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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.1979 – C-152/77
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:220
In der Rechtssache 152/77,
FRÄULEIN B., Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Jaconis und G. Bettoni, Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny b/IV, 34, rue Philippe II,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Bevollmächtigten und Rechtsanwältin Wilma Viscardini, Padua, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen — in erster Linie — Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechenden Invaliditätsentschädigung nach Artikel 73 des Beamtenstatuts an die Klägerin,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten Mackenzie Stuart, der Richter M. Sørensen und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin wurde am 24. Februar 1966 bei der Hohen Behörde der EGKS in Luxemburg als Bedienstete auf Zeit in der Laufbahngruppe B, Besoldungsgruppe 3, eingestellt. Sie übte die Tätigkeit einer Sekretärin des Präsidenten der Hohen Behörde aus. Mit Wirkung vom 4. Juli 1967 wurde sie zur Probebeamtin in der Besoldungsgruppe 5 derselben Laufbahngruppe ernannt und der Generaldirektion Regionalpolitik der EWG zugewiesen; später wurde sie in dieser Besoldungsgruppe zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt.
2. Am 3. Januar 1968 stürzte sie in den Räumen der Kommission, weil der Fußboden zu stark gewachst worden war. Aufgrund einer Diagnose, nach der ein dreifacher schwerer Knöchelbruch mit bedeutender Bruchstückstreuung sowie einer Verrenkung des rechten Fußes vorlag, wurde sie ins Krankenhaus gebracht und einem chirurgischen Eingriff zur Behebung des Bruches unterzogen. Sie ist seitdem nicht mehr vollständig genesen. Nach dem Unfall wurde die Klägerin nach Brüssel versetzt, konnte jedoch ihre Arbeit außer in kurzen Perioden nicht mehr wieder aufnehmen. Sie ist zur Zeit wegen Krankheit beurlaubt.
Mit Schreiben vom 15. März 1972 teilte ihr die Kommission mit, daß sie ihr nach Artikel 73 des Beamtenstatuts eine dauernde Teilinvalidität von 9 % zuerkenne. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Gerichtshof, mit der sie u. a. beantragte, ihr einen höheren Invaliditätsgrad zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1972 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie habe beschlossen, mit der Festsetzung des Grades der dauernden Teilinvalidität … einen Arzt zu beauftragen, der nicht der Kommission angehört und der von ihrem Vertrauensarzt im Einvernehmen mit … dem behandelnden Arzt [der Klägerin] benannt werden soll. In dem auf die genannte Klage hin erlassenen Urteil stellte der Gerichtshof dementsprechend fest, daß er so lange nicht tätig werden [kann], als das Schiedsverfahren nicht abgeschlossen ist. Der als Schiedsrichter benannte Dr. Nicola Vita nahm in einem Gutachten vom 21. Februar 1975 wie folgt Stellung:
1. Fräulein B. leidet an den Auswirkungen und Folgen eines dreifachen Knöchelbruches und einer nachfolgenden Verrenkung des rechten Fußes, mit der Anzeichen sekundärer Arthrose einhergehen, an den Auswirkungen und Folgen einer wegen eines Karzinoms notwendig gewordenen Abnahme der linken Brust mit Ausschabung der Achselhöhle sowie an einem leichten Depressions- und Angstlichkeitssyndrom reaktiver Art.
2. Der Unfall vom 3. Januar 1968 hat zu einem dreifachen Knöchelbruch mit Verrenkung des Fußes und zu einer dauernden anatomisch bedingten Funktionsbeschränkung insbesondere im Bereich Schienbein/Fußwurzel mit muskulärer Hypotrophie dieses Gliedes und radiologischen Anzeichen einer beginnenden Arthrose geführt; dieser Zustand ist als Folge des von Fräulein B. am 3. Januar 1968 erlittenen Unfalls anzusehen.
Demzufolge
3. bewertet der Unterzeichnete den zu einer Entschädigung berechtigenden Schaden mit 15 % der Höchstversicherungssumme.
Durch Schreiben vom 25. Februar 1975 teilte die Klägerin der Kommission mit, das Gutachten des Dr. Vita sei nicht frei von Parteilichkeit, da es nicht alle unfallbedingten Gesundheitsschäden berücksichtigt und deshalb ergänzungsbedürftig ist; dem für einen Teil der Unfallfolgen bereits zuerkannten Grad der dauernden Teilinvalidität ist ein zusätzlicher Invaliditätsgrad hinzuzurechnen.
Nach einem umfangreichen Briefwechsel einigten sich die Parteien auf die Benennung von Dr. Angelo Bellini als neuem Schiedsrichter. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1975 richtete die Kommission an Dr. Bellini folgende, zwischen den Parteien ebenfalls abgesprochene Frage: Ist es erforderlich, wegen eventueller unmittelbar und ausschließlich auf den Unfall zurückzuführender psychischer Schäden zusätzlich zu den bereits festgesetzten 15 % einen weiteren Prozentsatz für dauernde Teilinvalidität festzulegen und wie hoch ist dieser gegebenenfalls?
Am 26. Oktober 1976 beantwortete Dr. Bellini diese Frage in einem ausführlichen Gutachten, das mit einem wie folgt formulierten Ergebnis abschloß: In dem ärztlichen Gutachten von Dr. Vita wurden die bei Fräulein B. durch das Trauma hervorgerufenen psychischen Schäden nicht berücksichtigt. Meines Erachtens haben die psychischen Beeinträchtigungen, unter denen Fräulein B. leidet und die unmittelbar und ausschließlich auf den Unfall in Luxemburg vom 3. Januar 1968 zurückzuführen sind, bei ihr zu einer dauernden Vollinvalidität geführt.
Mit Schreiben vom 3. Februar 1977 befragte die Kommission Dr. Bellini,
ob die nachteiligen psychologischen Auswirkungen des mit dem Unfall vom 3. Januar 1968 zusammenhängenden Traumas unmittelbar und ausschließlich durch die Schwere dieser Krankheit [Brusttumor], an der Fräulein B. leidet, beeinflußt werden oder beeinflußt werden können.
Dr. Bellini beantwortet diese Frage mit einem Schreiben vom 26. März 1977 wie folgt:
Die in meinem Gutachten erwähnten nachteiligen psychologischen Auswirkungen, die zur völligen und dauernden Arbeitsunfähigkeit der Patientin geführt haben, waren bereits früher aufgetreten und stehen mit Sicherheit nicht im Zusammenhang mit der Krankheit, an der Fräulein B. leidet.
