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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1979 – C-124/78

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:192

In der Rechtssache 124/78,

HARALD LIST, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/A, rue Philippe II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Daniel Jacob, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Herrn Pignot, den Kläger seiner Koordinierungsaufgaben in der deutschen Ubersetzergruppe des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécurité sociale des travailleurs migrants — CASSTM) zu entheben,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger ist am 1. Januar 1961 in die Dienste der Gemeinschaften eingetreten, zunächst beim Parlament, danach beim Ministerrat und schließlich von 1965 an bei der Kommission. 1967 wurde er in die Besoldungsgruppe LA 5, später vom 1. Januar 1973 an in die Besoldungsgruppe LA 4 eingestuft. Seit dem 1. April 1974 gehörte er der Übersetzergruppe des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécurite sociale des travailleurs migrants — im folgenden: CASSTM) an; dort nahm der Kläger seit Beginn der zweiten Jahreshälfte 1975 die Koordinierungsaufgaben innerhalb der aus fünf Beamten der Besoldungsgruppe LA 5 bestehenden deutschen Ubersetzergruppe wahr.

Am 15. Juni 1977 teilten die Beamte der deutschen Übersetzergruppe dem Leiter der Abteilung Allgemeine Angelegenheiten, Herrn Pignot, mit, daß sie sich weigerten, künftig mit dem Kläger zusammenzuarbeiten. Herr Pignot versuchte, eine Gegenüberstellung der verschiedenen betroffenen Beamten herbeizuführen; diese konnte jedoch nicht stattfinden, da der Kläger sie ablehnte und erklärte, er lasse sich nicht mit den Verschwörern konfrontieren. In einem Vermerk für die Archive vom 20. Juni 1977 stellte Herr Pignot fest, daß seine Vermittlungsbemühungen gescheitert seien; gleichzeitig bat er die Leiterin der Übersetzergruppe der CASSTM, Fräulein Peppinck, im Interesse des Dienstes… die Verteilung der deutschen Übersetzungsarbeit in ihrer Gruppe selbst vorzunehmen…, um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten. Dieser Vermerk wurde von den verschiedenen betroffenen Beamten einschließlich des Klägers gegengezeichnet. Auf Verlangen des Klägers bestätigte Herr Pignot in einem Herrn Harald List über Fräulein J. Peppinck zuzuleitenden Vermerk vom 20. Juni 1977 schriftlich, daß er Fräulein Peppinck Anweisungen mit der ausdrücklichen Anordnung erteilt habe, die Verteilung der Arbeit auf die Mitglieder der deutschen Gruppe der CASSTM selbst vorzunehmen.

Am 21. Juni 1977 richtete der Kläger eine Beschwerde an die Kommission, die besonders auf die Rücknahme der von Herrn Pignot ergriffenen Maßnahmen gerichtet war.

Am 1. Juli 1977 richtete Herr Pignot eine mündliche Mitteilung an Herrn List, deren Inhalt von den Parteien in unter schiedlicher Weise ausgelegt wird. Nach der Darstellung des Klägers hat Herr Pignot ihm mitgeteilt, daß er im Falle einer Abwesenheit von Fräulein Peppinck nicht mit deren Vertretung beauftragt werde. Der Beklagten zufolge hat Herr Pignot den Kläger lediglich wissen lassen, er selbst werde die Vertretung von Fräulein Peppinck, die einige Wochen Urlaub habe, übernehmen.

Am 4. Juli 1977 reichte der Kläger ein Zusatzschreiben zu einer Verwaltungsbeschwerde ein. Ein weiteres Zusatzschreiben wurde am 25. Juli 1977 eingereicht.

Am 28. Juni 1977 schlug der Direktor Ciancio dem Kläger dessen Zuweisung zur Task Force für die Verhandlungen mit Portugal vor. Dieses Angebot wurde am 1. Juli 1977 vom Kläger schriftlich abgelehnt.

Am 27. Juli 1977 stellte der Generaldirektor Baichère den Kläger der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal zur Verfügung.

Nach Ansicht des Klägers hatten die Verantwortlichen für diese Task Force keine Verwendung für ihn. Die Beklagte trägt ihrerseits vor, die Tatsache, daß der Kläger im Rahmen dieser Gruppe keine Beschäftigung gefunden habe, sei allein seiner Weigerung zuzuschreiben gewesen, in eine andere Sprache als in das Deutsche zu übersetzen, obwohl er die französische Sprache perfekt beherrsche und in dem Vermerk vom 1. Juli 1977, in dem er das Angebot von Herrn Ciancio abgelehnt hatte, sein Interesse für die portugiesische Sprache bekundet habe.

Am 24. Oktober 1977 legte der Kläger bei der Kommission Beschwerde gegen sämtliche von der Anstellungsbehörde in dieser Sache zu meinem Nachteil getroffenen Maßnahmen bzw. begangenen Unterlassungen ein.

