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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.09.1979 – C-5/79

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:212

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 19. September 1979

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

Einleitung

Dieser Rechtssache liegt ein Strafverfahren zugrunde, das gemäß den französischen Preiskontrollvorschriften eingeleitet wurde. Sie ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens der Cour d'Appel Rouen vor den Gerichtshof gelangt.

Ankläger im Verfahren vor der Cour d'Appel ist der Procureur Général bei diesem Gericht. Angeklagt sind drei Leiter der Denkavit France SARL, und diese Gesellschaft selbst wird als civilement responsable betrachtet. Die drei Personen sind Dr. H. Buys (ein Niederländer, der erklärt, daß sein Name im Vorlageurteil irrtümlich Buijs geschrieben sei), Dr. H. Pesch (ebenfalls ein Niederländer) und Herr Yves Dullieux (der offenbar Franzose ist).

Die betroffene Gesellschaft (die ich kurz Denkavit nennen werde) gehört zu einer Gruppe von Gesellschaften, die Futtermittel, insbesondere Milchaustauschfutter für die Aufzucht von Kälbern und anderen Jungtieren, herstellen. Der Gerichtshof ist mit den Erzeugnissen dieser Gruppe bereits durch eine Reihe früherer Rechtssachen vertraut gemacht worden, unter anderem durch die Rechtssache 251/78, Denkavit Futtermittel GmbH/Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen, in der ich gestern meine Schlußanträge vorgetragen habe.

Die Angeklagten wurden vor dem Tribunal correctionnel Rouen verfolgt, weil sie gegen die französische Ministerialverordnung Nr. 76-86/P vom 22. September 1976 (Bulletin Officiel des Services des Prix — BOSP — vom 23. September 1976, S. 364) verstoßen haben sollen.

Artikel 1 dieser Verordnung bestimmte, daß bis zum 31. Dezember 1976 die Preise einschließlich aller Abgaben für sämtliche Erzeugnisse sowohl bei der Erzeugung als auch auf den verschiedenen Absatzstufen nicht höher sein durften als die am 13. September 1976 oder aber so kurz wie möglich davor rechtmäsig angewandten Preise.

Artikel 2 der Verordnung stellte die Preise für die sogenannten produits frais de l'agriculture et de la pêche von den Vorschriften des Artikels 1 frei.

Der Geltungsbereich der Verordnung wurde in einer am selben Tage (und auf derselben Seite des BOSP) veröffentlichten Bekanntmachung näher erläutert. Darin war unter anderem bestimmt, daß Artikel 1 der Verordnung nicht für die Preise folgender Erzeugnisse auf der Produktionsstufe galt:

Des produits régis par le traité ayant instauré la Communauté européenne du charbon et de l'acier;

Des produits frais provenant de l'agriculture et de la pêche (cf. art. 2 de l'arrêté) et des autres produits agricoles dont le prix à la production est régi par des décisions prises dans le cadre de la politique agricole de la Communauté européenne.

In der Bekanntmachung hieß es weiter:

Ne doivent être considérés comme produits agricoles et de la pêche que ceux qui n'ont pas été transformés. Si ces produits ne gardent pas leur individualité d'origine ou font l'objet d'une transformation sortant des usages normaux ou habituels de l'agriculture ou intervenant à un stade quelconque de l'industrie et du commerce, ils perdent de ce fait leur caractère initial. Ne peuvent, par exemple, être considérés comme produits agricoles les cuirs verts, les pulpes de betteraves ou les produits surgelés.

En ce qui concerne plus particulièrement les produits laitiers, on admettra cependant par tolérance que les beurres, la crème et les fromages dont les prix à la production pouvaient être librement déterminés à la date d'entrée en vigueur de l'arrêté, conservent leur caractère de produits agricoles, même après transformation ou affinage. Au contraire, des produits tels que les poudres de lait, les laits concentrés, les crèmes glacées présentent un caractère industriel ainsi que les fabrications telles que les yaourts, fromages frais, fromages fondus.

Eine weitere Bekanntmachung wurde am 1. Oktober 1976 veröffentlicht (s. das BOSP von diesem Tage, S. 380).