Die nachteiligen psychologischen Auswirkungen haben sich bereits in den Jahren unmittelbar nach dem mit dem Unfair vom 3. Januar 1968 zusammenhängenden Trauma gezeigt, während der' Brusttumor erst im November 1973 festgestellt wurde.
In einem Schreiben vom 6. Oktober 1977 bezweifelte die Verwaltung im Hinblick auf Artikel 73 des Statuts, daß die von Dr. Bellini in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 1976 festgehaltenen Ergebnisse zutreffend seien, und schlug der Klägerin vor, an Dr. Bellini heranzutreten, um die notwendige Aufklärung zu erhalten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1977 unterbreitete der Anwalt der Klägerin der Verwaltung einen Vorschlag für die an Dr. Bellini zu richtende ergänzende Anfrage.
Am 7. Dezember 1977 richtete die Kommission dann ein Schreiben an Dr. Bellini, in dem es hieß: … Im Rahmen des Artikels 73 … und des zu seiner Anwendung geschlossenen Versicherungsvertrages sind unter den in der dort angegebenen Weise versicherten Risiken nicht die zur Arbeitsunfähigkeit führende Invalidität, sondern ausschließlich die Beeinträchtigungen physischer und/oder psychischer Art zu verstehen. Die zu lösende Frage ist also die, inwieweit (in welchem Grad oder zu welchem Prozentsatz) die physische und/oder psychische Unversehrtheit des Unfallopfers infolge des Unfalls beeinträchtigt worden ist. Die Versicherungspolice enthält eine Liste von Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Unversehrtheit, anhand deren, wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten, durch Anstellung von Vergleichen Prozentsätze der Beeinträchtigung der Unversehrtheit für die nicht aufgeführten Fälle ermittelt werden können. In der Police wird die Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit bei, unheilbarer Geisteskrankheit' mit 100 % veranschlagt. Ohne mich in irgendeiner Weise auf das Gebiet der Psychiatrie begeben zu wollen, halte ich es für möglich, daß die psychische Unversehrtheit auch in anderen Fällen zu 100 % beeinträchtigt sein kann. Nach Artikel 73 und nach der Versicherungspolice kann von einem Prozentsatz von 100 % oder einer Vollinvalidität im Sinne des Artikels 73 jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Schwere dieser Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit mindestens derjenigen bei, unheilbarer Geisteskrankheit' vergleichbar ist.
Im Fall von Fräulein B. ist mit anderen Worten zu ermitteln, ob die Schwere der Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit derjenigen bei unheilbarer Geisteskrankheit vergleichbar ist oder gleicht, oder anderenfalls in welchem Grad die psychische Unversehrtheit der Betroffenen im Vergleich zur Schwere einer unheilbaren Geisteskrankheit beeinträchtigt ist.
Die Klägerin bestreitet die Übereinstimmung der im Schreiben vom 7. Dezember 1977 gestellten Fragen mit ihren Vorschlägen im Schreiben vom 25. Oktober 1977.
Am 10. Januar 1978 beantwortete Dr. Bellini die gestellten Fragen brieflich wie folgt:
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 7. Dezember 1977 kann ich folgendes klarstellen:
Meiner Meinung nach geht aus den Darlegungen in meinem Gutachten klar hervor, daß der psychische Schaden von Fräulein B. sich nicht in einer Störung der intellektuellen Funktionen oder des Bewußtseins äußert, sondern lediglich ihre Gemütsfunktionen beeinträchtigt.
Der Schaden besteht in einem Zustand tiefer Depression und vor allem in der emotional bedingten Arbeitsunfähigkeit, die daher rührt, daß jegliche Art von Arbeit bei der Patientin das Gefühl hervorruft, in ihrem Leben völlig gescheitert zu sein.
Die Krankheit — so schmerzhaft sie sein mag — schützt die Patientin gegen dieses Gefühl des Scheiterns.
Deshalb ist es offensichtlich, daß die psychische Unversehrtheit von Fräulein B. trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu 100 % beeinträchtigt ist.
Die auf den Unfall vom 3. Januar 1968 zurückzuführende Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit der Betroffenen dürfte mit 60 % (sechzig Prozent) zu bewerten sein; dieser Schaden betrifft den affektiven Bereich und nur indirekt über diesen den Bereich der intellektuellen Fähigkeiten.
3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1976 verlangte die Klägerin von der Kommission die Vollziehung des Schiedsspruches vom 26. Oktober 1976. Nachdem dieses Schreiben sowie die von der Klägerin nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegte Beschwerde unbeantwortet geblieben war, erhob die Klägerin am 16. Dezember 1977 die vorliegende Klage.
4. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Durch Beschluß vom 22. Februar 1979 hat er jedoch angeordnet, Dr. Bellini in der Sitzung vom 14. Juni 1979 als Zeugen über den Sinn und die Tragweite des Schiedsgutachtens vom 26. Oktober 1976 hinsichtlich der psychischen Störungen von Fräulein B., sowie über die Ursächlichkeit des Unfalls vom 3. Januar 1968 für die festgestellten psychischen Störungen zu vernehmen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Anträge in der Erwiderung geändert hat, nunmehr:
1) die Klage für zulässig zu erklären;
2) die Klage für begründet zu erklären; demgemäß
3) die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Verwaltung über ihren Antrag vom 1. Dezember 1976 und über ihre Beschwerde vom 20. Juni 1977 betreffend die Vollziehung des Schiedsspruchs von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 aufzuheben und zu diesem Zweck
4) die Kommission anzuweisen, den vorgenannten Schiedsspruch zu vollziehen, und demgemäß
5) die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin den nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zu berechnenden, einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechenden Betrag abzüglich des ihr bereits als Vorschuß gezahlten Betrages zu zählen, der einem Invaliditätsgrad von 15 % entspricht;
hilfsweise:
6) für den Fall, daß der Gerichtshof feststellen sollte, daß für die finanziellen Ansprüche nach Artikel 73 des Statuts nicht die dauernde Invalidität, sondern die Beeinträchtigung der physischen und/oder psychischen Unversehrtheit maßgeblich ist, festzustellen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Vollziehung des in Ziffer 3 genannten Schiedsspruchs hat, wie er durch die Stellungnahmen von Dr. Bellini vom 26. März 1977 und vom 10. Januar 1978 ergänzt worden ist, durch die über den von Dr. Vita in der Stellungnahme vom 22. Februar 1975 anerkannten Grad der dauernden Invalidität hinaus eine Beeinträchtigung ihrer psychischen Unversehrtheit von 60 % festgestellt worden ist, und zu diesem Zweck
7) die Kommission zur Vollziehung des vorgenannten und in der oben angegebenen Weise ergänzten Schiedsspruchs zu verurteilen und demgemäß
8) die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin zuzüglich zu dem bereits als Vorschuß ausgezahlten Betrag, der einem Grad der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von 15 % entspricht, den nach Artikel 73 des Beamtenstatuts zu berechnenden Betrag zu zahlen, der einem Grad der Beeinträchtigung der Unversehrtheit von 60 % entspricht;
9) die Kommission zu verurteilen, an die Klägerin gesetzliche Zinsen von 5 % aus der nach Ziffer 5 oder — hilfsweise — nach Ziffer 8 berechneten Hauptsumme zu zahlen, und zwar aus den bereits bezahlten 15 % der Hauptsumme für die Zeit vom Unfall bis zu der bereits geleisteten Zahlung sowie aus den noch zu zahlenden 85 % oder aber — hilfsweise — 60 % ;
10) der Kommission die üblichen Kosten, Auslagen und Gebühren aufzuerlegen;
11) der Klägerin vorzubehalten, weitere Beweismittel zu benennen sowie erforderlichenfalls die Aussetzung des Verfahrens zur Herbeiführung einer gesonderten Entscheidung über bestimmte Elemente des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts zu beantragen.
Die Kommission beantragt, nachdem sie ihre Anträge in der Gegenerwiderung geändert hat, nunmehr:
1) den Antrag der Klägerin auf Vollziehung des Schiedsspruchs von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 als unzulässig und unbegründet abzuweisen;
2) den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Vollziehung des Schiedsspruchs von Dr. Bellini in der geänderten Fassung vom 10. Januar 1978 als unzulässig und unbegründet abzuweisen;
3) zu erklären, daß der der Klägerin zuerkannte Teilinvaliditätsgrad 15 % beträgt, und festzustellen, daß der entsprechende Kapitalbetrag bereits an die Klägerin bezahlt worden ist und ihr somit nichts mehr nach Artikel 73 des Statuts geschuldet wird;
4) hilfsweise, nach Ermittlung der maßgeblichen Kriterien und eventueller Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens, das ausschließlich auf die Gutachten von Dr. Vita und von Dr. Bellini gestützt ist, einen höheren Invaliditätsgrad innerhalb der Grenze von 40 % festzusetzen, um damit die psychischen Schäden zu berücksichtigen, und zu erkennen, daß die Differenz zwischen dem entsprechend dem ermittelten Grad festgesetzten Betrag und dem bereits auf der Grundlage eines Grades von 15 % bezahlten Betrag geschuldet wird;
5) den Antrag auf Zahlung von Zinsen als unbegründet abzuweisen oder — hilfsweise — den Zeitraum zu bestimmen, für den die Zinsen nach den Regeln der Billigkeit zu zahlen sind, und dabei den von der Kommission bereits im März 1972 bezahlten Betrag zu berücksichtigen, der einem Invaliditätsgrad von 9 % entspricht;
6) die Kosten gegeneinander aufzuheben.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zur Zulässigkeit
1. Die Kommission bemerkt, dadurch, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1977 dem Vorschlag der Verwaltung, Dr. Bellini eine Zusatzfrage zu stellen, zugestimmt habe, habe sie sich mit der Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens einverstanden erklärt und somit dem Antrag und der Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts den Boden entzogen. Da die Stellungnahme von Dr. Bellini vom 10. Januar 1978 sich von seiner ersten Stellungnahme vollkommen unterscheide, hätte die Klägerin mit ihrem Antrag außerdem ein anderes Ziel verfolgen müssen als mit dem ursprünglichen Antrag. Nur bei einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Ablehnung des neuen Antrags könne die Klägerin, so die Kommission weiter, eine neue Beschwerde einlegen und, falls diese zurückgewiesen werde, eine neue Klage erheben. Nach Ansicht der Kommission kommt diesem Gesichtspunkt allerdings keine so erhebliche Bedeutung zu, daß die Erhebung einer förmlichen Einrede der Unzulässigkeit durch sie gerechtfertigt wäre. Sie stellt die Entscheidung somit in das Ermessen des Gerichtshofes.
2. Die Klägerin bestreitet, der Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens zugestimmt zu haben; als Beweis dafür sieht sie an, daß die Dr. Bellini gestellte Frage sich von der von ihr vorgeschlagenen Frage völlig unterscheide. Der Antrag auf Vollziehung des Schiedsspruchs kann ihrer Ansicht nach keinesfalls deshalb als gegenstandslos betrachtet werden, weil sie sich mit dem Versuch einverstanden erklärt habe, einige der in der Stellungnahme enthaltenen fachspezifischen Schlußfolgerungen zu klären.
B — Zur Begründetheit
1. Erklärungen der Klägerin
a) Zur Begründung ihres Antrags auf Vollziehung des Schiedsspruchs vom 26. Oktober 1976 weist die Klägerin darauf hin, daß die Kommission keinerlei Einrede gegen die Rechtmäßigkeit des Schiedsverfahrens erhoben habe, dieses im Gegenteil auf einem Beschluß der Kommission beruhe und diese auch die dem Schiedsrichter zu stellenden Fragen formuliert habe.
Die Klägerin hält das Schiedsverfahren für rechtmäßig, weil es sowohl in der von der Kommission mit Wirkung vom 1. Januar 1977 erlassenen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (Personalkurier, Sonderausgabe vom 25. Februar 1977) als auch in Artikel 13 der von der Kommission unterzeichneten Versicherungspolice und in Artikel 73 des Statuts vorgesehen sei. Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil in dem ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien das Schiedsverfahren für rechtmäßig erklärt.
