Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.09.1979 – C-11/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:208
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens der Tariefcommissie der Niederlande vor den Gerichtshof gelangt. Vor diesem Gericht ist eine Klage der Firma J. Cleton en Co. BV, Rotterdam, die ich kurz Cleton nennen werde, gegen eine Entscheidung des Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Rotterdam, anhängig, die die Tarifierung bestimmter Waren, die Cleton im März und April 1976 in die Niederlande eingeführt hat, nach dem Gemeinsamen Zolltarif, (GZT) betrifft.
Bei diesen Waren handelte es sich um Geräte, die in den Rechnungen als Thermo King transport refrigeration Units beschrieben sind und die zum Kühlen und oft auch zum Heizen der Laderäume von Lastkraftwagen und Lastzügen verwendet werden. Es wurden etwa 20 Modelle eingeführt, die sich durch ihre Kapazität und die Leistung ihres Motors usw. unterschieden. Zwei davon (XKW 10 und 20) sind nicht zum Heizen bestimmt; sie können nur zum Kühlen verwendet werden. Nach den Feststellungen der Tariefcommissie besteht jede Maschine aus einem Kompressor, einem Kondensator und einem Motor, die in ein Gehäuse außerhalb des Laderaumes, sowie aus einem Ventilator und einem Verdampfer, die in ein Gehäuse innerhalb des Laderaumes eingebaut sind. Zu dem Verdampfer gehören eine Auftauvorrichtung und eine Abtropfschale. Beide Gehäuse sind durch Schrauben und Leitungen miteinander verbunden und bilden so zusammen eine Einheit.
Der Inspecteur wies die Geräte der Tarifnummer 84.12 des GZT zu, die wie folgt lautet:
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Andern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden.
Der maßgebliche Zollsatz für diese Tarif nummer beträgt 8 %.
Da es in dieser Rechtssache hauptsächlich um die Bedeutung des Wortes for in der Tarifnummer 84.12 geht, dürfte es wohl zweckmäßig sein, schon hier seine Entsprechungen in den Fassungen des GZT in den anderen Gemeinschaftssprachen anzuführen, die wie folgt lauten:
im Dänischen: til,
im Deutschen: zu(m),
im Französischen: propre à,
im Italienischen : per und
im Niederländischen: voor.
Cleton machte — und macht — geltend, da der Zweck der Thermo-King-Geräte ausschließlich darin bestehe, die Temperatur, nicht aber die Feuchtigkeit der Luft zu ändern, fielen sie nicht unter die Tarifnummer 84.12. Sie seien vielmehr der Tarifnummer 84.15 zuzuweisen, die wie folgt lautet:
Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung…
Der maßgebliche Zollsatz für diese Tarifnummer beträgt 5 Prozent.
Cleton räumt, wenn ich es richtig sehe, ein, daß der Betrieb der Geräte zu einer Verringerung der Luftfeuchtigkeit führt oder führen kann. Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß die Luft in einem bestimmten Raum bei einer bestimmten Temperatur und einem bestimmten Druck bekanntlich nur eine bestimmte Wasserdampfmenge aufnehmen kann. Wird die Temperatur herabgesetzt, so verringert sich die Wasserdampfmenge, die die Luft aufnehmen kann, und es kann zu einer Kondensation kommen. Es ist aber, so Cleton, nicht beabsichtigt, diese Wirkung mit den Thermo-King-Geräten zu erzielen; es handele sich um eine Nebenwirkung der Erreichung des Zweckes, für den die Geräte bestimmt seien. Cleton ließ sogar vortragen, die Thermo-King-Geräte seien so konstruiert, daß die Entfeuchtungswirkung so weit wie möglich vermieden werde, weil sie zu einer Trocknung des Ladeguts und zur Vereisung der Kühleinheit führe und deshalb unerwünscht sei. Insbesondere ist vorgetragen worden, die Entfeuchtungswirkung werde durch die Verwendung großer Kühlbatterien abgeschwächt, während bei Klimageräten bewußt kleine Kühlbatterien verwendet würden, um den Trocknungseffekt zu nutzen. Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser Tatsachenbehauptungen zu entscheiden ist natürlich Sache der Tariefcommissie, nicht des Gerichtshofes.
Die Vorlagefragen der Tariefcommissie lauten:
1. Ist die Tarifnummer 84.12 dahin auszulegen, daß mit dem Begriff, Klimageräte' in Verbindung mit der Wendung, Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit' auch die Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatur auf mechanischem oder anderem Wege erfaßt wird, die mit einer nicht beabsichtigten und nicht regulierbaren Änderung der Luftfeuchtigkeit verbunden ist?
Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht:
2. Ist die Tarifnummer 84.12 dahin auszulegen, daß mit dem Begriff, Klimageräte' auch die ausschließliche Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatursenkung auf mechanischem oder anderem Wege erfaßt wird, die mit einer nicht beabsichtigten und nicht regulierbaren Änderung der Luftfeuchtigkeit verbunden ist?
Falls der Gerichtshof die erste Frage verneint:
3. Was ist in diesem Fall unter dem in der Tarifnummer 84.12 verwendeten Begriff der Luftfeuchtigkeit zu verstehen? Ist damit die relative oder die absolute Luftfeuchtigkeit gemeint?
Wie Sie sehen, stellt die Tariefcommissie dem Gerichtshof keine Fragen zur Auslegung der Tarifnummer 84.15.
Der Gerichtshof hat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung um schriftliche Stellungnahmen zu einer Reihe von Fragen gebeten. Eine davon geht dahin, ob für die Thermo-King-Geräte, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen bestimmt sind, falls sie nicht als zur Tarifnummer 84.12 gehörend angesehen werden sollten, die Tarifnummer 84.59 maßgeblich sein könnte und ob in diesem Fall die Vorschrift 5 zu Kapitel 84 des GZT einchlägig sein könnte.
Die Ţarifnummer 84.59 ist eine der Auffangnummern des Kapitels 84. Sie lautet:
Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen …
In der Vorschrift 5, soweit sie hier von Belang ist, heißt es:
Maschinen mit mehrfacher Verwendungsmöglichkeit gehören … zu der Trarifnummer, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht … ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, gehören sie zur Tarifnummer 84.59.
Der maßgebliche Zollsatz für diese Tarifnummer würde 6 % betragen.
Cleton, der Inspecteur und die Kommission haben in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes darin übereingestimmt, daß unter den gegebenen Umständen die Vorschrift 5 einchlägig sei. Sowohl Cleton als auch der Inspecteur haben jedoch darauf hingewiesen, daß der Hauptverwendungszweck sämtlicher Thermo-King-Geräte im Kühlen bestehe und das Heizen bei den Geräten, die hierzu geeignet seien, nur eine untergeordnete Verwendungsmöglichkeit darstelle. Demnach würde die Vorschrift 5 weniger auf die Tarifnummer 84.59 als auf die Tarifnummer 84.15 verweisen. Die Kommission hat bezweifelt, daß das Heizen, zu dem die fraglichen Geräte eingesetzt werden können, als untergeordnete Verwendungsmöglichkeit abgetan werden könne. Sie hat sich vor allern auf eine Behauptung ein einer von Cleton vorgelegten Broschüre bezogen, in der behauptet wird, daß der Thermostat in einem der Thermo-King-Modelle von — 20 F bis + 80 F oder auch von — 29 oC bis + 27 oC — so in einigen Fassungen der Broschüre — für eine genaue und zuverlässige Kontrolle sorgt. Ich muß zugeben, daß ich insoweit der Auffassung der Kommission nicht gerade ablehnend gegenüberstehe, zumal Cleton vorgebracht hat, diese Geräte seien zusätzlich zum Heizen verwendbar gemacht worden, um verhindern zu können, daß die Temperatur bestimmter Ladungen während des Transports bei Außentemperaturen unter dem Gefrierpunkt unter die erwünschte Höhe absinkt. Auch hier ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, über derartige Tatsachenfragen zu entscheiden. Die Rechtslage ist, zumindest was diesen Teil der Rechtssache angeht, eindeutig. Geht man davon aus, daß die fraglichen Geräte nicht unter die Tarifnummer 84.12 fallen, so gehören sie, wenn das Kühlen ihr Hauptverwendungszweck ist, zur Tarifnummer 84.15, hingegen, wenn keine ihrer Verwendungsmöglichkeiten den Hauptverwendungszweck darstellt, zur Tarifnummer 84.59.
Ich komme daher zur ersten Frage der Tariefcommissie, d. h. im wesentlichen zu der Frage, ob die Tarifnummer 84.12 Geräte erfaßt, die zur Erzeugung einer vorher bestimmten Temperatur dienen, jedoch auch eine Veränderung der Luftfeuchtigkeit hervorrufen können, die nicht beabsichtigt und nicht regulierbar ist.