In dieser Bekanntmachung wurde daran erinnert, daß — wie in der früheren Bekanntmachung angegeben war — der Preisstopp in keiner Weise für die Preise von frischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf der Produktionsstufe galt, deren Preise durch Entscheidungen im Rahmen der Agrarpolitik der EWG bestimmt wurden. Was jedoch die Auswirkungen des Preisstopps auf der Absatzstufe betraf, so war zwischen zwei Gruppen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu unterscheiden. Bei frischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen hatten die Verkäufer (nach der Definition: Importeure, Großhändler und Einzelhändler) die zum Zeitpunkt des Preisstopps geltenden absoluten Gewinnspannen bei3 zubehalten. Dies bedeutete, daß sie auf der einen Seite ihre Preise erhöhen konnten, um den späteren Erhöhungen der Erzeugerpreise oder des cif-Preises frei Grenze für eingeführte Waren Rechnung zu tragen, daß sie aber auf der anderen Seite ihre Kunden von jeder Herabsetzung dieser Preise profitieren lassen mußten. Bei den anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation fielen, wurde die Anwendung der französischen Verordnung im Einklang mit den Gemeinschaftsverordnungen sowohl auf der Produktions- als auch auf der Großhandelsstufe ausgeschlossen. Auf den übrigen Absatzstufen durften die Preise aber nicht höher sein als die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Preisstopps rechtmäßig angewandten Preise. Listen mit den Erzeugnissen der beiden Gruppen waren in einem Anhang enthalten. Die Liste der frischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse umfaßte Rohmilch, Butter, frischen Rahm und bestimmte Käsesorten; in der Liste der anderen landwirtschaftlichen Erzeugnisse war loses Milchpulver aufgeführt.

In keiner Bekanntmachung war Futter ausdrücklich erwähnt.

Die Angeklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daß Denkavit das von ihr hergestellte Futter ausschließlich an Großhändler liefere, die es an Landwirte weiterverkauften.

Am 20. September 1976 erhöhte Denkavit die Preise ihres Milchaustauschfutters, um — wie die Angeklagten ebenfalls unwidersprochen vorgetragen haben — den höheren Preisen Rechnung zu tragen, die sie für die landwirtschaftlichen Rohstoffe bezahlen mußte. Diese Preiserhöhungen wurden bei den Verkäufen im September und Oktober 1976, nachdem der Preisstopp wirksam wurde, beibehalten.

Den Angeklagten wird zur Last gelegt, daß sie zwischen dem 24. September und dem 31. Oktober 1976 sechs bestimmte Milchaustauschfuttererzeugnisse für Kälber, nämlich Denkavit Starter, Denkavit Finition, Denkavit CR., Denkavit K.B., Denkavit Elevage und Denkavit Milk, zu unzulässigen Preisen verkauft hätten.

Mit Urteil vom 18. Mai 1978 stellte das Tribunal correctionnel Rouen das Verfahren ein. Die Gründe hierfür faßte es (im letzten Abschnitt seines Urteils) dahin zusammen, daß die fraglichen Erzeugnisse alle unter die Gemeinschaftsverordnungen über die europäischen Agrarmärkte fielen, daß sie somit nicht nationalen Bestimmungen unterliegen könnten und daß folglich die Verordnung vom 22. September 1976 auf sie keine Anwendung finde. Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Reihe von Urteilen, unter anderem diejenigen des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/74, Galli (Slg. 1975, 47), in der Rechtssache 65/75, Tasca (Slg. 1976, 291) und in den Rechtssachen 88 bis 90/75, SADAM/CIP (Slg. 1976, 323).

Gegen dieses Urteil des Tribunal correctionnel hat der Procureur Général bei der Cour d'Appel aus drei eng miteinander im Zusammenhang stehenden Gründen Berufung eingelegt; diese Gründe sind in dem Vorlageurteil wie folgt wiedergegeben:

1. daß Milchaustauschfutter nie der Gruppe der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zugerechnet worden sei, deren Preise durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geregelt würden;

2. daß die innerstaatlichen Preisregelungen insoweit zulässig seien, als sie die Preisbildung bei den Rohstoffen, die für die betreffenden Erzeugnisse verwendet würden, nicht beeinträchtigten;

3. daß Milchaustauschfutter für Kälber als Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe angesehen werden müsse.

Die Zusammensetzung der fraglichen sechs Erzeugnisse ist leider nicht völlig klar. Das Urteil des Tribunal correctionnel enthält hierzu keine ausdrückliche Feststellung. Im Vorlageurteil der Cour d'Appel wird ausgeführt, daß sich nach dem — insoweit unwidersprochenen — Vortrag der Angeklagten diese Erzeugnisse zu 60 % aus Milchpulver, zu 20 % aus Molke, zu 19,7 % aus pflanzlichen Fetten und zu 0,3 % aus vitaminierten Mineralstoffen zusammensetzten. In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen tragen die Angeklagten vor, daß damit ihr Vorbringen nicht vollständig und genau wiedergegeben sei und daß diese Erzeugnisse je nach der Sorte tatsächlich wie folgt zusammengesetzt seien:

60 bis 65 % Magermilchpulver,

12 bis 20 % Molkenpulver,

4 bis 7 % Maisstärke,

15 bis 20 % Fette und

0,3 % Zusätze.

Die Angeklagten fügen hinzu, daß die Fette nicht im wesentlichen pflanzlichen, sondern tierischen Ursprungs seien (Schweineschmalz und/oder Rinderfett) und daß nur ein geringer Teil pflanzlichen Ursprungs sei (nämlich Kokosnussöl). Die französische Regierung gibt in ihren beim Gerichtshof schriftlichen Erklärungen eine auf den ersten Blick unterschiedliche Zusammensetzung zweier dieser Erzeugnisse wie folgt an :

Denkavit Finition:

60 % Magermilchpulver,

12,5 % Molke,

20,39 % gemischte Fette und

7,1 % verschiedene Zusätze.