Auch die Benennung eines Arztes als Schiedsrichter sei ordnungsgemäß erfolgt; der Schiedsspruch selbst sei überzeugend und vollständig.
b) Nach Auffassung der Klägerin weist der Schiedsspruch von Dr. Vita vom 21. Februar 1975 so schwere sachliche Mängel auf, daß er als ungültig anzusehen ist. Die Klägerin hält diesen Schiedsspruch für parteiisch, widersprüchlich und falsch sowie darüber hinaus für unzulänglich begründet.
In diesem Zusammenhang weist die Klägerin sodann darauf hin, daß sie keine Möglichkeit gehabt habe, bei der Wahl der Institution, der Stadt oder der Person, die das Gutachten habe abgeben sollen, eine bestimmte Präferenz geltend zu machen.
Sie bemerkt, Dr. Vita habe einen Neurologen mit ihrer Untersuchung betraut und die Federazione Nazionale degli Ordini dei Medici (Standesorganisation der Ärzte), die um eine Stellungnahme zu dem angewandten Verfahren ersucht worden sei, habe erklärt, wenn ein Schiedsrichter auf Feststellungen eines anderen Arztes Bezug nehme, so müsse er die Unterlagen vorlegen, wenn er aber eigene Feststellungen treffe, ohne die Quelle hierfür anzugeben, so sei der Schiedsspruch mangels Begründung ungültig.
c) Zur Stellungnahme von Dr. Bellini vom 10. Januar 1978 merkt die Klägerin an, diese sei ohne ihr Einverständnis auf Betreiben der Verwaltung abgegeben worden; sie habe der ihr zugrundeliegenden These nicht zugestimmt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt dieser Initiative sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einen ausdrücklichen Vorbehalt angemeldet. Darüber hinaus habe die Verwaltung dem Schiedsrichter eine ganz andere als die in ihrem, der Klägerin, Schreiben vom 25. Oktober 1977 enthaltene Frage gestellt.
Durch ihr Schreiben vom 7. Dezember 1977 habe die Kommission den als Schiedsrichter bestellten Arzt dahin gebracht, sich in dem von der Kommission gewünschten Sinne zu äußern. Schließlich sei die Klägerin erst lange Zeit nach der Absendung an den zum Schiedsrichter bestellten Arzt über dieses Schreiben informiert worden.
In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin auch hervor, daß die von der Kommission mit Schreiben vom 3. Februar 1977 an Dr. Bellini gerichtete Frage außerhalb des Schiedsverfahrens gestellt worden sei.
d) Sodann macht die Klägerin geltend, im Rahmen des Artikels 73 des Statuts sei auf die dauernde Invalidität abzustellen. Ziel dieser Regelung sei es, den Beamten gegen den Verlust einer spezifischen Fähigkeit, nämlich der Fähigkeit, Beamter der Gemeinschaft zu sein, nicht aber gegen den Verlust seiner allgemeinen Fähigkeit, nämlich sich in der Gesellschaft allgemein zurechtzufinden, zu schützen. Daraus erkläre sich die Differenz zwischen den verschiedenen von Dr. Bellini festgesetzten Koeffizienten: 100 % für den völligen Verlust der Arbeitsfähigkeit und 60 % für den Verlust der allgemeinen Fähigkeit.
Die Klägerin meint, ihre Auffassung werde durch Artikel 73 des Statuts sowie durch die ständige Praxis der Kommission bestätigt. Zur Begründung dieses Standpunkts macht sie weiter geltend, es bestehe eine enge Wechselbeziehung zwischen-Artikel 73 und Artikel 78. Es stehe für sie außer Zweifel, daß die letztere Bestimmung immer und nur dann Anwendung finde, wenn dauernde Vollinvalidität vorliege. Zur Untermauerung ihres Standpunkts weist sie schließlich darauf hin, daß sowohl der Versicherungsbeitrag der Beamten als auch die Entschädigung gemäß Artikel 73 des Statuts nach dem Gehalt und damit nach der beruflichen Befähigung bemessen würden, da es sich bei der Dienstleistung und der Gehaltszahlung um einander entsprechende Leistungen im Rahmen des Dienstverhältnisses handele.
e) Die Klägerin ist der Auffassung, Artikel 73 des Statuts erfasse sämtliche Gesundheitsschäden; wenn für bestimmte Gesundheitsschäden in der Tabelle im Anhang zur Versicherungspolice keine genauen Angaben enthalten seien, sei auf die klassischen Auslegungsregeln, insbesondere auf die Analogie zurückzugreifen. Die Klägerin meint, die Tragweite von Artikel 73 könne durch eventuelle in der genannten Tabelle enthaltene Beschränkungen weder geändert noch eingeengt werden, da die Rechtsquelle für die mit der Police ausgeführte Regelung weiterhin Artikel 73 selbst bleibe. Der Gerichtshof habe im übrigen der Auffassung zugestimmt, daß die in der Versicherungspolice getroffene Regelung Artikel 73 ergänze. Die Police enthalte keine Beschränkungen hinsichtlich des im vorliegenden Fall in Rede stehenden Gesundheitsschadens. Nach Auffassung der Klägerin ist die Annahme einer Entsprechung zwischen unheilbarer Geisteskrankheit und 100 %iger Invalidität falsch, da der genannte Gesundheitsschaden durch die Police nicht als solcher, sondern nur insoweit erfaßt werde, als er zu einer dauernden Invalidität geführt habe.
f) Die Klägerin trägt schließlich vor, es stehe außer Zweifel, daß ihre Depression bereits im Unfallzeitpunkt entstanden sei; sie hebt hervor, daß sie während der 20 Jahre ihrer Tätigkeit in der innerstaatlichen Verwaltung nicht einmal wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sei und daß sie erst nach einer Einstellungsuntersuchung von der Hohen Behörde eingestellt worden sei. Ihre Depression sei auch nicht darauf zurückzuführen, daß ihre Einstufung nach unten verändert worden sei, denn sie habe der Herabstufung von der Besoldungsgruppe B 3 in die Besoldungsgruppe B 5 zugestimmt, um zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden zu können.
2. Erklärungen der Kommission
a) Die Kommission ist der Auffassung, wegen der neuen Stellungnahme von Dr. Bellini, durch die der Grad der Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit der Klägerin auf 60 % herabgesetzt worden sei, könne die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung eines der Vollinvalidität entsprechenden Betrages nicht mehr aufrechterhalten.
