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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.1979 – C-14/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:244

Herr Präsident,

meine Herren Richter,

In der heutigen Rechtssache geht es um das Problem der Einstufung eines Beamten. Der Kläger, ein promovierter Jurist und diplomierter Linguist deutscher Staatsangehörigkeit, trat mit Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft am 1. Februar 1958 in den Dienst des Ministerrats ein und leitete dort die deutsche Sektion des Sprachendienstes, nachdem er bereits in den vorbereitenden Gremien bei der sprachlichen Bearbeitung der Verträge mitgewirkt hatte. Mit Inkrafttreten des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1962 wurde er zum Beamten der Besoldungsgruppe LA 4 mit dem Titel eines Gruppenleiters im Ubersetzungsdienst ernannt. Durch Verfügung des Generalsekretärs des Rates vom 25. Mai 1973 wurde er zusammen mit den anderen Leitern der einzelnen Sprachsektionen mit Wirkung vom 1. Januar 1973 befördert und in die Planstelle eines Leiters der Übersetzungsabteilung, Besoldungsgruppe LA 3, eingewiesen.

Zum besseren Verständnis des Falles muß man hierbei wissen, daß der Sprachendienst des Rates entsprechend der Anzahl der Amtssprachen der Gemeinschaften in sechs Abteilungen gegliedert ist, denen jeweils ein Abteilungsleiter vorsteht. An der Spitze des Sprachendienstes steht ein Leiter des Sprachendienstes, der von seinem Stellvertreter unterstützt wird. Der Sprachendienst bildet im Rahmen der Organisation des Generalsekretariats des Rates aber nicht, wie man zunächst glauben könnte, eine besondere Direktion, sondern ist der Direktion II — Operationeller Aufgabenbereich und Übersetzung —, die unter Leitung eines Direktors steht und zu der Generaldirektion A gehört, zugeordnet. Der vorherige Leiter des Sprachendienstes, Herr Noack, war in die Besoldungsgruppe LA 3 eingestuft und wurde ein Jahr vor seiner Pensionierung ad personam in die Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen.

Nach dem Ausscheiden von Herrn Noack am 13. Januar 1974 ließ der Generalsekretär des Rates dem Kläger unter dem Datum vom 30. April 1974 folgendes Schreiben zugehen:

Note à l'attention de M. Loebisch

J'ai l'honneur de vous informer qu'à partir du 1er avril 1974 vous êtes mis à la disposition de la Direction Générale A, Direction II: Opérations — Service linguistique, en qualité de Chef du Service linguistique.

Aufgrund dieses Schreibens ging der Kläger davon aus, daß er wie sein Vorgänger alsbald in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft werde. Als sich seine Erwartungen nicht erfüllten, stellte er bei der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts am 12. Mai 1978 den Antrag, die von ihm innegehabte LA 3-Stelle in einen Posten A 2 umzuwandeln, der allein der seit dem Jahr 1974 von dem Kläger als Leiter des Sprachendienstes ausgeübten Tätigkeit entspreche. Diesen Antrag ergänzte er mit einem Schreiben vom 17. Mai 1978 dahin, daß die Neueinstufung spätestens mit Wirkung vom 4. Mai 1978, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (ABl. L 119 vom 3. Mai 1978, S. 1), vorgenommen werden solle. Früher seien nämlich in der in Anhang I Buchstabe A zum Beamtenstatut enthaltenen Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen und die ihnen zugeordneten Laufbahnen den Besoldungsgruppen LA 3 und LA 4 die Grundamtsbezeichnungen Leiter der Übersetzungsabteilung und Leiter der Dolmetscherabteilung zugeordnet gewesen, während nunmehr gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung der Besoldungsgruppe LA 3 die Grundamtsbezeichnung Leiter einer Übersetzungsabteilung oder Dolmetscherabteilung zugeordnet sei. Die Besoldungsgruppe LA 4 werde jetzt nur noch den Gruppenleitern im Übersetzungs- oder Dolmetscherdienst vorbehalten. Nach Meinung des Klägers hat der Rat mit dieser Änderung der Tatsache Rechnung getragen, daß der Sprachendienst sich aus mehreren Abteilungen zusammensetzt, die jeweils einem Abteilungsleiter der Besoldungsgruppe LA 3 unterstehen. Folglich könne dem Leiter der übergeordneten Einheit Sprachendienst nicht derselbe Rang wie den ihm unterstellten Abteilungsleitern zukommen.