Denkavit Elevage:

45 % Magermilchpulver,

15 % Buttermilchpulver,

18,33 % Molke,

16,4 % gemischte Fette und

5,2 % verschiedene Zusätze.

In der mündlichen Verhandlung haben uns die Angeklagten jedoch mitgeteilt, daß dies nicht wirklich von dem abweiche, was sie in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hätten, da Buttermilchpulver für die Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften dem Magermilchpulver gleichgestellt werden müsse (was wohl richtig ist), und daß die französische Regierung Maisstärke als einen Zusatz betrachtet habe.

Der Gerichtshof kann natürlich im Rahmen eines Ersuchens nach Artikel 177 EWG-Vertrag keine endgültigen Feststellungen zu derartigen Fragen treffen. Bei solchen Ersuchen muß er die in der Vorlageentscheidung gemachten Angäben so gut wie möglich auswerten. Die Angeklagten haben betont, daß alle Bestandteile der Denkavit -Erzeugnisse, so wie sie sie beschrieben hätten, mit Ausnahme der 0,3 % Zusätze unter gemeinsame Marktorganisationen fielen: das Magermilchpulver und Molkenpulver aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (Milch und Milcherzeugnisse), die Maisstärke aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates (Getreide) und die Fette je nach ihrem Ursprung aufgrund der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates (Öle und Fette), der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (Rindfleisch) oder der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates (Schwei nefleisch). Auch dies scheint richtig zu sein.

Die Cour d'Appel hat dem Gerichtshof sechs Fragen vorgelegt, die ich am besten der Reihe nach behandeln werde.

Die erste Frage

Die erste Frage lautet wie folgt:

Ist Milchaustauschfutter für Kälber der vorstehend beschriebenen Art und Zusammensetzung für die Festsetzung der Preise auf der Erzeuger- oder Großhandelsstufe zu den Erzeugnissen zu rechnen, die den Bestimmungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegen? Fällt es insbesondere unter den Begriff der Milcherzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968) oder unter den des Futters (Artikel 4 der Verordnung Nr. 990/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 804/76 vom 7. April 1976) oder unter irgendeine andere Gruppe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für welche die aufgrund von Artikel 38 des Vertrages von Rom erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten?

Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß die fraglichen Futtermittel — unabhängig von ihrer genauen Zusammensetzung — landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Artikel 38 des Vertrages sind, da sie zu den in Anhang II des Vertrages aufgeführten Erzeugnissen gehören. Anhang II erfaßt das gesamte Kapitel 23 des bei Erlaß des Vertrages so genannten Brüsseler Zolltarifschemas, und dieses Kapitel umfaßt auch zubereitetes Futter.

Dieses Futter gehört — ebenfalls unabhängig von seiner genauen Zusammensetzung — zu Tarifstelle 23.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs, die für Futter, melassiert oder gezuckert und andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art … Milcherzeugnisse enthaltend gilt. Für unsere Zwecke braucht nicht geprüft zu werden, zu welcher Unterteilung dieser Tarifstelle das Futter gehört; dies hängt unter anderem davon ab, ob es Stärke enthält und, wenn ja, wieviel. (Sie erinnern sich, daß bei der Beschreibung seiner Zusammensetzung im Vorlageurteil Stärke nicht erwähnt wird.)

Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 bestimmt, welche Erzeugnisse unter die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse fallen. Nach Buchstabe g dieses Artikels gehören hierzu von der Tarifstelle 23.07 B des GZT folgende Erzeugnisse:

Futter und Zubereitungen, die Erzeugnisse enthalten, auf die diese Verordnung … anwendbar ist, ausgenommen Futter und Zubereitungen, auf die die Verordnung Nr. 120/67/EWG anwendbar ist.

Die hier in Rede stehenden Futtermittel enthalten zweifellos Erzeugnisse, auf die die Verordnung Nr. 804/68 anwendbar ist (allein schon deshalb, weil sie Milchpulver enthalten); auch ist auf sie die Verordnung Nr. 120/67/EWG (nunmehr ersetzt durch die Verordnung Nr. 2727/75) nicht anwendbar, da sie 50 % oder mehr Milcherzeugnisse enthalten (s. Artikel 1 und Anhang A dieser Verordnung): Hieraus folgt, daß diese Futtermittel unter die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse fallen.

