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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.1979 – C-11/79

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:229

In der Rechtssache 11/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie, Amsterdam, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

J. CLETON EN CO. BV, Rotterdam,

gegen

INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, Rotterdam,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 84.15 B und der Tarifnummer 84.12 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und T. Koopmans,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Cleton en Co., Klägerin im Ausgangsverfahren, hat Anfang 1976 bei der Zollverwaltung in Rotterdam Apparate aus Drittländern unter der Tarifstelle 84.15 B angemeldet.

Diese Tarifstelle ist Teil der Tarifnummer 84.15, die zum Kapitel 84 des GZT Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte gehört; sie lautet wie folgt:

84.15Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:A.Verdampfer und Kondensatoren, andere als für HaushaltsgeräteB.andere

Diese Einordnung hatte damals einen vertragsmäßigen Zollsatz von 5 Prozent zur Folge. Eingeführt wurden Apparate, die in den Rechnungen als Thermo King Transport Refrigeration Units beschrieben sind und die zum Kühlen und häufig auch zum Heizen der Laderäume von Lastkraftwagen und Containern dienen. Die Apparate bestehen aus einem Kompressor, einem Kondensator und einem Motor, die in ein Gehäuse außerhalb des Laderaums, sowie aus einem Ventilator und einem Verdampfer, die in ein Gehäuse innerhalb des Laderaums eingebaut werden, wobei zu dem Verdampfer eine Auftauvorrichtung und eine Abtropfschale gehören. Beide Gehäuse werden durch Schrauben und Leitungen miteinander verbunden und bilden so eine körperliche Einheit.

Der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen, Rotterdam, Beklagter im Ausgangsverfahren, wies die Apparate nach Überprüfung der Tarifnummer 84.12 — Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden — zu. Aufgrund dieser Zuweisung unterliegt der eingeführte Apparat einem vertragsmäßigen Einfuhrzollsatz von 8 %.

Am 10. November 1976 erhob die Firma Cleton gegen diesen Bescheid Klage zur Tariefcommissie, Amsterdam, mit der sie im wesentlichen geltend machte, der Verwendungszweck der in Rede stehenden Apparate entspreche völlig dem, worauf die Tarifstelle 84.15 B — Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung — abstelle, nämlich das Kühlen und/oder Einfrieren, während sich die Tarifnummer 84.12 — Klimageräte — auf Apparate beziehe, die einen ganz anderen Verwendungszweck hätten, nämlich das sogenannte Airconditioning.

Nach Ansicht des Beklagten ergibt sich aus einer Erläuterung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (Brüsseler Konvention) zu Tarifnummer 84.12, daß die fraglichen Apparate dieser Nummer zuzuweisen seien, da dort unter anderem von Aggregaten die Rede sei, die eine Kaltwasserbatterie bzw. einen Kältemittelverdampfer (die jeweils sowohl zum Ändern der Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — zum Ändern der Luftfeuchtigkeit dienen) besäßen.

Gleichermaßen berief sich der Inspecteur auf ein Schreiben des Staatssekretärs der Finanzen vom 5. April 1977, in dem der Klägerin mitgeteilt worden sei, daß sich der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften in einem Tarifavis vom 2. Februar 1977 für die Einreihung von Vorrichtungen der Marke Thermo King, Typ Super N. W. D., zum Kühlen und/oder Heizen der Laderäume von Lastkraftwagen in die Tarifnummer 84.12 ausgesprochen habe. Von Klimageräten im Sinne der Tarifnummer 84.12 müsse somit dann gesprochen werden, wenn diese Geräte nur die Temperatur im Raum ändern sollten, damit aber zugleich eine Änderung der Luftfeuchtigkeit bewirkten.

In seinen schriftlichen Erklärungen weist der Inspecteur indessen darauf hin, daß die Tariefcommissie den fraglichen Tarifavis versehentlich dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zugeschrieben habe. In Wirklichkeit sei er im Rahmen von Benelux-Instanzen erarbeitet worden.

