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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.07.1979 – C-152/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:190

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 12. Juli 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es um die Regelung der Folgen eines Dienstunfalls, der bereits Gegenstand eines Urteils dieses Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 (Fräulein B./Kommission, Rechtssache 74/72, Slg. 1973, 847) war. Bei der Schilderung des bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts kann ich mich deshalb auf die Erwähnung der Fakten beschränken, die zum Verständnis des Falles absolut notwendig sind, und darf hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf das genannte Urteil und die Schlußanträge des Generalanwalts Karl Roemer vom 21. Juni 1973 verweisen.

Die Klägerin, Fräulein B., Beamtin der Kommission, stürzte am 3. Januar 1968 während der Dienstzeit in den Räumen der Kommission und wurde mit dreifachem schwerem Knöchelbruch mit bedeutender Bruchstückstreuung sowie einer Verrenkung des rechten Fußes ins Krankenhaus gebracht und dort operiert. Sie ist seitdem nicht mehr vollständig genesen und konnte außer kurzen Perioden beruflich nicht mehr tätig werden. Ende 1973 mußte sich die Klägerin, die zur Zeit, wegen Krankheit beurlaubt, in Italien lebt, einer Krebsoperation unterziehen.

1972 hat die Kommission gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts der Klägerin eine dauernde Teilinvalidität von 9 % zuerkannt. Nachdem die Klägerin dagegen mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Invaliditätsgrades Klage erhoben hatte, einigten sich die Parteien auf ein Schiedsverfahren, um den Grad der dauernden Teilinvalidität von einem dritten, von beiden Seiten zu benennenden, Arzt feststellen zu lassen. Der Gerichtshof sah sich deshalb veranlaßt, mit dem zitierten Urteil die Klage unter anderem als unzulässig abzuweisen, da er so lange nicht tätig werden [kann], als das Schiedsverfahren nicht abgeschlossen [ist]. Hinsichtlich der beantragten Verzugszinsen hob der Gerichtshof hervor, daß sich ihre Höhe erst bestimmen lasse, wenn der Grad der dauernden Teilinvalidität der Betroffenen festgesetzt sei.

Der zum Schiedsgutachter bestellte Arzt, Dr. Vita aus Mailand, stellte in seinem Gutachten vom 21. Februar 1975 fest, daß Fräulein B. an den Auswirkungen und Folgen eines dreifachen Knöchelbruches und einer Verrenkung des rechten Fußes, die von Anzeichen sekundärer Arthrose begleitet werde, unter den Auswirkungen und Folgen einer durch ein Karzinom notwendig gewordenen Abnahme der linken Brust mit Ausschabung der Achselhöhle sowie unter leichtem Depressions- und Angstlichkeitssyndrom reaktiver Art leide. Der dreifache Knöchelbruch sowie die Verrenkung des Fußes und die fortbestehende anatomische und funktionale Behinderung insbesondere im Bereich der Knöchelgegend mit der muskulären Hypotrophie des Gliedes und der Anfang der Arthrose seien auf die Folgen des von Fräulein B. erlittenen Unfalls zurückzuführen. Der zu einer Leistung berechtigende Schaden sei deshalb auf 15 % des Versicherungshöchstsatzes zu veranschlagen.

Die Richtigkeit des Ergebnisses wurde von der Klägerin in einem Schreiben an die Kommission vom 25. Februar 1975 angezweifelt, da das Gutachten nur die physischen, nicht aber die psychischen Folgen des Unfalls berücksichtige. Sie beantragte gleichzeitig die Überweisung des Betrages, der dem vom Gutachter festgestellten Invaliditätsgrad entspreche, als Vorausleistung sowie die Zahlung von in Brüssel banküblichen Zinsen ab dem Tag des Unfalls.

Nach einem umfangreichen Briefwechsel einigten sich die Parteien schließlich auf die Bestellung von Dr. Bellini aus Latina als neuen medizinischen Schiedsrichter, an den die Kommission in gegenseitigem Einvernehmen mit Schreiben vom 19. Dezember 1975 die Frage richtete, ob es erforderlich sei, zusätzlich zu den bereits anerkannten 15 % eine neue Rate für dauernde Teilinvalidität festzulegen, die sich aus eventuellen unmittelbar und ausschließlich auf den Unfall zurückzuführenden psychischen Schäden ergebe. Für den Fall der Bejahung sollte der Prozentsatz der dauernden Teilinvalidität festgestellt werden.

In seinem medizinischen Schiedsspruch vom 26. Oktober 1976, der der Kommission am 30. Oktober zuging, kam Dr. Bellini zu folgendem Ergebnis:

Der medizinische Bericht von Dr. Vita hat die bei Fräulein B. durch das Trauma hervorgerufenen psychischen Schäden nicht berücksichtigt. Meiner Meinung nach haben die psychischen Beeinträchtigungen, unter denen Fräulein B. leidet und die unmittelbar und ausschließlich auf den Unfall in Luxemburg vom 3. Januar 1968 zurückzuführen sind, bei ihr zu einer dauernden Vollinvalidität geführt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1977 befragte die Kommission Dr. Bellini, ob zwischen der Schwere der Krankheit, an der Fräulein B. leide (Tumor in der Brust), und zwischen den mit dem Unfall vom 3. Januar 1968 zusammenhängenden nachteiligen psychologischen Auswirkungen des Traumas nicht ein unmittelbarer und ausschließlicher Zusammenhang bestehen könne. Dr. Bellini verneinte in seiner Antwort vom 26. März 1977 einen solchen Zusammenhang, indem er eindeutig hervorhob, daß die von ihm festgestellten nachteiligen psychologischen Auswirkungen schon vor der Krankheit, an der Fräulein B. leide, aufgetreten seien.

Mit Schreiben vom 20. Juni 1977 erhob die Klägerin Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts gegen die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags vom 1. Dezember 1976, mit dem sie die Vollstreckung des Schiedsspruchs von Dr. Bellini begehrt hatte.

In ihrem Antwortschreiben vom 6. Oktober 1977 bezweifelte die Kommission, ob die von Dr. Bellini festgestellte dauernde Vollinvalidität, die sich auf die Arbeitsfähigkeit beziehe, mit der in Artikel 73 des Statuts erwähnten Vollinvalidität gleichzusetzen sei. Sie schlug vor, Dr. Bellini in gegenseitigem Einvernehmen nochmals zu konsultieren, um die notwendige Aufklärung zu erhalten. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 25. Oktober 1977 unter einem ausdrücklichen Vorbehalt damit einverstanden und schlug unter anderem vor, den Schiedsgutachter zu befragen, in welchem Maße — Grad oder Prozentsatz — die körperliche und/oder seelische Unversehrtheit des Opfers sich infolge des Unfalls verschlechtert habe.