Am 27. Oktober 1977 teilte Herr Baichère dem Kläger mit, er habe seine Abordnung zur Task Force für die Verhandlung mit Portugal aufgehoben und er bitte ihn bis zur Entscheidung über eine neue Verwendung weiterhin die speziellen Aufgaben wahrzunehmen, die Ihnen von Herrn Ciancio anvertraut werden und die geeignet sind, Ihren Anträgen im wesentlichen nachzukommen.

Durch Vermerk vom 8. Februar 1978, der dem Kläger am 1. März 1978 eröffnet wurde, wies Herr Christopher Tugendhat, Mitglied der Kommission, die Beschwerden des Klägers zurück.

Durch Klageschrift vom 26. Mai 1978, in der Kanzlei des Gerichtshofes am 29. Juni 1978 eingetragen, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

In der Klageschrift beantragt der Kläger,

1. die Entscheidung des Herrn Pignot in dem Vermerk vom 20. Juni 1977 für null und nichtig zu erklären, den Kläger von seinen Aufgaben als Koordinator der deutschen Abteilung der Arbeitsgruppe CASSTM zu entbinden;

2. die Entscheidung des Herrn Pignot für null und nichtig zu erklären, wonach der Kläger im Fall der Abwesenheit seiner Vorgesetzten diese nicht vertritt;

3. die Entscheidung des Generaldirektors Baichère vom 27. Juli 1977 für null und nichtig zu erklären, mit der der Kläger von seiner Stelle als Uberprüfer-Koordinator der Arbeitsgruppe CASSTM zur Task Force für die Verhandlungen mit Protugal versetzt wurde:

4. soweit erforderlich, die Entscheidung des Generaldirektors Baichère vom 27. Oktober 1977 für null und nichtig zu erklären, mit der er den Kläger dem Direktor Ciancio zur Verfügung stellte;

5. die Ablehnung des Antrages des Klägers vom 21. Juni 1977 durch die Gegenpartei für null und nichtig zu erklären, mit der der Kläger Schutz gegen die Umtriebe einiger seiner Kollegen beantragt hatte;

6. die Gegenpartei in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

In seiner Erwiderung beantragt der Kläger unter Aufrechterhaltung der ursprünglichen Anträge:

hilfsweise die Vorlage folgender Dokumente durch die Gegenseite anzuordnen:

1. des praktischen Führers für den Übersetzer;

2. des Tätigkeitsberichts der Generaldirektion Personal und Verwaltung und der Direktion Übersetzung, Dokumentation und Bibliothek für das Jahr 1976 und gegebenenfalls für das Jahr 1977;

3. der dienstlichen Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977;

4. der dienstlichen Beurteilung des Herrn Förster, seines Vorgängers in der deutschen Gruppe der CASSTM (oder wenigstens dessen Tätigkeitsbeschreibung).

Die Beklagte beantragt in ihrer Klagebeantwortung, die Klage als unzulässig und auf jeden Fall als unbegründet abzuweisen und den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Beklagte unter Aufrechterhaltung der Anträge aus ihrer Klagebeantwortung, hilfsweise Zeugenbeweis für die folgenden Tatsachen erbringen zu dürfen:

1. Anläßlich eines Gespräches mit Herrn Ciancio am 28. Juni 1977 hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, der Task Force für die Verhandlung mit Portugal zur Verfügung gestellt zu werden, um dort seiner Qualifikation und seiner Besoldungsgruppe angemessene Arbeiten durchzuführen; diese sollten in der Übersetzung portugiesischer und möglicherweise spanischer Texte in das Französische bestehen.

Angebotener Zeuge: Herr Ciancio, Direktor der Direktion IX/D.

2. Anläßlich eines Gespräches am Ende seines Urlaubs, und zwar am 19. September 1977, hat der Kläger den Verantwortlichen für die Task Force für die Verhandlung mit Portugal, Herrn Duchateau, wissen lassen, daß er sich weigere, Übersetzungsarbeiten in das Französische durchzuführen, obwohl diese Übersetzungen nicht zur Veröffentlichung bestimmt waren.

Angebotener Zeuge: Herr Duchateau, Direktor in der Generaldirektion I, Auswärtige Beziehungen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Zur Zulässigkeit

Die Beklagte führt in ihrer Klagebeantwortung aus, die Klage sei hinsichtlich der ersten vier Anträge unzulässig.

