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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1979 – C-232/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:179
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 4. Juli 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich mich heute äußere, geht es um die Vereinbarkeit einiger Elemente dessen, was die französische Regierung eine nationale Marktorganisation für Schaffleisch nennt, mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.
In ihrer Klageschrift hat die Kommission Einzelheiten dieses französischen Regimes dargestellt, das vom Office national interprofessionnel du bétail et des viandes verwaltet wird und dessen Einfuhrbestimmungen jetzt — von dritten Ländern abgesehen — praktisch nur noch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Bedeutung sind. Auf diese Darstellung kann ich Bezug nehmen und mich auf die Erwähnung folgender Elemente beschränken, mit deren Hilfe die Preise auf dem französischen Markt, der aus eigener Produktion offenbar nicht ausreichend versorgt werden kann, stabilisiert werden sollen.
So ist, von gewissen Ausnahmen abgesehen, die Einfuhr von gefrorenem Schaffleisch grundsätzlich verboten. Soweit die Einfuhr gestattet ist — was für lebende Tiere, frisches Fleisch und gekühltes Fleisch zutrifft —, spielen nationale Schwellenpreise eine Rolle und bedarf es einer Einfuhrlizenz. Dabei wird offenbar eine globale, nach Menge und Zeit begrenzte Einfuhrgenehmigung erteilt, in deren Rahmen dann die einzelnen Einfuhrbescheinigungen ausgestellt werden. Importe werden nur erlaubt, wenn die Preisnotierungen in Frankreich den Schwellenpreis erreichen oder überschreiten. Liegen diese Notierungen in Frankreich eine Woche lang unter dem Schwellenpreis, so wird die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen ausgesetzt und erst wiederaufgenommen, wenn der Schwellenpreis in der darauffolgenden Woche erreicht wird. Wird der Schwellenpreis auf dem französischen Markt in zwei aufeinanderfolgenden Wochen nicht erreicht, so kommt es zu einem Einfuhrstopp, der erst wiederaufgehoben wird, wenn der Schwellenpreis während zweier aufeinanderfolgender Wochen überschritten wird.
Daneben wird auf die Einfuhr lebender, zum Schlachten bestimmter Tiere, auf frisches Fleisch und auf gekühltes Fleisch eine Abgabe erhoben. Für sie gelten je nach den — wöchentlichen — nationalen Preisnotierungen sechs verschiedene Pauschalsätze. Sie werden, wie auch der Schwellenpreis, periodisch der Kostenentwicklung angepaßt; bei der Bemessung der Abgabe wird namentlich die Entwicklung der Währungslage in den Exportländern, also etwa die Abwertung des englischen Pfundes, berücksichtigt.
Diese Regelung war auf Klage der Irischen Republik schon Gegenstand des Verfahrens 58/77. Dieses endete ohne Urteil, weil es zwischen der französischen und der irischen Regierung zu einer Vereinbarung kam, der zufolge ab 1. Januar 1978 irisches Schaffleisch — unter bestimmten Voraussetzungen — freien Zugang zum französischen Markt erhielt.
Über die diskriminierende Behandlung britischer, am Export interessierter Wirtschaftskreise beschwerte sich die britische Regierung bei der Kommission in einem Schreiben vom Januar 1978, wie sie auch im darauffolgenden Monat der Kommission gegenüber kritisierte, daß die französische Regierung eine Erhöhung der erwähnten Eingangsabgabe angekündigt hatte.
Die Kommission, die die französische Regelung, soweit sie den Warenverkehr behindert, für vertragswidrig hält, leitete daraufhin ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ein. Es begann, nachdem schon die Generaldirektion Landwirtschaft am 16. Januar 1978 ein Telex mit der Bitte um Stellungnahme an die französische Regierung gerichtet hatte, auf das diese am 21. Januar 1978 reagiert hatte, mit einem Schreiben der Kommission vom 2. Februar 1978 an die Ständige Vertretung Frankreichs. Diese nahm dazu in einem Schreiben vom 18. April 1978 Stellung, in dem sie namentlich auf die schweren wirtschaftlichen Folgen einer sofortigen Beseitigung des Einfuhrregimes angesichts des geringeren britischen Preisniveaus und der Tatsache hinwies, daß es noch keine adäquate Gemeinschaftsregelung gebe. Trotzdem erließ die Kommission am 22. Mai 1978 eine förmliche Stellungnahme. Weil Frankreich der in ihr enthaltenen Aufforderung in der gesetzten Monatsfrist nicht nachkam, rief die Kommission schließlich am 23. Oktober 1978 den Gerichtshof an.