Ich habe in diesem Verfahren auch niemanden gehört, der das Gegenteil behauptet hatte. Sie werden sich daran erinnern, wie der Procureur Général vor der Cour d'Appel seine Berufungsgründe formuliert hat, und insbesondere auch daran, daß er gemeint hat, die fraglichen Futtermittel seien Erzeugnisse der zweiten Verarbeitungsstufe. Aufgrund dieses Arguments haben sich die Angeklagten und die Kommission, was im Hinblick auf die Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages als Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe verständlich genug ist, offenbar gefragt, ob der Procureur Général behauptet hat, das Denkavit-Milchaustauschfutter sei überhaupt kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Vertrages. In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung jedoch klargestellt, daß sie davon ausgeht, daß diese Erzeugnisse unter die Verordnung Nr. 804/68 fallen. Die Feststellung, daß es sich um Erzeugnisse der zweiten Verarbeitungsstufe handele, ist als Bestandteil einer subtileren Argumentation dahin wiederholt worden, daß die Erzeugnisse zwar unter die Verordnung fielen, daß ihre Preise aber nicht darin geregelt würden. Ich werde auf dieses Argument zurückkommen, wenn ich die dritte Frage der Cour d'Appel behandele.

Die Verordnung Nr. 990/72, die in der ersten Frage der Cour d'Appel ebenfalls erwähnt wird, ist eine Verordnung der Kommission über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete Magermilch. Sie geht zurück auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 804/68, dessen Absatz 1 allgemein die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver vorsieht, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und für Futterzwecke verwendet werden. Nach Artikel 10 Absatz 2 hat der Rat die Grundregeln für die Gewährung derartiger Beihilfen festzulegen. Diese Regeln wurden vom Rat mit der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 erlassen. Artikel 10 Absatz 3 sieht vor, daß Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verwaltungsausschußverfahren erlassen werden. Auf dieser Grundlage erging die Verordnung Nr. 990/72, die die frühere Verordnung Nr. 1106/68 der Kommission, die stark geändert worden war, ersetzt hat.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 990/72 in seiner durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/76 der Kommission (die am 15. April 1976 in Kraft trat) geänderten Fassung definiert Mischfutter, für das die Beihilfe gewährt werden kann, soweit hier von Bedeutung ist, als Erzeugnis, das mindestens 60 und höchstens 70 Gewichtshundertteile Magermilchpulver [enthält], dem mindestens zugesetzt sind … 5 Gewichtshundertteile milchfremde Fette und mindestens 2 Gewichtshundertteile Stärke.

Wie Sie sehen, ist es dann, wenn man nur von den im Vorlageurteil enthaltenen Angaben über die Zusammensetzung der Denkavit-Erzeugnisse ausgeht, zweifelhaft, ob die Erzeugnisse unter diese Definition fallen, da in diesen Angaben die Stärke nicht erwähnt ist. Andererseits ergibt sich aus den Angaben über die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse in den schriftlichen Erklärungen der Angeklagten eindeutig, daß sie unter diese Definition fallen.

Ich bin demnach der Ansicht, daß Sie auf die erste Frage der Cour d'Appel wie folgt für Recht erkennen sollten :

1. Milchaustauschfutter für Kälber der in der Frage genannten Art und Zusammensetzung ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 38 EWG-Vertrag und fällt unter den Begriff der Milcherzeugnisse in Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68.

2. Die Antwort auf die Frage, ob dieses Milchaustauschfutter auch unter den Begriff des Mischfutters in Artikel 4 der Verordnung Nr. 990/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 804/76 fällt, hängt davon ab, ob es mindestens 2 % Stärke enthält.

Die zweite Frage

Die zweite Frage der Cour d'Appel geht dahin, ob Futter der in diesem Verfahren in Rede stehenden Art den in der Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 vorgesehenen Ausgleichsbeträgen [unterliegt] und, wenn ja, [ob] sich allein schon aus diesem Umstand [ergibt], daß es aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung unter die gemeinsame Marktorganisation fällt.

Die Antwort auf den ersten Teil dieser Frage ist nicht zweifelhaft. Währungsausgleichsbeträge (WABe) waren zu allen hier maßgebenden Zeitpunkten auf Futter der fraglichen Art anwendbar. Sie erinnern sich, daß nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates WABe angewandt werden können auf:

a) ,, Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;

b) Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.

Für Futter als solches sind keine Inter ventionsmaßnahmen vorgesehen; es ist auch nicht Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages. Es ist als Erzeugnis, dessen Preis sich nach dem Preis von Erzeugnissen richtet, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind und die selbst unter die gemeinsame Marktorganisation fallen, den WABen unterworfen worden. Die Kommissionsverordnungen, durch die dies für den Zeitraum September — Oktober 1976 geschehen ist, sind in den schriftlichen Erklärungen der Angeklagten und der Kommission sorgfältig aufgeführt. Ich brauche sie, denke ich, nicht zu erörtern.

