Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1979 – C-257/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:294
In der Rechtssache 257/78,
EVELYN KENNY-LEVICK, EHEFRAU DES HERRN JACQUES DEVRED, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Edmond Lebrun, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Bd. Grande-Duchesse Charlotte 83, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsanwalt Joseph Griesmar als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Daniel Jacob, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, der Klägerin die Auslandszulage zu streichen, sowie der stillschweigenden Ablehnung der von ihr gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter J. Mertens de Wilmars und T. Koopmans,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Vortrag der Parteien im Laufe des schriftlichen Verfahrens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Klägerin trat erstmalig durch Vertrag vom 6. März 1967 in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften, und zwar als Hilfskraft der Kategorie C Gruppe VI Klasse 2 der Europäischen Atomgemeinschaft. Am 11. Januar 1968 wurde sie gemäß der Verordnung Nr. 11 über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der EAG mit Wirkung vom 1. Januar desselben Jahres zur Beamtin auf Probe der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 1 ernannt. Durch Verfügung vom 28. Juli 1971 wurde sie mit Wirkung vom 15. September 1971 an die Forschungsanstalt Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle versetzt, wo sie bis zu ihrem Antrag auf Entlassung und ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaften am 19. Juni 1972 tätig war.
2. Die Klägerin, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung britische Staatsangehörige war, heiratete am 8. April 1970 den belgischen Staatsangehörigen Jacques Devred und erwarb dadurch gemäß den einschlägigen belgischen Gesetzen die belgische Staatsangehörigkeit, da sie von der nach belgischem Recht eingeräumten Möglichkeit, binnen einer Frist von sechs Monaten von der Eheschließung an auf diese Staatsangehörigkeit zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht hatte. Während des gesamten Zeitraums vom 6. März 1967 bis zum 19. Juni 1972 bezog sie die Auslandszulage, die derzeit in Durchführung des Artikels 69 des Beamtenstatuts im Anhang VII zu diesem Statut geregelt ist.
3. Am 1. Dezember 1977 wurde sie aufgrund ihrer Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum zweiten Mal als Beamtin auf Probe eingestellt, diesmal beim Rat in der Besoldungsgruppe C 4; sie wurde jedoch mit Wirkung vom 16. Dezember 1977 von der Kommission übernommen, wo sie als Angehörige der Besoldungsgruppe C 4/3 in der Generaldirektion Personal und Verwaltung Verwendung fand.
4. Die Auslandszulage wurde ihr erneut von ihrer zweiten Einstellung an bis zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem die Dienststellen der Kommission ihr diese mit Wirkung vom Februar 1978 strichen, da sie zu der Auffassung gelangt waren, sie habe die Voraussetzungen für ihre Gewährung bei ihrer zweiten Einstellung nicht mehr erfüllt; die Dienststellen beschlossen, die Beträge, die sie zwischen dem 16. Dezember 1977 und dem 31. Januar 1978 bezogen hatte, als ohne rechtlichen Grund gezahlt zurückzufordern. In der Folgezeit wurden ihr die auf diese Weise zurückgeforderten Beträge jedoch wieder ausgezahlt, da die zuständigen Dienststellen eingeräumt hatten, daß die in Artikel 85 des Statuts geregelten Voraussetzungen für die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.
5. Am 28. April 1978 legte die Klägerin bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die Streichung ihrer Auslandszulage ein. Da diese Behörde innerhalb der Viermonatsfrist des Artikels 90 des Statuts nicht antwortete, gilt die Beschwerde als am 28. August 1978 stillschweigend abgelehnt.
