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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.11.1979 – C-257/78

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1979:262

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 22. November 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache, Frau Evelyn Anna-Maria Devred, geborene Kenny-Levick, ist Beamtin der Besoldungsgruppe C 4 bei der Kommission in Brüssel. Sie ist durch Geburt Britin und durch Heirat Belgierin. Mit ihrer Klage begehrt sie im wesentlichen:

1. die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, durch die ihr ein Anspruch auf die Auslandszulage gemäß Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut aberkannt wird;

2. hilfsweise Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung erlittenen materiellen Schadens.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII zum Beamtenstatut wird die Auslandszulage gewährt

a) Beamten, die

die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.

Frau Devred ist am 15. März 1946 in Alexandrien geboren. Ihr Vater war durch Geburt britischer Staatsangehöriger. Er soll in der Royal Air Force gedient haben.

Die Klägerin besuchte von 1949 bis 1962 in Ägypten die Schule. Nachdem ihre Eltern nach Rom umgezogen waren, ging sie dort 1962 und 1963 auf die Amerikanische Handelsschule und erhielt ihr Abschlußzeugnis als Sekretärin. Von 1965 bis 1967 arbeitete sie als Sekretärin bei der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen in Rom. Im April 1967 trat sie in den Dienst der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft in Brüssel ein. Am 5. August 1970 heiratete sie in Woluwe-Saint-Lambert den belgischen Staatsangehörigen Jacques Jean Christian Devred. Gemäß Artikel 4 des vereinheitlichten belgischen Gesetzes über den Erwerb, den Verlust sowie den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit vom 14. Dezember 1932 erwarb sie durch die Eheschließung automatisch die belgische Staatsangehörigkeit, war jedoch berechtigt, durch eine binnen sechs Monaten abzugebende Erklärung auf sie zu verzichten. Frau Devred hat keine derartige Erklärung abgegeben. Ihre britische Staatsangehörigkeit wurde dadurch jedoch nicht berührt.

Unstreitig hatte Frau Devred bis zu ihrer Eheschließung Anspruch auf die Auslandszulage. Diese ist ihr auch nicht infolge ihrer Heirat entzogen worden, was — so hat die Kommission erklärt — im Einklang mit der damaligen Verwaltungspraxis stand und auf den Umstand zurückzuführen war, daß Herrn Devreds Hausstand sich auch in Rom befand und daß er sich lediglich als Student in Belgien aufhielt.

Im September 1971 wurde Frau Devred von Brüssel zur Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra versetzt. Im Juni 1972 kündigte sie ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Kommission, um, wenn ich recht verstanden habe, ihren Ehemann nach Saudi-Arabien zu begleiten, wo er einen Arbeitsplatz gefunden hatte. Während ihres Aufenthalts in Saudi-Arabien arbeitete sie als (örtlich eingestellte) Sekretärin im Rahmen des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen. Im Jahre 1974 zogen die Eheleute Devred nach Tunesien, wiederum weil Herr Devred dort Arbeit gefunden hatte. Dieser Arbeitsvertrag lief 1976 ab, und Herr und Frau Devred kehrten nach Rom zurück, wo Frau Devred kurzfristig bei der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen arbeitete.

Am 1. Dezember 1977 wurde Frau Devred aufgrund ihrer Teilnahme an einem Auswahlverfahren erneut zur Beamtin der Gemeinschaften in Brüssel ernannt. Während zweier Wochen war sie im Generalsekretariat des Rates tätig, bis sie am 16. Dezember 1977 zur Kommission versetzt wurde, bei der sie noch heute arbeitet.

Zunächst erkannte die Kommission Frau Devred einen Anspruch auf die Auslandszulage zu, weil — wie die Kommission vorgetragen hat — die zuständigen Beamten es unterlassen hätten nachzuprüfen, ob sie einen derartigen Anspruch hatte. Am 15. Februar 1978 erhielt sie jedoch eine Gehaltsbescheinigung, aus der nicht nur hervorging, daß die Auslandszulage gestrichen worden war, sondern auch, daß der ihr bis dahin als Auslandszulage gezahlte Betrag von ihrem Gehalt für Februar 1978 einbehalten würde. An demselben Tag oder vielleicht einen oder zwei Tage später — das genaue Datum steht nicht fest — hatte sie eine Aussprache mit dem Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte der Generaldirektion für Personal und Verwaltung der Kommission, Pratley, der ihr die Gründe für diese Entscheidung darlegte.

