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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.11.1979 – C-42/79
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1979:259
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 15. November 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Vorabentscheidungsverfahren, das Gegenstand dieser Schlußanträge ist, betrifft die Auslegung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1308 der Kommission vom 28. August 1968 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zur Ausfuhr und insbesondere die Grenzen des Begriffs der höheren Gewalt im Sinne des genannten Artikels. Ferner werden Sie um Klärung der Tragweite der im Urteil vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf den Umfang der Pflichten und die Verantwortlichkeit derjenigen ersucht, die von den staatlichen Interventionsstellen Butter zum ermäßigten Preis kaufen.
Ich fasse kurz den Sachverhalt zusammen.
Im Zeitraum vom 21. Juli bis zum 14. Oktober 1970 kaufte die deutsche Firma Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH (im folgenden MFEK) von der deutschen Interventionsstelle (der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung) sukzessive ungefähr 168 Tonnen Butter zu dem von der genannten Verordnung vorgesehenen besonders günstigen Preis. Die Butter mußte innerhalb von 30 Tagen nach dem Verkauf ausgeführt werden. Die Käuferin stellte der Interventionsstelle die vorgeschriebene Kaution als Sicherheit dafür, daß die Ausfuhr tatsächlich und rechtzeitig erfolge. Kurz nach dem Erwerb verkaufte die MFEK die gesamte Butter an die Butter-Import-Norden GmbH (im folgenden BIN) mit Sitz im Freihafen von Hamburg. Die Butter wurde jedoch nie ausgeführt: Vielmehr wurde sie von dem Prokuristen der BIN, Herrn Ehlers, veruntreut und auf dem deutschen Inlandsmarkt weiterverkauft (diese Umstände werden durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. April 1974 bewiesen, durch das Herr Ehlers wegen Untreue in einem schweren Fall zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde). Daraufhin forderte die Interventionsstelle, die zunächst die Kaution an die MFEK zurückerstattet hatte, den Betrag zurück und erklärte ihn gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung für verfallen, wonach die Kaution ausgenommen Fälle höherer Gewalt verfällt …, soweit die betreffende Butter nicht innerhalb der in Artikel 3 genannten Frist ausgeführt worden ist.
Dieser Sachverhalt führte zu dem gegenwärtig vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Rechtsstreit. Dieses Gericht hat mit Beschluß vom 22. Februar 1979 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist der Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/68 der Kommission vom 28. August 1968 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auch dann gegeben, wenn ein Prokurist eigenmächtig zum Nachteil der exportierenden Firma durch strafbare Handlungen die Ausfuhren unmöglich macht, und kommt es, bei Bejahung dieser Frage, bezüglich der Sorgfaltspflicht auf das Wissen der verantwortlich Handelnden der Klägerin (Geschäftsführer, Gesellschafter) von den Vorstrafen dieses Prokuristen bei seiner Bestellung zum Prokuristen oder später an?
b) Sind die Grundsätze des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Mai 1977 (verb. Rechtssachen 99 und 100/76) über die dort zugrunde liegende Verordnung Nr. 1259/72 hinaus auch auf die zu Ziffer a genannte Verordnung dahin anzuwenden, daß die Klägerin für ein Verschulden ihrer Vertragsfirma einzustehen hat?
2. Ich teile die in allen Erklärungen der Beteiligten ausgesprochene Auffassung, daß es zweckmäßig und vernünftig ist, die Reihenfolge der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen umzustellen. In der Tat hat die Frage b) zum Gegenstand, ob der Ersterwerber der Butter auch dann gegenüber der Interventionsstelle für die Nichteinhaltung der für die weitere Verwendung des Erzeugnisses gestellten Bedingungen verantwortlich ist, wenn dieses an einen Dritten veräußert wurde und die genannten Bedingungen durch Verschulden dieses Dritten nicht eingehalten wurden. Dieser Punkt sollte, wie mir einzuleuchten scheint, zuerst untersucht werden, denn bei einer Verneinung der Frage b) würde sich die Entscheidung über Frage a) im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund der höheren Gewalt erübrigen; dieser Rechtfertigungsgrund kann nur dann zugunsten des Ersterwerbers erheblich werden, wenn man seine Verantwortlichkeit für das Verhalten des Zweiterwerbers grundsätzlich anerkennt.