Die Beklagte macht in erster Linie geltend, daß die Klage gegen die Entscheidungen des Herrn Pignot vom 20. Juni und 1. Juli 1977 (erster und zweiter Antrag) verspätet erhoben worden sei. Da die Entscheidung des Herrn Pignot vom 20. Juni 1977 Gegenstand einer am 22. Juni 1977 eingetragenen Beschwerde gewesen sei, die die Kommission nicht innerhalb der vom Statut vorgesehenen Fristen beschieden habe, sei der letzte Zeitpunkt für die Erhebung der Klage der 22. Januar 1978 gewesen (Artikel 90 Absatz 2 des Statuts). Auch die Klage gegen die Entscheidung des Herrn Pignot vom 1. Juli 1977 hätte vor dem 4. Februar 1978 erhoben werden müssen, da diese Entscheidung Gegenstand einer Beschwerde vom 4. Juli 1977 gewesen sei, die nicht innerhalb der vom Statut vorgesehenen Fristen beschieden worden sei. Die Tatsache, daß die vom Kläger an die Kommission gerichteten Schreiben vom 22. Juni 1977 und vom 4. Juli 1977 von diesem als Anträge bezeichnet worden seien, schlage nicht durch, da die rechtliche Einordnung eines Schreibens nach seinem Inhalt und nicht nach der Bezeichnung, die ihm der Verfasser gegeben habe, zu erfolgen habe.

In zweiter Linie macht die Beklagte geltend, die Entscheidungen vom 20. Juni und 1. Juli 1977 (1. und 2. Antrag) stellten keine beschwerenden Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen beeinträchtigten keineswegs die Rechtsstellung des Klägers nach dem Beamtenstatut, da er seinen Rang und seine Position behalten habe; sie bezögen sich lediglich auf innerdienstliche Beziehungen und die verwaltungsinterne Arbeitsorganisation. Unter Hinweis auf die Entscheidungen Labeyrie, Slg. 1968, 435, Macevicius, Slg. 1976, 593, und Hirschberg-Nemirowsky, Slg. 1976, 1259, ist die Kommission der Ansicht, die Entscheidungen vom 20. Juni und 1. Juli 1977 seien ihrem Wesen nach keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne von Artikel 91 des Statuts.

Die Beklagte legt an dritter Stelle dar, die Klage gegen die Entscheidung von Herrn Baichère vom 27. Juli 1977, den Beklagten der Task Force für die Verhandlung mit Portugal zur Verfügung zu stellen (3. Antrag) sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da diese Maßnahme vor Erhebung der Klage rückgängig gemacht worden sei.

Zum vierten Antrag läßt die Kommission schließlich vortragen, die Klage gegen die Entscheidung von Herrn Baichère, die Abordnung des Klägers an die Task Force für die Verhandlung mit Portugal zu beenden, sei unzulässig, da die betreffende Entscheidung nicht von dem vorausgehenden verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren umfaßt gewesen sei.

In seiner Erwiderung wendet sich der Kläger dagegen, daß die Beklagte seine Schreiben an die Kommission vom 21. Juni und 4. Juli 1977 als Beschwerden wertet. Speziell für einen Nichtjuristen sei es äußerst schwierig, zwischen einem Antrag und einer Beschwerde zu unterscheiden, da sich beide Begriffe sehr stark überschnitten. Im übrigen könne man sich kaum eine Beschwerde vorstellen, die nicht gleichzeitig einen Antrag enthalte, da Beschwerden üblicherweise nicht abstrakter Natur seien, sondern auf die Wiederherstellung einer bestimmten Lage oder auf einen statutsgemäßen Vorteil gerichtet seien… Eine billige Auslegung von Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Willen des Gemeinschafsgesetzgebers, der auf die Vermeidung von Gerichtsverfahren ohne vorherige Erörterung mit der Verwaltung gerichtet gewesen sei, müsse jede Art von zweitrangiger Streiterei ausschließen, ob ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eine Beschwerde oder einen mit einer Beschwerde verbundenen Antrag darstelle, oder umgekehrt. Schließlich betont der Kläger hilfsweise unter Hinweis auf den Rechtsspruch error communis facit ius, daß der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Herr Baichère in seinem Schreiben an den Kläger vom 27. Juli 1977 selbst den Be griff Antrag benutzt habe, um den Vermerk des Klägers an die Kommission vom 21. Juni 1977 zu bezeichnen. In diesem Vermerk habe sich der Kläger auf Artikel 24 des Statuts bezogen, allerdings ohne ihn ausdrücklich zu nennen, da er die Kommission um Beistand gebeten habe. Der Vermerk vom 21. Juni 1977 stelle deswegen durchaus einen Antrag dar.

Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten seien die Entscheidungen vom 20. Juni und 1. Juli 1977 sehr wohl beschwerende Maßnahmen. Diese Maßnahmen hätten einen entscheidenden Einfluß auf die Dienststellung des Klägers gehabt. Anders wäre es, wenn es sich hierbei um Aufgaben oder Pflichten handelte, die im Rahmen der Dienststellung für den betreffenden Beamten nur zweitrangig wären, wie zum Beispiel die Mitwirkung in einer Kommission oder einem Prüfungsausschuß.