Unter dem Datum vom 7. Dezember 1977 richtete die Kommission ein neues Schreiben an Dr. Bellini, von dem die Klägerin erst später erfuhr und mit dem sie zusätzlich die Frage aufwarf, ob die Minderung der psychischen Integrität in ihrer Auswirkung mit der in den Versicherungsbedingungen erwähnten unheilbaren Geisteskrankheit vergleichbar oder identisch sei bzw. wie anderenfalls das Verhältnis der verminderten psychischen Integrität der Klägerin zu dieser unheilbaren Geisteskrankheit zu bewerten sei.

Am 16. Dezember 1977 erhob Fräulein B. Klage beim Gerichtshof.

Nach der Klageerhebung teilte Dr. Bellini unter dem Datum vom 10. Januar 1978 der Kommission mit, aus seinem Gutachten gehe klar hervor, daß der psychische Schaden von Fräulein B. sich nicht in einer Störung der intellektuellen Fähigkeiten oder des Bewußtseins äußere, sondern lediglich die Gemütsfunktionen beeinträchtige. Die Beeinträchtigung ergebe sich aus einem Zustand tiefer Depression und einer durch leichte Erregbarkeit verursachter Arbeitsunfähigkeit, die bewirke, daß in der Patientin bei jeglicher Art von Arbeit ein Gefühl des totalen Versagens in ihrem Leben hervorgerufen werde. Es sei jedoch klar, daß die psychische Integrität von Fräulein B. trotz dieser Arbeitsunfähigkeit nicht um 100 % vermindert sei. Die unfallbedingte Minderung der seelischen Unversehrtheit könne mit 60 % bewertet werden, betreffe den Gemütszustand und beeinflusse nur indirekt die intellektuellen Fähigkeiten.

In ihrer Replik hat die Klägerin schließlich beantragt,

die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Verwaltung über ihren Antrag vom 1. Dezember 1976 und ihre Beschwerde vom 20. Juni 1977 betreffend die Vollstreckung des Schiedsspruchs von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 aufzuheben und infolgedessen

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzuweisen, den vorgenannten Schiedsspruch zu vollziehen, und demgemäß

die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin den nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zu berechnenden, einem Invaliditätsgrad von 100 o/o entsprechenden Betrag zu zahlen, abzüglich des ihr bereits als Vorschuß gezahlten Betrages, der einem Invaliditätsgrad von 15 o/o entspricht;

hilfsweise:

die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin den nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zu berechnenden Betrag entsprechend einem 60 % igen Verlust der Integrität zuzüglich der Rate von 15 %, die ihr bereits als Vorschuß überwiesen wurde, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen aus der nach den oben genannten Klageanträgen berechneten Hauptsumme zum gesetzlichen Satz von 5 o/o zu zahlen;

der Kommission sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt, nachdem sie ebenfalls ihre Anträge geändert hat,

die Anträge und Hilfsanträge der Klägerin als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen;

zu erklären, daß die der Klägerin zuerkannte Teilinvaliditätsrate 15 o/o beträgt, und festzustellen, daß der entsprechende Kapitalbetrag bereits an die Klägerin überwiesen worden ist und ihr somit gemäß Artikel 73 des Statuts nichts mehr geschuldet wird;

hilfsweise eine höhere Invaliditätsrate innerhalb der Grenze von 40 % festzusetzen, um damit die psychischen Schäden zu berücksichtigen, und die Differenz zwischen dem so festgesetzten Betrag und dem bereits auf der Grundlage einer Rate von 15 % überwiesenen Betrag für geschuldet zu erklären;

den Antrag auf Zahlung von Zinsen als unbegründet zurückzuweisen oder hilfsweise den Zeitraum zu bestimmen, für den die Zinsen nach den Regeln der Billigkeit zu leisten sind, wobei die Summe zu berücksichtigen ist, die einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht und die von der Kommission bereits im März 1972 bezahlt wurde;

die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:

I — Zunächst ist die Frage der Zulässigkeit der Klage zu behandeln. Die Kommission hält — ohne allerdings einen förmlichen Einwand der Unzulässigkeit zu erheben — die Klage für unzulässig, da die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1977 sich mit ihrem Vorschlag einverstanden erklärt habe, das Schiedsverfahren wiederzueröffnen. Dadurch sei die Klage und die vorausgegangene Verwaltungsbeschwerde gegenstandslos geworden. Unabhängig davon sei jedenfalls dem Brief von Dr. Bellini vom 10. Januar 1978 zu entnehmen, daß er seine Meinung total geändert habe, indem er nicht mehr eine Vollinvalidität, sondern nur noch eine Teilinvalidität in Höhe von 60 o/o anerkenne. Der Antrag hätte deshalb ein anderes Ziel verfolgen müssen als der ursprüngliche mit der Folge, daß auch seine Formulierung hätte geändert werden müssen. Nur im Falle einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung dieses neuen Antrags könne die Klägerin eine neue Beschwerde und, falls diese abgewiesen werde, eine neue Klage erheben.

Diesen Argumenten vermag ich aus verschiedenen Gründen nicht zu folgen. Unstreitig haben sich die Parteien bereits vor dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 zur Beilegung der ärztlichen Streitfragen auf ein Schiedsverfahren im Sinne von Artikel 13 des von der Kommission mit einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrages geeinigt und am 18. Juli 1974 in gegenseitigem Einvernehmen Herrn Dr. Vita mit der Anfertigung eines für beide Seiten verbindlichen medizinischen Schiedsspruchs beauftragt. Wie wir gehört haben, haben sich die Parteien dann nach dessen Erstellung auf Dr. Bellini als neuen Schiedsrichter geeinigt, der sich zu der Frage äußern sollte, ob außer dem von Dr. Vita festgestellten Invaliditätsgrad von 15 % auch noch die auf den Unfall zurückzuführenden psychischen Schäden, gegebenenfalls in welcher Höhe, zu berücksichtigen seien. Durch diese neue Fragestellung eröffneten die Parteien also einverständlich ein neues Schiedsverfahren, das mit dem Schiedsspruch des Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 endete, der der Klägerin eine dauernde Vollinvalidität infolge der auf den Unfall zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigung zusprach. Am 1. Dezember 1976 verlangte die Klägerin schließlich die Ausführung dieses gemäß Artikel 13 der genannten Versicherungspolice für beide Seiten gleichfalls verbindlichen Schiedsspruchs und legte, als diese unterblieb, am 20. Juni 1977 rechtzeitig Verwaltungsbeschwerde ein. Nachdem die Kommission innerhalb der Frist von vier Monaten keine Antwort auf die Beschwerde erteilte, erhob die Klägerin am 16. Dezember 1977 wiederum rechtzeitig Klage gegen diese stillschweigende Ablehnung und beantragte, die Kommission zu verurteilen, in Ausführung des Schiedsspruchs an die Klägerin den Betrag zu zahlen, der dem im Schiedsspruch festgestellten Invaliditätsgrad von 100 % entspricht.

