Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.1979 – C-232/78
ECLI:EU:C:1979:215
In der Rechtssache 232/78
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberater R. Béraud und P. Kalbe als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtiger: Herr Mario Cervino, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch Herrn N. Museux als Bevollmächtigter, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Verstoßes der Französischen Republik gegen Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Serensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Da eine gemeinsame Marktordnung für Schaffleisch nicht besteht, wurden in Frankreich innerstaatliche Marktordnungsmaßnahmen getroffen.
In erster Linie erhalten die Vereinigungen der Schafzüchter nach dem plan de rationalisation de la production ovine (Rationalisierungsplan für die Schafzucht) eine Reihe von Beihilfen.
Angesichts des spürbaren Einflusses von Einfuhren auf die Bildung des Marktpreises in Frankreich wird in zweiter Linie eine Stabilisierung der innerstaatlichen Preise mit Hilfe eines Systems von Einfuhrbeschränkungen für Fleisch sowohl aus Drittländern als auch aus den neuen Mitgliedstaaten, darunter dem Vereinigten Königreich, angestrebt. Dieses System wird vom Office national interprofessionnel du bétail et des viandes (ONIBEV) verwaltet.
Aufgrund von Beschwerden berufsständischer britischer Kreise und aufgrund zweier Schreiben des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreichs bei den Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar und 28. Februar 1978 an die Kommission (Anlage I und II zur Klageschrift) wurde festgestellt, daß Frankreich dieses innerstaatliche Einfuhrsystem nach dem Ablauf des Jahres 1977 gegenüber Einfuhren von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich weiter anwandte.
2. Durch Schreiben Nr. SG (78) D/1245 vom 2. Februar 1978, bei der Ständigen Vertretung Frankreichs bei den Europäischen Gemeinschaften eingegangen am 3. Februar 1978, forderte die Kommission die französische Regierung auf, sich hierzu innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern.
Durch Schreiben seiner Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 1978, bei der Kommission eingegangen am 19. April 1978, verwies Frankreich auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen, die eine Abschaffung der betreffenden innerstaatlichen Schutzmaßnahmen für seinen Markt nach sich ziehe, da eine Gemeinschaftsregelung, die gleichwertige Garantien bieten würde, nicht bestehe.
Die Kommission gab am 22. Mai 1978 eine mit Gründen versehene Stellungnahme dahin ab, daß Frankreich durch die Anwendung seiner nationalen Einfuhrregelung für Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags verstoßen habe.
In ihrer Antwort vom 12. Juni 1978, die bei der Kommission am 15. Juni 1978 einging, verwies die französische Regierung erneut auf die wirtschaftlichen Gründe, die sie zur weiteren uneingeschränkten Anwendung des Systems für Einfuhren aus Großbritannien veranlaßten.
3. Da die Kommission der Ansicht war, die von der Französischen Republik beibehaltenen Maßnahmen seien mit den Vorschriften des EWG-Vertrags nicht vereinbar, hat sie am 23. Oktober 1978 Klage gegen die Französische Republik wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags erhoben.
Die Klage ist am 25. Oktober 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission,
1. festzustellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags verstoßen hat, indem sie nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat;
2. die Französische Republik zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Regierung der Französischen Republik, die Klage der Kommission abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In ihrer Klage beschreibt die Kommission das von der Französischen Republik eingerichtete beschränkende System für die Einfuhr von Schaffleisch folgendermaßen:
1. Die Einfuhr von gefrorenem Schaffleisch ist, von gewissen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich verboten.