Mit dem zweiten Teil der Frage wird, worauf die Kommission hingewiesen hat, vorgeschlagen, das Pferd beim Schwanz aufzuzäumen. WABe können nur auf ein Erzeugnis angewandt werden, das unter Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 fällt; dies bedeutet, daß, wenn das Erzeugnis nicht Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages ist, die WABe nicht darauf angewandt werden können, es sei denn, es fiele unter eine gemeinsame Agrarmarktorganisation. Folglich kann aus dem Umstand, daß WABe auf ein Erzeugnis angewandt worden sind, nicht der Schluß gezogen werden, daß dieses Erzeugnis unter die gemeinsame Agrarmarktorganisation fällt. Würden WABe auf ein Erzeugnis angewandt, das weder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 ist noch unter eine gemeinsame Marktorganisation fällt, so wäre ihre Anwendung ungültig. Ist aber meine Antwort auf die erste Frage der Cour d'Appel richtig, so ist dieser Teil der zweiten Frage irrelevant.

Ich bin demgemäs der Ansicht, Sie sollten auf die zweite Frage der Cour d'Appel lediglich für Recht erkennen, daß Futter der in der Frage genannten Art zu allen hier maßgebenden Zeitpunkten den in der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehenen Ausgleichsbeträgen unterlag.

Die folgenden Fragen der Cour d'Appel werden ausdrücklich nur für den Fall gestellt, daß die Antwort auf die erste und die zweite Frage dahin geht, daß die Denkavit-Erzeugnisse den Gemeinschaftsvorschriften unterliegen. Da dies nach meiner Auffassung der Fall ist, muß ich mich mit diesen Fragen befassen.

Mit der dritten Frage gelangt man, so meine ich, zum Kern der Sache.

Die dritte Frage

Diese Frage lautet wie folgt:

Steht die durch die Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse allein oder in Verbindung mit der durch die Verordnung Nr. 805/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleich der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf das vorstehend beschriebene Milchaustauschfutter für Rinder durch einen Mitgliedstaat entgegen?

Bei der Prüfung der zu dieser Frage angeführten Argumente muß man meines Erachtens bedenken, daß alle schriftlichen Erklärungen (die der französischen Regierung, der Angeklagten und der Kommission) eingereicht worden sind, bevor Generalanwalt Capotorti seine Schlußanträge in der Rechtssache 223/78, Grosoli, vorgetragen hat, und daß die mündlichen Ausführungen derjenigen, die an der Verhandlung teilgenommen haben (die Angeklagten und die Kommission) gemacht worden sind, bevor der Gerichtshof in jener Rechtssache sein Urteil erlassen hat (was am 12. Juli 1979 geschehen ist). Es sollte auch bedacht werden, daß der Vertreter der Angeklagten in diesem Verfahren derselbe ist, der Herrn Grosoli vertreten hat, so daß natürlich viele der im Namen der Angeklagten vorgetragenen Argumente die gleichen sind, die Generalanwalt Capotorti und der Gerichtshof in der Rechtssache Grosoli zu prüfen hatten.

Das Vorbringen in der vorliegenden Rechtssache beruhte — ebenso wie in der Rechtssache Grosoli — unvermeidlich auf den Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Galli, Tasca und SADAM sowie in der Rechtssache 154/77, Procureur du Roi/Dechmann (Slg. 1978, 1573), von denen, wie bereits gesagt, die ersten drei vom Tribunal correctionnel in seinem Urteil erwähnt werden. In der mündlichen Verhandlung ist außerdem auf die Rechtssache 10/79 Toffoli, verwiesen worden, die am folgenden Tag verhandelt werden sollte und in der Generalanwalt Reischl morgen seine Schlußanträge vortragen wird.

Ich brauche auf die in den Schlußanträgen von Generalanwalt Capotorti und im Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Grosoli ausführlich gegebene Begründung nicht erneut einzugehen. Die Schlußanträge enthalten eine Übersicht über die früheren Rechtssachen und eine detaillierte Untersuchung des sich daraus ergebenden Rechts. Das Urteil enthält eine maßgebende Zusammenfassung dieses Rechts.

Es stimmt natürlich, daß wir es in der vorliegenden Rechtssache mit den Preisen zwischen Erzeuger und Großhändler zu tun haben, während der Gerichtshof in der Rechtssache Grosoli mit den Preisen zwischen Einzelhändler und Verbraucher befaßt war. Die Angeklagten haben vorgetragen, daß dies einen grundsätzlichen Unterschied zwischen den beiden Rechtssachen zur Folge habe. Die erwähnte Rechtsprechung zeigt aber nach meiner Ansicht eindeutig, daß dies nicht der Fall ist. Der Unterschied ist nur gradueller Art. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß eine einzelstaatliche Regelung auf dem Gebiet der Agrarpreise, die für dieselben Handelsstufen gilt wie das System der Gemeinschaftspreise, unter normalen Umständen tatsächlich eher mit diesem System in Konflikt geraten kann als eine ausschließlich auf andere Stufen beschränkte Regelung (s. Rdnr. 13 der Entscheidungsgründe in der Rechtssache Tasca und in der Rechtssache SADAM). Das eigentliche Kriterium ist aber, ob die fragliche einzelstaatliche Regelung die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet. Dies ist eine Frage, über die in einem Fall wie dem vorliegenden letzten Endes die zuständigen nationalen Gerichte zu befinden haben.