Am 28. April 1978 legte Frau Devred gegen die Streichung ihrer Auslandszulage Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein. Da sie innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehenen Viermonatsfrist keine Antwort auf diese Beschwerde erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben. Ihre Beschwerde hatte allerdings den Erfolg, daß die Kommission beschloß, ihr den von ihrem Gehalt für Februar 1978 einbehaltenen Betrag auszuzahlen. Die Kommission berücksichtigte insoweit, daß Artikel 85 des Beamtenstatuts, der die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge regelt, nicht anwendbar sei, da Frau Devred beim Empfang der Auslandszulage während des Zeitraums vom 16. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 gutgläubig gewesen sei.

Natürlich kann nicht bezweifelt werden, daß Frau Devred bei wörtlicher Auslegung des Artikels 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut keinen Anspruch auf die Auslandszulage hat. Am 1. Dezember 1977, als sie erneut in den Dienst der Gemeinschaft in Brüssel trat, war sie belgische Staatsangehörige; zudem hatte sie nicht während eines zu diesem Zeitpunkt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren ihren ständigen Wohnsitz außerhalb Belgiens gehabt, da sie von 1967 bis 1971 in Belgien gelebt hatte.

Zur Stützung ihrer Auffassung, sie habe dennoch Anspruch auf die Auslandszulage, hat sie vorgetragen, dieser ergebe sich entweder aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder aber aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII.

Zur Begründung ihres Anspruchs auf die Zulage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a hat sie drei Argumente angeführt:

Das erste stützt sich auf Artikel 119 des Vertrages und die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 21/74, Airola/Kommission, und 37/74, Van den Broeck/Kommission (Slg. 1975, 221 und 235).

Meine Herren Richter, Sie werden sich erinnern, daß die Klägerin in der Rechtssache Airola, die bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra tätig war, Belgierin durch Geburt war und einen Italiener geheiratet hatte. Gemäß den italienischen Gesetzen erwarb sie dadurch automatisch die italienische Staatsangehörigkeit ohne die Möglichkeit, darauf zu verzichten. Zwei Tage nach ihrer Eheschließung gab sie eine Erklärung gemäß Artikel 22 des belgischen Gesetzes vom 14. Dezember 1932 ab, aufgrund deren sie die belgische Staatsangehörigkeit behielt; ohne diese Erklärung hätte sie sie verloren. Der Gerichtshof hat entschieden, daß unter diesen Umständen ihre italienische Staatsangehörigkeit bei Anwendung des Artikels 4 des Anhangs VII außer Betracht bleiben mußte, da diese Vorschrift andernfalls insofern zu einer Diskriminierung der Beamtinnen im Verhältnis zu den Beamten führen würde, als einem Beamten niemals die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau aufgezwungen wird.

Die Klägerin in der Rechtssache Van den Broeck, die in Brüssel arbeitete, war dagegen Französin durch Geburt und hatte einen Belgier geheiratet. Nach dem belgischen Gesetz vom 14. Dezember 1932 in Verbindung mit dem französisch-belgischen Abkommen vom 9. Januar 1947 erwarb sie dadurch die belgische und verlor ihre französische Staatsangehörigkeit, hatte jedoch das Recht, durch eine binnen sechs Monaten von der Eheschließung an abzugebende Erklärung die französische Staatsangehörigkeit wiederanzunehmen und auf die belgische Staatsangehörigkeit zu verzichten. Sie gab keine solche Erklärung ab. Der Gerichtshof hat entschieden, daß, da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Veranlassung bestand, bei Anwendung des Artikels 4 ihre belgische Staatsangehörigkeit unberücksichtigt zu lassen.

Frau Devred vertritt die Auffassung, ihr Fall gleiche grundsätzlich der Rechtssache Airola und nicht der Rechtssache Van den Broeck. Die belgische Staatsangehörigkeit sei die einzige gewesen, die Frau Van den Broeck besessen habe. Sie habe die Wahl gehabt, Französin oder Belgierin zu sein, nicht jedoch beides zugleich. Bei Nichtberücksichtigung ihrer belgischen Staatsangehörigkeit hätte man sie folglich als staatenlos behandeln müssen. Im Gegensatz dazu sei Frau Devred, wie Frau Airola, Doppelstaaterin. Deshalb müsse die durch Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit unberücksichtigt bleiben, denn ein Mann hätte eine Staatsangehörigkeit auf diese Weise nicht erworben. Jedenfalls wäre auch dann, wenn Frau Devred auf die belgische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte — wozu sie während eines Zeitraums von sechs Monaten von ihrer Heirat an berechtigt gewesen sei —, die Tatsache bestehen geblieben, daß sie zwischen dem Zeitpunkt ihrer Heirat und demjenigen der Verzichtserklärung Belgierin gewesen wäre. Deshalb hätte ihr auch der Verzicht bei wörtlicher Auslegung des Artikels 4 nichts genutzt, denn diese Vorschrift betreffe alle Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten, besitzen oder besessen haben.

