Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1979 – C-14/79
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1979:287
In der Rechtssache 14/79
RALPH LOEBISCH, Beamter des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft Avenue des Aubépines Nr. 107, 1180 Brüssel, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, 68 Rue Camille Lemonnier, 1060 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, Bd. Grande-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Rechtsberater im Juristischen Dienst des Generalsekretariats des Rates in Brüssel John Carbery als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. N. Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Anerkennung der Tatsache, daß der Kläger den Dienstposten eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 innehat und daher Anspruch auf Einstufung in der Besoldungsgruppe A 2 mit Wirkung vom 1. April 1974 oder zumindest vom 4. Mai 1978 hat, und wegen Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung seines diesbezüglich eingereichten Antrags sowie seiner Beschwerde
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore und Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, ein promovierter Jurist und diplomierter Linguist deutscher Staatsangehörigkeit, trat mit Errichtung der EWG und der Euratom am 1. Februar 1958 in den Dienst des Ministerrats ein, nachdem er bereits seit dem 3. September 1956 für die Conférence intergouvernementale und das Comité intérimaire gearbeitet hatte, deren Aufgabe es war, die Gründungsverträge der EWG und Euratom auszuarbeiten und ihre Durchführung vorzubereiten.
Bei der Überleitung auf das Beamtenstatut wurde der Kläger gemäß Artikel 102 Absatz 4 Buchstabe b des Statuts mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in der Besoldungsgruppe LA 4 mit dem Titel eines Gruppenleiters im Übersetzungsdienst des Rates zum Beamten ernannt.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wurde er mit dem Titel eines Leiters der Übersetzungsabteilung in die Besoldungsgruppe LA 3 befördert.
Durch Schreiben des Generalsekretärs Hommel vom 30. April 1974 wurde ihm schließlich mitgeteilt, er sei mit Wirkung vom 1. April 1974der Generaldirektion A, Direktion II — Operationeller Aufgabenbereich und Übersetzung —, als Leiter des Sprachendienstes zugeteilt.
Sein Vorgänger auf diesem Posten, Herr Noack, war ad personam in der Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen worden. Der Kläger ging daher davon aus, daß er nach seiner Berufung zum Leiter des Sprachendienstes rückwirkend zum Tag seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A 2 befördert würde. Als dies nicht geschah, stellte er bei der Anstellungsbehörde am 12. Mai 1978 den Antrag, mit Wirkung vom 1. April 1974 in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft zu werden. Am 17. Mai 1979 stellte er neuerlich einen Antrag, um diese Neueinstufung spätestens zum 4. Mai 1978, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (ABl. L 119 vom 3. Mai 1978, S. 1), zu erreichen.
Nachdem auf seine spätere Beschwerde keine Anwort erfolgte, was gemäß § 90 Absatz 2 des Statuts als stillschweigende Ablehnung zu betrachten ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am 25. Januar 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. für Recht zu erkennen, daß der Dienstposten des Leiters des Sprachendienstes beim Beklagten, in den der Kläger ernannt wurde, der Dienstposten eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 ist und daß der Kläger daher mit Wirkung vom 1. April 1974 oder zumindest vom 4. Mai 1978 in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen ist;
3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1974 oder zumindest vom 4. Mai 1978 in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen;
4. die Weigerung des Beklagten, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1974 oder zumindest vom 4. Mai 1978 in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen, für nichtig zu erklären sowie die stillschweigende Ablehnung seines diesbezüglich eingereichten Antrages und seiner Beschwerde aufzuheben;
5. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Rat beantragt,
die Anträge des Klägers als unbegründet abzuweisen und
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit sie nicht gemäß Artikel 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung von dem Beklagten zu tragen sind.
III — Zusammenfassung der Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger bringt, da sich Fragen zur Zulässigkeit nicht stellen, in erster Linie zwei Rügen vor.
Erste Rüge: Verletzung von Artikel 5 und Anhang I Buchstabe A des Beamtenstatuts sowie Verletzung des Grundsatzes der Zuordnung von Dienstposten und Besoldungsgruppe, des Grundsatzes des hierarchischen Verwaltungsaufbaus der Dienstposten und Besoldungsgruppen im europäischen öffentlichen Dienst und des Grundsatzes der guten Ordnung des Dienstbetriebs
Diese Rüge läßt sich in zwei Teile gliedern.
Erster Teil
Verletzung des Artikels 3 und des Anhangs I. Buchstabe A des Beamtenstatuts sowie des Grundsatzes der Zuordnung von Dienstposten und Besoldungsgruppe
Der Kläger ist der Ansicht, der Rat habe es zu Unrecht abgelehnt, ihn in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen: Seine Tätigkeit entspreche dem Dienstposten eines Direktors und damit der Besoldungsgruppe A 2, denn er sei auf den Dienstposten des Leiters einer Verwaltungseinheit mit 300 Bediensteten, darunter 250 der Besoldungsgruppe A zugehörige Hochschulabsolventen, eingewiesen worden und trage die gesamte Verantwortung.
