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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1979 – C-266/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:180
Schlussanträge des generalanwalts gerhard reischl
Vom 4. juli 1979
Herr Präsident
meine Herren Richter!
Nach Artikel 1 Absatz 1 des deutschen Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker vom 8. September 1960 (Bundesgesetzblatt I, S. 737) werden Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet haben.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der 1932 geborene italienische Staatsangehörige Bruno Brunori, wurde am 19. September 1975 als selbständiger Steinmetz -und Bildhauermeister in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Köln eingetragen, ist aber seit dem 1. September 1976 wieder unselbständig tätig. Vor seiner Eintragung hatte er nach seinen Angaben 47 Monatsbeiträge zur italienischen Rentenversicherung geleistet und ausweislich der in den Versicherungsakten enthaltenen Belege Pflichtbeiträge für 185 Kalendermonate zur deutschen Rentenversicherung geleistet.
Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 30. Januar 1976 wurde ihm mitgeteilt, daß er der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker unterliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, daß seine italienischen Beiträge auch bei der Feststellung der Versicherungspflicht seinen deutschen Beiträgen hinzuzurechnen seien. Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABL. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), müsse insoweit analog angewandt werden.
Diese Vorschrift in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABL. L 306 vom 31. Dezember 1972, S. 1) geänderten Fassung lautet wie folgt:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vertritt dagegen die Ansicht, daß bei der Errechnung der 216 Monatsbeiträge die italienischen Versicherungsbeiträge außer Ansatz bleiben müssen, weil Artikel 45 Absatz 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 die Zusammenrechnung in- und ausländischer Versicherungszeiten nur für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs, nicht aber für die Feststellung der Versicherungspflicht vorsehe.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs und Abweisung der Klage legte der Kläger Berufung ein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat im Beschluß vom 8. Dezember 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags im Wege der Vorabentscheidung folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt:
1. Ist Artikel 45 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs regelt, auch für das Vorliegen der Versicherungspflicht analog anzuwenden?
2. Sind bei der Feststellung der in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) normierten Versicherungspflicht, die erst beim Vorhandensein von 216 monatlichen Versicherungsbeiträgen entfällt, den deutschen Versicherungsbeiträgen auch italienische Versicherungsbeiträge hinzuzurechnen oder nicht?
Die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Kommission, die sich gegen eine unmittelbare oder analoge Anwendbarkeit des Artikels 45 der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Bestimmung der Versicherungspflicht wendet, haben mich voll überzeugt.
Zu Recht kann man sich nämlich zunächst fragen, ob diese Verordnung auf den Kläger überhaupt Anwendung findet. Der Bestand einer Versicherung ist nämlich nach der Definition des Arbeitnehmerbegriffs der Verordnung (vgl. Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i) Voraussetzung für deren Anwendbarkeit auf den Kläger des Ausgangsverfahrens. Dieser nimmt jedoch die Vorschrift gerade deshalb für sich in Anspruch, um hierauf das Nichtbestehen seiner Versicherungspflicht zu gründen. Ein solches Nichtbestehen einer Versicherungspflicht, das zum Beispiel dann vorliegt, wenn die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten die Summe von 216 Kalendermonaten überschreitet, würde dann seinerseits dazu führen, daß die Verordnung auf den Kläger für die Zeit seiner selbständigen Tätigkeit nicht anwendbar wäre.
Abgesehen von dieser Frage des persönlichen Geltungsbereichs spricht aber auch der sachliche Geltungsbereich des Artikels 45 der genannten Verordnung gegen eine Anwendung auf den vorliegenden Fall.
Die Vorschrift verpflichtet die Versicherungsträger zur Berücksichtigung ausländischer Versicherungs- oder Wohnzei ten, wenn der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs nach ihren Rechtsvorschriften von der Zurücklegung solcher Zeiten abhängig ist. Die Zusammenrechnung der nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten soll nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers den Erwerb und die Aufrechterhaltung von Leistungsansprüchen sichern, nicht aber das Entfallen der Versicherungspflicht bewirken. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist jedoch, wie wir gesehen haben, nicht die Geltendmachung eines Leistungsanspruchs, sondern im Gegenteil die Erfüllung der Voraussetzungen für den Tatbestand des Entfallens der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes. Daraus ergibt sich für mich der Schluß, daß diese Vorschrift auf den vorliegenden Tatbestand auch nicht analog angewandt werden kann.
Wie wir zudem noch von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz gehört haben, ist es Zweck der deutschen Handwerkerversicherung, den selbständigen Handwerkern im Rahmen der Rentenversicherung der Arbeiter eine Grundsicherung unter zeitlicher Begrenzung der Versicherungspflicht auf 18 Jahre zu verschaffen. Ob dabei ausländische Versicherungszeiten ebenso wie inländische das Erfordernis einer ausreichenden Grundsicherung erfüllen können, kann folglich allein vom innerstaatlichen Gericht nach nationalem Recht entschieden werden. Gemeinschaftsrechtliche Koordinierungsvorschriften vermag ich genausowenig wie die Kommission zu erkennen. Der innerstaatliche Richter ist jedoch gemäß Artikel 5 des EWG-Vertrags gehalten, das nationale Recht gemeinschaftskonform auszulegen.
Ich schlage deshalb vor, auf die gestellten Fragen wie folgt zu antworten:
Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs vorsieht, ist bei der Berechnung der Versicherungszeiten zur Feststellung der Versicherungspflicht weder direkt noch analog anwendbar.
Es gibt keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die bei der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 des deutschen Handwerkerversicherungsgesetzes die Hinzurechnung von in anderen Mitgliedstaaten geleisteten Versicherungsbeiträgen zu deutschen Versicherungsbeiträgen verlangt.