Aus dem gleichen Grunde würde ich das Vorbringen der französischen Regierung zurückweisen, wonach grundsätzlich ein Unterschied zu machen ist zwischen der Einführung einer einzelstaatlichen Preisregelung für Erzeugnisse, die unter Gemeinschaftsbestimmungen (wie Interventionsmaßnahmen; über die Preisgarantie fallen, und der Einführung einer Preisregelung für Erzeugnisse, die aus diesen Erzeugnissen hergestellt sind (und die von der französischen Regierung als Erzeugnisse der zweiten Verarbeitungsstufe oder als industrielle Erzeugnisse beschrieben werden). Aus den angeführten Entscheidungen geht klar hervor, daß eine staatliche Kontrolle von Einzelhandelspreisen deshalb mit den Gemeinschaftsvorschriften in Konflikt geraten kann, weil sie Auswirkungen auf die Preise der früheren Handelsstufen haben kann. Mir scheint auf der Hand zu liegen, daß eine staatliche Kontrolle der Preise von Verarbeitungserzeugnissen gleichermaßen Auswirkungen auf die Preise derjenigen Erzeugnisse haben kann, aus denen sie hergestellt worden sind. Auch hier besteht das einzige Kriterium darin, ob die betreffende einzelstaatliche Regelung die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation gefährdet.

Die französische Regierung versuchte unter Bezugnahme auf folgende vier Faktoren darzulegen, daß der mit der Verordnung vom 22. September 1976 verhängte Preisstopp die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse nicht beeinträchtigt habe:

1. Der Zusammenhang zwischen den Kosten für die Rohstoffe, die für zwei der Denkavit -Erzeugnisse (Denkavit Elevage und Denkavit Finition) verwendet worden seien, und den Verkaufspreisen für diese Erzeugnisse am 31. Januar 1977;

2. die Tatsache, daß der Preis des Magermilchpulvers in Frankreich während des ganzen Jahres 1976 um 7 % gestiegen sei;

3. die Tatsache, daß die Denaturierung von Magermilchpulver (für Futterzwecke) während der Zeit des Preisstopps nicht zurückgegangen sei; und

4. die Antwort der Kommission auf eine im Europäischen Parlament gestellte Frage des Herrn Cointat, in der die Kommission ausgeführt habe, daß sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen nicht der Auffassung sei, daß die Verordnung irgendeine Auswirkung auf die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gehabt habe.

Bei allem Respekt vor der französischen Regierung meine ich, daß sie mit ihrer Berufung auf die ersten drei Faktoren die Sache nicht richtig betrachtet, denn man weiß nicht, welche anderen Faktoren in der maßgebenden Zeit die Kosten der französischen Hersteller von Milchaustauschfutter haben können. Es wäre auch nicht realistisch, von den ordentlichen Strafgerichten eines Mitgliedstaats zu verlangen, daß sie in einem Fall wie diesem Beweise erheben und über die komplizierten wirtschaftlichen Fragen entscheiden, die sich bei einer solchen Betrachtungsweise ergeben. Man würde niemanden überführen aufgrund der spärlichen Angaben, die die französische Regierung vor dem Gerichtshof gemacht hat. Das richtige Vorgehen besteht nach meiner Ansicht darin, den Preisfestsetzungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation zu betrachten und zu prüfen, ob der Preisstopp im Hinblick auf die Zusammensetzung der fraglichen Erzeugnisse eigentlich geeignet war, das Funktionieren dieses Mechanismus zu beeinträchtigen.

Was die Antwort der Kommission auf die Frage des Herrn Cointat angeht, so genügt es meines Erachtens, daran zu erinnern, daß die Kommission vor dem Gerichtshof betont hat, sie habe diese Antwort aufgrund der ihr vorliegenden Informationen gegeben. Das Vorbringen der Kommission vor dem Gerichtshof läßt keinen Zweifel daran, daß sie heute eine andere Antwort gegeben hätte.

Die Hauptmerkmale des Preisfestsetzungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sind folgende:

i) Jährlich wird ein Richtpreis für Milch selbst festgesetzt. Dies ist der Preis, der für die von den Erzeugern im Milchwirtschaftsjahr insgesamt verkaufte Milch angestrebt wird, und zwar entsprechend den Absatzmöglichkeiten, die sich auf dem Markt der Gemeinschaft und den Märkten außerhalb der Gemeinschaft bieten (Artikel 3 der Verordnung Nr. 804/68).

ii) Für Butter, Magermilchpulver und bestimmte italienische Käsesorten werden Interventionspreise festgesetzt, und zwar auf einer solchen Höhe, daß Milch ihren Richtpreis erreichen kann (Artikel 5 der Verordnung).

iii) Es sind Interventionskäufe und Beihilfen für die private Lagerhaltung derartiger Interventionserzeugnisse vorgesehen (Artikel 6, 7 und 8).

iv) Für Magermilch und Magermilchpulver, die für Futterzwecke verwendet werden, wird eine Beihilfe gewährt (Artikel 10).

v) Nicht nur für Interventionserzeugnisse, sondern auch für andere Milcherzeugnisse einschließlich Futter ist ein System von Einfuhrabschöpfungen und Ausfuhrerstattungen vorgesehen, das die Gemeinschaftspreise gegen die Weltmarktpreise abschirmen soll (Artikel 14 und 17).

