Nachtrag an den Präsidenten der Kommission, in dem er darum bat, die weitere Bearbeitung seines Antrags vom 21. Juni 1977 nicht von Herrn Direktor Ciancio und Herrn Abteilungsleiter Pignot vornehmen zu lassen, sondern von einer unabhängigen Instanz.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1977 stellte der Generaldirektor, Herr Baichère, den Kläger mit Wirkung vom 1. September 1977 der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal zur Verfügung. Gleichzeitig betonte er, daß der an die Kommission gerichtete Antrag des Klägers vom 21. Juni 1977 sowie der Nachtrag vom 4. Juli 1977 noch geprüft würden.

Als sich herausstellte, daß der Kläger bei der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal vorwiegend von der portugiesischen in die französische Sprache übersetzen sollte, legte er mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 Beschwerde beim Präsidenten der Kommission gegen sämtliche bisher von der Anstellungsbehörde in dieser Sache zu meinem Nachteil getroffenen Maßnahmen beziehungsweise begangenen Unterlassungen ein.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1977, also nach der Beschwerde, teilte ihm der Generaldirektor Baichère mit, daß er nochmals die Situation überdenken wolle, um baldmöglichst eine neue Einweisung für den Kläger zu treffen, die seinen Verdiensten und den Interessen der Anstellungsbehörde am besten gerecht werde. Zwischenzeitlich bitte er den Kläger darum, die ihm vom Direktor Ciancio anvertrauten speziellen Aufgaben wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1978, das dem Kläger am 1. März 1978 zuging, teilte Herr Tugendhat, Mitglied der Kommission, dem Kläger mit, daß die Kommission seiner Beschwerde vom 24. Oktober 1977 nicht stattgeben könne, da die Prüfung seines Antrages vom Juni 1977 keine Anhaltspunkte für die Existenz irgendeiner Verschwörung ergeben habe, der Entscheidung des Generaldirektors, den Kläger der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal zuzuteilen, das Bedürfnis dieser Task Force und die Qualifikation des Klägers zugrunde gelegen habe und schließlich auch die Übertragung der besonderen Aufgaben im Interesse des Dienstes und im Hinblick auf die Fähigkeiten des Klägers getroffen worden sei.

Am 29. Mai 1978 erhob der Kläger Klage beim Gerichtshof mit den Anträgen,

1. die Entscheidung des Herrn Pignot in dem Vermerk vom 20. Juni 1977 für null und nichtig zu erklären, den Kläger von seinen Aufgaben als Koordinator der deutschen Abteilung der Arbeitsgruppe CASSTM zu entbinden,

2. die Entscheidung des Herrn Pignot für null und nichtig zu erklären, wonach der Kläger im Fall der Abwesenheit seiner Vorgesetzten diese nicht vertritt,

3. die Entscheidung des Generaldirektors Baichère vom 27. Juli 1977 für null und nichtig zu erklären, mit der der Kläger von seiner Planstelle als Überprüfer-Koordinator der Arbeitsgruppe CASSTM zur Task Force Portugal versetzt wurde,

4. soweit erforderlich, die Entscheidung des Generaldirektors Baichère vom 27. Oktober 1977 für null und nichtig zu erklären, mit der er den Kläger dem Direktor Ciancio zur Verfügung stellte,

5. die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 21. Juni 1977 durch die Gegenpartei für null und nichtig zu erklären, mit der der Kläger Schutz gegen die Umtriebe einiger seiner Kollegen beantragt hatte,

6. die Gegenpartei in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die beklagte Kommission ist demgegenüber der Auffassung, es fehle dem Kläger für den größten Teil seiner Anliegen an einer Klagemöglichkeit. Sie beantragt folglich, die Klage als unzulässig, in jedem Fall als unbegründet abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Zu diesem Sachverhalt und diesen Anträgen halte ich folgende rechtliche Würdigung für angebracht:

I — Zur Zulässigkeit:

Lassen Sie mich die einzelnen Klageansprüche zunächst auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen.

1. Mit dem ersten Antrag wendet sich der Kläger gegen die Verfügung des Abteilungsleiters vom 20. Juni 1977, mit der dieser die Gruppenleiterin mit der Verteilung der Übersetzungsarbeiten in der deutschen Übersetzergruppe betraute, eine Tätigkeit, die bis dahin vom Kläger wahrgenommen worden war.