Diese Klage könnte nur dann gegenstandslos geworden sein, wenn die Klägerin sich tatsächlich damit einverstanden erklärt hätte, auf Vorschlag der Kommission das mit dem Gutachten vom 26. Oktober 1976 abgeschlossenen Schiedsverfahren wieder neu zu eröffnen. Für diese Annahme ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Bereits aus dem Schreiben der Kommission an die Klägerin vom 6. Oktober 1977 geht nämlich hervor, daß auch die Kommission kein neues Schiedsverfahren eröffnen wollte, sondern daß lediglich eine Zusatzfrage an den bisherigen Schiedsrichter gestellt werden sollte, um zu klären, wie hoch, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, die Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Klägerin zu veranschlagen sei. In ihrem Antwortschreiben vom 25. Oktober 1977 erklärte sich die Klägerin auch mit einer Zusatzfrage grundsätzlich einverstanden, wobei sie die Fragestellung nach der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität exakt vorformulierte und gleichzeitig einen Vorbehalt hinsichtlich der sich eventuell daraus ergebenden juristischen Probleme anmeldete. Wie wir bereits gesehen haben, deckte sich die von der Kommission gestellte Frage aber nicht mit der von der Klägerin formulierten Fragestellung. Eine einseitige, nicht im gegenseitigen Einvernehmen gestellte Zusatzfrage vermag das Schiedsverfahren jedoch nicht wiederzueröffnen, mit der Folge, daß die unter dem Datum vom 10. Januar 1978 von Dr. Bellini gegebene Antwort — ohne daß ich auf ihren Inhalt eingehen möchte — im Rahmen des bereits abgeschlossenen Schiedsverfahrens nicht mehr berücksichtigt werden darf. Die auf die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der Beschwerde vom 20. Juni 1977 und Vollstreckung des Schiedsspruchs vom 26. Oktober 1976 gerichtete Klage ist deshalb zulässig.

II — Damit komme ich zur Frage der Begründetheit der Klage.

Mit ihrem Antrag begehrt die Klägerin, die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags vom 1. Dezember 1976 und ihrer daraufhin eingelegten Beschwerde vom 20. Juni 1977 aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, in Ausführung des Schiedsspruchs vom 26. Oktober 1976 an sie den nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zu berechnenden Betrag, der einem Invaliditätsgrad von 100 % entspricht, abzüglich des ihr bereits gezahlten Betrages, zu bezahlen. Sie weist darauf hin, daß das, gemäß Artikel 13 des von der Kommission mit einer privaten Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrages vorgesehene Schiedsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und deshalb der Entscheidung des medizinischen Schiedsrichters bindende Wirkung zukomme. Dieses Verfahren, dessen Zulässigkeit auch schon in dem ersten zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit vom Gerichtshof anerkannt worden sei, habe mit dem Schiedsspruch von Dr. Bellini am 26. Oktober 1976 seinen Abschluß gefunden. Die Zusatzfrage der Kommission vom 7. Dezember 1977 sei ohne Abstimmung mit ihr erfolgt und könne daher im Rahmen des Schiedsverfahrens nicht berücksichtigt werden. Außerdem, so fährt die Klägerin fort, werde in Artikel 73 des Beamtenstatuts unter anderem auf das Tatbestandsmerkmal dauernder Vollinvalidität abgestellt. Ziel dieser Regelung sei es, den Beamten gegen den Verlust oder die Beeinträchtigung seiner allgemeinen Arbeitsunfähigkeit zu sichern. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, auf die sich der von Dr. Bellini genannte Satz von 100 o/o bezogen habe, sei jedoch zu unterscheiden von einer Beeinträchtigung der sozialen Integrationsfähigkeit.

Die Kommission vertritt dagegen den Standpunkt, nach dem neuen Gutachten von Dr. Bellini vom 10. Januar 1978, das nur von einem Verlust der psychischen Integrität in Höhe von 60 o/o spreche, könne die Klägerin nicht mehr darauf bestehen, einen nach der Vollinvalidität berechneten Betrag zu erhalten. Die irrtümliche Aussage des ersten Gutachtens von Dr. Bellini sei darauf zurückzuführen, daß Artikel 73 des Beamtenstatuts in Verbindung mit der von der Kommission unterschriebenen Versicherungspolice nur solche Unfallrisiken abdecke, die zu einer Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität einer Person führten. Die Verminderung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit sei jedoch zu trennen von einer Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit. Das Gutachten des medizinischen Schiedsrichters habe nur medizinisch-technischen Charakter und könne für die Parteien und für den Gerichtshof dann nicht zwingend sein, wenn Fragen der Interpretation des Statuts aufgeworfen würden, für deren Beantwortung gemäß Artikel 179 des EWG-Vertrags allein der Gerichtshof zuständig sei.

1. Wenn wir uns nun den von den Parteien angesprochenen Fragen zuwenden, so habe ich bereits ausgeführt — um mit dem zuletzt genannten Argument zu beginnen —, daß beide Parteien nach dem Schiedsspruch von Dr. Vita einverständlich beschlossen haben, ein neues Schiedsverfahren einzuleiten und Dr. Bellini als ärztlichen Schiedsrichter zu benennen. Ihre Frage nach dem Prozentsatz der eventuell zusätzlich anzuerkennenden Teilinvalidität infolge psychischer, auf den Unfall zurückzuführender Schäden kann nur so verstanden werden, daß sich Dr. Bellini als medizinischer Schiedsrichter dazu äußern sollte, ob eine auf den Unfall zurückgehende psychische Beeinträchtigung vorliege und gegebenenfalls wie hoch sie zu veranschlagen sei. Sinnvollerweise kann sich nämlich ein medizinischer Schiedsrichter nur zu diesen Fragen äußern. Hat er sich aber geäußert, so ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck eines Schiedsverfahrens, daß die Beteiligten insofern an die Entscheidung gebunden sind. Dies kommt auch in Artikel 13 der Versicherungspolice zum Ausdruck. Es ist deshalb undenkbar, daß der Gerichtshof als juristisches Gremium zu einer derart umstrittenen medizinischen Streitfrage, zu der eine Vielzahl unterschiedlicher medizinischer Äußerungen vorliegt, unmittelbar ein Urteil abgibt.