Außerdem ist, wie Sie wissen, das System der WABe auf Milcherzeugnisse einschließlich Futter anwendbar.

Es ist schwer zu erkennen, wie einzelstaatliche Preisstopp- oder -kontrollvorschriften für Milchaustauschfutter das Funktionieren dieses Mechanismus nicht beeinträchtigen sollten. Tatsächlich haben die Angeklagten ihren schriftlichen Erklärungen (als Anlage 5) eine graphische Übersicht beigefügt, die nach meiner Auffassung deutlich zeigt, daß dies zwangsläufig so sein muß. Auch die Kommission hat gemeint, daß es so sein müsse. Sie war insbesondere besorgt hinsichtlich der Auswirkungen derartiger Vorschriften auf den Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen.

Die französische Regierung hat vorgetragen, die Auswirkungen des Preisstopps hätten, weil er so kurz gedauert habe, nur geringfügig sein können. Hierzu haben die Angeklagten auf die Rechtssache 82/77, Niederländische Staatsanwaltschaft/Van Tiggele (Slg. 1978, 25) verwiesen, in der ausgeführt worden ist, daß der vorübergehende Charakter einer Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäsige Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten diese Maßnahme nicht mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar machen konnte. Ich stimme den Angeklagten darin zu, daß derartige Überlegungen auch hier gelten. Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbot des Erlasses von Maßnahmen, die in Widerspruch zu der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte stehen, kann nicht durch Berufung auf den de minimis -Grundsatz umgangen werden, jedenfalls dann nicht, wenn danach getrachtet wird, diese Maßnahmen durch Strafverfahren durchzusetzen.

Es könnten Umstände vorliegen, wonach — trotz der offensichtlichen Unvereinbarkeit eines einzelstaatlichen Preisstopps mit der gemeinsamen Marktorganisation — eine solche Unvereinbarkeit in Wirklichkeit nicht bestand. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn dargetan wird, daß, vielleicht wegen des fehlenden Wettbewerbs zwischen den Herstellern von Milchaustauschfutter, deren Gewinnspannen so hoch waren, daß sie die Auswirkungen des Preisstopps leicht auffangen konnten; die Ausführungen der Angeklagten lassen jedoch eher das Gegenteil vermuten. Natürlich ist es Sache der zuständigen französischen Ge richte, diese Möglichkeiten zu prüfen, wenn sie anhand angemessener Beweise erörtert werden.

Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß Sie auf die dritte Frage der Cour d'Appel wie folgt für Recht erkennen sollten:

1. Den Mitgliedstaaten ist es untersagt, eine einzelstaatliche Preiskontrollregelung für Milchaustauschfutter der in der Frage genannten Art anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Regelung die Ziele oder das Funktionieren der durch die Verordnung Nr. 804/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse oder aber die Ziele oder das Funktionieren einer im Gemeinschaftsrecht eingeführten anderen gemeinsamen Marktorganisation gefährdet.

2. Wird die Gültigkeit oder Anwendbarkeit einer solchen einzelstaatlichen Regelung vor einem Gericht eines Mitgliedstaats in Frage gestellt, so ist es Sache dieses Gerichts, darüber zu befinden, ob diese Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Hierbei hat das Gericht den tatsächlichen Merkmalen der anwendbaren gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere ihrem Preissystem, Rechnung zu tragen.

Die vierte Frage

Die vierte Frage der Cour d'Appel lautet wie folgt:

Stehen die in den Artikeln 30 bis 34 des Vertrages von Rom und im besonderen in Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 für Milcherzeugnisse aufgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf diese Erzeugnisse entgegen, durch welche die Abwälzung Einkaufspreise für Rohstoffe oder Endprodukte auf die Verkaufspreise ausgeschlossen wird?

Wie ich gestern in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 251/78 erwähnt habe, fügt Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 nun, da die Übergangszeit vorbei ist, dem Vertrag selbst nichts mehr hinzu und muß daher als verbraucht betrachtet werden.

