Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.07.1979 – C-266/78
ECLI:EU:C:1979:200
In der Rechtssache 266/78
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag durch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BRUNO BRUNORI, Steinmetz- und Steinbildhauermeister, wohnhaft in Köln-Junkersdorf,
gegen
LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ, Düsseldorf,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Hinblick auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz) vom 8. September 1960
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, A. Touffait und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der italienische Staatsangehörige Bruno Brunori, geboren am 21. November 1932 in Perugia (Italien), wurde am 19. September 1975 als selbständiger Steinmetz- und Steinbildhauermeister von der Handwerkskammer Köln in die Handwerksrolle eingetragen.
Durch Bescheid vom 30. Januar 1976 teilte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Herrn Brunori mit, er unterliege der Versicherungspflicht nach dem Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz) vom 8. September 1960. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes werden Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet haben.
Herr Brunori erhob gegen diesen Bescheid am 10. Februar 1976 Widerspruch. Er berief sich unter anderem darauf, vor seiner Eintragung in die Handwerksrolle habe er als Arbeitnehmer vom 1. Oktober 1952 bis 31. August 1956, also während 47 Monaten, Beiträge zur italienischen Rentenversicherung und vom 29. Juli 1959 bis 30. November 1974 Pflichtbeiträge für 185 Kalendermonate zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter geleistet.
Bei Heranziehung des in Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), aufgestellten Grundsatzes der Zusammenrechnung übersteige die Summe der von ihm in Italien und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten die im Handwerkerversicherungsgesetz niedergelegte Mindestzeit von 216 Beitragsmonaten.
Der Widerspruch des Herrn Brunori, der seit dem 1. September 1976 wieder unselbständig tätig ist, wurde von der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 zurückgewiesen.
Am 11. August 1977 hat Herr Brunori beim Sozialgericht Köln Klage erhoben; dieses hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 1978 abgewiesen.
Herr Brunori hat am 20. September 1978 beim Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt.
Dessen 3. Senat hat mit Beschluß vom 8. Dezember 1978 das Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag bis zur Beantwortung der folgenden Fragen im Wege der Vorabentscheidung durch den Gerichtshof ausgesetzt:
1. Ist Artikel 45 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs regelt, auch für das Vorliegen der Versicherungspflicht analog anzuwenden?
2. Sind bei der Feststellung der in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes normierten Versicherungspflicht, die erst beim Vorhandensein von 216 monatlichen Versicherungsbeiträgen entfällt, den deutschen Versicherungsbeiträgen auch italienische Versicherungsbeiträge hinzuzurechnen oder nicht?
Der Vorlagebeschluß des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist am 22. Dezember 1978 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch, am 13. März 1979 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Er hat die Landesversicherungsanstalt jedoch um die schriftliche Beantwortung zweier Fragen gebeten; dieser Bitte ist innerhalb der gesetzten Frist entsprochen worden.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erklärt im wesentlichen folgendes:
a) Obwohl sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen auf den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 richteten, betreffe das Bestehen oder Entfallen der Versicherungspflicht zugleich notwendigerweise den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung.
Ausschlaggebend sei in diesem Zusammenhang, daß die Vorschriften der Verordnung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i auf jede Person anwendbar seien, die innerhalb eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sei. Der Bestand einer Versicherung — im vorliegenden Fall einer Pflichtversicherung — sei also nach der Definition des Arbeitnehmerbegriffs der Verordnung Voraussetzung für deren Anwendbarkeit auf den Kläger des Ausgangsverfahrens. Dieser nehme aber die Bestimmungen der Verordnung gerade deshalb für sich in Anspruch, um hierauf das Nichtbestehen seiner Versicherungspflicht zu gründen, und zwar durch Einbeziehung des Tatbestandes Versicherungspflicht in den sachlichen Geltungsbereich der Vorschriften über die Zusammenrechnung. Das Nichtbestehen dieser Versicherungspflicht würde jedoch seinerseits dazu führen, daß die Verordnung auf den Kläger für die Zeit seiner Handwerkereigenschaft unanwendbar wäre.
