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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.09.1979 – C-23/79
Generalanwalt Gerhard Reischl · ECLI:EU:C:1979:209
Schlussanträge des Generalanwalts
Gerhard Reischl
vom 13. September 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Nach Artikel 9 Absatz 1 der Ratsverordnung Nr. 123/67 vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2301) konnte, um die Ausfuhr der von der Marktorganisation erfaßten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Diese konnte gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.
Hierzu bestimmt Artikel 6 Absatz 1 der Ratsverordnung Nr. 176/67 vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages (ABl. Nr. 130 vom 28. Juni 1967, S. 2612), daß die Erstattung gezahlt wird, wenn unter anderem nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind. Absatz 2 sieht vor, daß bei Anwendung des Artikels 4 derselben Verordnung, wonach die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann, wenn die Weltmarktlage oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen, die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes 1 gezahlt wird, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden ist.
Die genannten Vorschriften werden schließlich durch die Verordnung Nr. 1041/657 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314 vom 23. Dezember 1967, S. 9), ergänzt, deren Artikel 3 die Zahlung der Erstattung unter anderem von dem Nachweis abhängig macht, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand verlassen hat. Nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen in Anbetracht des Satzes der Erstattung im Verhältnis zu dem der Abschöpfung, aufgrund der Eigenschaften der ausgeführten Waren oder in Anbetracht der Ausfuhrmärkte, als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern, daß das Ergzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Einfuhr stattgefunden hat. Der Nachweis der Einfuhr in ein drittes Land ist gemäß Artikel 8 in der Fassung, die er durch die Verordnung Nr. 499/69 (ABl. L 69 vom 17. März 1969, S. 1) erhalten hat, von dem Antragsteller dadurch zu erbringen, daß er bestimmte Dokumente vorzulegen hat, die die Ankunft im Bestimmungsland oder für die betreffende Bestimmung bestätigen. Darüber hinaus können die zuständigen staatlichen Behörden … andere Urkunden als gleichwertig anerkennen und ergänzende Beweismittel anfordern.
Endlich ist noch die Kommissionsverordnung Nr. 648/73 vom 1. März 1973 über Durchführungsbestimmungen für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 64 vom 9. März 1973, S. 1) anzuführen, deren Artikel 7 bestimmt, daß im Handel mit Drittländern die Bestimmungen über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr und die Erhebung von Zöllen oder Abschöpfungen für die Währungsausgleichsbeträge [gelten].
Diese Vorschriften sind für einen beim Bundesfinanzhof anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung, der von der Firma Geflügelschlachterei Freystadt GmbH & Co. KG gegen das Hauptzollamt Hamburg-Jonas wegen einer Rückforderung von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen anhängig gemacht worden ist.
Die Klägerin hat im Sommer 1973 ca. 1000 Tonnen gefrorene Brathähnchen an eine österreichische Firma, handelnd im Auftrag einer Firma mit Sitz in Liechtenstein, verkauft, die diese an eine in Berlin (Ost) ansässige Firma weiterveräußerte. Die der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch unterfallenden Brathähnchen der Tarifstelle 02.02 A l b, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft hatten und sich in der Bundesrepublik Deutschland im freien Verkehr befanden, wurden sodann beim deutschen Zollamt an der österreichischen Grenze zur Ausfuhr abgefertigt und unmittelbar anschließend im Begleitscheinverfahren, ohne zum freien Verkehr abgefertigt zu werden, durch Österreich und die CSSR durchbefördert und unmittelbar ohne Umladung an Abnehmer in der Deutschen Demokratischen Republik geliefert. Nach den zum Ausfuhrzeitpunkt geltenden Kommissionsverordnungen war der Erstattungssatz für alle Bestimmungsländer gleich.
Auf Antrag der Klägerin setzte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Erstattung auf insgesamt DM 33127,72 und die Währungsausgleichsbeträge auf DM 10259,11 fest und zahlte diese Summen aus.
Mit Bescheid vom 24. Juli forderte das Hauptzollamt die Ausfuhrerstattungen und die Währungsausgleichsbeträge mit der Begründung zurück, die Waren seien in die DDR gelangt. Die DDR sei aber nicht Drittland im Sinne der Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik, so daß Ausfuhrvergünstigungen nicht hätten gewährt werden dürfen. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht Hamburg, das die Klage mit Urteil vom 8. März 1977 mit folgender Begründung abwies: Nach den maßgebenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sei Voraussetzung der Erstattung, daß die Waren in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt würden. Dies sei aber weder in Österreich noch in der CSSR geschehen. Aus dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen, das dem EWG-Vertrag als Anhang beigefügt ist, sowie aus den nationalen Bestimmungen des Grundgesetzes in der für die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bindenden Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Urteil vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 36, S. 1 ff.) ergebe sich, daß für das Verbringen von Erzeugnissen aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland in das Gebiet der DDR Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleich nicht gewährt würden, wenn das Erzeugnis nicht vor dem Erreichen des Gebiets der DDR in einem Drittland zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Die einschlägige Bestimmung des genannten Protokolls lautet wie folgt:
Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrages in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.