In ihrer Klageschrift beantragte sie festzustellen, daß die Französische Republik dadurch die sich aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags ergebenden Verpflichtungen verletze, daß sie nach dem 1. Januar 1978 weiterhin ihr nationales Einfuhrregime auf Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich anwende.
In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Antrag unter Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. 3. 1979) und im Hinblick auf die in den Artikeln 35, 36 und 42 der Beitrittsakte normierten Fristen dahin modifiziert, daß Vertragsverletzungen in bezug auf mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen ab dem Tag des Beitritts, in bezug auf Maßnahmen gleicher Wirkung ab 1. Januar 1975 und hinsichtlich zollgleicher Abgaben ab 1. Juli 1977 festzustellen seien.
Zu diesen Anträgen, denen die französische Regierung auch noch in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck entgegengetreten ist, nehme ich wie folgt Stellung:
1. Vorweg ist festzustellen, daß kein Streit darüber besteht, daß die in der französischen Regelung vorgesehene Aussetzung der Einfuhren sowie der Einfuhrstopp als mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne des Artikels 30 des EWG-Vertrags anzusehen sind, daß die Notwendigkeit, sich einer Einfuhrlizenz zu bedienen, als Maßnahme gleicher Wirkung gilt — wozu etwa auf das Urteil der Rechtssache 68/76 (Kommission/Französische Republik, Urteil vom 16.3.1977, Slg. 1977, 515) verwiesen werden kann — und daß die Einfuhrabgaben als zollgleiche Abgaben im Sinne von Artikel 12 des EWG-Vertrags anzusprechen sind.
Desgleichen ist unstreitig, daß die erwähnten Maßnahmen als Bestandteile einer nationalen Marktorganisation, wie sie etwa im Urteil der Rechtssache 48/74 (Herr Charmasson/Minister für Wirtschaft und Finanzen, Urteil vom 10. 12. 1974, Slg. 1974, 1383) definiert worden ist, gelten können. Die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit richtet sich folglich nicht nur nach den angeführten Vertragsbestimmungen; für sie kommt es vielmehr darauf an, ob die Einbettung in eine nationale Marktorganisation und der Umstand erheblich sind, daß eine gemeinsame Marktorganisation auf diesem Gebiet noch nicht zustande gekommen ist.
2. Insofern könnte Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte von Bedeutung sein, in dem es heißt:
Bei den Erzeugnissen, die zum Zeitpunkt des Beitritts nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, finden die Bestimmungen des Titels I über die schrittweise Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung sind. Unterabsatz 1 gilt bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse und nur insoweit, als dies zur Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktordnung erforderlich ist.
Dazu stellt sich die Frage — und hierauf hat die Kommission ihre Würdigung zunächst beschränkt —, ob eine Berufung auf Artikel 60 Absatz 2 auch nach Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 der Beitrittsakte festgesetzten Frist, also nach 1977, noch möglich ist, ob also Artikel 60 Absatz 2 als besondere Bestimmung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 gewertet werden kann, der bestimmt:
Unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen endet die Anwendung der Ubergangsmaßnahmen mit Ablauf des Jahres 1977.
Diesen Standpunkt vertritt die französische Regierung mit Nachdruck. Sie weist unter Anführung der die Beitrittsakte vorbereitenden Arbeiten darauf hin, daß in dieser anders als in Artikel 8 des EWG-Vertrags nicht das Prinzip einer Übergangszeit festgelegt worden sei. Die Beitrittsakte sehe in ihrem Vierten Teil sowie in Anhängen und Protokollen lediglich verschiedene Übergangsmaßnahmen vor, für die Fristen unterschiedlicher Dauer gegolten hätten oder noch gelten. Wichtig sei namentlich, daß in Artikel 9 Absatz 2 nicht nur von einer grundsätzlichen Frist gesprochen werde, sondern daß sich in ihm auch Vorbehalte fänden, für die der vage Begriff besondere Bestimmungen von Bedeutung sei. Als eine solche besondere Bestimmung müsse der Artikel 60 Absatz 2 angesehen werden. Im Hinblick auf beträchtliche strukturelle Unterschiede und Divergenzen in der Agrarpolitik, die sich gerade, was die Preisunterschiede zeigten, beim Schaffleisch bemerkbar machten, stelle er eine für die Landwirtschaft wichtige Übergangsmaßnahme dar. Vergleiche man ihn mit Artikel 45 des EWG-Vertrags und halte man sich vor Augen, daß in Artikel 60 Absatz 2 — anders als in anderen besonderen Bestimmungen, die eine formelle zeitliche Begrenzung enthalten — ein Datum nicht genannt sei, so bleibe nur die Schlußfolgerung, daß die zum EWG-Vertrag selbst entwickelte Rechtsprechung Charmasson (Urteil der Rechtssache 48/74) für die Beitrittsakte nicht maßgebend sei, daß also auch nach Ablauf der Frist des Artikels 9 Absatz 2 der Grundsatz des freien Warenverkehrs nationalen Marktorganisationen gegenüber nicht durchgesetzt werden könne, solange es an einer gemeinsamen Marktorganisation auf dem betreffenden Gebiet fehle.