Der Rat weist vorweg darauf hin, daß in der Sonderlaufbahn Sprachendienst nur Dienstposten der Besoldungsgruppen LA 8 und LA 3 vorgesehen seien und daß auch die Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 (aaO.) keinen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 2 geschaffen habe. Da ein Dienstposten vom Rang eines Direktors nicht bestehe, habe also auch keine freie Planstelle im Sinne des Artikels 4 des Statuts vorhanden sein können. Der Rat verweist schließlich darauf, daß gemäß Artikel 6 des Statuts die Anzahl der Planstellen je Besoldungsgruppe im Haushalt ausgewiesen werden müsse; ausschließlich das für die Feststellung des Haushaltsplans zuständige Organ könne demnach eine neue Planstelle schaffen bzw. eine vorhandene Planstelle in eine höherstufige umwandeln — und das sei hinsichtlich des Posten eines Leiters des Sprachendienstes nicht geschehen.
Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 61/70, Vistosi, Slg. 1971, 542; Rechtssache 61/76, Geist, Slg. 1976, 1349; Rechtssache 21/68, Huybrechts, Slg. 1969, 85; Rechtssache 33/67, Kurrer, Slg. 1968, 190), wonach die übergeordnete Behörde für die Gliederung ihrer Dienststellen allein verantwortlich ist, vertritt der Rat die Ansicht, allein die Anstellungsbehörde habe darüber zu befinden, ob es zweckmäßig ist, daß der Sprachendienst von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 2 geleitet wird; er weist daher das Vorbringen des Klägers zurück.
Der Kläger beruft sich in erster Linie darauf, daß infolge des Ausscheidens von Herrn Noack eine freie Planstelle im Sinne des Artikels 4 des Statuts zur Verfügung gestanden habe und daß Artikel 6 des Statuts nicht herangezogen werden könne, da es zum einen nicht um die Schaffung einer neuen bzw. Höherstufung einer bestehenden Planstelle gehe, sondern um die Feststellung, daß der von ihm bekleidete Posten in die Besoldungsgruppe A 2 einzustufen sei, und da zum anderen die in der Praxis auftretenden Probleme auf die Entscheidung des Gerichts keinen Einfluß haben dürften.
Der Kläger führt weiter aus, wenn die Verordnung Nr. 912/78 eine Besoldungsgruppe LA 2 nicht eingeführt habe, so nur deswegen, um es Beamten aus dem Verwaltungsbereich zu ermöglichen, Leiter des Sprachendienstes zu werden und damit in die Besoldungsgruppe A 2 aufzusteigen.
Der Kläger stimmt mit der Ansicht des Rates über die Gliederung der Dienststellen überein; er fügt jedoch hinzu, daß die übergeordnete Behörde gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Vistosi, aaO.; Rechtssache 66/75, Macevicius, Slg. 1976, 593; Rechtssache 16/67, Labeyrie, Slg. 1968, 436; Rechtssache 48/70, Bernardi, Slg. 1971, 175; Rechtssache 35/72, Kley, Slg. 1973, 679) die den Bediensteten nach dem Statut zustehenden Rechte wahren müsse und das Vorbringen des Rates demzufolge irrelevant sei, denn dieser habe mit der Ernennung eines Leiters des Sprachendienstes die Schaffung eines derartigen Dienstpostens im Range eines Direktors beschlossen. Diese Schlußfolgerung gründet der Kläger darauf, daß — erstens — der Leiter des Dienstes unmittelbarer Vorgesetzter von sechs Abteilungsleitern sei und daß ein Abteilungsleiter logischerweise nur einem Direktor unterstellt sein könne: — zweitens — der Leiter des Sprachendienstes die Erstbeurteilung über die sechs Abteilungsleiter abzugeben habe; — drittens — die Entscheidung der Räte vom 7. Oktober 1963 — betreffend die Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Beamten der Räte der Europäischen Gemeinschaften — den Dienstposten eines Direktors folgendermassen beschreibe : Leitet eine bedeutende Verwaltungseinheit unter der unmittelbaren Aufsicht eines Generaldirektors oder ausnahmsweise des Organs selbst und daß der Sprachendienst, der sich aus 300 Bediensteten zusammensetze, eine bedeutende Verwaltungseinheit darstelle.
Zum Beweis dessen, daß sein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 zuzurechnen sei, beruft sich der Kläger darauf, daß seine Ernennung am 1. April 1974 als Beförderung angesehen werde müsse, da sie auf Vorschlag des Beförderungsausschusses erfolgt sei. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Statuts beinhalte eine Beförderung den Übertritt in die nächsthöhere Besoldungsgruppe. Allerdings sei ein Laufbahnwechsel — im vorliegenden Fall der Übergang von LA 3 nach A 2 — gemäß Artikel 45 Absatz 2 des Statuts nur aufgrund eines Auswahlverfahrens zulässig; jedoch sehe Artikel 29 Absatz 2 des Statuts für die Besoldungsgruppen A 2 und A 1 vor, daß die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden könne. Der Kläger macht geltend, daß diese Ausnahme bei der Ernennung des Leiters des Sprachendienstes in der Besoldungsgruppe A 2 bei den anderen Organen der Europäischen Gemeinschaften zur Regel geworden sei. Andererseits habe die Beförderung für den Kläger auch zur Folge, daß er die Einweisung in die neue Stelle nicht ablehnen könne.