Die Entscheidung von Herrn Baichère vom 27. Juli 1977 habe, obgleich sie aufgehoben worden sei, immaterielle und materielle Auswirkungen gezeitigt; der Kläger sei deswegen berechtigt, ihre Aufhebung zu verlangen, da diese Aufhebung für ihn eine Wiedergutmachung bedeuten würde.

In ihrer Gegenerwiderung hält die Beklagte ihre in ihrer Klagebeantwortung dargelegte Argumentation zur Unzulässigkeit der Klage aufrecht. Sie unterstreicht insbesondere, daß der Vermerk des Klägers an die Kommission vom 21. Juni 1977, durchaus eine Beschwerde darstelle, soweit er sich auf die Entscheidung von Herrn Pignot beziehe, da er darauf gerichtet gewesen sei, eine Entscheidung der Verwaltung wieder rückgängig zu machen.

Z.ur Begründetheit

Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger hinsichtlich des ersten Antrags (Entscheidung des Herrn Pignot vom20. Juni 1977) auf die fünf folgende Argumente:

1. Die Entscheidung von Herrn Pignot sei unter Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 2 des Statuts nicht mit Gründen versehen gewesen;

2. Bedeutung und Wirkung der Entscheidung bestünden darin, in erheblicher Weise den Aufgabenbereich des Klägers einzuschränken und dadurch seine Berufsaussichten zu vermindern;

3. die Entscheidung habe eine Änderung der Einweisung im Sinne des Artikel 7 des Statuts zum Inhalt; sie hätte deswegen von der Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall von einem Mitglied der Kommission verfügt werden müssen;

4. die Entscheidung stelle darüber hinaus eine verschleierte Disziplinarmaßnahme dar, die nur gemäß den Vorschriften der Artikel 86 und 89 des Statuts hätte ergriffen werden dürfen;

5. die Entscheidung sei nicht im dienstlichen Interesse ergangen, sondern ausschließlich unter dem Druck der Mitarbeiter des Klägers, die gegen ihn eine Verschwörung angezettelt hätten.

Zum zweiten Antrag (Entscheidung des Herrn Pignot vom 1. Juli 1977) beruft sich der Kläger ebenfalls auf die vorerwähnten Argumente, fügt jedoch folgendes hinzu:

1. Zum Fehlen der Begründung sei zu ergänzen, daß die Eröffnung dieser Entscheidung mündlich stattgefunden habe und somit dem Kläger nicht unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden sei;

2. zu diesem Antragspunkt bringt der Kläger noch ein Hilfsargument vor: Die Entscheidung, den Kläger generell von der Vertretung auszuschließen, obwohl er der dienstälteste Beamte der Gruppe sei, stelle einen Ver stoß gegen Artikel 26 der Geschäftsordnung der Kommission dar.

Zum dritten Antrag (Entscheidung des Herrn Baichère, den Kläger der Task Force für die Verhandlung mit Portugal zur Verfügung zu stellen) beruft sich der Kläger auf dieselben, oben zum ersten Antrag angeführten Argumente, mit der folgenden Klarstellung:

1. Die umstrittene Entscheidung sei die Fortsetzung derjenigen des Herrn Pignot vom 20. Juni 1977 und mit denselben Fehlern behaftet; die Begründung sei rein formalistisch und entspreche nicht den Tatsachen des Streites;

2. die Maßnahme sei nicht im dienstlichen Interesse ergriffen worden, da es offenkundig keine Beschäftigung für den Kläger bei der Task Force für die Verhandlung mit Portugal gegeben habe.

Schließlich führt der Kläger zum fünften Antrag aus (Antrag auf Beistand durch die Kommission), sein Antrag vom 21. Juni 1977 sei darauf gerichtet gewesen, von der Kommission Schutz gegen die Verschwörung, der er ausgesetzt gewesen sei, zu erhalten — ein Antrag, dem die Kommission keinerlei Folge geleistet habe.

In ihrer Klagebeantwortung bemerkt die Beklagte zu den fünf, den drei ersten Anträgen gemeinsamen Argumenten des Klägers folgendes:

1. Herr Pignot sei berechtigt gewesen, seine Entscheidungen vom 20. Juni und 1. Juli 1977 nicht zu begründen, da Artikel 25 Absatz 2 des Statuts nur beschwerende Maßnahmen betreffe. Die Entscheidung vom 20. Juni 1977 sei jedoch begründet und darüber hinaus um einen Vermerk für die Archive vom selben Tag ergänzt ge wesen, den der Kläger gegengezeichnet habe. Da die Entscheidung vom 1. Juli 1977 nur wenige Tage nach der ersten angegriffenen Maßnahme ergangen sei, hätte der Kläger nicht übersehen dürfen, daß der Entscheidung die Notwendigkeit zugrunde lag, im dienstlichen Interesse allzu häufigen Kontakt zwischen dem Kläger und seinen fünf Kollegen zu verhindern. Im übrigen bringe der Kläger nicht das geringste vor, um seine Behauptung, die Begründung der Entscheidung von Herrn Baichère vom 27. Juli 1977 sei mit denselben Fehlern behaftet wie diejenige von Herrn Pignot vom 20. Juni 1977, zu stützen. Im übrigen ergebe es sich aus einer Prüfung des Vermerks von Herrn Baichère, daß die Entscheidung sowohl im Interesse der Bedürfnisse der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal als auch wegen der Kenntnisse und des Interesses des Klägers an der portugiesischen Sprache getroffen worden sei.

2. Der Kläger lege nicht dar, wodurch die umstrittene Entscheidung seinen Aufgabenbereich erheblich eingeschränkt habe. Der Kläger habe seine Stelle nach der Besoldungsgruppe LA 4 und seine Aufgaben als Überprüfer beibehalten. Die einzige Auswirkung der Entscheidung von Herrn Pignot vom 20. Juni 1977 habe darin bestanden, der Leiterin der Übersetzungsgruppe und somit der Vorgesetzten des Klägers, Fräulien Peppinck, die Aufgaben der Arbeitsverteilung auf die Beamten der deutschen Gruppe zu übertragen. Die innerdienstliche Maßnahme, die ihm während eines bestimmten Zeitraums die Aufgabe übertragen habe, die Arbeit zu verteilen, sei durch eine andere innerdienstliche Maßnahme wieder aufgehoben worden. Ebenso sei zu der Entscheidung vom 1. Juli 1977 anzu merken, daß der Kläger über keinerlei Vorrecht im Vergleich zu den anderen Überprüfern verfüge, die Leiterin der Übersetzungsgruppe in deren Abwesenheit zu vertreten; angesichts der Lage innerhalb dieses Dienstzweiges wäre zu befürchten gewesen, daß der Kläger für den Fall einer Vertretung von Fräulein Peppinck während deren Urlaubs erneut Zwischenfällen ausgesetzt gewesen wäre, die eine mögliche Beförderung sicherlich nicht begünstigt hätten. Schließlich lege der Vermerk von Herrn Baichère vom 27. Juli 1977 Wert auf die Feststellung, daß die Entscheidung sich insbesondere auf die anerkannten Fähigkeiten des Klägers gründe (deren hoher Rang somit anerkannt sei).

3. Die Entscheidung des Herrn Pignot vom 20. Juni 1977 habe keineswegs die Beschäftigung des Klägers geändert, der seinen Aufgabenbereich als Überprüfer behalten habe; eine derartige Maßnahme stelle folglich keine Änderung der Einweisung nach Artikel 7 des Statuts dar und habe deswegen vom Dienstvorgesetzten vorgenommen werden können. Was die im zweiten und dritten Antrag angesprochenen Entscheidungen angehe, beschränke sich der Kläger darauf, sich auf das aus der vorgeblichen Einweisungsänderung abgeleitete Argument zu beziehen, ohne es durch Tatsachen zu stützen.

4. Der Kläger bringe keinerlei Beweis für das Vorliegen einer verschleierten Disziplinarmaßnahme vor, die er in den umstrittenen Entscheidungen sieht. Nichts rechtfertige die Behauptung, diese Maßnahmen seien aus anderen Gründen als den in den betroffenen Maßnahmen erwähnten ergangen.

5. Die umstrittenen Entscheidungen seien durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt. Nach einem vergeblichen und infolge der Abwesenheit des Klägers gescheiterten Versuch, die Streitparteien auszusöhnen, habe Herr Pignot sich entschließen müssen, die Kontakte zwischen dem Kläger und seinen fünf Kollegen zu unterbinden, da sie für den reibungslosen Dienstbetrieb nachteilige Vorfälle mit sich brachten. Die Entscheidung von Herrn Baichère vom 27. Juli 1977 sei dadurch begründet gewesen, daß die Task Force für die Verhandlung mit Portugal qualifizierte Überprüfer benötigt habe, daß der Kläger ausreichend für diese Arbeit qualifiziert gewesen sei und daß er Interesse für das Portugiesische und das Spanische gezeigt habe.