Dem ist die Kommission auch jetzt, wie schon in den Verfahren 118/78 (C.J. Meijer BV /The Department of Trade, Urteil vom 29. 3. 1979) und 231/78 — in ihnen ging es um Importrestriktionen im Rahmen der britischen Kartoffelmarktordnung —, entgegengetreten. Sie vertritt insgesamt die Meinung, daß in keinem Fall nach dem Ablauf des Jahres 1977 nationale Handelshemmnisse unter Hinweis auf die Existenz einer nationalen Marktorganisation und den Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte gerechtfertigt werden könnten.
Zu dieser Auseinandersetzung brauche ich nur daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil der Rechtssache 231/78, bei dessen Ausarbeitung die erwähnten französischen Argumente gegenwärtig waren, weil Frankreich dem Verfahren auf Seiten des Vereinigten Königreichs beigetreten war, den Standpunkt der Kommission gutgeheißen hat.
Für den Gerichtshof waren dabei — wenn ich recht sehe — drei Überlegungen wichtig: Es galt, das allgemeine System der Beitrittsakte zu berücksichtigen, es waren ferner die Beziehungen des Artikels 60 zu den allgemeinen Vertragsbestimmungen über Grundlage und System der Gemeinschaft sowie über die Grundsätze der Gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten, und es mußte schließlich dem Prinzip der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die wesentlichen Regeln für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes Rechnung getragen werden. Dies führte zu der grundlegenden Erkenntnis, daß den Regeln über das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes Priorität zukomme und daß diesbezügliche Vorbehalte sowie Abweichungen davon jedenfalls nicht extensiv zu interpretieren seien. Dies führte weiter zu der Schlußfolgerung, Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte könne — weil besondere Bestimmungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 eine klare zeitliche Begrenzung voraussetzten — nicht als solche angesprochen werden, womit klar war, daß unter Hinweis auf besondere nationale Marktordnungen nach Ablauf der Frist des Artikels 9 Absatz 2 — also nach 1977 — eine Rechtfertigung für Maßnahmen, die den freien Warenverkehr behindern, nicht mehr möglich war. Sollten — so hat der Gerichtshof ausdrücklich betont — nach diesem Zeitpunkt noch Lücken in der Gemeinsamen Agrarpolitik vorhanden sein, so dürften sie kein Hindernis für die Anwendung der allgemeinen für den Gemeinsamen Markt geltenden Regeln bilden; sollten nach Ablauf des genannten Zeitraums sich noch besondere Maßnahmen als erforderlich erweisen, so könnten sie jedenfalls nicht einseitig und unter Berufung auf nationale Marktorganisationen getroffen werden.
Damit ist tatsächlich auch die Lösung des vorliegenden Streitfalls in dem Sinne vorgezeichnet, daß ab 1. Januar 1978 kein Rechtsgrund mehr für die Beibehaltung der französischen, unter anderem Importe von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich betreffenden Beschränkungen zu erkennen ist.
Ich möchte aber noch auf einige zusätzliche, von der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumente eingehen, die nach deren Auffassung Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben sollen.
So wurde geltend gemacht, die mit der französischen Marktorganisation für Schaffleisch verbundenen Probleme seien andersartig als die in der Rechtssache 231/78 aufgetauchten. Vor allem sei wichtig, daß die Verhandlungen über eine gemeinsame Marktorganisation weit fortgeschritten seien und daß mit einem baldigen Abschluß gerechnet werden könne. Das sei von Bedeutung im Hinblick auf bestimmte im Urteil 231/78 verwendete Formulierungen, nach denen nationale Marktorganisationen und damit verbundene Handelshindernisse nicht für unbestimmte Zeit bestehenbleiben könnten.