In ihrer gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision vertrat die Klägerin die Ansicht, aus den Artikeln 4 und 6 der Ratsverordnung Nr. 176/67 sowie den Artikeln 3, 4 und 8 der Kommissionsverordnung Nr. 1041/67 ergebe sich, daß in Fällen, in denen wie hier einheitliche Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge für alle Drittländer festgesetzt worden seien, der Nachweis der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland nicht gefordert werden könne. Die Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge seien vielmehr gegen den alleinigen Nachweis zu zahlen, daß die Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Selbst wenn entgegen dieser Auffassung der Nachweis der Einfuhr in ein drittes Land geführt werden müsse, bedeute dies jedoch keinesfalls, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden sein müsse. Die Weiterbeförderung der Waren in die DDR ohne vorherige Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich und der CSSR gefährde ihre Ansprüche auf Zahlungen der Erstattungen und der Währungsausgleichsbeträge nicht, da das Protokoll über den innerdeutschen Handel nicht solche Lieferungen erfasse, die über Drittländer und unter Zwischenschaltung von dort ansässigen Vertragspartnern abgewickelt würden.
Das beklagte Hauptzollamt blieb dagegen bei seinem Standpunkt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstauung seien nicht erfüllt. Der dem Verfahren beigetretene Bundesminister der Finanzen vertrat gleichfalls die Meinung, im Hinblick darauf, daß die Einfuhren in ein Drittland eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Ausfuhrerstattungen seien, könnten die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 zusätzlich zu dem Nachweis, daß ein Erzeugnis das Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe, den Nachweis fordern, daß das Erzeugnis in einem dritten Land in den freien Verkehr gebracht worden sei. Die fraglichen Warensendungen seien jedoch nach dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft nicht in ein Drittland eingeführt worden, da die DDR insofern nach dem Protokoll über den innerdeutschen Handel nicht als solches zu behandeln sei.
Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat durch Beschluß vom 9. Januar 1979 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt der Begriff Ausfuhr im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 123/67 (insbesondere Artikel 9), Nr. 176/67 (insbesondere Artikel 4 und 6) und Nr. 1041/67 (insbesondere Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 8) voraus, daß die Ware im Bestimmungsgebiet in den freien Verkehr übergeführt worden war oder werden würde, auch wenn für die Ware keine nach Bestimmungsgebieten unterschiedlichen Erstattungssätze festgesetzt worden sind?
2. Bei Bejahung der Frage 1:
Sind Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 123/67, Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 176/67 und Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1041/67 in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen dahin auszulegen, daß Waren im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 123/67 in den Genuß der Drittlanderstattungen gelangen, die nach Verkauf an einen gemeinschaftsfremden Vertragspartner aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft am 28. und 30. August 1973 das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben und ohne Umladung und unter zollamtlicher Überwachung über das Territorium dritter Länder in die Deutsche Demokratische Republik geliefert und dort zum freien Verkehr abgefertigt wurden?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
I — Lassen Sie mich, ehe ich auf die Fragen im einzelnen eingehe, einige Bemerkungen zu der Fragestellung als solcher machen. Ich sehe mich dazu veranlaßt, da die Tragweite und der Inhalt beider Fragen, besonders aber der ersten, von den am Verfahren Beteiligten unterschiedlich beurteilt werden.
So vertritt die Klägerin unter Hinweis darauf, daß keinerlei unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen Firmen in der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bestanden hätten, den Standpunkt, daß die erste Frage des Bundesfinanzhofs sich allein auf die Auslegung des Begriffs der Ausfuhr, wie er in den fraglichen Verordnungen Anwendung finde, beziehe. Dies sei ein generelles Problem des Gemeinschaftsrechts, das für alle Ausfuhren aus allen Mitgliedstaaten gelte und nichts mit der Stellung der Deutschen Demokratischen Republik zu tun habe. Im Ergebnis wolle der Bundesfinanzhof wissen, ob unter den Begriff der Ausfuhr über das Verlassen des Gemeinschaftsgebietes hinaus auch der Vorgang der Einfuhr in das Bestimmungsland falle. Bei Verneinung dieser Frage komme es dann auf die zweite Frage überhaupt nicht mehr an.
Die Kommission weist dagegen darauf hin, daß die sehr generell formulierte erste Frage, die ein Grundsatzproblem des gesamten Erstattungsrechts betreffe, weit über das hinausgehe, was für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich sei. Unter Beachtung des Protokolls über den innerdeutschen Handel sei die Rechtslage bei der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik nämlich so zu betrachten, als ob Erstattungen nur für Drittländer mit Ausnahme der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt worden seien. Für den Ausgangsrechtsstreit sei daher allein die Beantwortung der zweiten Frage entscheidend, die unabhängig von der ersten erfolgen könne.