Zu dem aus einer vorgeblichen Verletzung des Artikels 26 der Geschäftsordnung der Kommission abgeleiteten Hilfsargument, welches der Kläger gegen die Entscheidung des Herrn Pignot vom 1. Juli 1977 vorbringt, läßt die Beklagte unter Hinweis auf die Schlußanträge des Generalanwaltes Gand in der Rechtssache Danvin (Slg. 1968, 482 ff., insbesondere S. 484) vortragen, Artikel 26 beziehe sich auf den Vertretungsfall eines verhinderten Vorgesetzten. Die umstrittene Entscheidung jedoch sei beim Urlaubsantritt der Leiterin der Sprachengruppe getroffen worden. Ein derartiges Ereignis stelle folglich keinen Zufall und nichts Unvorhersehbares dar; es falle deswegen nicht in den Anwendungbereich des Artikels 26. Aber selbst falls Artikel 26 Anwendung fände, folge daraus trotzdem nicht, daß die umstrittene Entscheidung im Widerspruch zu dieser Vorschrift getroffen worden wäre. Dieser Artikel sehe eine automatische Vertretungsordnung vor, von der durch Kommissionsentscheidung abgewichen werden könne. Im Urteil in der Rechts sache Labeyrie, Slg. 1968, 432, habe der Gerichtshof entschieden, daß in einem Falle, in dem der Vorgesetzte eines Beamten einen Teil der Dienststellen, die zuvor diesem Beamten unterstanden, ausgegliedert habe, während allein die Kommission grundsätzlich zuständig gewesen sei, eine derartige Maßnahme zu ergreifen, die grundsätzliche Unzuständigkeit des Vorgesetzten diesen nicht hindern können, dringende vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine für einen reibungslosen Dienstbetrieb schädliche Lage zu beenden. Ebenso sei es im vorliegenden Fall.

Zum vierten Antrag (Entscheidung des Herrn Baichère vom 27. Oktober 1977, die den Kläger Herrn Ciancio zur Verfügung stellte) bemerkte die Beklagte, der Kläger habe gegen die umstrittene Entscheidung nichts Substantiiertes vorgebracht.

Zu dem Antrag auf Beistand durch die Kommission trägt die Beklagte schließlich vor, im vorliegenden Fall habe sich die durch den Abteilungsleiter Pignot vertretene Verwaltung schon lange vor dem Antrag des Klägers auf Beistand durch die Kommission bemüht, die Rechte des Klägers zu wahren. Angesichts einer in jeder Arbeitsgruppe geläufigen Lage habe die Kommission keine Mühe gescheut, den Streit beizulegen, jedoch habe der Kläger seine Mitwirkung bei dieser Aufgabe verweigert. Der Verpflichtung zur Beistandsleistung nach Artikel 24 des Statuts — unterstellt, sie könne angesichts des nicht sehr schwerwiegenden Sachverhalts geltend gemacht werden — sei folglich im vorliegenden Fall auf jegliche Weise nachgekommen worden.

In seiner Erwiderung führt der Kläger seine in der Klage enthaltene Gedankenführung weiter fort und stellt die von ihm innerhalb der Übersetzergruppe CASSTM ausgeübten Tätigkeiten näher dar. Der Kläger räumt ein, daß die Stelle eines Koordinators als solche im Anhang I zum Statut nicht vorgesehen sei; er legt jedoch Wert auf die Feststellung, daß diese Stelle nicht nur tatsächlich vorhanden war, sondern daß sie auch ihren festen Platz in der Hierarchie der Tätigkeiten hatte, wie sich aus einer Reihe von Unterlagen, deren Vorlage der Kläger von der Beklagten verlange, ergebe: dem praktischen Führer für den Ubersetzer, dem Tätigkeitsbericht der Generaldirektion Personal und Verwaltung und der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek für das Jahr 1976 und möglicherweise für das Jahr 1977; der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis zum 30. Juni 1977; den Beurteilungen des Vorgängers des Klägers in der deutschen Gruppe der CASSTM, Herr Förster (oder wenigstens aus dessen Tätigkeitsbeschreibung). Zu seiner Weigerung, nach seiner Verfügungstellung an die Task Force für die Verhandlung mit Portugal Übersetzungen in eine andere Sprache als das Deutsche durchzuführen, führt der Kläger aus, es widerspreche allen gültigen Regeln, einen Übersetzer in eine andere Sprache als seine erste Sprache übersetzen zu lassen. Es fehle nicht an Übersetzern französischer Sprache, die fähig seien, aus dem Portugiesischen ins Französische zu übersetzen. Die Zuweisung des Klägers zur Task Force für die Verhandlung mit Portugal sei deswegen nicht mit dienstlichen Interessen begründet.