Der Kläger ist schließlich der Ansicht, unter diesen Umständen sei es unerheblich, daß die Laufbahn eines Leiters des Sprachendienstes als solche nicht in der Laufbahnübersicht der Sonderlaufbahnen Sprachendienst enthalten sei; es gehe vielmehr darum, eine Stellung im Verwaltungsaufbau unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten rechtlich einzustufen. Daher müsse der Dienstposten des Klägers einer der Grundamtsbezeichnungen zugeordnet werden, und dies könne nur die eines Direktors sein.
Der Rat betont in seiner Gegenerwiderung vor allem, daß das Generalsekretariat umorganisiert werden müßte, wenn der Kläger Direktor würde, da der Sprachdienst unter der Leitung eines bereits ernannten Direktors zur Direktion II in der Generaldirektion A gehöre.
Der Rat weist die Darlegungen des Klägers, mit denen dieser nachzuweisen versucht, daß er den Dienstposten eines Direktors der Besoldungsgruppe A 2 innehabe, zurück und trägt hierzu vor, der Kläger verwechsele die Ernennung unter Einweisung in die Planstelle einer Besoldungsgruppe einerseits mit der Zuweisung von Aufgaben innerhalb einer Verwaltungseinheit andererseits. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um eine derartige Aufgabenzuweisung, und dementsprechend habe auch keine Einweisung in die Planstelle eines Leiters des Sprachendienstes stattgefunden. Dies scheine auch der Kläger anzuerkennen, da er in seinem Antrag formuliert habe: … bitte ich darum, die Umwandlung der von mir derzeit besetzten Planstelle der Besoldungsgruppe LA 3 in eine solche der Besoldungsgruppe A 2 zu beantragen und zu genehmigen …; die Verwendung der Begriffe Umwandlung der … derzeit besetzten Planstelle der Besoldungsgruppe LA 3 bringe dieses Eingeständnis deutlich zum Ausdruck.
Der Rat zieht hieraus die Schlußfolgerung, daß die Stelle eines Leiters des Sprachdienstes kein Dienstposten im Sinne des Statuts sei und folglich weder Artikel 5 nach Anhang I Buchstabe A des Statuts verletzt seien.
Zu der vom Kläger angeführten Entscheidung in der Rechtssache Macevicius (aaO) bemerkt der Rat, daß diese sich nur auf Beamte beziehe, die vor der Überleitung unter das neue Statut ihre Besoldungsgruppe ausdrücklich oder stillschweigend erlangt hätten. Im vorliegenden Fall habe es jedoch niemals den Dienstposten eines Direktors des Sprachendienstes gegeben, da dieser Dienst der Direktion II unter der Leitung eines Direktors unterstellt sei und somit nicht selbst eine Direktion bilde.
Auch dem Argument der Beförderung tritt der Rat entgegen. Er weist zunächst darauf hin, daß der Kläger als Mitglied des Beförderungsausschusses seine Ernennung sehr wohl hätte ablehnen können, zumal die Wahl zwischen ihm und Herrn Van Royen bestanden habe; im übrigen sei die Tätigkeit des Leiters des Sprachendienstes stets von Beamten der Besoldungsgruppe LA 3 ausgeübt worden, mit Ausnahme der Kurzen Zeitspanne, während der Herr Noack ad personam in der Besoldungsgruppe A 2 eingestuft gewesen sei; schließlich habe der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 176/73 (Van Belle, Slg. 1974, 1361) entschieden, daß Artikel 29 des Statuts eng auszulegen und eine Beförderung nicht zulässig sei.
Zweiter Teil
Verletzung des Grundsatzes des hierarchischen Verwaltungsaufbaus der Dienstposten und Besoldungsgruppen im europäischen öffentlichen Dienst und des Grundsatzes der guten Ordnung des Dienstbetriebs
Der Kläger trägt vor, er sei der Vorgesetzte von sechs Abteilungsleitern der Besoldungsgruppe LA 3. Da er derselben Besoldungsgruppe angehöre wie die ihm unterstellten Beamten, widerspreche dies dem Grundsatz des hierarchischen Verwaltungsaufbaus. Außerdem verstoße es gegen das Prinzip der guten Ordnung des Dienstbetriebes, daß er einem Direktor unterstellt sei, der von einem Abteilungsleiter unterstützt und im Falle seiner Abwesenheit vertreten werde.