Die Bundesregierung vertritt schließlich die Meinung, daß sich die erste Frage, unabhängig vom innerdeutschen Handel, darauf beziehe, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erstattungsanspruch als solcher, anknüpfend an den Tatbestand der Ausfuhr im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Regelung, gegeben sei. Erst in der zweiten Frage sei dann auf das spezielle Problem des innerdeutschen Handels im Rahmen von sogenannten Streckengeschäften einzugehen.
Ich bin mit der Klägerin und der Bundesregierung der Ansicht, daß sich der Gerichtshof mit der ersten Frage auseinandersetzen muß. Der Bundesfinanzhof ersucht mit dieser Frage nicht nur, wie die Klägerin meint, um eine Auslegung des Begriffs der Ausfuhr, sondern fragt vielmehr, worauf die Buhdesregierung zu Recht hinweist, nach den Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausfuhrerstattung. Dies ergibt sich bereits aus der Frage selbst, mit der danach gefragt wird, ob die Ausfuhr im Sinne der fraglichen Verordnungen auch bei nichtdifferenzierten Erstattungen voraussetzt, daß die Ware im Bestimmungsgebiet in den freien Verkehr übergeführt worden war oder werden würde. Des weiteren betont der Bundesfinanzhof in seinem Beschluß ausdrücklich, daß die Entscheidung Uber die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids in erster Linie von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts dahin abhängt, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung und der Währungsausgleichsbeträge vorlagen.
Voraussetzung für jeglichen Anspruch auf Ausfuhrerstattung ist aber unstreitig, daß die Ware aus der Gemeinschaft ausgeführt worden ist. Demnach kann es nur darum gehen, ob das Tatbestandsmerkmal der Ausfuhr im Sinne des Erstattungsrechts bereits mit dem Verbringen der fraglichen Ware aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft erfüllt ist oder ob die Ausfuhr im Sinne der Erstattungsregelung nicht vielmehr voraussetzt, daß die fragliche Ware im Bestimmungsgebiet in den freien Verkehr überführt wird.
Von der Beantwortung dieser Frage hängt, entgegen der von der Kommission vertretenen Ansicht, die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ab. Unstreitig nimmt nämlich das Protokoll über den innerdeutschen Handel den Warenverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR von der Geltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aus (vgl. dazu auch Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1974, Rechtssache 14/74, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1974, 899). Die Anwendung des Protokolls setzt aber voraus, daß die streitigen Vorgänge dem innerdeutschen Handel zuzurechnen sind. Da das Protokoll gemäß Artikel 239 des EWG-Vertrags Bestandteil des Vertrages ist, unterliegt es ebenso wie der Vertrag selbst der Auslegung durch den Gerichtshof, der insbesondere befugt ist, die gemeinschaftsrechtlichen Grenzen seiner Anwendung abzustecken. Von Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Protokolls kann jedoch — soviel läßt sich im vorhinein schon sagen — nicht mehr gesprochen werden, wenn das Tatbestandsmerkmal der Ausfuhr im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsrechts erfüllt ist und die Ware nach Entstehung des Erstattungsanspruchs in die DDR weitergeleitet wird. Auf das Wissen des Exporteurs und auf die vertraglichen Beziehungen kann es dabei nicht ankommen, da die Ausfuhr eine objektive Voraussetzung für das Entstehen des Erstattungsanspruchs darstellt. Demnach werde ich micht zunächst mit der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sinne der Verordnung Nr. 123/67 befassen.
Davon zu trennen ist das zweite Problem, das gleichfalls in der Fragestellung anklingt, ob auch bei einer nichtdifferenzierten Erstattungsregelung in bestimmten Fällen der Nachweis verlangt werden kann, daß die fragliche Ware die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden ist.
Schließlich ist noch auf die vom Bundesfinanzhof gestellte zweite Frage einzugehen.
II — Zu der ersten Frage nach den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs ist die Klägerin der Meinung, der Begriff der Ausfuhr setze, unabhängig davon, ob differenzierte Erstattungen festgesetzt worden seien oder nicht, nicht voraus, daß die Ware im Bestimmungsgebiet in den freien Verkehr gelangt sei. Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zeigten, daß der in ihnen gebrauchte Begriff der Ausfuhr entsprechend seinem natürlichen Wortsinn und entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet werde. Der Begriff der Ausfuhr im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 123/67 und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 176/67 sei daher mit dem körperlichen Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft gleichzusetzen. Die einschlägigen Vorschriften unterschieden auch klar zwischen Vorgängen, die das Gebiet der Gemeinschaft beträfen, und zwischen Vorgängen, die sich auf das Gebiet von Drittstaaten erstreckten. Der Begriff der Ausfuhr werde allein und ausschließlich, wie aus Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 176/67, aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1041/67 und aus deren Artikel 3 zu entnehmen sei, in Zusammenhang mit dem Gebiet der Gemeinschaft gebraucht. In denjenigen Vorschriften aber, die sich, wie zum Beispiel der neunte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1041/67 sowie deren Artikel 4 Absatz 1 und 8 Absatz 1, mit dem Gebiet von Drittstaaten beschäftigten, sei nicht von Ausfuhr aus der Gemeinschaft, sondern von Ankunft, Erreichen oder Einfuhr die Rede. Sofern man aber den Erstattungsanspruch entgegen ihrer Auffassung nicht von der Ausfuhr aus der Gemeinschaft, sondern von der Einfuhr in ein drittes Land abhängig mache, bedeute dies noch nicht, daß unter Einfuhr im Bestimmungsland unter allen Umständen die Abfertigung zum freien Verkehr zu verstehen sei. Im Gegenteil könne aus Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 entnommen werden, daß die Verordnung verschiedene Einfuhrverfahren im Auge habe, von denen die Abfertigung zum freien Verkehr nur eine Möglichkeit darstelle.