Die Tariefcommissie, Amsterdam, gelangte zu der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; sie hat deshalb dem Gerichtshof mit Beschluß vom 12. Dezember 1978 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Tarifnummer 84.12 dahin auszulegen, daß mit dem Begriff, Klimageräte' in Verbindung mit der Wendung, Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit' auch die Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatur auf mechanischem oder anderem Wege erfaßt wird, die mit einer nicht beabsichtigten und nicht regulierbaren Änderung der Luftfeuchtigkeit verbunden ist ?

Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht:

2. Ist die Tarifnummer 84.12 dahin auszulegen, daß mit dem Begriff, Klimageräte' auch die ausschließliche Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatursenkung auf mechanischem oder anderem Wege erfaßt wird, die mit einer nicht beabsichtigten und nicht regulierbaren Änderung der Luftfeuchtigkeit verbunden ist?

Falls der Gerichtshof die erste Frage verneint:

3. Was ist in diesem Fall unter dem in der Tarifnummer 84.12 verwendeten Begriff der Luftfeuchtigkeit zu verstehen? Ist damit die relative oder die absolute Luftfeuchtigkeit gemeint?

Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Beklagte im Ausgangsverfahren, vertreten durch Inspecteur H. Mouw, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes M. Beschel als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Haagsma, schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die Parteien im Ausgangsverfahren und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben jedoch schriftlich mehrere Fragen des Gerichtshofes zu den Erläuterungen verschiedener Nomenklaturausschüsse und ähnlicher Stellen beantwortet.

Mit Beschluß vom 30. Mai 1979 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

A — Erklärungen des Beklagten im Ausgangsverfahren (Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen)

Der Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen bemerkt, daß der im Schreiben des Staatssekretärs der Finanzen vom 5. April 1977 erwähnte Tarifavis, auf den sich die Tariefcommissie in ihrem Vorlagebeschluß (S. 8 u. und S. 9) beziehe, nicht, wie in dem Beschluß ausgeführt, vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften stamme, sondern im Rahmen der Beneluxstaaten ergangen sei.

Nach diesem Tarifavis (Benelux) gehöre zur Tarifnummer 84.12: Ein Aggregat zum Regeln der klimatischen Verhältnisse im Laderaum eines Lastkraftwagens (in dem zum Beispiel leichtverderbliche Lebensmittel transportiert werden) oder in anderen Räumen, das aus einem Stahlblechschrank besteht, in oder auf dem ein motorbetriebener Ventilator und eine Kühlanlage (Kompressor, Kondensator und Verdampfer) befestigt sind.

Das Aggregat kann infolge seiner umkehrbaren Wirkung den Laderaum sowohl kühlen als auch heizen; gleichzeitig kann durch den Verdampfer die Luftfeuchtigkeit geändert werden.

Der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs habe die Auffassung der Gemeinschaft über die Zuordnung der fraglichen Waren in der EWG-Erläuterung zu Tarif nummer 84.12 niedergelegt, die anläßlich der 11. Ergänzung der Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif am 1. Januar 1978 in diese Erläuterungen eingefügt worden sei.

B — Erklärungen der Kommission

Zur ersten und zweiten Frage

Bei der Beantwortung der Fragen bemüht sich die Kommission, nicht nur vom Wortlaut des Gemeinsamen Zolltarifs auszugehen, sondern auch die Texte zu untersuchen, die zur Auslegung des Tarifs dienen könnten.

a) Nach Auffassung der Kommission fallen unter die Tarifnummer 84.15 nur Geräte, die ausschließlich für das Kühlen und/oder Einfrieren bestimmt sind. Diene ein Apparat nicht zur Erzielung niedriger Temperaturen, sondern auch zu anderen Zwecken, so sei zu untersuchen, ob er nicht zu einer anderen Tarifposition gehöre. Bei der Untersuchung der Tarifnummer 84.12 betont die Kommission zwei Gesichtspunkte, nämlich den motorbetriebenen Ventilator und das Gerät zum Andern der Temperatur, durch das auch die Luftfeuchtigkeit verändert werden kann.