2. Die auf die Einfuhren lebender Tiere sowie frischen und gekühlten Schaffleisches angewandte Regelung beruht auf einem, Schwellenpreis', der durch ein Einfuhrverbotssystem und durch, Einfuhrabgaben' abgesichert wird. Zur Durchführung werden innerstaatliche Einfuhrgenehmigungen erteilt oder verweigert. Obwohl eine Höchstmenge nicht festgesetzt wird, erteilt das ONIBEV den Importeuren nur nach Menge und Gültigkeitsdauer begrenzte, einzelne Einfuhrbescheinigungen', die auf eine, allgemeine Einfuhrgenehmigung' angerechnet werden. Derartige Einfuhrgenehmigungen werden durch das ONIBEV nur erteilt, wenn eine bestimmte, als Bezugswert dienende Preisnotierung in Frankreich die Höhe des Schwellenpreises erreicht oder übersteigt. Wenn die innerstaatliche Preisnotierung eine Woche lang unter diesem Preis liegt, wird die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen ausgesetzt und erst dann wieder aufgenommen, wenn der Schwellenpreis innerhalb der folgenden Woche wieder erreicht wird. Wird der Schwellenpreis in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht erreicht, so kommt es zu einem Einfuhrstopp, der erst dann wieder aufgehoben wird, wenn der Schwellenpreis während zweier aufeinanderfolgender Wochen überschritten wird.
3. Daneben erhebt das ONIBEV auf die Einfuhr lebender Schlachttiere, auf frisches und auf gekühltes Fleisch eine, Einfuhrabgabe', deren Betrag von der innerstaatlichen, als Bezugswert dienenden Preisnotierung für Schaffleisch auf dem französischen Markt abhängt. Entsprechend der wöchentlichen Höhe dieser Preisnotierung gibt es für die Einfuhrabgabe (sechs) verschiedene Pauschalsätze.
4. Sowohl die Höhe des Schwellenpreises als auch die Beträge der Einfuhrabgaben werden von Zeit zu Zeit an die Entwicklung der Gestehungskosten der Erzeuger angepaßt. Der Anstieg der Beträge der von den Importeuren gezahlten Einfuhrabgaben war größer als derjenige des Schwellenpreises, da teilweise die Abwertung der Währungen der Länder, die Schafe exportieren, berücksichtigt wurde, um das Fehlen eines besonderen Währungsausgleichssystems in der französischen Marktordnung auszugleichen.
Die Kommission trägt vor, es sei mit den Vorschriften des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr, nämlich den Artikeln 12 und 30, unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat im innergemeinschaftlichen Handel folgendes anwende:
zollgleiche Abgaben wie die französischen Einfuhrabgaben auf die Einfuhr von Schaffleisch,
mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen wie die Schließung der französischen Grenze für Schaffleisch aus der Gemeinschaft,
Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen von der Art des französischen innerstaatlichen Einfuhrgenehmigungssystems.
Nach Ablauf der vom EWG-Vertrag vorgesehenen Übergangszeit sei die Anwendung innerstaatlicher Ausnahmevorschriften zu den Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Handel mit allen Mitgliedstaaten weder durch das Fehlen einer gemeinsamen Marktordnung (vgl. Kommission/Französische Republik,68/76 — Slg. 1977, 515) noch durch die Einbeziehung solcher Vorschriften in eine innerstaatliche Marktordnung für die betreffenden Waren (vgl. Charmasson/Ministère de l'Économie et des Finances,48/74 — Slg. 1974, 1383) zu rechtfertigen.
Nach Ansicht der Kommission lassen sich die Einfuhrbeschränkungen für Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich nach Ablauf des Jahres 1977 nicht mehr nach Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte rechtfertigen.
In ihrer Klagebeantwortung trägt die Regierung der Französischen Republik vor, die Vorschriften des Vertrages von Rom müßten dem Vereinigten Königreich gegenüber unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der Beitrittsakte geprüft werden.
Im Gegensatz zu der Regelung des Vertrages von Rom habe die Beitrittsakte keine generelle Übergangszeit vorgesehen. Die Beitrittsakte enthalte keine Übergangszeit, sondern abweichende Bestimmungen und Übergangsmaßnahmen, die unbeschadet der Zeitpunkte, Fristen und besonderen Bestimmungen mit Ablauf des Jahres 1977 außer Kraft treten müßten (Art. 9 Abs. 2). Folglich lasse sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie in der Rechtssache Charmasson entwickelt worden sei, nicht auf die völlig andere Lage anwenden, die sich aufgrund der Beitrittsakte ergeben habe.
Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte sei ein Beispiel für die vom Vorbehalt des Artikels 9 gedeckte Anwendung des Begriffs besondere Bestimmungen. Angesichts der grundlegenden Strukturunterschiede zwischen der britischen Landwirtschaft und den Landwirtschaftsordnungen der alten Mitgliedstaaten hätten diese während der Beitrittsverhandlungen anerkannt, daß es nicht möglich sei, die Vorschriften des Vertrages von Rom über den freien Warenverkehr uneingeschränkt bei derart unterschiedlichen Volkswirtschaften anzuwenden. Sie hätten folglich völlig zu Recht eine besondere Übergangsklausel vereinbart, nach der die nationalen Marktordnungen so lange weiter bestehen könnten, bis die Gemeinschaft eine gemeinsame Marktorganisation an ihre Stelle gesetzt habe. Dies sei kein Verzicht auf den Übergangscharakter dieser Vorschriften gewesen, man habe damit vielmehr anerkannt, daß es notwendig sei, für Ausnahmesituationen besondere Lösungen zu finden.
Daß dies die zutreffende Auslegung des Artikels 60 Absatz 2 der Beitrittsakte sei, werde durch einen Vergleich dieser Vorschrift mit dem entsprechenden Artikel des Vertrags von Rom, dem Artikel 45, bestätigt. Im Gegensatz zu Artikel 45 des Vertrags von Rom sehe Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte keine Übergangsmaßnahmen vor und verweise auch auf keine Frist. Artikel 60 Absatz 2 bestimme wörtlich, daß Ausnahmen von den Vorschriften des Titels I und die Beibehaltung der innerstaatlichen Marktordnung bis zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse möglich seien. Der Vergleich der besonderen Bestimmung des Artikels 60 Absatz 2 mit anderen, in der Beitrittsakte vorgesehenen besonderen Bestimmungen, insbesondere den Artikeln 54 und 64 sowie dem Protokoll Nr. 18 über die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland, bestätige die Richtigkeit des Ausgeführten. Aus diesem Vergleich ergebe sich, daß dann, wenn eine besondere Bestimmung ausschließlich nach Maßgabe ihres eigenen Wortlauts fortgelten solle, nichts über den Zeitpunkt ihrer letztmöglichen Anwendbarkeit ausgesagt sei. Wenn hingegen auch bei einer besonderen Bestimmung der endgültige Fristablauf für das Jahresende 1977 vorgesehen gewesen sei, sei dies bei der besonderen Bestimmung ausdrücklich hinzugesetzt worden.
In einer Anlage zu ihrer Klagebeantwortung skizziert die Regierung der Französischen Republik die Hauptmerkmale des Schaffleischmarktes in Frankreich, die die Beibehaltung der von der Kommission in Frage gestellten Maßnahmen rechtfertigten. Es handle sich dabei um die folgenden Merkmale:
a) Die innerstaatliche Erzeugung von Schaffleisch reiche zur Befriedigung der innerstaatlichen Nachfrage nicht aus;
b) die Schafzuchtgebiete in Frankreich seien benachteiligte Gebirgs- und Hochgebirgsgegenden ;
c) das im Vergleich zu demjenigen anderer Erzeugerländer höhere Preisniveau in Frankreich lasse sich durch die hohen Produktionskosten und die andersartige Ausgestaltung der Regelung der Einkommensgarantie für die Landwirte erklären;
d) die Stabilität der innerstaatlichen Schaffleischerzeugung in Frankreich hebe sich deutlich von den starken saisonbedingten Schwankungen auf den Märkten der anderen Erzeuger ab.
Die von den französischen Behörden eingeführte Regelung, die auf einem Schwellenpreis beruhe, erlaube es, schwerwiegende, durch plötzliche und saisonbedingte Schwankungen verur sachte Marktstörungen, die sich zum Nachteil des Einkommens der Erzeuger und der Stabilität der Verbraucherpreise auswirkten, zu vermeiden. In allen Einzelheiten sei diese Regelung mit den Maßnahmen vergleichbar, die für diejenigen landwirtschaftlichen Produkte vorgesehen seien, bei denen in der EWG ein Defizit bestehe.