3. Bei der Formulierung der Frage b) ist der Richter des Ausgangsverfahrens vom Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen99 und 100/76 (Slg. 1977, 861) ausgegangen; darin wird Artikel 18 der Verordnung Nr. 1259/72 ausgelegt, der die Freigabe der der staatlichen Interventionsstelle gestellten Kaution unmittelbar nach dem Zuschlag der Butter zum ermäßigten Preis betrifft (vgl. Artikel 13 der genannten Verordnung). Auch in jenem Fall hatte ein Zuschlagsempfänger die Interventionsbutter an einen Dritten weiterveräußert, ohne selbst die von der Verordnung geforderte Verwendung vorzunehmen; der Gerichtshof erkannte, daß, ungewöhnliche Ausnahmefälle ausgenommen, der Zuschlagsempfänger sich seinen Pflichten nicht durch die Berufung auf die vom Käufer nach dem Inhalt des Kaufvertrags übernommene Verpflichtung entziehen kann (Rdnr. 7 der Entscheidungsgründe). Der Gerichtshof gelangte zu diesem Ergebnis nicht nur aufgrund des Wortlauts der Verordnung Nr. 1259/72, deren Artikel 10 Absatz 5 vorsieht, daß die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten nicht übertragbar sind, sondern auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift. Er hob in diesem Zusammenhang hervor, daß die von der Verordnung Nr. 1259/72 geschaffene Regelung eine Sondermaßnahme darstelle, mit der erreicht werden solle, daß überschüssige Butter zu besonders günstigen Bedingungen in der Lebensmittelindustrie abgesetzt werden könne. Daher hätten geeignete Vorsichtsmaßregeln getroffen werden müssen, um sicherzustellen, daß die auf diese Art und Weise verkaufte Butter nicht auf den normalen Markt gelangte, sondern innerhalb von Fristen, die es ermöglichten, die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs zu kontrollieren, tatsächlich verarbeitet würde; die Wirksamkeit des Kontrollsystems wäre, so schloß der Gerichtshof, ernsthaft gefährdet, wenn die Übernahme einer Verarbeitungspflicht durch einen der zuständigen Behörde gegenüber durch keinerlei rechtliche Verpflichtungen gebundenen weiteren Abnehmer genügen würde, um die vom Zuschlagsempfänger gegen Kaution eingegangene Verpflichtung als erfüllt anzusehen. Daher bleibt nach dem in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsatz die in Artikel 18 der genannten Verordnung Nr. 1259/72 dem Empfänger des Zuschlages für Butter auferlegte Verantwortlichkeit (nämlich die Erfüllung der hinsichtlich der Verarbeitung aufgestellten Bedingungen zu beweisen) auch dann unverändert bestehen, wenn der Zuschlagsempfänger die Verarbeitungsprodukte nicht unmittelbar selbst herstellt, sondern die Butter in noch unverarbeitetem oder nur teilweise verarbeitetem Zustand an Dritte weiterveräußert.
Nach meiner Ansicht gilt der im Urteil vom 11. Mai 1977 zur Auslegung der Verordnung Nr. 1259/72 aufgestellte Grundsatz auch für die Verordnung Nr. 1308/68: Beide Verordnungen verfolgen in der Tat eng verwandte Zielsetzungen und legen sehr ähnliche Anwendungsmodalitäten fest.