Liegen Art und Umfang der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität aufgrund des Schiedsspruchs eindeutig fest, obliegt es dann dem Gerichtshof, das Statut dahin auszulegen, was unter Voll- beziehungsweise Teilinvalidität im Sinne des Artikels 73 verstanden werden soll und wie hoch diese zu veranschlagen ist.

Wenn wir unter Zugrundelegung des gesagten den Schiedsspruch des Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 würdigen, steht fest, daß die auf den Unfall zurückzuführenden psychischen Schäden der Klägerin in dem Bericht von Dr. Vita keine Berücksichtigung gefunden haben und daß diese Schäden zu einer dauernden Vollinvalidität der Klägerin geführt haben. Wie diese Aussage genauer zu verstehen ist, hat Dr. Bellini in seinem Schreiben vom 10. Januar 1978, das allerdings, wie wir gesehen haben, im Rahmen des fraglichen Schiedsverfahrens nicht berücksichtigt werden darf, dargelegt.

In der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofes vom 14. Juni 1979 hat Dr. Bellini jedoch als Zeuge seinen Schiedsspruch gleichfalls präzisiert. Auf Befragen hat er eindeutig erklärt, daß die psychische Beeinträchtigung der Klägerin nicht auf eine Störung ihrer intellektuellen Fähigkeiten, sondern lediglich auf die Beeinträchtigung ihres Gemütszustandes zurückzuführen sei. Die Klägerin leide insbesondere an einer chronischen, mit hysterischen Ausbrüchen verbundenen Depression, die bewirke, daß die Klägerin keiner geregelten Arbeit, gleich welcher Art, nachgehen könne. Auf die Frage, ob die Schwere der Gemütsbeeinträchtigung mit der in der Tabelle der Versicherungspolice aufgeführten, mit 100 % zu bewertenden, unheilbaren Geisteskrankheit vergleichbar sei, hat der Zeuge geantwortet, dies müsse bejaht werden hinsichtlich der Schwierigkeiten, einer Arbeit nachzugehen. Deshalb sei die Klägerin zu 100 % arbeitsunfähig. Die von ihm in dem Schreiben vom 10. Januar 1978 genannten 60 % bezögen sich dagegen lediglich auf ihre soziale Integrationsfähigkeit. Infolge ihrer Unfähigkeit zu arbeiten leide sie unter Depressionen, unter einem verminderten Lebenswillen und an einem Desinteresse an ihrer Umwelt. Die so beschriebene verminderte Kontaktfähigkeit sei mit einem Orientierungswert von 60 % zu veranschlagen.

Somit stehen zwei verschiedene Prozentsätze fest, von denen der Gerichtshof wegen der bindenden Wirkung des Schiedsverfahrens grundsätzlich nicht abweichen kann. Fraglich ist deshalb, nach welchen der beiden Sätze, 60 oder 100 %, sich der nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zu berechnenden Betrag bemißt.

Der Gerichtshof muß dazu zwei Rechtsfragen klären, die sich in Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts stellen. Er hat sich einmal darüber auszusprechen, ob der für die Anwendung des Artikels 73 festzulegende Invaliditätsgrad sich nach dem Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit oder aber nach dem Grad der Beeinträchtigung der allgemeinen Lebensfreude beziehungsweise der sozialen Integrationsfähigkeit einer Person bemißt. Zum anderen hat er darüber zu befinden, ob unter die physischen und psychischen Schäden, für die gemäß Artikel 73 des Statuts Leistungen vorgesehen sind, auch Störungen der Gemütssphäre fallen.

Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht einfach, weil das Personalstatut den Begriff der Invalidität nicht definiert und weder die zum Unfallzeitpunkt geltende Versicherungspolice noch die Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (Personalkurier, Spezialausgabe vom 25. Februar 1977), die als Durchführungsbestimmung zum Personalstatut nunmehr in Kraft ist, zu diesem Problem eine ausdrückliche Aussage machen. Somit bleibt nur — wie immer, wenn sich eine Lücke im Gemeinschaftsrecht zeigt — der Versuch, auf der Basis des Wortlauts, des Sinns und der systematischen Einordnung der Vorschrift unter Hernaziehung der Versicherungspolice und der genannten Durchführungsbestimmung vom 1. Januar 1977 sowie unter Rückgriff auf das nationale Recht einige Anhaltspunkte zu gewinnen.

2. Lassen Sie mich zunächst der ersten Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Dienstrecht der Gemeinschaften von Invalidität gesprochen werden kann, zuwenden.

Die Kommission will geklärt haben, ob Artikel 73 des Statuts den Beamten gegen Unfallrisiken sichert, die seine physische und psychische Integrität beeinträchtigen, oder ob er auch die Risiken abdeckt, die einen Einfluß auf die Arbeitsfähigkeit eines Beamten haben. Ihrer Meinung nach kann es bei der Festlegung des Invaliditätsgrades nur auf die Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit im allgemeinen ankommen. Diese Ansicht findet sie dadurch bestätigt, daß gemäß Artikel 73 des Statuts in Verbindung mit der Versicherungspolice nur eine einmalige Summe zu leisten ist, unabhängig von den Folgen, die der Unfall für die Arbeitsfähigkeit des Geschädigten hat. Da sowohl in der Versicherungspolice als auch in der seit 1. Januar 1977 geltenden Durchführungsregelung eine Tabelle mit festen Prozentsätzen für bestimmte körperliche und seelische Beeinträchtigungen aufgestellt sei, die sich nicht auf die konkrete Tätigkeit des einzelnen beziehe, könne es auf die Arbeitsfähigkeit nicht ankommen. Außerdem werde in der Versicherungspolice ausdrücklich festgestellt, daß für die Fälle dauernder Teilinvalidität, die nicht von der Tabelle erfaßt werden, der Grad der Invalidität durch Analogie zu den in der Tabelle enthaltenen Angaben zu ermitteln sei, ohne daß dabei der Beruf des Versicherten Berücksichtigung finden dürfe. Aus Artikel 73 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 25 der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Durchführungsregelung sei außerdem zu entnehmen, daß die einmalige Leistung für Invalidität im Sinne von Artikel 73 und die Pensionsregelung nach Artikel 78 des Statuts, die ausdrücklich auf die Arbeitsunfähigkeit abstelle, vollkommen getrennt voneinander zu sehen seien. Gleichfalls stelle Artikel 2 der Durchfuhrungsregelung lediglich auf die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten, nicht aber auf dessen verminderte Arbeitsfähigkeit ab.

