Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.09.1979 – C-23/79
ECLI:EU:C:1979:219
In der Rechtssache 23/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof, München, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA GEFLÜGELSCHLACHTEREI FREYSTADT GMBH & CO. KG, Freystadt,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. 1967, S. 2301), der Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 176/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages (ABl. 1967, S. 2612) sowie der Artikel 3, 4 und 8 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314, S. 9), in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Im Sommer 1973 führte die Klägerin im Ausgangsverfahren aufgrund von mit Firmen mit Sitz in Österreich und Liechtenstein geschlossenen Verträgen Brathähnchen mit Ursprung in der Gemeinschaft — Tarifstelle: 02.02 A I b — aus, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im freien Verkehr befunden hatten. Die Waren wurden im Begleitscheinverfahren (das heißt ohne Abfertigung zum freien Verkehr) durch Österreich und die Tschechoslowakei durchbefördert und anschließend an Abnehmer in der Deutschen Demokratischen Republik geliefert.
Diese Waren unterliegen der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 123/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch — ABl. 1976, S. 2301 —, an deren Stelle die Verordnung Nr. 2775/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch — ABl. L 282, S. 77 — trat).
Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67 regelt die Erstattung. Danach kann, um die Ausfuhr der Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch die Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden (Absatz 1); die Erstattung kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein und wird nur auf Antrag gewährt (Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2). Nach den zur Zeit der Ausfuhr der genannten Waren geltenden Kommissionsverordnungen war der Erstattungssatz für alle Bestimmungsländer gleich.
Am 7. September 1973 beantragte die Klägerin beim Beklagten für die Lieferung der fraglichen Waren Ausfuhrerstattung. Das Hauptzollamt setzte mit Bescheid vom 2. Oktober 1973 diese Erstattung auf insgesamt 33127,72 DM fest. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1973 setzte das Hauptzollamt hinsichtlich der genannten Ausfuhrlieferungen die Währungsausgleichsbeträge auf 10259,11 DM fest.
Mit Bescheid vom 24. Juli 1975 forderte das Hauptzollamt die Ausfuhrerstattung und die Währungsausgleichsbeträge mit der Begründung zurück, die Waren seien in die Deutsche Demokratische Republik gelangt, die nicht Drittland im Sinne der Agrarmarktordnungen sei. Am 6. August 1975 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein; dieser wurde vom Beklagten am 2. Oktober 1975 als unbegründet zurückgewiesen. Am 21. Oktober 1975 erhob die Klägerin Klage zum Finanzgericht Hamburg; dieses wies die Klage mit Urteil vom 8. März 1977 ab.
Die Klägerin hat Revision zum Bundesfinanzhof erhoben. Auf dessen Aufforderung im Beschluß vom 16. August 1978 ist der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Mit Beschluß vom 9. Januar 1979 hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Setzt der Begriff Ausfuhr im Sinne der Verordnungen Nr. 123/67 (insbesondere Artikel 9), Nr. 176/67 (insbesondere Artikel 4 und 6) und Nr. 1041/67 (insbesondere Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8) voraus, daß die Ware im Bestimmungsgebiet in den freien Verkehr überführt worden war oder werden würde, auch wenn für die Ware keine nach Bestimmungsgebieten unterschiedlichen Erstattungssätze festgesetzt worden sind?
2. Bei Bejahung der Frage 1:
Sind Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67, Artikel 6 der Verordnung Nr. 176/67 und Artikel 4 und 8 der Verordnung Nr. 1041/67 in Verbindung mit dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen dahin auszulegen, daß Waren im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 123/67 in den Genuß der Drittlanderstattungen gelangen, die nach Verkauf an einen gemeinschaftsfremden Vertragspartner aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft am 28. und 30. August 1973 das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben und ohne Umladung und unter zollamtlicher Überwachung über das Territorium dritter Länder in die Deutsche Demokratische Republik geliefert und dort zum freien Verkehr abgefertigt wurden?
2. Wie bereits angegeben, enthält Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67 die Grundbestimmungen über die Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch.
Artikel 4 der Verordnung Nr. 176/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrages (ABl. 1967, S. 2612) lautet wie folgt:
Für die in Artikel 1 Absatz (1) der Verordnung Nr. 123/67/EWG genannten Erzeugnisse kann für die Gemeinschaft die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet dieser Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Weltmarktlage oder die bsonderen Erfordernisse bestimmter Märkte dies notwendig machen.
Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 176/67 lauten wie folgt:
(1)Die Erstattung wird gezahlt, wenn nachgewiesen wird,daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, unddaß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 7 Anwendung findet.
(2)Bei Anwendung von Artikel 4 wird die Erstattung nach Maßgabe des Absatzes (1) gezahlt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden ist.Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Absatzes (3) vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten können.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (ABl. Nr. 314 vom 23. Dezember 1967, S. 9), lautet wie folgt:
(1)Die Zahlung der Erstattung ist von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis, für welches die Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind,in dem in Artikel 1 genannten Fall das geographische Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand verlassen hat,… seine Bestimmung im ursprünglichen Zustand erreicht hat.
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 176/67 hat der Antragsteller nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67 unter anderem bestimmte dort aufgeführte Dokumente vorzulegen.
Ziffer 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen hat folgenden Wortlaut:
Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrages in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.
3. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hängt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides in erster Linie davon ab, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung und der Währungsausgleichsbeträge vorlagen. Dazu bedürfe es der Auslegung von Gemeinschaftsrecht.
Der Begriff der Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 123/67 müsse in gleicher Weise ausgelegt werden wie derselbe Begriff in Artikel 20 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933). Dieser Begriff setze nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1971 (Rechtssache 6/71, Rheinmühlen Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1971, 823) zumindest voraus, daß die Ware in einem Drittland in den freien Verkehr übergeführt worden sei oder werden würde. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung könnten sich jedoch aus der Verordnung Nr. 176/67 ergeben. Diese Verordnung lege die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch fest. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung besage, daß die Erstattung gezahlt werde, wenn nachgewiesen werde, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden seien. Nur für den Fall, daß nach Artikel 4 der Verordnung die Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werde, sehe Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vor, daß die Erstattung nur gezahlt werde, sofern nachgewiesen werde, daß das Erzeugnis das Bestimmungsgebiet erreicht habe, für das die Erstattung festgesetzt worden sei. Diese Regelungen könnten aber dahin ausgelegt werden, daß sie lediglich gewisse — nicht vollständig aufgeführte — Nachweiserfordernisse regelten, ohne daß dadurch der grundsätzliche Ausfuhrbegriff definiert werden sollte.
Mit der Erstattung habe sich zu dem im vorliegenden Fall maßgebenden Zeitpunkt auch die Verordnung Nr. 1041/67 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, befaßt. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung sei die Zahlung der Erstattung von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Artikel 8 der Verordnung bringe eine Regelung zu dem Fall des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 176/67 (unterschiedliche Erstattungssätze je nach Bestimmungsgebiet). Im übrigen besage Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67, daß die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe, den Nachweis fordern könnten, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt worden sei und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Einfuhr stattgefunden habe. Diese Bestimmung sei nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juni 1976 (Rechtssache 125/75, Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1975, 771) von allgemeiner Tragweite und finde in allen Erstattungsfällen Anwendung. Auch diese Regelungen könnten dahin ausgelegt werden, daß sie keine Konkretisierung oder gar Änderung des Ausfuhrbegriffes der Verordnung Nr. 123/67 beinhalteten.
Bei Bejahung der ersten Frage bedürfe es der Entscheidung der Frage, ob in diesem Fall die grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Erstattung und der Ausgleichsbeträge, nämlich die Überführung in den freien Verkehr eines Drittlandes, erfüllt sei. Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Oktober 1974 (Rechtssache 14/74, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1974, 899) solle die Regelung des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 die Bundesrepublik Deutschland nur von der Verpflichtung entbinden, auf den innerdeutschen Handel das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Diese Freistellung habe aber nicht zur Folge, daß die Deutsche Demokratische Republik Teil der Gemeinschaft geworden sei, sondern nur, daß für sie als nicht zur Gemeinschaft gehörendes Gebiet eine Sonderregelung gelte. Die Verbringung von Waren in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Protokolls könne daher nicht als Einfuhr aus Drittländern angesehen werden, da sie dem Bereich des innerdeutschen Handels angehöre (Randnummer 6 der Entscheidungsgründe). Die Deutsche Demokratische Republik sei im Sinne dieses Protokolls weder ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch — was den innerdeutschen Handel anbelange — ein Drittland, sondern es gelte für sie eine Sonderregelung (Randnummer 8 der Entscheidungsgründe). Da es sich bei der Rechtssache 14/74 jedoch um die Verbringung einer Ware aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland gehandelt habe, sei das Urteil nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
4. Der Vorlagebeschluß ist am 5. Februar 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe als Bevollmächtigten, am 2. April 1979, die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Landry, Hamburg, am 2. April 1979 und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft M. Seidel, am 26. April 1979 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Klägerin im Ausgangsverfahren
Zum Sachverhalt trägt die Klägerin im Ausgangsverfahren nach, sie habe die Ware unstreitig zu Weltmarktpreisen an Käufer, die in einem Drittland, das nicht die Deutsche Demokratische Republik gewesen sei, ansässig gewesen seien, verkauft und geliefert und die Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge daher in Form von Preisreduktionen an ihre Käufer weitergegeben; die Ware sei in die Deutsche Demokratische Republik gelangt, ohne daß vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Zweitkäuferin bestanden hätten.
