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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.10.1979 – C-22/79
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:230
Schlussanträge des generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 4. Oktober 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation vor den Gerichtshof gelangt.
Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor jenem Gericht ist eine Gesellschaft Greenwich Film Production, die trotz ihres Namens eine französische Gesellschaf ist und die ihren Hauptsitz in Paris hat. Sie befaßt sich — wie ihr Name sagt — mit der Herstellung von Filmen. Ich werde sie Greenwich nennen.
Es gibt in dem Verfahren zwei Beschwerdegegnerinnen.
Die erste ist die Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique oder SACEM, die die französische Entsprechung der belgischen SABAM, der deutschen GEMA und der British Performing Right Society ist. Sie hat ihren Hauptsitz ebenfalls in Paris.
Die zweite Beschwerdegegnerin ist die Société des Éditions Labrador, ein Musikverleger, der gleichfalls in Paris tätig ist. Ich werde sie Labrador nennen. Labrador ist eng mit einer Firma namens Les Éditions Francis Dreyfus verbunden, die auch Musikverleger in Paris ist und die ich Dreyfus nennen werde.
Die Frage, die die Cour de cassation dem Gerichtshof vorgelegt hat, ist zwar allgemein formuliert; ihr Rahmen ist aber eng abgesteckt. Die Cour de cassation ersucht den Gerichtshof um Entscheidung über die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages von Rom im Hinblick auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern, die im Gebiet von Mitgliedstaaten durch diesen Staaten angehörende Parteien geschlossen wurden.
Um zu verstehen, wie diese Frage entstanden ist und weshalb sowohl die SACEM als auch die Kommission im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof Besorgnis gezeigt haben, daß Sie bei Ihrer Antwort behutsam vorgehen, müssen der Sachverhalt und die Entstehungsgeschichte des Rechtsstreits, der zu der Vorlage geführt hat, einigermaßen eingehend betrachtet werden.
Der Fall bezieht sich im wesentlichen auf die Vergütungen, die für die Verwertung des Urheberrechts an der Musik zweier, von Greenwich hergestellter Filme, Adieu l'Ami und Le Passager de la Pluie, zu zahlen sind. Die Musik für den Film Adieu l'Ami hat Herr François de Roubaix komponiert, die für den Film Le Passager de la Pluie Herr Francis Lai. Uns ist mitgeteilt worden, daß beide bedeutende französische Komponisten sind und daß Herr Lai die berühmte Musik für den Film Un Homme et une Femme komponiert hat.
Herr Lai trat der SACEM 1954 bei, Herr de Roubaix 1961. Nach dem Beitritt nahm jeder von ihnen eine Übertragung von Rechten zugunsten der SACEM vor, bei der im wesentlichen folgendes bestimmt wurde:
… je fais apport à la SACEM, pour le monde entier, du droit exclusif, qui m'est accordé par les lois françaises et étrangères sur la propriété littéraire et artistique, d'autoriser ou d'interdire, dans le cadre et les limites de son objet social, tel qu'il est défini par l'article 4 des Statuts de la Société, l'exécution ou la représentation publique de toutes mes oeuvres présentes et futures, quelle que soit la nature ou la source d'audition ou de vision publique (notamment interprétation directe, enregistrements, radiodiffusion, télévision, films cinématographiques, etc…).
La SACEM bénéficiera, également, de toutes les prorogations, quelle qu'en soit la nature ou la source, dont le droit en cause pourrait être l'objet.
Die von Herrn Lai vorgenommene Übertragung datierte vom 28. September 1958, diejenige des Herrn de Roubaix vom 9. Januar 1962. Beide erfolgten also nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags. (S. Anlagen 1 und 2 zu den Erklärungen von Greenwich und Anlagen 6 und 7 zu den Erklärungen der SACEM).
Es zeigt sich, daß nach dem damaligen Stand der Statuts und Règlements der SACEM die Mitglieder zu einer derart weitgehenden Übertragung ihrer Rechte verpflichtet waren, daß aber — so hat uns die Kommission mitgeteilt — die Statuts auch damals folgende Klausel enthielten, die heute noch in ihnen enthalten ist:
… les Membres de la Société ont la faculté de conserver le droit d'autoriser ou d'interdire la reproduction de leurs œuvres dans les films destinés à la projection dans les théâtres cinématographiques et pour lesquels ces oeuvres ont été spécialement écrites.