Die Fehlerhaftigkeit der ersten Stellungnahme von Dr. Bellini sei darauf zurückzuführen, daß Artikel 73 des Statuts in Verbindung mit der von der Kommission unterzeichneten Versicherungspolice nur die mit der physischen oder psychischen Unversehrtheit der Beamten zusammenhängenden Unfallrisiken und damit die physischen oder psychischen Gesundheitsschäden als solche unabhängig von ihren eventuellen Folgen für die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen erfasse.
Dies geht ihrer Ansicht nach daraus hervor, daß eine einmalige Entschädigung für jede Art von Gesundheitsschaden zu zahlen sei, selbst wenn er sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben sollte.
Andererseits sei nicht jeder Gesundheitsschaden, der zu völliger Arbeitsunfähigkeit führe, automatisch einer Vollinvalidität im Sinne des Artikels 73 gleichgestellt.
In Artikel 9 b Absatz 4 der Versicherungspolice sei außerdem festgelegt, daß in den Fällen dauernder Teilinvalidität, die nicht eigens in der zur Police gehörenden Tabelle angeführt seien, der Grad der Invalidität in analoger Anwendung dieser Tabelle festzusetzen sei, ohne daß hierbei der Beruf des Versicherten berücksichtigt wird.
Jedenfalls werde, so die Kommission, durch Artikel 25 der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Regelung jeder denkbare Zweifel ausgeschlossen, da dort ausdrücklich bestimmt sei: Die Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Artikel 73 des Statuts und dieser Regelung greift der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das gleiche gilt umgekehrt. In dem zuletzt genannten Artikel ist vorgesehen, daß einem Beamten, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, ein Ruhegehalt zu zahlen ist.
Diesbezüglich verweist die Kommission schließlich auf Artikel 2 der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Regelung, dessen Absatz 1 wie folgt gefaßt ist: Unfall ist jedes auf äußerer Einwirkung beruhende plötzliche oder gewaltsame oder außergewöhnliche Ereignis, das eine Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten zur Folge hat.
b) Die Kommission äußert ihr Erstaunen darüber, daß Dr. Bellini in seiner letzten Stellungnahme einen Invaliditätsgrad von 60 % anerkannt habe.
1. Sie weist insoweit zunächst darauf hin, daß Dr. Bellini anscheinend selbst nicht sehr überzeugt vom Wert seiner Schlußfolgerungen sei, da er sie im Konditional zum Ausdruck bringe.
2. Sodann stellt sie heraus, daß auch Dr. Bellini selbst darauf hinweise, daß es sich bei dem psychischen Schaden, den die Klägerin erlitten habe, um einen solchen affektiver und nicht intellektueller Art handele. Sie bezweifelt, daß Störungen affektiven Ursprungs unter Artikel 73 fallen; denn erstens sei in der zur Versicherungspolice gehörenden Tabelle nur ein einziger Fall von Invalidität aufgeführt, die auf Schädigungen psychischer Art zurückzuführen sei, nämlich Geisteskrankheit, d. h. ein Schaden, der den Bereich der Intelligenz und nicht den des Gefühlslebens berühre, und zweitens könne der Grad der Invalidität nur unter Bezugnahme auf die in dieser Tabelle festgesetzten Höchstprozentsätze ermittelt werden, wenn es sich um ausdrücklich aufgeführte Gesundheitsschäden handele, oder aber, wenn es sich um nicht aufgeführte Gesundheitsschäden handele, durch analoge Anwendung der in der Tabelle angegebenen Werte. Da in dieser kein einziger psychischer Gesundheitsschaden affektiven Ursprungs aufgeführt sei, könne die Kommission keinen Invaliditätsgrad festsetzen, nicht einmal im Wege der Analogie.
Die logische Erklärung dafür, daß nicht wegen Störungen des Gefühlslebens eine Entschädigung verlangt werden könne, sei darüber hinaus darin zu sehen, daß eine Reaktion gefühlsmäßiger Art kaum ausbleiben könne, wenn jemand zu dauernden körperlichen Gesundheitsschäden führende Traumata erleide.
3. Selbst wenn man annehme, daß Störungen affektiven Ursprungs unter Artikel 73 fielen, sei, so die Kommission, zu bezweifeln, ob auf diesen Artikel ein Anspruch auf Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit affektiven Ursprungs gestützt werden könne; denn es handele sich um eine nur die Arbeitsfähigkeit berührende Verletzung, der als solcher keine Bedeutung für die Anwendung dieses Artikels zukomme. Außerdem trägt die Kommission vor, da die Erkrankung als eine solche reaktiver Art bezeichnet worden sei, habe sie ihren unmittelbaren Ursprung nicht in dem Unfall, sondern stehe zu diesem nur in einer mittelbaren Beziehung. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich um eine posttraumatische Erkrankung, die nicht von dem Unfall als solchem herrühre, sondern von den durch diesen hervorgerufenen Schäden und von den Auswirkungen dieser Schäden auf das Berufsleben der Klägerin.
4. Wie dem auch sei, es bestünden Zweifel daran, daß Störungen reaktiver Art als solche für die Anwendung des Artikels 73 erheblich seien; denn zum einen seien diese Störungen eher die Folge der genannten Schädigungen als des Unfalls selbst und zum anderen ergebe sich aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung keinerlei Maßstab, der eine selbständige Beurteilung des Grades der durch diese Störungen bedingten Beeinträchtigung der psychischen Integrität ermögliche.
5. Infolgedessen ist nach Ansicht der Kommission der einzige brauchbare Maßstab für derartige Störungen derjenige für die körperliche unfallbedingte Schädigung. Im Falle der Klägerin könne der Höchstsatz für eine Entschädigung ihres Erachtens demnach nur derjenige für den Verlust eines Fußes, also 40 %, sein.
6. Andererseits hebt die Kommission hervor, daß sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet habe, als die Klägerin einen neuen Anfang in ihrer Berufslaufbahn habe machen sollen. Die Depression sei, eventuell latent, wahrscheinlich bereits entstanden gewesen und der Unfall sei nur der Anlaß gewesen, durch den sie zum Ausbruch gekommen sei.
Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen komme sie demnach zu dem Ergebnis, daß Dr. Vita einen Kausalzusammenhang zwischen dem Depressionsund Ängstlichkeitssyndrom, an dem die Klägerin erkrankt sei, und dem von ihr erlittenen Unfall wahrscheinlich deshalb ausgeschlossen habe, weil er festgestellt habe, daß dieses Syndrom seinen Ursprung nicht in dem Unfall habe.
