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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1979 – C-9/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:201

In der Rechtssache 9/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Raad van Beroep Zwolle in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

MARIANNE KOSCHNISKE, VEREHELICHTE WÖRSDORFER, Nordhorn (Bundesrepublik Deutschland),

gegen

RAAD VAN ARBEID, Hengelo (Niederlande),

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: H. Mayras Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine deutsche Staatsangehörige, hat ab 1970 als Arbeitnehmerin in den Niederlanden gearbeitet, ihre Arbeit jedoch am 17. März 1970 aus gesundheitlichen Gründen einstellen müssen. Seit dem 14. April 1971 erhält sie eine Rente nach der Wet inzake een arbeidsongeschiktheidsverzekering (nachfolgend: WAO, Gesetz vom 18. Februar 1966, Staatsblad 84, über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung) entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 %.

Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 hat die Klägerin nach den niederländischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Familienbeihilfen für die bei ihr und ihrem Ehemann in Nordhorn wohnenden drei Kinder unter 16 Jahren.

Bei den genannten niederländischen Rechtsvorschriften handelt es sich um:

die Algemene Kinderbijslagwet (AKW), Gesetz von 26. April 1962, Staatsblad 160, in der nunmehr geltenden Fassung (Gesetz zur Regelung der allgemeinen Familienbeihilfen-Pflichtversicherung für die gesamte Bevölkerung),

die Kinderbejslagwet voor Loontrekkenden (KWL), Gesetz vom 23. Dezember 1939, Staatsblad 806, bzw. Gesetz vom 26. April 1962, Staatsblad 161, in der nunmehr geltenden Fassung (Gesetz zur Regelung der Familienbeihilfen-Versicherung der Arbeiter),

den Koninklijk Besluit vom 19. Oktober 1976, Staatsblad 557,

die Beschikking des Minister van Sociale Zaken en Volksgezondheid vom 20. Dezember 1962, Nr. 7140, Staatscourant 1962, 250.

Der im Ausgangsverfahren beklagte Raad van Arbeid Hengelo hat die Zahlung dieser Familienbeihilfen ab Beginn des vierten Quartals 1977 jedoch, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72, ausgesetzt, weil der Ehemann der Klägerin in Deutschland berufstätig ist und dort Kindergeld erhält. Der Raad van Arbeid vertritt nämlich die Auffassung, im niederländischen Text von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 sei zwar von der echtgenote (Ehefrau) die Rede, jedoch sei darunter auch der echtgenoot (Ehemann) zu verstehen, weil an dieser Stelle in den übrigen Gemeinschaftssprachen die beiden Worte in einem Begriff zusammengefaßt seien.

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnungen des Rates Nr. 878/73 vom 26. März 1973 und Nr. 1209/76 vom 30. April 1976 lautet:

Der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihil-fen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist, wird ausgesetzt, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied:

a) …

b) Leistungen nach Artikel 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden. Übt jedoch der Rentner, der Anspruch auf Leistungen nach Artikel 77 der Verordnung hat, sein Ehegatte oder die Person, die für die Waisen sorgt, für die Leistungen nach Artikel 78 der Verordnung geschuldet werden, im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die gemäß Artikel 77 oder 78 der Verordnung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats geschuldeten Familienbeihilfen ausgesetzt; in diesem Fall erhält der Betreffende die Familienleistungen oder -beihilfen des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Kinder wohnen, zu Lasten dieses Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls die nicht unter die Familienbeihilfen fallenden Leistungen im Sinne der Artikel 77 oder 78 der Verordnung zu Lasten des im Sinne dieser Artikel zuständigen Staates.

Am 12. April 1978 hat die Klägerin beim Raad van Beroep Zwolle Klage gegen den vorgenannten Bescheid erhoben.

Der Rechtsstreit war am 11. September 1978 Gegenstand der öffentlichen Sitzung des Raad van Beroep. Danach ist in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 574/72 zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Mit Schreiben seines Vorsitzenden, das bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 19. Januar 1979 eingegangen ist, hat der Raad van Beroep dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist unter diens echtgenote (seine Ehefrau) im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 auch ein Ehemann zu verstehen, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eine Berufstätigkeit ausübt und dessen Ehefrau (wiens echtgenote) gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats hat?

Die Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch Herrn F. Italianer, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean Amphoux, Beistand: Auke Haagsma vom Juristischen Dienst, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch die Kommission um schriftliche Beantwortung einer Frage ersucht.

Mit Beschluß vom 8. Mai 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Die Regierung des Königreichs der Niederlande trägt vor, Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 solle nach seiner Überschrift vermeiden, daß für ein und denselben Zeitraum und ein und dieselbe Person nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Ansprüche auf Familienleistungen oder -beihilfen bestehen.

Im Hinblick auf das Ziel dieser Vorschrift sei es ohne Bedeutung, ob die Ehefrau (echtgenote) oder der Ehemann (echtgenoot) eine Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübt, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist.

