Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.1979 – C-241/78

ECLI:EU:C:1979:227

In den verbundenen Rechtssachen 241, 242, 245 bis 250/78

DGV DEUTSCHE GETREIDEVERWERTUNG UND RHEINISCHE KRAFTFUTTERWERKE GMBH, Frankfurt am Main (Bundesrepublik Deutschland), (Rechtssache 241/78),

WERHAHN HANSAMÜHLE, Neuss am Rhein (Bundesrepublik Deutschland), (Rechtssache 242/78),

S.A. MAÏSERIE BENELUX N.V., Wilsele (Belgien), (Rechtssache 245/78),

S.P.R.L. MASELIS FRÈRES, Roeselare (Belgien), (Rechtssache 246/78),

CODRICO B.V., Rotterdam (Niederlande), (Rechtssache 247/78),

HANSA-LAGERHAUS STRÖH, Hamburg (Bundesrepublik Deutschland), (Rechtssache 248/78),

BV. MEELFABRIEK WEERT V/H GEBR. VAN DE VENNE, Weert (Niederlande), (Rechtssache 249/78),

CONTIFEX GETREIDEPRODUKTE GMBH & CO, KG, Oldenburg (Bundesrepublik Deutschland), (Rechtssache 250/78),

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Fritz Modest u. a., Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hansen-Housse, 21, rue Aldringen, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

die EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, vertreten durch ihre Organe:

1. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor im Juristischen Dienst D. Vignes als Bevollmächtigten im Beistand des Rechtsberaters B. Schloh und des Verwaltungsrats im Juristischen Dienst Y. Crétien als Mitbevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: J. N. Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2. place de Metz, Luxemburg,

2. KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch, ihren Rechtsberater R. Wainwright und das Mitglied des Juristischen Dienstes J. Sack als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Schadensersatz gemäß Artikel 178, 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco, A. Touffait und T. Koopmans,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77 (S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Soc. coop. Profidence agricole de la Champagne /ONIC, Slg. 1977, 1795) für Recht erkannt:

1. Artikel 11 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 in der aufgrund der Änderung durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 ab 1. August 1975 geltenden und in der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 übernommenen Fassung in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1955/75 des Rates vom 22. Juli 1975 und den später an deren Stelle getretenen Verordnungen ist insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, als er Grobgrieß und Feingrieß aus Mais für die Brauereiindustrie und Maisstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandelt.

2. Es ist Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe, die zur Beseitung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

2. Durch die Verordnungen Nr. 1125/78 vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 142 vom 30. Mai 1978, S. 21) und Nr. 1127/78 vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2742/75 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (ABl. L 142 vom 30. Mai 1978, S. 24) hat der Rat bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1978/79 erneut eine Regelung für die Erstattungen bei der Erzeugung für Mais eingeführt, der für die Herstellung von Grobgrieß und Feingrieß von Mais (Gritz) zur Verwendung in der Brauereiindustrie verwendet wird. Diese Verordnungen enthalten folgende wesentlichen Bestandteile:

Gleichbehandlung der Verarbeitung von Mais zu Gritz oder zu Stärke;

Gewährung der Erstattungen auf Antrag rückwirkend ab 19. Oktober 1977, dem Tag des Erlassen des genannten Urteils des Gerichtshofes.

Die Einzelheiten wurden in der Verordnung Nr. 1570/78 der Kommission vom 4. Juli 1978 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2742/75 betreffend Erstattungen bei der Erzeugung von Stärke und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 2026/75 (ABl. L 185 vom 7. Juli 1978, S. 22) geregelt.

Artikel 4 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

Für zwischen dem 19. Oktober 1977 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zu Grob- und Feingrieß verarbeiteten Mais, in der Gemeinschaft erzeugten oder in die Gemeinschaft eingeführten Bruchreis und zu Quellmehl verarbeiteten Mais und Weizen, die in der Brauerei- bzw. der Backindustrie verwendet werden, wird die Erstattung bei der Erzeugung unter der Voraussetzung gezahlt, daß der Betreffende den Nachweis erbringt, daß der Mais und Weizen bzw. der Bruchreis während dieses Zeitraums verarbeitet wurden, und dem Erstattungsantrag einen Nachweis über den Verkauf des Grob- und Feingrießes, des Bruchreises oder des Quellmehls an eine Brauerei oder Bäckerei mit Angabe der in Artikel 3 und 4 verlangten Einzelheiten betreffend Menge und Bestimmung beifügt.

3. Die Klägerinnen stellen Grobgrieß und Feingrieß aus Mais her, den sie an die Brauereiindustrie verkaufen und der zur Bierherstellung verwendet wird.

Mit den vorliegenden, am 3. November 1978 (Rechtssachen 241 und 242/78), am 6. November 1978 (Rechtssachen 245 bis 249/78) und am 10. November 1978 (Rechtssache 250/78) eingereichten Klagen begehren die Klägerinnen unter anderem, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu verurteilen, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Nichtwiedereinführung der Erstattung bei der Erzeugung für die von ihnen zwischen dem 1. August 1975 und 19. Oktober 1977 getätigten Gritzverkäufe entstanden sein soll.

4. Ansprüche auf Schadensersatz im Gefolge der Abschaffung der Erstattungen bei der Erzeugung für Gritz stehen ebenfalls im Mittelpunkt der verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 (Dumortier u. a./Rat).

5. Mit Beschluß vom 22. November 1978 hat der Gerichtshof beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen für die Zwecke des schriftlichen und mündlichen Verfahrens zu verbinden.

6. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat jedoch die Parteien zur Beantwortung bestimmter Fragen aufgefordert.

II — Anträge der Parteien

A — Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

DM 9425280,50 (Rechtssache 241)

DM 1909488,82 (Rechtssache 242)

bfrs. 45990977 (Rechtssache 245)

bfrs. 27564886 (Rechtssache 246)

hfl. 2551531,63 (Rechtssache 247)

DM 188685,60 (Rechtssache 248)

hfl. 1791901,03 (Rechtssache 249)

DM 311836,93 (Rechtssache 250)

nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1978 (Rechtssachen 241, 242, 245 und 248), dem 6. November 1978 (Rechtssachen 246 und 249), dem 1. November 1978 (Rechtssache 247) bzw. dem 10. November 1978 (Rechtssache 250) zu zahlen;

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssachen 241, 242, 248 und 250), das Königreich Belgien (Rechtssachen 245 und 246) bzw. das Königreich der Niederlande (Rechtssachen 247 und 249) zu ermächtigen und zu verpflichten, an die Klägerinnen in Erfüllung einer Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft für Rechnung der Gemeinschaft einen Geldbetrag in Höhe der Produktionserstattung auf Mais für diejenigen Mengen Mais zu zahlen, die die Klägerinnen in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 18. Oktober 1977 (Rechtssachen 241, 242, 246, 247, 249 und 250), von Februar 1976 bis zum 18. Oktober 1977 (Rechtssache 245) bzw. von August 1975 bis Dezember 1975 (Rechtssache 248) zu Grob- oder Feingrieß verarbeitet und in der Nachfolgezeit an eine Brauerei verkauft haben, und zwar — unter Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten von 1,8 t Mais = 1 t Grob- oder Feingrieß — in derselben Höhe, in der im jeweiligen Verarbeitungszeitraum eine Produktionserstattung für die Verarbeitung von Mais zu Stärke festgesetzt und gezahlt worden war, ferner 6 % Zinsen auf diesen Betrag ab den genannten Zeitpunkten;

die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreis zu tragen.

B — Der Rat und die Kommission beantragen,

die Klagen als unzulässig abzuweisen;

sie hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

die Klägerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

1. Der Rat bemerkt, nach den Verordnungen über die Erstattungen bei der Erzeugung sei die Zahlung der Erstattungen Sache der staatlichen Behörden. Die Klägerinnen hätten sich also an die zuständigen staatlichen Stellen wenden müssen, um die Zahlung der Erstattungen zu fordern. Der Rat ist deshalb der Auffassung, die Schadensersatzanträge der Klägerinnen seien unzulässig. Er verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 99/74 (Grands Moulins des Antilles/Kommission, Slg. 1975, 1531).

2. Die Kommission führt zum Hauptantrag der Klägerinnen aus, diese könnten mit Klagen nach den Artikeln 173 und 175 EWG-Vertrag nicht den Erlaß von Verordnungen erreichen, die ihnen einen Rechtsanspruch auf Zahlung der verlangten Erstattungen einräumten; dies spreche gegen die Zulässigkeit der Schadensersatzklagen, die auf das gleiche Ziel gerichtet seien.

Die Kommission vertraut jedoch die Frage der Abgrenzung von Schadensersatz- und Leistungsklagen der Rechtsprechung des Gerichtshofes an.

Die Kommission trägt weiter vor, die Klägerinnen wollten mit dem Hilfsantrag Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution erhalten. Ihrer Ansicht nach ist dieser Weg jedoch nach dem Recht der meisten Mitgliedstaaten bei Schadensersatzklagen gegen die öffentliche Hand ausgeschlossen. Unabhängig davon sei der Antrag aber auch aus anderen Gründen unzulässig. Wenn er so zu verstehen sein sollte, daß die Klägerinnen damit den Erlaß von allgemeingültigen Verordnungen erstrebten, so wären die Klagen nach Artikel 175 Absätzen 1 und 3 EWG-Vertrag unzulässig, da es sich nicht um an die Klägerinnen gerichtete Akte handeln würde; nach Artikel 175 unzulässige Klagen könnten aber nicht auf dem Umweg über Artikel 215 zulässig werden.

Zielten die Anträge zwar auf Erlaß einer speziell die Klägerinnen begünstigenden, Entscheidung ab, so wären die Klagen dennoch gleichfalls nach Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag unzulässig, da die Klägerinnen nicht eine an sie, sondern an die Bundesrepublik Deutschland, an das Königreich Belgien und an das Königreich der Niederlande gerichtete Entscheidung erstreben würden.

3. Die Klägerinnen entgegnen, ihr Hauptantrag verfolge nicht den Erlaß einer Verordnung; sie machten ausschließlich individuelle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Gleichheitssatzes geltend, und zwar gerade deshalb, weil die Organe der Gemeinschaft eine solche Verordnung nicht von vornherein erlassen hätten. Die Frage, ob solche Ansprüche bestünden, sei eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klagen.

Die Klägerinnen legen dar, die Hilfsanträge verfolgten den alleinigen Zweck, dem Gerichtshof eine Beweisaufnahme darüber zu ersparen, ob sie in dem Zeitraum, auf den sich die Klagen bezögen, Gritz zur Verwendung in der Brauereiindustrie hergestellt und abgesetzt hätten. Ergänzend tragen die Klägerinnen vor, sie würden die Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten, wenn der Rat und die Kommission ihrem tatsächlichen Vorbringen in diesem Punkt nicht entgegenträten.

4. Der Rat macht in seiner Gegenerwiderung geltend, die Klägerinnen erhöben Klage gegen die Gemeinschaft, um eine Zahlung zu erwirken, auf die sie nach den geltenden Bestimmungen keinen Anspruch hätten. Man könne sich demnach mit Recht fragen, ob diese Klagen nicht in Wirklichkeit auf den Erlaß einer Verordnung abzielten. Wenn dies der Fall sein sollte, so unterschieden sich die in diesen Rechtssachen erhobenen Schadensersatzklagen nicht von einer Klage auf Nichtigerklärung, und es werde mit ihnen in Wirklichkeit bezweckt, über eine Zahlungsforderung vom Rat die Wiederherstellung eines Anspruchs auf Erstattungen für einen bestimmten Zeitraum zu erwirken. Der Rat bezweifelt, daß ein solches Verfahren mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 (Merkur/Kommission, Slg. 1973, 1070) im Einklang stehe, und empfiehlt dem Gerichtshof, die Anträge für unzulässig zu erklären.

Schließlich wirft der Rat die Frage auf, ob der Gerichtshof im vorliegenden Fall die Schadensersatzklagen nicht als Untätigkeitsklagen ansehen könne, die von einer Einzelperson erhoben und auf Erlaß eines allgemeinen Rechtsaktes durch den Rat gerichtet seien. Auch eine solche Klage wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unzulässig.

5. In ihrer Gegenerwiderung erörtert die Kommission die die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klagen betreffenden Gesichtspunkte gemeinsam. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kommission sind unter III.B zusammengefaßt.

B — Zur Begründetheit

1. Die Klägerinnen machen geltend, mit der in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1570/78 getroffenen Regelung hätten die Organe der Gemeinschaft ihr Ermessen darüber gebunden, in welcher Art und Weise sie die Diskriminierung der Gritzhersteller auch rückwirkend beseitigen wollten. Ihrer Ansicht nach verlangt es der Gleichheitsgrundsatz, die Diskriminierung auch für die zwischen dem 1. August 1975 und dem 19. Oktober 1977 liegende Zeit in dieser Form zu beseitigen. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1570/78 verletze somit insofern den Gleichheitsgrundsatz, als er die rückwirkende Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung von Gritz für diesen Zeitraum nicht vorsehe.

Nach Ansicht der Klägerinnen sind die Organe der Gemeinschaft insoweit schadensersatzpflichtig.

Die Klägerinnen führen weiter aus, um gegenüber der Maisstärke wettbewerbsfähig zu bleiben, hätten sie ihre Verkaufspreise aus Anlaß des Wegfalls der Erstattung bei der Erzeugung nicht erhöht.

Sie weisen schließlich darauf hin, sie hätten die Hilfsanträge gestellt, um dem Gerichtshof die Durchführung einer Beweisaufnahme zu ersparen und das Verfahren zu beschleunigen; der Antrag ermögliche es, ohne Beweisaufnahme die hier allein streitige Grundsatzfrage zu entscheiden, ob die Gemeinschaft aufgrund der Selbstbindung ihres Ermessens verpflichtet sei, die Erstattung bei der Erzeugung für Mais, der für die Herstellung von Gritz zur Verwendung in der Brauereiindustrie bestimmt sei, auch für die Zeit vor dem 19. Oktober 1977 zu gewähren.

2. Nach dem Vorbringen des Rates stellt der Stärkesektor eine große finanzielle Belastung für den Gemeinschaftshaushalt dar; beim Erlaß der Verordnungen Nr. 1125/78 und Nr. 1127/78 habe er sich von zwei Anliegen leiten lassen: Zum einen habe er diesen Sektor ordnen wollen, und zum anderen habe er dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 Rechnung tragen wollen.

Nach einer Darlegung der von den Gemeinschaftsorganen im Mai 1978 getroffenen Maßnahmen kommt der Rat zu dem Schluß, er habe den Forderungen des Gerichtshofes voll entsprochen. Er weist im übrigen darauf hin, daß es auch nach dem Ausspruch des Gerichtshofes andere gesetzgeberische Lösungen gegeben habe, um die festgestellte Unvereinbarkeit zu beheben. So hätte er alle Erstattungen für die stärkehaltigen Erzeugnisse, die von der Brauereiindustrie verwendet würden, oder auch ganz einfach jede Erstattung im Stärkesektor abschaffen können; ebenso hätte er den Betrag der Erstattungen kürzen können.

Der Rat vertritt die Auffassung, er habe die günstigste Lösung für die betreffenden Erzeuger gewählt. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil den Gemeinschaftsorganen nicht auferlegt, Maßnahmen mit rückwirkender Kraft zu treffen. Im übrigen hätten auch die Vorschläge der Kommission keinerlei Rückwirkung vorgesehen. Theoretisch hätte der Rat unmittelbar nach Erlaß des Urteils die dort angegebenen Maßnahmen treffen müssen. Wegen der auf die Vielschichtigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren zurückzuführenden Verzögerung beim Erlaß dieser Maßnahmen habe der Rat die Erzeuger nicht benachteiligen wollen und den getroffenen Maßnahmen daher rückwirkende Kraft ab 19. Oktober 1977 verliehen. Dieser Zeitpunkt sei gewählt worden, weil durch das Urteil des Gerichtshofes eine neue Rechtslage geschaffen worden sei.

Zu den Anträgen der Klägerinnen auf Schadensersatz macht der Rat geltend, die für eine Berücksichtigung des von den Klägerinnen angeblich erlittenen Schadens erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt; ebensowenig bestehe ein kausales Verhältnis zwischen der beanstandeten Politik und diesem Schaden.

Der Rat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Verwendung von Gritz oder anderem Rohkorn bei der Bierherstellung in der Bundesrepublik Deutschland verboten sei; eine Ausnahme bestehe nur für Bier, das für den Export bestimmt sei.

Trotzdem bestehe in der Bundesrepublik Deutschland ein sehr großer Markt für Gritz. Seit 1974 hätten die deutschen Gritzausfuhren eindrucksvoll zugenommen: 135923 t im Jahre 1974, 141754 t im Jahre 1975, 175437 t im Jahre 1976 und 191296 t im Jahre 1977.

Der Rat erinnert daran, daß es sich bei den deutschen Firmen um große und solide Unternehmen handele, die gut strukturiert seien und eine sehr anpassungsfähige Handelspolitik betrieben. Sie erzeugten nicht nur Gritz und seien alle geographisch günstig — am Rhein oder am Main — gelegen, so daß sie ihre Erzeugnisse zu niedrigen Transportkosten in zahlreiche Gebiete befördern könnten. Ergänzend trägt der Rat vor, alle Klägerinnen hätten zwischen 1975 und 1977 ihre Produktion und ihren Absatz stark erhöht.

Im übrigen wirke sich das System der Währungsausgleichsbeträge für die deutschen Erzeuger sehr günstig aus.

Nach Ansicht des Rates kann der Wegfall der Erstattung in der Bundesrepublik Deutschland nur eine minimale Auswirkung auf dem Markt für Gritz gehabt haben; ein angeblicher Schaden lasse sich somit in keiner Weise nachweisen.

Die Tatsache, daß die deutschen Erzeuger den Verlust der Subvention nicht auf ihre Preise abgewälzt hätten, könne in keiner Weise der Streichung der Erstattung angelastet werden. Der Grund hierfür liege vielmehr in der Marktsituation und insbesondere in der Haltung der Brauer.

Der Rat veranschaulicht sodann anhand von Zahlen die Lage auf dem belgischen, dem niederländischen und dem luxemburgischen Markt:

Ausfuhr von Gritz nach allen AusfuhrländernNiederlandeBelgien/Luxemburg19746760 t14598 t19757806 t8016 t197617166 t21995 t197716835 t28141 t

Dem Rat zufolge stellen diese Zahlen unter Beweis, daß der Wegfall der Erstattung auf den Gritzmärkten der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs weder zu Zusammenbrüchen noch zu echten geschäftlichen Schwierigkeiten geführt habe.

Im übrigen sei die Lage auf diesem Markt auch hinsichtlich der Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge auf die Preise weitestgehend mit der Lage auf dem deutschen Markt vergleichbar.

Ergänzend trägt der Rat vor, die Klägerin in der Rechtssache 245/78 habe die Herstellung von Gritz erst im Februar 1976 aufgenommen und trotzdem in den letzten sechs Monaten des Wirtschaftsjahres 1975/76 eine Produktion von 8600 t, das heißt 720 t monatlich, erreicht. Später, 1976/77, habe sie ihre Produktion auf über 26000 t, also auf 3300 t monatlich, erhöhen können.

Nach Ansicht des Rates geht der wirtschaftliche Verlust, den die deutschen, die niederländischen und die belgisch/luxemburgischen Gritzerzeuger gegebenenfalls aufgrund des Wegfalls der Erstattung erlitten hätten, ganz offensichtlich nicht über das wirtschaftliche Risiko hinaus, das der Geschäftstätigkeit in diesem Produktionszweig innewohne. Er genüge daher nicht, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

3. Die Kommission führt aus, die Klägerinnen verlangten nicht Ersatz für einen von ihnen erlittenen Schaden, sondern Zahlung der Erstattung bei der Erzeugung. Sie errinnert daran, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 74/74 (CNTA/Kommission, Slg. 1976, 797) vorenthaltene Leistungen nicht als im Rahmen einer Schadensersatzklage ersatzfähiger Schaden anzusehen seien, sondern nur die durch die Vorenthaltung darüber hinaus verursachten Vermögensverluste. Dies entspreche auch dem Schadensbegriff, wie er den meisten nationalen Rechten immanent sei.

Die Kommission weist darauf hin, die Klägerinnen hätten nicht einmal im Ansatz dargetan, inwieweit ihnen ein Schaden entstanden sei. Angesichts der von ihnen vorgelegten Zahlen über die Erzeugung in dem betreffenden Zeitraum wäre ihnen dies auch sehr schwer gefallen, denn offenbar habe der Wegfall der Erstattung die Unternehmen nicht daran gehindert, weiter Gritz im bisherigen Umfang abzusetzen. Dies werde besonders deutlich im Fall der Klägerin in der Rechtssache 245/78, die überhaupt erst nach Wegfall der Erstattung für Gritz gegründet worden sei. Wenn dieses Geschäft nicht mit Gewinn zu betreiben gewesen wäre, hätte die Klägerin den Geschäftsbetrieb wohl gar nicht erst aufgenommen. Nach Ansicht der Kommission ist es besonders erstaunlich, daß die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb ganz ohne Subvention von einem Wirtschaftsjahr zum anderen habe steigern können. Auch einige andere Klägerinnen, diejenigen in den Rechtssachen 247, 249 und 250/78, hätten in dem Zeitraum, in dem ihnen keine Erstattungen zugestanden hätten, ihren Absatz an Gritz von einem Wirtschaftsjahr zum anderen ganz erheblich erhöht. Im Fall der Klägerin in der Rechtssache 242/78 habe die Absatzsteigerung sogar mehr als das Doppelte im Vergleich zum Vorjahr betragen.

Die Klägerinnen erfüllten aber auch die weiteren Voraussetzungen nicht, von denen die Haftung der Gemeinschaft für eine Rechtsvorschrift abhänge, wie diese im Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1977, 1209) aufgestellt worden seien.

Die Kommission räumt in diesem Zusammenhang ein, daß der Gleichheitsgrundsatz eine höherranige, den einzelnen schützende Rechtsnorm darstelle. Sie fügt jedoch hinzu, Verletzungen dieses Grundsatzes könnten einen Anspruch auf Schadensersatz nur nach den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Rechtsgrundsätzen auslösen; dagegen folge aus ihnen keine selbständig einklagbare Verpflichtung, unabhängig von der Verpflichtung zum Schadensersatz die negativen Folgen dieser Verletzung wieder zu beseitigen.

Nach Auffassung der Kommission liefert bereits das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Auffassung. Bei Erlaß des Urteils habe nämlich festgestanden, daß die den Stärkeherstellern gewährten Erstattungen aus Gründen wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes nicht rückwirkend hätten entzogen werden können. Der Gerichtshof hätte, wenn er die Auffassung der Klägerinnen geteilt hätte, hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraums ohne weiteres aussprechen können, daß den Gritzherstellern die gleiche Erstattung wie für Stärke zugestanden habe. Der Gerichtshof habe jedoch erklärt, es gebe auch für den den Betroffenen möglicherweise entstandenen Schaden mehrere Möglichkeiten der Wiedergutmachung; es sei deshalb Sache der Gemeinschaftsorgane, zwischen diesen Möglichkeiten zu wählen.

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus alledem für die vorliegenden Fälle folgendes: Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 stehe fest, daß die Gemeinschaftsorgane durch die Beseitigung der Erstattung für Gritz zum 1. August 1975 den Klägerinnen gegenüber den Gleichheitsgrundsatz verletzt hätten. Daraus habe sich — bei Vorliegen der übrigen rechtlichen Voraussetzungen — ein Anspruch der Klägerinnen auf Schadensersatz gegen die Organe der Gemeinschaft ergeben können. Dieser mögliche Schadensersatzanpruch habe jedoch von vornherein nicht die nachträgliche Gewährung der vorenthaltenen Erstattung eingeschlossen, weil diese, als Gegenstand der Leistung selbst, nicht als Schaden anzusehen sei. Diese für sie ungünstige Rechtslage suchten die Klägerinnen zu umgehen, indem sie behaupteten, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 seien die Organe jedenfalls aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes verpflichtet gewesen, die Erstattung für Gritz mit Rückwirkung zum 1. August 1975 wieder einzuführen; dafür verlangten sie Schadensersatz. Dies sei jedoch unrichtig, weil die Organe der Gemeinschaft den Klägerinnen nach dem zitierten Urteil des Gerichtshofes nur gegebenenfalls zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Artikels 215 EWG-Vertrag verpflichet gewesen seien.

Nach Auffassung der Kommission bestand keine Verpflichtung, die Erstattung bei der Erzeugung für Gritz rückwirkend zum 19. Oktober 1977 wieder einzuführen. Wenn der Rat — entgegen ihren Vorschlägen — gleichwohl eine begrenzte Rückwirkung vorgesehen habe, so ergebe sich daraus keine Ermessensbindung, weil der Rat Gründe gehabt habe, zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Urteil des Gerichtshofes zu unterscheiden. Außerdem habe jedenfalls die Kommission insoweit ihr Ermessen nicht gebunden, weil sie eine rückwirkende Regelung überhaupt nicht vorgesehen habe.

Auch im Zusammenhang mit der Ermessungsbindung könnten sich die Klägerinnen nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen. Dieser Grundsatz bedeute nur, daß niemand bei gleichen Verhältnissen gegenüber einem anderen ungleich behandelt werden dürfe. Dagegen verbiete er nicht, dieselbe Person oder dieselbe Gruppe von Personen in dem einen Fall so und in dem anderen Fall anders zu behandeln.

Die Kommission führt ferner aus, jedenfalls liege keine offenkundige und erhebliche Überschreitung der Befugnisse der Gemeinschaft vor; die Einstellung der Erstattungen sei aus sachlichen Erwägungen erfolgt und keineswegs willkürlich gewesen.

Auch nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 könne von einer offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Befugnisse durch die Kommission keine Rede sein. Es gebe schwerwiegende grundsätzliche Erwägungen, die gegen einen Anspruch auf die rückwirkende Gewährung von Erstattungen sprächen; auch erlege das Urteil des Gerichtshofes den Organen der Gemeinschaft keine Pflicht zur Einräumung eines solchen Anspruchs auf.

Die Kommission hebt schließlich hervor, daß die Unternehmen nach Wegfall der Erstattung offenbar keine größeren Schwierigkeiten gehabt hätten, weiter Gritz im bisherigen Umfang abzusetzen. Die Maßnahmen der Gemeinschaft hätten die Klägerinnen also keinesfalls in so erheblichem Umfang betroffen, daß eine Haftung wegen der Schwere des Eingriffs unabdingbar wäre.

4. Die Klägerinnen erwidern, der den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL) zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von Grund auf von den vorliegenden Fällen. Vorliegend gehe es nicht um eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, die dazu geführt habe, daß miteinander in Wettbewerb stehende Unternehmen ein und desselben Wirtschaftszweigs unterschiedlich behandelt worden seien. In den Rechtssachen HNL seien alle Konkurrenten ein und desselben Wirtschaftszweiges gleichermaßen betroffen gewesen. Die Sachverhalte der vorliegen den Fälle unterschieden sich ferner von den Rechtssachen HNL dadurch, daß hier die Gemeinschaftsorgane ihre Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hätten; sie hätten nämlich gewußt, daß Grob- und Feingrieß aus Mais (Gritz) und Maisstärke austauschbar seien und miteinander im Wettbewerb stünden.

Die Klägerinnen führen weiter aus, der Sachverhalt der vorliegenden Verfahren könne nur dann mit der Rechtssache 74/74 (CNTA) — in der es um den Wegfall von Währungsausgleichsbeträgen gegangen sei — verglichen werden, wenn die Gemeinschaftsorgane die Erstattung bei der Erzeugung plötzlich sowohl für Gritz als auch für Maisstärke gestrichen hätten. Da es sich vorliegend nicht wie in der Rechtssache CNTA um die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes, sondern um die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes handele, habe den Gritzherstellern ein Rechtsanspruch auf eine Erstattung bei der Erzeugung zugestanden, wenn und solange ihre Wettbewerber die Erstattung bekommen hätten.

Die Klägerinnen bezeichnen die Schlußfolgerungen des Rates und der Kommission, der Gerichtshof habe mit seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 den Ersatz eines Schadens in Höhe der vorenthaltenen Erstattung ausschließen wollen, als unrichtig. Dieses Urteil stelle auch für die Vergangenheit fest, daß die Gemeinschaftsorgane den Gritzherstellern schadensersatzpflichtig seien, es lasse dafür jedoch mehrere Möglichkeiten offen. Da der Umfang des erlittenen Schadens vom Verhalten der Hersteller während dieser Zeit abhänge, habe der Gerichtshof keine Feststellung über die Höhe des Schadens treffen können.

Die Klägerinnen hätten auch während des hier umstrittenen Zeitraums die Preiserhöhungen des Rohstoffs, die durch die Erhöhung der Schwellenpreise für Mais bedingt gewesen seien, auf die Abnehmer ihrer Produkte abwälzen können, weil auch die Stärkehersteller, welche die Erstattung bei der Erzeugung weiter erhalten hätten, insoweit dieselben Lasten zu tragen gehabt hätten und gehalten gewesen seien, sie an die Abnehmer ihrer Produkte weiterzugeben. Ganz anders lägen die Verhältnisse, wenn durch eine ungleiche Behandlung von Konkurrenzunternehmen Wettbewerbsverzerrungen hervorgerufen würden. In diesem Fall könne die Kostensteigerung in der Regel nicht auf die Abnehmer abgewälzt werden.

Wenn sich durch ein vorübergehendes Ereignis die Selbstkosten eines Kaufmanns erhöhten, er aber die Erhöhung auf seine Abnehmer nicht abwälzen könne, weil die Gefahr bestehe, daß seine Konkurrenten billiger anböten und er deshalb bei der Forderung einer Preiserhöhung seine Kunden verlieren könne, werde er zur Erhaltung seines Geschäftsbetriebs Verluste in Kauf nehmen und die Kunden ohne Preiserhöhungen weiter beliefern. Diese Lage habe im vorliegenden Fall bestanden. Für die Klägerinnen sei es vorhersehbar gewesen, daß der aufgrund der Abschaffung der Erstattungen für Quellmehl eingetretene Zustand nicht von Dauer sein könne; sie hätten sich von völlig vernünftigen kaufmännischen Erwägungen leiten lassen. Aus der Tatsache, daß diese Firmen Produktion und Absatz fortgesetzt hätten, lasse sich also nicht folgern oder vermuten, daß sie keinen Schaden erlitten hätten.

Die Klägerinnen bezweifeln ferner, daß es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe des Betrags der weggefallenen Erstattungen darauf ankomme, ob sie die durch diesen Wegfall verursachte Erhöhung ihrer Selbstkosten habe abwälzen können. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Schadensbegriff: Ein Schaden, der im Rahmen einer Schadensersatzklage zu ersetzen sei, sei die Differenz zwischen der Vermögenslage des Verletzten, die ohne das Schadensereignis bestehen würde, und der Vermögenslage, die durch das Schadensereignis unmittelbar herbeigeführt worden sei.

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Frage, ob dieser Schaden nachträglich dadurch gemindert worden sei oder hätte gemindert werden können, daß der Verletzte den Schaden auf seinen Abnehmer abgewälzt habe oder hätte abwälzen können, eine ganz andere Frage, die in der deutschen Rechtsprechung in das Gebiet der Vorteilsanrechnung gehöre. Die Klägerinnen führen weiter aus, nach der deutschen Rechtsprechung seien nur solche Umstände beachtlich, die mit dem Schadensereignis in adäquatem ursächlichen Zusammenhang stünden. Daraus ziehen die Klägerinnen den Schluß, daß bei Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Fälle die Abwälzung der durch den Wegfall der Erstattung eingetretenen Kostensteigerung auf die Kunden nicht zu berücksichtigen wäre. Selbst wenn die Klägerinnen die Preiserhöhung hätten abwälzen können, so wären für dieses Ergebnis nur ihre eigene Initiative und ihre eigene Leistung und nicht die unrechtmäßige Vorenthaltung der Erstattung ursächlich gewesen. Auf der anderen Seite wäre es eine unbillige Entlastung der Gemeinschaft, wenn sie noch .einen Vorteil daraus ziehen würde, daß der Gritzhersteller, der die auf die Vorenthaltung der Erstattung bei der Erzeugung zurückzuführende Kostensteigerung auf seine Abnehmer abgewälzt habe, sich diesen Vorteil anrechnen lassen müßte. Nach Ansicht der Klägerin muß die deutsche Rechtsprechung auch im Gemeinschaftsrecht Geltung haben.

Die Klägerinnen in den Rechtssachen 241, 242, 246, 247 und 249/78 führen in ihren Gegenerwiderungen ferner aus, die Kommission sei insoweit einem Irrtum unterlegen, als sie aus dem Umstand, daß die Klägerinnen ihren Gritzabsatz an die Brauereien erhöht hätten, den Schluß ziehe, daß den Klägerinnen durch die Streichung der Erstattung kein Schaden entstanden sei.

Selbst wenn Umsatzsteigerungen festzustellen seien, so seien diese darauf zurückzuführen, daß die Klägerinnen eine Umstellung der Brauereien auf Maisstärke hätten verhindern müssen. Die Klägerinnen hätten also versuchen müssen, eventuell bei den Brauereien entstehende Lücken zu füllen, auch wenn ihnen dadurch ein Schaden entstanden sei.

Das gleiche gelte für langfristige Terminkontrakte, die sie vor Streichung der Erstattung bei der Erzeugung abgeschlossen hätten und die nach der Streichung hätten erfüllt werden müssen.

Die Klägerin in der Rechtssache 245/78 wurde ihren Angaben zufolge Anfang 1976 zur Erzeugung von Gritz für die Produktion von Isoglukose gegründet. Um die Verluste bis zum Anlauf dieser Produktion gering zu halten, habe die Klägerin mit der Herstellung von Gritz für die Brauereien begonnen und diese auch fortgesetzt, nachdem die Produktion von Isoglukose wegen der Einführung einer Produktionsabgabe auf die Herstellung von Isoglukose eingestellt worden sei. Ihrer Ansicht nach kann die Klägerin mit Recht von der Gemeinschaft Schadensersatz verlangen, weil sie durch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes in Höhe dieses Betrags beeinträchtigt gewesen sei. Diese Verletzung habe die Klägerin nicht verpflichten können, die Aufnahme und die Fortsetzung der Erzeugung von Gritz für die Brauereien zu unterlassen.

Die Klägerin in der Rechtssache 248/78 legt dar, sie vermahle im Lohn für Rechnung der Firma Deutsche Conti Handelsgesellschaft mbH, Hamburg, Mais und stelle Gritz her. Nach dem Wegfall der Erstattung hätten die Klägerin und die Deutsche Conti diese Produktion in den Monaten Oktober und November 1975 fortgesetzt, sie jedoch Ende 1975 eingestellt. Um nach dem Wegfall der Erstattung die Produktion aufrechterhalten zu können, habe die Klägerin der Deutschen Conti hinsichtlich der Höhe des Mahllohns ungewöhnliche Zugeständnisse machen müssen. Auch die Deutsche Conti habe durch den Wegfall der Erstattung bei der Erzeugung für den im Oktober und November 1975 an die Brauereien gelieferten Gritz einen Schaden erlitten. Vom Betrag dieses Schadens habe die Deutsche Conti der Klägerin einen Teilbetrag abgetreten; der unmittelbare Schaden der Klägerin ergebe zusammen mit diesem Teilbetrag die Klagesumme.

Die Klägerin in der Rechtssache 250/78 gehört ihren Angaben zufolge zu den kleineren Maismühlen. Nach Wegfall der Erstattung sei sie nicht in der Lage gewesen, die Umsätze der vorangegangen Jahre zu halten. Im Wirtschaftsjahr 1973/74 habe sie noch mehr als 14000 t und im Wirtschaftsjahr 1974/75 mehr als 12000 t Gritz hergestellt und an Brauereien in der Gemeinschaft abgesetzt. Nach Wegfall der Erstattung habe sie im Wirtschaftsjahr 1975/76 nur noch 1047 t Gritz an diese Brauereien absetzen können; in der Zeit von August bis zum .18. Oktober 1977 sei der Absatz auf 46 t gesunken.

Zum weiteren Beweis dafür, daß die durch den Wegfall der Erstattung verursachte Kostensteigerung nicht abgewälzt worden sei, stellen die Klägerinnen eine Berechnung an, aus der sich ihrer Ansicht nach ergibt, daß ihre Roherlöse in den beiden Wirtschaftsjahren 1973/74 und 1974/75 trotz Steigerung der Schwellenpreise nur geringfügig geschwankt hätten. Dagegen sei der Mindererlös in den Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1976/77 gestiegen.

Wenn sie die am 1. August 1975 eingetretene Schwellenpreiserhöhung und den Wegfall der Erstattung bei der Erzeugung hätten abwälzen können, so hätte nach Ansicht der Klägerinnen der für die letztgenannten Wirtschaftsjahre errechnete Roherlös gegenüber dem des Jahres 1974/75 nicht wesentlich abweichen dürfen. Die krasse und gerade mit dem Wegfall der Erstattung beginnende Steigerung des Mindererlöses zeige, daß die Klägerinnen die Erhöhung des Schwellenpreises nur teilweise, den Wegfall der Erstattung überhaupt nicht auf die Verkaufspreise an die Brauereien abgewälzt hätten und auch nicht hätten abwälzen können.

5. Der Rat führt in seiner Gegenerwiderung aus, wenn der Gerichtshof die Rechtswidrigkeit einer Verordnung feststelle und diese Feststellung für das zuständige Organ die Verpflichtung mit sich bringe, Maßnahmen zur Änderung oder Ersetzung dieser Verordnung zu treffen, so könne nicht davon ausgegangen werden, daß diese Maßnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zurückwirken müßten, deren Rechtswidrigkeit festgestellt worden sei. Denn in bestimmten Fällen könne sich diese Rückwirkung auf einen langen Zeitraum erstrecken; der Gesetzgeber der Gemeinschaft könne die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rückwirkung für unzumutbar erachten; mit der systematischen Verleihung rückwirkender Kraft würde stillschweigend anerkannt, daß das Organ, dessen Rechtsakt für rechtswidrig erklärt worden sei, die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten habe. Eine solche Konsequenz sei bei allgemeinen Rechtsakten, die wirtschaftspolitische Entscheidungen enthielten, nicht zu vertreten.

Ergänzend trägt der Rat vor, sowohl die Kommission als auch er selbst seien der Ansicht gewesen, daß die Abschaffung der Erstattung dem betreffenden Sektor keinen echten wirtschaftlichen oder geschäftlichen Schaden zugefügt habe.

Der Rat habe vielmehr eine den Interessen der Gritzerzeuger sehr günstige Lösung von allgemeiner Tragweite gewählt. Somit habe er in angemessener Weise den nachteiligen Wirkungen abgeholfen, die sich gegebenenfalls für die wirtschaftlichen Interessen dieser Erzeuger hätten ergeben können.

Der Rat räumt ein, daß die beiden Arten Rohkorn zur Bierherstellung unterschiedslos verwendet werden könnten. In der Praxis hätten sich jedoch die Brauer der Gemeinschaft, insbesondere die französischen und die belgischen Brauer, auch nach der Abschaffung der Erstattung in keiner Weise von der herkömmlichen Versorgung mit Gritz für Brauereizwecke abgewandt.

Ferner weist der Rat darauf hin, daß bei der Erzeugung und beim Verbrauch von Gritz für Brauereizwecke in der Gemeinschaft im Anschluß an die Streichung der Erstattung kein Rückgang festzustellen sei. Hierzu verweist er auf seine Ausführungen in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79.

Nach Angaben des Rates haben alle Klägerinnen, mit Ausnahme derjenigen in der Rechtssache 246/78, ihre Gritzerzeugung zwischen den Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1976/77 erhöht:

RechtssacheErzeugung Wirtschaftsjahr 1975/76Erzeugung Wirtschaftsjahr 1976/77241/7853073,000 t56282,000 t242/786709,028 t13298,815 t245/788664,290 t26749,350 t246/7811941,070 t11496,619 t247/7813775,182 t16351,169 t249/788265,295 t11793,064 t250/781047,514 t2731,191 t

Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den verbundenen Rechtssachen 64 und 113/76, 167 und 239/78, 27, 28 und 45/79 trägt der Rat ergänzend vor, die Gritzausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland würden vor allem dem französischen, insbesondere dem elsässischen Markt zugeführt. Dem Rat zufolge ist deutscher Gritz häufig von besserer Qualität als der in Frankreich hergestellte.

Zur Frage, ob die Klägerinnen hinreichend nachgewiesen haben, daß ihnen ein erheblicher Schaden entstanden sei, führt der Rat in erster Linie aus, die Tatsache, daß die deutschen Erzeuger den Verlust der Erstattung nicht auf ihre Preise hätten abwälzen können, dürfe in keiner Weise den im Jahre 1975 von den Gemeinschaftsorganen getroffenen Maßnahmen angelastet werden. Der Rat bezweifelt angesichts der produktionstechnischen und historischen Monopolstellung von Gritz, daß die Brauer auf die Stärke ausgewichen wären, wenn die Erzeuger ihre Preise erhöht hätten.

Der Rat führt zweitens aus, es sei unrichtig zu behaupten, daß die Feststellung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch den Gerichtshof keinerlei Rechtsfolgen gehabt habe; die Gemeinschaftsorgane hätten vielmehr für die Zukunft die zur Wiederherstellung der verletzten Gleichheit erforderlichen Maßnahmen treffen müssen.

Etwas ganz anderes sei jedoch die Sanktion, die in der Zahlung von Schadensersatz für die begangene rechtwidrige Handlung bestehe. Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 (HNL) erinnert der Rat daran, daß die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Schadenshaftung in Zivilsachen in diesem Zusammenhang keine Anwendung finden könnten. Er halte daher die Bezugnahme der Klägerinnen auf das deutsche Recht für unerheblich.

Nach Auffassung des Rates ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß auch der Gedanke zu verwerfen sei, wonach der zu ersetzende Schaden die Differenz sei zwischen der Vermögenslage, die ohne das Schadensereignis bestehen würde, und der Vermögenslage, die durch das Schadensereignis unmittelbar herbeigeführt worden sei. Im übrigen sei es unmöglich, die Vermögenslage, die ohne das Schadensereignis bestehen würde, und die Vermögenslage, die durch das Schadensereignis unmittelbar herbeigeführt worden sei, finanziell präzise zu bewerten.

6. Die Kommission führt in ihrer Gegenerwiderung aus, wenn man einmal davon ausgehe, daß die Ansicht der Klägerinnen zutreffe, sie hätten nach dem Gleichheitsgrundsatz einen Anspruch auf Zahlung einer Erstattung bei der Erzeugung von Gritz für die Zeit vom 1. August 1975 bis zum 18. Oktober 1977, so ergebe sich gerade daraus, daß sie einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen könnten, weil ihnen noch unmittelbar der Anspruch auf Erfüllung ihrer Forderungen zustehe. Solange diese Möglichkeit bestehe, sei den Klägerinnen jedenfalls kein Schaden entstanden.

Zu den Gründen, eine Erstattung nicht rückwirkend zu gewähren, führt die Kommission aus, im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 finde sich kein Anhaltspunkt für eine Verpflichtung zu rückwirkender Gewährung der Erstattung, obwohl bereits damals klar erkennbar gewesen sei, daß den Stärkeherstellern die als Erstattung gezahlten Beträge nicht nachträglich hätten wieder entzogen werden können. Wenn der Gerichtshof gleichwohl Rat und Kommission für die Vergangenheit keine Verpflichtung zur rückwirkenden Gewährung der Erstattung auferlegt, sondern insoweit ausdrücklich auf den Ersatz möglicher Schäden verwiesen habe, so komme dem eine bestimmte Bedeutung zu. Der Sinn einer reinen schadensersatzrechtlichen Lösung liege vor allem darin, daß mit einer nachträglichen Gewährung der Erstattung deren eigentlicher Zweck, den Absatz bestimmter Erzeugnisse in einem bestimmten Zeitraum zu fördern, nicht mehr erreicht werden könne.

Die Kommission bezeichnet ferner die Ansicht der Klägerinnen als unzutreffend, sie habe ihr Ermessen gebunden, indem sie in der Verordnung Nr. 1570/78 Durchführungsvorschriften zur Wiedereinführung der Erstattung bei der Erzeugung für Gritz erlassen habe. Nach Erlaß der für sie bindenden Vorschrift des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1127/78 des Rates habe die Kommission insoweit überhaupt kein Ermessen mehr besessen. Im übrigen sei sie aber auch der Ansicht, daß die vom Rat vorgetragenen Gründe geeignet seien, eine unterschiedliche Regelung für die Zeiträume vor und nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 zu rechtfertigen.

Nach Ansicht der Kommission hat nur die Klägerin in der Rechtssache 250/78 eingehendere Ausführungen zu Art und Umfang ihres Schadens gemacht. Diese Klägerin behaupte nämlich, durch den Wegfall der Erstattung erhebliche Umsatzeinbußen erlitten zu haben. Die Kommission macht jedoch geltend, die Klägerin habe einen derartigen Anspruch bisher weder beziffert noch der Kommission gegenüber geltend gemacht.

Nach Ansicht der Kommission sind die Ausführungen zum Schwellenpreis für Mais sämtlich ohne Belang, da die Stärkehersteller davon ebenso wie die Hersteller von Gritz betroffen gewesen seien.

Schließlich zeigten die für die Wirtschaftsjahre 1973/74 bis 1976/77 von der Klägerin errechneten Roherträge, daß die Klägerin nicht mit vollständigen Zahlenangaben arbeite. Da nach den vorgelegten Zahlen in allen Jahren ein Minusbetrag erwirtschaftet worden sei, müsse also die Klägerin den von ihr hergestellten Gritz stets mit Verlust abgesetzt haben. Daß dies nicht richtig sei, ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, wonach der Erlös aus den Nebenprodukten je Tonne Mais einen Gewinn möglich gemacht habe. Nach Auffassung der Kommission muß die Klägerin klar angeben, ob durch die Erlöse aus dem Verkauf der Nebenprodukte in den beiden Wirtschaftsjahren 1975/76 und 1976/77 der angebliche Verluste beim Rohertrag aus den Gritzverkäufen mehr als ausgeglichen worden sei. Die Kommission verfügt ihren Angaben nach über Kenntnisse, nach denen die angegebenen Minusbeträge durch den Erlös der Nebenprodukte durchaus aufgewogen würden. Eine Berücksichtigung dieses Faktors ergebe, daß die Verarbeitung von Mais zur Herstellung von Gritz für die Klägerin auch nach dem Wegfall der Erstattungen noch gewinnbringend möglich gewesen sei.

Die Kommission weist schließlich darauf hin, daß die Erstattungen bisher generell für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse gewährt worden seien. Dies bedeute jedoch nicht, daß im Wettbewerb ein bestimmtes Produkt ohne die Erstattung keinen Markt mehr hätte. Entgegen der Darstellung der Klägerinnen hänge die Entscheidung darüber, welches Erzeugnis zur Bierherstellung verwendet werden solle, nicht allein vom jeweiligen Preis dieser Erzeugnisse ab; vielmehr spielten eine Vielzahl von Faktoren eine wichtige Rolle. Andernfalls sei es nicht erklärlich, wieso die deutschen Brauereien, die auch für die Ausfuhr keine erstattungsfähigen Erzeugnisse verwendeten, dennoch konkurrenzfähig seien. Schließlich sei auch die Behauptung der Klägerinnen unzutreffend, eine kurzfristige Umrüstung von Gritz auf Stärke sei ohne größere Kosten möglich.

Nach Auffassung der Kommission ist damit belegt, daß die Abhängigkeit der Klägerinnen von den Brauereien weniger groß gewesen sei, als sie vorgetragen hätten, und daß durchaus die Möglichkeit bestanden habe, durch Preiserhöhungen wenigstens teilweise den Wegfall der Erstattungen auszugleichen.

IV — Antworten der Parteien auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes

Der Gerichtshof hat die Klägerinnen gebeten, schriftlich zu den in der Gegenerwiderung des Rates enthaltenen Zahlenangaben über die Bedingungen auf dem Markt für Gritz, insbesondere zum Verbrauch von Gritz und Stärke zu Brauereizwecken, Stellung zu nehmen, gegebenenfalls aufgeschlüsselt für die verschiedenen Gebiete Frankreichs.

Die Klägerinnen haben hierauf geantwortet, die vom Rat angegebenen Exportzahlen seien nicht aussagekräftig, da sie sich auf Maisgritz schlechthin und nicht nur auf Gritz für Brauereizwecke sowie auf Ausfuhren auch in Drittländer bezögen.

Die Klägerinnen haben darüber hinaus hervorgehoben, daß die Zahlenangaben des Rates über die Steigerung der Produktion von Gritz für Brauereizwecke in den Mitgliedstaaten insofern ein falsches Bild gäben, als das Ausgangsjahr 1975/76 nicht die Menge der tatsächlich ausgelieferten Ware angebe. Die Klägerinnen hätten nämlich nach Kenntnis der Verordnung Nr. 665/75, mit der die Erstattung abgeschafft worden sei, bis zum 31. Juli 1975 ihre gesamten Kapazitäten auf die Produktion von Baugritz verwandt, um noch in den Genuß der Produktionserstattung zu kommen. Ab 1. August 1975 hätten sie dann überwiegend Gritz für andere Zwecke beziehungsweise für den Drittlandexport erzeugt. Dadurch lägen die Produktionszahlen für 1975/76 für Baugritz niedriger, als sie normalerweise gewesen wären.

Bezüglich der im Schriftsatz des Rates enthaltenen Zahlenangaben zum Gesamtverbrauch von Gritz in Frankreich und zu den deutschen Ausfuhren nach Frankreich haben die Klägerinnen darauf hingewiesen, daß von den deutschen Maismühlen nur zwei, nämlich die Klägerinnen in den Rechtssachen 241/78 und 242/78, Gritz für Brauereizwecke in folgendem Umfang nach Frankreich ausgeführt hätten:

Klägerin1973/741974/751975/761976/77Rechtssache 241/788580 t10800 t15200 t13736 tRechtssache 242/784344 t4200 t2750 t6731 t

Weiterhin sei bei den gesamten Ausfuhrzahlen zu bedenken, daß nach den vom Rat angeführten Zahlen der Gesamtverbrauch an Gritz für Brauereizwecke in Frankreich um etwa 50 % gestiegen sei. Daher erkläre sich auch die Steigerung der Exportzahlen aus Deutschland.

Vergleiche man einmal die Zahlen des Rates miteinander, so stelle man fest, daß die Schlußfolgerungen des Rates, die deutschen Gritzausfuhren würden vor allem dem französischen Markt zugeführt, falsch seien: 1974 betrage die Ausfuhr von Deutschland nach Frankreich 10,5 % und 1977 11 % der deutschen Gesamtausfuhr. Die Zahlen des Rates rechtfertigen nicht den Schluß, daß die Konkurrenz der deutschen Ausfuhren auf dem französichen Markt sehr stark sei: 1974 habe die Einfuhr aus Deutschland 13,4 %, 1977 habe sie 16,7 % des Gesamtverbrauchs von Gritz für Brauereizwecke in Frankreich ausgemacht.

Der Gerichtshof hat ferner folgende Frage an die Kommission gerichtet:

Da bestimmte Ausführungen der Par teien den Gedanken nahelegen, daß das System der Währungsausgleichsbeträge die deutschen, belgischen und niederländischen Ausfuhren nach Frankreich begünstigen könnte, wird die Kommission gebeten, dem Gerichtshof alle insoweit sachdienlichen Erläuterungen zu geben.

Aus der Antwort der Kommission auf diese Frage geht hervor, daß die Entwicklung des Warenaustauschs innerhalb der Gemeinschaft durch die Währungsausgleichsbeträge für Maisgrieß und seine Nebenprodukte ihrer Ansicht nach nicht entscheidend beeinflußt worden ist, sondern daß diese Entwicklung im wesentlichen auf anderen Umständen beruht.

V — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 10. Juli 1979 haben die Parteien mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 12. September 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerinnen dieser Rechtssachen beantragen, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zum Ersatz desjenigen Schadens zu verurteilen, der ihnen daraus entstanden sei, daß durch Verordnung Nr. 665/75 des Rates vom 4. März 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. 1975, L 72 vom 20. März 1975, S. 14) die Erstattungen bei der Erzeugung von Grobgrieß und Feingrieß aus Mais für die Brauindustrie abgeschafft worden sind.

2 Die Rechtssachen sind für die Zwecke des Verfahrens verbunden worden; diese Verbindung ist auch zum Zweck einer gemeinsamen Entscheidung aufrechtzuerhalten.

3 In seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 124/76 und 20/77, S.A. Moulins et Huileries de Pont-à-Mousson und Société coopérative Providence agricole de la Champagne gegen Office national interprofessionnel des céréales (Slg. 1977, 1795), das auf Ersuchen zweier französischer Verwaltungsgerichte um Vorabentscheidung ergangen ist, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die streitigen Bestimmungen der Verordnungen des Rates insoweit mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar sind, als sie Grobgrieß und Feingrieß von Mais für die Brauindustrie und Maisstärke hinsichtlich der Erstattungen bei der Erzeugung ungleich behandeln. Der Gerichtshof hat weiter erkannt, es sei Sache der für die Agrarpolitik der Gemeinschaft zuständigen Organe, die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

4 Auf dieses Urteil hin wurden durch die Verordnung Nr. 1125/78 des Rates vom 22. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 142 vom 30. Mai 1978, S. 21) die Erstattungen bei der Erzeugung für Grobgrieß und Feingrieß von Mais (Gritz) zur Verwendung in der Brauindustrie wieder eingeführt. Die Höhe der Erstattung wurde in der am selben Tag wie die Verordnung Nr. 1125/78 erlassenen und veröffentlichten Verordnung Nr. 1127/78 des Rates (ABl. L 142, S. 24) festgelegt. Die beiden Verordnungen traten am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Jedoch wurden die Erstattungen gemäß Artikel 1 letzter Absatz der Verordnung Nr. 1125/78 und Artikel 6 der Verordnung Nr. 1127/78 auf Antrag mit Wirkung vom 19. Oktober 1977, also rückwirkend seit dem Tag des Urteils des Gerichtshofes in den vorerwähnten Vorabentscheidungsverfahren, gewährt.

5 Die Klägerinnen begehren deshalb Ersatz des Schadens, der ihnen dadurch entstanden sein soll, daß es in der Zeit vom 1. August 1975, als die Verordnung Nr. 665/75 erstmals zur Anwendung kam, bis zum 19. Oktober 1977 keine Erstattungen gab. Der Schaden soll im Ausfall von Einnahmen in Höhe derjenigen Erstattungen bestehen, welche die Klägerinnen erzielt hätten, wenn für Gritz die gleichen Erstattungen gezahlt worden wären wie für Maisstärke.

Zur Zulässigkeit

6 Die Beklagten, der Rat und die Kommission, haben einredeweise geltend gemacht, die Klägerinnen hätten, um die Gewährung der beantragten Erstattungen zu erlangen, vor den innerstaatlichen Gerichten gegen die zuständigen staatlichen Stellen auf Zahlung der Erstattungen klagen müssen. Diese Einrede greift jedoch nicht durch. Zwar kann eine Klage auf Zahlung von Beträgen, die aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschuldet werden, nicht in der Form einer Klage nach Artikel 178, 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben werden. Die vorliegend von den Klägerinnen erhobenen Klagen stellen sich aber nicht als Klagen auf Erfüllung, sondern als Klagen auf Ersatz des Schadens dar, den die im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 festgestellte Rechtsverletzung zur Folge haben soll. In den vorliegenden Fällen steht nach dem genannten Urteil des Gerichtshofes überdies fest, daß ein innerstaatliches Gericht einer Zahlungsklage nicht hätte stattgeben können, weil es keinerlei Rechtsvorschrift der Gemeinschaft gibt, die den staatlichen Stellen die Zahlung der beanspruchten Beträge gestatten würde.

7 Das gleiche gilt für die Einrede der Kommission, das eigentliche Ziel der Klagen, nämlich die Gewährung der nichtgezahlten Erstattungen, könne nur durch Erlaß einer neuen Verordnung erreicht werden; da die Klägerinnen dieses Ziel mit einer Klage nach Artikel 173 oder 175 EWG-Vertrag nicht erreichen könnten, könnten sie dies auch im Wege der Schadensersatzklage gemäß Artikel 178, 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nicht. Die Schadensersatzklage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ein selbständiger Rechtsbehelf. Die Anträge der Klägerinnen sind deshalb im Rahmen dieser Klageart zu untersuchen; sind sie begründet, so kann ihnen stattgegeben werden, ohne daß die Beklagten neue Rechtsvorschriften erlassen.

Zur Begründetheit

8 Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober 1977 bereits festgestellt hat, daß die Abschaffung der Erstattung für Gritz für Brauindustrie bei gleichzeitiger Beibehaltung der Erstattung für Maisstärke mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar war, stellt sich in den vorliegenden Rechtssachen zunächst die Frage, ob diese Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag die Haftung der Gemeinschaft zu begründen vermag.

9 Die Feststellung, daß eine Regelung in Rechtsetzungsakten der Gemeinschaft rechtswidrig ist, genügt für sich allein nicht, um diese Haftung auszulösen. In seinem Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83/76 u. a., Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG u. a./Rat und Kommission (Slg. 1978, 1209), hat sich der Gerichtshof bereits in diesem Sinne ausgesprochen. Er hat in diesem Zusammenhang an seine ständige Rechtsprechung erinnert, nach der die Haftung der Gemeinschaft für eine Rechtsvorschrift, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetzt, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die nach den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für die Haftung der öffentlichen Gewalt für den einzelnen durch Rechtsetzungsakte entstandene Schäden gelten, hat der Gerichtshof festgestellt, daß auf einem Gebiet des Gemeinschaftsrechts, das durch ein für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik unerläßliches weites Ermessen gekennzeichnet ist, die Haftung der Gemeinschaft nur ausnahmsweise dann ausgelöst werden kann, wenn das handelnde Organ die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten haben sollte.

10 Die Umstände des vorliegenden Falles lassen den Gerichtshof zu der Überzeugung kommen, daß der Rat die Grenzen, die er bei der Ausübung seines Ermessens im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu beachten hat, in der Tat erheblich und offenkundig überschritten hat. Diese Überzeugung gründet sich namentlich auf folgende Erwägungen :

11 Es ist zunächst zu berücksichtigen, daß unter den gemeinschaftsrechtlichen Normen zum Schutz der einzelnen der Gleichheitsgrundsatz — der namentlich im 2. Unterabsatz von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verankert ist, welcher jede Diskriminierung bei der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte verbietet — von besonderer Bedeutung ist. Sodann hat die Verletzung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall eine begrenzte und klar umrissene Gruppe von Unternehmen betroffen. Die Klägerinnen der vorliegenden Rechtssachen bilden nämlich offenbar zusammen mit den Klägerinnen der Parallelsachen 64/76 u. a., P. Dumortier Frères S.A. u. a./Rat, die Gesamtheit der Hersteller von Gritz in der Gemeinschaft. Außerdem geht der von den Klägerinnen behauptete Schaden über die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken hinaus, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt. Schließlich ist Gleichbehandlung mit den Herstellern von Maisstärke, die seit dem Beginn der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide eingehalten worden war, vom Rat im Jahre 1975 ohne hinreichende Begründung aufgegeben worden.

12 Der Rat hat die Grenzen seines Ermessens um so offenkundiger überschritten, als er — wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Oktober erwähnt hat — einem Vorschlag zur Wiedereinführung der Erstattungen für Gritz nicht gefolgt ist, den die Kommission bereits im Juni 1975 mit der Begründung vorgelegt hatte, das Fehlen solcher Erstattungen könne unter Umständen das Gleichgewicht der Kosten der Versorgung der Brauindustrie mit Gritz und Maisstärke stören.

13 Aus diesen Gründen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß die Abschaffung der Erstattungen für Gritz durch die Verordnung Nr. 665/75 des Rates die Haftung der Gemeinschaft auslöst.

14 Nunmehr ist zu prüfen, welcher Schaden den Gritzherstellern aus dieser Diskriminierung entstanden ist. Der Schaden, den die Klägerinnen geltend machen, soll darauf beruhen, daß der Rat die Erstattungen abgeschafft hat, welche den Gritzherstellern hätten gezahlt werden müssen, wenn die Gleichbehandlung' mit den Herstellern von Maisstärke eingehalten worden wäre. Die Höhe dieser Erstattungen stellt also die Grundlage für die Berechnung des erlittenen Schadens dar.

15 Gegen diese Methode der Schadensberechnung haben der Rat und die Kommission eingewandt, die Gritzhersteller hätten den Schaden durch Abwälzung des Nachteils aus dem Wegfall der Erstattungen in ihren Preisen vermieden oder jedenfalls vermeiden können. Grundsätzlich kann ein solcher Einwand im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. Wenn der Wegfall der Erstattungen wirklich über die Preise abgewälzt worden ist, kann der Schaden in der Tat nicht anhand der nichtgewährten Erstattungen berechnet werden. In diesem Fall träte die Preiserhöhung an die Stelle der Erstattungen und würde den Hersteller schadlos stellen.

16 Die Klägerinnen haben bestritten, daß es tatsächlich zu der behaupteten Abwälzung gekommen sei. Sie erklären, angesichts der Konkurrenz der in den Genuß von Erstattungen kommenden Stärkehersteller hätten sie sich im Rahmen ihrer Geschäftspolitik entschlossen, um ihre Absatzmärkte zu halten, den Gritz unter Verlust zu verkaufen anstatt die Preise mit dem Risiko des Verlusts ihrer Märkte zu erhöhen. Die vom Rat und der Kommission angeführten Preiserhöhungen beruhten auf der Heraufsetzung des Schwellenpreises für Mais und auf gestiegenen Produktionskosten.

17 Die Parteien haben zur Unterstützung ihrer jeweiligen Behauptungen statistische und sonstige Daten vorgelegt. Diese Angaben erlauben keinen Schluß in dem vom Rat und von der Kommission vorgeschlagenen Sinn. Sie legen eher den Schluß nahe, daß die Entwicklung der Gritzpreise der Klägerinnen während des streitigen Zeitraums mit den Stärkepreisen parallel verlaufen ist und das Fehlen einer Erstattung für Gritz nicht widerspiegelt.

18 Der den Klägerinnen zu ersetzende Schaden ist demnach in der Weise zu berechnen, daß er den Erstattungen entspricht, die ihnen gezahlt worden wären, wenn die Verwendung von Mais für die Herstellung von Gritz für die Brauindustrie in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais für die Herstellung von Stärke.

19 Eine der Klägerinnen, die S.A. Maïseries Benelux B.V. (Rechtssache 245/78), befindet sich allerdings in einer besonderen Lage. Ausweislich der Akten ist sie erst im Februar 1976 gegründet worden und hat die Herstellung von Maisgritz zu diesem Zeitpunkt begonnen, also eine gewisse Zeit nach der Entscheidung des Rates vom Mai 1975, die Erstattungen für Gritz abzuschaffen. Die Klägerin hat erklärt, ihre Gründung mit eigener Rechtspersönlichkeit sei Teil einer Reorganisation, die die deutsche Firma DGV (die Klägerin in der Rechtssache 241/78) vorgenommen habe, um Gritz für die Isoglukoseproduktion herzustellen. Bis zur Durchführung dieses Plans und nach dessen späterer Aufgabe wegen der Einführung einer Produktionsabgabe auf Isoglukose ist der von der Klägerin hergestellte Gritz an die Brauindustrie verkauft worden. Auf diese Weise hat die Klägerin ihre Verluste niedriger halten wollen, als dies bei einer Stillegung ihrer Anlagen der Fall gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann die Abschaffung der Erstattungen für Gritz nicht als ursächlich für den von dieser Klägerin behaupteten Schaden angesehen werden; die Gemeinschaft kann zu dessen Ersatz nicht verpflichtet sein. Diese Klage ist also abzuweisen und die Klägerin gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

20 Zum Nachweis der Gritzmengen, für die Schadensersatz zu leisten sei, und der nichtgewährten Erstattungen für diese Mengen haben die übrigen Klägerinnen dem Gerichtshof eine Reihe von Belegen vorgelegt. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann der Gerichtshof jedoch die Richtigkeit dieser Angaben nicht beurteilen. Daher sind die vom Gerichtshof anerkannten Kriterien für die Entschädigung der Klägerinnen — mit Ausnahme der Firma Maïseries Benelux — in einem Zwischenurteil festzustellen und die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes der Einigung der Parteien oder, mangels einer solchen Einigung, der Entscheidung durch den Gerichtshof vorzubehalten.

Zum Zinsanspruch

21 Die Klägerinnen haben weiter beantragt, die Gemeinschaft zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich zu verurteilen, und zwar jeweils von einem Zeitpunkt kurz vor Klageerhebung an, seit welchem die Gemeinschaft die nichtgezahlten Erstattungen geschuldet haben soll.

22 Über diesen Anspruch ist, weil er im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erhoben wird, im Lichte der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze zu entscheiden, auf die diese Vorschrift verweist. Danach ist ein Zinsanspruch grundsätzlich gegeben. Unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof für die Schadensberechnung zugrunde gelegten Kriterien entsteht der Zinsanspruch mit dem vorliegenden Urteil, soweit es die Pflicht zum Schadensersatz feststellt. Der anzuwendende Zinssatz beträgt 6 vom Hundert jährlich.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

A. auf die Klage der S.A. Maïseries Benelux B.V. für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

B. im Wege des Zwischenurteils für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist verpflichtet, den Firmen

1) DGV, Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH, Frankfurt am Main,

2) Werhahn Hansamühle, Neuss am Rhein,

3) S.P.R.L. Masélis frères, Roeselare,

4) Codrico B.V., Rotterdam,

5) Hansa-Lagerhaus Ströh, Hamburg,

6) B.V. Meelfabriek Weert V/H Gebr. van de Venne, Weert,

7) Contifex Getreideprodukte GmbH & Co. KG, Oldenburg,

jeweils einen Betrag in Höhe derjenigen Erstattungen bei der Erzeugung von Gritz für die Brauindustrie zu zahlen, auf die diese Unternehmen Anspruch gehabt hätten, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.

2. Diese Beträge sind mit 6 vom Hundert jährlich vom Tag dieses Urteils an zu verzinsen.

3. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gerichtshof binnen einer Frist von 12 Monaten ab Verkündung dieses Urteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt haben.

4. Mangels einer solchen Einigung legen die Parteien dem Gerichtshof innerhalb derselben Frist bezifferte Anträge vor.

5. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.