Mit diesem Argument ist in Wahrheit aber nichts anzufangen. Wenn nämlich im Urteil der Rechtssache 231/78 der Grundsatz herausgearbeitet wurde, Abweichungen von den allgemeinen Regeln gemäß Artikel 60 Absatz 2 seien nicht über das Jahr 1977 hinaus zulässig, so kann es natürlich — da insofern nicht der geringste Vorbehalt zu erkennen ist — nicht entscheidend sein, ob eine Ablösung nationaler Marktordnungen vorläufig überhaupt nicht in Sicht ist oder ob sie — wie höchstwahrscheinlich bei Schaffleisch — in verhältnismäßig kurzer Frist nach Ablauf der Übergangszeit des Artikels 9 Absatz 2 der Beitrittsakte erfolgt.
Ferner wurde auf die Preisentwicklung im Vereinigten Königreich einerseits und in Frankreich andererseits, die in den letzten Jahren eine gewisse Annäherung aufweist, hingewiesen und daran die Erwartung geknüpft, daß sich bald Bedingungen ergeben würden, die auch bei Fortbestand der französischen Regelung einen freien Warenverkehr erlaubten.
Auch dies muß jedoch nach den Grundsätzen des erwähnten Urteils unbeachtlich sein, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Beitrittsakte für an sich vertragswidrige Maßnahmen eine zusätzliche Karenzfrist mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung einräume. Außerdem darf — ganz abgesehen davon, daß in jedem Fall die Verpflichtung zur Beantragung einer Einfuhrlizenz als unzulässige Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist — nicht übersehen werden, daß auch gegenwärtig noch beträchtliche Preisunterschiede zu verzeichnen sind und daß keineswegs mit Sicherheit gesagt werden kann, wann sie auf einen Umfang reduziert sein werden, der die Erhebung einer Einfuhrabgabe und vorübergehende Einfuhrstopps erübrigt.
Ferner erinnert die französische Regierung daran, daß es auch im Vereinigten Königreich eine nationale Marktorganisation für Schaffleisch gebe, die — was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche — offenbar unangetastet bleibe. Unter Anführung gewiß eindrucksvoller Zahlen weist sie darauf hin, daß die Abschaffung der französischen Maßnahmen eine heftige Konkurrenz billigen britischen Schaffleisches nach sich ziehen würde, die die Wirtschaft in bestimmten benachteiligten Gebieten Frankreichs in beträchtliche Gefahr brächte.
Dazu ist einmal zu sagen, daß das Gemeinschaftsrecht keineswegs eine Beseitigung nationaler Marktorganisationen verlangt, sondern lediglich die Abschaffung der damit verbundenen Behinderung des freien Warenverkehrs. Es ist also nichts Besonderes, wenn in bezug auf die englische Marktordnung für Schaffleisch, die offenbar kein Einfuhrregime kennt, keine gleichartigen Veränderungen verlangt werden wie hinsichtlich der französischen Marktordnung, die die Einfuhren effektiv behindert. Zum anderen ist keineswegs sicher, daß die angeblichen Auswirkungen auf die französische Wirtschaftsstruktur bei Befolgung der These der Kommission in dem befürchteten Umfang eintreten werden. Tatsächlich darf nicht vergessen werden — dies wird im Urteil 231/78 ebenfalls mit Deutlichkeit hervorgehoben —, daß das Gemeinschaftsrecht nach Ablauf der Übergangszeit nur einseitige nationale Maßnahmen ausschließt; es macht dagegen keineswegs, wenn sich eine entsprechende Lage ergibt, von der Gemeinschaft beschlossene Maßnahmen — etwa in Form von Beihilfen, wie sie in einem Kommissionsvorschlag auch schon ins Auge gefaßt wurden — unmöglich.
Schließlich hat die französische Regierung auch noch geltend gemacht — und darin sieht sie einen gewissen Widerspruch zu der strengen Auslegung des Artikels 60 Absatz 2 der Beitrittsakte —, die Gemeinschaftsorgane seien auch nach Ablauf der Übergangszeit für eine elastische Handhabung von Gemeinschaftsvorschriften im Agrarbereich eingetreten, wobei an Abweichungen von der Verordnung Nr. 1422/78 oder an die Verbilligung britischer Butter mit Hilfe von Beihilfen gedacht werden könne; außerdem habe man nicht gezögert, in Artikel 102 der Beitrittsakte, in dem es um Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände geht, trotz seiner unbestimmten Fassung eine besondere Bestimmung zu sehen, die Abweichungen von Artikel 9 erlaube.