Bevor ich mich mit diesen Argumenten im einzelnen auseinandersetze, möchte ich darauf hinweisen, daß beide Parteien meiner Ansicht nach von einer falschen Fragestellung ausgehen, indem sie die Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität im Gegensatz zu der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sehen. Beide Beeinträchtigungen schließen sich — richtig verstanden — jedoch nicht aus, sondern die medizinisch feststellbare Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität ergibt vielmehr einen praktikablen Maßstab, der sowohl für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit als auch zur Einschätzung der verminderten allgemeinen Lebensfreude herangezogen werden kann.

Nicht zu folgen vermag ich weiter der Auffassung der Kommission, die aus dem Umstand, daß in Artikel 78 des Statuts, der einen Anspruch auf Pension gewährt, die Dienstunfähigkeit ausdrücklich vorausgesetzt wird, während in Artikel 73 dies nicht der Fall ist, folgert, daß sich die Invalidität im Sinne von Artikel 73 nicht auf die Arbeitsfähigkeit als solche beziehen könne. Eine solche Auslegung würde nämlich voraussetzen, daß es nur eine Alternative zwischen verminderter Dienstfähigkeit und einer verminderten Fähigkeit gibt, sich im tagtäglichen Leben zurechtzufinden. Ein Blick in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zeigt aber, daß zwischen den beiden genannten Stufen noch die Erwerbs- oder allgemeine Arbeitsunfähigkeit angesiedelt werken kann. So wird zum Beispiel im deutschen Sozialversicherungsrecht die Dienst- oder Berufsunfähigkeit grundsätzlich als Vorstufe zur Erwerbsunfähigkeit gesehen. Ein Rentenbewerber ist dann dienst- oder berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit einen bestimmten Mindestsatz unterschritten hat, der an dem Durchschnittswert der Berufsgruppe zu messen ist, welcher ein Versicherter mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten angehört (vgl. § 246 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung; § 23 Absatz 2 Angestelltenversicherungsgesetz; § 46 Absatz 2 Reichsknappschaftsgesetz). Cum grano salis kann man daher die Dienstunfähigkeit, um die Worte des Artikels 78 des Statuts zu gebrauchen, auch umschreiben mit der Unfähigkeit eines Beamten, ein Amt seiner Laufbahn … wahrnehmen [zu können]. Mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit wird im deutschen Recht — ohne auf die im einzelnen verschiedenen Definitionen in den Sozialversicherungszweigen einzugehen — der volle oder teilweise Verlust der Fähigkeit bezeichnet, die Arbeitskraft als solche wirtschaftlich zu verwerten. Diese allgemeine Erwerbsunfähigkeit ihrerseits ist wieder eine Vorstufe zur Unfähigkeit eines Menschen, sich im allgemeinen Leben zurechtzufinden. Dies bedeutet, daß, wenn die soziale Integrationsfähigkeit 100 % beeinträchtigt ist, der Betreffende auch voll erwerbsunfähig und zwingend auch voll dienstunfähig ist. Ist jemand unfähig, überhaupt noch seine Arbeitskraft wirtschaftlich einzusetzen, ist er konsequenterweise auch voll dienstunfähig. Diese Abstufung kommt auch in Artikel 78 des Statuts zum Ausdruck, wenn dort bestimmt ist, ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat … Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Wenn ein Beamter einen Dienstposten seiner Besoldungsgruppe nicht mehr ausüben kann, sieht also Artikel 78 logischerweise die Gewährung von Versorgungsbezügen vor.

Im Recht der Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten gemäß Artikel 73 des Statuts handelt es sich dagegen um eine andersartige Problematik. Bei ihr tritt nur die Frage auf, inwieweit der Beamte durch den Unfall oder die Berufskrankheit in den Zustand der Voll- oder Teilinvalidität versetzt worden ist. Ist er nur teilweise invalide, so kann er dennoch in der Lage sein, seinen Dienst, wenn auch unter Erschwerungen, auszuüben. Diese Erschwerungen beziehungsweise Beschränkungen rechtfertigen es auch, ihm die Leistungen für dauernde Teilinvalidität zukommen zu lassen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich aber auch gleichzeitig, daß in Artikel 73 des Statuts nicht auf die Dienstunfähigkeit abgestellt wird. Eine Aussage darüber, ob die Invalidität auf die allgemeine Fähigkeit, sich im Leben zurechtzufinden oder aber auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit zu beziehen ist, kann daraus nicht hergeleitet werden.

Folgende Überlegungen sprechen meiner Ansicht nach dafür, daß der in Artikel 73 des Statuts verwendete Begriff der Invalidität auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezogen ist: Einmal ist nicht zu übersehen, worauf besonders die Klägerin hinweist, daß sich sowohl der Versicherungsbeitrag als auch die Versicherungsleistung nach dem Grundgehalt des Beamten bemessen und schon dadurch eine gewisse Relation zur Arbeit hergestellt wird.

Des weiteren lassen sich aber auch Vorschriften anführen, die uns zeigen, daß auch der Gemeinschaftsgesetzgeber die Invalidität von der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung abhängig machen wollte. Artikel 73 steht im Zweiten Kapitel des Fünften Titels des Statuts, das die Überschrift Soziale Sicherheit trägt. Die einschlägige Regelung des Gemeinschaftsrechts, die sich mit sozialer Sicherheit befaßt, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2). Zur Durchführung dieser Verordnung hat der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 (ABl. L 74 vom 27. März 1972, S. 1) erlassen. Das dritte Kapitel des Vierten Titels dieser Verordnung ist überschrieben mit Invalidität, Alter und Tod (Renten). Innerhalb dieses Kapitels finden wir den Artikel 40, der ausdrücklich vorschreibt, daß der Versicherungsträger eines Mitgliedstaates bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte berücksichtigt.

