Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.10.1979 – C-5/79
ECLI:EU:C:1979:238
In der Rechtssache 5/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Strafkammer der Cour d'Appel Rouen in dem vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren gegen
HANS BUYS, HAN PESCH UND YVES DULLIEUX SOWIE DENKAVIT FRANCE SARL
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13), der Verordnung Nr. 804/76 vom 7. April 1976 (ABl. L 93, S. 22) und der Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1) sowie der Artikel 30 bis 34, 5 und 85 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Mit Verordnung Nr. 76-86 P vom 22. September 1976 über die Preise sämtlicher Erzeugnisse bei der Herstellung und auf den verschiedenen Handelsstufen wurde in Frankreich bis zum 31. Dezember 1976 ein allgemeiner Preisstopp verhängt: Das Preisniveau durfte das am 15. September 1976 erreichte nicht übersteigen.
Nach Artikel 2 der Verordnung betrafen die Preisstoppmaßnahmen frische landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse nicht. Die Tragweite dieser Ausnahme wurde mit zwei Bekanntmachungen über die Durchführung dieser Maßnahmen vom 23. September 1976 und 1. Oktober 1976 klargestellt.
Aus diesen Bekanntmachungen ergab sich,
daß bei der Erzeugung frische landwirtschaftliche Erzeugnisse und unter den anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen solche vom Preisstopp ausgenommen waren, deren Preise durch Entscheidungen im Rahmen der Agrarpolitik der EWG geregelt sind;
daß die Regelung beim Handel zwei Produktgruppen unterschied :
a) Bei frischen landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen durften die Händler die zur Zeit des Preisstopps geltenden absoluten Gewinnspannen beibehalten. Sie konnten somit auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verkaufspreis die in der Folge eintretenden Erhöhungen der Produktionskosten (bei eingeführten Erzeugnissen auch die Erhöhungen der cif-Preise frei Grenze) aufschlagen, so daß sie die am 15. September 1976 geltende absolute Gewinnspanne beibehalten konnten. Andererseits hatten sie etwaige Senkungen der Bezugspreise an ihre Kundschaft weiterzugeben, da ihr Recht auf Beibehaltung der am15. September 1976 geltenden Gewinnspanne kein Recht zur Erhöhung dieser Spanne infolge von Preissenkungen einschloß.
b) Was die übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft, die in Liste II im Anhang zu der Bekanntmachung aufgezählt waren und die der gemeinschaftlichen Marktregelung unterlagen, so waren auch deren Großhandelspreise von der vorgenannten Verordnung nicht erfaßt. Dagegen unterlagen sie auf den späteren Handelsstufen dem Preisstopp.
Unter den Erzeugnissen der Liste II befand sich Milchpulver. Milchaustauschfutter wurde demgegenüber nicht erwähnt.
2. Die S.à.r.l. Denkavit France, eine Futtermittelherstellerin, bot im September und Oktober 1976 sechs Milchaustauschfuttererzeugnisse für die Kälberaufzucht mit einem hohen Gehalt an Milcherzeugnissen, namentlich Milchpulver, zum Verkauf an.
Da sie dies zu Preisen tat, die durch die Verordnung vom 22. September 1976 verboten waren, wurde gegen die Leiter der Firma, Hans Buys, Han Pesch und Yves Dullieux, vor dem Tribunal de grande instance Rouen ein Strafverfahren eingeleitet. Dieses Gericht sprach die drei Angeklagten mit Urteil vom 12. Mai 1978 von der gegen sie erhobenen Anklage frei.
Gegen diese Entscheidung legte der Procureur général bei der Cour d'Appel Rouen Berufung ein.
Die Cour d'Appel Rouen, die erwog,
daß Gemeinschaftsrecht nationalem Recht vorgeht und die innerstaatlichen Gerichte bindet,
daß die Entscheidung über die Begründetheit der vorliegend erhobenen Anklage die Prüfung der Gültigkeit der Preisstoppverordnung Nr. 76-68 P vom 22. September 1976 im Hinblick auf Gemeinschaftsrecht erfordert,
hat mit Urteil vom 13. Dezember 1978 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorgelegt:
,1. Ist Milchaustauschfutter für Kälber der vorstehend beschriebenen Art und Zusammensetzung für die Festsetzung der Preise auf der Erzeugeroder Großhandelsstufe zu den Erzeugnissen zu rechnen, die den Bestimmungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegen? Fällt es insbesondere unter den Begriff der Milcherzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968) oder unter den des Futters (Artikel 4 der Verordnung Nr. 990/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 804/76 vom 7. April 1976) oder unter irgendeine andere Gruppe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für welche die aufgrund von Artikel 38 des Vertrages von Rom erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten?
2. Unterliegt solches Futter den in der Verordnung Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 vorgesehenen Ausgleichsbeträgen und, wenn ja, ergibt sich allein schon aus diesem Umstand, daß es aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung unter die gemeinsame Marktorganisation fällt?
Ergibt sich aus der Beantwortung der Fragen 1 und 2, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, so wird der Gerichtshof um Beantwortung der folgenden Fragen ersucht:
3. Steht die durch die Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse allein oder in Verbindung mit der durch die Verordnung Nr. 805/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf das vorstehend beschriebene Milchaustauschfutter für Rinder durch einen Mitgliedstaat entgegen?
4. Stehen die in den Artikeln 30 bis 34 des Vertrages von Rom und im besonderen in Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 für Milcherzeugnisse aufgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf diese Erzeugnisse entgegen, durch welche die Abwälzung der Erhöhung der Einkaufspreise für Rohstoffe oder Endprodukte auf die Verkaufspreise ausgeschlossen wird?
5. Steht die gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse (Verordnung Nr. 804/68). der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung durch einen Mitgliedstaat entgegen, in der keine Sonderbestimmungen für die von den Entscheidungen der EWG erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgesehen sind?
6. Stehen die Bestimmungen der Artikel 5 und 85 des Vertrages von Rom der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung für die den Gemeinschaftsvorschriften unterliegenden Erzeugnisse durch einen Mitgliedstaat entgegen?
3. Eine Ausfertigung des Vorlageurteils ist am 3. Januar 1979 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Angeklagten, vertreten durch die Rechtsanwälte G. M. Ubertazzi und F. Capelli, Mailand, die französische Regierung, vertreten durch den Generalsekretär beim interministeriellen Ausschuß für Fragen der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit M. Daudelot als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Rechtsberater der Kommission J. C. Séché und das Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission B. Hoff-Nielsen als Bevollmächtigte, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine schriftliche Frage zu stellen und dann die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Erklärungen der Angeklagten
Bei der Beantwortung der ersten Frage gehen die Herren Buys, Pesch und Dullieux sowie die S.à.r.l. Denkavit France, die Angeklagten im Ausgangsverfahren (im folgenden: die Angeklagten), zunächst auf die Zusammensetzung des streitigen Erzeugnisses ein, die im Gegensatz zur Auffassung des Vorlagegerichts die folgende sei :
Magermilchpulver: 60 bis 65 %
Molkenpulver: 12 bis 20 %
Maisstärke: 4 bis 7 %
Fette: 15 bis 20 %
Zusätze: 0,3 %.
Alle diese Ausgangsstoffe seien — mit Ausnahme der Zusätze — landwirtschaftliche Erzeugnisse, die gemeinsamen Marktorganisationen unterlägen.
Aufgrund dieser Zusammensetzung müsse das Milchaustauschfutter den Tarifstellen 23.07 B I a 3 und 23.07 B I a 4 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden.
Da zubereitetes Futter im Sinne des Kapitels 23 des Gemeinsamen Zolltarifs in der im Anhang II zum EWG-Vertrag enthaltenen Liste aufgeführt sei, sei es als landwirtschaftliches Erzeugnis zu erachten. Es entspreche der Definition der Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil 185/73 (König, Slg. 1974, 607) gegeben habe. Den engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen beweise der Umstand, daß das fragliche Erzeugnis 99,7 % landwirtschaftliche Ausgangsstoffe enthalte und der Preis dieser Ausgangsstoffe 85 bis 90 % des Preises des Endprodukts ausmache.
Milchaustauschfutter unterliege im übrigen — als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 des Vertrages — kraft Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ausdrücklich der Regelung der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen im Sinne des Artikels 40 des Vertrages.
Somit enthielten die fraglichen Erzeugnisse nicht nur Produkte, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, sondern sie unterlägen ihr auch selbst.
Im übrigen fielen sie, da sie mindestens 60 % Magermilchpulver enthielten, auch unter die Definition des Futters in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 990/72 (ABl. L 115, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/76 geänderten Fassung.