Hauptbestandteil der Marktordnungsmaßnahmen für Schaffleisch in Frankreich seien die Vorschriften über die Einfuhren, ohne die diese Organisation jegliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Lebensstandards der Erzeuger verliere, die sich in ihrer Mehrzahl in wirtschaftlich benachteiligten Gebieten befänden. Würde diese Marktordnung abrupt und ohne Ausgleichsmaßnahmen aufgehoben, so hätte dies für sie nicht wiedergutzumachende Folgen; zahlreiche Betriebe müßten dann ihre Tätigkeit einstellen.
In ihrer Erwiderung hat die Kommission darauf verzichtet, sich im einzelnen mit dem Vorbringen der Klagebeantwortung der französischen Regierung auseinanderzusetzen; sie hat sich auf ihre Erklärungen in den Rechtssachen 118/78 (Meijer/The Department of Trade) und 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich) bezogen, in der die Französische Republik als Streithelferin aufgetreten ist. Die Frage, die im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits stehe, nämlich ob nach Artikel 9 der Beitrittsakte Artikel 60 Absatz 2 dieser Akte nur bis zum 31. Dezember 1977 gelte oder ob diese Vorschrift im Gegenteil den Mitgliedstaaten gestatte, ohne genaue zeitliche Begrenzung Hemmnisse für den freien Verkehr mit bestimmten Agrarprodukten beizubehalten, stelle sich in genau der gleichen Weise wie in den beiden erwähnten Rechtssachen.
Die Regierung der Französischen Republik hat auf die Einreichung einer Gegenerwiderung verzichtet.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. Juni 1979 haben die Kommission, vertreten durch Herrn R. C. Béraud, und die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn N. Museux, mündlich verhandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ihre Anträge geändert und beantragt, der Gerichtshof möge im Hinblick auf die Fristen der Artikel 35, 36 und 42 der Beitrittsakte feststellen, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags verstoßen hat, indem sie erstens seit dem Zeitpunkt des Beitritts mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Schließung der französischen Grenze gegenüber Schaffleisch aus den neuen Mitgliedstaaten — beibehalten, zweitens seit dem 1. Januar 1975 Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen — das nationale Einfuhrsystem — aufrechterhalten und schließlich seit dem 1. Juli 1977 zollgleiche Abgaben — Einfuhrabgaben für Schaffleisch — erhoben hat. Zur Begründung dieser Klageänderung hat die Kommission ausgeführt, ihre Klage habe auf der Annahme beruht, Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte könne nicht nur von den neuen Mitgliedstaaten, sondern auch von den ursprünglichen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; diese Vorschrift hätte folglich den letztgenannten ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, sich vom Beitritt an bis zum 31. Dezember 1977 der Einfuhr von Waren aus den neuen Mitgliedsstaaten zu widersetzen. Nach Erlaß des während dieses Verfahrens ergangenen Urteils vom 29. März 1979 in der Rechtssache 231/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1979, 1447) stehe jedoch fest, daß der Gerichtshof den ursprünglichen Mitgliedstaaten die Möglichkeit habe verschließen wollen, sich auf Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte zu berufen. Aus diesem Grund habe die Kommission geglaubt, die Zeitpunkte, von denen an das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten als Vertragsverletzung anzusehen sei, berichtigen zu müssen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrer am 25. Oktober 1978 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags verstoßen hat, indem sie nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat. Die französische Regierung hat sich im wesentlichen mit dem Argument verteidigt, sie sei aufgrund von Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte berechtigt, die betreffenden Einfuhrbeschränkungen so lange beizubehalten, als Schaffleisch nicht unter eine gemeinsame Marktordnung falle.
