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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.1979 – C-9/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:176

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 28. Juni 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Frau Koschniske, verehelichte Wörsdorfer, eine deutsche Staatsangehörige, hat im Jahre 1970 in den Niederlanden eine Berufstätigkeit als Arbeitnehmerin ausgeübt, die sie jedoch am 17. März des genannten Jahres wegen Krankheit hat einstellen müssen. Seit dem 14. April 1971 erhält sie Zahlungen nach dem niederländischen Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %.

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer werden die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat … der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Rente bezieht, … oder die Kinder wohnen, … nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Mitgliedstaats … gewährt. Nach dieser Vorschrift hat Frau Koschniske für ihre drei Kinder, die mit ihr und ihrem Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Mitgliedstaats, vorliegend also nach den niederländischen Rechtsvorschriften.

Der Raad van Arbeid Hengelo hat jedoch die Zahlung dieser Beihilfen ab dem vierten Quartal 1977 nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnungen Nr. 878/73 vom 26. März 1973 und Nr. 1209/76 vom 30. April 1976 ausgesetzt mit der Begründung, der Ehemann der Rentnerin sei in Deutschland berufstätig und erhalte dort Kindergeld.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 lautet zur Zeit wie folgt:

Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied:

b) Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden. Übt jedoch der Rentner, der Anspruch auf Leistungen nach Artikel 77 der Verordnung hat, sein Ehegatte oder die Person, die für die Waisen sorgt, für die Leistungen nach Artikel 78 der Verordnung geschuldet werden, im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die gemäß Artikel 77 oder 78 der Verordnung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Familienbeihilfen ausgesetzt; in diesem Fall erhält der Betreffende die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls die nicht unter die Familienbeihilfen fallenden Leistungen im Sinne der Artikel 77 oder 78 der Verordnung zu Lasten des im Sinne dieser Artikel zuständigen Staates.

Diese Antikumulierungsvorschrift ist erlassen worden, um der besonderen Situation in den neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Im Vereinigten Königreich, im Königreich Dänemark und in der Republik Irland setzt der Anspruch auf Familienleistungen und Beihilfen ebenso wie in einigen der ursprünglichen Mitgliedstaaten voraus, daß die Mitglieder der Familie im Staatsgebiet wohnen; anders jedoch als in den ursprünglichen Mitgliedstaaten enthalten die Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten keine Antikumulierungsvorschriften.

Diese Vorschrift ist im Fall von Frau Koschniske angewendet worden. Herr Wörsdorfer ist nämlich in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt, einem Mitgliedstaat, in dem der Anspruch auf Kindergeld nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist (vgl. § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes vom 31. Januar 1975).

Soweit sich dies nach den Akten beurteilen läßt, war das niederländische Kindergeld zuvor nicht in voller Höhe, sondern gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 nur in der Höhe gezahlt worden, als es das deutsche Kindergeld überstieg.

Frau Koschniske hat beim Raad van Beroep Zwolle Klage gegen den aussetzenden Bescheid erhoben. Dieses Gericht hat gemeint, es stelle sich eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, und beschlossen, sein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorzulegen, ob der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 verwendete Ausdruck sein Ehegatte (im Niederländischen: diens echtgenote) auch den Vater der Kinder erfaßt. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts rühren daher, daß der in der niederländischen Fassung der Ratsverordnung verwendete Ausdruck echtgenote sich seiner sprachlichen Bedeutung nach nur auf eine Person weiblichen Geschlechts bezieht.

II — Ohne Zweifel ist diese Frage zu bejahen.

Die niederländische Fassung der Vorschrift ist die einzige, die nicht einen beide Geschlechter einschließenden Begriff verwendet. Der englische Text verwendet das Wort spouse, der deutsche Text das Wort Ehegatte. Wie der Gerichtshof jedoch bereits mehrmals (namentlich im Urteil van der Vecht vom 5. Dezember 1967, Slg. S. 461, 473) entschieden hat, schließt die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen … eine isolierte Betrachtung der erwähnten Textfassung aus und gebietet, sie bei Zweifeln im Lichte der Fassungen in den drei anderen Sprachen auszulegen und anzuwenden.

Eine andere Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 hätte dem nationalen Gericht Klarheit bringen können. In der Tat bestimmt die durch Verordnung Nr. 1392/74 des Rates vom 4. Juni 1974 eingefügte Nummer 3a des Anhangs V Abschnitt E (Irland) zu dieser Verordnung:

Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein auf Grund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist.

Der Begriff Ehegatte ist dieses Mal im Niederländischen mit echtgenoot, also Ehemann, wiedergegeben. Aus dem Vergleich dieser Vorschriften der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 ergibt sich, daß der französische Begriff conjoint (Ehegatte) ambivalent ist, selbst in der niederländischen Fassung.

Eine negative Antwort würde auch dazu führen, den Anspruch auf Familienbeihilfen, die nach Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 zu gewähren sind, auszusetzen, wenn der Rentner männlichen Geschlechts ist, ihn jedoch aufrechtzuerhalten, wenn der Rentner weiblichen Geschlechts ist. Eine solche Diskriminierung wäre meines Erachtens ganz offensichtlich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er in Artikel 119 EWG-Vertrag für die Frage des Entgelts bei gleicher Arbeit formuliert und durch die Richtlinie (79/7/EWG) des Rates vom 19. Dezember 1978 auf das Gebiet der sozialen Sicherheit erstreckt worden ist.

Es würde auch dem Ziel des Artikels 10 zuwiderlaufen, nämlich die Kumulierung von Kindergeld für ein- und dieselben Kinder zu verhindern, wenn man dieses Ergebnis nur zulassen wollte, wenn es der Vater ist, der Anspruch auf Rente hat.

Ich schlage deshalb vor, die Frage dahin zu beantworten, daß der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 verwendete Ausdruck sein Ehegatte sowohl die Ehefrau als auch den Ehemann eines Arbeitnehmers bezeichnet, der Anspruch auf Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 hat, und daß der zuständige Träger die Zahlung dieser Leistungen nur bis zu der Höhe aussetzen darf, in der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats tatsächlich Zahlungen geleistet werden.

Ich bin weiter der Auffassung, daß die niederländische Fassung der Verordnung des Rates in diesem Sinne berichtigt werden sollte.