Nach Auffassung der Klägerin ist die erste Vorlagefrage in zwei Fragen aufzulösen. Die erste dieser Fragen gehe dahin, ob Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67, Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 176/67 sowie Artikel 3, 4 und 8 der Verordnung Nr. 1041/67 dahin auszulegen seien, daß in Fällen, in denen die Erstattung nicht nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet der ausgeführten Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werde, über den Nachweis, daß die Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand verlassen hätten, hinaus der Nachweis zu fordern sei, daß die Erzeugnisse ein drittes Land erreicht hätten oder dort eingeführt worden seien. Die zweite Frage gehe dahin, ob die genannten Vorschriften bei Bejahung der ersten Frage dahin auszulegen seien, daß die ausgeführten Erzeugnisse auch in Fällen gleicher, nicht differenzierter Erstattungen im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt werden müßten.
Die genannten Bestimmungen seien dahin gehend auszulegen, daß in Fällen, in denen die Erstattung nicht in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werde, lediglich der Nachweis zu erbringen sei, daß die Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft im urprünglichen Zustand verlassen hätten.
Die Klägerin beanstandet die vom Bundesfinanzhof aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/71 gezogene Folgerung. Die in den Verordnungen Nr. 123/67 einerseits und Nr. 19/62 andererseits verwendeten Ausfuhrbegriffe entsprächen sich nicht. Die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/71 zu dem in der Verordnung Nr. 19/62 enthaltenen Begriff der Ausfuhr nach dritten Ländern sei infolgedessen auf den in Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67 enthaltenen Begriff der Ausfuhr nicht anzuwenden. Die Rechtssache 6/71 habe nicht den Begriff der Ausfuhr, sondern den Begriff der Ausfuhr nach dritten Ländern und dessen Abgrenzung gegenüber dem in der Verordnung Nr. 19/62 gleichfalls enthaltenen Begriff der Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat betroffen. In diesem Fall sei es somit um differenzierte Erstattungen gegangen, die im Hinblick auf die Preisunterschiede auf den in Betracht kommenden Exportmärkten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden seien. Der Gerichtshof habe aus diesem Grunde entschieden, daß Drittlandserstattungen nur zu gewähren seien, wenn der Nachweis der Einfuhr in ein Drittland erbracht werde. Die Entscheidung in der Rechtssache 125/75 sei lediglich eine konsequente Fortführung der in der Rechtssache 6/71 entwickelten Grundsätze.
Im vorliegenden Fall gehe es aber nicht um die Abgrenzung zweier Ausfuhrbegriffe, nämlich desjenigen der Ausfuhr nach dritten Ländern einerseits und desjenigen der Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat andererseits; es gehe auch nicht um je nach Bestimmungsort unterschiedliche Erstattungssätze. Unter diesen Umständen seien zur Bestimmung des Begriffs der Ausfuhr im Sinne des Artikels 9 der Verordnung Nr. 123/67 die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nr. 176/67 und Nr. 1041/67 heranzuziehen.
Besonders wichtig seien die Bestimmungen der Verordnung Nr. 176/67 — die ebenfalls der Rat erlassen habe —, weil sie, wie ihr Titel besage, die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch enthalte und weil ihr Erlaß durch Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 123/67 bereits vorgegeben gewesen sei. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 176/67 könne die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet der ausgeführten Erzeugnise in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. In solchen Fällen werde die Erstattung gezahlt, sofern nachgewiesen werde, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht habe, für das die Erstattung festgesetzt worden sei (Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 176/67). In allen anderen Fällen werde die Erstattung gezahlt, wenn nachgewiesen werde, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden seien (Artikel 6 Absatz 1). Nur in Fällen differenzierter Erstattungen müsse der Nachweis geführt werden, daß die ausgeführten Erzeugnisse die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hätten, für das die Erstattung festgesetzt worden ist.