Bei Erlaß der Verordnung Nr. 1308/68 waren in der Gemeinschaft bedeutende Bestände in staatlicher Lagerhaltung vorhanden, die infolge von Interventionen auf dem Markt für frische Butter entstanden waren; um auf dem Weltmarkt bestehende Absatzmöglichkeiten zu nutzen, war es daher notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Ausfuhr dieser Bestände erleichtern (vgl. die erste Begründungserwägung dieser Verordnung). Im Hinblick auf diese Ziele ordnete die Kommission den Verkauf der Butter durch die staatlichen Interventionsstellen zu verhältnismäßig niedrigen Preisen an, soweit sich die Erwerber verpflichteten, sie auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft auszuführen; um die tatsächliche Durchführung der Ausfuhr sicherzustellen, setzte sie gleichzeitig eine kurze Frist (30 Tage) fest, innerhalb deren die Ausfuhr zu erfolgen hatte (Artikel 3), und erlegte den Erwerbern eine Kaution zur Sicherung der Einhaltung der übernommenen Verpflichtung auf (siehe Artikel 4 und auch die vierte Begründungserwägung). Die Rückerstattung der Kaution war von der tatsächlichen Ausfuhr des Erzeugnisses abhängig.
Die Verordnung Nr. 1259/72 geht wiederum von der Feststellung aus, daß in der Gemeinschaft Lagerbestände an Butter vorhanden seien, die durch Interventionen auf dem Markt entstanden seien (erste Begründungserwägung), und sie macht es sich wie die Verordnung Nr. 1308/68 zur Aufgabe, die Veräußerung dieser Bestände durch Verkäufe zu herabgesetzten Preisen zu begünstigen (zweite und dritte Begründungserwägung); der Unterschied besteht lediglich darin, daß vorgesehen ist, an Verarbeitungsbetriebe zu verkaufen — und nicht mehr an Exportunternehmen —, so daß die von den Erwerbern geforderten Voraussetzungen in der Verarbeitung der zugeschlagenen Butter zu Butterfett unter Beimischung zusätzlicher Substanzen bestehen (Artikel 6). Auch in diesem Falle ist jedoch eine Kaution, Verarbeitungskaution genannt, vorgeschrieben (Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12), die nur freigegeben werden darf, wenn der Zuschlagsempfänger beweist, daß die Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 18 Absatz 2).
Wenn nun in diesem Schutzmechanismus gegen betrügerische Handlungen eine Lücke bliebe, indem in gewissen Fällen die Kaution zurückgewährt würde, ohne daß gleichzeitig sichergestellt wäre, daß die Butter tatsächlich in der von der Gemeinschaftsverordnung vorgeschriebenen Weise verwendet wurde, so könnte die Regelung offensichtlich nicht die Zwecke erreichen, für die sie erlassen wurde. Eine Zweckverfehlung dieser Art würde sich ergeben, wenn man zuließe, daß die Veräußerung des Erzeugnisses an einen Dritten und die Übernahme der Verpflichtung zur Ausfuhr (im Rahmen der Verordnung Nr. 1308/68) oder zur Verarbeitung (im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1259/72) seitens dieses Dritten ausreichen würden, um die Freigabe der Kaution zu rechtfertigen. Daher ist es unerläßlich, daß auch im Falle des Verkaufs an Dritte die Freigabe der vom Ersterwerber entrichteten Kaution weiterhin voraussetzt, daß die von der Interventionsstelle erworbene Butter tatsächlich in der vorgeschriebenen Weise verwendet wurde. Dieses war die ratio Ihres Urteils vom 3. Mai 1977, und nach meiner Auffassung trifft sie auch auf den vorliegenden Fall voll zu.
Zwar enthält die Verordnung Nr. 1308/68 im Gegenteil zu der späteren Verordnung Nr. 1259/72 keine Bestimmung, die ausdrücklich die Nichtübertragbarkeit der aus dem Zuschlag folgenden Verpflichtungen vorsieht (vgl. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1259/72). Dies ist aber verständlich, da die Verfasser der Verordnung Nr. 1308/68 eine sehr kurze Frist für die Durchführung der Ausfuhr festgesetzt hatten (nur 30 Tage), es also wahrscheinlich für überflüssig hielten, die Möglichkeit der Veräußerung an Zwischenhändler vor der Ausfuhr in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Verordnung Nr. 1308/68 kurz nach der Verordnung Nr. 804/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erlassen wurde, daß man ihr daher anmerkt, daß das Rechtsgebiet zur Zeit ihres Erlasses noch nicht hinreichend durchdacht war. Ich brauche wohl kaum hinzuzufügen, daß daraus, daß man den Verkauf an Dritte vor der Ausfuhr nicht vorhergesehen hat, nicht etwa ein Verbot eines solchen Geschäftes hergeleitet werden kann: Eine solche Auslegung ist durch nichts gerechtfertigt.