Die zweite Frage stimme im wesentlichen mit der ersten überein. Daß für ein bestimmtes Erzeugnis eine spezifische Regelung der gemeinsamen Agrarpolitik — im vorliegenden Fall Währungsausgleichsbeträge — gelte, bestätige, daß dieses Erzeugnis tatsächlich der gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliege.
In der Verordnung (EWG) Nr. 572/76 der Kommission vom 15. März 1976 (ABl. L 68, S. 5) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2232/76 der Kommission vom 14. September 1976 (ABl. L 253, S. 1) geänderten Fassung würden Ausgleichsbeträge nicht nur für die Mehrzahl der im Milchaustauschfutter als Bestandteile enthaltenen Ausgangsstoffe festgesetzt, sondern auch für das Milchaustauschfutter selbst.
Die Regelung der Währungsausgleichsbeträge gelte notwendig für die Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, beispielsweise für Milchaustauschfutter, das zu 99,7 % aus landwirtschaftlichen Rohstoffen bestehe, die dieser Regelung praktisch vollständig unterlägen, und das mindestens 60 % Magermilchpulver enthalte, für das in den Artikeln 5 ff. der Grundverordnung Nr. 804/68 für den Milchsektor Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien.
Diese Auffassung werde durch die Feststellung untermauert, daß Milchaustauschfutter seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 974/71 stets der Regelung der Währungsausgleichsbeträge unterlegen habe.
Daß die streitigen Erzeugnisse der Regelung der Währungsausgleichsbeträge unterlägen, sei Beleg dafür, daß sie im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 Erzeugnisse seien, deren Preis sich nach dem Preis der Erzeugnisse richtet, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, und die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder die Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind.
Daraus, daß Milchaustauschfutter keiner spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages unterliege, folge unausweichlich, daß es unter die gemeinsame Agrarmarktorganisation falle.
Zur dritten Frage sei hervorzuheben, daß sie — wie sich aus dem ersten Satz der ersten Frage und aus der Art der fraglichen Erzeugnisse ergebe — den Punkt betreffe, ob ein nationaler Preisstopp für Milchaustauschfutter auf der Produktions und der Großhandelsstufe gelten dürfe.
Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Vereinbarkeit nationaler Preiskontrollmaßnahmen mit der Regelung der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen hinzuweisen (Urteile in den Rechtssachen Galli, 31/74; Tasca, 65/75; Sadam, 88 — 90/75; und Dechmann, 154/77).
Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich folgendes:
Einseitige Eingriffe eines Mitgliedstaats in den Preisbildungsmechanismus bei Erzeugnissen, die auf der Herstellungs- und Großhandelsstufe einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen, seien mit der gemeinschaftlichen Agrarregelung unvereinbar.
Auf der Einzelhandels- und Verbraucherstufe sei eine nationale Preiskontrollregelung mit der gemeinsamen Organisation vereinbar, wenn sie die Ziele und das Funktionieren einer solchen Organisation nicht gefährden könne.
Die strikte Unanwendbarkeit einer nationalen Preiskontrollregelung auf Gebieten, die einer gemeinsamen Marktorganisation auf der Herstellungs- und Großhandelsstufe unterlägen, sei im übrigen in der Rechtslehre und sogar durch die französische Regierung anerkannt, wie sich aus deren in der Rechtssache 88/77 (Fischereiminister/C. A. Schonenberg und andere, Slg. 1978, 473) eingereichten schriftlichen Erklärungen ergebe.
Im vorliegenden Fall gehe es darum, diese Grundsätze auf Milchaustauschfutter auf der Herstellungsstufe anzuwenden. Dieses Erzeugnis unterliege, wie gezeigt, der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, so daß die Mitgliedstaaten in keiner Weise mehr zu Eingriffen in seine Preisbildungsmechanismen berechtigt seien.
Das gelte um so mehr, als die fragliche gemeinsame Organisation auf eine gemeinsame Preisregelung aufgebaut sei.
Das Preisniveau für Milchaustauschfutter werde nämlich durch Entscheidungen bestimmt, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, namentlich durch die gemeinsame Preisregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch, getroffen würden.
Das ergebe sich aus folgendem:
1. Milchaustauschfutter bestehe zu 99,7 % aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, deren Preis durch im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik getroffene Entscheidungen bestimmt sei.
2. Die Zusammensetzung dieses Futters sei — insbesondere hinsichtlich des teuersten Ausgangsstoffes, des Magermilchpulvers — durch die gemeinschaftliche Agrarregelung genauestens festgelegt, nach der Beihilfe für in Viehfutter verwendetes Magermilchpulver nur gewährt werde, wenn das Enderzeugnis zu mindestens 60 % aus diesem Ausgangsstoff bestehe. Diese Beihilfe sei so erheblich, daß man — unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten — nicht auf sie verzichten könne. Die Hersteller von Milchaustauschfutter hätten somit keine Möglichkeit, das Preisniveau ihres Enderzeugnisses durch eine Änderung der Zusammensetzung zu senken.
3. Da Milchaustauschfutter mindestens 60 % Magermilchpulver enthalten müsse, bestimme der Interventionspreis dieses Ausgangsstoffes — in Verbindung mit der genannten Beihilfe — das Preisniveau für Milchaustauschfutter. Dieser Interventionspreis sei am 16. September 1976 — einen Tag nach dem in der Verordnung Nr. 76-86 P festgesetzten Referenzdatum für den Preisstopp — erhöht worden, was erst recht die Unmöglichkeit einer nationalen Regelung beweise, die das Preisniveau von Erzeugnissen anhalte, die einer Gemeinschaftsentscheidung unterlägen.
4. Vergleiche man die gemeinschaftliche Beihilfe für in Viehfutter verwendetes Magermilchpulver während des fraglichen Zeitraums mit dem Preis des Enderzeugnisses, so könne man feststellen, daß diese Beihilfe derart erheblich sei, daß der Preis des Enderzeugnisses davon entscheidend abhänge. Der Beihilfebetrag werde nach den in Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 (ABl. L 169, S. 4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 666/74 (ABl. L 85, S. 58) geänderten Fassung genannten Kriterien festgesetzt, wobei insbesondere folgende Punkte berücksichtigt würden:
der während des fraglichen Milchwirtschaftsjahrs geltende Interventionspreis für Magermilchpulver;
die Entwicklung der Versorgungslage bei Magermilch und Magermilchpulver sowie ihre Verwendung in Viehfutter;
die Entwicklung der Kälberpreise;
die Entwicklung des Marktpreises von konkurrierendem Eiweiß gegenüber dem Marktpreis von Magermilchpulver.
Dieses Beihilfesystem bilde somit selbst eine gemeinschaftliche Preispolitik, die spezifisch für Viehfutter auf Milchpulvergrundlage gelte.
Offenkundig könne eine rigide nationale Höchstpreisregelung die Feststellung der vorgenannten Beurteilungskriterien verfälschen und folglich die Festsetzung der Höhe der fraglichen Gemeinschaftsbeihilfe beeinträchtigen.
5. Milchaustauschfuter unterliege als solches der Ausgleichsbetragsregelung, deren Einführung die Niveauunterschiede der Preise der zu einer gemeinsamen Organisation gehörenden Erzeugnisse habe ausgleichen sollen, die zwischen den Mitgliedstaaten infolge von Währungsmaßnahmen hätten entstehen können.
Dem mit dieser Regelung verfolgten Ziel liefe es gerade zuwider, könnten die Mitgliedstaaten weitere Unterschiede zwischen dem Preisniveau der genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse in mehreren Ländern dadurch schaffen, daß sie einseitige Maßnahmen, beispielsweise einen Preisstopp, verhängten.
6. Im Handel mit Drittländern seien für Milchaustauschfutter Einfuhrabschöpfungen und Ausfuhrerstattungen festgesetzt. Dieses System könne nur funktionieren, wenn der Preisbildungsmechanismus für die fraglichen Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft nicht durch einseitige Eingriffe eines Mitgliedstaats geändert werde. Verhielte es sich anders, riefe die einschlägige gemeinschaftliche Regelung auf französischem Gebiet Verzerrungen hervor. Im Ergebnis wären zum Beispiel die Beihilfe für Milchpulver und die Währungsausgleichsbeträge zu niedrig, die im Handel mit Drittländern gehandhabten Erstattungen und Abschöpfungen jedoch zu hoch.
Die vierte Frage gehe für den Fall der Verneinung der dritten Frage dahin, ob ein, nationaler Preisstop mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sei, obwohl er nicht nur die Gewinnspannen, sondern auch die Preise auf einem Niveau festschreibe, das zu einem willkürlich von der nationalen Regelung bestimmten Zeitpunkt erreicht gewesen sei.