Nachdem diese Anträge nicht beschieden wurden, legte der Kläger mit Schreiben vom 20. September 1978 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Verwaltungsbeschwerde bei der Anstellungsbehörde ein. Im Anschluß an diese wiederum fruchtlos gebliebene Beschwerde hat der Kläger die am 25. Januar 1979 eingegangene Klage erhoben. Er beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, daß der Dienstposten eines Leiters des Sprachendienstes beim Rat, in den der Kläger eingewiesen worden sei, in die Besoldungsgruppe A 2 einzuordnen sei und daß demnach der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1974 oder spätestens vom 4. Mai 1978 in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen sei, und weiterhin die beklagte Partei verurteilen, den Kläger ab den genannten Daten in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen.

Der Kläger rügt in erster Linie die Verletzung von Artikel 5 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und von dessen Anhang I Buchstabe A, der die Zuordnung der Grundamtsbezeichnungen zu den Laufbahnen in den einzelnen Laufbahngruppen und in der Sonderlaufbahn Sprachendienst regelt, sowie die Verletzung allgemeiner Rechtsprinzipien, wie des Grundsatzes der Zuordnung der Dienstboten und der Besoldungsgruppe, des Prinzips des hierarchischen Verwaltungsaufbaus des Dienstrechts der Europäischen Gemeinschaften und des Prinzips der guten Organisation eines Dienstbetriebes. Weil die Verwaltung diese Grundsätze nicht beachtet habe, habe sie ermessensmißbräuchlich gehandelt.

Im einzelnen trägt er vor, mit der Note des Generalsekretärs vom 30. April 1974 sei er mit Wirkung vom 1. April desselben Jahres zum Leiter des Sprachendienstes ernannt worden. Als solcher übe er eine Tätigkeit aus, die dem Dienstposten eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 entspreche. So stehe er einer Verwaltungseinheit vor, die sich aus ungefähr 300 Beamten, darunter etwa 250 Hochschulabsolventen, zusammensetze, und sei Vorgesetzter von sieben Beamten der Besoldungsgruppe LA 3, nämlich den sechs Leitern der jeweiligen Übersetzungsabteilung und seinem Stellvertreter, über deren Leistungen er auch die Erstbeurteilung abzugeben habe. Daß er den Dienstposten eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 bekleide, sieht er durch die Entscheidung des Rates vom 7. Oktober 1963 über die Aufgaben und Befugnisse der Beamten des Generalsektretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften bestätigt, die bestimmt, daß ein Direktor eine bedeutende Verwaltungseinheit unter der unmittelbaren Aufsicht eines Generaldirektors oder ausnahmsweise der Institution selbst leitet. Spätestens vom Inkrafttreten der Verordnung des Rates Nr. 912/78 am 4. Mai 1978 an stehe auch de jure fest, daß der Sprachendienst eine über der Abteilung stehende Verwaltungseinheit sei, die dann logischerweise von einem Direktor geleitet werden müsse. Ein Indiz dafür, daß der Dienstposten eines Leiters des Sprachendienstes höherrangig als der des Leiters einer Übersetzungsabteilung sei und seine Ernennung deshalb in Wahrheit als Beförderung angesehen werden müsse, sieht der Kläger in der Tatsache, daß die Ernennung auf Vorschlag des Beförderungsausschußes erfolgt sei. Gegen eine soche Höherstufung spreche auch nicht der Umstand, daß gemäß Anhang I Buchstabe A zum Beamtenstatut für die Sonderlaufbahn Sprachendienst lediglich die Besoldungsgruppen LA 3 bis LA 8 vorgesehen seien, da sich aus dem Bericht der Gruppe Statut beim Ausschuß der Ständigen Vertreter vom 9. Februar 1977 (Dok. R. 269/77 (STAT 9) (FIN 59)) eindeutig entnehmen lasse, daß der Dienstposten eines Direktors eines Sprachendienstes sowohl von einem Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst als auch der allgemeinen Laufbahngruppe A bekleidet werden könne. Bei der Einstellung von Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 könne die Anstellungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden. Da nach dem Ausscheiden seines Vorgängers einen entsprechende A 2-Stelle frei geworden sei, gehe es auch nicht darum, eine neue Stelle zu schaffen oder eine bestehende Stelle höherzustufen, sondern lediglich um die Feststellung, daß der vom Kläger innegehabte Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 zuzurechnen sei.