Abschließend stellt die Kommission fest, der einzige zu einer Entschädigung berechtigende, weil allein mit dem Unfall in Beziehung stehende Schaden sei der körperliche Schaden, durch den eine mit 15 % bewertete dauernde Invalidität verursacht worden sei.
C — Zu den Zinsen
1. Hierzu macht die Klägerin geltend, die Verzögerung der Zahlung sei von der Verwaltung zu vertreten, die ihrer Meinung nach zur Leistung einer Entschädigung vom Zeitpunkt des Unfallereignisses bis zur Zahlung verpflichtet sei, da der Beamte im Unfallzeitpunkt arbeitsunfähig werde.
Die Klägerin fügt hinzu, der Gerichtshof habe im ersten Rechtsstreit zwischen den Parteien anerkannt, daß sie Zinsen aus dem ihr vom Unfalltag an geschuldeten Betrag beanspruchen könne, der sich nach dem im seinerzeit laufenden Schiedsverfahren zu ermittelnden Invaliditätsgrad bemesse.
Die Klägerin weist darauf hin, daß die Verwaltung ihr mit Schreiben vom 28. April 1975 mitgeteilt habe, sie sei bereit, ihr vom 15. März 1972 an Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes in Belgien, nämlich von 5 %, auf den dem Invaliditätskoeffizienten von 9 % entsprechenden Betrag zu zahlen.
2. Die Kommission trägt vor, selbst wenn man annehme, der Gerichtshof habe abstrakt den Anspruch auf Zahlung von Zinsen anerkannt, ergebe sich aus dem genannten Urteil des Gerichtshofes keinerlei Anhaltspunkt für den Zeitpunkt, von dem an Zinsen zu zahlen seien. Nach ihrer Ansicht würden diese normalerweise nur für festgestellte fällige Forderungen geschuldet, im vorliegenden Falle also nur vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes über die endgültige Festlegung des Invaliditätsgrades an bis zur endgültigen Zahlung der diesem Grad entsprechenden Hauptsumme.
Etwas anderes würde nach Auffassung der Kommission nur dann gelten, wenn ihr die Verzögerung der Ermittlung des Invaliditätsgrades anzulasten wäre; die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat, Randnummern 31 und 32, Sammlung S. 269), wo der Gerichtshof klargestellt habe, daß die Beweislast beim Kläger liege. Die Kommission bestreitet, sich in irgendeiner Weise schuldhaft verhalten zu haben; daß der Invaliditätsgrad noch nicht hat ermittelt werden können, ist ihrer Ansicht nach ausschließlich durch die Kompliziertheit des Falles bedingt.
Die Kommission widerspricht der Auffassung der Klägerin, die Entschädigung sei vom Zeitpunkt des völligen oder teilweisen Verlustes der Arbeitsfähigkeit des Beamten an geschuldet. Denn nach Ansicht der Kommission besteht ein Entschädigungsanspruch im Sinne des Artikels 73 des Statuts nur bei einer unabhängig von der Arbeitsfähigkeit zu sehenden Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten.
Die Kommission fügt hinzu, selbst wenn man von dem Grundsatz ausgehe, daß die Entschädigung nach Artikel 73 des Statuts zum Ausgleich von Verlusten dienen solle, die durch eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit hervorgerufen worden seien, so bleibe noch immer die Tatsache, daß die Klägerin insoweit keinen Schaden erlitten habe; die Klägerin habe nämlich vom Tag des Unfalls bis zum heutigen Tag, von einem unbezahlten Urlaub abgesehen, ihr Gehalt in voller Höhe weiterbezogen und beziehe es noch immer weiter.
Die Kommission verweist schließlich auf die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/76 (Leonardi/Kommission, Sammlung S. 735) aufgestellten Regeln, wonach der Bezugspunkt für die Bestimmung des Zeitraumes, für den Zinsen zu zahlen seien, nicht schlicht und einfach der Tag des Unfalls sein könne und Verzugszinsen aus dem letztlich dem Betroffenen geschuldeten Betrag abzüglich der bereits von der Kommission geleisteten Zahlungen zu berechnen seien, selbst wenn letztere von dem Betroffenen zurückgezahlt worden seien.
D — Zu den Kosten
Die Kommission hält es für billig, die Kosten gegeneinander aufzuheben, da die Klage vor dem Gerichtshof durch die objektive Kompliziertheit des Falles erforderlich geworden sei.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 14. Juni 1979 ist zwischen den Parteien mündlich verhandelt und Dr. Bellini als Zeuge zu den Fragen vernommen worden, die ihm der Gerichtshof zu dem durch Beschluß vom 22. Februar 1979 festgelegten Beweisthema gestellt hat. Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. Juli 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 16. Dezember 1977 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung einer Invaliditätsentschädigung nach Artikel 73 des Beamtenstatuts wegen dauernder Invalidität aufgrund eines Unfalls, den sie am 3. Januar 1968 in Ausübung ihres Amtes bei der Kommission erlitten habe.
2 Zur Ermittlung des Grades der von diesem Unfall herrührenden Invalidität wurde ein erstes Schiedsverfahren durchgeführt. Der von den Parteien einvernehmlich als Schiedsrichter benannte Arzt Dr. Vita, Mailand, stellte in seinem Gutachten vom 21. Februar 1975 fest, der zu einer Entschädigung berechtigende Schaden sei mit 15 o/o der Höchstversicherungssumme zu bewerten. Die Klägerin bestritt die sachliche Richtigkeit dieses Gutachtens mit der Begründung, darin werde lediglich der körperliche, nicht jedoch der von ihr erlittene seelische Schaden berücksichtigt. Die Parteien einigten sich sodann darauf, einen anderen Arzt, Dr. Bellini, Latina, darum zu ersuchen, als Schiedsrichter in einem rechtsmedizinischen Gutachten zu der Frage Stellung zu nehmen, ob es erforderlich [ist], wegen eventueller unmittelbar und ausschließlich auf den Unfall zurückzuführender psychischer Schäden zusätzlich zu den bereits festgesetzten 15 % einen weiteren Prozentsatz für dauernde Teilinvalidität festzulegen. Gegebenenfalls sollte in dem Gutachten dieser Invaliditätsgrad festgelegt werden.