Dieses Vorbringen hat zu einer Kontroverse zwischen den Parteien darüber geführt, ob nach belgischem Recht eine solche Verzichtserklärung rückwirkende Kraft hat oder nicht, eine Streitfrage, hinsichtlich deren, wie es scheint, die Fachleute in Belgien geteilter Meinung sind. Wie die Kommission uns dazu mitgeteilt hat, hat sie in der Praxis im Falle derartiger Verzichtserklärungen den zeitweiligen Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit durch die betreffende Beamtin nicht berücksichtigt.

Meiner Meinung nach ist diese Praxis völlig korrekt, und zwar aus zwei Gründen, von denen jeder für sich allein genügen würde. Erstens muß eine Staatsangehörigkeit, die durch Eheschließung erworben und auf die innerball) der auf die Eheschließung folgenden sechs Monate verzichtet worden ist, .gemäß dem Grundsatz de minimis non curat lex unberücksichtigt bleiben. Zweitens fällt ein solcher Staatsangehörigkeitserwerb, der völlig unfreiwillig und im Falle eines Mannes unmöglich ist, voll und ganz unter die Grundsätze, die die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Airola tragen.

Wo jedoch, wie im vorliegenden Fall, kein Verzicht vorliegt, sind die in der Rechtssache Airola herausgearbeiteten Grundsätze meiner Meinung nach nicht anwendbar. Frau Devred hatte, wie Frau Van den Broeck, eine Option. Es ist wahr, daß es nicht die gleiche Option war. Tatsächlich handelte es sich um eine weniger unangenehme Option. Frau Van den Broeck mußte sich zwischen der durch Geburt und der durch Eheschließung erworbenen Staatsangehörigkeit entscheiden. Frau Devred dagegen brauchte sich nur zu entscheiden, ob sie die durch Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit endgültig behalten wollte oder nicht. Die durch Geburt erworbene Staatsangehörigkeit hätte sie in beiden Fällen behalten. Wahr ist auch, daß die Nichtberücksichtigung der belgischen Staatsangehörigkeit von Frau Van den Broeck darauf hinausgelaufen wäre, sie als Staatenlose zu behandeln. Der Gerichtshof stellte jedoch bei der Entscheidung ihres Falles nicht darauf ab, sondern auf die Tatsache, daß sie sich aufgrund der ihr eingeräumten Option in keiner schlechteren Position befand als ein Beamter männlichen Geschlechts: Keinem von beiden konnte die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Tatsächlich, so scheint mir, steht sich eine Beamtin in Frau Devreds Situation in gewisser Weise besser als ein Beamter, der eine Angehörige eines anderen Mitgliedstaats heiratet, denn diesem wird in aller Regel nicht das Recht gewährt, die Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau zu erwerben, selbst wenn er dies wünschte.

Deshalb ist das erste Argument von Frau Devred zur Begründung ihres Anspruchs auf die Auslandszulage gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a meines Erachtens zurückzuweisen.

Nach dem zweiten von ihr zur Begründung dieses Anspruchs vorgebrachten Argument gebietet es die richtige Auslegung des Artikels 4, beim Beamten mit doppelter Staatsangehörigkeit die effektive, aktive, vorherrschende oder überwiegende Staatsangehörigkeit zu ermitteln und die andere unberücksichtigt zu lassen (ich schlage der Einfachheit halber vor, unter diesen zahlreichen Adjektiven überwiegend auszuwählen). Dazu wurde vorgetragen, Frau Devreds überwiegende Staatsangehörigkeit sei die britische.