Indem die Anstellungsbehörde eine solche Anerkennung ablehne, belasse sie den Kläger in demselben Dienstgrad wie ihn einige seiner Untergebenen innehätten. Außerdem schade es seiner Karriere und seinem Ansehen, daß er einem Direktor mit dem Titel Direktor des Operationellen Aufgabenbereichs und der Übersetzung unterstellt sei, der von einem Abteilungsleiter unterstützt und im Falle seiner Abwesenheit auch vertreten werde.

Der Rat dagegen weist darauf hin, daß der Generalsekretär mit seinem Schreiben vom 30. April 1974 den Kläger nicht in eine freie Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen, sondern lediglich mit den Aufgaben eines Leiters des Sprachendienstes betraut habe. Diese Bezeichnung diene innerdienstlich zur Umschreibung des Aufgabenbereichs und der Tätigkeit eines Beamten und habe nichts mit dessen statutarischer Stellung zu tun. Im Anhang I Buchstabe A zum Beamtenstatut sei der Besoldungsgruppe A 2 ausdrücklich die Grundamtsbezeichnung Direktor zugeordnet, während der Dienstposten eines Leiters des Sprachendienstes in der dort enthaltenen Liste der Laufbahngruppen nicht vorgesehen sei. Die Anstellungsbehörde habe außerdem auch nicht über eine freie Planstelle verfügt, da der Vorgänger des Klägers, Herr Noack, lediglich ein Jahr vor seinem Ausscheiden ad personam in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft und über die entsprechende Planstelle bereits mit Wirkung vom 16. Januar 1974 anderweitig verfügt worden sei. Mit seiner Klage erstrebe der Kläger eine Beförderung, auf die kein Anspruch bestehe. Die Anstellungsbehörde sei auch nicht verpflichtet, bei den Haushaltsbehörden um die Schaffung einer neuen Stelle nachzusuchen, da sie einmal bei der Organisation ihres Dienstbetriebes grundsätzlich nur an das dienstliche Interesse gebunden sei und zum anderen die Tätigkeiten des Klägers sich von den Aufgaben und Befugnissen eines Direktors unterschieden.

Das Vorbringen der Parteien macht deutlich, daß es entscheidend auf die Frage ankommt, wie der Akt des Generalsekretärs vom 30. April 1974 zu qualifizieren ist.

Gemäß Artikel 6 des Beamtenstatuts muß jede Planstelle definiert sein. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Statuts dürfen Ernennungen oder Beförderungen ausschließlich die Besetzung einer in der Besoldungsgruppe definierten freien Planstelle zum Gegenstand haben. Dies bedeutet, daß die Ernennung in eine freie Planstelle zugleich die Einweisung in eine bestimmte Besoldungsgruppe umfaßt. Daraus folgt weiterhin, daß sich grundsätzlich der Rang eines Beamten nur nach der Planstelle bestimmt, in der er eingewiesen ist, und nicht nach seinem Dienstposten im Sinne einer funktionalen Zusammenfassung von Aufgaben und Befugnissen.

Gemäß Artikel 4 des Status ist ferner eine Ernennung oder Beförderung nur wirksam, wenn eine freie Planstelle im Sinne eines poste budgétaire vorhanden ist.