Dieses Begehren hält die Kommission schon wegen Nichteinhaltung der Klagefrist für unzulässig. Sie trägt vor, der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 21. Juni, eingegangen am 22. Juni, eine Beschwerde bei der Kommission als Anstellungsbehörde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Personalstatuts eingelegt. Da innerhalb der Viermonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 keine Antwort erteilt worden sei, gelte diese Beschwerde als am 22. Oktober stillschweigend abgelehnt. Gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Personalstatuts hätte demnach die Klage spätestens am 22. Januar 1978 erhoben werden müssen.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme. Sie sieht in der Verfügung vom 20. Juni 1977 lediglich einen Akt der behördeninternen Organisationsgewalt, der die statutarische Stellung des Klägers unangetastet läßt und damit keine aufhebbare Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts darstellt.

Der Kläger meint demgegenüber, das Schreiben vom 21. Juni beinhalte keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, sondern lediglich einen Antrag im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels. Dies lasse sich schon aus der Formulierung ich beantrage ableiten und werde zudem durch das Schreiben des Generaldirektors Baichère vom 27. Juli bestätigt, das sich gleichfalls auf den Antrag vom 21. Juni 1977 des Klägers beziehe. Für einen Nichtjuristen sei es außerdem nicht immer leicht, zwischen einem Antrag und einer Beschwerde und den daran geknüpften Folgen zu unterscheiden. Seiner Meinung nach hätte ihn deshalb die Kommission darauf aufmerksam machen müssen, daß das Schreiben als Beschwerde zu werten sei und er innerhalb einer bestimmten Frist Klage vor dem Gerichtshof erheben müsse.

Die fragliche Maßnahme, die entgegen dem in der Note gebrauchten Wortlaut nicht provisorisch sei, beeinträchtige ferner tatsächlich seine Dienststellung, indem dadurch unter anderem seine berufliche Karriere verschlechtert werde. Wenn er sich auch nicht in hierarchischer Hinsicht von den anderen Kollegen abgehoben habe, so sei doch nicht zu leugnen, daß er als Koordinator gegenüber den anderen Überprüfern eine leitende Funktion ausgeübt habe, die sehr wohl seine dienstliche Stellung beeinflusse. Die Tätigkeit als Koordinator sei sowohl in seiner Beurteilung als auch im Praktischen Führer für den Übersetzer besonders hervorgehoben.

Was die Bewertung des Schreibens des Klägers vom 21. Juni 1977 an den Präsidenten der Kommission anbelangt, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Ermittlung der Natur eines Rechtsaktes nicht auf das formelle Kriterium des äußeren Erscheinungsbildes oder gar auf die Qualifikation durch den Urheber oder einen Dritten abzustellen, sondern lediglich auf den objektiven Inhalt und die wahre Bedeutung des Rechtsaktes. Schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, wie der Kläger den Brief überschrieben hat oder wie dieser von dem Generaldirektor Baichère bezeichnet wurde.

Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger mit diesem Schreiben neben anderen Anliegen beantragt, die Kommission möge unverzüglich die Maßnahmen rückgängig machen, die Herr Pignot (Leiter der Abteilung IX/D/3) gegen mich ergriffen hat. Diese Formulierung beweist meines Erachtens ganz eindeutig, daß der Kläger insofern nicht einen Antrag auf Erlaß einer ihn betreffenden Entscheidung im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts stellen wollte, sondern vielmehr die Aufhebung der ihn beschwerenden Maßnahme von der Anstellungsbehörde begehrte und somit eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts einlegte.

Mit Eingang dieser Beschwerde, also am 22. Juni 1977, begannen damit die Fristen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts zu laufen. Spätestens am 22. Oktober 1977 galt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt, und der Kläger hätte dagegen gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts bis spätestens 22. Januar 1978 Klage erheben müssen.

Die genannten Fristen sind Ausschlußfristen, die vom Gerichtshof von Amts wegen zu beachten sind und keinen Platz für Billigkeitserwägungen lassen. Es braucht auch nicht besonders betont zu werden, daß der ablehnende Bescheid der Kommission vom 8. Februar 1978, der nach Ablauf der Fristen erging, diese nicht Wiederaufleben lassen konnte.