Ich gestehe, daß für jemanden, der seine juristische Ausbildung in England erworben hat, die Vorstellung einer überwie genden Staatsangehörigkeit schwer faßbar ist: Dieser Begriff existiert weder im englischen Recht noch, soweit ich unterrichtet bin, in irgendeinem derjenigen Länder, deren Recht vom englischen Common Law abgeleitet ist. Natürlich ist bekannt, daß dieser Begriff im Völkerrecht verwandt wird, besonders dann, wenn zwei oder mehr Staaten dieselbe Person als Staatsbürger in Anspruch nehmen — vergleichen Sie insoweit das Haager Abkommen vom 12. April 1930, das sowohl von Belgien als auch vom Vereinigten Königreich, nicht jedoch, wie es scheint, von allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ratifiziert worden ist.

Im wesentlichen ist dieser Begriff jedoch von den Gerichten jener Länder entwikkelt worden, deren internationales Privatrecht zur Feststellung der persönlichen Rechtsstellung einer Person eher auf die Staatsangehörigkeit als auf den Wohnsitz (im Sinne des Common Law) abstellt. Angesichts der Lage der Doppelstaater mußten diese Gerichte notwendigerweise einen Begriff der überwiegenden Staatsangehörigkeit herausarbeiten.

In der Rechtssache 33/72, Gunnella/Kommission (Slg. 1973, 486), hat Generalanwalt Mayras sorgfältig die Frage erwogen, ob dieser Begriff im Rahmen des Artikels 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut angewandt werden solle. Er kam zu einem negativen Ergebnis. Ich schließe mich respektvoll seiner Meinung an. Artikel 4 betrifft nur die Frage, ob ein Beamter die Staatsangehörigkeit des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet er seine Tätigkeit ausübt, besitzt oder besessen hat. Er betrifft dagegen nicht die Frage, ob dieser Beamte noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder besessen hat.

Sollten Sie, meine Herren Richter, diesen Standpunkt nicht teilen, so werden Sie entscheiden müssen, ob Frau Devreds überwiegende Staatsangehörigkeit die belgische oder die britische ist. Dazu erscheint mir — wegen der Kompliziertheit des britischen Staatsangehörigkeitsrechts — eine genauere Klärung der Natur ihrer britischen Staatsangehörigkeit notwendig.

Im Grunde ist jeder Bürger jedes Landes des Commonwealth britischer Untertan. Gemäß Section 1 des British Nationality Act 1948 sind die Bezeichnungen britischer Untertan und Bürger des Commonwealth gleichbedeutend. Dies bedeutet, daß etwa ein Fünftel der Menschheit britische Untertanen sind.

Innerhalb dieser weiten Kategorie gibt es eine kleinere Gruppe von Personen, die Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien sind. Wir wissen, daß Frau Devred zu dieser kleineren Gruppe gehört, da uns eine (aus ihrer Personalakte stammende) Fotokopie der ersten beiden Seiten ihres britischen Reisepasses vorliegt.

Nicht jeder Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien hat jedoch das Recht, sich im Vereinigten Königreich selbst aufzuhalten. Dieses Recht ist auf die noch kleinere, im Immigration Act 1971 definierte Gruppe der patrials beschränkt. Ein Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien, der kein patrial in diesem Sinne ist, darf von Rechts wegen nicht in das Vereinigte Königreich einreisen.

Darüber hinaus hat die Regierung des Vereinigten Königreichs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages eine Erklärung abgegeben, wonach der Begriff Staatsangehöriger im EGKS-Vertrag, im EWG-Vertrag, im EAG-Vertrag sowie in allen aufgrund dieser Verträge erlassenen Gemeinschaftsakten sich ausschließlich auf patrials und die Einwohner von Gibraltar bezieht. Die rechtliche Wirkung dieser Erklärung ist Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen gewesen. Wenn man sie jedoch ihrem offensichtlichen Sinn gemäß versteht (und vermutlich haben die anderen Mitgliedstaaten den Beitrittsvertrag im Vertrauen darauf ratifiziert), bedeutet sie, daß ein Bürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien, der weder ein patrial noch ein Einwohner von Gibraltar ist, nicht Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs im Sinne des Gemeinschaftsrechts ist.