2 Unter Berufung auf das während dieses Verfahrens ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 1979(Kommission/Vereinigtes Königreich, 231/78) hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge geändert und angesichts der nach ihrer Meinung dem Urteil zugrunde liegenden Auffassung beantragt festzustellen, daß die von den französischen Behörden beibehaltene nationale Einfuhrregelung für Schaffleisch in bestimmten Punkten seit dem 1. Juli 1977, in anderen seit dem 1. Januar 1975 und in wieder anderen seit dem Zeitpunkt des Beitritts gegen Artikel 12 und 30 des EWGVertrags verstoße. Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus dem erwähnten Urteil, daß nur die neuen Mitgliedstaaten berechtigt seien, sich auf die Vorschriften des Artikels 60 Absatz 2 der Beitrittsakte zu berufen; folglich sei die Frage, ob Einfuhrbeschränkungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten für Waren aus einem neuen Mitgliedstaat mit dem Vertrag vereinbar seien, anhand der Fristen der Artikel 35, 36 und 42 der Beitrittsakte zu beurteilen.
3 Die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung gestellten neuen Anträge sind unzulässig, da sie mit den Bestimmungen des Artikels 38 der Verfahrensordnung nicht in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift haben die Parteien den Streitgegenstand in der Klageschrift anzugeben. Auch wenn Artikel 42 der Verfahrensordnung unter bestimmten Voraussetzungen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zuläßt, kann eine Partei im Laufe des Verfahrens jedenfalls nicht den Streitgegenstand selbst abändern. Deswegen ist die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen, also hinsichtlich des Zeitraums nach dem 1. Januar 1978.
4 Aus der Begründung des erwähnten Urteils vom 29. März 1979 folgt, daß Artikel 60 Absatz 2 der Beitrittsakte am Jahresende 1977 außer Kraft getreten ist. Diese Vorschrift ist somit nicht auf den Zeitraum anzuwenden, für den die Kommission die Feststellung der Vertragsverletzung durch die Französische Republik beantragt hat. Sie darf deshalb bei der Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits nicht berücksichtigt werden. Dieser ist allein anhand der Vorschriften des EWG-Vertrags, d. h. der Artikel 12 und 30, zu entscheiden. Das auf die Beitrittsakte gestützte Vorbringen der französischen Regierung hat somit bei der rechtlichen Prüfung außer Betracht zu bleiben.
Begründetheit
5 Es steht fest, daß Einfuhren von Schaffleisch nach Frankreich einer restriktiven Einfuhrregelung unterliegen, die auf einem Schwellenpreis beruht, der seinerseits durch eine Einfuhrverbots- und Abgaben regelung abgesichert wird. Die Einfuhr von Schaffleisch nach Frankreich wird nur zugelassen, wenn eine bestimmte, als Bezugswert dienende Preisnotierung in Frankreich einen Schwellenpreis erreicht oder übersteigt. Zusätzlich wird auf die Einfuhr von lebenden Schlachttieren sowie von frischem oder gekühltem Schaffleisch eine Abgabe erhoben, deren Höhe von der als Bezugswert dienenden Preisnotierung für Schaffleisch auf dem französischen Markt abhängt.
6 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß diese Regelung den Vertragsbestimmungen über die Beseitigung der Hemmnisse für den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft widerspricht. Jedoch trägt sie zur Rechtfertigung der Beibehaltung dieser Regelung und für deren Anwendung auf Einfuhren von Schaffleisch aus dem Vereinigten Königreich im wesentlichen drei Gründe vor: In erster Linie verweist sie auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen einer teilweisen Aufhebung der nationalen Marktordnung für bestimmte wirtschaftlich benachteiligte Gebiete, für die die Schafzucht eine wichtige Einnahmequelle darstelle. In zweiter Linie macht sie auf den fortgeschrittenen Stand der Arbeiten für die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schaffleisch aufmerksam und betont, es wäre katastrophal, wenn zwischen die Aufhebung der nationalen und deren Ersetzung durch eine gemeinschaftliche Marktordnung eine Phase freien Handels eingeschoben würde. Schließlich verweist sie auf die ungleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich ergäben, wenn sie zur Aufhebung ihrer Marktordnung verpflichtet würde, während in Großbritannien für diesen Sektor eine auf dem System der deficiency payments beruhende Marktordnung fortbestünde, die sich als Subvention der Schaffleischausfuhren nach Frankreich auswirke.