Abweichungen von der Vorschrift des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 könnten nach Unterabsatz 2 vorgesehen werden; darauf und auf Artikel 6 Absatz 3 beruhe die Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission, die restriktiv ausgelegt werden müsse. Nach der neunten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 1041/67 sei in den Fällen, in denen die Erstattung je nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet der ausgeführten Erzeugnisse in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werde, der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht habe, für die die Erstattung festgesetzt worden ist. Dies entspreche Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 176/67. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 könnten die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, insbesondere in Anbetracht der Ausfuhrmärkte — also bei differenzierten Erstattungen, die durch die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte notwendig seien (Artikel 4 der Verordnung Nr. 176/67) — als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe, den Nachweis fordern, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden sei. Im übrigen bleibe es aber auch nach der Verordnung Nr. 1041/67 dabei, daß die Zahlung der Erstattung von dem Nachweis abhängig sei, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand verlassen habe (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67).
Mache sich der Gerichtshof die von der Klägerin hauptsächlich vertretene Auffassung nicht zu eigen, so bleibe es doch dabei, daß eine Abfertigung der Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr niemals erforderlich gewesen sei. Weder die Verordnungen des Rates Nrn. 123/67 und 176/67 noch die Verordnung der Kommission Nr. 1041/67 verlangten ausdrücklich eine derartige Abfertigung zum freien Verkehr. Lediglich in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 sei davon die Rede, daß die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen den Nachweis der Einfuhr in ein drittes Land und der Einfuhrbedingungen fordern könnten. Die zitierten Verordnungen, insbesondere die Verordnung Nr. 1041/67, unterschieden sich wesentlich von späteren Regelungen, insbesondere von der Verordnung Nr. 192/75, der Nachfolgerin der Verordnung Nr. 1041/67. Vor Erlaß der Verordnung Nr. 192/75 hätten die maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts jedenfalls in Fällen für alle Drittländer gleicher Erstattungen nicht den Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr in einem Drittland verlangt. Aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 125/75 folge im Wege des Gegenschlusses, daß in Fällen gleicher Erstattung die Ware im Bestimmungsgebiet nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sein müsse.
Im vorliegenden Fall sei auch der Zweck der Erstattung erreicht worden. Die Klägerin habe die Ware zu Weltmarktpreisen abgesetzt und somit Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge in Form von Preisreduktionen an ihre Käufer weitergegeben. Dem Sinn und Zweck der Erstattungen und Währungausgleichsbeträge, Gemeinschaftserzeugnisse auf den niedrigeren Weltmarktpreis herabzuschleusen, um Ausfuhren zu ermöglichen, sei also genügt worden.
Zur zweiten Vorlagefrage führt die Klägerin im Ausgangsverfahren aus, die Weiterbeförderung der von ihr ausgeführten Erzeugnisse in die Deutsche Demokratische Republik ohne Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich und der Tschechoslowakei stehe ihren Ansprüchen auf Gewährung und Zahlungen der Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge nicht entgegen. Derartige Weiterlieferungen seien bei praktisch allen Drittlandsausfuhren möglich. Dennoch bezeichne keine der einschlägigen erstattungsrechtlichen Vorschriften eine solche Weiterlieferung als erstattungsschädlich. Im vorliegenden Fall seien die Erstattungen weder im Hinblick auf Besonderheiten des Binnenmarktes bestimmter Drittländer, insbesondere des Binnenmarktes von Österreich, besonders festgesetzt worden, noch hätten sie einen Ausgleich für Eingangsabgaben bestimmter Drittländer, insbesondere die Eingangsabgaben von Österreich, gewähren sollen. Dem Sinn und Zweck der Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge sei genügt worden.
Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957. Nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 14/74 sei es restriktiv auszulegen. Der Klägerin könnten Ansprüche auf Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge nur dann versagt werden, wenn sie im Rahmen des Protokolls im innerdeutschen Handel in die Deutsche Demokratische Republik geliefert hätte. Gerade dies sei aber im vorliegenden Fall nicht geschehen, da sie an einen Käufer in einem anderen Drittland als der Deutschen Demokratischen Republik verkauft und geliefert habe; dieses Geschäft habe mit dem innerdeutschen Handel nichts zu tun gehabt.