Der hier eingenommene Standpunkt wird von den in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten geltenden allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen bestätigt. Nach diesen Grundsätzen ist es unmöglich, eine vertragliche Verpflichtung ohne Zustimmung des Gläubigers, d. h. in unserem Fall, ohne Zustimmung der Interventionsstelle, zu übertragen. Das bedeutet, daß das Verbot, die vom Zuschlagsempfänger gegenüber der Interventionsstelle übernommenen Verpflichtungen auf die Zweiterwerber der Ware zu übertragen, auch ohne ausdrückliche Regelung Geltung beansprucht: Der Zuschlagsempfänger bleibt gegenüber der Interventionsstelle verantwortlich, auch wenn er das Erzeugnis verkauft hat. In diesen Überlegungen wird man bestärkt, wenn man sich bewußt macht, daß die vom Erwerber mit dem Erwerbsakt nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1308/68 übernommene Verpflichtung zur Ausfuhr zwar Element der einzelnen Verträge ist, doch auch zweifellos deutliche öffentlich-rechtliche Züge trägt, sei es, weil sie in einer zwingenden Verordnungsbestimmung vorgesehen ist, sei es, weil sie die Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten und Organen regelt, die Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen.
Der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze des Schuldrechts erlaubt noch eine weitere Bemerkung. Bekanntlich kann jede Vertragspartei — ausgenommen bei gegenteiliger Vereinbarung und nur für den Fall, daß es sich nicht um Leistungen von höchstpersönlichem Charakter handelt — sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einer oder mehrerer Hilfspersonen bedienen. Wenn man die von dem Ersterwerber der Butter übernommene Verpflichtung zur Ausfuhr der Ware unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, läßt sich wohl sagen, daß der Zweiterwerber im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung die Rolle eines Erfüllungsgehilfen des ersten übernimmt. In diesem Rahmen kann die Frage der Verantwortlichkeit des Ersterwerbers für die vom Zweiterwerber verursachte Nichterfüllung leicht gelöst werden. Die gleichen Regeln wie für das Verhalten des Hauptschuldners, der unmittelbar für die Erfüllung der eigenen vertraglichen Verpflichtungen zu sorgen hat, müssen auch für das Verhalten des Erfüllungsgehilfen des Schuldners (in unserem Fall die BIN) gelten; aber sicher nicht deshalb, weil etwa die Verpflichtung zur Ausfuhr auf den Zweiterwerber übergegangen wäre, sondern wohlgemerkt allein aufgrund der von diesem übernommenen Rolle eines Erfüllungsgehilfen des Ersterwerbers.
4. Untersuchen wir nun die den Begriff der höheren Gewalt betreffende Frage. Wie wir gesehen haben, handelt es sich darum, festzustellen, ob ein Fall höherer Gewalt — im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1308/68 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes — vorliegt, wenn der Bevollmächtigte eines Unternehmens durch sein eigenes strafbares Verhalten die Erfüllung einer Verpflichtung des vertretenden Unternehmens unmöglich macht.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß im vorliegenden Fall die BIN als Zweiterwerberin der zur Ausfuhr bestimmten Butter im Verhältnis zur MFEK, die Ersterwerberin des Erzeugnisses bei der Interventionsstelle war, die Rolle eines Erfüllungsgehilfen bezüglich einer Verpflichtung einnahm, wobei die Erfüllung oder die Nichterfüllung dieser Verpflichtung seitens der BIN als der MFEK zurechenbare Erfüllung oder Nichterfüllung angesehen werden muß. Daher war das Verhalten eines Bevollmächtigten der BIN (des erwähnten Herrn Ehlers) grundsätzlich geeignet, die Haftung der MFEK gegenüber der Interventionsstelle zu begründen, genauso wie wenn ein Angestellter der MFEK sich in dieser Weise verhalten hätte.