Im Anhang zu ihrer Gegenerwiderung reicht die Beklagte Kopien der verschiedenen Unterlagen ein, deren Vorlage der Kläger verlangt hatte. Diese Unterlagen bestätigen die Auffassung, so die Beklagte, daß die dem Kläger mündlich übertragene Aufgabe eines Koordinators diesem keinerlei Vorgesetztenbefugnisse gegenüber seinen Kollegen aus der deutschen Übersetzergruppe einräumt hätten. Die angegriffene Entscheidung habe deswegen keine wesentliche Verminderung des Aufgabenbereichs des Klägers zur Folge gehabt. Die Beklagte bleibt dabei, der Kläger habe seine Zustimmung zu der Maßnahme erklärt, ihn der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal zur Verfügung zu stellen um dort Übersetzungsarbeiten aus dem Portugiesischen und möglicherweise dem Spanischen in das Französische durchzuführen; der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal einmal zugewiesen habe er sich dann geweigert, die erwähnten Arbeiten durchzuführen, obwohl diese Übersetzungen nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen seien. Die Beklagte tritt zum Nachweis dessen den Zeugenbeweis an.

IV — Mündliche Verhandlung

Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Slusny, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Jacob, haben in der Sitzung vom 31. Mai 1979 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Juni 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die vorliegende, am 29. Mai 1978 eingereichte Klage bezweckt die Aufhebung von vier nacheinander erlassenen, den Kläger, einen Beamten der Kommission in der Besoldungsgruppe LA 4, betreffenden Maßnahmen sowie die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers vom 21. Juni 1977, ihn gegen die Umtriebe bestimmter seiner Kollegen zu schützen. Ausweislich der Klageschrift verlangt der Kläger die Aufhebung der folgenden Maßnahmen:

Vermerk des Herrn Pignot, Abteilungsleiter der Abteilung Übersetzung: Allgemeine Angelegenheiten, vom 20. Juni 1977 über die Enthebung des Klägers von seinen Aufgaben als Koordinator der deutschen Abteilung der Übersetzergruppe des Verwaltungsausschusses für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Commission administrative pour la sécuritésociale des travailleurs migrants — CASSTM);

Vermerk des Herrn Pignot vom 1. Juli 1977, wonach der Kläger im Fall der Abwesenheit seiner Vorgesetzten diese nicht vertritt;

Vermerk des Herrn Baichère, Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung, vom 27. Juli 1977, wonach der Kläger von seiner Stelle als Überprüfer-Koordinator der Arbeitsgruppe CASSTM zur Task Force für die Verhandlungen mit Portugal versetzt wurde;

Vermerk des Herrn Baichère vom 27. Oktober 1977, wonach der Kläger Herrn Ciancio, Direktor der Direktion Übersetzung, Dokumentation, Vervielfältigung, Bibliothek zur Verfügung gestellt wurde.

Zulässigkeit

2 Die Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der vier erwähnten Maßnahmen wird von der Kommission bestritten.

3 Die Kommission beruft sich einerseits auf die verspätete Erhebung der Klage und andererseits auf die Tatsache, daß die angegriffenen Maßnahmen in den Bereich der internen Organisationsgewalt der Verwaltung fielen und somit keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des Artikels 91 des Statuts darstellten. Dieses Vorbringen ist an erster Stelle zu prüfen.

4 Ausweislich der Akten wurde der Kläger im Laufe des Jahres 1975 mündlich mit der Koordinierung der Arbeiten der deutschen Übersetzergruppe der CASSTM betraut. Es ist festzuhalten, daß die Stelle eines Koordinators im Anhang I zum Statut nicht vorgesehen ist. Nach dem von der Generaldirektion Personal und Verwaltung im Oktober 1975 herausgegebenen Praktischen Führer für den Übersetzerliegen die Tätigkeiten der Koordinatoren auf rein technischem Gebiet; die Vorgesetzteneigenschaft verbleibt völlig beim Abteilungsleiter, der insoweit allein für die Arbeitsverteilung und die mögliche Überweisung bestimmter Texte von einer Gruppe an eine andere verantwortlich ist … (S. 22). Der Vermerk vom 20. Juni 1977, durch den die vom Kläger ausgeübten Koordinierungsaufgaben auf die Leiterin der Gruppe, Fräulein Peppinck, übertragen wurden, hat folglich keineswegs die Rechtsposition des Klägers nach dem Beamtenstatut berührt. Diese Anweisung stellt eine einfache Maßnahme der internen Dienstorganisation dar, die den Rechtsweg nicht eröffnet, da sie nicht die dem Kläger aufgrund der Artikel 5 und 7 des Statuts zustehenden Rechte berührt.

5 Dasselbe gilt für die Entscheidung des Herrn Pignot vom 1. Juli 1977, selbst die Vertretung der Gruppenleiterin, Fräulein Peppinck, in deren Abwesenheit wahrzunehmen. Diese Dienstorganisationsmaßnahme, von noch begrenzterer Bedeutung als die vorhergehende, stellt keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Artikels 91 des Statuts dar, da sie keineswegs die Rechtsposition des Klägers nach dem Beamtenstatut berührt.

6 Da die beiden erwähnten Maßnahmen nicht zu denjenigen gehören, gegen die der Rechtsweg eröffnet ist, ist es folglich nicht erforderlich, zu prüfen, ob die Klage gegen diese beiden Maßnahmen innerhalb der vom Statut vorgesehenen Fristen erhoben worden ist.