Da sich ferner aus dem Schreiben vom 21. Juni klar und eindeutig der Wille des Klägers entnehmen läßt, sich zu beschweren, bestand für die Kommission auch keinerlei Veranlassung, den Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf den Beginn des Fristenmechanismus hinzuweisen.

Im übrigen bin ich mit der Kommission der Meinung, daß der Entzug der Arbeitsverteilung in diesem konkreten Fall eine Maßnahme bildet, die ausschließlich die behördeninterne Organisationsgewalt betrifft und keine aufhebbare Maßnahme im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts ist.

In dem Urteil Macevicius (Rechtssache 66/75, Urteil vom 20. Mai 1976, Slg. 1976, 593) hat der Gerichtshof klargestellt, daß eine unter die interne Organisationsgewalt fallende Maßnahme mit der Klage nach Artikel 91 des Beamtenstatuts nur anfechtbar ist, wenn die Rechte des betroffenen Beamten aus den Artikeln 5 und 7 des Beamtenstatuts insbesondere dadurch verletzt worden sind, daß er verpflichtet worden ist, Aufgaben wahrzunehmen, die nicht seinem Dienstposten und seiner Besoldungsgruppe entsprechen. Dies sei nicht schon dann der Fall, wenn diese Maßnahme die Aufgaben des Beamten ändere oder sogar schmälere; vielmehr müsse hierfür der verbleibende Aufgabenbereich insgesamt nach Art, Bedeutung und Umfang eindeutig hinter dem zurückbleiben, der der Besoldungsgruppe und dem Dienstposten des Beamten entspricht (vgl. hierzu auch die Rechtssachen 16/67, Henri Labeyrie gegen Kommission, Urteil vom 11. Juli 1968, Slg. 1968, S. 435, und 129/75, Nemirovsky-Hirschberg/Kommission, Urteil vom 14. Juli 1976, Slg. 1976, 1259).

Wie wir aus dem Sachverhalt wissen, wurde der Kläger, der als Überprüfer der Besoldungsgruppe LA 4 angehört, im Laufe des Jahres 1975 mündlich mit der Koordinierung der Arbeit der weiteren fünf deutschen Übersetzer in der CASSTM-Gruppe betraut. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Koordinator als solcher nicht in der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen des Anhangs I A des Statuts verzeichnet ist. Dagegen wird in dem von der Generaldirektion Personal und Verwaltung herausgegebenen Praktischen Führer für den Übersetzer vom Oktober 1975 hervorgehoben, daß sich die Tätigkeiten eines Koordinators nur im rein technischen Bereich bewegen. Ausdrücklich wird dort gesagt, daß die hierarchische Befugnis gänzlich in den Händen des Abteilungsleiters ruht, der auch allein für die Verteilung der Arbeiten verantwortlich ist. Die Funktion eines Koordinators ist also nicht mit der Dienststellung und den statutarischen Rechten eines Beamten gekoppelt. Der Wegfall dieser Tätigkeit führte zwar zu einer Verminderung des Aufgabenbereichs des Klägers, beeinträchtigte aber nicht dessen im Statut festgelegte Rechtsposition. Der Entzug der Koordinierung betraf demnach ausschließlich innerdienstliche Angelegenheiten und die Führung der Verwaltungsgeschäfte, die die vorgesetzte Dienstbehörde nach den dienstlichen Erfordernissen gestalten und ändern können muß. Auf die Vorläufigkeit oder Endgültigkeit der Maßnahme kommt es dabei nicht an.

Es ist dem Kläger zwar recht zu geben, daß eine Erwähnung der Koordinierungstätigkeit in der dienstlichen Beurteilung einen Einfluß auf die Karriere und die Beförderungsmöglichkeiten haben kann. Aus diesem Umstand allein läßt sich aber noch kein Anspruch auf Weiterführung einer entsprechenden Tätigkeit, die aus innerdienstlichen Gründen angeordnet wurde und nicht mit der Dienststellung eines Beamten zusammenhängt, herleiten.

Zusammenfassend komme ich daher zu dem Ergebnis, daß der erste Klageantrag sowohl wegen verspäteter Klageerhebung als auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist.

2. Mit dem zweiten Klageantrag begehrt der Kläger die Aufhebung der mündlichen Entscheidung des Herrn Pignot vom 1. Juli 1977, wonach er im Falle der Abwesenheit seiner Vorgesetzten diese nicht mehr vertreten dürfe.

Die Kommission ist der Meinung, daß dieser Antrag gleichfalls wegen verspäteter Klageerhebung unzulässig ist. Des weiteren macht sie darauf aufmerksam, daß der fraglichen Entscheidung keine allgemeine Geltung zukommen sollte, sondern daß sich diese ausschließlich auf die Vertretung der Gruppenleiterin, Fräulein Peppinck, während ihres Jahresurlaubs 1977 bezogen habe. Deshalb könne diese Entscheidung gleichfalls nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gewertet werden.

Der Kläger dagegen will auch hier das Schreiben vom 4. Juli 1977 nur als Antrag, nicht als Beschwerde gewertet wissen und sieht in der Vertretungsuntersagung eine Maßnahme mit Dauerwirkung.

Aus dem Schreiben des Klägers vom 4. Juli 1977 an den Präsidenten der Kommission geht klar hervor, daß der Kläger unabhängig von der Bezeichnung eine Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen wollte, indem er schreibt: Ich beantrage die Aufhebung dieser gegen mich gerichteten Maßnahme … Insoweit kann ich mich auch auf meine Ausführungen zum ersten Klageantrag beziehen. Da die Kommission bis zum 4. November auf diese Beschwerde keine Antwort erteilt hatte, gilt mit diesem Datum die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt, und der Kläger hätte bis spätestens zum 4. Februar 1978 dagegen Klage erheben müssen. Die am 29. Mai 1978 erhobene Klage ist insofern gleichfalls unzulässig.

Der Kommission ist auch zu glauben, daß sich die fragliche Verfügung nur auf den speziellen Fall der urlaubsbedingten Abwesenheit der Gruppenleiterin im Jahre 1977 bezogen habe. Dafür spricht auch, daß der Kläger im Schreiben vom 4. Juli 1977 selbst behauptet, Herr Pignot habe ihm erklärt, er habe verfügt, daß ich (der Kläger) die vorübergehend abwesende Leiterin der Gruppe nicht vertreten dürfe. Demnach kann es keinen Zweifel daran geben, daß diese zeitlich sehr umgrenzte Maßnahme nicht die Dienststellung des Klägers anzutasten vermochte, sondern lediglich als Maßnahme der Führung der Verwaltungsgeschäfte zu betrachten ist, die nicht nach Artikel 91 des Statuts aufgehoben werden kann.

Dagegen kann auch nicht ins Feld geführt werden, daß der Kläger später nicht mehr zur Vertretung der Gruppenleiterin herangezogen worden ist. Dieser Umstand ist, worauf auch die Kommission hinweist, nicht der angefochtenen mündlichen Verfügung zu verdanken, sondern folgt aus der Tatsache, daß der Kläger aufgrund weiterer, im folgenden zu untersuchender Entscheidungen nicht mehr in der Übersetzergruppe CASSTM tätig war.

3. Mit dem dritten Antrag schließlich wendet sich der Kläger gegen die Verfügung des Generaldirektors Baichère vom 27. Juli 1977, mit der er beginnend ab 1. September 1977 der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal zur Verfügung gestellt wurde.

Die Beklagte hält auch diesen Antrag für unzulässig. Zum einen trägt sie vor, der Antrag sei vor Erhebung der Klage gegenstandslos geworden, da die fragliche Verfügung vor Klageerhebung wieder zurückgenommen worden sei, und zum anderen ist sie wie bei den vorhergehenden Verfügungen der Meinung, daß es sich dabei lediglich um einen Akt der behördeninternen Organisationsgewalt im Interesse der dienstlichen Erfordernisse gehandelt habe.