Meines Erachtens ist diese Frage im Hinblick auf den Wortlaut der Tarifnummer 84.12 zu verneinen. Zur Tarifnummer 84.12 gehören nur Geräte zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit. Mit dieser Wendung können nicht Geräte erfaßt werden, die nur zum Andern der Temperatur bestimmt sind und bei denen die Änderung der Feuchtigkeit eine unbeabsichtigte Nebenwirkung darstellt. Außerdem waren sich Cleton, der Inspecteur und die Kommission in ihrer Antwort auf eine weitere Frage des Gerichtshofes darin einig, daß diese Nebenwirkung auch bei gewöhnlichen, zur Tarifnummer 84.15 gehörenden Geräten zur Kälteerzeugung auftritt. Ihr Auftreten kann daher nicht zur Folge haben, daß das fragliche Gerät unter die Tarifnummer 84.12 fällt.
Diese Auslegung der Tarifnummer 84.12 wird durch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (dem RZZ) erlassenen Erläuterungen bestätigt. In diesen Erläuterungen heißt es u. a.:
Hierher gehören … Geräte, die dazu dienen, in Räumen einen Luftzustand zu schaffen und aufrechtzuerhalten …
Hierher gehören nur Klimageräte, die :
1. …
2. dazu bestimmt sind, sowohl die Lufttemperatur zu ändern (durch eine Heizvorrichtung oder Kühlvorrichtung oder beides zusammen) als auch die Luftfeuchtigkeit zu ändern (durch einen Luftbefeuchter oder Luftentfeuchter oder beides zusammen) …
3. …
Bei den Vorrichtungen zum Befeuchten oder Entfeuchten der Luft kann es sich um besondere, von der Luftheiz- oder Luftkühlvorrichtung getrennte Vorrichtungen handeln. Manche Klimageräte besitzen jedoch nur eine Vorrichtung, die sowohl die Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — die Luftfeuchtigkeit ändern. Diese Klimageräte kühlen und entfeuchten auf Grund des sich auf der Kühlbatterie kondensierenden Wasserdampfes die sie umgebende Luft des Raumes, in dem sie arbeiten
…
Hierher gehören nicht:
a) Geräte, die, obwohl ihre Vorrichtungen ein Ganzes bilden und sie einen motorbetriebenen Ventilator besitzen, nur eine einzige Funktion haben, d. h. entweder nur die Lufttemperatur oder nur die Luftfeuchtigkeit ändern …
b) …
Der Grund, weshalb der Inspecteur die Thermo-King-Geräte der Tarifnummer 84.12 zuwies, ist anscheinend in einem Tarifentscheid zu sehen, den der Zollausschuß der Benelux-Wirtschaftsunion 1967, also vor dem Erlaß des GZT, herausgegeben hatte. Dieser Tarifentscheid wird im Vorlagebeschluß angeführt, wo er jedoch versehentlich dem Ausschuß für das Schema des GZT zugeschrieben wird. Zu diesem Entscheid brauche ich nicht mehr zu sagen, als daß er, soweit er mit dem richtig verstandenen Wortlaut des GZT unvereinbar ist, außer Betracht zu bleiben hat (siehe die Rechtssache 14/70, Bakels/Oberfinanzdirektion München, Slg. 1970, 1001).
Es ist auch auf die Notes Explicatives du Tarif Douanier des Communautés Européennes der Kommission Bezug genommen worden. Dies Notes sollen, wie in dem an ihrem Anfang stehenden Avertissement klargestellt wird, nicht die vom RZZ erlassenen Erläuterungen ersetzen, sondern sie lediglich vervollständigen. Da die Kommission ihre Notes nicht auf Englisch veröffentlicht, will ich die einschlägige Passage aus der französischen Fassung vorlesen. Sie lautet:
84.12Groupes pour le conditionnement de l'air comprenant, réunis en un seul corps, un ventilateur à moteur et des dispositifs propres à modifier la température et l'humiditéRestent classés dans cette position les groupes de climatisation qui ne comportent pas de dispositif de réglage du degré hygrométrique de l'air, pour autant qu'ils présentent les caractéristiques énumérées dans les notes-explicatives de la NCCD, no 84.12.Ainsi par exemple relèvent de cette position les, unités de chauffage et de réfrigération pour trains routiers destinées à réfrigérer ou à réchauffer le compartiment à marchandises et, en même temps, à en modifier, par condensation, la teneur en humidité.