7 Die Kommission bestreitet auch die Zulässigkeit der Klage gegen die Anweisung vom 27. Juli 1977, durch die der Kläger der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal vom 1. September 1977 an zur Verfügung gestellt wurde. Wie die Kommission vortragen läßt, wurde diese Maßnahme vor Klageerhebung aufgehoben. Da sie nach ihrer Begründung ausschließlich auf den Bedürfnissen der Task Force für die Verhandlungen mit Portugal und die anerkannten Fähigkeiten des Klägers als Überprüfer beruhte, kann die umstrittene Maßnahme nicht als eine verschleierte Disziplinarmaßnahme angesehen werden, die selbst nach ihrer Aufhebung ungünstige Auswirkungen auf die Lage des Klägers zeitigen könnte. Die Klage gegen die erwähnte Maßnahme ist folglich mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

8 Schließlich ist ebenfalls festzustellen, daß die Klage insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen den Vermerk des Herrn Baichère vom 27. Oktober 1977 richtet, welcher den Kläger Herrn Ciancio zur Verfügung stellte, da der Kläger sein Interesse an der Aufhebung dieses Vermerkes nicht dargelegt hat, eines Vermerkes, gegen den er im übrigen keine vorgerichtliche Verwaltungsbeschwerde erhoben hatte.

9 Nach allem ist die Begründetheit der Klage allein hinsichtlich der Weigerung zu prüfen, Beistand zu leisten.

Begründetheit

10 Der Kläger wirft der Kommission vor, sie habe die ihr aufgrund von Artikel 24 Absatz 1 des Statuts obliegende Pflicht zur Beistandsleistung verletzt, als sie sich geweigert habe, dem Antrag auf Beistand gegen die Umtriebe einiger seiner Kollegen, den er am 21. Juni 1977 gestellt habe, gerecht zu werden. Dieser Antrag war die Folge eines am 15. Juni 1977 eingereichten, von den fünf Beamten der Ubersetzergruppe, deren Koordinierung der Kläger wahrnahm, unterzeichneten Vermerkes für Herrn Pignot. Durch diesen Vermerk ließen die fünf Kollegen des Klägers wissen, daß sie sich weigerten, künftig mit diesem zusammenzuarbeiten.

11 Gemäß Artikel 24 Absatz 1 des Statuts [leisten] die Gemeinschaften … ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person … die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie … gerichtet werden.

12 Ausweislich der Akten wurde in den Tagen nach Einreichung des erwähnten Vermerkes vom 15. Juni 1977 vom Abteilungsleiter ein Versuch unternommen, ein Treffen mit den betroffenen Beamten zustande zu bringen; dieses konnte jedoch nicht stattfinden, da der Kläger sich weigerte, sich mit den Verschwörern konfrontieren zu lassen. Angesichts der Erfolglosigkeit ihrer Vermittlungsversuche hat die Behörde die verschiedenen oben beschriebenen Maßnahmen ergriffen.

13 Entgegen der Auffassung des Klägers kann man in diesen Maßnahmen keine Verletzung der in Artikel 24 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht sehen. Unabhängig von der Frage, wer für das Ereignis vom 15. Juni 1977 verantwortlich war, einer Frage, über die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden hat, ist festzustellen, daß es dem Kläger, dem eine Koordinierungsaufgabe anvertraut war, oblag, auf die Erhaltung einer Atmosphäre innerhalb seiner Arbeitsgruppe zu achten, die mit einem reibungslosen Dienstbetrieb vereinbar war. Von dem Zeitpunkt an, zu dem es sich als unmöglich erwies, den Konflikt zwischen dem Kläger und seinen fünf Kollegen beizulegen, war das beklagte Organ berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Ruhe in dem betreffenden Dienstzweig wiederherzustellen. Die von der Verwaltung ergriffenen Maßnahmen, die zuerst darin bestanden, die vom Kläger durchgeführten Koordinierungsmaßnahmen seiner Vorgesetzten zu übertragen, danach darin, ihn einem Dienstzweig zur Verfügung zu stellen, in dem ein Überprüfer benötigt wurde, der über berufliche Fähigkeiten wie der Kläger verfügte, waren eine vernünftige Reaktion auf eine Lage, die sich aus der Verschlechterung der Arbeitsbeziehungen in der betroffenen Übersetzergruppe ergeben hatte. Diese Maßnahmen sind somit im dienstlichen Interesse ergriffen worden, und nichts deutet darauf hin, daß die Art, wie sie getroffen wurden, den Kläger in seinen beruflichen Interessen geschädigt hätte. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Feststellung einer Verletzung des Artikels 24 Absatz 1 des Statuts zurückzuweisen.

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

15 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.