Der Rat weist dieses Argument zurück, indem er unterstreicht, daß das Statut es keineswegs verbiete, daß die Weisungsbefugnis über andere Beamte von einem Beamten derselben Besoldungsgruppe ausgeübt wird. Er stützt diese Ansicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (verb. Rechtssachen 4 und 30/74, Scuppa, Slg. 1975, 919).
Der Rat meint ferner, dem Kläger komme sein Ansehen als dienstältester Beamter seiner Besoldungsgruppe zugute; überdies werde ihm seine Aufgabe durch die eigene Verantwortlichkeit der sechs Abteilungsleiter für die einzelnen Sprachabteilungen erleichert. Zur Frage der Unterordnung des Klägers vertritt der Rat die Auffassung, daß — abgesehen von dem Umstand, daß der Kläger seit seiner Ernennung stets einem Direktor unterstellt gewesen sei — die Anstellungsbehörde in Ausübung ihrer Organisationsgewalt so entschieden hat und diese Unterordnung nicht als schädlich für seine Karriere oder sein Ansehen betrachtet werden kann.
Der Kläger weist den Vortrag des Rates Punkt für Punkt zurück und entgegnet:
1. Wenn das Statut es nicht untersage, daß ein Beamter Weisungsbefugnis über andere Beamte derselben Besoldungsgruppe ausübe, so könne dies kein Argument sein, denn dies könne zu einem Mißbrauch durch die Anstellungsbehörde führen, dergestalt daß diese sich an die Stelle des Statuts setzen und einem Leiter die ihm zukommende höhere Besoldungsgruppe verweigern könnte. Zugleich würde sich unweigerlich die Frage nach dem Kriterium dafür stellen, wann es erforderlich sei, einem Leiter die höhere Besoldungsgruppe zuzuerkennen.
2. Der Hinweis des Rates auf das Dienstalter des Klägers greife nicht durch, da der hierarchische Aufbau einen höheren Rang bedinge.
3. Das Urteil in der Rechtssache Scuppa könne für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Denn diese Entscheidung behandele die Frage der Unterordnung von Beamten mit demselben Rang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Koordinierung. Der Kläger hingegen koordiniere die Arbeit der sechs Abteilungsleiter nicht, er leite sie vielmehr. Die Abteilungsleiter seien ihm im Rahmen des Dienstablaufs unterstellt: Das Niveau ihres Dienstpostens sei mit dem seinen nicht vergleichbar. So habe er auch die Befugnis, die sechs Abteilungsleiter zu beurteilen, wogegen in der Rechtssache Scuppa der Abteilungsleiter, dem die Weisungsbefugnis übertragen war, nicht das Recht hatte, Scuppa, der ebenfalls Abteilungsleiter war, zu beurteilen. Der Kläger beruft sich für sein Vorbringen auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 15/65 (Klaer, Slg. 1965, 1296).
4. Der Hinweis darauf, daß dem Kläger dank der Arbeit der sechs Abteilungsleiter die Erfüllung seiner Aufgaben erleichert werde, sei irrelevant, da alle Mitarbeiter einer Direktion stets einer Abteilung angehörten und gleichwohl einem Direktor unterstellt seien.
Hilfsweise beruft sich der Kläger außerdem darauf, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 912/78 (aaO) die Definition des Dienstpostens eines Beamten der Besoldungsgruppe LA 3 dahin gehend geändert habe, daß dieser nunmehr als Leiter einer Abteilung und nicht mehr als Leiter der Abteilung bezeichnet werde.
Der Kläger folgert daraus, daß der Leiter aller Abteilungen ein Direktor sein müsse, daß der Rat den Anhang I des Statuts der Verordnung Nr. 912/68 entsprechend ändern müsse, statt sich auf diesen zu seiner Verteidigung zu berufen — wie vom Gerichtshof bereits in den Urteilen Maudet (verb. Rechtssachen 20 und 21/63, Slg. 1964, 235) und Reynier & Erba (verb. Rechtssachen 79 und 82/63, Slg. 1964, 561) entschieden —, und daß er demnach einen Anspruch auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 habe.
Der Rat entgegnet auf die beiden ersten Punkte des Klägervortrags, daß es einem bekannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz entspreche, dem Dienstältesten in einer Besoldungsgruppe Weisungsbefugnis zu erteilen; er weist darauf hin, daß ein Anspruch auf Beförderung nicht bestehe.
Im Hinblick auf Punkt drei und vier stellt der Rat zwar nicht in Anrede, daß die Rechtssache Scuppa sich vom vorliegenden Fall unterscheide; ebensowenig könne aber das Urteil in der Rechtssache Klaer herangezogen werden, da in jenem Fall die EGKS Herrn Klaer niemals die Besoldungsgruppe A 1 streitig gemacht habe; dieser habe mit vollem Recht die Zuweisung von Aufgaben beansprucht, die seiner Besoldungsgruppe entsprachen. Abschließend führt der Rat hierzu aus, daß der Sprachendienst tatsächlich dem Direktor des Operationellen Aufgabenbereichs und der Übersetzung unterstellt sei. Es bestehe daher eine Hierachie zwischen den Dienstposten innerhalb des Sprachendienstes und dem Dienstposten des Direktors, der für den Sprachendienst insgesamt verantwortlich sei. Die Aufgaben des Leiters des Sprachendienstes entsprächen kleinen Dienstposten im Sinne des Statuts; daher gebe es keinen Anspruch auf Neueinstufung.