Die Richtigkeit dieser Auslegung des Artikels 73 des Beamtenstatuts wird übrigens auch durch einen Blick in die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bewiesen. Bereits der internationale Sprachgebrauch bringt die Invalidität stets in Zusammenhang mit der Erwerbsfähigkeit und nicht mit der sozialen Integrationsfähigkeit (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S. 666 x, sowie die einschlägigen Enzyklopädien). Insbesondere im deutschen Recht finden wir in dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) vom 24. August 1976 (Bundesgesetzblatt I, S. 2485) eine dem Beamtenstatut vergleichbare Regelung der Unfallfürsorge. Paragraph 35 sieht einen Unfallausgleich vor, wenn der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt [ist] …, solange dieser Zustand andauert. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben. Nach § 43 erhält ein Beamter, der einen Dienstunfall [während einer Diensthandlung, die mit besonderer Lebensgefahr verbunden ist] erleidet, neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung …, wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit … beeinträchtigt ist. Diese Vorschriften zeigen uns, daß die Höhe der Unfallausgleichs auch im nationalen Recht von dem Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit abhängig gemacht wird. Weiterhin werden zu § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes die Richtlinien angewandt, die zu dem inhaltsgleichen Paragraphen 139 des Bundesbeamtengesetzes, der durch den genannten Paragraphen 35 des Beamtenversorgungsgesetzes ersetzt wurde, erlassen worden sind (abgedruckt bei Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 139). Die Richtlinie Nr. 3 bestimmt, daß die durch die Folgen des Dienstunfalls bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Hundertteilen der Erwerbsfähigkeit des Verletzten auszudrücken, das heißt, die Erwerbsfähigkeit gleich 100 zu setzen sei. Die Richtlinie Nr. 8 enthält schließlich ähnlich wie die von der Kommission unterzeichnete Versicherungspolice oder die Regelung nach Artikel 73 des Statuts eine Tabelle, die für bestimmte Körperschaften im einzelnen festgelegte Mindesthundertsätze enthält, ohne nach den verschiedenen Berufen zu differenzieren. Sinn dieser Regelung, die eindeutig auf die Erwerbsfähigkeit bezogen ist, ist es, dem Verletzten einen Ausgleich für die Beeinträchtigung bei jeder Art von Arbeit zu gewähren, der sich nach einem typisierten Prozentsatz richtet. Dieses Beispiel widerlegt insbesondere das Argument der Kommission, die aus dem Vorhandensein einer Tabelle mit festen Prozentsätzen unabhängig von der Berufstätigkeit des einzelnen den Schluß zieht, daß sich die angegebenen Sätze nicht auf das Erwerbsleben beziehen könnten. Eine ähnliche Tabelle im Bereich der Beamtenunfallfürsorge kennt auch das französische Recht. Das Loi no 64-1339 du 26 décembre 1964 portant réforme du code des pensions civiles et militaires de retraite bestimmt in seinem Artikel L 27, der in dem mit Invalidité überschriebenen Fünften Titel steht:

Le fonctionnaire civil qui se trouve dans l'incapacité permanente de continuer ses fonctions en raison d'infirmités résultant de blessures ou de maladies … peut être radié des cadres par anticipation …

Artikel L 28 fährt dann fort:

Le fonctionnaire civil radié des cadres dans les conditions prévues à l'article L.27 a droit à une rente viagère d'invalidité cumulable avec la pension rémunérant les services.

Le montant de la rente d'invalidité est fixé à la fraction des émoluments de base visés à l'article L.15 égale au pourcentage d'invalidité.

Le taux d'invalidité est déterminé compte tenu d'un barème indicatif fixé par décret.

In Ausführung dieses Artikels L.28 bestimmt Artikel 1 des Décret no 68-756 vom 13. August 1968:

Le taux de l'incapacité résultant pour les fonctionnaires civils d'une invalidité contractée dans l'exercice de leurs fonctions est déterminé suivant le barème indicatif d'invalidité annexé au présent décret.

Dieses Barème indicatif enthält dann gleichfalls eine sehr detaillierte Liste der Körper- und seelischen Schäden und des dazugehörigen Invaliditätsgrades, der sich nur innerhalb eines engumgrenzten Prozentsatzes bewegen darf. Unter Nummer I. dritter Unterabsatz wird z. B. ausgeführt:

Il ne devra, cependant, jamais être tenu compte, pour établir le taux d'invalidité applicable, de l'influence de certains facteurs, tels que l'âge du fonctionnaire, la nature de son emploi, … etc.

Auch im belgischen Recht wird gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1967sur la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public in Verbindung mit Artikel 8 des Arrêté royal vom 24. Januar 1969 die Rente wegen dauernder Invalidität proportional zu einem anerkannten Prozentsatz dauernder Teilinvalidität festgesetzt. In dem dazugehörenden Rapport au Roi wird präzisiert, daß für die Festsetzung der Invalidität alle Schadenselemente zu berücksichtigen sind, insbesondere gemäß den vorbereitenden Materialien la gravité des lésions physiologiques, la diminution de la valeur économique, les aptitudes requises pour l'exercice de la fonction, la nature et la stabilité de l'emploi (Document Sénat no 314, Sess. 1966-1967, S. 21).

Diese Beispiele beweisen, daß auch in den Mitgliedstaaten der Invaliditätsgrad in Abhängigkeit von der Beeinträchtigung des Erwerbslebens gesehen wird. Daß in einigen Staaten die Leistung in Form einer Rentenzahlung gewährt wird, spielt dabei keine Rolle, da auch das Beamtenstatut in Artikel 73 Absatz 2 vorsieht, daß anstatt der einmaligen Zahlung eine Leibrente gewährt werden kann. Auch der Umstand, daß zum Beispiel die Tabellen im deutschen und im französischen Recht dem Träger der Unfallfürsorge bei der Anerkennung der Invalidität einen gewissen Spielraum belassen, während die Tabellen der Versicherungspolice und der Regelung vom 1. Januar 1977 feste Prozentsätze vorsehen, vermag keinen relevanten Unterschied zu begründen. Entscheidend ist allein, daß in beiden Fällen auf die spezielle Tätigkeit des Verletzten nicht abgestellt werden darf. In diesem Sinne ist übrigens auch die von der Kommission zitierte Vorschrift des Artikels 9 Buchstabe b) der Versicherungspolice zu verstehen, wonach für die Fälle der in der Tabelle nicht vorgesehenen dauernden Teilinvalidität der Invaliditätsgrad durch Analogie mit dem in der Tabelle zu bestimmen ist, ohne daß der Beruf des Vericherten Berücksichtigung finden darf. Irrelevant ist gleichfalls, daß sich die Sicherung des Artikels 73 nicht nur auf Dienst-, sondern auch auf Privatunfälle erstreckt, da der Zweck der Sicherung — Ausgleich für die Erwerbsminderung — durch die unterschiedlichen Ursachen nicht beeinträchtigt wird.