Diese Auslegung werde von der französischen und der englischen Fassung der betroffenen Vorschrift gestützt. Auch sei jede andere Auslegung unvereinbar mit dem in der Richtlinie vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) vorgesehenen Verbot der Diskriminierung nach dem Geschlecht.

Die Kommission bemerkt zunächst, soweit sie aus den Akten habe entnehmen können, würden die niederländischen Familienbeihilfen nicht vollständig, sondern nur insoweit gezahlt, als sie die deutschen Familienbeihilfen übersteigen, dies in Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72.

Die Kommission gibt dann eine Darstellung der einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften.

Bei der AKW handele es sich um eine sogenannte nationale Versicherung, nach deren Artikel 7 der nach diesem Gesetz versicherte Personenkreis Familienbeihilfen erhalte. Versichert seien alle Gebietsansässigen ab dem Alter von 15 Jahren sowie nicht in den Niederlanden ansässige Personen, die der Lohnsteuer unterliegen, weil sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine berufliche Tätigkeit im niederländischen Staatsgebiet ausüben (Art. 6 Abs. 1).

Nach der KWL habe jeder in den Niederlanden wohnhafte Arbeitnehmer Anspruch auf Familienbeihilfen für das erste und das zweite Kind (Art. 17). Als Arbeitnehmer im Sinn dieses Gesetzes werde auch angesehen, wer nach der WAO Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 45 % erhält (Art. 8, B). Hinsichtlich der Wohnsitzvoraussetzung sei noch Artikel 1 der ministeriellen Beschikking vom 20. Dezember 1969 zu beachten, wonach ein nicht in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer als dort wohnhaft gelte, wenn und solange er nach der AKW versichert sei.

Die Kommission wendet sich dann der vorgelegten Frage zu und hebt zunächst hervor, daß die im vorliegenden Fall anwendbaren beiden niederländischen Gesetze den Anspruch auf Familienbeihilfen an gewisse Voraussetzungen knüpften. Deshalb stehe es außer Zweifel, daß Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 vorliegend nicht anwendbar sei.

Jedoch hält die Kommission einige Bemerkungen zu diesem Artikel für angebracht.

Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 solle jede ungerechtfertigte Kumulierung von Leistungen verhindern. Es sei offensichtlich, daß das in dieser Vorschrift behandelte Problem sich ebenso stellen könne, wenn ein männlicher Arbeitnehmer Leistungen erhalte und deswegen Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 77 hat, wie wenn es sich um einen weiblichen Arbeitnehmer handele. Nehme man die niederländische Fassung wörtlich und schließe also die Kumulierung von Familienbeihilfen nur in dem Fall aus, daß es sich um eine nach Artikel 77 anspruchsberechtigte Person männlichen Geschlechts handelt, so würden damit nicht nur grundlegend gleichartige Fälle ungleich behandelt, sondern es würde auch eine unterschiedliche Behandlung zweier Fälle entsprechend dem (weiblichen oder männlichen) Geschlecht des Arbeitnehmers geschaffen. Eine solche Auslegung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, wie er in Artikel 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1978 zum Ausdruck komme.

Deshalb müsse man zu dem Schluß gelangen, daß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b die beiden angesprochenen Fälle betreffe, daß also der Ausdruck echtgenote (Ehefrau) sowohl Ehefrauen wie Ehemänner bezeichne.

Im übrigen verwendeten die anderen sprachlichen Fassungen Begriffe, die sowohl männliche als auch weibliche Arbeitnehmer umschlössen. Der Gerichtshof habe in mehreren Urteilen bereits ausdrücklich erklärt, daß die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen es verbiete, den Wortlaut einer Vorschrift isoliert zu betrachten, es im Zweifel vielmehr erforderlich mache, die anderen sprachlichen Fassungen für die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift heranzuziehen (vgl. insbesondere EugH 5. Dezember 1967 — Van der Vecht, 19/67, — Slg. 1967, S. 461).

In ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission ihre vorstehend wiedergegebene Auffassung geändert und näher dargelegt.

In Deutschland sei die Gewährung von Familienleistungen an die Voraussetzung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland, geknüpft (§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes, BGBl. I, S. 413, vom 6. Februar 1975 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1976, BGBl. I, S. 3341). Von den übrigen Voraussetzungen knüpfe keine an eine Versicherung oder Beschäftigung an.

Das Bundeskindergeldgesetz gehöre also zu dem im ersten Absatz des Artikels 10 der Verordnung Nr. 574/72 gedachten Typ, weswegen diese Vorschrift auf Frau Koschniske anzuwenden sei.

Im konkreten Fall sei Buchstabe b dieser Vorschrift anwendbar, weil Frau Koschniskes Anspruch auf Familienleistungen auf Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 beruhe. Nach dem ersten Satz von Absatz 1 Buchstabe b werde die Zahlung des deutschen Kindergeldes ausgesetzt, weil während desselben Zeitraums für dieselben Kinder Anspruch auf Leistungen nach Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 bestehe.