Da Frau Devred in Alexandrien geboren ist und niemals im Vereinigten Königreich gelebt hat (soweit mir bekannt ist, hat sie niemals ihren Fuß dorthin gesetzt), kann nicht angenommen werden, daß sie ein patrial ist. Die Antwort auf die Frage, ob sie ein patrial ist, geht auch nicht aus ihrem Reisepaß hervor, da dieser 1970 ausgestellt ist. Sie kann nur durch eine Prüfung ihrer Abstammung gefunden werden, bei der festgestellt werden müßte, ob Frau Devred den Erfordernissen der Section 2 des Gesetzes von 1971 genügt. Meine Herren Richter, Sie werden sich daran erinnern, daß ich in der mündlichen Verhandlung den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gefragt habe, ob er diese Frage beantworten könne; er konnte es nicht. Er hat uns zwischenzeitlich wissen lassen, daß Frau Devreds Anfrage beim britischen Konsulat in Brüssel lediglich ergeben habe, daß die erwähnten Nachforschungen notwendig seien.

Ich möchte dem nichts hinzufügen. Wenn sich herausstellen sollte, daß Frau Devred kein patrial ist, würde sie, wenn sie jemals den Wunsch hätte, in Großbritannien zu arbeiten, dazu gemäß dem EWG-Vertrag eher aufgrund ihrer belgischen als aufgrund ihrer britischen Staatsangehörigkeit berechtigt sein. Unter diesen Umständen dürfte, jedenfalls im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, kaum anzunehmen sein, daß ihre britische Staatsangehörigkeit überwiegt.

Das dritte zur Begründung des von Frau Devred geltend gemachten Anspruchs auf die Auslandszulage nach Artikel 4 Buchstabe a vorgetragene Argument stützte sich auf einige Bemerkungen von Generalanwalt Mayras in der Rechtssache Gunnelia (Slg. 1973, 487 f.), mit denen dieser auf das von Frau Gunnelia vorgetragene Argument einging, unter dem Zeitpunkt des Dienstantritts eines Beamten im Sinne von Artikel 4 müsse das Datum seines (ihres) Dienstantritts an einem bestimmten Dienstort verstanden werden. Frau Gunnelia war nämlich nach Ablauf eines ihr gewährten Urlaubs aus persönlichen Gründen, der sich an eine Dienstzeit in Brüssel anschloß, bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra erneut eingesetzt worden. Generalanwalt Mayras wies dieses Argument zurück und sagte, unter dem Begriff Dienstantritt in Artikel 4 könne nur der erste Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften verstanden werden. Frau Devreds Prozeßbevollmächtigter hat daraus abgeleitet, daß in ihrem Fall bei der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a von ihrem ersten Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften im April 1967 und den damaligen Gegebenheiten ausgegangen werden müsse. Zu diesem Zeitpunkt aber habe sie nur die britische Staatsangehörigkeit besessen und nie in Belgien gelebt.

Dieses Argument wäre besser zur Herleitung von Frau Devreds Anspruch auf die Auslandszulage aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b geltend gemacht worden, denn Artikel 4 besagt weder direkt noch indirekt, daß Änderungen der Staatsangehörigkeit eines Beamten nach seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften unberücksichtigt bleiben müßten. Wenn man die Bemerkungen von Generalanwalt Mayras aus dem Zusammenhang reißt, könnte man schlußfolgern, daß, da Frau Devred jetzt belgische Staatsangehörige ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Zehnjahresfrist im April 1967 ablief.

Selbst wenn man es in dieser Weise deutet, muß dieses Argument jedoch meines Erachtens zurückgewiesen werden.

Die Bemerkungen von Generalanwalt Mayras bezogen sich nicht auf den Fall eines Beamten, der, wie Frau Devred, aufgrund eines Entlassungsgesuchs aus dem Dienst der Gemeinschaft ausgeschieden und dann einige Jahre später erneut eingestellt worden ist. Frau Gunnelia dagegen hatte nie aufgehört, Beamtin der Gemeinschaft zu sein.

Ich wende mich nun der Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf die Auslandszulage zu, die aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b hergeleitet worden ist. Es sind zwei Argumente vorgetragen worden.

Das erste besagte, daß Frau Devreds belgischer Wohnsitz von 1967 bis 1971 unberücksichtigt bleiben müsse, da sie diesen aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Gemeinschaft begründet habe, die eine internationale Organisation im Sinne des Artikels 4 sei.