Die Angeklagten weisen darauf hin, daß als eine mengenmäßige Beschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung jede nationale Regelung zu erachten sei, die den Binnenhandel der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern könne, unabhängig davon, ob auf dem fraglichen Gebiet eine gemeinsame Marktorganisationbestehe, und prüfen dann das Problem im Rahmen der nationalen Warenpreisregelungen.
Die Kommission habe in den ersten Jahren der EWG die Auffassung vertreten, daß nationale Preisregelungen, die gleichermaßen für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gälten, nicht notwendig mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen. In der Folge habe sich die Kommission jedoch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu eigen gemacht, wonach dem freien Warenverkehr Höchstwie Mindestpreise selbst dann widersprächen, wenn sie ohne Unterschied auf einheimische wie auf fremde Erzeugnisse angewandt würden, und zwar Höchstpreise, die aufgrund ihres zu niedrigen Niveaus die Importeure zu Verlustverkäufen zwängen, und Mindestpreise, die aufgrund ihres zu hohen Niveaus den Wettbewerbsvorteil ausgleichen könnten, den die Importeure möglicherweise aus dem niedrigeren Gestehungspreis der im Ausland hergestellten Erzeugnisse ziehen könnten.
Diese Rechtsprechung, die in Rechtssachen ergangen sei, die die Einzelhandels und Verbraucherstufe betroffen hätten, müsse erst recht für die Herstellungs- und Großhandelsstufe gelten; danach müsse eine nationale Preisregelung sich — um den freien Warenverkehr nicht zu behindern — darauf beschränken, je nachdem eine Höchst- oder Mindestgewinnspanne festzusetzen.
Folglich sei jede nationale Preisregelung unvereinbar mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr, die ohne Unterschied für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelte, wenn sie keine Abwälzung der Änderungen der Ankaufspreise der eingeführten Erzeugnisse auf deren Verkaufspreis zulasse.
Eine für landwirtschaftliche Erzeugnisse geltende nationale Regelung der fraglichen Art stehe somit zweifelsfrei im Widerspruch zu den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag.
Sämtliche gemeinsamen Organisationen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse unterlägen, sähen als fundamentalen Grundsatz die Einheitlichkeit der Preise in der gesamten Gemeinschaft vor. Das absolute Niveau dieser Preise und seine Änderungen seien im Vergleich zu den Gewinnspannen der Hersteller der Verarbeitungsprodukte oder der Großhändler sehr erheblich. Wenn die Abwälzung von Schwankungen der Ankaufspreise landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf die Verkaufspreise aufgrund der einseitigen Regelung eines Mitgliedstaats nicht mehr zulässig sein sollte, könnten diese Erzeugnisse folglich nur noch mit Verlust eingeführt werden.
Einer solchen Lage habe sich die betroffene Firma gegenüber gesehen, deren Nettogewinn — wie es im Agrarhandel üblich sei — nur einen sehr niedrigen Prozentsatz (1 1/2 %) ihres Umsatzes ausgemacht habe.
Aus einer Tabelle, die die Schwankungen der Preise für die wichtigsten Ausgangsstoffe am Ende jeden Quartals in den Jahren 1975 bis 1977 wiedergebe, ergebe sich, daß diese Änderungen im Vergleich zu der Nettogewinnspanne von Denkavit derart erheblich seien, daß diese sie auf ihre Verkaufspreise habe aufschlagen müssen, wenn sie nicht mit Verlust hätte verkaufen wollen. Der mit Verordnung Nr. 78-76 P verhängte allgemeine Preisstopp habe gerade diese Weitergabe verhindert und es Denkavit damit unmöglich gemacht, Ausgangsstoffe aus anderen Mitgliedstaaten einzuführen, in denen kein Preisstopp verhängt worden sei.
Nach Auffassung der Angeklagten entspricht die fünfte Frage, wie sie vom Vorlagegericht formuliert sei, der dritten Frage; sie bräuchte somit nicht mehr erörtert zu werden.
Um dies zu vermeiden, sei sie als Frage danach zu verstehen, ob ein Mitgliedstaat auf landwirtschaftliche Rohstoffe einerseits und Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe andererseits unterschiedliche Preisregelungen anwenden dürfe.
Im Rahmen der dritten Frage sei schon nachgewiesen worden, daß die Preise für Milchaustauschfutter von im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik getroffenen Entscheidungen abhängig seien. Noch grundlegender sei jedoch die Frage, ob ein Mitgliedstaat ein landwirtschaftliches Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe, das zu 99,7 % aus landwirtschaftlichen Rohstoffen bestehe, einer anderen Preisregelung unterwerfen dürfe als die Rohstoffe selbst.
Die gemeinsame Marktorganisation würde es niemals zulassen, daß ein Mit gliedstaat einen absoluten Preisstopp über ein Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe im Sinne des Artikels 38 des Vertrages verhänge, ohne den Preis der Rohstoffe zu regeln. Eine solche Regelung würde die Erzeuger von Milchaustauschfutter ohne weiteres dazu zwingen, mit Verlust zu verkaufen, da die Schwankungen des Preisniveaus von Ausgangsstoffen weit über den üblichen Gewinnspannen der Hersteller lägen, und somit die Ziele und das Funktionieren der fraglichen gemeinsamen Organisation gefährden. Da die Ausgangsstoffe nicht mehr für die Herstellung von Milchaustauschfutter verwendet werden könnten, müßten sie, insbesondere das Magermilchpulver, entweder ausgeführt, was zu einer Verlagerung der Handelsströme führen würde, oder an die zuständige Interventionsstelle verkauft werden.
Daß die Preisregelung für Milchaustauschfutter notwendig die gleiche wie für landwirtschaftliche Rohstoffe sein müsse, lasse sich auch auf die folgenden Erwägungen stützen:
Wenn, wie Generalanwalt Warner in der Rechtssache 31/74 (Galli) ausgeführt habe, das Verbot, den Preis eines Ausgangsstoffes zu regeln, logisch das Verbot mit einschlösse, die Preise für Verarbeitungserzeugnisse zu regeln, so müsse dieser Schluß erst recht für ein Verarbeitungserzeugnis gelten, das selbst einer gemeinsamen Marktorganisation unterliege.
Die Gemeinschaftsbehörden verwendeten alle Preisregelungsinstrumente, die für Ausgangsstoffe gälten, gleichermaßen für Milchaustauschfutter.
Die Gemeinschaftsbehörden hätten sogar die Folgen einer vorübergehenden spezifischen Regelung für einen Ausgangsstoff bei der Festsetzung der Ausgleichsbeträge für Milchaustauschfutter berücksichtigt.
Zur sechsten Frage weisen die Angeklagten zunächst darauf hin, die Verfasser des EWG-Vertrags hätten unter mehreren Möglichkeiten diejenige einer Marktwirtschaft gewählt, die sich auf den Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit stütze.
Um die Beachtung dieses Grundsatzes seitens der Unternehmer sicherzustellen, seien im EWG-Vertrag Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen verboten worden, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet seien und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
In Artikel 85 würden den Unternehmen nicht nur ganz allgemein Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken könnten, verboten, vielmehr würde beispielsweise auch eine Reihe verbotener Vereinbarungen aufgeführt, unter denen sich an erster Stelle die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen finde. Das sei nicht überraschend, da es gerade die freie Festsetzung des Preises für ein Erzeugnis sei, in der sich die elementarste Form des Wettbewerbs zwischen Unternehmen manifestiere.
Aus diesem Grund nehme auch die Kommission gegenüber Preisvereinbarungen eine besonders strenge Haltung ein; sie verweigere sogar einer Vereinbarung ihre Zustimmung, in der nur vorgesehen sei, daß ein Erzeuger seinen Wettbewerbern die wesentlichen Bestandteile seiner Preispolitik mitteile.
Aus dem Verhalten der Kommission wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich somit, daß der Wettbe werb das fundamentale Gut sei, das es auf dem Markt zu schützen gelte.
Ein absoluter Preisstopp auf einem Niveau, das die Unternehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht hätten, beeinträchtige dieses Gut schwer. Eine solche Maßnahme unterscheide nicht zwischen Unternehmen, die ihre eigenen Preise vor dem Preisstopp den Marktpreisen angepaßt hätten, und denen, die das nicht hätten tun können, wie der Fall bei der Firma Denkavit gelegen habe, die als Folge der Preiserhöhung bei den von ihr verwandten Ausgangsstoffen eine Erhöhung ihrer Preise für den 20. September 1976 vorgesehen habe. Andere gleichartige Unternehmen, die ihre Preise vielleicht vor dem 15. September 1976 (Datum des Preisstopps) erhöht hätten, hätten sich so ohne eigenen Verdienst während der gesamten Dauer des Preisstopps in einer günstigeren Wettbewerbsposition finden können.