Der Ventilator diene dazu, das Ergebnis des Vorgangs im Aggregat der Luft mitzuteilen. Wenn eine Kältemaschine mit einem Ventilator versehen sei, so weise dies darauf hin, daß der Apparat weiter gehende Funktionen als das reine Erzeugen und/oder Aufrechterhalten niedriger Temperaturen habe. Was die nicht beabsichtigte und nicht regulierbare Änderung der Feuchtigkeit angeht, merkt die Kommission an, subjektive Gesichtspunkte könnten bei der Tarifierung von Waren nicht in Betracht gezogen werden, vielmehr seien nur die objektiven Eigenschaften beachtlich.

Hinsichtlich der Frage, ob die Temperaturänderung ausschließlich in einer Senkung der Temperatur bestehen könne oder ob gleichzeitig eine Heizmöglichkeit vorhanden sein müsse, bestehe kein Zweifel daran, daß ein Kühl- und Heizgerät, das auch sonst der Definition der Tarifnummer 84.12 entspreche, dieser Tarifnummer zuzuweisen sei. Dieser Tarifnummer seien jedoch auch Apparate zuzuordnen, die nicht heizen, sondern nur kühlen könnten, weil sie unter den Begriff Klimageräte fielen.

Jedenfalls müsse im vorliegenden Fall die Bestimmung des Teils I Titel I des Anhangs zur Verordnung Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172, S. 1) über den Gemeinsamen Zolltarif, genauer die des Kapitels A Allgemeine Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, 3a, angewandt werden. Danach sei, wenn für die Tarifierung von Waren zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht kämen, wie folgt zu verfahren: Die Tarif nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. So gehe im vorliegenden Fall die Tarifnummer 84.12, die eine genauere Beschreibung enthalte, der Tarifnummer 84.15 vor.

b) Außer auf den Wortlaut der Tarifnummer des GZT beruft sich die Kommission auf Texte, die zur Auslegung des GZT dienen könnten, insbesondere auf die vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs beschlossenen Erläuterungen sowie auf die Erläuterungen, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens im Rahmen der internationalen Konvention über das Zolltarifschema, der sogenannten Brüsseler Konvention, beschlossen habe.

Am 7. November 1977 habe der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs folgende Erläuterung zu Tarifnummer 84.12 beschlossen:

In dieser Tarifnummer verbleiben auch Klimageräte ohne Vorrichtung zum Regeln des Grades der Luftfeuchtigkeit, sofern diese Geräte die in den Erläuterungen zu Nr. 84.12 der NRZZ festgelegten Merkmale erfüllen.

Hierher gehören deshalb sogenannte, Kühl- und Heizungseinheiten für Lastzüge', die deren Laderäume kühlen oder heizen und gleichzeitig deren Luftfeuchtigkeit durch Kodensation ändern.

Hieraus leitet die Kommission ab, daß die fraglichen Aggregate zur Tarifnummer 84.12 gehörten.

In den im Jahre 1969 vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beschlossenen Erläuterungen fänden sich insbesondere folgende Passagen:

Hierher gehören nur Klimageräte, die:

1. mit einem motorbetriebenen Ventilator ausgestattet sind und

2. dazu bestimmt sind, sowohl die Lufttemperatur zu ändern (durch eine Heizvorrichtung oder Kühlvorrichtung oder beides zusammen) als auch die Luftfeuchtigkeit zu ändern (durch einen Luftbefeuchter oder beides zusammen) und

3. bei denen die in den Ziffern 1 und 2 erwähnten Vorrichtungen ein Ganzes bilden (z. B. in ein gemeinsames Gehäuse oder in ein gemeinsames Gestell eingebaut sind).