Abschließend komme ich daher zu dem Ergebnis, daß der nach Artikel 73 des Beamtenstatuts festzulegende Invaliditätsgrad sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit soll dabei zum Ausdruck bringen, in welchem Maße jemand aus gesundheitlichen Gründen vom Erwerbsleben ausgeschlossen ist. Dieses Ergebnis wird insbesondere auch durch Artikel 14 der Regelung vom 1. Januar 1977 bestätigt, der bestimmt, daß ein Beamter unter gewissen Voraussetzungen bei einer dauernden Verletzung oder Entstellung, die zwar nicht seine Erwerbsfähigkeit mindert, aber seine körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt und ihn deshalb im gesellschaftlichen Leben benachteiligt, eine Entschädigung bekommt. Nach Absatz 2 dieses Artikels wird die Höhe dieser Entschädigung entsprechend den Sätzen festgelegt, die sich aus der in Artikel 12 genannten Invaliditätstabelle ergeben. Diese Vorschrift beinhaltet offensichtlich eine Sonderregelung für solche Fälle, bei denen die Erwerbsfähigkeit, auf die ansonsten abzustellen ist, nicht beeinträchtigt ist, und sieht deshalb auch nur vor, daß die Invaliditätstabelle entsprechend anzuwenden ist.

Das Ergebnis wird auch nicht, wie die Kommission meint, durch Artikel 2 der Regelung vom 1. Januar 1977 in Frage gestellt, der lediglich eine Definition eines Unfalls gibt und dabei selbstverständlich auf die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit abstellt, ohne eine Aussage zu machen, wofür die nach Artikel 73 zu gewährende Leistung erbracht wird.

3. Damit komme ich zu der weiteren Frage, ob auch solche psychischen Schäden, die nicht mit den intellektuellen Fähigkeiten zusammenhängen, bei der Festsetzung der Invaliditätsrate zu berücksichtigen sind.

Die Kommission vertritt die Meinung, daß Störungen der Gemütswerte nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 73 des Statuts fallen. In den Invaliditätstabellen der Versicherungspolice und der Regelung vom 1. Januar 1977 sei nämlich nur eine seelische Störung, die unheilbare Geisteskrankheit, aufgezählt, die bekanntlich dem intellektuellen und nicht dem Gemütsbereich zuzurechnen sei. Eine Ermittlung des Invaliditätsgrades im Wege der Analogie sei für emotionale Störungen daher ausgeschlossen. Beeinträchtigungen dieser Art folgten darüber hinaus unausweichlich jeder andauernden körperlichen Verletzung und seien deshalb bereits in den angegebenen Maximalsätzen enthalten. Zu den Tabellen sei außerdem bestimmt, daß, wenn ein und derselbe Unfall eine mehrfache Invalidität auslöse, die einzelnen Entschädigungen zwar zusammenzurechnen seien, jedoch die Gesamtschädigung den Teilbetrag, der bei vollständigem Verlust oder völligem Funktionsausfall des verletzten Körperteils oder Organs gezahlt werde, nicht übersteigen dürfe. Der Verlust eines Fußes könne aber ausweislich der Invaliditätstabellen mit höchstens 40 % veranschlagt werden.

Dazu läßt sich sagen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Rechtssache 101/74, Dietrich Kurrer gegen Rat, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 259) die Bestimmungen einer Versicherungspolice, welche die Verwaltung wegen des Fehlens einer im gegenseitigen Einvernehmen von den Gemeinschaftsorganen beschlossenen Regelung gezeichnet hat, bei mangelnder Übereinstimmung mit dem Statut nicht Rechte verdrängen können, die einem Beamten unmittelbar aufgrund des Statuts zustehen. Die in gegenseitigem Einvernehmen beschlossene Regelung war aber bekanntlich zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht in Kraft und kann daher nur hilfsweise zur Auslegung des Statuts herangezogen werden.

Wie wir gesehen haben, ist bei der Feststellung des Invaliditätsgrades auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen. Die Erwerbsfähigkeit ist aber zwangsweise gemindert, wenn ein Teil der Gesamtheit normaler Körper- und Geistesfunktionen ausfällt oder von der Norm abweicht, und zwar um so mehr, je mehr Funktionen betroffen sind. Daraus folgt, daß auch seelische Begleiterscheinungen jeglicher Art von Verletzungen zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können und deshalb auch psychische Störungen, die im Bereich des Gemütes angesiedelt sind, berücksichtigt werden müssen, selbst wenn sie nicht in den erwähnten Tabellen angegeben sind. Da es an einem entsprechenden Größenmaß fehlt, ist es natürlich nicht leicht, einen entsprechenden Ausfall zu messen, und man muß sich deshalb mit gegriffenen Hundertsätzen behelfen, die sich nach der besonderen Lage des Einzelfalls richten.

Das wird im übrigen auch durch einen Blick sowohl in das deutsche als auch in das französische Recht bestätigt. In der Richtlinie Nr. 6 zu § 139 des deutschen Beamtengesetzes, die, wie bereits erwähnt, auch auf das nunmehr geltende Beamtenversorgungsgesetz Anwendung findet, wird ausdrücklich bestimmt, daß neben dem körperlichen Befund seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen in ihrer Wirkung zu berücksichtigen sind. Die bereits angesprochene französische Invaliditätstabelle sieht unter Kapitel III Ziffer X ausdrücklich die Berücksichtigung von Neurosen vor.

Im vorliegenden Fall hat Dr. Bellini als Zeuge in eindeutiger Weise erklärt, daß die gemütsbedingte Behinderung der Klägerin im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit 100 % betrage und insofern mit der in den Tabellen genannten unheilbaren Geisteskrankheit gleichzusetzen sei. Für mich bestehen daher keine Zweifel, daß die Parteien im Rahmen des Schiedsverfahrens an diese Aussage des Schiedsrichters gebunden sind.

4. Daran vermögen meiner Meinung nach insbesondere auch die von der Kommission erhobenen Einwände hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den eingetretenen Folgen nichts zu ändern. Als Zeuge hat Dr. Bellini uns nochmals bestätigt, was er bereits in seinem Schreiben an die Kommission vom 26. März 1977 zum Ausdruck gebracht hatte, daß der seelische Zustand, der es der Klägerin unmöglich macht, überhaupt noch zu arbeiten, bereits vor dem Ende 1973 festgestellten Tumor in der Brust vorhanden war. Demnach steht fest, daß letztere Krankheit nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt hat.