Im übrigen bringe die Beachtung der behördlich festgesetzten Preise die völlige, radikale Beseitigung jeder Form des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen mit sich. Hier liege auf höherem Niveau und von größerem Gewicht jene Verletzung des Wettbewerbs vor, die Kommission und Gerichtshof selbst unter wesentlich weniger augenfälligen Erscheinungsformen aufgespürt hätten.
Hiergegen ließe sich vorbringen, daß die Gemeinschaftsvorschriften über den Wettbewerb nur für Unternehmen, nicht aber für Staaten gälten. Ein solcher Einwand wäre jedoch nicht berechtigt. In seinem Urteil 40/73 (Suiker Unie und andere) habe sich der Gerichtshof bei der Aufhebung der von der Kommission italienischen Zuckerfabriken, denen wettbewerbsbeschränkende Abreden auf dem italienischen Markt vorgeworfen worden seien, auferlegten Geldbußen auf die Feststellung der Notlage beschränkt, in der diese Unternehmen aufgrund der damals geltenden italienischen Regelung hätten handeln müssen; er habe jedoch in keiner Weise die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des italienischen Staates anerkannt.
Diese Auffassung werde im übrigen durch das Urteil 13/77 (INNO/ATAB) bestätigt, in dem der Gerichtshof hervorgehoben habe, daß eine Verletzung des Wettbewerbs selbst dann vorliege, wenn die Wettbewerbsbeschränkung sich aus mitgliedstaatlichen Normen notwendig ergebe.
Die Mitgliedstaaten seien somit kraft Artikel 5 EWG-Vertrag verpflichtet, keine internen Normen zu erlassen, die möglicherweise die Ausschaltung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen zur Folge hätten. Da die einschlägige französische Regelung den Wettbewerb zwischen den Unternehmen des fraglichen Sektors radikal ausschalte, sei die Frage des Vorlagegerichts zu bejahen.
Anschließend bemerken die Angeklagten, die Vorlagefragen seien dem Gerichtshof von einem Gericht in Strafsachen vorgelegt worden. Damit stelle sich das Problem der Vereinbarkeit von nationalen Strafmaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht.
Ein Strafsystem wie das im französischen Recht vorgesehene erscheine aus mehreren Gründen gemeinschaftsrechtswidrig. Es weiche von den Mechanismen ab, durch die das Gemeinschaftsrecht herkömmlicherweise das Funktionieren des Marktes regele; dies seien insbesondere Maßnahmen, die von einem Preisstopp und einer Strafregelung zur Sicherung dieses Preisstopps absähen.
Die im französischen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, da sie das Funktionieren des Marktes im Ergebnis ändern oder verfälschen könnten. Sie hätten besonders einschneidende Wirkung auf die Entscheidungen der Unternehmen und stünden um so mehr im Widerspruch zu den Freiheitsmodellen, die das Gemeinschaftsrecht gewählt habe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könnten die Mitgliedstaaten zwar von den Unternehmen die Erfüllung bestimmter gemeinschaftsrechtlich nicht untersagter Förmlichkeiten verlangen, sie könnten aber bei Verletzung dieser Förmlichkeiten nur Verwaltungsstrafen geringen Umfangs verhängen.
Wenn das Gemeinschaftsrecht nur die Verhängung von Verwaltungsstrafen (noch dazu) geringen Umfangs gestatte, so bedeute dies, daß das von den nationalen Vorschriften geschützte Rechts gut aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht besonders geschätzt werde.
Angesichts des im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Grundprinzips des freien Wettbewerbs stehe es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Preise selbst starr und unter Strafdrohungen zu regeln, sie könnten jedoch keine Strafen verhängen, die geeignet seien, die Marktbürger an der Beachtung dieses Prinzips zu hindern.
Abschließend sei zu sagen, daß für das Verhältnis zwischen nationaler Strafnorm und Gemeinschaftsrecht drei Möglichkeiten vorstellbar seien:
Unvereinbarkeit der nationalen (zivil- oder verwaltungsrechtlichen) Bestimmung, die ein bestimmtes Verhalten untersage, mit dem Gemeinschaftsrecht. In diesem Fall sei offenkundig auch die strafrechtliche Norm, die die Verletzung der vorgenannten Bestimmung sanktioniere, nicht anwendbar.
Unvereinbarkeit der strafrechtlichen Norm als solcher mit dem Gemeinschaftsrecht. Auch in diesem Fall könne die nationale Norm nicht angewandt werden.
Einfluß des Gemeinschaftsrechts auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe. Nach der Rechtslehre könne es einen Rechtfertigungsgrund (beispielsweise Rechtsausübung), jedenfalls aber einen Entschuldigungsgrund, darstellen, wenn jemand einer gemeinschaftlichen Bestimmung gemäß gehandelt habe und dieses Verhalten nach einer nationalen Bestimmung strafbar sei, da der Betroffene in der nach Gemeinschaftsrecht vollkommen begründeten Überzeugung gehandelt habe, sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen.
Im vorliegenden Fall lägen alle drei Möglichkeiten vor.
B — Erklärungen der französischen Regierung
Die französische Regierung bemüht sich zunächst darzulegen, daß Milchaustauschfutter keinesfalls Preisbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milcherzeugnisse unterliege und daß es somit in den materiellen Geltungsbereich der Ministerialverordnung Nr. 76-86 P vom 23. September 1976 falle.
Wenn dieses Erzeugnis auch in Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse aufgeführt sei,
so gebe es dafür noch keine gemeinschaftliche Preisgarantie, da ein Interventionspreis nur für den Ausgangsstoff (Magermilchpulver) vorgesehen sei, aus dem es zu einem nennenswerten, aber nicht überwiegenden Anteil bestehe;
so unterliege es nur insoweit den Währungsausgleichsbeträgen, als sich in seinem Verkaufspreis der Preis des besagten Ausgangsstoffes auswirke;
so werde dafür nach der Verordnung Nr. 986/68 eine Beihilfe gewährt, deren einziges Ziel es jedoch sei, den Absatz des Überschusses an Magermilchpulver zu fördern.
Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik werde somit Milchaustauschfutter als solchem keinerlei Preisgarantie in Form eines Interventionspreises gewährt; das erkläre sich im übrigen auch aus der industriellen Natur des fraglichen Erzeugnisses. Diese Natur ergebe sich sehr klar aus den folgenden Erwägungen:
Da Milchpulver selbst bereits ein Erzeugnis der ersten Verarbeitungsstufe sei, könne Milchaustauschfutter, das seinerseits Ergebnis der Verarbeitung von Milchpulver sei, nur ein Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe darstellen.
Der Umfang des Mehrwertes (durchschnittlich 35 %) zeige die Komplexität der Verarbeitungsvorgänge auf, denen die zu diesem Futter verarbeiteten Ausgangsstoffe unterzogen würden, und mache damit augenscheinlich, daß das Enderzeugnis ein Industrieprodukt sei.
Im übrigen trägt die französische Regierung vor, die Mitgliedstaaten hätten ohne jeden Zweifel grundsätzlich die Kompetenz bewahrt, die Preise von Erzeugnissen zu regeln, die keinen Preisbestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen unterlägen.
Die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht hänge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch davon ab, daß sie das gute Funktionieren und die Ziele der gemeinsamen Marktorganisationen nicht beeinträchtigen.
Die Verordnung Nr. 76-86 P werde dem gerecht. Eine Untersuchung der Gestehungskosten und der Verkaufspreise derFirma Denkavit zeige, daß das Magermilchpulver zwar 60 % der Ausgangsstoffe darstelle, jedoch nur 38 o/o des Verkaufspreises des Erzeugnisses, was die Auswirkungen des Preisstopps sehr erheblich begrenze.
Die Preise des für Tierfutter bestimmten Magermilchpulvers seien durch die angegriffene Maßnahme nicht berührt worden; sie hätten sich im Laufe des Jahres 1976 sogar um 7 % erhöht. Der Prozentsatz des Milchpulvers, der während der Zeit des Preisstopps (15. September bis 31. Dezember 1976) denaturiert worden sei, habe geringfügig über demjenigen gelegen, der während der gleichen Zeiträume 1975 und 1977 festgelegt worden sei.