Bei den Vorrichtungen zum Befeuchten oder Entfeuchten der Luft kann es sich um besondere, von der Luftheiz- oder Luftkühlvorrichtung getrennte Vorrichtungen handeln. Manche Klimageräte besitzen jedoch nur eine Vorrichtung, die sowohl die Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — die Luftfeuchtigkeit ändert. Diese Klimageräte kühlen und entfeuchten aufgrund des sich auf der Kühlbatterie kondensierenden Wasserdampfes die sie umgebende Luft des Raumes, in dem sie arbeiten, oder — falls sie mit Frischluft von außen versorgt werden — ein Luftgemisch aus Frischluft und Raumluft. Sie sind gewöhnlich mit Abtropfschalen zum Auffangen des Kondenswassers ausgestattet.

Was ihre Bauart betrifft, so müssen die Klimageräte dieser Nummer demnach außer dem motorbetriebenen Ventilator zum Umwälzen der Luft folgende Vorrichtungen besitzen:

entweder: …

oder: eine Kaltwasserbatterie bzw. einen Kältemittelverdampfer (die jeweils sowohl zum Ändern der Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — zum Ändern der Luftfeuchtigkeit dienen) ;

oder: …

Hieraus ergebe sich, daß die unter die Tarifnummer 84.12 fallenden Aggregate

nicht notwendig kühlen und heizen müßten, daß vielmehr eine dieser beiden Bestimmungen ausreiche,

daß zu ihnen auch ein Einzelgegenstand, beispielsweise ein Kältemittelverdampfer, gehören könne, der sowohl zum Ändern der Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — zum Ändern der Luftfeuchtigkeit diene.

Zur dritten Frage

Angesichts der von ihr vorgeschlagenen Antwort auf die beiden ersten Fragen hält die Kommission eine Untersuchung der dritten Frage nicht für erforderlich.

Aufgrund dessen schlägt die Kommission vor, die Fragen der Tariefcommissie, Amsterdam, wie folgt zu beantworten :

1. Die Tarifnummer 84.12 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin gehend auszulegen, daß unter einem, Apparat zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit' auch ein Einzelgerät, beispielsweise ein Kältemittelverdampfer, der sowohl zum Ändern der Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — zum Ändern der Luftfeuchtigkeit dient, zu verstehen ist.

2. Ob die Temperaturänderung durch einen zum Kühlen und Heizen oder durch einen nur zum Kühlen bestimmten Apparat erzielt wird, ist dabei belanglos.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 21. Juni 1979 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt W. Rycken, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Beschel, Beistand: Herr A. Haagsma, mündliche Ausführungen gemacht. Sie sind hierbei vor allem auch auf die technischen Merkmale der fraglichen Geräte eingegangen. Auf die Frage, ob ein einfaches Kühlgerät im Sinne der Tarifnummer 84.15 die Feuchtigkeit der in ihm eingeschlossenen Luft [verändert oder verändern kann], hat die Klägerin im Ausgangsverfahren dargelegt, es gebe zweifellos Gemeinsamkeiten zwischen Kühlanlagen und Klimaanlagen, da beide Kühlvorrichtungen umfaßten. Dennoch sei es möglich, die beiden Gerätearten anhand objektiver technischer Merkmale voneinander zu unterscheiden, und zwar nach dem Verwendungszweck, auf den sie ausgerichtet seien.

Die Kommission leitet hingegen aus der Beschreibung der Thermo-King-Kühlanlage in den Veröffentlichungen der Klägerin im Ausgangsverfahren, die die Bezeichnung cooling-heating unit for trailer enthalte, ab, daß es sich im vorliegenden Fall um Geräte zur Kälteerzeugung und Heizung handele. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. September 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Durch Beschluß vom 12. Dezember 1978, eingegangen beim Gerichtshof am 22. Januar 1979, hat die Tariefcommissie nach Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen zur Auslegung der Tarifnummer 84.12 des Gemeinsamen Zolltarifs gestellt.