1. Der Versuch der Klägerin des Ausgangsverfahrens, aus den angeführten Vorschriften Kriterien für den Inhalt des Begriffs der Ausfuhr herauszuschälen, vermag mich jedoch nicht zu überzeugen. Alle herangezogenen Vorschriften, aus denen die Klägerin ableiten möchte, daß der Erstattungsanspruch bereits mit dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft entstanden sei, betreffen nämlich, worauf auch die Bundesregierung und die Kommission zu Recht hinweisen, bloße Zahlungsmodalitäten, die den Bestand eines materiellen Erstattungsanspruchs voraussetzen, aber nicht begründen. Die angeführten Vorschriften besagen lediglich, daß die Zahlung der Erstattung erst verlangt werden kann, wenn die Ware das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Aus keiner der erwähnten Regelungen ergibt sich aber eindeutig eine Definition des Begriffs der Ausfuhr, wie er den hier interessierenden Normen über die Erstattung zugrunde liegt.
Um dem Begriff einen Inhalt zu geben, müssen wir daher auf den Zweck und die Zielsetzung der Erstattungsregelung im allgemeinen zurückgehen. Bemerkungen allgemeiner Art über Sinn und Zweck der Erstattungsregelung in der insofern vergleichbaren Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Ratsverordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968, ABl. L 148 vom 28. Juni 1968, S. 13) habe ich bereits in meinen Schlußanträgen vom 19. Mai 1976 zu der Rechtssache 125/75 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1976, 786) gemacht. Zweck der gemeinschaftlichen Erstattungsregelung ist es, durch den Ausgleich des Preisgefälles zwischen Weltmarkt und Binnenmarkt der Gemeinschaft die der gemeinsamen Preispolitik unterworfenen einheimischen Agrarprodukte auf den Märkten dritter Länder wettbewerbsfähig zu machen und ihnen die dort bestehenden Absatzmöglichkeiten zu sichern. Dies ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67 und dem dazugehörigen achten Erwägungsgrund, wonach die Unterschiede zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für die von der Marktorganisation erfaßten Erzeugnisse durch eine Erstattung ausgeglichen werden, um die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Gleiche Wettbewerbschancen für die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr auf Drittlandsmärkten erlangen die Gemeinschaftserzeugnisse aber nur dann, wenn sie nach Abfertigung zum freien Verkehr in gleicher Weise auf den Märkten dritter Länder gehandelt werden können wie die Erzeugnisse dieser Drittländer selbst. Der mit der Ausfuhrerstattung bezweckte Erfolg ist somit erst erreicht, wenn die Gemeinschaftserzeugnisse nach Abfertigung zum freien Verkehr am Wirtschaftsverkehr dritter Länder tatsächlich teilnehmen.
2. Ein weiterer Beweis dafür, daß der materielle Erstattungsanspruch erst gegeben ist, wenn die ausgeführte Ware zum freien Verkehr in einem Drittland abgefertigt ist, ergibt sich aus der Berechnungsweise. Es versteht sich von selbst, daß die Höhe der Erstattung sich natürlich nicht nach irgendwelchen abstrakten Preisen richten kann, sondern nur nach denjenigen, die tatsächlich auf Märkten gelten, einerseits auf dem Markt der Gemeinschaft und andererseits im internationalen Handel. Daß sich die Höhe der festzusetzenden Ausfuhrerstattungen nach den tatsächlichen Verhältnissen auf den Märkten der dritten Länder richtet, wird in unserem Fall deutlich an Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 176/67, der als maßgebende Kriterien für den zu ermittelnden Preis auf dem Weltmarkt den tatsächlichen Preis auf den Märkten dritter Länder, den günstigsten Einfuhrpreis in den einführenden Drittländern, den Erzeugerpreis in den ausführenden Drittländern sowie deren Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft nennt.