Zur Unterstützung dieser Feststellung sei schließlich daran zu erinnern, daß auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Herrn Cointat, Mitglied des Europäischen Parlaments, ausgeführt habe, die französische Verordnung Nr. 76-86 P vom 23. September 1976 habe das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse nicht berührt.
Aus diesen Gründen schlägt die französische Regierung vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts wie folgt zu antworten :
1. Milchaustauschfutter stellt ein Industrieerzeugnis dar und unterliegt keiner Preisregelung im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation; es konnte daher der französischen Regelung des zeitweiligen Einfrierens der Industriepreise unterworfen werden.
2. Der mit Verordnung Nr. 76-86 P vom 23. September 1976 verhängte Preisstopp für Milchaustauschfutter lief weder den Zielen noch dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Milcherzeugnisse zuwider.
C — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission weist auf die wesentlichen Gesichtspunkte der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf die gemeinschaftliche Regelung hin, die die Preisbildung bei Milchaustauschfutter bestimme, und geht dann auf die dem Gerichtshof vom Vorlagegericht gestellten Fragen ein.
Zur ersten Frage bemerkt sie, eine positive Antwort müßte den Gerichtshof veranlassen, sich zur Vereinbarkeit eines von den nationalen Behörden verhängten Preisstopps mit der gemeinsamen Marktorganisation zu äußern, zu der die fraglichen Erzeugnisse gehörten.
Ihres Erachtens sei die erste Frage zu bejahen, weil die streitigen Erzeugnisse nach den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes abgeleiteten Auslegungsmerkmalen mit den Grunderzeugnissen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 EWG-Vertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehende Verarbeitungserzeugnisse seien. Der Preis der bei der Herstellung des Milchaustauschfutters — das zu 60 % aus Milch und zu 20 % aus Molke bestehe — verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe belaufe sich auf 70 bis 85 % des Preises des Verarbeitungserzeugnisses. Dieser Preis sei somit nicht nebensächlich, sondern ganz und gar bestimmend, woraus sich eine wirtschaftliche Wechselbeziehung zwischen den Grunderzeugnissen und den Verarbeitungserzeugnissen unabhängig von der Zahl der Stufen ergebe, die der Produktionsprozeß umfasse. Angesichts des Prozentsatzes an Milcherzeugnissen (über 50 %), den sie enthielten, unterlägen die fraglichen Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.
Auf die zweite Frage des Vorlagegerichts, die dahin gehe, ob die Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen für ein Erzeugnis dazu führe, daß dieses einer gemeinsamen Marktorganisation unterfalle, sei zu antworten, daß gerade das gegenteilige System in der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehen sei: Währungsausgleichsbeträge könnten nur auf Erzeugnisse angewandt werden, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterlägen. Milchaustauschfutter für Kälber habe stets der Ausgleichsbetragsregelung unterlegen.
Wenn einmal feststehe, daß die streitigen Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unterlägen, stelle sich die Frage, ob und in welchem Umfang der von einem Mitgliedstaat verhängte Preisstopp mit den Regeln der gemeinsamen Organisation vereinbar sei.
Zu diesem in der dritten Frage aufgeworfenen Problem stellt die Kommission klar, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich die Möglichkeit behielten, Verkaufspreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu regeln, daß sie sich jedoch jeden Vorgehens zu enthalten hätten, das die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik möglicherweise gefährden könnte.
Der von der französischen Regierung verhängte Preisstopp könne — abstrakt gesehen — der gemeinschaftlichen Preisregelung zuwiderlaufen.
Wenn auch kein Interventionspreis für Milchaustauschfutter bestehe, so dürfe doch zunächst nicht vergessen werden, daß sich der Interventionspreis für Milchpulver im vorliegenden Fall auf 70 bis 85 % der Gesamtkosten der Ausgangsstoffe belaufe. Wenn der durch den Preisstopp festgesetzte Höchstpreis unter diesem Preis liege, so verhindere der fragliche Mitgliedstaat es tatsächlich, das gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Preisniveau zu erreichen.
Zum zweiten gewährleiste das Gemeinschaftsrecht zwar nicht die Erreichung des Richtpreises, alle Mechanismen der Marktorganisation hätten aber zweifelsfrei dieses Ergebnis zum Ziel. Ein Preisstopp für Milchaustauschfutter könne jedoch bei einer Erhöhung des Interventionspreises für Magermilchpulver die Gewinnspanne eines Herstellers dieses Erzeugnisses übermäßig verringern und sich folglich mittelbar auf die Preisbildung bei Magermilchpulver und in der Folge bei Milch auswirken, so daß sich der Milchpreis nicht dem Richtpreis angleichen könne.
Zum dritten sei es für die Gemeinschaft von Bedeutung, einen Teil des Uberschusses an Milcherzeugnissen in die Futterherstellung zu lenken. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn der nationale Preisstopp die Herstellung von Milchaustauschfutter bremse oder behindere.
Schließlich könne ein nationaler Preisstopp aufgrund der Wechseleinwirkung zwischen Gemeinschaftspreisen und der Festsetzung der Erstattungen und Abschöpfungen mittelbar den Handel mit Drittländern beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall hätten sich diese Gefahren zumindest teilweise verwirklicht.
Es sei davon auszugehen, daß der Preis für Magermilchpulver ungefähr 5 % über dem Interventionspreis liegen müsse, um eine Bewertung der Magermilch in Höhe des Richtpreises zu erlauben.
Der Preisstopp in Frankreich sei zu einem Zeitpunkt verhängt worden, als der Preis von Magermilchpulver zwischen dem Interventionspreis und dem angenommenen Richtpreisniveau für Milch gelegen habe. Er habe somit einerseits die tatsächliche Erreichung des Richtpreises, andererseits den Verkauf von Magermilchpulver aus öffentlichen Lagern erschwert.
Die gleichen Folgen hätte es gehabt, wäre der Preisstopp auf einem über dem Richtpreis für Milch liegenden Niveau verhängt worden. Die Mechanismen der gemeinsamen Organisation führten dazu, daß die Preise nachgäben, um im Höchstfall das Niveau des Richtpreises zu erreichen, jenseits dessen sie nur kurzfristig verbleiben könnten.
Unter diesen Umständen würde der Preisstopp angesichts der zwischen dem Ankauf der Ausgangsstoffe und dem Verkauf des Enderzeugnisses verstrichenen Zeit auch in diesem Fall dahin wirken, daß der Hersteller, der den Ausgangsstoff vor dem Preisanstieg gekauft habe, daran gehindert werde, diesen Anstieg in den Verkaufspreisen für seine Erzeugnisse während der Zeit weiterzugeben, während der die Preise für Ausgangsstoffe erhöht seien.
Die vierte Frage gehe dahin, ob die fragliche nationale Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag darstellen könne.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu antworten, daß ein allgemeiner Preisstopp auf einem feststehenden Niveau, der die Weitergabe von Preiserhöhungen bei Ausgangsstoffen oder Endprodukten im Verkaufspreis völlig ausschließe, tatsächlich unter diesen Begriff falle, da er geeignet sei, die Einfuhr von Endprodukten wie von Ausgangsstoffen, die bei der Herstellung dieser Produkte verwendet würden, zu verhindern oder einzuschränken.
Zur fünften Frage könne man anmerken, daß die französischen Maßnahmen gerade Sonderbestimmungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsähen, deren Preis durch Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik bestimmt werde, und daß es dem vorlegenden Gericht zukomme zu entscheiden, ob die hierzu getroffenen internen verwaltungsmäßigen Unterscheidungen mit der Preisstoppverordnung übereinstimmten.
Die sechste Frage, die dahin gehe, ob die fraglichen nationalen Maßnahmen mit Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 85 EWG-Vertrag vereinbar seien, brauche im vorliegenden Fall nicht beantwortet zu werden. Ob eine nationale Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, müsse zunächst, wenn für ein bestimmtes Erzeugnis eine gemeinsame Marktorganisation bestehe, im Hinblick auf diese Organisation und die Bestimmungen über den freien Warenverkehr beurteilt werden. Da sich die Unvereinbarkeit der fraglichen nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht bereits aus den vorgeschlagenen Antworten auf die Fragen 3 und 4 ergäben, werde die sechste Frage gegenstandslos.
Aufgrund dieser Bemerkungen schlägt die Kommission vor, die Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu beantworten:
1. Milchaustauschfutter für Kälber, das der Tarifstelle 23.07 B unterliegt und mehr als 50 % Milcherzeugnisse enthält, fällt unter die Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.
Die in Artikel 10 dieser Verordnung vorgesehene gemeinschaftliche Beihilfe wird insoweit gewährt, als das Milchaustauschfutter unter anderem mindestens 60 % Magermilchpulver enthält.