Nehmen wir zugunsten von Frau Devred an, daß die Gemeinschaft eine internationale Organisation im Sinne ihres eigenen Personalstatuts ist (Generalanwalt Mayras hat dies in der Rechtssache Gunnelia angenommen, s. Slg. 1973, 487). Aber selbst dann stellt dieses Argument Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf den Kopf. Diese Vorschrift besagt wörtlich, daß einem Beamten, der die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, in dem er seine Tätigkeit ausübt, die Auslandszulage dann gewährt wird, wenn er während eines bei seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets des genannten Staates hatte. Im vorliegenden Fall wird nun vorgeschlagen, diese Vorschrift dahin gehend auszulegen, daß ein Beamter, der die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem er seine Tätigkeit ausübt, besitzt, auch dann Anspruch auf die Auslandszulage hat, wenn er während eines Teils des zehnjährigen Zeitraums seinen ständigen Wohnsitz in diesem Staat hatte, sofern dies dadurch bedingt war, daß er seine Tätigkeit in der Dienststelle dieses oder eines anderen Staates oder in einer internationalen Organisation ausgeübt hat. Ich kann keinen Grund dafür erblicken, dem Text der Vorschrift in dieser Weise Gewalt anzutun. Frau Devred meint, aus der Tatsache, daß auch Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausnahme für die Lage [vorsieht], die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt, sei die stillschweigende Absicht der Verfasser des Artikels 4 abzuleiten, jeden durch die Ausübung einer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation bedingten Wohnsitz außer acht zu lassen. Meines Erachtens gibt es darauf eine kurze Antwort: Wenn die Verfasser diese Absicht gehabt hätten, hätten sie sie zum Ausdruck gebracht und Artikel 4 anders formuliert. In Wirklichkeit wäre es merkwürdig, wenn sie eine solche Absicht gehabt hätten.

Das andere von Frau Devred im Rahmen dieses Teils des Rechtsstreits vorgebrachte Argument ist, daß wenigstens die Zeit, die sie vor ihrer Eheschließung, also bevor sie die belgische Staatsangehörigkeit erworben hat, in Belgien verbracht hat, nicht in Betracht gezogen werden solle. Dementsprechend solle sie so behandelt werden, als ob sie etwas mehr als acht von den entscheidenden zehn Jahren keinen Wohnsitz in Belgien gehabt hätte. Dazu genügt, wie ich meine, der Hinweis, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 42/75, Delvaux/Kommission (Slg. 1976, 167), klar entschieden hat, daß die Bezeichnung zehn Jahre in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b zehn Jahre bedeutet und nichts weniger.

Ich schlage daher vor, Frau Devreds Klageantrag, die Streichung ihrer Auslandszulage durch die Kommission für nichtig zu erklären, abzuweisen.

Ihr Hilfsantrag auf Schadensersatz wird auf die Behauptung gestützt, sie sei im Vertrauen auf die ursprüngliche Gewährung der Auslandszulage sowie deren Bestätigung in einer ihr am 25. Januar 1978 von der Kommission erteilten Bescheinigung in Verhandlungen über den Kauf einer Wohnung eingetreten und habe in diesem Zusammenhang finanzielle Verpflichtungen übernommen, zu denen sie sich andernfalls nicht entschlossen hätte. Ich brauche Ihre Geduld, meine Herren Richter, nicht mit der Aufzählung aller Einzelheiten dieser Verhandlungen in Anspruch zu nehmen, denn es ist im Verlauf der mündlichen Verhandlung klar geworden, daß die Klägerin ihre Behauptungen nicht hat beweisen können. Im wesentlichen hat Frau Devred nacheinander drei Kreditverträge unterschrieben. Der erste, der über einen Kredit von 600000 bfrs abgeschlossen wurde, trug das Datum vom 17. Februar 1978. Es war dies der einzige Vertrag, den sie in dem Glauben, die ihr von der Kommission gezahlten Bezüge schlössen eine Auslandszulage ein, abgeschlossen haben kann. Dieser Vertrag wurde jedoch aufgehoben und am 16. März 1978 durch einen zweiten Vertrag über eine geringere Summe, nämlich 212600 bfrs, ersetzt. Dieser zweite Vertrag wurde ebenfalls aufgehoben und am 22. September 1978 durch einen dritten Vertrag über 975000 bfrs ersetzt. Zu dem Zeitpunkt, als Frau Devred den zweiten Vertrag unterschrieben hat, ganz zu schweigen von dem dritten, war sie sich unbestreitbar darüber klar, daß ihr Anspruch auf die Auslandszulage zweifelhaft war. Schon deshalb ist ihr Schadensersatzanspruch zu verneinen.

Im Ergebnis bin ich der Ansicht, daß die Klage abzuweisen ist. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes tragen die Parteien ihre Kosten selbst.