Der zweite Satz enthalte jedoch eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall, daß derjenige, der Anspruch auf Leistungen nach Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71 hat, oder — namentlich — sein Ehegatte, im Gebiet des Staates, dessen Rechtsvorschriften keine Versicherungsoder Beschäftigungsbedingungen enthalten (hier also: in Deutschland), eine Berufstätigkeit ausübt. In diesem Fall werde der Anspruch auf die gemäß Artikel 77 geschuldeten Leistungen (hier: die niederländischen) ausgesetzt, und es bestehe Anspruch auf Kindergeld in dem Staat, in dessen Gebiet die Kinder wohnen.

Endlich verweist die Kommission noch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 (Rechtssache 100/78, Rossi). In diesem Urteil habe der Gerichtshof zu Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erklärt, diese Bestimmung, die die Kumulierung von Familienbeihilfen ausschließen solle, gelte nur insoweit, als sie den Berechtigten nicht grundlos einen Teil der Leistungen nach dem Recht eines Mitgliedstaates nehme, und daß der Anspruch auf Leistungen nur insoweit auszusetzen sei, als tatsächlich anderweitig etwas gezahlt werde.

Da Artiklel 10 der Verordnung Nr. 574/72 ebensowenig wie Artikel 79 eine Regelung des Problems der Aussetzung von Leistungen kenne, die höher sind als die Leistungen, mit denen sie zusammentreffen, vertritt die Kommission die Auffassung, daß auch Artikel 10 in dem Sinne des erwähnten Urteils des Gerichtshofes ausgelegt werden müsse. Der zuständige niederländische Träger könne das Recht auf kinderbijslag nur bis zur Höhe des deutschen Kindergeldes aussetzen und müsse den überschießenden Betrag an Frau Koschniske zahlen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Haagsma, hat in der Sitzung vom 14. Juni 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Juni 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Schreiben seines Präsidenten, das am 19. Januar 1979 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Raad van Beroep Zwolle dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (ABl. L 74, S. 1) über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnungen des Rates Nr. 878/73 (ABl. 1973, L 86, S. 1) und Nr. 1209/76 (ABl. 1976, L 138, S. 1) vorgelegt.

2 Diese Frage ist im Rahmen eines Verfahrens aufgeworfen worden, in dem eine deutsche Staatsangehörige, die eine niederländische Invalidenrente bezieht und aus diesem Grund gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 eine niederländische Familienbeihilfe (kinderbijslag) erhielt, gegen die Entscheidung des zuständigen niederländischen Trägers klagt, die Zahlung dieses Kindergeldes nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 auszusetzen. Diese Entscheidung war damit begründet, daß der Ehegatte der Rentnerin in Deutschland eine Berufstätigkeit ausübte und dort Kindergeld bezog.

3 Nach der letztgenannten Vorschrift wird ein im Zusammenhang mit einer Invalidenrente gewährtes Kindergeld ausgesetzt, wenn der Ehegatte des Rentners (nach der niederländischen Fassung diens echtgenote, d. h. dessen Ehefrau) eine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Anspruchs auf Kindergeld nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig ist. Da der Ehegatte der Betroffenen in Deutschland Anspruch auf Kindergeld hat, war die Anwendung von Artikel 10 wegen des in der niederländischen Fassung dieses Artikels verwendeten Wortes echtgenote (Ehefrau) fraglich.

4 Der Raad van Beroep war der Auffassung, es handele sich um eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist unter diens echtgenote (seine Ehefrau) im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 auch ein Ehemann zu verstehen, der im Gebiet eines Mitgliedstaates eine Berufstätigkeit ausübt und dessen Ehefrau (wiens echtgenote) gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Gewährung von Kindergeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats hat?

5 Wenn man ausschließlich von der niederländischen Fassung dieser Vorschrift ausgeht, kann der Eindruck entstehen, daß sich der verwendete Begriff ausschließlich auf eine Person weiblichen Geschlechts bezieht.

6 Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen verbietet es aber, diese Fassung für sich alleine zu betrachten, und zwingt dazu, die Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtsprachen auszulegen.

7 Ein Vergleich mit den anderen sprachlichen Fassungen der Vorschrift zeigt, daß diese sämtlich einen Begriff verwenden, der sowohl männliche wie weibliche Arbeitnehmer erfaßt (aegtefælle, Ehegatte, spouse, conjoint, coniuge).

8 Bekräftigt wird diese Auslegung sowohl durch den Umstand, daß es Ziel dieser Vorschrift ist, die Kumulierung von Kindergeldleistungen für ein und dieselben Kinder zu vermeiden, als auch durch den Grundsatz der Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit.

9 Dem Raad van Beroep ist deshalb zu antworten, daß der Begriff diens echtgenote in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 auch den Ehemann bezeichnet, der in einem Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausübt und dessen Ehefrau nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstäats hat.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung des Königreichs der Niederlande, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Raad van Beroep Zwolle mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 16. Januar 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff diens echtgenote in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 574/72 bezeichnet auch den Ehemann, der in einem Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausübt und dessen Ehefrau nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Kindergeld nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates hat.