2. Für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 waren auf Milchaustauschfutter, das unter die Verordnung Nr. 804/68 fiel, die in der Verordnung Nr. 572/76 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge zu entrichten.
3. Bei richtiger Auslegung steht die Verordnung Nr. 804/68 einem nationalen Preisstopp für Milchaustauschfutter für Kälber auf der Herstellungs- und Handelsstufe entgegen, der die Ziele und das Funktionieren dieser gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere ihrer Preisregelung, gefährdet.
4. Bei richtiger Auslegung stehen die Artikel 30 EWG-Vertrag und 22 der Verordnung Nr. 804/68 der einseitigen Verhängung eines Preisstopps durch einen Mitgliedstaat entgegen, die es verhindert, Erhöhungen der Ankaufspreise der Ausgangsstoffe oder der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Enderzeugnisse auf die Verkaufspreise für Milchaustauschfutter abzuwälzen.
III — Mündliche Verhandlung
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 3. Juli 1979 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. September 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Cour d'appel Rouen stellt dem Gerichtshof mit Urteil vom 13. September 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 1968, L 148, S. 13), der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, (ABl. 1971, L 106, S. 1) sowie der Artikel 5, 30 bis 34 und 85 EWG-Vertrag.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft vor einem französischen Gericht eingeleiteten Strafverfahrens gegen vier Leiter der Gesellschaft Denkavit France S.à.r.l. und gegen diese Gesellschaft — eine Futtermittelherstellerin — selbst als zivilrechtlich Haftende aufgeworfen worden; diesen Beteiligten wird zur Last gelegt, gegen die im Bulletin Officiel des Services des Prix vom 23. September 1976 veröffentlichte Ministerialverordnung Nr. 76-86/P vom 22. September 1976 verstoßen zu haben.
3 Artikel 1 der vorerwähnten Ministerialverordnung bestimmt, daß bis zum 31. Dezember 1976 … die Preise einschließlich aller Abgaben für sämtliche Erzeugnisse sowohl bei der Erzeugung als auch auf den verschiedenen Absatzstufen nicht höher sein [dürfen] als die am 15. September 1976 oder aber so kurz wie möglich davor rechtmäßig angewandten Preise. In Artikel 2 heißt es, daß Artikel 1 … auf frische landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse keine Anwendung [findet].
4 In zwei Bekanntmachungen, veröffentlicht im Bulletin des Services des Prix vom 23. September 1976 und 1. Oktober 1976, wurden der Geltungsbereich und die Anwendungsmodalitäten dieser Ministerialverordnung näher erläutert.
5 Die erste Bekanntmachung stellt insbesondere in bezug auf das Einfrieren der Preise auf der Erzeugerstufe klar, daß Artikel 1 der Verordnung Nr. 76-86/P unter anderem nicht für folgende Erzeugerpreise gilt:
von frischen Erzeugnissen der Landwirtschaft und Fischerei (vgl. Artikel 2 der Verordnung) und von den übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren Erzeugerpreis durch die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassenen Entscheidungen bestimmt wird.
Als landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse gelten nur nicht verarbeitete Erzeugnisse. Wenn diese Erzeugnisse nicht ihre Originaleigenschaften behalten oder einer Verarbeitung unterliegen, die über den in der Landwirtschaft normalen oder üblichen Gebrauch hinaus geht oder auf irgendeiner Industrie- oder Handelsstufe erfolgt, verlieren sie ihren ursprünglichen Charakter
Was insbesondere die Milcherzeugnisse angeht, so wird jedoch zugelassen, daß Butter, Rahm und Käse, deren Erzeugerpreise zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung frei bestimmt werden konnten, den Charakter von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch nach der Verarbeitung oder Veredelung behalten. Dagegen haben Erzeugnisse wie Milchpulver, eingedickte Milch und Sahneeis sowie Erzeugnisse wie Yoghurt, Frischkäse und Schmelzkäse industriellen Charakter.
6 Die zweite Bekanntmachung führt im besonderen die Voraussetzungen für die Anwendung der vorerwähnten Preisregelung auf der Absatzstufe auf, wobei zwischen den frischen landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen einerseits und den übrigen unter die gemeinsame Marktordnung fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen andererseits unterschieden wird; diese sind in der Liste II im Anhang definiert, in der Getreide (mit Ausnahme der Schälreste) und loses Milchpulver genannt sind. Für die Erzeugnisse dieser Liste wird klargestellt, daß sie in Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen vom Geltungsbereich der Ministerialverordnung Nr. 76-86/P sowohl auf der Produktions- als auch auf der Großhandelsstufe ausgenommen sind, während sie auf den übrigen Absatzstufen dem mit dieser Verordnung errichteten Einfrier -System unterliegen.
7 Aus den Akten ergibt sich, daß die betroffene Gesellschaft am 20. September 1976 die Preise von sechs Milchaustauschfuttererzeugnissen erhöhte und diese Erhöhung bei den Verkäufen beibehielt, die sie im September und Oktober 1976, nach dem Inkrafttreten der Ministerialverordnung Nr. 76-86/P tätigte. Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens haben im vorliegenden Verfahren erklärt — was nicht bestritten worden ist —, daß die Gesellschaft Denkavit die von ihr hergestellten Futtermittel ausschließlich für den Großhandel liefere, der sie an die Landwirte weiterverkaufe. Außerdem ergibt sich aus den im Vorlageurteil enthaltenen Angaben über die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse, auch unter Berücksichtigung der von den Angeklagten des Ausgangsverfahrens selbst und von der französischen Regierung im vorliegenden Verfahren abgegebenen Erklärungen, daß die fraglichen Erzeugnisse einen hohen Gehalt an Milcherzeugnissen, namentlich an Milchpulver, haben: 60 % nach dem Vorlageurteil, 60 bis 65 % nach Aussage der Angeklagten des Ausgangsverfahrens und 60 % nach der der französischen Regierung, die jedoch einen Gehalt an Magermilchpulver von 45 % allein bei den Erzeugnissen Denkavit élevage angibt. Im übrigen enthalten die fraglichen Produkte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang II zum EWG-Vertrag aufgeführt sind, sowie minimale Mengen verschiedener Zusätze.
8 Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens haben geltend gemacht, jeder Bestandteil der genannten Erzeugnisse — mit Ausnahme der Zusätze — unterliege einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation, namentlich der mit der Verordnung Nr. 804/68 errichteten Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse. Somit könnten Maßnahmen zum Einfrieren der Preise wie die in der Ministerialverordnung Nr. 78-86/P vom 22. September 1976 vorgesehenen nicht auf diese Erzeugnisse Anwendung finden, ohne die Gemeinschaftsregelung, zu der sie gehörten, und gleichzeitig die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr und die Wettbewerbsordnung im Gemeinsamen Markt zu verletzen. Die Staatsanwaltschaft hat dagegen vorgetragen, Milchaustauschfutter für Kälber sei niemals der Gruppe derjenigen Erzeugnisse zugerechnet worden, deren Preise durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt würden. Nationale Preisregelungen seien insoweit zulässig, als sie die Gestaltung der Preise für die Rohstoffe, die zur Herstellung der fraglichen Erzeugnisse verwendet würden, nicht störten, und Milchaustauschfutter für Kälber sei als Erzeugnis der zweiten Verarbeitungsstufe anzusehen.
a) Zum Geltungsbereich der Verordnung Nr. 804/68
9 Um diese Punkte aufzuklären, hat die Cour d'appel Rouen den Gerichtshof zunächst um Entscheidung darüber ersucht, ob Milchaustauschfutter für Kälber von der Art und Zusammensetzung der in Rede stehenden Erzeugnisse für die Festsetzung der Preise auf der Erzeuger- oder Großhandelsstufe … den Bestimmungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation unterliegt und insbesondere ob es unter den Begriff der Milcherzeugnisse (Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968) oder unter den des Futters (Artikel 4 der Verordnung Nr. 990/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 804/76 vom 7. April 1976) oder unter irgendeine andere Gruppe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [fällt], für welche die aufgrund von Artikel 38 des Vertrages von Rom erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gelten.
10 Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. 1968, L 148, S. 13) bestimmt in Buchstabe b, daß die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse für Erzeugnisse wie Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert der Tarifnummer 04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs gilt, die unter A II und B I Milch und Rahm, in Pulverform umfaßt. Derselbe Artikel erstreckt in Buchstabe g den Geltungsbereich dieser gemeinsamen Marktorganisation auf zubereitetes Futter, das die vorerwähnten Erzeugnisse enthält.