Durch Vertrag vom 25. Juni 1968 übertrug Herr de Roubaix sein Urheberrecht an der Musik von Adieu l'Ami für alle Länder auf Dreyfus. Diese Übertragung geschah jedoch vorbehaltlich der älteren Rechte der SACEM, der, wie sich zeigt, auch Dreyfus als Musikverleger angeschlossen war. Der Vertrag sah Vergütungen vor, die Dreyfus an Herrn de Roubaix zu zahlen hatte, allerdings nicht für alle Verwertungsarten des Urheberrechts. Insbesondere scheint der Vertrag jede Verpflichtung von Dreyfus zur Zahlung von Vergütungen an Herrn de Roubaix für die Verwertung seiner Musik als Teil eines Film-Tonstreifens für den Fall ausgeschlossen zu haben, daß aus dieser Verwertung an ihn von anderer Seite eine Vergütung zu zahlen war. Möglicherweise sollte damit eine Vergütungspflicht von Dreyfus in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen Herr de Roubaix von der SACEM bezahlt wurde. (Anlage 12 zu den Erklärungen der SACEM enthält eine Abschrift des Vertrages.)
Am 2. Juli 1968, also etwa eine Woche später, wurde ein Vertrag zwischen Greenwich (darin Le Producteur genannt) und Labrador (L'Éditeur genannt) geschlossen. Dies war in vieler Hinsicht ein seltsamer Vertrag. Zum Beispiel erwähnte er an keiner Stelle die SACEM. Seine wesentlichen Bestimmungen waren offenbar folgende:
3. Le Producteur bénéficiera à titre exclusif du droit de représentation de l'œuvre musicale composée par Monsieur François de Roubaix pour le film, Adieu l'Ami', en vue de son exploitation cinématographique, télévisuelle ou par tous procédés audiovisuels connus ou inconnus à ce jour, et ce pour le monde entier et pour le temps que durera la protection légale y rattachée tant en vertu des législations en vigueur en France et à l'Étranger (sic).
4. L'Éditeur se chargera de l'Édition de l'œuvre musicale par tout autre procédé que ceux précédemment énumérés dans l'article 3). S'il a recours, pour les éditions, à des tierces personnes, il devra tenir informé le Producteur sur les conditions auxquelles il traitera.
5. L'Éditeur garantit que les droits d'auteur de Monsieur François de Roubaix sont libres de toute autre cession. Il garantit également au Producteur l'exercice paisible du droit cédé et s'engage à faire respecter ce droit et à le défendre dans toutes atteintes qui lui seraient portées.
(Anlage 3 zu den Erklärungen von Greenwich und Anlage 4 zu den Erklärungen der SACEM enthalten eine Abschrift des Vertrages.)
Am 4. November 1969 und 5. Februar 1970 wurden gleichartige Verträge zwischen Herrn Lai und Dreyfus einerseits und Greenwich und Labrador andererseits über die Musik für Le Passager de la Pluie geschlossen (s. Anlage 4 zu den Erklärungen von Greenwich und Anlagen 5 und 13 zu den Erklärungen der SACEM).
Die SACEM verwendet zwei Methoden für die Einziehung der Vergütungen in bezug auf das Urheberrecht an Filmmusiken. In vielen Ländern, als satzungsgemäße Länder (pays statutaires) bezeichnet, zieht sie die Vergütungen unmittelbar bei den Vorführern ein. Alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind satzungsgemäße Länder. Was die anderen Länder betrifft, die als nicht satzungsgemäße Länder (pays non statutaires) bezeichnet werden, so berechnet die SACEM dem Hersteller jedes Filmes 3 o/o der Gelder, die er beim Verkauf oder Verleih des dort vorzuführenden Filmes einnimmt. Einige französische Hersteller sind Parteien einer Vereinbarung zwischen ihrem Unternehmerverband, der Chambre Syndicale des Producteurs et Exportateurs de Films Français, und der SACEM, wonach die Gebühr auf 2,5 % herabgesetzt ist; Greenwich gehört jedoch nicht dazu (Anlage 1 zu den Erklärungen der SACEM enthält eine Abschrift dieser Vereinbarung).
