Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.10.1979 – C-40/70

ECLI:EU:C:1979:236

In der Rechtssache 40/70

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Civile et Penale Mailand in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SIRENA SRL

gegen

EDA SRL UND ANDERE

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag, über das der Gerichtshof durch Urteil vom 18. Februar 1971 entschieden hat.

Mit am 2. August 1979 eingegangenem Antrag begehrt die Firma Novimpex Srl in Liquidation gemäß Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung des Urteils, das der Gerichtshof am 18. Februar 1971 in der Rechtssache 40/70 auf Vorlage des Tribunale Mailand in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Sirena und anderen Beteiligten, darunter Novimpex, erlassen hat (Slg. S. 69).

Die Firma Novimpex führt aus, eine Auslegung des Urteils 40/70 sei im Hinblick auf die Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Ausübung der gewerblichen Schutzrechte notwendig geworden, wie sie in den Urteilen 192/73 (Hag, vom 3. Juli 1974, Slg. S. 731), 15/74 (Centrafarm, vom 31. Oktober 1974, Slg. S. 1147) und 119/75 (Terrapin-Terranova, vom 22. Juni 1976, Slg. S. 1039) ihren Niederschlag gefunden habe; dieser Entwicklung hätten die italienischen Gerichte Rechnung getragen, die später nach dem aufgrund des Urteils 40/70 des Gerichtshofes ergangenen Urteil des Tribunale Mailand in der Rechtssache Sirena mit dieser Sache befaßt gewesen seien. Die Firma Novimpex beantragt im wesentlichen, der Gerichtshof möge diese Entwicklung in einem Auslegungsurteil präzisieren.

Zu diesem Antrag ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 177 EWG-Vertrag eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten in einem nicht streitigen Verfahren begründet, das keine Initiative der Parteien zuläßt und in dessen Verlauf diesen lediglich Gelegenheit gegeben wird, in dem durch das vorlegende Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen Erklärungen abzugeben.

Wenn es also in den durch Artikel 177 gesetzten Grenzen allein Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, über die grundsätzliche Frage einer Vorlage an den Gerichtshof und über deren Gegenstand zu entscheiden, so folgt daraus, daß auch allein diese Gerichte darüber zu befinden haben, ob sie sich durch das auf ihr Ersuchen oder auf das Ersuchen eines Untergerichts ergangene Vorabentscheidungsurteil für hinreichend unterrichtet halten oder ob es ihnen erforderlich erscheint, den Gerichtshof erneut anzurufen. Daher können die Parteien des Ausgangsverfahrens beim Gerichtshof nicht unter Berufung auf Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und auf Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung der nach Artikel 177 ergangenen Urteile beantragen.

Nach allem ist der am 2. August 1979 eingereichte Antrag der Firma Novimpex von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen.

Da keine Kosten entstanden sind, ist hierüber nicht zu entscheiden.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

beschlossen:

Der Antrag der Firma Novimpex ist unzulässig.