Hinsichtlich der Auslegung der Verordnung Nr. 912/78 hebt der Rat schließlich hervor, daß der Wechsel in der Formulierung (Leiter einer … statt Leiter der …) auch für die Besoldungsgruppe LA 4 gelte, und daß es unter diesen Umständen voreilig sei, hieraus Schlußfolgerungen zu ziehen, zumal der Rat mit der Einführung dieser Änderungen keineswegs die Absicht verbunden habe, die Laufbahnen des Sprachendienstes aufzuwerten.
Der Rat bemerkt abschließend, daß es beim Rat einen ordnungsgemäß von der Anstellungsbehörde ernannten Direktor der Direktion II — Operationeller Aufgabenbereich und Übersetzung — gibt, der seine Weisungsbefugnis über den Sprachendienst tatsächlich ausübt.
Zweite Rüge, mit der hilfsweise die Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts sowie die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten und des Billigkeitsgrundsatzes geltend gemacht wird
Auch diese Rüge ist in zwei Teile untergliedert.
Erster Teil
Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 des Statuts
Der Kläger verweist auf die von ihm ausgeübten Aufgaben und seine Befugnisse und trägt vor, daß seine laufbahnrechtliche Stellung dem nicht entspreche, da er in der Besoldungsgruppe LA 3 verblieben sei.
Der Rat führt aus, der Kläger übe lediglich eine Koordinierungstätigkeit unter der Verantwortung eines Direktors aus, und er selbst habe keine Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 eingerichtet. Die Ernennung in die Besoldungsgruppe A 2 könne gemäß Artikel 1 des Statuts jedoch nur durch Urkunde der Anstellungsbehörde erfolgen; im übrigen entspreche die Tätigkeit des Klägers sehr wohl der Besoldungsgruppe LA 3, so daß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts nicht verletzt sei.
Der Kläger trägt vor, es genüge festzustellen, daß der Dienstposten eines Leiters des Sprachendienstes geschaffen und der Kläger hierauf ernannt worden sei; dementsprechend sei er in der Hierarchie einzustufen. Denn wenn es dem Rat auch überlassen sei, einen Dienstposten zu schaffen, so müsse der einmal geschaffene Posten statutgemäß eingestuft werden. Da diese Einstufung rechtlich vorgegeben sei, unterliege sie nicht dem Ermessen der Verwaltung.
Der Kläger wendet sich ferner gegen die vom Rat aufgestellte Tätigkeitsbeschreibung für ihn, insbesondere gegen den Begriff der Koordination, und greift hierzu die von ihm im Rahmen der ersten Rüge verwendete Argumentation auf — nämlich daß er die sechs Abteilungen leite und dafür die gesamte Verantwortung trage.
Der Rat verweist nochmals darauf, daß der Kläger nicht auf den Dienstposten eines Direktors, sondern im Jahre 1973 auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 3 ernannt worden sei, und daß nicht er, sondern der Direktor des Operationellen Aufgabenbereichs und der Übersetzung die Aufgaben eines Direktors wahrnehme. Unter Berufung auf die bereits zur ersten Rüge vorgebrachten Argumente und auf die über den Kläger erstellte turnusmäßige Beurteilung (für die Zeit vom 1. November 1975 bis zum 31. Oktober 1977), aus der sich ergebe, daß dieser Koordinierungsaufgaben unter der Verantwortung des Direktors der Direktion II wahrnehme, legt der Rat dar, daß der Kläger eine Koordinierungstätigkeit ausübe.
Zweiter Teil
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten und des Billigkeitsgrundsatzes
Der Kläger meint, er sei der einzige Leiter eines Dienstes mit Weisungsbefugnis über Abteilungsleiter, der nicht in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft sei, da sowohl der Leiter des Sprachendienstes beim Gerichtshof als auch die Leiter des Übersetzungs- und des Dolmetscherdienstes beim Europäischen Parlament und der Leiter des Dolmetscherdienstes bei der Kommission in der Besoldungsgruppe A 2 eingestuft seien; er fühlt sich daher als Opfer einer Diskriminierung.
Der Rat hält dieses Vorbringen für unerheblich, da zum einen jedes Organ in der Ausgestaltung seiner Dienstorganisation frei sei (so die Rechtsprechung im Falle Acton, verb. Rechtssachen 44, 46 und 49/74, Slg. 1975, 383) und es zum zweiten bei der Kommission einen Leiter der Abteilung Übersetzung und allgemeine Angelegenheiten (Besoldungsgruppe LA 3) gebe, der die Arbeiten der sechs — jeweils von einem auch in der Besoldungsgruppe LA 3 befindlichen Abteilungsleiter geleiteten — Übersetzungsabteilungen koordiniere.