Am 25. Oktober 1971 erhob die SACEM, die von Greenwich keine Zahlungen im Zusammenhang mit den Verkäufen von Adieu l'Ami und Le Passager de la Pluie zur Vorführung in einer Reihe nicht satzungsgemäßer Länder erhalten hatte, vor dem Tribunal de Grande Instance Paris Klage gegen Greenwich auf Zahlung von 3 % des Erlöses aus diesen Verkäufen. Greenwich veranlaßte Labrador, als Dritter in den Rechtsstreit einzutreten. Am 26. April 1974 erließ das Gericht ein Urteil zugunsten der SACEM gegen Greenwich und gab dem Antrag von Greenwich gegen Labrador teilweise statt (Anlage 2 zu den Erklärungen der SACEM).
Keine Frage des Gemeinschaftsrechts wurde vor Gericht aufgeworfen.
Greenwich legte gegen das Urteil bei der Cour d'appel Paris Berufung ein.
Die Kommission hatte 1970 ein Verfahren nach Artikel 86 des Vertrages und Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gegen die GEMA, die SABAM und die SACEM eingeleitet. Im Falle der GEMA endete das Verfahren mit einer Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971, die durch eine weitere Entscheidung vom 6. Juli 1972 abgeändert wurde und in der von der GEMA eine Änderung ihrer Bestimmungen in mehreren Punkten verlangt wurde (ABl. L 134 vom 20. Juni 1971, S. 15, und ABl. L 166 vom 24. Juli 1972, S. 22). Die SABAM und die SACEM änderten ihre Bestimmungen freiwillig, um die Forderungen der Kommission zu erfüllen. Die SACEM ging dabei, wie es scheint, schrittweise vor und führte die letzten Änderungen am 11. Juni 1974 durch.
Der Hauptzweck der Änderungen, die die Kommission von der SACEM verlangte, bestand darin:
a) Diskriminierungen gegenüber Angehörigen anderer Mitgliedstaaten aus ihren Bestimmungen zu entfernen;
b) den Mitgliedern zu ermöglichen, ihre Rechte nur teilweise auf die SACEM zu übertragen; die Kommission war der Ansicht, einem Textdichter oder Komponisten müsse es freistehen, verschiedene Verwertungsgesellschaften in verschiedenen Ländern mit der Wahrnehmung verschiedener Sparten seiner Rechte zu betrauen;
c) die Länge des Zeitraums, für den die Mitglieder an die SACEM gebunden waren, zu verkürzen.
Die Richtigkeit der von der Kommission vertretenen Auffassung wurde durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 127/73 BRT/SABAM, Slg. 1974, 313) weitgehend bestätigt.
Offenbar veranlaßt durch die Entscheidungen der Kommission im Fall GEMA und durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache BRT/SABAM, nahm Greenwich vor der Cour d'appel einen neuen Standpunkt ein. Dieser ging dahin, daß die von Herrn Lai und Herrn de Roubaix zugunsten der SACEM vorgenommenen Übertragungen, auf denen die Forderung der SACEM beruhte, durch Artikel 86 ungültig geworden seien. Greenwich trug vor, die SACEM sei zu der Zeit, als diese Übertragungen durchgeführt worden seien, ein Unternehmen gewesen, das eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes, nämlich Frankreich, eingenommen habe. Die SACEM habe diese beherrschende Stellung dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie von ihren Mitgliedern die Übertragung aller ihrer Rechte für die ganze Welt und für einen langen Zeitraum verlangt habe. Dieser Mißbrauch habe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, weil er es für die Mitglieder der SACEM schwieriger gemacht habe, die Dienste von Verwertungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen.
Greenwich trug außerdem vor, aus den gleichen Gründen seien die Tätigkeiten der SACEM als Verstoß gegen die französischen Rechtsvorschriften über den Schutz des Wettbewerbs anzusehen, und zwar gegen den (durch Dekret Nr. 53-704 vom 9. August 1953 eingefügten) Artikel 59a der Verordnung Nr. 45-1483 vom 30. Juni 1945 in seiner später geänderten Fassung (s. Anlage 5 zu den Erklärungen von Greenwich).
Die Cour d'appel erließ am 7. Mai 1976 ein Urteil, mit dem sie die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigte. In bezug auf das Vorbringen von Greenwich zu Artikel 86 führte die Cour d'appel zunächst aus, falls sie über die Begründetheit dieses Vorbringens zu entscheiden hätte, würde sie es aus den gleichen Gründen zurückweisen, aus denen sie das Vorbringen von Greenwich zu Artikel 59a der Verordnung vom 30. Juni 1945 zurückgewiesen habe. Diese Gründe gingen dahin, daß die Ausführungen von Greenwich lediglich auf die allgemeine Behauptung hinausliefen, daß die SACEM, indem sie die Übertragung aller Sparten von Rechten für die ganze Welt und für einen langen Zeitraum verlangt habe, ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt habe. Es gebe aber nichts, was beweise oder vermuten lasse, daß die Tätigkeiten der SACEM eine Verhinderung des normalen Funktionierens des Marktes bezweckten bzw. bezweckt hätten oder bewirken könnten bzw. hätten bewirken können und sie daher mißbräuchlich sein könnten oder hätten sein können. Die Cour d'appel wies dann aber das Vorbringen zu Artikel 86 mit der Begründung als unzulässig zurück, daß der Rechtsstreit von französischen Gesellschaften geführt werde und die finanziellen Auswirkungen von Verträgen betreffe, die außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft abzuwickeln seien. Es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß diese Verträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, und eine Ungültigkeit der betreffenden Übertragungen nach Gemeinschaftsrecht sei in dem Prozeß irrelevant, in dem es in keiner Hinsicht um die Gemeinschaft gehe. (Anlage 3 zu den Erklärungen der SACEM enthält eine Abschrift des Urteils).
Dieses Urteil ficht Greenwich nunmehr von der Cour de cassation an.
Die Frage, die die Cour de cassation dem Gerichtshof vorgelegt hat, beschränkt sich, wie Sie wissen, auf die Anwendung von Artikel 86 im Hinblick auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern, die im Gebiet von Mitgliedstaaten durch diesen Staaten angehörende Parteien geschlossen wurden. Der enge Rahmen dieser Frage kann eine Folge der Knappheit der Gründe, auf die die Cour d'appel ihr Urteil stützte, und des eingeschränkten Umfangs der Befugnisse der Cour de cassation sein. Jedenfalls macht dieser enge Rahmen, wie ich zu Anfang bemerkt habe, sowohl der SACEM als auch der Kommission Sorge.
Die SACEM war im vorliegenden Verfahren bestrebt hervorzuheben, daß kein französisches Gericht festgestellt habe, daß irgendeine der Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 86 erfüllt sei. Es sei weder festgestellt worden, daß die SACEM ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels sei, noch, daß sie zu einem maßgebenden Zeitpunkt eine beherrschende Stellung auf einem Teil des Gemeinsamen Marktes eingenommen habe, oder daß sie eine solche Stellung mißbräuchlich ausgenutzt habe, und natürlich auch nicht, daß ein solcher Mißbrauch den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe beeinträchtigen können. Die SACEM fürchtete, daß eine Entscheidung des Gerichtshofes, die im wesentlichen dahin geht, daß die Cour d'appel den Hinweis in Artikel 86 auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten falsch ausgelegt hat, von den französischen Gerichten, an die die Sache zurückverwiesen wird, als eine stillschweigende Entscheidung des Inhalts verstanden werden könnte, daß alle anderen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 86 erfüllt sind. Um diese Furcht zu zerstreuen, würde nach meiner Auffassung eine klare Feststellung in Ihrem Urteil ausreichen, daß keine solche Aussage darin enthalten ist.
Die Kommission ihrerseits hat vorgetragen, der Gerichtshof solle, so wie die Dinge lägen, mit der Knappheit der von der Cour de cassation vorgelegten Frage in der Weise fertig werden, daß er über Gegenstände befinde, die in dieser Frage nicht angesprochen seien.
Die Kommission hat darauf hingewiesen (wie es übrigens auch die SACEM getan hat), daß nicht beurteilt werden könne, ob ein bestimmter Mißbrauch einer beherrschenden Stellung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, bevor nicht ermittelt sei, worin dieser Mißbrauch bestehe. Der Gerichtshof müsse deshalb dem französischen Gericht, an das die Sache zurückverwiesen werde, wenn die Cour de cassation das Urteil der Cour d'appel Paris aufhebe, Anhaltspunkte dafür geben, wie diese Vorfrage zu beantworten sei. Die Kommission hat hinzugefügt, daß nach ihrer Ansicht im vorliegenden Fall die SACEM ihre beherrschende Stellung nicht in relevanter Weise mißbraucht habe, da ihre Statuts die Klausel enthielten, daß sich die Mitglieder ihre Rechte in bezug auf die Wiedergabe ihrer Werke duch die Vorführung von Filmen, für die diese Werke speziell geschaffen worden seien, vorbehalten könnten. Die Existenz dieser Klausel bedeute, daß Herr Lai und Herr de Roubaix ihre hier in Rede stehenden Rechte nicht deshalb auf die SACEM übertragen hätten, weil sie dies zur Erfüllung einer Bedingung für den Beitritt zur SACEM hätten tun müssen, sondern weil sie sich freiwillig hierzu entschlossen hätten.