2 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß diese Fragen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma Cleton — der Klägerin im Ausgangsverfahren — und der Zollverwaltung der Niederlande über die Tarifierung von als Thermo King Transport Refrigeration Units bezeichneten mechanischen Geräten stellt, die aus Drittländern eingeführt werden. Diese Geräte, von denen etwa zwanzig nach Kapazität und Leistung verschiedene Typen eingeführt worden sind, werden überwiegend dazu verwendet, Laderäume von Lastkraftwagen, Containern und anderen Transportmitteln zu kühlen oder zu heizen; nur zwei Typen (XKW 10 und 20) können ausschließlich zum Kühlen verwendet werden.

3 Die Klägerin im Ausgangsverfahren meldete diese Geräte unter der Tarifstelle 84.15 B an. Die Tarifnummer 84.15 lautet:

Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:

A) Verdampfer und Kondensatoren, andere als für Haushaltsgeräte

B) andere;

sie führt zur Anwendung eines vertragsmäßigen Zollsatzes von 5 %. Der zuständige Inspecteur berichtigte diese Anmeldung jedoch und wies die Geräte der Tarifnummer 84.12 zu (Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Andern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden). Bei dieser Tarif nummer findet ein vertragsmäßiger Zollsatz von 8 % Anwendung.

4 Die Klägerin im Ausgangsverfahren wandte sich gegen diese Tarifierung und machte geltend, mit den fraglichen Geräten solle ausschließlich die Temperatur im Innern der Laderäume, nicht aber der Grad der Luftfeuchtigkeit veranden werden. Nach den physikalischen Gesetzen möge zwar, so fügt sie hinzu, eine Änderung der Temperatur in einer bestimmten Umgebung eine Änderung des Grades der Luftfeuchtigkeit nach sich ziehen, dabei handele es sich jedoch, was die fraglichen Geräte angehe, um eine nicht beabsichtigte, ja sogar als unerwünscht angesehene Wirkung, die durch die fraglichen Geräte nicht reguliert werden könne.

5 Um diesen Rechtsstreit entscheiden zu können, hat das einzelstaatliche Gericht drei Fragen gestellt.

Die erste Frage geht dahin, ob die Tarifnummer 84.12 dahin auszulegen [ist], daß mit dem Begriff, Klimageräte' in Verbindung mit der Wendung, Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit' auch die Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatur auf mechanischem oder anderem Wege erfaßt wird, die mit einer nicht beabsichtigten und nicht regulierbaren Änderung der Luftfeuchtigkeit verbunden ist.

Für den Fall, daß der Gerichtshof diese Frage bejaht, ersucht die Tariefcommissie um Aufklärung darüber, ob die Tarifnummer 84.12 dahin auszulegen [ist], daß mit dem Begriff, Klimageräte' auch die ausschließliche Erzeugung einer zuvor bestimmten Temperatursenkung auf mechanischem oder anderem Wege erfaßt wird, die mit einer nicht beabsichtigten und nicht regulierbaren Änderung der Luftfeuchtigkeit verbunden ist.

Bei der dritten Frage, die für den Fall der Verneinung der ersten gestellt ist, geht es darum, was … unter dem in der Tarifnummer 84.12 verwendeten Begriff der Luftfeuchtigkeit zu verstehen ist, d. h. ob damit die relative oder die absolute Luftfeuchtigkeit gemeint [ist].

6 Die niederländische Zollverwaltung trägt vor, es sei für die Tarifierung der fraglichen Geräte belanglos, ob sie besonders auf den Vorgang der Befeuchtung oder Entfeuchtung ausgerichtet seien oder ob dieser Vorgang nur die Folge der Änderung der Temperatur sei. In beiden Fällen sei die Tarifnummer 84.12 anzuwenden. Diese Auffassung stützt sie auf die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Tarifnummer 84.12 (Fassung von 1975) und auf die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der zwölften Ergänzungslieferung (1. Juli 1978) veröffentlicht worden ist. Der zuständige Inspecteur hatte das einzelstaatliche Gericht außerdem auf eine Niederschrift des Zollausschusses der Benelux-Wirtschaftsunion vom 20. und 21. Dezember 1966 aufmerksam gemacht, nach der die fraglichen Apparate in die Tarifnummer 84.12 einzureihen seien; es ist jedoch nicht mehr strittig, daß dieser Umstand nicht ausschlaggebend ist, wenn er auch als Hinweis auf die Praxis der Zollbehörden ab 1966 von Bedeutung ist.

7 Die Kommission teilt den Standpunkt der niederländischen Verwaltung hinsichtlich der Folgerungen, die aus den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und aus den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften abzuleiten sind. Sie betont darüber hinaus die Notwendigkeit, einfache und objektive Kriterien für die Unterscheidung zwischen den Tarifnummern zu entwickeln. Aus dieser Notwendigkeit ergebe sich die Verpflichtung, subjektive Merkmale, wie den Umstand, daß durch ein Gerät diese oder jene Wirkung hervorgerufen werden soll, nicht zu berücksichtigen, sondern leicht nachprüfbare objektive Merkmale, wie den Umstand, daß ein Gerät tatsächlich — beabsichtigt oder unbeabsichtigt — eine bestimmte Wirkung hervorrufe, heranzuziehen.

Zur ersten Frage

8 Die Tarifnummer 84.12 umfaßt nach ihrem Wortlaut nur Geräte zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit (voor het wijzigen van temperatuur en vochtigheid). Durch diese Wendung wird ein Gerät, das nur zur Änderung der Temperatur bestimmt ist, dem Anwendungsbereich dieser Tarifnummer entzogen, wenn die Änderung des Grades der Luftfeuchtigkeit in der betreffenden Umgebung nur die automatische, ungewollte und nicht regulierbare Folge der Änderungen der Temperatur in dieser Umgebung ist. Mit den Worten zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit stellt die Tarifnummer auf Geräte ab, mit denen sowohl eine bestimmte angemessene Temperatur, als auch ein bestimmter angemessener Feuchtigkeitsgrad, der nicht ausschließlich von der erreichten Temperatur abhängt, erzielt werden kann.

9 Diese Auslegung wird durch die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erlassenen Erläuterungen bestätigt, die — wie der Gerichtshof bereits wiederholt anerkannt hat — bei Fehlen besonderer, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Positionen des Gemeinsamen Zollltarifs sind. Nach diesen Erläuterungen gehören zur Tarifnummer 84.12aus Maschinen und Apparaten zusammengesetzte Geräte, die dazu dienen, in Räumen einen Luftzustand zu schaffen und aufrechtzuerhalten, der in zweifacher Hinsicht bestimmt ist, nämlich sowohl hinsichtlich der Lufttemperatur als auch hinsichtlich der Luftfeuchtigkeit. Weiter heißt es dort, zu dieser Tarifstelle gehörten nur Klimageräte, die 1… 2. dazu bestimmt sind, sowohl die Lufttemperatur zu ändern (durch eine Heizvorrichtung oder Kühlvorrichtung oder beides zusammen) als auch die Luftfeuchtigkeit zu ändern (durch einen Luftbefeuchter oder Luftentfeuchter oder beides zusammen). Außerdem ist angegeben, daß von der Tarifnummer ausgeschlossen sind, Geräte, die obwohl ihre Vorrichtungen ein Ganzes bilden und sie einen motorbetriebenen Ventilator besitzen, nur eine einzige Funktion haben, d. h. entweder nur die Lufttemperatur oder nur die Luftfeuchtigkeit ändern….