Im übrigen ist die Antwort auf die Frage im wesentlichen den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Tasca und SADAM (Rdnr. 26 bzw. 33 der Entscheidungsgründe) zu entnehmen. Ich schlage Ihnen vor, entsprechend Ihren Ausführungen in diesen Urteilen auf die vierte Frage wie folgt für Recht zu erkennen:

Die Artikel 30 bis 34 des Vertrages verbieten im Handel zwischen Mitgliedstaaten alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäsige Beschränkungen. Für dieses Verbot genügt es, daß die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Eine unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse geltende einzelstaatliche Preiskontrollregelung stellt zwar als solche nicht zwangsläufig eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäsige Beschränkung dar; sie kann aber eine solche Wirkung entfalten, wenn der Absatz von Einfuhrerzeugnissen unmöglich oder gegenüber dem einheimischer Produkte erschwert wird. Insbesondere darf eine einzelstaatliche Preisstoppregelung dann nicht angewandt werden, wenn Händler, die Rohstoffe oder Endprodukte aus anderen Mitgliedstaaten in den betreffenden Mitgliedstaat einführen wollen, dies — im Hinblick auf die Preise der Einfuhrerzeugnisse, verglichen mit denen der einheimischen Erzeugnisse — nur mit Verlust tun könnten.

Die fünfte Frage

Die fünfte Frage der Cour d'Appel lautet wie folgt:

Steht die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse (Verordnung Nr. 804/68) der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung durch einen Mitgliedstaat entgegen, in der keine Sonderbestimmungen für die von den Entscheidungen der EWG erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen sind?

Die Angeklagten haben vorgetragen, diese Frage sei schlecht formuliert und brauche nur beantwortet zu werden, wenn die dritte und die vierte Frage zu verneinen seien. Die Kommission ihrerseits hat gesagt, sie habe die Erheblichkeit der Frage nur schwer einsehen können.

Ich glaube nicht, daß diese Kritik gerechtfertigt ist.

Ich stelle mir vor, daß die Cour d'Appel bei der Formulierung der Frage an das Bestreben der Verfasser der im BOSP vom 23. September und 1. Oktober 1976 veröffentlichten Bekantmachungen gedacht hat, diejenigen Erzeugnisse vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, deren Preise durch die Gemeinschaftsverordnung geregelt werden, und daß sie sich gefragt hat, ob dieses Bestreben weit genug gegangen ist.

Wie ich kürzlich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 159/78, Kommission/Italien, (unter Bezugnahme auf die Rechtssache 167/73, Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359) ausgeführt habe, bin ich der Ansicht, daß ein Mitgliedstaat dann gegen den Vertrag verstöst, wenn dort eine Regelung gilt, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, jedenfalls aber dann, wenn man hierdurch in bezug auf das irregeführt werden kann, was tatsächlich Rechtens ist. Trifft dies zu, so folgt daraus meines Erachtens, daß ein Mitgliedstaat dann gegen den Vertrag verstöst, wenn er eine Preiskontrollregelung einführt, ohne (in irgendeiner Weise) klarzustellen, daß diese Regelung nicht auf die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse anwendbar ist, soweit die Anwendung auf diese Erzeugnisse mit den Bestimmungen dieser Organisation unvereinbar ist.

Ich bin deshalb der Auffassung, Sie sollten auf die fünfte Frage für Recht erkennen, daß eine einzelstaatliche Preisstoppregelung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, wenn und soweit sie auf die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnisse offensichtlich in einer mit den Bestimmungen dieser Organisation nicht zu vereinbarenden Weise anwendbar ist.

Die sechste Frage

Die sechste und letzte Frage der Cour d'Appel lautet wie folgt:

Stehen die Bestimmungen der Artikel 5 und 85 des Vertrages von Rom der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung für die den Gemeinschaftsvorschriften unterliegenden Erzeugnisse durch einen Mitgliedstaat entgegen?

Zu dieser Frage haben die Angeklagten komplizierte und sehr gründliche Ausführungen gemacht, die im Kern darauf hinauslaufen, daß die Einführung von Preiskontrollen die gleiche ungünstige Wirkung auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen habe wie eine Preisfestsetzungsvereinbarung. Da derartige Vereinbarungen nach Artikel 85 verboten seien, müsse ein Verstoß gegen Artikel 5 vorliegen, wenn ein Mitgliedstaat die gleiche Wirkung durch Rechtsvorschriften erzeuge.

Dieses Vorbringen ist nach meiner Ansicht insofern nicht haltbar, als hierbei übersehen wird, daß Artikel 85 Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bestimmte spezifische Merkmale aufweisen, verbietet. Zweifellos würde ein Mitgliedstaat gegen Artikel 5 verstoßen, wenn er Rechtsvorschriften erließe, die dazu bestimmt sind, derartige Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zustande zu bringen oder zu fördern. Nach meiner Auffassung kann aber Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 nicht dahin ausgelegt werden, daß er noch weiter geht. Würde man dies annehmen, so würde Artikel 90 im Grunde genommen sinnlos werden. Auch würde dies bedeuten, daß der Vertrag den Mitgliedstaaten jede Befugnis genommen hätte, die Preise zu kontrollieren, was nach den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen Galli, Tasca, SADAM, Van Tiggele, Dechmann und Grosoli eindeutig nicht der Fall ist.

Ich bin deshalb der Ansicht, Sie sollten auf die sechste Frage für Recht erkennen, daß sich Artikel 85 des Vertrages weder allein noch in Verbindung mit Artikel 5 auf eine einzelstaatliche Preiskontrollregelung bezieht.