Nach meiner Auffassung sollte sich Ihre Entscheidung jedoch auf die Frage beschränken, die Ihnen die Cour de cassation vorgelegt hat. Ich stimme der Kommission natürlich darin zu, daß sich der Gerichtshof niemals als durch den Wortlaut der ihm von den staatlichen Gerichten vorgelegten Fragen strikt gebunden betrachtet hat. Doch wenn der Gerichtshof von diesem Wortlaut abgewichen ist, geschah dies meines Erachtens immer deshalb, weil er die Formulierung in irgendeiner Weise für ungeeignet hielt, zum Beispiel weil sie tatsächliche Fragen oder solche des nationalen Rechts aufwarf oder weil sie eine Frage nach der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung aufwarf, die auf den von dem staatlichen Gericht festgestellten Sachverhalt offensichtlich nicht anwendbar war, oder aber — der umgekehrte Fall — weil sie eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung nicht erwähnte, die auf diesen Sachverhalt offensichtlich anwendbar war. Was der Gerichtshof nicht tun darf, ist, völlig über den Rahmen der ihm von dem staatlichen Gericht vorgelegten Frage oder Fragen hinauszugehen. Artikel 177 des Vertrages verleiht dem Gerichtshof keine Zuständigkeit, über Fragen zu befinden, die ihm nicht vorgelegt worden sind. Wenn, was die Kommission in Betracht zieht, die Cour de cassation das Urteil der Cour d'appel aufhebt und die Sache zur Entscheidung an ein anderes französisches Gericht zurückverweist, wird es diesem Gericht freistehen, die Fragen des Gemeinschaftsrechts, die es für erheblich hält, dem Gerichtshof vorzulegen. Es mag sehr gute Gründe geben, die mit den Bestimmungen des französischen Rechtsmittelsystems zusammenhängen, weshalb die Cour de cassation den Rahmen ihrer Vorlage in dieser Weise eingeschränkt hat.
Ein Punkt ist sowohl von der Kommission als auch von der italienischen Regierung zur Sprache gebracht worden, den beide anscheinend außerhalb des Rahmens der von der Cour de cassation gestellten Frage ansiedeln wollten, den aber beide — meines Erachtens mit Recht — für wichtig hielten. Es ging dabei darum, daß selbst dann, wenn ein Verstoß der SACEM gegen Artikel 86 des Vertrages vorgelegen hätte, die von Herrn Lai und Herrn de Roubaix zugunsten der SACEM vorgenommenen Übertragungen nicht zwangsläufig ganz oder teilweise nichtig seien. Die Kommission und die italienische Regierung haben beide darauf hingewiesen, daß Artikel 86 keine Bestimmung wie die des Artikels 85 Absatz 2 enthalte. Ich möchte hinzufügen, daß auch nach Artikel 86 nicht jedes Geschäft oder Rechtsverhältnis zwangsläufig nichtig ist, das einen Bezug zu einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer abgestimmten Verhaltensweise aufweist, die gemäß diesem Artikel verboten sind. Zum Beispiel sind bei einem Preisfestsetzungskartell die Verkäufe durch Kartellmitglieder an Kunden selbst dann nicht nichtig, wenn sie zu den unrechtmäßig festgesetzten Preisen abgeschlossen werden. Ebensowenig führt im Falle einer Patentlizenz die Unvereinbarkeit einer ihrer Bestimmungen mit Artikel 85 zwangsläufig zur Ungültigkeit der gesamten Lizenz; ich verweise auf das Verfahren Chemidus Wavin Ltd./Société pour la Transformation et l'Exploitation des Résines Industrielles (F.S.R. 1977, 181), in dem der Court of Appeal von England und Wales die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 56/65 (Société Technique Minière/Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 281) anwandte. Ähnlich wäre es im Falle des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung undenkbar, daß Artikel 86 unterschiedslos Verträge in einer Weise ungültig machen könnte, die für die Opfer des Mißbrauchs oder für Dritte nachteilig wäre. Die Kommission hat, denke ich, recht gehabt, als sie sagte, daß die Lösung für den vorliegenden Fall in folgender Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache BRT/SABAM angedeutet wird:
Es ist Sache des Richters zu beurteilen, ob und in welchem Maße etwa festgestellte mißbräuchliche Praktiken sich auf die Interessen der Urheber oder Dritter auswirken, und daraus die Folgerungen für die Gültigkeit und die Wirkung der umstrittenen Verträge oder einzelner ihre Bestimmungen zu ziehen.