Aus diesen Vorschriften wird ersichtlich, daß der Anspruch auf Erstattung noch nicht definitiv mit Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten erwachsen sein kann, sondern daß die Ware den Drittlandsmarkt erreicht haben muß. Auf der Grundlage einer anderen Rechtsauffassung — darauf weisen auch die Bundesregierung und die Kommission hin — wäre insbesondere eine Vorschrift wie der Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 nicht denkbar, nach der die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen unter anderem in Anbetracht der Ausfuhrmärkte als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern können, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Einfuhr stattgefunden hat. Wäre der Anspruch auf Erstattung bereits mit der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten entstanden, hätten die Mitgliedstaaten weder das Recht noch die Möglichkeit, die genannten zusätzlichen Nachweise für die Gewährung der Erstattung zu verlangen. Häufig können derartige zusätzliche Nachweise aber erst dann verlangt werden, wenn die Ware schon ausgeführt worden ist, weil sich nämlich erst dann Verdachtsgründe hinsichtlich der tatsächlichen Bestimmung der Ware ergeben.
Eingeführt kann sich, nach dem, was soeben über Sinn und Zweck der Erstattungsregelung ausgeführt wurde, nur auf die Vermarktung beziehen. Es ist demnach zu verlangen, daß die betreffende Ware auf dem maßgebenden Markt gehandelt und den Marktgesetzen unterworfen wird, nach deren Maßgabe die Erstattung festgesetzt wurde, unabhängig davon, ob eine differenzierte oder nichtdifferenzierte Erstattungsregelung besteht.
3. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht, wie die Klägerin es versucht, die Vorschrift des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1041/67 ins Feld geführt werden. Wie wir gesehen haben, genügt gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 176/67 und gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 1041/67 im Regelfall bei undifferenzierter Erstattung der Nachweis, daß die Ware das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Es bedarf insofern keines besonderen Einfuhrnachweises, weil man bei normalen Handelspraktiken davon ausgehen kann, daß die Ware nach dem Verlassen des Gemeinschaftsgebiets wenigstens in irgendeinem Drittland angelangt ist und deshalb ein Nachweis der Einfuhr eine unnötige Erschwernis des Handels darstellen würde. Anders ist es dagegen bei nach Bestimmungsgebieten differenzierten Erstattungssätzen, da in diesem Fall die Gefahr eines Mißbrauchs naheliegt. Deshalb sieht der genannte Artikel 8 für den Fall der differenzierten Erstattungsregelung vor, daß die Ankunft im Bestimmungsland durch die Vorlage bestimmter Dokumente zu bestätigen ist. Es ist einleuchtend, daß sich der Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich aus praktischen Gründen, um den Handel möglichst wenig zu erschweren, mit der Vorlage solcher Dokumente begnügt, die die Ankunft in einem Bestimmungsland bestätigen. Dies wird bestätigt durch den neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1041/67, in dem es heißt:
Da in Anbetracht der Verschiedenheiten der Lage in den einführenden dritten Ländern einheitliche Beweismittel zur Zeit nicht vorgeschrieben werden können, erscheint es angebracht, die Vorlage von Dokumenten solcher Art genügen zu lassen, daß sie eine sichere Gewähr für die Ankunft der ausgeführten Waren an der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet darstellen, dabei aber den Handel so wenig wie möglich behindern.
Gleichzeitig werden jedoch in Artikel 8 die zuständigen staatlichen Behörden ermächtigt, ergänzende Beweismittel anzufordern. Diese Wendung muß, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 125/75 ausgeführt habe, sich auf die Vermarktung beziehen. Demnach kann auch aus Artikel 8 entnommen werden, daß die Erstattungsbehörden der Mitgliedstaaten, ;wenn sie Zweifel an der Vermarktung im Bestimmungsgebiet haben, besondere Nachforschungen anstellen und zusätzliche Beweise für die Verbringung der Ware in den freien Verkehr anfordern können.
4. Daß die Ankunft beziehungsweise Einfuhr einer Ware in ein Drittland gleichzusetzen ist mit der Abfertigung zum freien Verkehr, ergibt sich ebenfalls deutlich aus der Kommissionsverordnung Nr. 192/75 vom 17. Januar 1975 (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975, S. 1), die die Verordnung Nr. 1041/67 abgelöst hat. Dort ist in Artikel 11, der dem Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67 entspricht, präzisiert, daß ein Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland erfüllt worden sind.
5. Schließlich hat sich auch der Gerichtshof in den beiden Rechtssachen 6/71 (Rheinmühlen Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Urteil vom 28. Oktober 1971, Slg. 1971, S. 823) und 125/75 (Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Urteil vom 2. Juni 1976, Slg. 1976, 771) meiner Meinung nach auf diesen Ausfuhrbegriff festgelegt. In der Rechtssache 6/71 hat er zu Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 933), die eine dem Artikel 9 der hier interessierenden Verordnung Nr. 123/67 entsprechende Regelung enthält, unter Hinweis auf den Zweck der Ausfuhrerstattung entschieden, daß der Begriff Ausfuhr in ein drittes Land die Abfertigung zum freien Verkehr in diesem Land voraussetze. Entsprechend meinen Ausführungen zu Sinn und Zweck der Erstattungsregelung müssen die in dieser Rechtssache angestellten Erwägungen auch für den vorliegenden Fall maßgebend sein, unabhängig davon, daß es in der damaligen Rechtssache um eine differenzierte Erstattungsregelung und um die Abgrenzung des Begriffs Ausfuhr nach dritten Ländern ging. In der Rechtssache 125/75 hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 eine Bestimmung von allgemeiner Tragweite sei, die in allen Erstattungsfällen Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Erstattung nach dem Bestimmungsgebiet differenziert worden ist. Diese Vorschrift sei dahin auszulegen, daß in allen Fällen einer Differenzierung der Erstattung der Erstattungsanspruch die Abfertigung der Ware zum freien Verkehr im Bestimmungsgebiet voraussetze. Wie wir gesehen haben, muß diese Aussage im Hinblick auf die Zwecksetzung der Ausfuhrerstattung auch für eine nichtdifferenzierte Erstattungsregelung gelten. In beiden Rechtssachen wurden Waren durch das Hoheitsgebiet von Staaten befördert, um dann erst in einem weiteren Staat zum freien Verkehr abgefertigt zu werden. In beiden Rechtssachen hat der Gerichtshof weiterhin bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausfuhrtatbestand im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsrechts gegeben ist, nicht auf das Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft abgestellt, sondern nur darauf, wo die gelieferten Waren ihren Ursprung hatten und in welchem Land sie letztlich zum freien Verkehr abgefertigt wurden.
Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem die Ware ohne Umladung im Transitverkehr lediglich durch Österreich und die CSSR hindurchbefördert worden ist, um in der Deutschen Demokratischen Republik zum freien Verkehr abgefertigt zu werden.
6. Die These von der Maßgeblichkeit der Einfuhr und der Vermarktung läßt sich im übrigen auch nicht durch die Behauptung der Klägerin erschüttern, daß sie die Ausfuhrsubventionen durch entsprechende Preisermäßigungen an die Firmen in Österreich beziehungsweise Liechtenstein weitergegeben habe und daß damit der Zweck der Erstattungsregelung, nämlich Absatzgarantie durch Exportförderungsmaßnahmen, erreicht worden sei. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre in der Tat ein gewaltiger Anreiz gegeben, auf dem Umweg über ein Drittland Erstattungen für Waren zu erhalten, die ihren Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland haben und in der Deutschen Demokratischen Republik in den freien Verkehr gelangen. Dies soll nach dem Protokoll über den innerdeutschen Handel, das die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Handel zwischen den beiden Teilen Deutschlands bekanntlich ausschließt, aber gerade vermieden werden. Das Gemeinschaftsrecht würde insofern für Agrarexporte aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik Erstattungen gewähren, während auf der anderen Seite für Exporte aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland keine Abschöpfungen erhoben werden. Neben der Ausgewogenheit des innerdeutschen Handelsverkehrs im Agrarbereich wäre damit zugleich auch das handelspolitische Gleichgewicht zwischen der Gemeinschaft und der Deutschen Demokratischen Republik in Frage gestellt.
III — Damit kann ich mich der weiteren Frage zuwenden, ob der Nachweis der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr in einem Drittland auch im Falle einer nichtdifferenzierten Erstattungsregelung gefordert werden kann.
Wie wir gesehen haben, begründet der Vorgang des bloßen Verbringens der Ware nach Österreich, unabhängig davon, ob zum damaligen Zeitpunkt eine gleiche oder eine unterschiedliche Erstattungsregelung bestanden hat, keinen Anspruch auf Erstattung. Folglich muß es den Mitgliedstaaten schon aus dieser allgemeinen Erwägung heraus möglich sein, die Zahlung der Erstattung auch bei einer nichtdifferenzierten Erstattungsregelung von dem Nachweis der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr in einem Drittland abhängig zu machen.
Die Klägerin verweist dagegen insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 176/67 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/678, nach denen bei undifferenzierten Erstattungen lediglich der Nachweis der Ausfuhr verlangt werden könne. Nur im Falle einer differenzierten Erstattungsregelung kann ihrer Meinung nach der Nachweis gefordert werden, daß die Ware das Bestimmungsgebiet erreicht hat, was insbesondere aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 176/67, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 zu entnehmen sei.
Demgegenüber erinnere ich zunächst daran, daß die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten Vorschriften, wie oben unter II. 1. ausgeführt, lediglich die Frage der Zahlungsmodalität betreffen. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 können aber die Mitgliedstaaten gleichfalls in bestimmten Fällen … in Anbetracht der Ausfuhrmärkte, als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis fordern, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die Einfuhr stattgefunden hat. Wie der Gerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 125/75 ausdrücklich hervorgehoben hat, ist diese Vorschrift eine Bestimmung von allgemeiner Tragweite, die in allen Erstattungsfällen Anwendung findet, und zwar auch dann, wenn die Erstattung nach dem Bestimmungsgebiet differenziert worden ist. In dieser Rechtssache, bei der es um eine differenzierte Erstattungsregelung ging, hat der Gerichtshof weiter klargestellt, daß nach dieser Vorschrift der Nachweis gefordert werden kann, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden ist.
Meiner Meinung nach muß diese Aussage auch für eine nichtdifferenzierte Erstattungsregelung gelten. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nämlich, wie wir aus den Erwägungsgründen der Verordnung entnehmen können, Mißbräuchen entgegenzutreten, die im Erstattungsrecht besonders bei Bestehen einer differenzierten Erstattungsregelung nicht ausgeschlossen werden können. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Hinweis auf die Ausfuhrmärkte in Artikel 4. Eine solche Mißbrauchsgefahr in Anbetracht der Ausfuhrmärkte besteht aber auch, wenn Waren aus der Bundesrepublik Deutschland, die für die DDR bestimmt sind, über den Umweg eines Drittlandes, ohne dort in den freien Verkehr gelangt zu sein, in die DDR geliefert werden. Für diesen Ausfuhrmarkt besteht nämlich hinsichtlich von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Protokoll über den innerdeutschen Handel die Besonderheit, daß keine gemeinschaftsrechtlichen Erstattungen gezahlt werden dürfen, während die Waren, ließe man Streckengeschäfte der vorliegenden Art zu, auf diese Weise dennoch in den Genuß der Erstattung kämen und damit das Protokoll umgangen werden könnte. Entgegen der Meinung der Klägerin wäre der Fall allerdings anders gelagert, wenn die Ware nach ordnungsgemäßer Vermarktung in einem Drittland in die DDR weitergeleitet worden wäre, da dann Zölle oder sonstige Ausfuhrerschwernisse angefallen wären.
Auch bei Vorliegen einer nichtdifferenzierten Erstattungsregelung können also berechtigte Zweifel hinsichtlich einer korrekten Anwendung des Erstattungsrechts bestehen. Nach Wortlaut und System des Erstattungsrechts und nach dem Wortlaut des Urteils in der Rechtsache 125/75 hat man aber, wie wir gesehen haben, die Vorschrift des Artikels 4 dahin zu verstehen, daß sie ganz allgemein bei Vorliegen von Zweifeln und entsprechenden Anhaltspunkten in bezug auf die korrekte Anwendung des Erstattungsrechts dazu berechtigt, den Nachweis der Einfuhr in ein anderes Land, das heißt in unserem Fall den Nachweis der Überführung in den freien Verkehr, zu verlangen. Sie berechtigt außerdem dazu, weitere Nachforschungen über die Umstände der Einfuhr anzustellen und entsprechende Beweise zu fordern, wenn entgegen der Erfahrungsregel angenommen werden kann, daß eine Einfuhr nicht zum Zwecke der Vermarktung erfolgt, unabhängig davon, ob eine differenzierte oder nichtdifferenzierte Erstattungsregelung besteht. Deshalb brauchen wir uns auch meines Erachtens nicht weiter mit der von der Kommission vorgeschlagenen Lösung auseinanderzusetzen, daß das Protokoll über den innerdeutschen Handel eine analoge Anwendung der differenzierten Erstattungsregelung rechtfertige, eine Lösung — so viel sei nur gesagt —, die ich gleichfalls für vertretbar halte.
Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 in der so verstandenen Auslegung verstößt insbesondere auch nicht, wie die Klägerin meint, gegen die Ratsverordnung Nr. 176/67. Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sieht nämlich ausdrücklich vor, daß zusätzliche Bestimmungen von der Kommission im Wege des Verwaltungsausschußverfahres festgelegt werden können. Dieser Absatz 3 betrifft aber gerade nicht die in Absatz 2 geregelte differenzierte Erstattung, sondern die gleiche Erstattung, mit der Folge, daß neben den normalen Voraussetzungen für die Zahlung von Erstattungen, wie sie in Absatz 1 festgelegt sind, weitere Voraussetzungen verlangt werden können, eine Möglichkeit, von der die Kommission mit dem Erlaß des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1041/67 Gebrauch gemacht hat.
IV — Zur zweiten Frage des Bundesfinanzhofs vertritt die Klägerin die Meinung, daß auf diese nicht mehr eingegangen zu werden brauche, weil das Protokoll über den innerdeutschen Handel auf Geschäfte dieser Art keine Anwendung finden könne. Die DDR sei von der Gemeinschaft grundsätzlich als Drittland zu behandeln, eine Ausnahmeregelung bestehe aufgrund des Protokolls nur für das bestehende System des innerdeutschen Handels. Als Sonderregelung müsse das Protokoll aber restriktiv ausgelegt werden. Falls man für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs eine Abfertigung zum freien Verkehr für erforderlich halte, sei eine entsprechende Einfuhr in die Deutsche Demokratische Republik für ausreichend zu erachten.