10 In denselben Erläuterungen ist zwar näher dargelegt, daß es sich bei den Vorrichtungen zum Befeuchten oder Entfeuchten der Luft je nach dem einzelnen Fall um besondere, von der Luftheiz- oder Luftkühlvorrichtung getrennte Vorrichtungen handeln kann. Weiter heißt es: Manche Klimageräte besitzen jedoch nur eine Vorrichtung, die sowohl die Lufttemperatur als auch — durch Kondensation — die Luftfeuchtigkeit ändert. Diese Klimageräte kühlen und entfeuchten aufgrund des sich auf der Kühlbatterie kondensierenden Wasserdampfes die sie umgebende Luft des Raumes, in dem sie arbeiten, …. Diese Erläuterungen sind jedoch nicht geeignet, zu einer anderen als der oben gegebenen Auslegung zu führen, da ihre Formulierung zeigt, daß die fragliche Vorrichtung in jedem Fall, selbst wenn sie eine Einheit bildet, ein besonderes Bauteil, z. B. eine Kühlbatterie, enthalten muß, das gerade dazu dient, die Kondensation des Wasserdampfes zu bewirken.

11 Die Kommission beruft sich auch auf die 1977 zur Tarifnummer 84.12 — Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Andern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden' — erlassenen Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, die wie folgt lauten:

In dieser Tarifnummer verbleiben auch Klimageräte ohne Vorrichtung zum Regeln des Grades der Luftfeuchtigkeit, sofern diese Geräte die in den Erläuterungen zu Nr. 84.12 des NRZZ festgelegten Merkmale erfüllen.

Hierher gehören deshalb sogenannte, Kühl- und Heizungseinheiten für Lastzüge', die deren Laderäume kühlen oder heizen und gleichzeitig die Luftfeuchtigkeit durch Kondensation ändern.

12 Da die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, wie der Gerichtshof festgestellt hat, nur bei Fehlen besonderer, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung sind, könnte man sich fragen, ob den Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften — unbeschadet der Feststellung, daß auch sie nur verwaltungsinterne Hilfsmittel für die Auslegung darstellen — Vorrang gegenüber den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zukommt.

13 Hierüber braucht jedoch nicht entschieden zu werden, um die Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten. In den Vorbemerkungen zu den Erläuterungen des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften wird nämlich ausdrücklich klargestellt, daß diese die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nicht ersetzen, sondern lediglich vervollständigen sollen. Daraus folgt, daß die fragliche Erläuterung im Lichte der oben untersuchten Erläuterung auszulegen ist. Aus beiden Erläuterungen ergibt sich, daß eine Vorrichtung, die sowohl der Regulierung der Temperatur als auch des Feuchtigkeitsgrades dient, zur Tarifnummer 84.12 gehört, sofern durch sie sowohl das eine wie auch das andere geregelt werden kann. Eine besondere Vorrichtung für die Regulierung des Grades der Luftfeuchtigkeit ist für die Anwendbarkeit der Tarifnummer 84.12 nicht erforderlich, sofern nur die ein Ganzes bildende Vorrichtung ein Bauteil enthält, durch das der Feuchtigkeitsgrad, der sich bei Erreichung der gewünschten Temperatur automatisch ergeben würde, erforderlichenfalls zumindest korrigiert werden kann.

14 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch das Argument der Kommission abzulehnen, das auf die Notwendigkeit gestützt ist, im Interesse der Rechtssicherheit und der Verwaltungstätigkeit die Einreihung der Waren in den Gemeinsamen Zolltarif anhand ihrer objektiven Merkmale vorzunehmen. Diese Auslegungsregel, deren Bedeutung der Gerichtshof anerkannt hat, wird durch die gegebene Auslegung nicht in Frage gestellt, da nach dieser ein Gerät nur unter der Voraussetzung in den Anwendungsbereich der Tarifnummer 84.12 fällt, daß es — selbst wenn es keine getrennten Vorrichtungen für die Regulierung der Temperatur einerseits und der Feuchtigkeit andererseits enthält — mindestens ein Bauteil umfaßt, durch das der Grad der Luftfeuchtigkeit korrigiert werden kann, der sich automatisch bei der von dem Gerät zu erzeugenden Temperatur ergibt.