3 In seinem Gutachten vom 26. Oktober 1976 kam Dr. Bellini zu dem Ergebnis, daß im ärztlichen Bericht von Dr. Vita die psychischen Schäden nicht berücksichtigt worden seien und diese als unmittelbare und ausschließliche Folge des Unfalls der Klägerin bei dieser zu einer dauernden Vollinvalidität geführt hätten.
4 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1976 an die Kommission verlangte die Klägerin die Vollziehung des Schiedsspruches. Die Kommission, die im Hinblick auf Artikel 73 des Statuts bezweifelte, daß die von Dr. Bellini festgehaltenen Ergebnisse zutreffend seien, kam diesem Verlangen nicht nach. Nachdem eine von der Klägerin eingelegte Verwaltungsbeschwerde unbeantwortet geblieben war, ist innerhalb der im Statut vorgeschriebenen Fristen die vorliegende Klage erhoben worden.
Zur Zulässigkeit
5 Ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, hat die Kommission darauf hingewiesen, daß die Klägerin im Oktober 1977 den Vorschlag der Kommission angenommen habe, Dr. Bellini eine Frage zu dem Zweck zu stellen, die Bedeutung und die Tragweite seines früheren Gutachtens zu klären. Die Klägerin habe damit stillschweigend der Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens zugestimmt und so ihrem Antrag den Boden entzogen.
6 Der Gerichtshof vermag sich dieser Wertung des Verhaltens der Klägerin und den daraus von der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Klageinteresses der Klägerin nicht anzuschließen. Diese hat sich zwar damit einverstanden erklärt, Dr. Bellini eine Zusatzfrage zu stellen, die Formulierung der von der Kommission tatsächlich gestellten Frage jedoch nicht gebilligt. Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß die Parteien sich über die Wiedereröffnung des Schiedsverfahrens einig gewesen seien. Dieses endete mit dem Gutachten vom 26. Oktober 1976, das somit die endgültige Grundlage für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien darstellt. Der Schriftwechsel und die Verhandlungen zwischen den Parteien in der Folgezeit waren nicht geeignet, an dieser Sachlage etwas zu ändern. Die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin und die Klage sind auf das ursprünglich verfolgte Ziel gerichtet; die innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erhobene Klage ist zulässig.
Zur Begründetheit
7 Die Klägerin begehrt mit dem Hauptantrag die Vollziehung des Schiedsspruches von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976 und demgemäß die Zahlung des einem Invaliditätsgrad von 100 % entsprechenden Betrages abzüglich des ihr bereits als Vorschuß bezahlten Betrages, der dem durch den ersten Schiedsspruch festgestellten Invaliditätsgrad von 15 % entspricht. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Zahlung eines Betrages, der einem Invaliditätsgrad von 60 % entspricht, und zwar zuzüglich zu dem einem Grad von 15 % entsprechenden Betrag. Die Kommission beantragt die Abweisung des Haupt- wie des Hilfsantrages der Klägerin und hilfsweise die Festsetzung eines über dem von ihr bereits zuerkannten Grad von 15 % liegenden Invaliditätsgrades durch den Gerichtshof.
8 Zunächst ist festzustellen, daß die fraglichen Schiedsgutachten aufgrund einer Klausel der Versicherungspolice abgegeben wurden, die die Kommission in Erwartung des Erlasses von Durchführungsbestimmungen zu Artikel 73 des Statuts unterzeichnet hat und die zur Zeit der Vorgänge, die dieser Rechtssache zugrunde liegen, anwendbar war. Die Schiedsverfahren sind ordnungsgemäß durchgeführt worden; somit stellen die Gutachten der als Schiedsrichter bestellten Arzte, insbesondere dasjenige von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976, die rechtliche Grundlage für die Beziehungen der Parteien hinsichtlich der streitigen Materie dar, soweit sie nicht über die Verpflichtungen der Kommission nach Artikel 73 hinausgehen. Der Streit der Parteien betrifft zum einen den in diesem Artikel enthaltenen Begriff der Invalidität und zum anderen die Bedeutung und die Tragweite des Gutachtens von Dr. Bellini.
9 Was den Begriff der Invalidität im Sinne von Artikel 73 angeht, so umfaßt er unstreitig außer den körperlichen Schäden auch solche seelischer Art. Jedoch gehen die Ansichten der Parteien darüber auseinander, ob Störungen, die nicht unmittelbar die intellektuellen Fähigkeiten berühren, sondern ausschließlich den affektiven Bereich betreffen, zu berücksichtigen sind.
10 In diesem Zusammenhang ist es durch nichts gerechtfertigt, den Begriff Invalidität einschränkend auszulegen. Als Invalide im Sinne von Artikel 73 ist anzusehen, wer infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit völlig oder teilweise außerstande ist, einem normalen Erwerb nachzugehen. Wenn aufgrund eines medizinischen Gutachtens feststeht, daß eine nur den affektiven Bereich berührende psychische Verletzung diese Voraussetzung erfüllt, so spricht nichts dagegen, davon auszugehen, daß sie unter den Begriff der Invalidität im Sinne von Artikel 73 des Statuts fällt. Daß derartige Verletzungen nicht in der der Versicherungspolice als Anhang beigefügten Tabelle der bei dauernder Teilinvalidität anwendbaren Sätze aufgeführt sind, ist insoweit unerheblich. Wie in allen anderen in der Tabelle nicht genannten Fällen hat die Lösung auch bei einem solchen Schaden darin zu bestehen, daß der Invaliditätsgrad durch Analogie zu den ausdrücklich festgelegten Sätzen ermittelt wird.
11 Hieraus ist für den vorliegenden Fall der Schluß zu ziehen, daß das Gutachten von Dr. Bellini, wie es durch seine Zeugenaussage vor dem Gerichtshof ergänzt wurde, sich im Rahmen von Artikel 73 des Statuts hält, wenn dort festgestellt wird, die Klägerin sei über den von dem ersten ärztlichen Schiedsrichter festgestellten physischen Schaden hinaus durch eine dem affektiven Bereich zuzurechnende dauernde Invalidität betroffen.