Hierzu genügt — was Artikel 102 der Beitrittsakte angeht — der Hinweis, daß diese Vorschrift wegen ihrer klaren zeitlichen Begrenzung — darauf kommt es nach dem Urteil 231/78 an — ohne weiteres als besondere Bestimmung im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der Beitrittsakte angesehen werden kann. Im übrigen reicht einerseits die Überlegung aus, daß es in keinem Fall um Handelshindernisse, also um eine Beeinträchtigung des wichtigen Grundsatzes der Freiheit des Warenverkehrs, ging, wie andererseits auch von Bedeutung ist, daß wir es nicht mit einseitig getroffenen nationalen Maßnahmen zu tun haben, sondern mit Abweichungen von der Gemeinschaftsregelung, die die Gemeinschaftsorgane autorisiert haben.
Somit bleibt nur die Schlußfolgerung, daß zum Klageantrag der Kommission in seiner ursprünglichen Fassung festzustellen ist, daß die Französische Republik dadurch gegen die aus Artikel 12 und Artikel 30 des EWG-Vertrags sich ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, daß sie über den 1. Januar 1978 hinaus ihr nationales Regime auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich angewandt hat.
3. Im Hinblick auf den in' der mündlichen Verhandlung modifizierten Antrag der Kommission ist aber noch zu fragen, ob Anlaß zu der weitergehenden Feststellung besteht, daß das französische Einfuhrregime schon vor Ablauf der Übergangszeit des Artikels 9 der Beitrittsakte von den von der Kommission im einzelnen genannten Daten ab als vertragswidrig anzusehen ist.
Dazu könnte man an sich, weil es der Kommission doch wohl in erster Linie um die schnellstmögliche Anpassung der französischen Rechtslage an das Gemeinschaftsrecht geht, die Ansicht vertreten, daß es an einem Interesse daran fehlt, die Untersuchung auf eine weiter zurückliegende Vergangenheit zu erstrekken. Man könnte also die Frage offenlassen, ob der Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte nur eine Ausnahmevorschrift zugunsten der neuen Mitgliedstaaten darstellt, weil für den vorliegenden Fall die Feststellung ausreicht, daß er jedenfalls ab 1. Januar 1978 nicht mehr angewandt werden konnte und Frankreich somit auch bei großzügiger Auslegung dieser Bestimmung nach diesem Zeitpunkt aus ihr keine Rechte mehr herleiten konnte.
Will man auf die angedeutete Frage aber doch eingehen, so ist dazu in Kürze noch folgendes anzumerken.
Die Kommission glaubt Anhaltspunkte für ihren Standpunkt vor allem der Begründung des Urteils 231/78 entnehmen zu können. Tatsächlich ist hier davon die Rede, die Beitrittsakte könne nicht dahin ausgelegt werden, daß sie zugunsten der neuen Mitgliedstaaten auf unbestimmte Zeit eine Rechtsstellung geschaffen hätte, die, was die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen angeht, von der für die ursprünglichen Mitgliedstaaten im Vertrag vorgesehenen abweicht. Ferner wird darauf hingewiesen, daß, sähe man Artikel 60 Absatz 2 als besondere Bestimmung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Beitrittsakte an, dadurch eine fortdauernde Ungleichheit zwischen den ursprünglichen und den neuen Mitgliedstaaten geschaffen würde, weil diese dann in der Lage wären, die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu verhindern oder zu beschränken, während jene aufgrund des Vertrages verpflichtet wären, sich jeglicher Beschränkung der Einfuhr der gleichen Erzeugnisse selbst dann zu enthalten, wenn diese Erzeugnisse aus einem neuen Mitgliedstaat stammten, der sich auf Artikel 60 Absatz 2 beriefe. Außerdem wird an dieser Stelle des Urteils (Erwägungsgrund Nr. 17) davon gesprochen, solche Ungleichheiten seien für die ursprünglichen Mitgliedstaaten nur vorübergehend hinnehmbar gewesen.