7 Der Gerichtshof verkennt weder die problematische Lage, der sich die französischen Behörden auf dem erwähnten Sektor gegenübersehen, noch das Interesse, das angeblich daran besteht, innerhalb kürzester Frist eine gemeinsame Marktorganisation für Schaffleisch zu errichten; wie er jedoch schon in seinem Urteil vom 2. Dezember 1974(Charmasson,48/74 — Slg. 1974, 1383) und in dem erwähnten Urteil vom 29. März 1979 dargelegt hat, kann nach Ablauf der Übergangszeit des EWG-Vertrags und, hinsichtlich der neuen Mitgliedstaaten, der in der Beitrittsakte enthaltenen besonderen Fristen das Bestehen einer nationalen Marktordnung die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrages über die Beseitigung der Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Handel nicht mehr hindern, da den Erfordernissen der betroffenen Märkte nunmehr von den Gemeinschaftsorganen Rechnung getragen wird. Der Ablauf der Übergangsfristen bringt es daher mit sich, daß die der Gemeinschaft ausdrücklich übertragenen Bereiche und Sachgebiete unter Gemeinschaftszuständigkeit fallen, so daß besondere Maßnahmen — falls deren Vornahme noch notwendig ist — nicht mehr einseitig von den betroffenen Mitgliedstaaten beschlossen werden können, sondern im Rahmen der Gemeinschaftsordnung zu treffen sind, die dazu bestimmt ist, den Schutz des Gemeinschaftswohls zu gewährleisten.
8 Es ist deswegen allein Aufgabe der zuständigen Organe, innerhalb angemessener Fristen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Rahmen der Gemeinschaft eine Gesamtlösung für die Probleme des Marktes für Schaffleisch und die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten bestimmter Regionen zu finden. Die Tatsache, daß die entsprechenden Arbeiten noch nicht zu Ende geführt wurden, stellt indessen für einen Mitgliedstaat keinen hinreichenden Grund dar, eine nationale Marktordnung mit Merkmalen beizubehalten, die den Anforderungen des Vertrages über den freien Warenverkehr nicht entsprechen, wie Einfuhrbeschränkungen und Abgaben auf eingeführte Waren, wie auch immer diese bezeichnet sein mögen.
9 Die Französische Republik kann eine derartige Regelung nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß das Vereinigte Königreich seinerseits eine nationale Marktordnung für denselben Sektor beibehalten habe. Falls die französische Republik der Ansicht ist, diese Regelung enthalte mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Merkmale, so hätte sie die Möglichkeit, dagegen sowohl im Rahmen des Rates, als auch mit Hilfe der Kommission, als auch schließlich mit gerichtlichen Schritten vorzugehen, um die Beseitigung dieser Verstöße zu erreichen. Auf keinen Fall ist ein Mitgliedstaat berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Mißachtung der Vertragsvorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken.
10 Dies führt zu dem Schluß, daß die von den französischen Behörden beibehaltene nationale Marktordnung für Schaffleisch mit dem Vertrag unvereinbar ist, soweit sie die Festsetzung eines Schwellenpreises enthält, der seinerseits durch eine Einfuhrverbotsregelung und die Erhebung von Einfuhrabgaben auf Schaffleisch aus einem anderen Mitgliedstaat abgesichert wird. Diese Feststellung verwehrt es den französischen Behörden jedoch nicht, für den betroffenen Sektor bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation alle erdenklichen Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, deren Ausgestaltung mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist.
11 Folglich hat die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrages verstoßen, indem sie nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat.
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 und 30 des EWG-Vertrags verstoßen, indem sie nach dem 1. Januar 1978 auf Schaffleischeinfuhren aus dem Vereinigten Königreich ihre restriktive nationale Einfuhrregelung weiter angewandt hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.