Demnach kommt es für den vorliegenden Fall darauf an, ob, wie der Kläger behauptet, der Anstellungsbehörde zum Zeitpunkt der angeblichen Einweisung eine Dauerplanstelle der Besoldungsgruppe A 2 zur Verfügung gestanden hat. Diese Frage ist jedoch zu verneinen, da, wie wir vom Rat gehört haben, die Dauerplanstelle des Leiters des Sprachendienstes immer eine LA 3-Stelle war und der Vorgänger des Klägers nur ein Jahr vor seiner Pensionierung ehrenhalber und personengebunden in die höhere Besoldungsgruppe befördert wurde. Über diese Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 hat die Anstellungsbehörde jedoch schon am 16. Januar 1974 anderweitig verfügt, so daß zum 1. April 1974 nur noch eine Stelle der Besoldungsgruppe LA 3 entsprechend dem Rang, den der Kläger schon vorher innehatte, zur Verfügung stand. Schon aus diesem Grunde ist eine wirksame Beförderung auszuschließen, mit der Folge, daß das fragliche Schreiben nur noch als Versetzungsverfügung angesehen werden kann.

Sowohl gegen eine Beförderung als auch gegen eine Versetzung spricht aber weiter die Form des fraglichen Schreibens. Nach Artikel 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts weist die Anstellungsbehörde den Beamten … im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn ein. Im Wege der Ernennung bedeutet demnach, daß die Ernennungsurkunde gemäß Artikel 25 Absatz II des Beamtenstatuts selbst die Einweisung in eine verfügbare Planstelle mit der dazugehörigen Besoldungsgruppe und Grundamtsbezeichnung im Interesse einer klaren Bestimmung der Rechtsstellung des Beamten aussprechen muß.

Diesen Kriterien entspricht die Verfügung des Rates vom 25. Mai 1973, mit der der Kläger in die Besoldungsgruppe LA 3 befördert wurde. Dieser Akt weist nämlich den Kläger in die Planstelle eines Leiters der Übersetzungsabteilung — Besoldungsgruppe LA 3 — mit Wirkung vom 1. Januar 1973 ein. Im Gegensatz dazu ist das fragliche Schreiben des Generaldirektors vom 30. April 1974 nur mit Note à l'attention de M. Loebisch überschrieben und enthält weder die Bezeichnung einer freien Planstelle noch die dazugehörige Besoldungsgruppe und Grundamtsbezeichnung; es bestimmte lediglich, … à partir du 1er avril 1974 vous êtes mis à la disposition … en qualité de Chef du Service linguistique. Aus diesem Unterschied wird deutlich, daß der Kläger durch dieses Schreiben nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe befördert wurde. Er wurde auch nicht in eine Planstelle derselben Besoldungsgruppe versetzt, da eine Versetzungsverfügung ebenfalls den geschilderten Formerfordernissen unterliegt. Demnach steht für mich eindeutig fest, daß der Kläger durch die fragliche Note unter Beibehaltung seiner bisherigen Planstelle und Besoldungsgruppe lediglich mit einem anderen Aufgabenbereich betraut wurde, wie dies im Text der Note zum Ausdruck kommt.

Das Schreiben beinhaltet auch keinerlei Zusicherung einer Beförderung. Eine solche wäre nur rechtswirksam, wenn der Wille der Anstellungsbehörde, sich durch die Zusage zu binden, eindeutig feststehen würde, wofür im vorliegenden Fall keine Anzeichen sprechen.

Daß auch der Kläger ursprünglich keiner anderen Ansicht war, beweist sein gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts an die Anstellungsbehörde gerichteter Antrag, in dem er ausdrücklich darum bittet, den derzeit von ihm bekleideten Posten LA 3 in einen Posten A 2 umzuwandeln. Die Bekanntmachung in den Mitteilungen für das Personal vom 28. Mai 1974, in der es heißt, daß der Kläger mit Wirkung vom 1. April 1974 zum Leiter des Sprachendienstes ernannt worden sei, vermag an diesem Ergebnis gleichfalls nichts zu ändern, da natürlich nur einer Ernennungsurkunde, nicht aber einer bloßen Mitteilung konstitutive Wirkung zukommen kann. Daß eine Nachfolgerin für den Posten des Klägers als Leiter der deutschen Übersetzungsabteilung bestellt worden ist, beweist ebenfalls nicht, daß der Kläger in eine andere Planstelle eingewiesen wurde. Bei der Verwendung der ihr einmal zugewiesenen Planstellen ist nämlich eine Behörde nicht gebunden; sie kann die Nachfolgerin deshalb in eine andere, nicht besetzte Planstelle eingewiesen haben. Schließlich berechtigt auch der Umstand, daß die Maßnahme auf Vorschlag des Beförderungsausschußes erfolgt ist, nicht zur Annahme einer Beförderung. Dieser ist nämlich nur Gehilfe der Anstellungsbehörde in einem Verfahren, das ausschließlich auf deren Organisationsgewalt beruht und hat außerdem nicht darüber befunden, ob der Kläger zum Direktor befördert werden sollte, sondern nur über seine Bestellung zum Leiter des Sprachendienstes.

