Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.10.1979 – C-22/79
ECLI:EU:C:1979:245
In der Rechtssache 22/79
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
GREENWICH FILM PRODUCTION, Paris,
gegen
SOCIÉTÉ DES AUTEURS, COMPOSITEURS ET ÉDITEURS DE MUSIQUE (SACEM), Paris, und
SOCIÉTÉ DES ÉDITIONS LABRADOR, Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 86 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique (Gesellschaft der Textdichter, Komponisten und Musikverleger; im folgenden: SACEM) ist eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach französischem Recht, deren Hauptgesellschaftszweck darin besteht, für die Erhebung und Verteilung der Vergütungen zu sorgen, die aufgrund der Urheberrechte für die öffentliche Aufführung und mechanische Vervielfältigung der Werke ihrer Mitglieder geschuldet werden.
Die der SACEM beitretenden Mitglieder bringen in die Gesellschaft das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung ihrer Werke ein. Die SACEM ist somit gemäß ihrer Satzung und nach dem Wortlaut dieser Beitrittserklärungen allein berechtigt, die öffentliche Aufführung und mechanische Vervielfältigung der Werke ihrer Mitglieder zu gestatten oder zu verbieten und die Zahlung der Vergütungen für die Verwertung dieser Werke zu verlangen.
In dieser Eigenschaft zieht die SACEM auch die Vergütungen ein, die gegebenenfalls aufgrund der Vorführung, des Verleihs oder der Überlassung solcher Kinofilme geschuldet werden, auf deren Tonträger die Werke ihrer Mitglieder aufgenommen wurden.
Diese Einziehung erfolgt auf verschiedene Weise, je nachdem, ob die öffentliche Vorführung des betreffenden Films in sogenannten satzungsgemäßen Ländern stattgefunden hat, in denen die Urhebervergütungen unmittelbar bei den Kinobesitzern erhoben werden, oder aber in sogenannten nicht satzungsgemäßen Ländern, in denen normalerweise der Filmproduzent einen bestimmten Prozentsatz der Einnahmen aus dem Verleih des Filmes zu entrichten hat. Die nicht satzungsgemäßen Länder sind alle aus der Sicht der Gemeinschaft Drittländer.
Nach Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der SACEM können sich jedoch die Mitglieder das Recht zur Gestattung oder Untersagung der Wiedergabe ihrer Werke in Filmen vorbehalten, die zur Vorführung in Filmtheatern bestimmt sind und für die diese Werke geschaffen wurden. Aus den Akten geht nicht hervor, ob von dieser Möglichkeit im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Gebrauch gemacht worden ist.
2. Die Herren François de Roubaix und Francis Lai sind beide Komponisten und seit 1962 beziehungsweise 1958 Mitglieder der SACEM.
Herr de Roubaix hat die Originalmusik für den Film Adieu l'ami komponiert und Herr Lai diejenige für den Film Le passager de la pluie, dessen beauftragter Produzent die Société Greenwich Film Production (nachstehend: Greenwich Film) ist. Die beiden Komponisten haben denselben Verleger, nämlich die Société des Éditions Labrador (nachstehend: Éditions Labrador), die selbst Mitglied der SACEM ist und mit der sie am 25. Juni 1968 und 4. November 1969 in bezug auf die Originalmusik der genannten Filme einen Überlassungs- und Verlagsvertrag über musikalische Werke geschlossen haben.
Diese beiden Verträge, die den gleichen Wortlaut haben, enthalten neben den in derartige Verträge aufgenommenen Nutzungsvereinbarungen eine Bestimmung, die der SACEM ausdrücklich ihre Rechte vorbehält: Solange eine der Vertragsparteien Mitglied der SACEM ist, bestimmen sich die Wirkungen der Überlassung nach den zwischen ihr und der SACEM getroffenen Vereinbarungen, die sich aus der Satzung und der allgemeinen Geschäftsordnung dieser Gesellschaft ergeben, sowie nach der Erklärung über den Beitritt der Partei zu dieser Gesellschaft.
3. Die Éditions Labrador schlossen in der Folge mit Greenwich Film zwei Verträge, und zwar am 2. Juli 1968 über das musikalische Werk des Herrn de Roubaix für den Film Adieu l'ami und am 5. Februar 1970 über das des Herrn Lai für den Film Le passager de la pluie. Nach diesen Verträgen besitzt der Produzent das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und zur Aufführung des betreffenden Musikwerkes im Hinblick auf seine Verwertung durch Film, Fernsehen oder jedes andere audiovisuelle Verfahren. Jedem Vertrag wurde ein von Greenwich Film verfaßtes Schreiben beigefügt mit der Bestimmung, daß dann, wenn Greenwich Film verpflichtet ist, an die SACEM Beträge aus den Komponisten- und Verlegervergütungen für solche Gebiete zu zahlen, in denen keine Einziehung durch die SACEM erfolgt (also in den nicht satzungsgemäßen Ländern), ihr der dem Verlegeranteil entsprechende Betrag vollständig erstattet wird.
4. Die SACEM verlangte von Greenwich Film die Zahlung der Vergütungen aus den Urheberrechten für die öffentliche Vorführung der beiden erwähnten Filme in nicht satzungsgemäßen Ländern in Höhe von 3 % des Preises für die Veräußerung oder den Verleih der Filme. Da Greenwich Film diesem Verlangen nicht entsprach, verklagte die SACEM sie mit Klageschrift vom 25. Oktober 1971 vor dem Tribunal de Grande Instance Paris.
Greenwich Film machte vor diesem Gericht geltend, sie habe durch die mit den Éditions Labrador geschlossenen Verträgen die Urheberrechte an der Musik der beiden Filme erworben, die die Éditions Labrador ihrerseits von den Urhebern erhalten hätten; sie könne daher nicht zur Zahlung der Vergütungen für die öffentliche Aufführung dieser Musikwerke verpflichtet sein.
Das Tribunal de Grande Instance Paris gab der Klage der SACEM mit Urteil vom 26. April 1974 statt, wobei es die Ansicht vertrat, daß die Erklärungen der Herren de Roubaix und Lai über ihren Beitritt zur SACEM vor den Verträgen gelegen hätten, auf die sich Greenwich Film berufen habe, und diese Verträge daher keine Wirkung gegenüber der SACEM, die nicht Vertragspartei sei, entfalten könnten. Die Éditions Labrador, denen der Streit verkündet worden war, wurden gemäß der übernommenen Verpflichtung verurteilt, Greenwich Film den Betrag des Verlegeranteils aus den Summen zu erstatten, die diese an die SACEM zahlen mußte.
Greenwich Film legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, mit der sie geltend machte, die Beitrittserklärungen der Herren de Roubaix und Lai seien aus Gründen des ordre public sowohl nach Artikel 86 EWG-Vertrag als auch nach Artikel 59a der französischen Verordnung Nr. 45-1483 vom 30. Juni 1945 (eingefügt durch Dekret Nr. 53-704 vom 9. August 1953) nichtig. Die Berufungsklägerin trug vor, die Beitrittserklärungen könnten somit Dritten nicht entgegengehalten werden; sie habe also die Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte an der Musik der beiden Filme rechtmäßig erworben und schulde der SACEM daher keine Vergütung.
Mit Urteil vom 7. Mai 1976 wies die Cour d'appel Paris Greenwich Film mit allen ihren Forderungen ab; hierbei vertrat sie die Ansicht, der Rechtsstreit, in dem sich französische Gesellschaften gegenüberstünden, betreffe die finanziellen Auswirkungen solcher Verträge über die Überlassung oder Verwertung von Film-Tonträgern, die ausschließlich außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft abgewickelt würden. Es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß diese Verträge den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten, und es komme folglich nicht darauf an, die Gültigkeit der von der SACEM der Greenwich Film entgegengehaltenen Beitrittserklärungen im Hinblick auf die Gemeinschaftsbestimmungen, die nicht zur Debatte stünden, zu erörtern. Das Gericht bestätigte demgemäß das Urteil des Tribunal de Grande Instance.
Greenwich Film legte am 9. August 1976 Kassationsbeschwerde ein.
Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 12. Dezember 1978 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 86 des Vertrages zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Cour de cassation hat den Gerichtshof um Entscheidung ersucht.
Über die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages von Rom im Hinblick auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern, die im Gebiet von Mitgliedstaaten durch diesen Staaten angehörende Parteien geschlossen wurden.
Das Vorlageurteil ist am 5. Februar 1979 eingetragen worden.
Greenwich Film, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Saint-Esteben, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, die SACEM, vertreten durch Rechtsanwalt Georges Kiejman, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch ihren Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Avvocato dello Stato Franco Favara, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche. Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Greenwich Film weist zunächst darauf hin, daß sich die dem Gerichtshof vorgelegte Frage nicht auf die in Artikel 86 genannten inhaltlichen Voraussetzungen (Begriff des Unternehmens, der beherrschenden Stellung und der mißbräuchlichen Ausnutzung) beziehe, sondern daß es hierbei um die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Artikels, nämlich die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, gehe.
Der Gerichtshof habe also darüber zu befinden, ob ein mißbräuchliches Verhalten eines Unternehmens der EWG gegenüber EWG-Angehörigen, das sowohl die EWG als auch Drittländer einbeziehe, nicht unter Artikel 86 falle, soweit es sich um seine Anwendung außerhalb der EWG handele.
Diese Frage werde bereits in der Entscheidung beantwortet, die die Kommission gegenüber der GEMA, der deutschen Entsprechung der SACEM, erlassen habe.
In dieser Entscheidung vom 2. Juni 1971 (ABl. 1971, N. L 134, S 15) habe die Kommission die Ansicht vertreten, daß sie
die Grenzen ihrer Jurisdiktion nicht [überschreitet], wenn sie die Übertragung der Urheberrechte für Drittstaaten in diese Entscheidung einbezieht; denn die ausschließliche Übertragung dieser Rechte auf die GEMA hindert auch deren … Mitglieder an der Übertragung dieser Rechte auf eine andere Verwertungsgesellschaft in der Gemeinschaft (S. 22).
Was den Begriff des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung angehe, so ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der Eingriff in eine tatsächliche Wettbewerbsstruktur genüge, um einen Mißbrauch darzustellen, wenn er von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgehe, auch wenn dieses Unternehmen seine Stellung nicht wirklich ausgenutzt habe, um seine Ziele zu erreichen (Rechtssache 6/72, Continental Can Company/Kommission, Slg. 1973, 215; Rechtssachen 6 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano S.p.A. und Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223, 254, Randnr. 32 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Urteil vom 13. Februar 1979, Slg. 1979, 461, Randnr. 91 der Entscheidungsgründe).
Greenwich Film trägt unter Hinweis auf die erwähnte Entscheidung GEMA vor, es gehe in der vorliegenden Rechtssache um diesen objektiven Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung. Die Erklärungen der Herren François de Roubaix und Francis Lai über ihren Beitritt zur SACEM enthielten die gleichen umstrittenen Klauseln wie diejenigen, die die Kommission in der Entscheidung GEMA beanstandet habe, nämlich die Übertragung der Urheberrechte für alle Verwertungsarten und für die ganze Welt.
Greenwich Film bemerkt, nach dem Einschreiten der Kommission gegen die GEMA und andere gleichartige Gesellschaften der EWG habe die SACEM ihre Satzung in der Generalversammlung vom 23. April 1974 geändert. Greenwich Film verweist außerdem auf den Vierten Bericht über die Wettbewerbspolitik, Nrn. 112 und 113, und auf das Urteil in der Rechtssache 127/73 (BRT und Société Belge des auteurs, compositeurs et éditeurs/SABAM und Fonior, Slg. 1974, 313).
Die mißbräuchliche Verhaltensweise, um die es hier gehe, habe dazu geführt, daß die SACEM ihre beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt mit Hilfe derjenigen Klauseln der Beitrittsverträge mißbräuchlich aufrechterhalten oder sogar verstärkt habe, die ihre Mitglieder daran hinderten, einen wirksamen Wettbewerb zwischen ihr und den anderen Verwertungsgesellschaften im Gemeinsamen Markt herbeizuführen.
Nach Ansicht von Greenwich Film beeinträchtigt ein solcher Mißbrauch, der in einer wesentlichen Änderung der Wettbewerbsstrukturen auf dem Gemeinsamen Markt bestehe, zwangsläufig den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof habe diesen Grundsatz unter anderem in den Rechtssachen 6 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano S.p.A. und Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223) und 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207) bestätigt.
Die gleiche Verhaltensweise — so fügt Greenwich Film hinzu — könne nicht als völlig zulässig betrachtet werden, wenn sie sich auf die Verwertung von Rechten außerhalb der EWG beziehe, und als aus Gründen des ordre public nichtig, wenn es sich um. die Verwertung von Urheberrechten in der EWG handele.
Abschließend schlägt Greenwich Film dem Gerichtshof vor, die gestellte Frage dahin zu beantworten, daß Artikel 86 EWG-Vertrag auf einen Vertrag anwendbar ist, der von einem Unternehmen geschlossen wurde, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung in bezug auf die Verwertung von Urheberrechten einnimmt, soweit der Vertrag eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt bezweckt oder bewirkt, auch wenn sich der betreffende Rechtsstreit auf die Abwicklung dieses Vertrages außerhalb des Gemeinsamen Marktes bezieht.
Die SACEM weist zunächst darauf hin, daß die Beitrittserklärungen der Herren Lai und de Roubaix vom 28. September 1958 und 9. Januar 1962 datierten. Letzten Endes laufe die Argumentation der Greenwich Film darauf hinaus, diese Erklärungen anhand von Bestimmungen und Entscheidungen zu beanstanden, die zum Zeitpunkt des Beitritts noch nicht erlassen gewesen seien. 1958 ebenso wie 1962 hätten ihre Mitglieder, da das Gemeinschaftsrecht geschwiegen habe oder doch präzise gemeinschaftsrechtliche Richtlinien gefehlt hätten, sämtliche Vorrechte, die sie aufgrund ihrer Werke besessen hätten, völlig rechtmäßig in die SACEM einbringen können.
In der Folge, am 11. Mai 1971 und 13. Juni 1972, habe die SACEM — außerhalb irgendwelcher Rechtsstreitigkeiten — den Wortlaut ihrer Satzung geändert, um den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen. So hätten nach Artikel 34 der Satzung die Mitglieder die Möglichkeit, die in die Gesellschaft eingebrachten oder ihrer Verwaltung überlassenen Rechte und Gebiete aufzuteilen. Außerdem könnten nach diesem Artikel die Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ihre zugunsten der SACEM erbrachten Einlagen mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf eines jeden Jahres kündigen. Auch verbiete die SACEM ihren Mitgliedern keineswegs, sich an der Tätigkeit ausländischer Verwertungsgesellschaften zu beteiligen oder sich nach ihrem Ausscheiden diesen anzuschließen, was häufig vorgekommen sei.
In Anbetracht der an der Satzung der SACEM vorgenommenen Änderungen sei das Verfahren, das die Kommission am 17. Juli 1970 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 eröffnet habe, nicht forgesetzt worden.
Die SACEM ist der Auffassung, daß es bei Fehlen besonderer Verjährungsvorschriften erforderlich sei, die seit Begehung der Zuwiderhandlung verstrichene Zeit zu berücksichtigen.
Sie bemerkt unter Bezugnahme auf die Rechtssache 127/73 (BRT und Société Belge des auteurs, compositeurs et éditeurs/SABAM und Fonior, Slg. 1974, 313) und die Entscheidung GEMA (ABl. 1971, L 134, S. 15), die Bestimmungen des Artikels 86 seien damals in dem Bestreben herangezogen worden, die Interessen der betreffenden Urheber zu wahren. Dagegen berufe sich Greenwich Film im vorliegenden Verfahren auf diesen Artikel, um nicht über die SACEM diejenigen Vergütungen an die Komponisten zahlen zu müssen, die ihnen aus der Verwertung ihrer Werke zustünden.
Bei der Prüfung der von der Cour de Cassation vorgelegten Auslegungsfrage hebt die SACEM hervor, diese Frage werfe im wesentlichen ein Zulässigkeitsproblem auf. Sie beziehe sich nur auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern, die im Gebiet von Mitgliedstaaten durch diesen Staaten angehörende Parteien geschlossen worden seien.
Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten könne einerseits als ein Kriterium für die Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs des gemeinschaftlichen und des nationalen Wettbewerbsrechts verstanden werden. Andererseits könne der Ausdruck beeinträchtigen ein Werturteil über die Auswirkung der betreffenden Tätigkeiten enthalten. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, daß die angesprochenen Tätigkeiten geeignet sein müßten, den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne [zu] beeinflussen (Rechtssache 5/69, Völk/Vervaecke, Slg. 1969, 295, und Rechtssache 1/71, Cadillon/Höß, Slg. 1971, 351).
In der Entscheidung GEMA habe die Kommission tatsächlich die Ansicht vertreten, daß das der GEMA zur Last gelegte Verhalten geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, namentlich weil durch die Bedingungen, die diese Gesellschat ihren Mitgliedern auferlege, die Mitgliedschaft bei Verwertungsgesellschaften in anderen Staaten erschwert und das Zustandekommen eines einheitlichen Marktes der Dienstleistungen der Musikverleger in der Gemeinschaft behindert werde (ABl. 1971, L 134, S. 26, D).
Im Rahmen der Beziehungen zwischen den Verwertungsgesellschaften und ihren Mitgliedern werde also der zwischenstaatliche Handel im Sinne von Artikel 86 des Vertrages nur insoweit beeinträchtigt, als diese Gesellschaften ihren Mitgliedern nicht erlaubten, einer ähnlichen ausländischen Einrichtung beizutreten. In diesem Sinne sei der Markt und die Wettbewerbsstruktur zu verstehen, die gegen schädliche Handlungen zu schützen seien.
Falls zu prüfen sei, ob Artikel 86 des Vertrages auf die Abwicklung der in diesem Verfahren in Rede stehenden Verträge im Gebiet der Gemeinschaß anwendbar sei, müsse darauf hingewiesen werden, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht durch das Verhalten der SACEM beeinträchtigt werden könne, da diese ihre Mitglieder nicht unter solchen Bedingungen binde, daß ihnen der Beitritt zu einer anderen Verwertungsgesellschaft untersagt wäre (Artikel 34 ihrer Satzung).
Vorliegend sei aber wirklich umstritten nur der Fall, daß diese im Gebiet von Mitgliedstaaten geschlossene Verträge in Drittländern abzuwickeln seien.
Artikel 86 könne in einem derartigen Fall Anwendung finden (Rechtssachen 6 und 7/73, aaO); doch müsse diese Abwicklung auch geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Die Greenwich Film gegenüber erhobene Forderung, die Vergütungen für die Verwertung der Werke der beiden genannten Komponisten in nicht satzungsgemäßen Ländern zu zahlen, habe keine Auswirkung auf den fraglichen Markt und könne diese auch nicht haben. Im übrigen lasse sich keine Verbindung zwischen der bezeichneten Forderung und denjenigen Einschränkungen der Rechte dieser Komponisten herstellen, die ihre Gesellschaften ihnen nicht auferlegen dürften.
Abschließend ersucht die SACEM den Gerichtshof, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 86 des Vertrages von Rom ist auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern nicht anwendbar, die im Gebiet von Mitgliedstaaten durch diesen Staaten angehörende Parteien geschlossen wurden, wenn der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Abwicklung nicht beeinträchtigt wird oder wenn nicht nachgewiesen ist, daß eine solche Abwicklung diese Wirkung haben kann.
Die italienische Regierung weist darauf hin, daß der entscheidende Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren der räumliche Geltungsbereich des zwischen den beiden Komponisten und der SACEM geschlossenen Vertrages sei.
Nach ihrer Ansicht muß die Frage der Cour de Cassation wie folgt geändert werden: Stellt der Abschluß eines Vertrages, der unter anderem Komponisten daran hindert, die Nutzungsrechte an ihren Werken nicht nur innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft, sondern auch außerhalb dieses Gebietes auf Dritte zu übertragen, ein Indiz für die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen europäischen Markt dar?
In der Rechtssache 127/73 (BRT und Société Belge des auteurs, compositeurs et éditeurs/SABAM und Fonior, aaO) habe der Gerichtshof mit Recht ausgeführt, daß der im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit solcher Vertragsverhältnisse mit Artikel 86 des Vertrages relevante Markt der besondere Markt der Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten sei. In bezug auf diesen besonderen Markt befinde sich der Textdichter oder Komponist in der Stellung des Empfängers der Dienstleistung, auch wenn er Nutzungsrechte übertrage. In diesem Urteil habe der Gerichtshof auch die Rolle und die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften positiv beurteilt.
In der vorliegenden Rechtssache könne dem Ausschließlichkeitscharakter der Nutzungen auf den Märkten außerhalb der Gemeinschaft nicht für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs der in Rede stehenden Wettbewerbsvorschrift Bedeutung zukommen, sondern nur als Indiz. für eine mißbräuchliche Ausnutzung des Binnenmarktes der Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten zum Nachteil der innerhalb der Gemeinschaft tätigen Urheber.
Im allgemeinen sei die Tatsache, daß sich eine Übertragung von Nutzungsrechten auf die Gebiete sämtlicher Staaten des Planeten erstrecke, für sich allein kein hinreichendes Indiz für eine mißbräuchliche Ausnutzung. Der im wesentlichen einheitliche Charakter des Weltmarktes und die Schnelligkeit des Kulturaustausches könnten also eine Wahrnehmung der verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der gleichen kulturellen Güter durch ein einziges Unternehmen zweckmäßig, ja sogar unerläßlich machen.
Die italienische Regierung schlägt dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, daß die Aufnahme einer Klausel in einen Vertrag über die Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten, die den Urheber daran hindert, die Nutzungsrechte an seinen Werken für alle Länder der Welt unmittelbar auf Dritte zu übertragen, nicht für sich allein ein Anzeichen für die mißbräuchliche Ausnutzung einer vorhandenen beherrschenden Stellung darstellt.
Die Kommission schildert zunächst kurz das Verfahren, das sie gegen die SACEM eingeleitet habe.
Im Laufe dieses Verfahrens habe sich die SACEM sehr schnell bereit erklärt, jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, jede zu lange vertragliche Bindung und jede Maßnahme, die das völlige oder teilweise Ausscheiden eines Mitglieds habe hindern können, aus ihrer Satzung zu entfernen.
Die Kommission erklärt, ihre Ansicht über den Umfang, in dem eine Gesellschaft wie die SACEM ihre Mitglieder binden dürfe, ohne daß von einer mißbräuchlichen Ausnutzung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages gesprochen werden könne, habe sich etwas gewandelt. Sie sei der Auffassung gewesen, daß die Tatsache, an eine Verwertungsgesellschaft gebunden zu sein, für die Komponisten einen Schutz gegen wirtschaftliche Pressionen seitens bestimmter Musikverbraucher dargestellt habe. Daher habe sie gemeint, daß die Komponisten in vernünftiger Weise an die Verwertungsgesellschaften gebunden seien, wenn sie nach der Satzung die Freiheit besäßen, die Übertragung ihrer Urheberrechte an allen ihren Werken auf bestimmte Sparten oder bestimmte Verwertungsformen und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken.
Diese Einstellung sei in dem Verfahren gegen die GEMA zum Ausdruck gebracht worden, das mit zwei Entscheidungen vom 2. Juni 1971 (ABl. 1971, L 134, S. 15) und vom 6. Juli 1972 (ABl. 1972, L 166, S. 22) abgeschlossen worden sei; in diesen Entscheidungen seien die Grundsätze niedergelegt worden, anhand deren die SACEM im Juni 1973 und Juni 1974 ihre Satzung geändert habe.
Diese Grundsätze lauteten wie folgt:
völlige Abschaffung jeder Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit,
Freiheit der Mitgliedstaaten,
a) ihre Rechte für Länder, in denen die SACEM nicht unmittelbar tätig sei, ganz oder teilweise der SACEM oder einer anderen Verwertungsgesellschaft zu übertragen,
b) ihre Rechte für Länder, in denen die SACEM unmittelbar tätig sei, auf die SACEM zu übertragen oder nach Sparten auf mehrere Gesellschaften aufzuteilen,
c) die Verwaltung einzelner Sparten nach ordnungsgemäßer Kündigung zum Ende eines jeden Jahres (Entscheidung vom 2. Juni 1971) oder vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren (Entscheidung vom 6. Juli 1971) der SACEM zu entziehen.
Nach Ansicht der Kommission stellt die Tatsache, daß die SACEM den Komponisten die Zahlung der Vergütungen für die Aufführung ihrer musikalischen Werke sichere, keinen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages dar und hat auch niemals einen solchen Mißbrauch dargestellt.
Für den Fall, daß die umstrittenen Verhaltensweisen der SACEM einen Mißbrauch im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstellen, trägt die Kommission vor, in Anbetracht der Vielfältigkeit und Verschiedenheit der unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift in Betracht kommenden Sachverhalte könne man sich schwer/vorstellen, daß die Verfassser des Vertrages die zivilrechtlichen Folgen der Verstöße gegen das Verbot des Artikels 86 durch eine ähnliche Bestimmung wie die des Artikels 85 Absatz 2 hätten regeln können. Das Gemeinschaftsrecht überlasse es dem staatlichen Gericht, die zivilrechtlichen Folgen dieser Verstöße sowohl nach dem Geist und Buchstaben des Artikels 86 als auch nach dem einschlägigen nationalen Recht und internationalen Privatrecht zu regeln. Sie meint, dies sei die Lösung, die der Gerichtshof in der Rechtssache 127/73, aaO, befürwortet habe, als er für Recht erkannt habe, daß es … Sache des [nationalen] Richters [ist] zu beurteilen, ob und in welchem Maße etwa festgestellte mißbräuchliche Praktiken sich auf die Interessen der Urheber oder Dritter auswirken, und daraus die Folgerungen für die Gültigkeit und die Wirkung der umstrittenen Verträge oder einzelner ihrer Bestimmungen zu ziehen.
Bei der Prüfung der von der Cour de Cassation gestellten Frage vertritt die Kommission die Ansicht, die sich aus ihren vorgenannten Entscheidungen vom 2. Juni 1971 und 6. Juli 1972 ergebenden Grundsätze seien anwendbar. Dieser Standpunkt werde durch das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 6 und 7/73 (Istituto Chemioterapico Italiano S.p.A. und Commercial Solvents Company/Kommission, Slg. 1974, 223) bestätigt.
Abschließend ist die Kommission der Auffassung, der Cour de cassation könne folgende Antwort gegeben werden:
Die Tatsache, daß ein mit der Verwertung von Urheberrechten betrautes Unternehmen, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 einnimmt, seinen Mitgliedern die ausschließliche Übertragung aller ihrer Rechte für die ganze Welt vorschreibt, kann eine mißbräuchliche Ausnutzung darstellen, soweit diese Verpflichtungen für die Erreichung des Unternehmenszweckes nicht unerläßlich sind und daher die Freiheit eines Mitglieds bei der Ausübung seines Urheberrechts unbillig behindern.
Das Verbot des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag kann auch dann eingreifen, wenn sich der Mißbrauch dahin auswirkt, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten in bezug auf für die Ausfuhr nach außerhalb der Gemeinschaft bestimmte Erzeugnisse oder Dienstleistungen beeinträchtigt wird.
Es ist Sache des nationalen Richters zu beurteilen, ob und in welchem Maße etwa festgestellte mißbräuchliche Praktiken sich auf die Interessen der Urheber oder Dritter auswirken, und daraus die Folgerungen für die Gültigkeit und die Wirkung der umstrittenen Verträge oder einzelner ihrer Bestimmungen zu ziehen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 11. September 1979 haben Greenwich Film, vertreten durch die Rechtsanwälte R. Saint-Esteben und B. Jouanneau, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, die SACEM, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Kiejman und O. Carmet, zugelassen bei der Cour d'appel Paris, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Marie-José Jonczy als Bevollmächtigte, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Oktober 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die französische Cour de cassation hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 12. Dezember 1978, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 86 dieses Vertrages vorgelegt.
2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen der Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique — SACEM — auf der einen Seite und der Société anonyme Greenwich Film Production sowie der Société des Éditions Labrador auf der anderen Seite aufgeworfen worden.
3 Aus den Akten ergibt sich, daß die SACEM Greenwich Film vor dem Tribunal de Grande Instance Paris auf Zahlung der Vergütungen für die öffentliche Aufführung des musikalischen Anteils zweier Filme verklagte und daß Greenwich Film im Laufe des Verfahrens Labrador den Streit verkündete, damit diese ihr die Beträge erstattete, die sie gegebenenfalls an die SACEM zu zahlen hatte. Das Gericht stellte fest, daß die Komponisten der beiden erwähnten Filmmusiken der SACEM beigetreten waren, wobei sie in die Gesellschaft das ausschließliche Recht zur Gestattung oder Untersagung der öffentlichen Aufführung ihrer Werke für die ganze Welt eingebracht hatten, daß Greenwich, um sich der Mitarbeit der beiden Komponisten an diesen Filmen, deren Produzent sie ist, zu versichern, Verträge mit Labrador — selbst Mitglied der SACEM und Verleger der beiden Komponisten — geschlossen hatte, daß Greenwich nach ihrem Vorbringen Inhaber der Urheberrechte an der Musik der beiden Filme ist, da sie diese Rechte von Labrador erworben hat, die sie ihrerseits unmittelbar von den Urhebern erhalten hat, und daß der Beitritt der beiden Komponisten zur SACEM vor den zwischen Greenwich und Labrador geschlossenen Verträgen lag.
4 Ferner ergibt sich aus den Feststellungen des erwähnten Gerichts, daß hinsichtlich der Vergütungen für die öffentliche Aufführung von Filmmusik zu unterscheiden ist zwischen den Gebieten, in denen eine unmittelbare Einziehung durch die SACEM erfolgt, und denjenigen, in denen dies nicht der Fall ist. Nach dem Sprachgebrauch der SACEM werden diese letztgenannten Gebiete als nicht satzungsgemäße Länder bezeichnet. Die Forderung der SACEM bezieht sich nur auf die für die öffentliche Aufführung in nicht satzungsgemäßen Ländern geschuldeten Vergütungen. Greenwich und Labrador sind übereingekommen, daß dann, wenn Greenwich verpflichtet ist, an die SACEM Beträge aus den Komponisten- und Verlegervergütungen für diese Gebiete zu zahlen, ihr der dem Verlegeranteil entsprechende Betrag in vollem Umfang durch Labrador erstattet wird.
5 Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände verurteilte das Gericht Greenwich zur Zahlung der Beträge, die der SACEM für die öffentliche Aufführung des musikalischen Anteils der beiden genannten Filme in nicht satzungsgemäßen Ländern zustanden. Das Gericht ernannte einen Sachverständigen, um die genaue Höhe dieser Summe zu bestimmen. Es entschied im Rahmen der Streitverkündung, daß Labrador Greenwich den Verlegeranteil aus den Beträgen zu erstatten hatte, die Greenwich an die SACEM zahlen mußte.
6 Greenwich legte gegen dieses Urteil Berufung ein, wobei sie geltend machte, die Tätigkeiten der SACEM stellten namentlich insoweit einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, als die SACEM gemäß ihrer damaligen Satzung von den beiden Komponisten die globale Einbringung aller Sparten von Rechten für die ganze Welt verlangt habe. Diese Tätigkeiten seien daher als durch Artikel 86 EWG-Vertrag sowie durch Artikel 59a der französischen Verordnung vom 30. Juni 1945 verboten zu betrachten.
7 Die Cour d'appel wies die Rüge des Verstoßes gegen Artikel 59a der Verordnung vom 30. Juni 1945 mit der Begründung zurück, daß nichts beweise oder vermuten lasse, daß die Tätigkeiten der SACEM eine Störung des Funktionierens des Marktes bezweckten (bzw. bezweckt hätten) oder bewirken könnten (bzw. bewirkt hätten können), und daß die auf europäischer Ebene, aber nicht der SACEM gegenüber ergangenen Entscheidungen und Urteile offenkundig keine Hilfe für die Anwendung des nationalen französischen Rechts seien.
8 Zu der Rüge des Verstoßes gegen Artikel 86 des. Vertrages führte die Cour d'appel zunächst aus, falls sie die Begründetheit dieser Rüge zu beurteilen hätte, so würden für diese nach ihrer Ansicht ähnliche Gründe gelten, wie sie im Hinblick auf Artikel 59a der Verordnung vom 30. Juni 1945 dargelegt worden seien. Da jedoch die Zulässigkeit dieser Rüge von der SACEM in Zweifel gezogen worden sei, müsse dieser Punkt zuvor untersucht werden. Insoweit vertrat die Cour d'appel die Auffassung, der Rechtsstreit, in dem sich französische Gesellschaften gegenüberstünden, betreffe die finanziellen Auswirkungen solcher Verträge über die Überlassung oder Verwertung von Film-Tonträgern, die ausschließlich außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft abzuwickeln seien (es steht fest, daß die nicht satzungsgemäßen Länder alle aus der Sicht der Gemeinschaft Drittländer sind). Die Cour d'appel zog daraus den Schluß, es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß diese Verträge den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten; somit stünden die Gemeinschaftsbestimmungen zwischen den Parteien nicht zur Debatte.
9 In der Kassationsinstanz ficht Greenwich diese Entscheidung unter Geltendmachung eines einzigen Kassationsgrundes, nämlich wegen Verstoßes gegen die Artikel 86 und 177 des Vertrages, an. Die Cour de cassation hat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Anwendung von Artikel 86 des Vertrages im Hinblick auf die Abwicklung von Verträgen in Drittländern ersucht, die im Gebiet eines Mitgliedstaats durch diesem Staat angehörende Parteien geschlossen wurden.
10 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens die Tatsachenrichter nicht die Frage geprüft haben, ob die SACEM gemäß Artikel 86 des Vertrages als ein Unternehmen anzusehen ist, das eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben mißbräuchlich ausnutzt. Die von der Cour de cassation gestellte Frage kann jedoch nur beantwortet werden, wenn man davon ausgeht, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist Sache der französischen Gerichte, in der Folge festzustellen, ob dies im vorliegenden Fall tatsächlich zutrifft. Auch ist es ihre Sache zu beurteilen, ob und in welchem Maße etwa festgestellte mißbräuchliche Praktiken sich auf die Interessen der Urheber oder Dritter auswirken, und daraus die Folgerungen für die Gültigkeit und die Wirkung der umstrittenen Verträge oder einzelner ihrer Bestimmungen zu ziehen.
11 Teile der Antwort auf die in dieser Weise abgegrenzte Frage sind in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofes enthalten. So hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß für die Beurteilung der Frage, ob der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden Markt dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, die Auswirkungen, auf die Struktur eines wirklichen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu berücksichtigen sind; er hat hinzugefügt, daß kein Anlaß besteht, zwischen der zum Vertrieb innerhalb des Gemeinsamen Marktes und der zum Export bestimmten Produktion zu unterscheiden (Urteil vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssachen 6 und 7/73, Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents Corporation/Kommission, Slg. 1974, 223). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Auslegung auf den Warenaustausch zu beschränken und sie nicht auch auf Dienstleistungen wie die Wahrnehmung von Urheberrechten zu erstrecken.
12 Es ist bekannt, daß in einigen Mitgliedstaaten die Komponisten in der Regel die Wahrnehmung ihrer Urheberrechte auf Gesellschaften übertragen, die die Aufgabe haben, die Ausübung dieser Rechte zu verwalten und die Vergütungen einzufordern, die jedem Komponisten zustehen, der seinen Beruf im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübt. Unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, daß die Tätigkeiten derartiger Gesellschaften so ausgestaltet sein können, daß sie eine Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und damit eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, der eines der Ziele des Vertrages ist, bewirken. Diese Tätigkeiten können also dazu führen, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 86 des Vertrages zu beeinträchtigen, auch wenn die Wahrnehmung der Urheberrechte in einigen Fällen nur die Aufführung musikalischer Werke in Drittländern betrifft. Bei der Prüfung, ob Artikel 86 anwendbar ist, darf die Abwicklung bestimmter Verträge nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß im Lichte der gesamten Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens beurteilt werden.
13 Aus alldem folgt, daß dann, wenn eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheberrechte von Komponisten als ein Unternehmen anzusehen ist, das eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben mißbräuchlich ausnutzt, der Umstand, daß diese Ausnutzung in einigen Fällen nur die Abwicklung von Verträgen in Drittländern betrifft, die im Gebiet eines Mitgliedstaats durch diesem Staat angehörende Parteien geschlossen wurden, der Anwendbarkeit von Artikel 86 des Vertrages nicht entgegensteht.
Kosten
14 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 12. Dezember 1978 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ist eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheberrechte von Komponisten als ein Unternehmen anzusehen, das eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben mißbräuchlich ausnutzt, so steht der Umstand, daß diese Ausnutzung in einigen Fällen nur die Abwicklung von Verträgen in Drittländern betrifft, die im Gebiet eines Mitgliedstaats durch diesem Staat angehörende Parteien geschlossen wurden, der Anwendbarkeit von Artikel 86 des Vertrages nicht entgegen.