Der Kläger wendet dagegen ein, die Rücknahme sei nicht erfolgt, weil man die Unrechtmäßigkeit der Verfügung eingesehen habe. Eine Beschwerde sei allein schon dadurch gegeben, daß er durch diesen Akt seiner bisherigen Funktionen enthoben worden sei. Selbst wenn die Entscheidung rückgängig gemacht worden sei, habe sie Auswirkungen auf moralischem und materiellem Gebiet gezeitigt; deshalb bedeute die Aufhebung für ihn eine Wiedergutmachung.

Die fragliche Verfügung ist tatsächlich durch die Entscheidung des Generaldirektors Baichère vom 27. Oktober 1977, also nach Einlegung der Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 24. Oktober und vor Klageerhebung, rückgängig gemacht worden. Der Antrag ist dadurch grundsätzlich gegenstandslos geworden (vgl. Rechtssachen 126/75, 34 und 92/76, Robert Giry gegen Kommission, Urteil vom 27. Oktober 1977, Slg. 1977, 1937). Um dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, müßte der Kläger zusätzlich substantiierte und objektiv schlüssige Indizien für ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen Nichtigerklärung eines Aktes machen, der keine Folgen mehr zeitigt. Ein solches könnte eventuell angenommen werden, wenn die Versetzung formell oder materiell fehlerhaft gewesen wäre oder es sich dabei um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt hätte.

Wie sich schon aus dem Text der Verfügung entnehmen läßt, wurde der Kläger nicht zur Task Force versetzt — dafür wäre gemäß Artikel 7 des Statuts nur die Anstellungsbehörde zuständig gewesen —, sondern dieser Gruppe lediglich zugeordnet mit der Folge, daß dadurch seine Dienststellung und die statutarischen Rechte nicht beeinträchtigt wurden. In der Verfügung wird weiterhin ausdrücklich hervorgehoben, daß die Zuordnung nur aus Gründen des Bedarfs und der anerkannten Qualifikationen des Klägers als Überprüfer erfolgt sei. Eine derartige durchaus positive Begründung ist als solche nicht geeignet, die Karriere und die Beförderungsmöglichkeiten des Klägers zu beeinträchtigen. Außerdem haben wir gehört, daß die Task Force auch tatsächlich einen Bedarf an Übersetzern hatte, die der portugiesischen Sprache mächtig waren.

Die Verfügung des Generaldirektors Baichère wird schließlich auch nicht deshalb unrechtmäßig, weil der Kläger dadurch seine Koordinierungsfunktion und die Möglichkeit, die Leiterin der Gruppe CASSTM zu vertreten, verloren hat. Wie ich bereits ausgeführt habe, können im Rahmen der behördeninternen Organisationsgewalt ausgeübte Tätigkeien jederzeit wieder durch einen Organisationsakt entzogen werden. Die Frage der Vertretung von Fräulein Peppinck stellte sich nach der Zuordnung des Klägers zu der Task Force aber nicht mehr.

Bei Würdigung dieser Umstände komme ich zu dem Schluß, daß der Kläger kein spezielles Interesse an der Aufhebung der gegenstandslos gewordenen Verfügung hat. Deshalb schlage ich vor, den dritten Klageantrag wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses zurückzuweisen.

4. Der vierte Antrag schließlich zielt auf die Aufhebung der Verfügung des Generaldirektors vom 27. Oktober 1977 ab, mit der der Kläger zur Erfüllung spezieller Aufgaben dem Direktor Ciancio zugeordnet wird.

Da diese Entscheidung erst drei Tage nach der Beschwerde des Klägers vom 24. Oktober 1977 ergangen ist, war sie nicht Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts. Der Klageantrag ist demnach wegen fehlender Verwaltungsbeschwerde gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.

II — Zur Hauptsache:

Da sich die Anträge 1 bis 4 als unzulässig erwiesen haben, brauche ich nicht mehr auf deren Begründetheit einzugehen. Außerdem ergibt sich bereits aus meinen Ausführungen zur Zulässigkeit, daß ich diese Anträge, ihre Zulässigkeit vorausgesetzt, auch für unbegründet halte, da es sich bei allen angefochtenen Maßnahmen um eine Ordnung des internen Verwaltungsbetriebs zur Beseitigung von Funktionsstörungen handelt, die die Einweisung des Klägers in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere auch für die zuletzt getroffene Verfügung des Generaldirektors Baichère, mit der die Entsendung des Klägers zur Task Force wieder rückgängig gemacht wurde. Er ist innerhalb derselben Direktion, wie wir gehört haben, mit dem Anfertigen von schwierigen Übersetzungen sowie mit der Überprüfung von Übersetzungen betraut. Dieser Aufgabenbereich bleibt nach Art, Bedeutung und Umfang nicht hinter dem zurück, der der Besoldungsgruppe LA 4 und dem Dienstposten des Klägers entspricht.