Die hier aufgeworfene Frage kann dahin gehend verallgemeinert werden, daß darüber zu entscheiden ist, ob und in welchen Grenzen der Rechtfertigungsgrund der höheren Gewalt eingreift, wenn die Nichterfüllung auf einem (offensichtlich auf eigener Initiatieve beruhenden) strafbaren Handeln einer Hilfsperson beruht, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient hat.
Zweifellos ist das fragliche Problem nach Gemeinschaftsrecht zu berurteilen: denn sowohl die Verpflichtung, die von der Interventionsstelle erworbene Butter auszuführen (und die Folgen einer eventuellen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung) wie auch der Rechtfertigungsgrund der höheren Gewalt sind in der Verordnung Nr. 1308/68 geregelt.
Der Begriff der höheren Gewalt, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerade in bezug auf Agrarverordnungen herausgearbeitet wurde, setzt vor allem ein objektives Element voraus, und zwar den Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses, das außerhalb der Einfluß-Sphäre des Schuldners liegt, und sodann ein subjektives Element, das darin besteht, daß der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan, insbesondere alle Sorgfaltspflichten erfüllt hat, um den Eintritt des schädigenden Ereignisses und damit der objektiven Unmöglichkeit der Erfüllung zu verhindern. Mit anderen Worten, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der höheren Gewalt nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern ist im Sinne von ungewöhnlichen, vom Willen des Schuldners unabhängigen Umständen zu verstehen, deren Folgen beim besten Willen nicht vermeidbar gewesen wären. Diese Ausprägung des subjektiven Aspektes des Begriffs der höheren Gewalt wird in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt und bildet nunmehr eine ständige Rechtsprechung: Ich erinnere an die Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtsprechung 4/68 (Schwarzwaldmilch/Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette, Slg. 1968, 562), vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1970, 1125), vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73 (Kampffmeyer/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1974, 101), vom 15. Mai 1974 in der Rechtssache 186/73 (Norddeutsches Vieh- und Fleischkontor/Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Slg. 1974, 533) und vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 64/74 (Reich/Hauptzollamt Landau, Slg. 1975, 261).
Der untersuchte Fall ist jedoch dem Problemkreis der Grundsätze über die Verantwortlichkeit des Unternehmens für das Verhalten der eigenen Hilfspersonen zuzuordnen, und in diesem Problemkreis ist festzuhalten, daß arglistiges oder schuldhaftes Handeln der Hilfsperson stets zur Haftung des Unternehmers für die durch dieses Handeln hervorgerufene Nichterfüllung seiner Verpflichtung führt. In diesem Zusammenhang erinnere ich an Artikel 1228 des Italienischen codice civile, nach dem der Schuldner, der sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der Hilfe eines Dritten bedient, auch für das arglistige und schuldhafte Handeln desselben verantwortlich ist; an § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, nach dem der Schuldner … ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfange zu vertreten [hat] wie eigenes Verschulden; an Artikel 1384 des Französischen code civile, nach dem die Geschäftsherren und Auftraggeber verantwortlich sind auch für den Schaden, den ihre Bediensteten und Gehilfen in Ausführung der ihnen übertragenen Tätigkeiten verursacht haben; an Artikel 1403 des Burgerlijk Wetboek der Niederlande, nach dem die Auftraggeber und diejenigen, welche andere Personen in ihre Dienste nehmen, für den Schaden verantwortlich sind, den ihre Gehilfen und Untergebenen im Verlaufe der Tätigkeit verursacht haben, für welche sie eingestellt wurden. Auch wenn einige der hier angeführten nationalen Vorschriften sich auf die außervertragliche Haftung beziehen, so sind sie doch stets Ausdruck eines allgemeinen, das System der zivilrechtlichen Haftung bestimmenden Prinzips; dem könnte man hinzufügen, daß nicht in allen Rechtsordnungen ausdrücklich zwischen der vertraglichen und der außervertraglichen Haftung unterschieden wird. Die genannten Bestimmungen erlauben es, vom Bestehen eines den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Grundsatzes auszugehen, aufgrund dessen der Unternehmer Dritten gegenüber stets für das Handeln der eigenen Person haftet.