Demnach bleibt lediglich noch zu prüfen, ob dem Kläger ein Recht auf Beförderung zusteht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wird den Beamten, selbst wenn sie die Voraussetzung einer Beförderung erfüllen, durch das Statut grundsätzlich kein subjektives Recht auf Beförderung eingeräumt (vgl. Rechtssache 123/75, Berthold Küster/Parlament, Urteil vom 25. November 1976, Slg. 1976, 1701). Der Gerichtshof hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung betont, daß für Beförderungen ausschließlich das dienstliche Interesse entscheidend sei und die Anstellungsbehörde kraft ihrer Organisationsgewalt die Ernennungen nur nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen habe (vgl. Rechtssache 61/70, Gianfranco Vistosi/Kommission, Urteil vom 16. Juni 1971, Slg. 1971, 542; Rechtssache 61/76, Jean Jacques Geist/Kommission, Beschluß vom 15. Juli 1976, Slg. 1976, 1350). Demnach ist die Ermessensentscheidung der Anstellungsbehörde nur angreifbar wenn das Ermessen überschritten oder mißbraucht worden ist, wenn also der durch das Schreiben vom 30. April 1974 zugewiesene Aufgabenbereich des Leiters des Sprachdienstes nach Art, Bedeutung und Umfang weit über den Tätigkeitsbereich hinausginge, der dem Kläger aufgrund seiner Besoldungsgruppe LA 3 zuzumuten ist.

Dabei ist dem Kläger sicherlich zuzustimmen, daß der Sprachendienst, der mehr als 300 Personen, darunter etwa 250 mit Hochschulabschluß, umfaßt, eine bedeutende Verwaltungseinheit im Sinne der offiziellen Dienstpostenbeschreibung des Rates vom 7. Oktober 1963 bildet. Die Tatsache, daß der Kläger, der unter anderem mit Verwaltungsaufgaben befaßt ist, die das reibungslose Funktionieren des Sprachendienstes gewährleisten, zugleich auch Vorgesetzter der sieben Abteilungsleiter ist, sagt meines Erachtens jedoch nichts Entscheidendes über das Niveau seiner dienstlichen Tätigkeit aus, zumal ein nicht unbeträchtlicher Teil der Tätigkeit des Klägers darin besteht, die im Sprachendienst anfallende Arbeit zu koordinieren. Gegen die Annahme, daß der Kläger den Sprachendienst tatsächlich leitet, spricht aber, daß er, wie uns der Rat versichert hat, seine Aufgabe im wesentlichen unter der Aufsicht und der Verantwortung des zuständigen Direktors wahrnimmt, also nicht eigenverantwortlich handelt.

Im Zusammenhang damit darf ich schließlich noch die Rechtsprechung des Gerichtshofes in Erinnerung rufen, nach der selbst der Umstand, daß ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die auch zu einem Dienstposten einer höheren Laufbahn gehören, zwar für eine etwaige Beförderung zu berücksichtigen sein kann, nicht aber für sich allein eine höhere Einstufung des Dienstpostens zu rechtfertigen vermag (vgl. Rechtssache 77/70, Maurice Prelle/Kommission, Urteil vom 16. Juni 1971, Slg. 1971, 561; Gijsbertus van Reenen/Kommission, Urteil vom 19. März 1975, Slg. 1975, S. 445; Lucienne De Roubaix/Kommission, Urteil vom 11. Mai 1978, Slg, 1978, 1081).

Zusammenfassend läßt sich somit feststellen, daß keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des der Anstellungsbehörde eingeräumten Beurteilungsspielraums bei der Bewertung der Dienstposten festzustellen sind.