Meines Erachtens brauchen wir uns auch nicht mit der zugegebenermaßen heiklen Frage auseinanderzusetzen, ob der Kausalzusammenhang nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß der durch den Unfall entstandene seelische Schaden durch eine bereits vorhandene krankhafte Anlage begünstigt wurde, ein Problem, das in der nationalen Unfallfürsorge unter dem Stichwort der schadensgeneigten Konstitution bekannt ist. Die Kommission konnte nämlich keine substantiierten Behauptungen vorbringen, aus denen sich die Annahme eines anlagebedingten Leidens rechtfertigen ließe. Wie wir von der Klägerin dagegen gehört haben, stand sie vor ihrer Tätigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften längere Zeit in den Diensten des italienischen Staates, ohne nennenswert krank zu sein. Anzeichen für ein seelisches Leiden haben sich auch nicht bei der Einstellungsuntersuchung vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften ergeben. Demnach ist davon auszugehen, daß, selbst wenn eine Veranlagung vor dem Unfall vorhanden gewesen wäre, diese Erkrankung als so gering zu betrachten wäre, daß dadurch nach allen Kausalitätslehren der Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen werden könnte.

Zusammenfassend steht für mich deshalb fest, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften anzuweisen ist, den Schiedsspruch von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 auszuführen. Auf den hilfsweise gestellten Antrag, der Klägerin eine 60 %ige Verminderung ihrer psychischen Integrität zuzuerkennen, brauche ich deshalb nicht mehr einzugehen. Sollte der Gerichtshof jedoch entgegen der von mir vertretenen Meinung zu der Ansicht gelangen, daß sich der nach Artikel 73 des Statuts festzulegende Invaliditätsgrad nach der Beeinträchtigung der sozialen Integrationsfähigkeit bemißt, müßte er unter Berücksichtigung meiner sonstigen Ausführungen der Klägerin die von Dr. Bellini genannten 60 % zusprechen.

5. Damit kann ich mich dem letzten Klageantrag zuwenden, der darauf gerichtet ist, die Kommission zur Zahlung von 5 % Zinsen aus dem nach Artikel 73 des Statuts zu berechnenden Betrag abzüglich der bereits erbrachten Leistung, die einer 15 %igen Invalidität entspricht, zu verurteilen.

Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Betrag vom Unfallzeitpunkt an geschuldet werde und damit von diesem Ereignis an auch zu verzinsen sei. Nach Ansicht der Kommission dagegen wird der Betrag gegebenenfalls erst vom Urteilsspruch an geschuldet und soll deshalb erst von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen sein.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Rechtssachen 101/74 (Dietrich Kurrer/Rat) und 115/76 (Leonardo Leonardini/Kommission, Urteil vom 16. März 1978, Slg. 1978, 735) sind Ansprüche im Rahmen der sozialen Fürsorge zu verzinsen, auch wenn die Zahlung von Zinsen weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist, falls ein Kläger den Nachweis führen kann, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Verschulden eines Beklagten darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Ich glaube, ich brauche deshalb nicht besonders zu betonen, daß die Leistung natürlich nicht vom Unfallzeitpunkt an geschuldet wird und insofern die Kommission auch nicht schuldhaft gehandelt hat, wenn sie angesichts des schwierig festzustellenden Invaliditätsgrades sich nicht sofort zur Zahlung entschlossen hat. Da andererseits zwischen dem Unfall vom 3. Januar 1968 und jetzt über elf Jahre verstrichen sind, erscheint es mir angebracht, unter Berücksichtigung des Geschehensablaufes die Frage zu stellen, ob die Kommission nicht, wie die Klägerin behauptet, die Zahlung schuldhaft verzögert hat.

Dabei kann nicht außer acht bleiben, daß auch die Klägerin nicht immer alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, um die mit der Regelung der Angelegenheit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden. So hat sie zum Beispiel offensichtlich bei der im Einvernehmen gestellten Frage vom 18. Juli 1974 an Dr. Vita als ersten medizinischen Schiedsrichter nicht darauf gedrungen, daß ausdrücklich nach dem Grad der psychischen Beeinträchtigung gefragt wurde. Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. Vita vom 21. Februar 1975, das den Schaden mit 15 o/o bewertete, war es deshalb auch der Kommission nicht zuzumuten, freiwillig eine höhere Leistung für die angeblichen psychischen Schäden zu erbringen. Spätestens vom Vorliegen des zweiten für beide Seiten verbindlichen Schiedsspruchs von Dr. Bellini an, von dem die Kommission am 30. Oktober 1976 Kenntnis erlangt hatte, stand aber fest, daß die psychischen Beeinträchtigungen, unter denen Fräulein B. leidet und die unmittelbar und ausschließlich auf den Unfall in Luxemburg vom 3. Januar 1968 zurückzuführen sind, bei ihr zu einer dauernden Vollinvalidität geführt [haben]. Die Klägerin hat auch kurz danach, am 1. Dezember 1976, von der Kommission die Ausführung des Schiedsspruchs verlangt und diese damit in Verzug gesetzt. Die Kommission jedoch hat erst am 3. Februar 1977 dem Schiedsrichter die Frage nach einer möglichen Beeinflussung des psychischen Schadens durch die Krebserkrankung gestellt und, nachdem Dr. Bellini dies verneint hatte, erst am 6. Oktober 1977, also fast ein Jahr nach dem Schiedsspruch, erneute Zweifel angemeldet. Dieses hinhaltende Verhalten stellt meines Erachtens eine Nachlässigkeit dar, die ausschließlich der Kommission anzulasten ist.

Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß der Billigkeit Genüge getan wird, wenn die Kommission vom 1. Dezember 1976 an Verzugszinsen zu zahlen hat. Die von der Klägerin verlangten 5 % sind insbesondere erforderlich, um den Schaden auszugleichen, den die Klägerin infolge des Verlustes banküblicher Zinsen und fortschreitender Geldentwertung erlitten hat.

III — Deshalb beantrage ich,

1. die stillschweigenden ablehnenden Entscheidungen der Kommission über den Antrag der Klägerin vom 1. Dezember 1976 und ihre Beschwerde vom 20. Juni 1977 betreffend die Vollstreckung des Schiedsspruchs von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 aufzuheben und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, in Ausführung des vorgenannten Schiedsspruchs an die Klägerin den nach Artikel 73 des Beamtenstatuts entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zu berechnenden Betrag abzüglich des ihr bereits als Vorschuß gezahlten Betrages, dem ein Invaliditätsgrad von 15 % zugrunde liegt, zu zahlen,

2. die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % aus dem errechneten Betrag vom 1. Dezember 1976 an zu verurteilen und

3. der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.