Darüber hinaus könne der Kläger aus der Einweisung von Herrn Noack in die Besoldungsgruppe A 2 ad personam keinen Anspruch herleiten, in gleicher Weise eingestuft zu werden. Das Begehren des Klägers sei in Wirklichkeit auf eine Beförderung gerichtet. Ein Anspruch auf Beförderung bestehe jedoch nicht, denn die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Rechtssache 189/73, Van Reenen, Slg. 1975, 455; Rechtssache 25/77, De Roubaix, Slg. 1978, 1089; Rechtssache 5/70, Prelle, Slg. 1970, 1080; Rechtssache 77/70, Prelle, Slg. 1971, 567) zeige, daß auch ein Beamter, der eine im Verhältnis zu seiner Besoldungsgruppe höherwertige Tätigkeit ausübt, keinen Anspruch auf Beförderung geltend machen kann. Man könne daraus a fortiori schließen, daß ein Beamter, der wie im Falle des Klägers eine solche Tätigkeit nicht ausübe, einen derartigen Anspruch um so weniger erheben könne.
Der Kläger verweist zunächst auf die von ihm im Rahmen der ersten Rüge vorgebrachte Argumentation zu der These, daß jedem Organ die Dienstorganisation in dem vom Statut vorgegebenen Rahmen freigestellt sei. Er trägt sodann vor, das Beispiel des Leiters der Abteilung Übersetzung und allgemeine Dienste bei der Kommission sei ungeeignet, da dieser lediglich die Arbeiten der anderen Abteilungsleiter koordiniere, nicht aber dazu berufen sei, Beurteilungen über sie abzugeben, wohingegen er selbst die vollen hierarchischen Befugnisse und Pflichten ausübe und die gesamte Verantwortung trage. Zudem sei sich der Rat dessen bewußt, daß dem Leiter des Sprachendienstes ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 zustehe, da im Bericht der Gruppe Statut beim Ausschuß der Ständigen Vertreter über die von der Verordnung Nr. 912/78 vorgesehenen Änderungen (Dokument des Rates R 269/77 — STAT 9, FIN 59 — vom 9. Februar 1977) als Argument gegen die Schaffung einer Besoldungsgruppe LA 2 angeführt woren sei, daß auch den Beamten der allgemeinen Verwaltungslaufbahn die Möglichkeit erhalten bleiben solle, die Leitung eines derartigen Dienstes zu übernehmen.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, die vom Rat angestellten Erwägungen im Hinblick auf das Fehlen eines Beförderungsanspruchs gehörten nicht zur Sache, da er keine Beförderung begehre, sondern die Anpassung seiner Einstufung an die Rechtslage. Überdies unterscheide sich der vorliegende Fall von denen der zitierten Urteile, da es hier nicht um Tätigkeiten eines höheren Dienstpostens als dessen, in den er eingewiesen worden sei, gehe, sondern gerade um Tätigkeiten des Dienstpostens, in den er eingewiesen worden sei; auch habe er, im Gegensatz zu einem Beamten, der Tätigkeiten eines — im Vergleich zu seiner Besoldungsgruppe — höheren Dienstpostens ausübe, die Übernahme seiner neuen Aufgaben nicht ablehnen können.
Der Kläger erhebt daher Anspruch auf die Besoldungsgruppe, die dem Dienstposten entspreche, mit dem er von der Anstellungsbehörde förmlich betraut worden sei. Er ist der Auffassung, ein derartiges Recht werde auch vom Gerichtshof anerkannt (Rechtssache 102/63, Boursin, Slg. 1964, 1477).
Der Rat wiederholt sein Vorbringen betreffend die Freiheit jedes Organs bei der Ausgestaltung seiner Dienstorganisation.
In bezug auf die Stellung der Sprachendienstleiter bei den anderen Organen hebt er vor allem hervor, daß der Leiter des Sprachendienstes beim Gerichtshof in die Besoldungsgruppe A 2 ad personam eingestuft sei und daß die Leiter des Übersetzungsdienstes, des Dolmetscherdienstes und des Sprachendienstes nicht die gleichen Funktionen ausübten; ein Vergleich sei daher nur mit den anderen Leitern von Übersetzungsdiensten zulässig.
Der Rat wiederholt ferner die von ihm zum zweiten Teil der ersten Rüge vorgetragene Argumentation betreffend die Auslegung der durch die Verordnung Nr. 912/78 eingeführten Änderungen.
Er trägt weiter vor, es handele sich sehr wohl um ein Beförderungsbegehren, da der Kläger selbst in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht habe, daß er die Umstufung von seiner Besoldungsgruppe A 3 nach A 2 verlange. Als Antwort auf das Vorbringen des Klägers verweist der Rat darauf, daß hier eine Verwechselung zwischen Dienstposten im Sinne des Statuts und der ausgeübten Tätigkeiten vorliege: Der Kläger, der einen Dienstposten der Besoldungsgruppe LA 3 bekleide, sei mit der Tätigkeit des Leiters des Sprachendienstes betraut worden. Der Rat hebt im übrigen hervor, daß diese Einweisung im Jahre 1974 erfolgt sei, wogegen der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1978 stamme.