Jedenfalls mit der Abfertigung der fraglichen Waren zum freien Verkehr in der Deutschen Demokratischen Republik seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Erstattungen und Währungsausgleichsbeträgen durch die Klägerin erfüllt gewesen. Nachdem die Ware aufgrund eines Kaufgeschäftes, das nicht dem innerdeutschen Handel im Sinne des Protokolls angehört habe, einmal aus der Gemeinschaft ausgeführt gewesen sei, sei ihre Weiterlieferung in die Deutsche Demokratische Republik nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen gewesen, wie eine Weiterlieferung in ein anderes Drittland.
B — Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Zur Vorlagefrage 1 ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, daß der Begriff der Ausfuhr im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67, von Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 176/67 sowie von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67 grundsätzlich voraussetze, daß die Ware im Bestimmungsgebiet in den freien Verkehr überführt werde. In keiner der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sei der Begriff der Ausfuhr bzw. die Voraussetzung, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, näher umschrieben oder definiert. Für die Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand der Ausfuhr im Sinne des Ausfuhrerstattungsrechts der Gemeinschaft die Abfertigung zum freien Verkehr voraussetze, seien allein die gesetzgeberischen Vorstellungen und Zwecksetzungen entscheidend, die in den entsprechenden Rechtsvorschriften zum Ausdruck gekommen seien. Die Bundesregierung weist auf das Ziel der gemeinschaftlichen Erstattungsregelung hin, wie es in Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67 und der dazugehörenden Begründungserwägung zum Ausdruck komme, wonach die Unterschiede zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen innerhalb der Gemeinschaft für in Artikel 1 dieser Verordnung genannte Erzeugnisse durch eine Erstattung ausgeglichen würden, um die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu ermöglichen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 176/67 richte sich die Höhe der festzusetzenden Ausfuhrerstattungen deutlich an den tatsächlichen Verhältnissen auf den Märkten dritter Länder aus. Erst wenn die Gemeinschaftserzeugnisse am Wirtschaftsverkehr dritter Länder teilnähmen, sei der mit der Ausfuhrerstattung bezweckte Erfolg erreicht. Ohne Abfertigung zum freien Verkehr könne folglich kein Anspruch auf Ausfuhrerstattungen gegeben sein.
Die vom Gerichtshof in der Rechtssache 6/71 zu Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 angestellten Erwägungen müßten auch für die Auslegung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 123/67 maßgebend sein, in dem das bisherige System der Ausfuhrerstattungen in den wesentlichen Zügen übernommen worden sei, und zwar namentlich dasjenige des Artikels 8 der Verordnung Nr. 22, das seinerseits dem des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 entspreche. Die Verordnungen Nr. 176/67 und Nr. 1041/67 seien ihrerseits auf die Verordnung Nr. 123/67 gestützt; das Tatbestandsmerkmal der Ausfuhr als Voraussetzung des Erstattungsanspruchs in diesen Durchführungsverordnungen müsse im Einklang mit der grundsätzlichen Regelung in den Marktordnungen aufgefaßt werden.
Wenn auch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 125/75 den Ausgangsfall nicht unmittelbar treffe, so mache es doch deutlich, daß im Hinblick auf die Zwecksetzung der Ausfuhrerstattung für den Erstattungsanspruch entscheidend sei, daß die Ware in einem Land in den freien Verkehr gelange, für das dieser Erstattungssatz festgelegt sei. Würde allein deshalb, weil die Ware von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich verbracht worden sei, ohne daß dort die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt sei, die Ausfuhrerstattung gewährt, so würde der Zweck der Ausfuhrerstattung verfehlt, weil die Ware überhaupt nicht auf den österreichischen Markt gebracht worden sei. Nur in Ausnahmefällen, in denen die gelieferte Ware beispielsweise im zollrechtlich gebundenen Verkehr untergehe, oder, wenn Ware in eine zollrechtliche Freizone geliefert und dort bestimmungsgemäß verbraucht oder verarbeitet werde, könne auf die Abfertigung zum freien Verkehr als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch verzichtet werden.
Zur Vorlagefrage 2 ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Auffassung, daß die streitgegenständlichen Waren nicht als aus der Gemeinschaft ausgeführt gelten und deshalb nicht in den Genuß der Ausfuhrerstattung gelangen könnten. Gemäß Ziffer 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 sei eine Lieferung, wie sie vorliegend gegeben sei, als Bestandteil des innerdeutschen Handels anzusehen und werde vom EWG-Vertrag nicht berührt. Ein Tatbestand der Ausfuhr und damit ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung seitens des Lieferanten sei nicht gegeben.
Für den Fall, daß die erste Frage in der Form, wie sie gestellt sei, vom Gerichtshof verneint worden sollte, müßte dieser nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Bundesfinanzhof darauf hinweisen, daß die Verbringung von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik auch dann, wenn die Lieferung auf dem Umweg über ein drittes Land erfolge, ohne daß die Ware dort zum freien Verkehr abgefertigt werde, wirtschaftlich ein Handelsgeschäft zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und außerhalb dieses Geltungsbereiches sei. Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung stehe im Widerspruch zum bestehenden System des innerdeutschen Handels. Ein Anspruch auf Ausfuhrerstattung könne deshalb bei dem vorliegenden Sachverhalt in keinem Fall gegeben sein.
C — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Nach Auffassung der Kommission hat die Klägerin den begehrten Rechtsanspruch auf Ausfuhrerstattung nur erworben, wenn das Erstattungsrecht der Gemeinschaft überhaupt zur Anwendung komme und wenn die Klägerin alle darin vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe.
Der Warenverkehr zwischen beiden Teilen Deutschlands unterliege nach deutschem wie nach Gemeinschaftsrecht einer Sonderregelung. Für die Bundesrepublik Deutschland seien Warenlieferungen aus einem Teil Deutschlands in den anderen kein Außenhandel, sondern Bestandteil des Interzonen- und innerdeutschen Handels, für den besondere Regeln gälten (BVerfGE 18, 353, 354; 36, 1, 17). Für das Gemeinschaftsrecht bringe Ziffer 1 des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen zum Ausdruck, daß in diesem dem nationalen Recht vorbehaltenen Bereich Gemeinschaftsrecht von vornherein nicht zur Anwendung komme, gleichgültig, ob es dem grenzüberschreitenden Warenverkehr Belastungen auferlege oder Subventionen gewähre.
Warenlieferungen im Vorbehaltsbereich des innerdeutschen Handels stellten keine erstattungsrechtlich wirksame Ausfuhr dar. Damit komme es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits darauf an, ob die streitigen Vorgänge dem innerdeutschen Handel zuzurechnen seien oder nicht. Es sei zweifelhaft, ob diese Frage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag zugänglich sei. Einerseits sei die Bestimmung dessen, was als innerdeutscher Handel gelte, durch das Protokoll der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten worden. Andererseits unterliege das Protokoll ebenso wie der Vertrag selbst der Auslegung durch den Gerichtshof, der auf diese Weise mindestens die gemeinschaftlichen Grenzen abzustecken befugt sei, innerhalb deren sich diese nationale Entscheidungsbefugnis zu halten habe.
Auf eine vertiefende Erörterung dieser Problematik könne jedoch in der vorliegenden Rechtssache verzichtet werden, da ein Blick auf das einschlägige Erstattungsrecht der Gemeinschaft zeige, daß die Klägerin ohnehin den begehrten Anspruch auf Ausfuhrerstattung nicht habe erwerben können. Da' das Protokoll Erstattungen für Waren ausschließe, die aus einem Teil Deutschlands mit Bestimmung in den anderen ausgeführt würden, sei die Rechtslage bei Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland stets — und ohne, daß dies in den einzelnen Erstattungstexten nochmals ausdrücklich hervorgehoben werden müßte — so zu betrachten, als ob Erstattungen nur für Ausfuhren in Drittländer mit Ausnahme der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt worden seien. Im Ergebnis sei also die Lage ähnlich, als wären für die Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland die Erstattungen nach Bestimmungsländern differenziert worden.
Eine unmittelbare Anwendung der für die differenzierte Erstattung vorgesehenen Bestimmungen (Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67; jetzt Artikel 11 der Verordnung Nr. 192/75) komme zwar nicht in Betracht; die zuständigen deutschen Stellen könnten jedoch zum Zwecke der Einhaltung dieser Regelung auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 zurückgreifen (jetzt Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75).
Auch für Geflügelfleisch gelte infolgedessen die allgemeine Regel, daß von nach Bestimmungsländern unterschiedlichen Erstattungen diejenige für das Bestimmungsland gezahlt werde, das die betreffende Ware im erstattungsrechtlichen Sinne erreicht habe (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 176/67), also dasjenige Drittland, in das die Ware zu Vermarktungszwecken eingeführt worden sei. Wer die für ein besonderes Bestimmungsland geltende Erstattung beanspruche, müsse, wie der Gerichtshof wiederholt in den Rechtssachen 6/71 und 125/75 bestätigt habe, nachweisen, daß die betreffende Ware dort auch angekommen, in den Verkehr gebracht, eingeführt worden sei. Sei das streitige Geflügelfleisch ausschließlich in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt, vermarktet und verbraucht worden, so sei diese das objektiv einzige Bestimmungsland, das es im erstattungsrechtlichen Sinne je erreicht habe. Da für dieses Bestimmungsland keine Erstattungen gewährt werden dürften, könne die Klägerin bei der hier vorliegenden Fallgestaltung auch keine Erstattung fordern.
III — Mündliche Verhandlungen
In der Sitzung vom 11. Juli 1979 haben die Klägerin im Ausgangsverfahren, vertreten durch Rechtsanwalt Landry, Hamburg, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft Seidel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Gilsdorf, mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Vertreter der Klägerin im Ausgangsverfahren hat im wesentlichen sein Vorbringen aus dem schriftlichen Verfahren wiederholt; insbesondere hat er betont, daß die erste Frage ausschließlich den Begriff der Ausfuhr ungeachtet anderer möglicher Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs betreffe. In Beantwortung einer Frage des Gerichtshofes hat er vorgetragen, es gebe keine systematischen Kontrollen, die die Feststellung erlaubten, ob eine aus der Bundesrepublik Deutschland nach einem Drittland ausgeführte Ware auf den Markt der Deutschen Demokratischen Republik gelangt sei.
Demgegenüber hat der Vertreter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt, daß eine systematische Kontrolle der tatsächlichen Bestimmung ausgeführter Waren durchgeführt werde, unter anderem dadurch, daß ein einziges Hauptzollamt, nämlich Hamburg-Jonas, die Ausfuhrerstattung gewähre, sowie dadurch, daß die zuständigen Behörden aufgrund der Berichte dieses Hauptzollamts Betriebsprüfungen durchführen könnten. Den Kern dieses deutschen Systems habe die Gemeinschaft in der Richtlinie Nr. 77/435 vom 27. Juni 1977 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 172 vom 12. Juli 1977, S. 17), übernommen. Zur Sache hat die Bundesregierung insbesondere vorgetragen, daß es sich bei sämtlichen in der ersten Vorabentscheidungsfrage zitierten Regelungen um Regelungen über die Zahlungsmodalitäten der Erstattung handele, ohne daß sich eindeutig eine Definition des Begriffs der Ausfuhr ergebe, wie er dem materiellen Erstattungsanspruch zugrunde liege. Man müsse also auf den Zweck und die Zielsetzung der Regelung zurückgehen.
Nach Auffassung der Kommission braucht der Gerichtshof nur die zweite Vorabentscheidungsfrage zu beantworten, da im Hinblick auf das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen die Rechtslage bei der Ausfuhr von Agrarerzeugnissen aus der Bundesrepublik Deutschland in die Deutsche Demokratische Republik so zu betrachten sei, als ob Erstattungen nur für Drittländer mit Ausnahme der Deutschen Demokratischen Republik festgesetzt worden seien, so daß die Situation derjenigen analog sei, für die differenzierte Erstattungssätze gälten. Hilfsweise teilt die Kommission die Auffassung der deutschen Bundesregierung, daß die in der ersten Frage zitierten Bestimmungen nur die Zahlungsmodalitäten der Erstattung beträfen. Jedenfalls entstehe kein materieller Anspruch auf Ausfuhrerstattung, wenn die Ware nicht in das Bestimmungsgebiet gelange. Wenn sich die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bei der nicht differenzierten Erstattung in der Regel damit begnügten, den Nachweis zu verlangen, daß die Ware das Gebiet der Gemeinschaft unverändert verlassen habe, so beruhe dies nur auf praktischen Überlegungen, um den Handel zu erleichtern; jedoch sei aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67, der seinerseits auf Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 176/67 beruhe, zu schließen, daß der Exporteur immer damit rechnen müsse, daß von ihm mehr verlangt werden könne als der Nachweis, daß die Ware das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. September 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 9. Januar 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 1979, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über die Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen gestellt, die der gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch unterliegen.
2 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß diese Fragen in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Unternehmen und den Zollbehörden der Bundesrepublik Deutschland aufgeworfen wurden. In diesem Rechtsstreit geht es um deren Entscheidung, Ausfuhrerstattungen für gefrorene Brathähnchen zu versagen; die Hähnchen waren an einen Käufer in einem Drittland verkauft worden, hatten das geographische Gebiet der Gemeinschaft am 28. bzw. 30. August 1973 verlassen und waren ohne Umladen und unter Zollkontrolle durch das Gebiet von Drittländern in die Deutsche Demokratische Republik geliefert und dort in den freien Verkehr überführt worden.
3 Die erste Frage des Bundesfinanzhofes betrifft den Begriff Ausfuhr im Sinne der Bestimmungen über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr. Es geht darum, ob — wie die Klägerin im Ausgangsverfahren geltend macht — eine Ware als ausgeführt im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist, sobald sie das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, oder ob es hierzu — wie die deutschen Behörden vortragen — erforderlich ist, daß die Ware im Bestimmungsdrittland in den freien Verkehr überführt wird, und dies selbst dann, wenn der Erstattungssatz nicht nach der Bestimmung der Ware differenziert ist.
4 Aus der zweiten Frage des Bundesfinanzhofs und aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß das in der ersten Frage aufgeworfene allgemeinere Problem hier den Sonderfall von Waren mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland betrifft, die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, um in der Deutschen Demokratischen Republik in den freien Verkehr überführt zu werden, nachdem sie unter Zollkontrolle durch das Gebiet von Drittländern durchbefördert worden sind. Es geht somit nicht um den Handel mit Drittländern im allgemeinen, sondern nur um den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Deshalb bezieht sich der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Auslegung der fraglichen Bestimmungen auf das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957, das dem EWG-Vertrag beigefügt ist. Demgemäß sind die beiden Fragen zusammen zu behandeln.
5 Ziffer 1 des genannten Protokolls hat folgenden Wortlaut:
Da der Handel zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und den deutschen Gebieten außerhalb dieses Geltungsbereichs Bestandteil des innerdeutschen Handels ist, erfordert die Anwendung dieses Vertrags in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems dieses Handels.
6 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1974 (Rechtssache 14/74, Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1974, 899) entschieden hat, soll diese Regelung die Bundesrepublik Deutschland von der Verpflichtung entbinden, auf den innerdeutschen Handel das Gemeinschaftsrecht anzuwenden. Damit gilt für die Deutsche Demokratische Republik als ein nicht zur Gemeinschaft gehörendes Gebiet, das aber im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland auch nicht den Charakter eines Drittlands hat, eine Sonderregelung.
7 Demgemäß kann die Bundesrepublik Deutschland Gemeinschaftsrecht in allen Fällen, in denen es den Handel der Gemeinschaft mit Drittländern regelt, als auf den innerdeutschen Handel unanwendbar betrachten. Der Begriff Ausfuhr, der sich in den Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse findet, ist somit auf den Handel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik nicht anwendbar.
8 Demgegenüber macht die Klägerin im Ausgangsverfahren geltend, das Protokoll gelte für den vorliegenden Fall nicht. Die Waren seien an einen Käufer in einem Drittland verkauft und geliefert worden, und es seien zwei Kaufverträge geschlossen worden, zum einen zwischen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland und in Österreich und in der Deutschen Demokratischen Republik. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Dafür, daß eine Ware im innerdeutschen Handel im Sinne des Protokolls zuzurechnen ist, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß sie in der Deutschen Demokratischen Republik in den freien Verkehr überführt wird, ohne sich zuvor nach dem Verlassen des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland in einem Drittland im freien Verkehr befunden zu haben. Der Transportweg und die näheren Umstände des Handels bleiben außer Betracht.
9 Auf die gestellten Fragen ist somit zu antworten, daß der Begriff Ausfuhr in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, Handelsgeschäfte nicht erfaßt, die zum innerdeutschen Handel im Sinne des Protokolls vom 25. März 1957 gehören.
Kosten
10 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erkärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 9. Januar 1979 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Der Begriff Ausfuhr in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, ist dahin auszulegen, daß er Handelsgeschäfte nicht erfaßt, die zum innerdeutschen Handel im Sinne des Protokolls über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 gehören.