Diese Passage wurde den Notes am 1. Januar 1978 hinzugefügt; da es sich so verhält, hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, sich dazu zu erklären, ob dieser Teil der Notes für 1976 abgewickelte Einfuhren irgendwie von Bedeutung sein könne. Die Kommission hat — meines Erachtens zutreffend — geantwortet, da ihren Notes keine rechtliche Verbindlichkeit zukomme, sondern sie lediglich ein Hilfsmittel für die Auslegung darstellten, könne man sie unabhängig vom Zeitpunkt ihres Erlasses als solches heranziehen. Anders verhält es sich natürlich mit den Verordnungen, die die Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates erlassen hat und die sehr wohl innerhalb gewisser Grenzen verbindlich sind — siehe die Rechtssachen 30/71 (Siemers/HZA Bad Reichenhall, Slg. 1971, 919), 77/71 (Gervais-Danone/HZA München, Slg. 1971, 1127) und 37/75 (Bagusat/HZA Berlin-Packhof, Slg. 1975, 1339).
Jedenfalls steht diese Passage der Notes meines Erachtens in keiner Weise der abschließenden Feststellung entgegen, daß Geräte, die lediglich zum Ändern der Lufttemperatur bestimmt sind und bei denen die Änderung der Luftfeuchtigkeit nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung darstellt, nicht durch die Tarifnummer 84.12 erfaßt werden sollen; das Gegenteil ist der Fall. Im ersten Abschnitt wird klargestellt, daß die Tarifnummer 84.12 sich nur auf Klimageräte erstreckt, welche die in den Erläuterungen des RZZ zur Tarifnummer 84.12 angegebenen Merkmale aufweisen. Darüber hinaus läßt sich dem ersten Abschnitt wohl nur entnehmen, daß es nicht darauf ankommt, ob das Gerät eine Vorrichtung enthält, die das Regulieren der Luftfeuchtigkeit ermöglicht. Der zweite Abschnitt bestätigt geradezu das oben genannte Ergebnis, denn die Verwendung des Ausdrucks destinées à zeigt, daß das ausschlaggebende Kriterium im Verwendungszweck oder der Verwendungsmöglichkeit des Gerätes, nicht aber in den Wirkungen zu sehen ist, die es möglicherweise nebenbei hervorruft. Ich möchte hinzufügen, daß die Notes der Kommission ebenfalls als unbeachtlich anzusehen wären, wenn sie entgegen meiner Ansicht über ihre Bedeutung mit dem richtig verstandenen Wortlaut des GZT unvereinbar sein sollten (siehe Rechtssache 149/73, Witt/HZA Hamburg-Ericus, Slg. 1973, 1587, und Rechtssache 183/73, Osram/OFD Frankfurt, Slg. 1974, 477, Randnr. 12 der Entscheidungsgründe, und vergleiche die Rechtssachen 69 und 70/76, Dittmeyer/HZA Hamburg-Waltershof, Slg. 1977, 231).
Trotz des Wortlauts der Tarifnummer 84.12 selbst und trotz der Erläuterungen des RZZ und ihrer eigenen Erläuterungen hat die Kommission geltend gemacht, der Inspecteur habe die Thermo-King-Geräte zu Recht dieser Tarifnummer zugewiesen. Sie tat dies, wenn ich es recht sehe, deshalb, weil, wie vorgetragen worden ist und sich tatsächlich aus einer Durchsicht der Erläuterungen des RZZ zu den Tarifnummern 84.12 und 84.15 eindeutig ergibt, eine starke Ähnlichkeit zwischen den Bauteilen von Geräten zur Kälteerzeugung der hier in Rede stehenden Art und den Bauteilen von Klimageräten, bei denen eine Kühlbatterie zum Entfeuchten der Luft verwendet wird, besteht. Die Kommission hat auf die Rechtssachen verwiesen, in denen der Gerichtshof entschieden hat, daß um der Rechtssicherheit und einer reibungslosen Verwaltungstätigkeit willen bei der tariflichen Einordnung von Waren nach dem GZT im allgemeinen von deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften auszugehen ist.
Dies hat der Gerichtshof jedoch immer nur als eine allgemeine Regel festgehalten, von der Ausnahmen denkbar sind. Dies ergibt sich aus ihrer Formulierung in den Urteilen in den Rechtssachen 36/71 (Henck/HZA Emden, Slg. 1972, 187, Randnr. 4 der Entscheidungsgründe), 128/73 (Past/HZA Freiburg, Slg. 1973, 1277, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe), 185/73 (HZA Bielefeld/König, Slg. 1974, 607, Randnr. 18 der Entscheidungsgründe), 53/75 (Belgien/Vandertaelen, Slg. 1975, 1647, Randnr. 9 der Entscheidungsgründe), 98 und 99/75 (Carstens Keramik/OFD Frankfurt, Slg. 1976, 241, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe), 38/76 (Luma/HZA Duisburg, Slg. 1976, 2027, Randnr. 7 der Entscheidungsgründe) und 62/77 (Carlsen-Verlag/OFD Köln, Slg. 1977, 2343, Randnr. 3 der Entscheidungsgründe). Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel hat der Gerichtshof in der Rechtssache 149/73 (Witt/HZA Hamburg-Ericus, Slg. 1973, 1587 — dem Rentierfleischfall) mit der Begründung gemacht, daß der Wortlaut des GZT dies verlange.
Meines Erachtens macht auch hier der Wortlaut des GZT eine Ausnahme erforderlich, weil danach die hier in Rede stehenden Geräte eindeutig entsprechend ihrem Verwendungszweck oder ihrer Verwendungsmöglichkeit zu tarifieren sind. Ich möchte die Schwierigkeiten, denen sich die Zollbeamten gegenübersehen, nicht bagatellisieren, aber es handelt sich hier nicht um die einzige Art von Waren, bei deren Tarifierung sie der Hilfe von Sachverständigen bedürfen. Überdies läßt sich der Verwendungszweck oder die Verwendungsmöglichkeit eines Geräts, wie die von Cleton vorgelegten Broschüren zeigen, oft anhand des von ihrem Hersteller oder Importeur herausgegebenen Werbematerials ermitteln.
Ich bin demgemäß der Ansicht, daß auf die erste Frage der Tariefcommissie für Recht zu erkennen ist, daß zur Tarifnummer 84.12 des GZT solche Geräte nicht gehören, deren einziger Verwendungszweck in der Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatur besteht, die aber auch eine unbeabsichtigte Änderung der Luftfeuchtigkeit hervorrufen können.
Wenn diese Ansicht zutrifft, braucht die zweite Frage der Tariefcommissie nicht beantwortet zu werden.
Die dritte Vorlagefrage geht, wie Sie sich erinnern werden, dahin, ob unter dem in der Tarifnummer 84.12 verwendeten Begriff Luftfeuchtigkeit die relative Luftfeuchtigkeit oder die absolute Luftfeuchtigkeit zu verstehen ist.
Uber die Bedeutung der Bezeichnungen relative Luftfeuchtigkeit und absolute Luftfeuchtigkeit gehen die Meinungen nicht auseinander. Absolute Luftfeuchtigkeit ist die Wasserdampfmenge, die in einem bestimmten Luftvolumen tatsächlich vorhanden ist. Relative Luftfeuchtigkeit ist der verhältnismäßige oder pronzentuale Anteil dieser Menge an der maximalen Wasserdampfmenge, die dasselbe Luftvolumen bei unveränderter Temperatur und unverändertem Druck aufnehmen könnte.
Cleton macht geltend, die Tarifnummer 84.15 müsse sich auf die relative Luftfeuchtigkeit beziehen, da es von dieser abhänge, ob man sich wohlfühle. Die Kommission hingegen trägt vor, die Tarifnummer müsse sich auf die absolute Luftfeuchtigkeit beziehen, weil eine Änderung der Temperatur sich außer in dem einen Fall, daß mit Wasserdampf gesättigte Luft gekühlt werde — es komme dann zu einer Kondensation, und die relative Luftfeuchtigkeit bleibe bei 100 % — stets auf die relative Luftfeuchtigkeit auswirke. Ebenso richtig ist es natürlich, daß die relative Luftfeuchtigkeit bei einer gegebenen Temperatur und einem gegebenen Druck nur dadurch geändert werden kann, daß die absolute Feuchtigkeit der Luft geändert wird.
Meines Erachtens befaßten sich die Urheber des GZT nicht mit der Unterscheidung zwischen relativer Luftfeuchtigkeit und absoluter Luftfeuchtigkeit. Es ist ausgeschlossen, daß sie Geräte zum Ändern der absoluten Luftfeuchtigkeit aus der Tarifnummer 84.12 herausnehmen wollten. Ich weise darauf hin, daß in den Erläuterungen des RZZ zu der Tarifnummer ausdrücklich von Vorrichtungen zum Befeuchten oder Entfeuchten der Luft die Rede ist. Andererseits ist es auch ausgeschlossen, daß die Urheber des GZT davon ausgingen, daß es bei Klimageräten nicht auf die relative Luftfeuchtigkeit ankomme.
Ich meine deshalb, daß auf die dritte Frage der Tariefcommissie für Recht zu erkennen ist, daß der Begriff Luftfeuchtigkeit in der Tarifnummer 84.12 sowohl die relative Luftfeuchtigkeit als auch die absolute Luftfeuchtigkeit umfaßt.