Daraus folgt, daß der Rechtfertigungsgrund der höheren Gewalt in keinem Fall bei einem strafbaren Handeln der Hilfsperson gegeben sein kann, da der Unternehmer immer haftet, wenn dieses Handeln die Nichterfüllung einer Verpflichtung des Unternehmers gegenüber einem Dritten zur Folge hat, ohne daß die Prüfung erforderlich wäre, ob er bei Beachtung aller einem umsichtigen Unternehmer obliegenden Sorgfaltspflichten dieses Handeln und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Erfüllung hätte vermeiden können. Daher ist es im vorliegenden Falle gleichgültig, ob die Verantwortlichen der MFEK oder BIN über die Verurteilungen des Prokuristen der letzteren auf dem laufenden waren. Natürlich ist für den Eintritt der Haftung des Geschäftsherrn aufgrund des Verhaltens des Gehilfen notwendig, daß dieses im Zusammenhang mit den dem letzteren vom Geschäftsherren selbst übertragenen Aufgaben geschieht, wie es hier der Fall ist.
Die Rechtsnorm, die die Haftung des Geschäftsherren für das Handeln seiner Hilfspersonen strikt vorschreibt, findet ihre Rechtfertigung in der Notwendigkeit, den ordnungsgemäßen Ablauf der Handelsbeziehungen zu gewährleisten. Ganz zu schweigen davon, daß es, wenn man zuließe, daß der Geschäftsherr sich von seiner Haftung für die Nichterfüllung aufgrund arglistigen oder schuldhaften Handelns der Hilfspersonen befreien kann, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Grunde zu einer Übertragung der Schuld ohne Zustimmung des Gläubigers käme, und zwar in Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz, der eine solche Übertragung verbietet (auf diesen Grundsatz habe ich bereits zuvor Bezug genommen).
Die aufgezeigte Lösung wird durch das System der Verordnung Nr. 1308/68 bestätigt. Würde man den Gedanken akzeptieren, daß das schuldhafte oder arglistige Handeln eines Prokuristen des Zweiterwerbers den Geschäftsherrn von der Haftung für die Nichterfüllung befreit, wenn dieser alle Sorgfaltspflichten zu deren Vermeidung beachtet hat, so würde offensichtlich eine entscheidende Lücke in der Funktionsweise des mit dieser Verordnung geschaffenen Systems entstehen. Eine Folge von Veräußerungen des Erzeugnisses an andere Unternehmer würde die Verpflichtung des Ersterwerbers, die tatsächliche Ausfuhr der Butter selbst zu überwachen, immer mehr abschwächen und damit die durch die Hinterlegung der Kaution geschaffene Garantie unwirksam machen.
5. Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß der Gerichtshof auf die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 22. Februar 1979 vorgelegten Fragen folgendermaßen antworten sollte:
Die im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Mai 1977 in den verbundenen Rechtssachen 99 und 100/76 im Hinblick auf die Verordnung der Kommission Nr. 1259/72 aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Auslegung der Verordnung der Kommission Nr. 1308/68, in dem Sinne, daß der Ersterwerber eines von einer Interventionsstelle zum herabgesetzten Preis verkauften Erzeugnisses für die Nichterfüllung der Ausfuhrverpflichtung seitens desjenigen haftet, an den er das erworbene Erzeugnis veräußert hat.
Der Rechtfertigungsgrund der höheren Gewalt im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung der Kommission Nr. 1308/68 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nicht gegeben, wenn ein Bevollmächtigter durch ein auf eigener Initiative beruhendes, die eigene Firma schädigendes und strafbares Handeln es unmöglich macht, die von der genannten Verordnung dem Erwerber von Butter aus den Beständen einer Interventionsstelle auferlegte Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen.