Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 01.07.1981 – C-241/78
ECLI:EU:C:1981:156
In den verbundenen Rechssachen
241/78 DGV Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH,
242/78 Werhahn Hansamühle,
246/78 SPRL Malelis Frères,
247/78 CodricoBV,
248/78 Hansa-Lagerhaus Ströh,
249/78 BV Meelfabriek Weert,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
vertreten durch ihre Organe:
1. Rat der Europäischen Gemeinschaften,
2. Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Mertens de Wilmars, der Kammerpräsidenten P. Pescatore, Mackenzie Stuart und T. Koopmans, der Richter A. O'Keeffe, G. Bosco, Α. Touffait, O. Due, U. Everling, A. Chloros und F. Grévisse,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
1. Die Klägerinnen haben am 3. November 1978 (Rechtssachen 241 und 242/78) bzw. am 6. November 1978 (Rechtssachen 246 bis 249/78) bei der Kanzlei des Gerichtshofes gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klagen mit dem Antrag eingereicht, die Beklagte zur Zahlung von
9425280,50 DM (Rechtssache 241/78)
1909488,82 DM (Rechtssache 242/78)
27564886 BFR (Rechtssache 246/78)
2551531,63 HFL (Rechtssache 247/78)
188685,60 DM (Rechtssache 248/78)
1791901,03 HFL (Rechtssache 249/78)
zuzüglich 6 % Zinsen von in den Klagen angegebenen Zeitpunkten an zu verurteilen. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen entsprechen diese Beträge der Erstattung bei der Erzeugung von Gritz für die Brauindustrie, auf die sie jeweils Anspruch gehabt hätten, wenn die Verwendung von Mais zur Herstellung von Gritz in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 19. Oktober 1977 einen Anspruch auf die gleichen Erstattungen begründet hätte wie die Verwendung von Mais zur Herstellung von Stärke.
2. Mit Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 3017) hat der Gerichtshof die Gemeinschaft für verpflichtet erklärt, den Klägerinnen sowie der Klägerin in der Rechtssache 250/78 (Contifex Getreideprodukte GmbH & Co. KG/Rat und Kommission) jeweils einen Betrag in Höhe der oben genannten Erstattungen zuzüglich 6 % Zinsen vom Tag des Zwischenurteils an zu zahlen. Den Parteien wurde weiter aufgegeben, dem Gerichtshof binnen einer Frist von 12 Monaten ab Verkündung des Zwischenurteils mitzuteilen, auf welche Schadensersatzbeträge sie sich geeinigt hätten.
3. Die vom Gerichtshof festgesetzte Frist wurde mehrmals verlängert, letztmals bis zum 4. Januar 1981.
4. Mit Schreiben vom 5. Januar 1981 haben die Parteien dem Gerichtshof mitgeteilt, abgesehen von der Rechtssache 250/78 hätten sie sich über die Schadensersatzbeträge geeinigt, über die Kosten hätten sie sich jedoch nicht einigen können. Sie haben demgemäß beantragt, der Gerichtshof möge über deren Verteilung und Festsetzung entscheiden.
5. Mit Beschluß vom 13. Mai 1981 hat der Gerichtshof auf Antrag der Klägerinnen die Verbindung der Rechtssache 250/78 mit den übrigen Rechtssachen aufgehoben, um in diesen über die Kosten entscheiden zu können, ohne das Ergebnis der Verhandlungen über den Schadensersatzbetrag in der Rechtssache 250/78 abwarten zu müssen.
6. Nach den genannten Schreiben vom 5. Januar 1981 wurden den Klägerinnen folgende Beträge zuerkannt:
9178150,25 DM (Rechtssache 241/78)
1906485,45 DM (Rechtssache 242/78)
25664103 BFR (Rechtssache 246/78)
2509083 HFL (Rechtssache 247/78)
188005,94 DM (Rechtssache 248/78)
1716218,55 HFL (Rechtssache 249/78),
jeweils zuzüglich 6 % Zinsen ab 4. Oktober 1979.
Entscheidungsgründe§
1 Da die Parteien sich über die Schadensersatzbeträge geeinigt haben, sind die Rechtssachen 241, 242 und 246 bis 249/78 im Register des Gerichtshofes zu streichen.
2 Gemäß Artikel 69 § 1 Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren beendet.
3 In dem in den vorliegenden Rechtssachen ergangenen Zwischenurteil vom 4. Oktober 1979 (Slg. 1979, 3017) hat der Gerichtshof die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.
4 Mit Schreiben vom 5. Januar 1981 haben die Klägerinnen beantragt, über die erstattungsfähigen Kosten zu entscheiden.
5 Somit hat der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten zu entscheiden, damit die Zweite Kammer die erstattungsfähigen Kosten festsetzen kann.
6 Gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
7 Gemäß Artikel 69 § 3 Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
8 Nach dem Zwischenurteil sind Rat und Kommission mit ihrem gesamten rechtlichen Vorbringen unterlegen. Der Umfang, in dem die beantragten Beträge als Folge der Verhandlungen zwischen den Parteien gekürzt wurden, ist nicht so erheblich, daß er sich auf die Verteilung der Kosten auswirken könnte.
9 Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ist somit zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen :
1. Die Rechtssachen 241, 242 und 246 bis 249/78 werden im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kosten zu tragen.