Schließlich vertritt er die Auffassung, wenn im Urteil Boursin bestätigt werde, jedem Beamten stehe die seinem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe zu, so sei es im vorliegenden Fall der Direktor der Direktion II, der die dem Dienstposten eines Direktors entsprechende Tätigkeit ausübe.
Der Kläger nehme mithin nicht die Aufgaben eines Direktors wahr und habe keinen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe A 2.
IV — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 20. September 1979 haben die Vertreter der Parteien die in ihren Schriftsätzen niedergelegten Ausführungen mündlich vorgetragen und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Kläger hat seinen Standpunkt dargelegt und nacheinander nachzuweisen versucht, daß seine Tätigkeit einem Dienstposten entspreche, daß er tatsächlich darin eingewiesen worden sei (wie durch die Mitteilungen an das Personal vom 28. Mai 1974 bestätigt werde) und daß er die diesem Dienstposten entsprechende Besoldungsgruppe erhalten müsse.
Der Bevollmächtigte des Rates hat die Fragen des Berichterstatters zur Verwendung des — vor der Verwaltung anläßlich der Betrauung von Herrn Loebisch benutzten — Begriffs Zuteilung zu einem Dienst sowie zu der vom Kläger ausgeübten Befugnis zur Beurteilung seiner gleichrangigen Kollegen beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Oktober 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 25. Januar 1979 in der Kanzlei eingegangenen Klageschrift hat Herr Ralph Loebisch, Leiter des Sprachendienstes beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften, Klage erhoben mit dem Ziel, ihm die Besoldungsgruppe A 2 zuzuerkennen und die stillschweigende Ablehnung seines diesbezüglich gestellten Antrags und seiner Beschwerde aufzuheben.
2 Der Kläger trat am 1. Februar 1958 als Übersetzer in den Dienst des Ministerrates. Er wurde am 25. Mai 1973 in die Besoldungsgruppe LA 3 befördert und mit dem Dienstposten des Leiters der Übersetzungsabteilung betraut. Der Sprachendienst des Rates gliedert sich in sechs Abteilungen, die jeweils in einer der sechs Amtssprachen der Gemeinschaften arbeiten und einem Abteilungsleiter unterstellt sind. Die sechs Abteilungsleiter unterstehen einem Leiter des Sprachdienstes, dessen Vorgesetzter der Direktor der Direktion II „Operationeller Aufgabenbereich und Übersetzung ist, die zur Generaldirektion A des Generalsekretariats gehört.
Die Stelle des Leiters des Sprachendienstes hatte bis zu seiner Pensionierung am 13. Januar 1974 Herr Noack inne, der ad personam von der Besoldungsgruppe LA 3 in die Besoldungsgruppe A 2 befördert worden war. Am 30. April 1974 erhielt der Kläger vom Generalsekretariat des Rates folgendes Schreiben:
Mitteilung an Herrn Loebisch. Ich erlaube mir, Ihnen mitzuteilen, daß Sie ab 1. April 1974 der Generaldirektion A, Direktion II — Operationeller Aufgabenbereich und Übersetzung —, als Leiter des Sprachendienstes zugeteilt sind.
Unter Berufung auf die Zuerkennung der Besoldungsgruppe A 2 an seinen Vorgänger ersuchte der Kläger die Anstellungsbehörde zweimal um Einstufung in die Besoldungsgruppe A 2 mit Wirkung entweder vom 1. April 1974 oder zumindest vom 4. Mai 1978, dem Tag, an dem das geänderte Beamtenstatut wirksam wurde. Gegen die stillschweigende Ablehnung seiner beiden Anträge durch die Anstellungsbehörde hat er Klage erhoben und den Gerichtshof ersucht, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung Gebrauch zu machen und festzustellen, daß er den Dienstposten eines Direktors bekleide, sowie die Anstellungsbehörde zu verurteilen, ihn diesem Dienstposten entsprechend einzustufen, d. h. in die Besoldungsgruppe A 2.
3 Da die Parteien sich sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht widersprechen, ist es erforderlich, den entscheidungserheblichen Akteninhalt der Reihe nach zu untersuchen, d. h. die Tragweite der Mitteilung vom 30. April 1974, die Art der augenblicklichen Tätigkeit des Klägers und ihren Platz im Stellenplan des Rates, die vom Kläger behauptete Diskriminierung im Verhältnis zu seinem Vorgänger und schließlich seinen etwaigen Anspruch auf eine bestimmte Einstufung oder auf Beförderung.