15 Die Schwierigkeiten, denen sich die betroffenen Behörden bei der Beurteilung der Frage gegenübergestellt sehen, ob solche Bauteile vorhanden sind, sind nicht subjektiver sondern objektiver Art, und eine diesbezügliche Feststellung wirft nicht mehr Probleme auf als die Feststellung des Vorhandenseins der anderen in den Erläuterungen zur Tarifnummer 84.12 beschriebenen Bauteile.

16 Die erste Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die Tarifnummer 84.12 des Gemeinsamen Zolltarifs ausschließlich Geräte erfaßt, welche Bauteile enthalten, die sowohl zum Andern der Temperatur in einer bestimmten Umgebung als auch zur Regulierung des Grades der Luftfeuchtigkeit in derselben Umgebung bestimmt sind oder zumindest dazu bestimmt und geeignet sind, den Feuchtigkeitsgrad zu korrigieren, der sich aus der Wahl einer bestimmten Temperatur allein automatisch ergibt. Die Tarifnummer erfaßt nicht solche Geräte, die nach ihrer Bauart ausschließlich der Änderung der Temperatur in einer Umgebung dienen, sofern die Veränderung des Grades der Feuchtigkeit in dieser Umgebung nur die automatische, weder regulierbare noch korrigierbare Folge der jeweiligen Temperatur ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

17 Die zweite Frage hat das einzelstaatliche Gericht nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof die erste Frage bejaht. Sie braucht daher nicht beantwortet zu werden. Für den Fall, daß der Gerichtshof die erste Frage verneint, hat das vorlegende Gericht gefragt, was unter dem in der Tarifnummer 84.12 verwendeten Begriff der Luftfeuchtigkeit zu verstehen ist und insbesondere, ob damit die relative oder die absolute Luftfeuchtigkeit gemeint ist.

18 Nach den Angaben, die dem Gerichtshof gemacht worden sind, ist die absolute Luftfeuchtigkeit diejenige Wasserdampfmenge, die eine bestimmte Umgebung zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich enthält, während die relative Luftfeuchtigkeit das Verhältnis zwischen dieser Menge und der Wasserdampfmenge ist, die diese Umgebung maximal aufnehmen könnte, wobei die absolute Luftfeuchtigkeit den Zähler und die maximale Menge den Nenner des das Verhältnis ausdrückenden Bruches bildet.

19 Diesen Erläuterungen zufolge scheint der Begriff der relativen Luftfeuchtigkeit, wie er von dem einzelstaatlichen Gericht gemeint ist, dem Begriff des Grades der Feuchtigkeit zu entsprechen. Die in der Tarifnummer 84.12 enthaltene Wendung zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit bezieht sich daher auf die Änderung der relativen Luftfeuchtigkeit.

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem einzelstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm von der Tariefcommissie, Amsterdam, mit Beschluß vom 12. Dezember 1978, in das Register des Gerichtshofes eingetragen am 22. Januar 1979, vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Tarifnummer 84.12 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt ausschließlich Geräte, welche Bauteile enthalten, die sowohl zum Ändern der Temperatur in einer bestimmten Umgebung als auch zur Regulierung des Grades der Luftfeuchtigkeit in derselben Umgebung bestimmt sind oder zumindest dazu bestimmt und geeignet sind, den Feuchtigkeitsgrad zu korrigieren, der sich aus der Wahl einer bestimmten Temperatur allein automatisch ergibt. Die Tarifnummer erfaßt nicht solche Geräte, die nach ihrer Bauart ausschließlich der Änderung der Temperatur in einer Umgebung dienen, sofern die Veränderung des Grades der Feuchtigkeit in dieser Umgebung nur die automatische, weder regulierbare noch korrigierbare Folge der jeweiligen Temperatur ist.

2. Soweit der Begriff der relativen Luftfeuchtigkeit, den das einzelstaatliche Gericht anführt, dem Begriff des Grades der Feuchtigkeit entspricht, bezieht sich die Wendung zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit auf die Änderung der relativen Luftfeuchtigkeit.