Eine Zusammenrechnung nach den Regeln der Verordnung sei bei der Feststellung der Versicherurigspflicht nach dem Handwerkerversicherungsgesetz nur solange vorstellbar, wie ihr Ergebnis die Summe von 216 Kalendermonaten nicht erreiche; über diesen Stand hinaus könne sie das Entfallen der Versicherungspflicht nicht bewirken, weil sie mit dem Versichertenstatus zugleich eine persönliche Anwendbarkeitsvoraussetzung beseitigen würde.
Eine Verordnung, die bei der Definition ihres persönlichen Geltungsbereichs auf die Versicherungspflicht und damit auf den persönlichen Geltungsbereich der innerstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit abstelle, könne nicht zugleich darauf gerichtet gewesen sein, eigene Regeln über den Bestand bzw. den Wegfall dieses Tatbestands aufzustellen. Dabei würde die Definition ihren Inhalt verlieren, und der Versichertenstatus wäre zugleich Voraussetzung und Folge der Anwendung der Verordnung.
b) Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verpflichte die Versicherungsträger zur Berücksichtigung von Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staats zurückgelegt worden seien, wenn der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs nach ihren Rechtsvorschriften von der Zurücklegung solcher Zeiten abhängig sei.
Sowohl Artikel 51 EWG-Vertrag als auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 sähen eine Zusammenrechnung von Zeiten nur für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs bzw. für die Berechnung der Leistungen vor.
Im Ausgangsverfahren werde jedoch kein Leistungsanspruch geltend gemacht; das Verfahren betreffe vielmehr die Frage, ob die Voraussetzungen für den Tatbestand des Entfallens der Versicherungspflicht erfüllt seien. Es gehe darum, ob die Voraussetzung der 216 Kalendermonate im territorialen Geltungsbereich des deutschen Handwerkerversicherungsgesetzes erfüllt sein müsse oder ob hierbei ausländische Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien.
Es sei offensichtlich, daß die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Bestimmung der Versicherungspflicht nicht vom Wortlaut des Artikels 45 Absatz 1 gedeckt werde. Fraglich könne allenfalls sein, ob die Vorschrift auf diesen Tatbestand analog anwendbar sei. Dies sei möglich, wenn ihr ein allgemeines Prinzip der Entterritorialisierung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts zugrunde läge. Ein solches allgemeines Prinzip sei dem Gemeinschaftsrecht jedoch nicht zu entnehmen; vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Artikel 1 Buchstaben r und s der Verordnung Nr. 1408/71).
Wenn man in diesem Zusammenhang also von einem Prinzip des Gemeinschaftsrechts ausgehen könne, dann nur von dem, daß jeder Mitgliedstaat frei bleibe, auch die territorialen Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen er Versicherungszeiten im Rahmen seiner Zuständigkeit als eigene Zeiten anerkenne.
c) Die Gleichsetzung ausländischer mit deutschen Versicherungszeiten bei der Anwendung von § 1 Absatz 1 Handwerkerversicherungsgesetz sei auch keiner anderen Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 oder des sonstigen Sozialrechts der Gemeinschaft zu entnehmen. Für dieses Problem bestehe außerdem kein unmittelbares Koordinierungsbedürfnis auf Gemeinschaftsebene.
Aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
d) Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen könnten daher wie folgt beantwortet werden:
Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht die Berücksichtigung von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten nur für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs vor. Auf das Vorliegen der Versicherungspflicht ist diese Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar.
Es gibt keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, nach der bei der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 Handwerkerversicherungsgesetz italienische Versicherungsbeiträge den deutschen Versicherungsbeiträgen gleichgestellt sind.
III — Mündliche Verhandlung
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch den leitenden Verwaltungsdirektor M. Schmidinger, und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Norbert Koch, haben in der Sitzung vom 28. Juni 1979 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz hat in dieser Sitzung vorgetragen, der Kläger im Ausgangsverfahren falle gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 unter den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung, doch sei Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung auf ihn hinsichtlich des Wegfallens der Versicherungspflicht nicht anwendbar, weil diese Vorschrift lediglich für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs die Zusammenrechnung der in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vorsehe; eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den Wegfall der Versicherungspflicht nach Zurücklegung einer bestimmten Versicherungszeit lasse sich weder aus der EWG-Verordnung noch aus den Artikeln 2, 7 und 51 EWG-Vertrag herleiten. Die Versicherungspflicht richte sich grundsätzlich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht. Es sei zu trennen zwischen den leistungsrechtlichen Voraussetzungen, für die die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden, und der Frage der Versicherungspflicht, die sich allein nach deutschem Recht richte; die Versicherungspflicht ende erst, wenn der Betroffene für 216 Kalendermonate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 8. Dezember 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Dezember 1978, hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer (ABl. L 149, S. 2) im Hinblick auf die Anwendung des deutschen Gesetzes über eine Rentenversicherung der Handwerker vorgelegt.