Einen Verstoß gegen das Prinzip des hierarchischen Aufbaus der Dienststellen vermag ich gleichfalls nicht zu erkennen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, daß das Beamtenverhältnis als öffentlichrechtliches Verhältnis statutarischer Über- und Unterordnung grundsätzlich einer streng geordneten Hierarchie von Rangstufen bedarf, doch darf andererseits auch nicht der Zusammenhang zwischen Rang und Verantwortung übersehen werden. Da ich Verantwortung für den Sprachendienst, wie wir gesehen haben, letztlich beim zuständigen Direktor liegt, erscheint es gerechtfertigt, den Kläger in eine Besoldungsgruppe einzustufen, die unterhalb derjenigen des Direktors eingeordnet ist. Andererseits können wir der vom Rat für den Kläger aufgestellten Tätigkeitsbeschreibung entnehmen, daß die einzelnen Abteilungsleiter des Sprachendienstes in erster Linie für die Personalführung und für die tägliche Organisation der Arbeit in den Abteilungen zuständig sind. Daraus folgt, daß die Verantwortung des Klägers, der für die Organisation des gesamten Sprachendienstes zuständig ist, sich nicht so wesentlich von derjenigen der Abteilungsleiter unterscheidet, daß der Anstellungsbehörde der Vorwurf gemacht werden könnte, sie handle willkürlich und damit nicht im dienstlichen Interesse, wenn sie den Kläger in dieselbe Besoldungsgruppe einstufe wie die Abteilungsleiter, zumal es keine Bestimmung des Status gibt, die verbietet, daß im dienstlichen Interesse ein Beamter einem anderen Beamten desselben Ranges unter Aufsicht eines Dienstvorgesetzten zur Erledigung bestimmter Aufgaben unterstellt werden kann. Entgegen der Meinung des Klägers läßt sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1965 in der Rechtssache 15/65 (Werner Klaer/Hohe Behörde der EGKS, Urteil vom 15. Dezember 1965, Slg. 1965, 1375) nichts Gegenteiliges entnehmen. In dem damaligen Verfahren ging es im wesentlichen nicht um die Frage der Weisungsbefugnis, sondern darum, daß einem Beamten Aufgaben zugewiesen worden waren, die unter dem Niveau seiner Aufgaben und seiner Besoldungsgruppe lagen. Im Rahmen dieser Fragestellung hat der Gerichtshof lediglich unterstrichen, daß gemäß der Tätigkeitsbeschreibung zwischen Beamten, die Tätigkeiten von verschiedenem Niveau verrichten, grundsätzlich eine Rangfolge besteht, ohne zu der Frage Stellung zu nehmen, ob ein Beamter nicht gegenüber einem anderen Beamten, der Tätigkeiten des entsprechenden Niveaus erbringt hierarchische Befugnisse haben kann.

Ebensowenig ist der Schluß zulässig daß einem Beamten, der eine Beurteilung über einen anderen Beamten abgibt, zwingend ein höherer Rang zukommen muß. Wenn ein Beurteilender in der Regel einer höheren Besoldungsgruppe angehört als derjenige Beamte, über dessen Fähigkeiten er zu befinden hat, so hängt dies damit zusammen, daß ein Beamter höheren Ranges in der Regel ein größeres Maß an Wissen und Erfahrungen besitzt. Dadurch wird aber grundsätzlich nicht ausgeschlossen — etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Statut —, daß ein Beamter mit einer langjährigen Erfahrung einen anderen Beamten derselben Besoldungsgruppe beurteilen kann.

Da sich demnach keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger durch das Schreiben des Generalsekretärs vom 30. April 1974 einen höheren als seinen bisher innegehabten Dienstposten erlangt hat, können auch nicht die Urteile in den Rechtssachen 20 und 21/63 (Jean Maudet/Kommission, Urteil vom 19. März 1964, Slg. 1964, 233) und 79 und 82/63 (Jean Reynier und Piero Erba/Kommission, Urteil vom 9. Juni 1964, Slg. 1964, 559) herangezogen werden. In diesen Rechtssachen ging es darum, daß den unter den sogenannten Brüsseler Verträgen eingestellten Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die gemäß Artikel 102 des Beamtenstatuts in das Beamtenverhältnis unter dem neuen Statut übergeleitet werden sollten, die vor Inkrafttreten des Statuts stillschweigend oder ausdrücklich erlangte Rechtsstellung gesichert werden sollte.