Da sich die Frage der Cour de cassation auf die Abwicklung von Verträgen bezieht, bin ich nicht der Auffassung, daß Sie über den Rahmen der Frage hinausgehen, wenn Sie in dieser Rechtssache einen ähnlichen Hinweis geben.
Was den Hauptgesichtspunkt der von der Cour de cassation gestellten Frage angeht, so ist es, denke ich, klar, daß er mit den Gründen zusammenhängt, die die Cour d'appel für ihre Entscheidung angeführt hat. Im wesentlichen scheint der Gedanke, der den Erwägungen der Cour d'appel zugrunde lag, folgender gewesen zu sein: Weil der Rechtsstreit zwischen Parteien geführt werde, die alle französisch seien, und nur die finanziellen Auswirkungen des Verkaufs von Filmen in dritten Ländern betreffe, sei kein anderer Mitgliedstaat beteiligt; deshalb sei das Gemeinschaftsrecht nicht einschlägig. Offenbar wäre die Cour d'appel zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn nachgewiesen worden wäre, daß die sich aus den fraglichen Verträgen ergebende Lage dazu führen könnte, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Bei allem Respekt vor der Cour d'appel, mir scheint, daß sie die wirklich entscheidenden Fragen des Falles verkannt hat.
Artikel 86 findet immer dann Anwendung, wenn eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen vorliegt, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Der hier behauptete Mißbrauch bestand darin, daß die SACEM ihre (behauptete) beherrschende Stellung in Frankreich dazu benutzt hat, an ihre Mitglieder die Forderung zu stellen, daß sie ihr Urheberrecht als Ganzes für die gesamte Welt und für einen langen Zeitraum auf die SACEM übertragen. Die Art, in der — wie behauptet wird — ein solcher Mißbrauch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, besteht darin, daß er den an die SACEM angeschlossenen Textdichtern und Komponisten die Freiheit nimmt, sich nach den Dienstleistungen von Verwertungsgesellschaften in anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf einige Sparten ihrer Rechte oder im Hinblick auf die Verwertung ihrer Rechte in bestimmten Ländern umzusehen. Wie — nicht nur von Greenwich, sondern auch von der Kommission — nachdrücklich hervorgehoben worden ist, liegt es klar auf der Hand, daß ein solcher Mißbrauch (falls er begangen worden ist) in dieser Weise den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte. Falls dies so ist, wäre es unerheblich, daß in einem bestimmten Rechtsstreit über die Rechte eines Mitglieds der SACEM sämtliche Parteien französisch sind und Streitgegenstand die finanzielle Vergütung für die Verwertung dieser Rechte in Drittländern ist. Die Verwertung der Rechte eines Textdichters oder Komponisten in Drittländern ist ebenso eine Angelegenheit, die der Betreffende, stünde ihm dies frei, vielleicht auf eine Verwertungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat übertragen würde, wie die Verwertung seiner Rechte in jenem Mitgliedstaat selbst oder in einem anderen Mitgliedstaat. Die Kommission hat als Beispiel angeführt, daß ein französischer Textdichter oder Komponist die British Performing Right Society unter Umständen für besser gelegen hält als die SACEM, um für die Verwertung seines Urheberrechts in den englischsprechenden Ländern zu sorgen.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, Sie sollten die Ihnen von der Cour de cassation vorgelegten Frage wie folgt beantworten :
1. Liegt eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein Unternehmen vor, so kann Artikel 86 des Vertrages im Hinblick auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern anwendbar sein, die im Gebiet eines Mitgliedstaates durch diesem Staat angehörende Parteien geschlossen wurden, wenn dieser Mißbrauch dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
2. Wird die Frage vor dem Gericht eines Mitgliedstaates aufgeworfen, so ist es Sache dieses Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Maße die Rechtswidrigkeit der mißbräuchlichen Ausnutzung Verträge, die mit ihr in Verbindung stehen, ungültig macht oder in ihrer Wirkung abändert.