2 Der Kläger im Ausgangsverfahren ist italienischer Staatsangehöriger; nach einer Beschäftigungszeit in Italien, wo er 47 Monatsbeiträge zur italienischen Rentenversicherung gezahlt hatte, war er in der Bundesrepublik Deutschland unselbständig tätig und leistete Pflichtbeiträge für 185 Kalendermonate zur deutschen Rentenversicherung. Am 19. September 1975 wurde er als selbständiger Steinmetz- und Bildhauermeister von der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen. Von diesem Tag an fiel er unter das Gesetz über eine Rentenversicherung der Handwerker, nach dem Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert werden, solange sie Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für weniger als 216 Kalendermonate entrichtet haben. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Kläger seit dem 1. September 1976 wieder unselbständig tätig.
3 Der Kläger ist der Auffassung, er habe, als die Vorschriften über die Rentenversicherung der Handwerker auf ihn anwendbar geworden seien, aufgrund seiner italienischen Beitragszeiten bereits Beiträge für mehr als 216 Monate geleistet. Infolgedessen sei er während seiner Zeit als selbständiger Handwerker von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit gewesen.
4 Der zuständige Sozialversicherungsträger, die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Beklagte im Ausgangsverfahren, vertritt jedoch die Ansicht, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten seien auf den Kläger nicht anwendbar. Artikel 45 der Verordnung sehe die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs vor. Diese Vorschrift könne daher nicht für die Feststellung einer Versicherungspflicht bei einer bestimmten Rentenversicherung bzw. für die Feststellung des Wegfalls der gesetzlichen Versicherungspflicht herangezogen werden.
Das zur Entscheidung des Rechtsstreits angerufene Landessozialgericht hat dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen vorgelegt:
1. Ist Artikel 45 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71, der die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs regelt, auch für das Vorliegen der Versicherungspflicht analog anzuwenden?
2. Sind bei der Feststellung der in § 1 Absatz 1 Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes normierten Versicherungspflicht, die erst beim Vorhandensein von 216 monatlichen Versicherungsbeiträgen entfällt, den deutschen Versicherungsbeiträgen auch italienische Versicherungsbeiträge hinzuzurechnen oder nicht?
5 Im Verfahren vor dem Gerichtshof hat die Kommission den von der Landesversicherungsanstalt eingenommenen Standpunkt unterstützt. Ihrer Ansicht nach soll die Verordnung Nr. 1408/71 nur die staatlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit koordinieren, in denen jeweils die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Voraussetzungen für den Wegfall der Versicherungspflicht, festgelegt seien. Unter diesen Umständen sei Artikel 45 der Verordnung dahin zu verstehen, daß er ausschließlich die Wirkung von Versicherungszeiten festlege, die nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden seien; er regele jedoch nicht die Voraussetzungen für die Entstehung oder den Wegfall einer Versicherungspflicht. Nach Auffassung der Kommission enthält die Verordnung Nr. 1408/71 keine diese Frage betreffende Bestimmung, so daß sich deren Beantwortung allein nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften richte.
6 Der Gerichtshof schließt sich dieser Ansicht an. In Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs vorgesehen. Diese Zusammenrechnung betrifft als solche nicht die Fragen der Zugehörigkeit und der Beendigung der Zugehörigkeit zu den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit, deren Regelung sich allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet.
7 Sonach ist auf die vom Landessozialgericht vorgelegten Fragen zu antworten, daß Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer für die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht herangezogen werden kann.
Kosten
8 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig.
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 8. Dezember 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, kann für die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens einer Versicherungspflicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht herangezogen werden.