Mir erscheint es aber einmal sehr zweifelhaft, ob aus diesen Formulierungen tatsächlich zwingend auf die Ansicht des Gerichtshofes zu schließen ist, Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte gelte in jedem Fall nur zugunsten der neuen Mitgliedstaaten. So darf nicht vergessen werden, daß das Urteil zum Kartoffelmarkt ergangen ist, auf dem in den alten Mitgliedstaaten offenbar keine nationalen Marktordnungen existieren; deshalb wird für die ursprünglichen Mitgliedstaaten so eindeutig auf die im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen abgestellt. Von Ungleichbehandlung wird in diesem — nicht entscheidenden — Teil des Urteils ferner im besonderen bezüglich der Auslegung des Artikels. 60 Absatz 2 als besondere Bestimmung, die nicht an die Übergangszeit gebunden sein soll, gesprochen, steht doch für das Verhältnis der ursprünglichen Mitgliedstaaten zueinander seit dem Charmasson-Urteil fest, daß sie sich nach Ablauf der Übergangszeit für die Aufrechterhaltung von Einfuhrbeschränkungen nicht mehr auf nationale Marktordnungen berufen können. Außerdem erscheint es nicht abwegig, vorübergehende Ungleichheiten auf die Tatsache zu beziehen, daß während der Übergangszeit des Artikels 9 Absatz 2 der Beitrittsakte, zu der die Übergangszeit nach dem Vertrag schon abgelaufen war, nur noch im Verhältnis zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten eine Behinderung des Handels möglich war, nicht aber — bezogen auf die gleichen Produkte — zwischen den alten Mitgliedstaaten.
Zum anderen müßte einem solchen Auslegungsversuch gegenüber — abgesehen davon, daß in. dem genannten Urteil auch die Notwendigkeit der Gleichbehandlung von alten und neuen Mitgliedstaaten betont wurde — auf das — hier ist dem Vertreter der französischen Regierung zu folgen — klar synallagmatische System des Artikels 60 Absatz 2 hingewiesen werden. Anders als in Artikel 60 Absatz 1, der eindeutig nur für die neuen Mitgliedstaaten gilt, ist der Artikel 60 Absatz 2 in dem Sinne objektiv, daß er sich auf bestimmte Erzeugnisse bezieht, nämlich solche, die zum Zeitpunkt des Beitritts nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unterlagen. Für sie ist vorgesehen, daß die Bestimmungen des Titels I Uber die schrittweise Beseitigung der Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen finden, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung waren. Damit, namentlich wenn man sich die eindeutig reziproken Verpflichtungen aus den Artikeln 35, 36 und 42 vor Augen hält, wird meines Erachtens klar, daß der Artikel 60 Absatz 2 nicht nur einseitig für die neuen Mitgliedstaaten Geltung hatte.
Schließlich ist auch noch von Interesse, was die Kommission in den Verfahren 118/78 und 231/78 zur Entstehungsgeschichte des Artikels 60 Absatz 2 ausgeführt hat. Offenbar war bei Ausarbeitung dieser Bestimmung allgemeine Überzeugung, daß die ursprünglichen Mitgliedstaaten Hindernisse für den freien Warenverkehr, die sich aus einer nationalen Marktorganisation ergeben, bis zur Festlegung einer gemeinsamen Marktorganisation aufrechterhalten könnten. Dieser Lage sollte diejenige der neuen Mitgliedstaaten angepaßt werden, und bei dieser Betrachtung war der Artikel 60 Absatz 2 ursprünglich tatsächlich nicht als eine Übergangsmaßnahme anzusehen. Nachdem aber später durch das im Jahre 1974 ergangene Urteil Charmasson klargemacht worden war, daß Abweichungen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs nur während der Übergangszeit Bestand haben konnten, auch wenn an ihrem Ende eine gemeinsame Marktorganisation noch nicht existierte, kann man — soll eine Ungleichbehandlung vermieden werden — nicht umhin, diesen Grundsatz im Verhältnis zu den neuen Mitgliedstaaten dahin zu verstehen, daß mit Übergangszeit diejenige aus der Beitrittsakte gemeint sein muß.
Ich glaube deshalb, daß kein Anlaß zu der Feststellung besteht, Frankreich habe mit der Aufrechterhaltung des Einfuhrregimes für Schaffleisch schon vor dem 1. Januar 1978 Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts mißachtet.
4. Ich schlage daher vor, dem ursprünglichen Klageantrag der Kommission stattzugeben und festzustellen, daß die Französische Republik dadurch gegen Verpflichtungen aus Artikel 12 und Artikel 30 des EWG-Vertrags verstoßen hat, daß nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich das nationale Einfuhrregime angewandt wurde. Antragsgemäß ist die beklagte Partei außerdem zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.