Daß der Rat mit der durch Artikel 13 der Verordnung Nr. 912/78 vom 2. Mai 1978 eingeführten textlichen Änderung der in Anhang I Buchstabe A des Beamtenstatuts enthaltenen Stelle Sonderlaufbahn Sprachendienst keine neue Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe einführen wollte, ist offensichtlich und bedarf daher keiner eingehenden Erörterung. Mag auch durch die Änderung anerkannt worden sein, daß sich der Sprachendienst aus mehreren Übersetzungsabteilungen zusammensetzt, so ist damit noch keine Aussage über den Rang des Leiters des Sprachendienstes getroffen.

Die Frage, ob ein Übergang von der Besoldungsgruppe LA 3 zur Besoldungsgruppe A 2 überhaupt möglich ist und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, stellt sich deshalb nicht mehr.

Auch bei der Würdigung des vom Kläger in zweiter Linie vorgetragenen Klagegrundes kann ich mich kurz fassen. Der Kläger sieht in dem Verhalten des Rates eine Verletzung des in Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts zum Ausdruck kommenden Prinzips der Gleichbehandlung und der Gleichwertigkeit der Beamten. Er weist darauf hin, daß sich seine Aufgaben seit der Ernennung zum Leiter des Sprachendienstes versechsfacht hätten und er die Tätigkeit eines Direktors ausübe, ohne daß dies in seiner Karriere oder in der Bezahlung zum Ausdruck komme, während in allen anderen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften Beamte mit entsprechenden Tätigkeiten in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft seien.

Wie wir gesehen haben, wurde der Kläger aber nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen. Seine Tätigkeit unterscheidet sich auch hinsichtlich Aufgaben, Befugnissen und Verantwortung von derjenigen eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2.

Soweit der Kläger auf die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Beamten mit entsprechenden Tätigkeiten in den verschiedenen Institutionen der Gemeinschaften hinweist, ist ihm darin recht zu geben, daß alle Organe der Gemeinschaften eine funktionelle Einheit bilden und grundsätzlich verhindert werden muß, daß durch verschiedenartige Bewertungskriterien das Niveau der Dienstposten einer Besoldungsgruppe bei einem Organ völlig anders gestaltet wird als bei einem anderen. Andererseits haben die Organe bei der Ausgestaltung ihrer Dienstorganisation einen weitgehenden Ermessensspielraum. Von einer Ungleichbehandlung kann daher nur gesprochen werden, wenn Beamte der verschiedenen Institutionen, die eine gleichwertige Tätigkeit verrichten, unterschiedlich behandelt werden. Wie wir aber vom Rat gehört haben, sind die Sprachendienste der einzelnen Organe unterschiedlich organisiert und unterschiedlich in das Organisationsgefüge eingebaut. So gibt es zum Beispiel den Dienstboten eines Leiters des Sprachendienstes, wenn ich es recht sehe, nur noch beim Gerichtshof, dessen Inhaber ad personam in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft ist. Die Planstelle eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 ist vorgesehen für den Leiter des Übersetzungsdienstes und des Dolmetscherdienstes beim Europäischen Parlament sowie für den Leiter des Dolmetscherdienstes der Kommission. Der Übersetzerdienst dagegen steht bei der Kommission unter der Leitung eines Direktors, der ähnlich wie beim Rat noch die Verantwortung für andere Dienste wie Dokumentation, Reproduktion und Bibliothek trägt. Diese Beispiele zeigen bereits, daß die einzelnen Sprachendienste der verschiedenen Organe hinsichtlich ihrer Strukturen und Aufgabenbereiche, unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einzelner Tätigkeiten, schwerlich miteinander verglichen werden können mit der Folge, daß auch eine unterschiedliche Einstufung der Leiter der jeweiligen Verwaltungseinheiten gerechtfertigt sein kann.

Da der Kläger somit auch keinen Anspruch hat, in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft zu werden, schlage ich abschließend vor, die Klage als unbegründet abzuweisen und dem Kläger gemäß Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung seine Kosten aufzuerlegen.