Ich muß damit nur noch auf das letzte Begehren des Klägers eingehen, das sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Schutz gegen die Machenschaften seiner Kollegen richtet und zu dem sich keine Zulässigkeitsprobleme stellen.

Der Kläger beruft sich auf Artikel 24 Absatz 1 des Beamtenstatuts, wonach die Gemeinschaften … ihren Beamten Beistand [leisten], insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen, …, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie … gerichtet werden. Er sieht in dem Schreiben seiner Kollegen vom 15. Juni 1977, mit dem diese gegenüber dem Abteilungsleiter ihre Zusammenarbeit mit dem Kläger aufgekündigt haben, eine Konspiration, die eine Verletzung seiner Ehre darstelle. Außerdem sei der Abteilungsleiter, Herr Pignot, auch nicht für die Ausübung der in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht zuständig gewesen, da diese Pflicht bei Beamten der Besoldungsgruppe LA 4 der Kommission obliege, die ihre Kompetenzen nicht delegiert habe.

Die Beklagte weist dagegen unter Bezugnahme auf das Urteil der Rechtssache 128/75 (Herr N. gegen Kommission, Urteil vom 18. Oktober 1976, Slg. 1976, 1567) darauf hin, daß die Verwaltung gemäß Artikel 24 des Statuts nur bei schweren, die berufliche Ehrenhaftigkeit betreffenden Beschuldigungen einzugreifen habe und alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen müsse. Das besagte Ablehnungsschreiben stelle aber keine solche schwere Ehrenverletzung dar, und Herr Pignot habe alles getan, um die Streitigkeiten zu schlichten.

Wenn wir zunächst den Sachverhalt würdigen, so zeigen uns die Noten, die schon vor dem 15. Juni 1977 gewechselt wurden, daß im Dienstbereich des Klägers Spannungen und Schwierigkeiten bestanden — zu der Schuldfrage möchte ich keine Stellung nehmen —, die das reibungslose Funktionieren des Dienstes in Frage stellten. Ob unter Berücksichtigung dieser Umstände das fragliche Schreiben bereits einen schweren rechtswidrigen Angriff auf die berufliche Ehrenhaftigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben darstellt, kann meines Erachtens dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der zuständige Abteilungsleiter nach Anhörung der Beteiligten eine zweckdienliche Maßnahme ergriffen, indem er die zerstrittenen Parteien an einen Tisch gebeten hat, um die Differenzen beizulegen. Wenn der Kläger dieser Einladung nicht gefolgt ist, ist ihm das Scheitern des Einigungsversuchs anzulasten. Daß der Abteilungsleiter als Vorgesetzter dafür auch zuständig war, kann nicht bezweifelt werden, da Artikel 24 nur davon spricht, daß die Gemeinschaften bei Vorliegen bestimmter rechtswidriger Handlungen Beistand leisten.

Im Lichte einer solchen Situation war die Dienstbehörde sicherlich auch berechtigt, durch eine Trennung der dienstlichen Beziehungen auf eine Beseitigung der Reibungsflächen hinzuwirken und damit das Funktionieren des Dienstes sicherzustellen. Dafür, daß diese Maßnahmen als Verschwörung zu werten sind, hat der Kläger gleichfalls nicht genügend Indizien vorgetragen. Daß auch danach noch eine Überprüfung des ganzen Vorganges erfolgt ist, ergibt sich auch dem Schreiben der Kommission vom 8. Februar 1978.

Ich komme demnach zu dem Schluß, daß der fünfte Antrag als unbegründet abzuweisen ist.

Unter diesen Umständen schlage ich vor, die Klage abzuweisen und nach den Artikeln 69 und 70 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten tragen zu lassen.