4 Durch die Mitteilung vom 30. April 1974 ist der Kläger einer Direktion als Leiter des Sprachendienstes zugeteilt worden. Unabhängig von der Bezeichnung oder dem Wortlaut einer Rechtsbehandlung oder der ihr gegebenen Qualifizierung ist ihre Tragweite anhand ihrer tatsächlichen Natur zu bestimmen. Die Mitteilung vom 30. April 1974 beinhaltet einen Wechsel des Aufgabenbereichs des Klägers im Interesse des Dienstes, die keinen Einfluß auf seine Besoldungsgruppe hat; diese Rechtshandlung kann nicht den Charakter einer echten Ernennung haben, denn die Laufbahn eines Leiters des Sprachendienstes ist als solche in der Liste der Laufbahnen des Sprachendienstes nicht aufgeführt.
5 Der Kläger ist in der Besoldungsgruppe LA 3 geblieben, da die Dienstposten des Leiters einer Übersetzungsabteilung und des Leiters des Sprachendienstes nach dem Stellenplan des Generalsekretariats des Rates gleichermaßen in die Besoldungsgruppe LA 3 eingestuft sind.
6 Es ist nunmehr zu untersuchen, ob die Tätigkeit des Leiters des Sprachendienstes beim Generalsekretariat den Aufgaben, die man normalerweise einem Beamten der Besoldungsgruppe LA 3 übertragen kann, entsprechen oder nicht.
7 Hierzu beruft sich der Kläger auf den Umstand, daß der Sprachendienst des Rates eine bedeutende Verwaltungseinheit ist, der ungefähr 250 Hochschulabsolventen angehören. Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß sich im Statut kein Hinweis zugunsten der Annahme findet, daß die Zuerkennung irgendeiner Besoldungsgruppe von der Anzahl und der Qualifikation der Untergebenen abhängt.
8 Der Kläger stützt sich außerdem auf die Tatsache, daß er der Vorgesetzte der anderen Leiter von Übersetzungsabteilungen ist. Diesem Argument kommt für die verwaltungsmäßige Koordinierung der Arbeit des Dienstes kaum Bedeutung zu; eine derartige Tätigkeit bewirkt ihrer Natur nach nicht die Unterordnung der Beamten, die einer solchen Koordination — die in aller Regel einem gleichrangigen Beamten übertragen werden kann — unterliegen.
9 Weiter macht der Kläger geltend, daß er als Vorgesetzter tätig werde, indem er Beurteilungen über seine Kollegen abgebe. Einer solchen Praxis steht indessen der Wortlaut des Statuts nicht entgegen, auch wenn es zutrifft, daß der Beurteilende zumeist eine höhere Besoldungsgruppe innehat als die Beamten, deren Befähigung, Leistung und Führung im Dienst er zu beurteilen hat. Denkgesetzlich ist gleichfalls nichts dagegen einzuwenden, einem altgedienten und erfahrenen Beamten die Beurteilung von Beamten derselben Besoldungsgruppe anzuvertrauen. Es ist daher nicht erforderlich, daß die Erstbeurteilung der Leiter der Übersetzungsabteilungen durch einen Direktor erfolgt.
10 Der Kläger trägt vor, der streitige Dienstposten sei zuvor mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 2, die dem Amt eines Direktors entspricht, besetzt gewesen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß Herr Noack, der frühere Leiter des Sprachendienstes, ad personam in die Besoldungsgruppe A 2 eingewiesen worden war; daraus läßt sich im Umkehrschluß entnehmen, daß der Dienstposten selbst in Wirklichkeit nicht in A 2 eingestuft ist, da dem Vorgänger des Klägers diese Einstufung ausschließlich aufgrund einer Beförderung mit Rücksicht auf seine persönlichen Verdienste und wahrscheinlich im Hinblick auf den Umstand, daß er am Ende seiner Laufbahn stand, im Ermessenswege gewährt wurde.
11 Der Kläger betrachtet schließlich das Verhalten des Rates ihm gegenüber als Verletzung des Billigkeitsgrundsatzes; er nehme Direktorenaufgaben wahr, was in den anderen Organen die Verleihung der Besoldungsgruppe A 2 rechtfertige. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß jedes Organ seinen Stellenplan selbständig aufstellt und über eine weitgehende Ermessensfreiheit bei der Organisation seiner Dienste verfügt: Der Rat hat es für angebracht gehalten, dem Dienst, dem der Kläger angehört, einen Direktor voranzustellen — der im übrigen zugleich eine weitere Verwaltungseinheit leitet —, der Dienst ist somit nicht führungslos.
12 Nach allem gibt es bei objektiver Betrachtung keine im Statut vorgesehene Position, auf die befördert zu werden der Kläger einen Anspruch hätte. Selbst wenn eine derartige Position als Folge einer Umgestaltung des Stellenplans der Dienste des Rates geschaffen würde, so stünde es immer noch im Ermessen der Anstellungsbehörde, wie sie die Verdienste des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beförderung einschätzt.
13 Die Anträge des Klägers sind daher nicht begründet; sie müssen folglich abgelehnt werden.
Kosten
14 Gemäß Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.