11 Wie bereits festgestellt, handelt es sich bei den umstrittenen Erzeugnissen um zubereitetes Futter, das einen hohen Milchpulvergehalt hat und im übrigen andere landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält, von denen die meisten der Verordnung Nr. 804/68 zugehören. Somit fällt dieses Futter aufgrund seiner Zusammensetzung und in Anbetracht der erwähnten Bestimmungen des Artikels 1 Buchstaben b und g der Verordnung Nr. 804/68 in den Geltungsbereich dieser Verordnung und unterliegt somit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse.
b) Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 990/72
12 Die Tatsache, daß die in Rede stehenden Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse unterliegen, schließt nicht unbedingt die Anwendung der Verordnung Nr. 990/72 der Kommission vom 15. Mai 1972 (ABl. 1972, L 115, S. 1) auf diese Erzeugnisse aus. Diese Verordnung stellt nur eine Maßnahme zur Durchführung der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 (ABl. 1968, L 169, S. 4) dar. Da sich diese letztgenannte Verordnung zur Feststellung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke, wie sich auch aus ihrer Präambel ergibt, in den Rahmen der Verordnung Nr. 804/68 einfügt und einen besonderen Mechanismus der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse regelt, ist die Verordnung Nr. 990/72 als Durchführungsmaßnahme zur Verordnung Nr. 986/68 ebenfalls den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse zuzurechnen. Ihre Anwendung auf Milcherzeugnisse schließt somit nicht die Anwendung der Verordnung Nr. 804/68, mit der diese gemeinsame Organisation errichtet worden ist, aus, sondern setzt vielmehr voraus, daß diese Erzeugnisse der letztgenannten Verordnung unterliegen.
13 Aus diesen Gründen ist auf die erste Frage zu antworten, daß Milchaustauschfutter für Kälber der im Ausgangsverfahren beschriebenen Art und Zusammensetzung ein Milcherzeugnis im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ist und daher der mit dieser Verordnung errichteten gemeinsamen Marktorganisation unterliegt.
c) Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 974/71
14 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof sodann um Entscheidung darüber, ob Futter wie das in Rede stehende den in der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. 1971, L 106, S. 1) vorgesehenen Ausgleichsbeträgen unterliegt und, wenn ja, ob sich allein schon aus diesem Umstand ergibt, daß es aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung unter die gemeinsame Marktorganisation fällt.
15 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 gilt das in Absatz 1 vorgesehene System der Währungsausgleichsbeträge unter anderem für
a) Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;
b) Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen …, richtet.
Dieser Vorschrift zufolge ist die Tatsache, daß die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, keine Konsequenz der Anwendung des mit der Verordnung Nr. 974/71 errichteten Systems der Währungsausgleichsbeträge auf diese Erzeugnisse, sondern stellt vielmehr grundsätzlich eine der Vorbedingungen für die Anwendung dieses Systems dar. Da, wie oben festgestellt, für Futter der fraglichen Art die mit der Verordnung Nr. 804/68 geschaffene gemeinsame Marktorganisation maßgebend ist, folgt aus der besagten Vorschrift, daß das mit der Verordnung Nr. 974/71 eingeführte System der Währungsausgleichsbeträge auf dieses Erzeugnis anwendbar ist.
Für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 — in dem die Ministerialverordnung Nr. 76-86/P vom 22. September 1976 ergangen ist — wurden die Ausgleichsbeträge für derartige Erzeugnisse mit der Verordnung Nr. 572/76 der Kommission vom 15. März 1976 (ABl. 1976, L 68, S. 5) festgesetzt, die in bezug auf Frankreich durch die Verordnung Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 (ABl. 1976, L 79, S. 4) ergänzt worden ist.
16 Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß das in Rede stehende Milchaustauschfutter zur Zeit der Anwendung der umstrittenen einzelstaatlichen Preisstoppmaßnahmen dem mit der Verordnung Nr. 974/71 errichteten System der Währungsausgleichsbeträge unterlag.
c) Zur Tragweite der Verordnung Nr. 804/68 im Hinblick auf einzelstaatliche Preiskontrollmaßnahmen
17 Mit seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Entscheidung darüber, ob die durch die Verordnung Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968 geschaffene gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse allein oder in Verbindung mit der durch die Verordnung Nr. 805/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf das in Rede stehende Milchaustauschfutter für Rinder durch einen Mitgliedstaat entgegensteht. Das vorlegende Gericht möchte außerdem mit seiner fünften Frage wissen, ob die erwähnte gemeinsame Marktorganisation für Milcherzeugnisse der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung durch einen Mitgliedstaat entgegensteht, in der keine Sonderbestimmungen für die von den Entscheidungen der Gemeinschaft erfaßten landwirtschaftlichen Erzeugnisse vorgesehen sind.
Da die beiden Fragen inhaltlich zusammenhängen, sind sie gemeinsam zu prüfen.
18 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung — Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74 (Galli, Slg. 1975, 47), Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 und in den verbundenen Rechtssachen 88 bis 90/75 (Tasca und Sadam, Slg. 1976, 291, 323), Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573) und Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 (Grosoli) — entschieden, daß in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen. Durch diese Rechtsprechung ist klargestellt worden, daß die Vorschriften einer gemeinschaftlichen, mit einem Preissystem für die Produktions- und Großhandelsstufe verbundenen Agrarverordnung — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese nicht die Ziele oder das Funktionieren der in Frage stehenden gemeinsamen Marktorganisation gefährden.
19 Ferner hat der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen ausgeführt, daß es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob die innerstaatlichen Preismaßnahmen, über die es zu befinden hat, Wirkungen erzeugen, die mit den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen unvereinbar sind. Insoweit ist der spezifische Charakter der betreffenden Marktorganisation zu berücksichtigen.
20 Hinsichtlich der besonderen Merkmale der mit der Verordnung Nr. 804/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ist hervorzuheben, daß diese eine Preis- und eine Handelsregelung umfaßt. Die Preisregelung ist auf einen Richtpreis für Milch, einen Schwellenpreis für bestimmte Milcherzeugnisse einschließlich der Futterzubereitungen der Tarifstelle 23.07 B des GZT und einen Interventionspreis unter anderem für Butter und Magermilchpulver ausgerichtet, die jährlich vom Rat für das im folgenden Kalenderjahr beginnende Milchwirtschaftsjahr festgesetzt werden. Darüber hinaus sind in dieser gemeinsamen Organisation Interventionsmaßnahmen für den Fall vorgesehen, daß die Marktpreise auf ein Niveau absinken, aus dem der Richtpreis nicht erreicht werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem eine Beihilfe für die private Lagerhaltung und insbesondere die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und für Futterzwecke verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse gewisse Bedingungen erfüllen (Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68). Wie sich aus dem mit der Verordnung Nr. 666/74 des Rates vom 28. März 1974 (ABl. 1974, L 85, S. 58) eingefügten Artikel 2a der Verordnung Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 ergibt, werden diese Beihilfen jährlich unter Berücksichtigung des Interventionspreises und der Entwicklung der Marktpreise konkurrierender Erzeugnisse im Vergleich zu denen für Magermilchpulver festgesetzt.
Die Handelsregelung schließlich sieht ein System von Abschöpfungen, die aufgrund des Schwellenpreises festgesetzt werden und sich auf Futtermittel erstrecken, sowie die Gewährung einer Erstattung auch für Milch und Rahm, haltbar gemacht, vor. Darüber hinaus unterliegen, wie bereits festgestellt, die Milcherzeugnisse einschließlich der Futtermittel dem System der Währungsausgleichsbeträge.
21 Aus den Bestandteilen dieser gemeinsamen Organisation ergibt sich, daß die Organisation auf ein System gemeinschaftlicher Preise ausgerichtet ist, die eng miteinander zusammenhängen. Das einwandfreie Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation setzt voraus, daß bei keinem dieser Preise die Bedingungen der Preisgestaltung durch einseitige Maßnahmen eines Mitgliedstaats geändert werden. Es steht fest, daß vom 16. September 1976an, das heißt einen Tag, nachdem der mit der Ministerialverordnung Nr. 76-86/P vom 22. September 1976 verhängte Preisstopp wirksam wurde, der Richtpreis für Milch und der Interventionspreis für Magermilchpulver durch die Verordnung Nr. 558/76 des Rates vom 15. März 1976 (ABl. 1976, L 67, S. 4) angehoben wurden. Außerdem wurde durch die Verordnung Nr. 560/76 des Rates vom 15. März 1976 (ABl. 1976, L 67, S. 10) mit Wirkung vom 16. September 1976 auch der Schwellenpreis für Mischfutter erhöht.
22 Der von der französischen Regierung angeführte Umstand, daß Milchaustauschfutter für Kälber als solchem keine Preisgarantie in Form eines im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzten Interventionspreises zugute kommt, kann die Gefahr einer Kollision zwischen den einzelstaatlichen Preisstoppmaßnahmen für diese Erzeugnisse und der Gemeinschaftsregelung über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse nicht ausschließen. Es trifft zwar zu, daß für Milchaustauschfutter für Kälber kein Interventionspreis besteht; doch ist in Anbetracht der Zusammensetzung dieses Futters der für Milchpulver festgesetzte Interventionspreis ein Bestandteil des Futterpreises. Auch kann die von der französischen Regierung hervorgehobene Tatsache, daß die hier in Rede stehende einzelstaatliche Preisstoppregelung nur eine vorübergehende Konjunkturmaßnahme darstellt, die als solche keine nennenswerten Einfluß auf den betreffenden Markt hat, nicht ausschließen, daß sich diese Regelung als unvereinbar mit den gemeinschaftsrechtlichen Agrarbestimmungen erweist, da ein auch nur vorübergehender und konjunktureller Preisstopp die Ziele oder das Funktionieren der fraglichen gemeinsamen Marktorganisation gefährden kann. Schließlich ist die von der französischen Regierung getroffene Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen Maßnahmen für Rohstoffe, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, und einzelstaatlichen Maßnahmen für die aus diesen Rohstoffen gewonnenen Zubereitungen nicht ausschlaggebend, um jede Kollision zwischen der einzelstaatlichen Preisregelung und den Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation auszuschalten. Denn sowohl die Rohstoffe als auch die diese Rohstoffe enthaltenden zusammengesetzten Erzeugnisse fallen unter die gemeinsame Marktorganisation, und zwischen beiden besteht hinsichtlich der Preise ein enger Zusammenhang.
23 Diese Besonderheiten der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse gehören zu denjenigen, die das vorlegende Gericht zusammen mit den anderen Merkmalen dieser Organisation für die Entscheidung berücksichtigen kann, ob einzelstaatliche Preisstoppmaßnahmen wie die hier in Frage stehenden für die einer solchen Organisation unterliegenden Erzeugnisse auf der Absatzstufe die Ziele oder das Funktionieren dieser Organisation gefährden.
24 Auf die dritte und fünfte Frage ist somit zu antworten, daß die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 dahin auszulegen ist, daß sie einer auf der Absatzstufe angewandten einzelstaatlichen Preisstoppregelung — wie der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen — für Milchaustauschfutter für Kälber, das der mit dieser Verordnung errichteten gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, entgegensteht, wenn die Anwendung dieser Regelung die Ziele oder das Funktionieren der genannten Marktorganisation, insbesondere ihr Preissystem, gefährdet.
d) Zu den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag
25 Mit der vierten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob die in den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag und im besonderen in Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 für Milcherzeugnisse aufgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf diese Erzeugnisse entgegensteht, durch welche die Abwälzung der Erhöhung der Einkaufspreise für Rohstoffe oder Endprodukte auf die Verkaufspreise ausgeschlossen wird.
26 Artikel 30 EWG-Vertrag verbietet im Handel zwischen Mitgliedstaaten jede Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung, und dieses Verbot wird für den Markt für Milch und Milcherzeugnisse in Artikel 22 der Verordnung Nr. 804/68 wiederholt. Es genügt in diesem Zusammenhang, wenn die betreffenden Maßnahmen geeignet sind, die Einfuhren zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Zwar stellt eine unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse geltende Preisstoppregelung nicht für sich allein eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar; sie kann aber eine derartige Wirkung entfalten, wenn die Preise auf einem solchen Niveau liegen, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger wird als der der einheimischen Erzeugnisse. Dies ist namentlich bei einer einzelstaatlichen Regelung der Fall, die die Abwälzung der Preiserhöhung der eingeführten Erzeugnisse auf die Verkaufspreise ausschließt und die Preise auf einem so niedrigen Niveau stoppt, daß — in Anbetracht der allgemeinen Lage der eingeführten Erzeugnisse im Vergleich zu derjenigen der einheimischen Erzeugnisse — die Wirtschaftsteilnehmer, die die fraglichen Erzeugnisse in den betreffenden Mitgliedstaat einführen wollen, dies nur mit Verlust tun können oder angesichts der Höhe der gestoppten Preise der einheimischen Erzeugnisse dazu veranlaßt werden, diesen Erzeugnissen den Vorzug zu geben.
27 Es ist Sache des Vorlagegerichts, darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.
28 In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die vierte Frage zu antworten, daß die in den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag aufgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf das der mit der Verordnung Nr. 804/68 errichteten gemeinsamen Marktorganisation unterliegende Milchaustauschfutter für Kälber entgegensteht, durch welche die Abwälzung der Erhöhung der Einkaufspreise der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Rohstoffe oder Endprodukte auf die Verkaufspreise ausgeschlossen wird, wenn infolge des Preisstopps die Preise auf einem solchen Niveau liegen, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger wird als der der einheimischen Erzeugnisse.
e) Zu den Artikeln 5 und 85 EWG-Vertrag
29 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof schließlich um Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen der Artikel 5 und 85 EWG-Vertrag der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung für die den Gemeinschaftsvorschriften unterliegenden Erzeugnisse durch einen Mitgliedstaat entgegenstehen.
30 In Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag ist der Grundsatz aufgestellt, daß die Mitgliedstaaten jede Maßnahme unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrages gefährden könnte. Artikel 85 des Vertrages seinerseits untersagt alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bestimmte spezifische Merkmale im Hinblick auf die vom Vertrag angestrebte Wettbewerbsordnung aufweisen. Eine einzelstaatliche Preisstoppregelung für die den Gemeinschaftsvorschriften unterliegenden Erzeugnisse, die nicht als eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, als ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung oder als eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise anzusehen ist, fällt somit nicht in den Geltungsbereich des Artikels 85. Die Anwendung einer solchen einzelstaatlichen Regelung auf die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegenden Erzeugnisse durch einen Mitgliedstaat verstößt zwar gegen den Grundsatz des Artikels 5 des Vertrages, weil sie die Ziele oder das Funktionieren dieser gemeinsamen Organisation gefährdet; doch ist die Vereinbarkeit einer derartigen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand der Bestimmungen des Artikels 85 des Vertrages, sondern derjenigen der genannten Marktorganisation zu beurteilen.
31 Hiernach genügt es, auf die sechste Frage zu antworten, daß sich Artikel 85 EWG-Vertrag nach seinem sachlichen Geltungsbereich nicht auf eine einzelstaatliche Preisstoppregelung bezieht.
Kosten
32 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Bestandteil des vor dem nationalen Gericht anhängigen Strafverfahrens. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der Strafkammer der Cour d'appel Rouen mit Urteil vom 13. Dezember 1978 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Milchaustauschfutter für Kälber der im Ausgangsverfahren beschriebenen Art und Zusammensetzung ist ein Milcherzeugnis im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 und unterliegt daher der mit dieser Verordnung errichteten gemeinsamen Marktorganisation.
2. Das in Rede stehende Milchaustauschfutter unterlag zur Zeit der Anwendung der umstrittenen einzelstaatlichen .Preisstoppmaßnahmen dem mit der Verordnung Nr. 974/71 errichteten System der Währungsausgleichsbeträge.
3. Die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ist dahin auszulegen, daß sie einer auf der Absatzstufe angewandten einzelstaatlichen Preisstoppregelung — wie der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen — für Milchaustauschfutter für Kälber, das der mit dieser Verordnung errichteten gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, entgegensteht, wenn die Anwendung dieser Regelung die Ziele oder das Funktionieren der genannten Marktorganisation, insbesondere ihr Preissystem, gefährdet.
4. Die in den Artikeln 30 bis 34 EWG-Vertrag aufgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs stehen der Anwendung einer einzelstaatlichen Preisstoppregelung auf das der mit der Verordnung Nr. 804/68 errichteten gemeinsamen Marktorganisation unterliegende Milchaustauschfutter für Kälber entgegen, durch welche die Abwälzung der Erhöhung der Einkaufspreise der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Rohstoffe oder Endprodukte auf die Verkaufspreise ausgeschlossen wird, wenn infolge des Preisstopps die Preise auf einem solchen Niveau liegen, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse entweder unmöglich oder schwieriger wird als der der einheimischen Erzeugnisse.
5. Artikel 85 EWG-Vertrag bezieht sich nach seinem sachlichen Geltungsbereich nicht auf eine einzelstaatliche Preisstoppregelung.