Die Kommission weist dagegen darauf hin, daß die Klägerin den Anspruch auf Ausfuhrerstattung nur erworben haben könne, wenn das Erstattungsrecht der Gemeinschaft überhaupt zur Anwendung komme und die Klägerin alle darin vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe. Ob das Gemeinschaftsrecht überhaupt zur Anwendung komme, hänge gemäß dem Protokoll über den innerdeutschen Handel davon ab, ob die streitigen Vorgänge dem innerdeutschen Handel zuzurechnen seien. Auf eine vertiefende Erörterung dieser Problematik könne jedoch verzichtet werden, weil die Klägerin ohnehin auch die gemeinschaftsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe. Aus dem Protokoll über den innerdeutschen Handel, das Bestandteil des EWG-Vertrages sei, ergebe sich nämlich, daß Agrarausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland immer so behandelt würden, als ob eine differenzierte Erstattung festgesetzt worden wäre, die Erstattung gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik also mit Null, die Erstattung gegenüber allen anderen Drittländern in der von den Gemeinschaftsverordnungen festgesetzten Höhe anzusetzen sei. Da das streitige Geflügelfleisch ausschließlich in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt, vermarktet und verbraucht worden sei, sei diese objektiv das einzige Bestimmungsland im erstattungsrechtlichen Sinne. Für dieses Bestimmungsland hätten aber keine Erstattungen gewährt werden dürfen.
Obwohl ich, wie bereits erwähnt, auch die Konstruktion einer differenzierten Erstattungsregelung für vertretbar halte, möchte ich, aufbauend auf dem bisher Gesagten, eine etwas andere Lösung vorschlagen, die auch von der Bundesregierung vertreten wird. Wir haben gesehen, daß der Tatbestand der Ausfuhr im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Ausfuhrerstattungsrechts nur erfüllt ist, wenn die Ware in dem Bestimmungsgebiet auf den freien Markt gelangt ist. Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 125/75 festgestellt hat, läßt sich die Frage, ob die Ware den Markt des Bestimmungsgebiets erreicht hat, nur unter Berücksichtigung objektiver Kriterien beantworten. Demnach ist davon auszugehen, daß der Tatbestand der Ausfuhr nur durch die Verbringung der fraglichen Ware aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik erfüllt sein kann; der Vorgang muß also erstattungsrechtlich so behandelt werden, als wären die Waren unmittelbar aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik gelangt.
Gemäß Ziffer 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel, das nach Artikel 239 des EWG-Vertrags Bestandteil dieses Vertrages ist, ist aber eine solche Lieferung als Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und außerhalb dieses Geltungsbereichs anzusehen, der dem nationalen Recht vorbehalten bleibt und vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt wird (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1974, Rechtssache 14/74, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1974, 899).
Würde man es für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs für ausreichend erachten, daß die Ware auf dem Weg über ein Drittland in den freien Verkehr der Deutschen Demokratischen Republik gelangt, würde man, worauf besonders auch die Kommission hinweist, gegen Sinn und Zweck des Protokolls über den innerdeutschen Handel verstoßen. In allen Fällen, in denen das Gemeinschaftsrecht Erstattungen vorsieht, wäre nämlich für die Exporteure ein Anreiz gegeben, zur Umgehung des Protokolls diese Erstattungen unter Vermeidung eines Direktexportes in die DDR doch zu erlangen. Dadurch wäre aber nicht nur die Ausgewogenheit des innerdeutschen Handelsverkehrs im Agrarbereich bedroht, sondern es wäre auch, wie wir bereits gesehen haben, das handelspolitische Gleichgewicht zwischen der Gemeinschaft und der DDR, auf das der Gerichtshof in der Rechtssache 14/74 abhebt, in Frage gestellt.
V — Nach alledem kann auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen wie folgt geantwortet werden:
1. Der Anspruch auf Ausfuhrerstattung, die gemäß Artikel 9 der Verordnung des Rates Nr. 123/67 vom 13. Juni 1967, gemäß Artikel 6 der Verordnung des Rates Nr. 176/67 vom 27. Juni 1967 und gemäß Artikel 3 der Verordnung der Kommission Nr. 1041/67 vom 21. Dezember 1967 zu gewähren ist, setzt voraus, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt sein muß, unabhängig davon, ob die Erstattung je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich ist oder nicht.
2. Wenn ernste Zweifel an der Erreichung der tatsächlichen Bestimmung oder des Bestimmungsgebiets des Erzeugnisses bestehen, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67, der in allen Erstattungsfällen Anwendung findet, den Nachweis fordern, daß das Erzeugnis im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt ist.
3. Ein Tatbestand der Ausfuhr und damit ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung ist gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67, Artikel 6 der Verordnung Nr. 176/67 in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen nicht gegeben für Waren im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 123/67, die aus der Bundesrepublik Deutschland über das Territorium von Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung in die Deutsche Demokratische Republik geliefert und dort zum freien Verkehr abgefertigt worden sind.