12 Die Kommission macht demgegenüber geltend, Dr. Bellini habe diese Invalidität deshalb als Vollinvalidität bewertet, weil er ein außerhalb des Artikels 73 liegendes Kriterium, nämlich die Dienstfähigkeit der Klägerin, berücksichtigt habe. Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 73 dahin auszulegen, daß er Unfallrisiken betrifft, die die physische oder psychische Unversehrtheit des Beamten unabhängig von den Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit berühren. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, Artikel 73 sei dahin auszulegen, daß er die Dienstunfähigkeit betreffe.
13 Die Entscheidung zwischen diesen beiden Auslegungen des Artikels 73, von denen keine eine sichere Stütze im Wortlaut dieser Vorschrift findet, ist anhand der Stellung zu treffen, die diese Vorschrift im System der sozialen Sicherheit der Beamten einnimmt.
14 Hierbei ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß sich die Invaliditätsentschädigung nach Artikel 73 von dem Ruhegehalt nach Artikel 78 unterscheidet, das nur bei Dienstunfähigkeit gewährt wird. Die Entschädigung nach Artikel 73 wird hingegen unabhängig von der Fähigkeit des Beamten gewährt, weiterhin seinen Dienst zu versehen. Eine dauernde Teilinvalidität begründet einen Anspruch auf Entschädigung selbst dann, wenn sie in keiner Weise die Möglichkeiten des Beamten beeinträchtigt, seinen Dienst zu versehen. Außerdem wird der Invaliditätsgrad, von dem u. a. die Höhe der Entschädigung abhängt, pauschal nach einer allgemeinen Tabelle festgesetzt, in der die Art der Tätigkeit nicht berücksichtigt ist. Kommt eine bestimmte Art von Schäden bei dem einen Beamten der völligen Dienstunfähigkeit gleich, läßt sie bei einem anderen Beamten aber die Dienstfähigkeit unberührt, so entsteht dennoch in beiden Fällen ein Anspruch auf eine gleich hohe Entschädigung. Wenn auch den in der Tabelle festgelegten Sätzen allgemein der Grad der Dienstunfähigkeit zugrunde liegt, so berechtigt doch nichts zu der Annahme, dieses Kriterium sei allein ausschlaggebend; in jedem Fall steht fest, daß dem Grad der Dienstunfähigkeit für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im jeweiligen Einzelfall keinerlei Bedeutung zukommt. Daher kann Artikel 73 nicht unter Bezugnahme auf vergleichbare einzelstaatliche Vorschriften ausgelegt werden, deren Besonderheiten und Anwendungsvoraussetzungen sich im übrigen von denen der fraglichen Vorschrift unterscheiden. Demnach ist der Begriff der Invalidität im Sinne von Artikel 73 dahin auszulegen, daß darunter die Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Unversehrtheit des Beamten zu verstehen ist, ohne daß es auf den eventuellen Grad der unfallbedingten Dienstunfähigkeit ankommt.
15 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976, wie es durch seine Zeugenaussage vor dem Gerichtshof ergänzt wurde, daß sich die festgestellte Vollinvalidität auf die Dienstunfähigkeit bezieht. Vor dem Gerichtshof legte Dr. Bellini wie zuvor schon in einem Briefwechsel mit der Kommission dar, daß die unfallbedingte Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit der Klägerin mit 60 % zu bewerten sein dürfte.
16 Aufgrund der oben gegebenen Auslegung von Artikel 73 ist daher von dem letzteren Invaliditätsgrad auszugehen, der zu dem vom ersten Schiedsrichter festgestellten Grad von 15 % für die Beeinträchtigung der physischen Unversehrtheit hinzukommt.
17 Nach der Zeugenaussage von Dr. Bellini ist der von ihm angenommene Invaliditätsgrad ausschließlich die Folge des Unfalls vom 3. Januar 1978, so daß keine Veranlassung besteht, ihn wegen der Mitursächlichkeit eventueller später eingetretener Umstände herabzusetzen.
18 Die Kommission ist daher zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits wegen eines Invaliditätsgrades von 15 % gezahlten Betrag hinaus einen nach Artikel 73 des Statuts zu berechnenden Betrag zu zahlen, der einem Invaliditätsgrad von 60 % entspricht.
Zu den Zinsen
19 Die Klägerin verlangt ferner die Zahlung von 5 % Zisen aus den ihr geschuldeten Beträgen.
20 In seinem Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat, Slg. S. 259) hat der Gerichtshof bereits festgestellt, daß die Zahlung von Zinsen weder im Statut noch in der Versicherungspolice ausdrücklich vorgesehen ist und daher der Kläger den Nachweis zu führen hat, daß die bei der Zahlung der Entschädigung eingetretene Verzögerung ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des beklagten Organs darstellt, durch das ihm tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
21 Die Entschädigung nach Artikel 73 wird erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem der Grad der dauernden Invalidität endgültig festgelegt worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Entschädigung für die physische Verletzung unverzüglich bezahlt, sobald der diesbezügliche Invaliditätsgrad durch den Schiedsspruch von Dr. Vita festgelegt war. Die eingetretene Verzögerung bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades hinsichtlich des seelischen Schadens ist nicht ausschließlich auf die Säumnis der Kommission zurückzuführen. Es ist vor allem zu berücksichtigen, daß das Gutachten von Dr. Bellini vom 26. Oktober 1976, durch das der Invaliditätsgrad auf 100 % festgesetzt wurde, auf einer Auslegung von Artikel 73 des Statuts beruhte, die sich der Gerichtshof nicht zu eigen gemacht hat.
22 Erst vom 10. Januar 1978 an, an dem Dr. Bellini ein Schreiben an die Kommission richtete, in dem die Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit der Klägerin mit 60 % bewertet wurde, war der Invaliditätsgrad in einer Weise festgesetzt, daß hierdurch eine Verpflichtung der Kommission begründet wurde. Daß der Streit zwischen den Parteien nicht auf dieser Grundlage beigelegt werden konnte, ist in erster Linie auf die ablehnende Haltung der Klägerin zurückzuführen. Demnach ist die Kommission nicht verpflichtet, Zinsen aus dem geschuldeten Betrag zu entrichten.
Kosten
23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat an die Klägerin über den. bereits wegen eines Invaliditätsgrades von 15 % gezahlten Betrag hinaus einen nach Artikel 73 des Statuts zu berechnenden Betrag zu zahlen, der einem Invaliditätsgrad von 60 % entspricht.
2. Die Kommission hat die Kosten zu tragen.