Mit ihrer Klageschrift vom 24. November 1978, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. November 1978, hat die Klägerin gegen die stillschweigende Ablehnung Klage erhoben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
2. in der Hauptsache, die Entscheidung der Kommission, der Klägerin die Auslandszulage zu streichen, und die stillschweigende Ablehnung der dagegen eingelegten Beschwerde aufzuheben;
3. hilfsweise, a) festzustellen, daß die Klägerin weiterhin Anspruch auf die Auslandszulage hat, oder zumindest die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen der Auslandszulage entsprechenden Betrag vom Zeitpunkt der Streichung an als Entschädigung zu zahlen, und zwar während der Dauer der Rückzahlung der Hauptsumme und der Zinsen eines von der Klägerin beim Beamtenheimstättenwerk aufgenommenen Darlehens oder zumindest bis zu dem Tag, an dem der Verlust der aktualisierten Auslandszulage durch die Erhöhungen des Grundgehalts ausgeglichen sein wird;
4. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommision beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Klageschrift
In ihrer Klageschrift macht die Klägerin drei Klagegründe geltend. Der erste, der als Hauptklagegrund bezeichnet wird, stützt sich auf die Verletzung des Artikels 119 EWG-Vertrag, des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Beamtenstatut und des Gleichheitsgrundsatzes. Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Auslandszulage ihr offensichtlich deshalb gestrichen worden sei, weil sie durch ihre Eheschließung die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liege, erworben habe. Sie ist der Auffassung, der Begriff der Staatsangehörigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut verlange sowohl gemäß Artikel 119 EWG-Vertrag als auch gemäß dem Gleichheitsgrundsatz und der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Auslegung, bei der sichergestellt sei, daß Beamte und Beamtinnen, die sich faktisch in einer vergleichbaren Lage befänden, nicht grundlos ungleich behandelt würden. Unter diesen Umständen sei es geboten, nicht nur die Staatsangehörigkeit außer Betracht zu lassen, die eine Beamtin durch Eheschließung mit einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats kraft Gesetzes erwerbe (wie dies der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 37/74, Van den Broeck, Slg. 1975, 235, entschieden habe), sondern auch die von einer Beamtin durch Eheschließung mit einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats erworbene Staatsangehörigkeit, selbst wenn die Beamtin die Möglichkeit gehabt hätte, auf sie zu verzichten, sofern sie daneben ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit auf eigenen Wunsch beibehalten habe.
Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund wird die Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut gerügt. Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission, ihre Auslandszulage mit der Begründung zu streichen, sie habe während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren ihren ständigen Wohnsitz nicht außerhalb Belgiens gehabt. Die Klägerin macht geltend, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut, der die Gewährung der Auslandszulage für die Beamten vorsehe, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten, müsse so verstanden werden, daß dann, wenn die Errichtung des Wohnsitzes in einem anderen Staat durch die Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation begründet sei, für die Anwendung dieser Bestimmung davon ausgegangen werde, daß man seinen Wohnsitz immer noch in dem Staat habe, dessen Staatsangehörigkeit man besitze oder aus dem man stamme. Nach dieser Auslegung habe die Klägerin während des bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeiraums von zehn Jahren ihren Wohnsitz immer außerhalb des, belgischen Hoheitsgebiets gehabt oder müsse so behandelt werden, als sei dies der Fall. Während dieses zehnjährigen Zeitraums vom 16. Dezember 1967 bis zum 15. Dezember 1977 habe sie vom 1. Juli 1971 bis zum 16. Dezember 1977 ihren Wohnsitz außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets gehabt, während sie davor, nämlich vom 16. Dezember 1967 bis zum 30. Juni 1971 zwar im belgischen Hoheitsgebiet gewohnt habe, dies jedoch zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in einer internationalen Organisation, nämlich den Europäischen Gemeinschaften, wobei ihr im übrigen die Auslandszulage gewährt worden sei.
Der dritte, ganz hilfsweise geltend gemachte Klagegrund wird auf die Verletzung des Rechtsgrundsatzes gestützt, nach dem jeder Amtsfehler zur Haftung der Behörde führe und einen Anspruch auf Schadensersatz begründe, der in Natur geleistet werden könne.
Die Beklagte habe einen Amtsfehler begangen, indem sie der Klägerin die zunächst gewährte Auslandszulage gestrichen habe. Sie, die Klägerin, sei in Anbetracht ihrer Dienstbezüge — einschließlich der Auslandszulage — finanzielle Verpflichtungen im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung eingegangen, und die Streichung dieser Zulage führe zu einer Störung des Gleichgewichts zwischen ihren Einkünften und ihren finanziellen Verpflichtungen. Wenn der Gerichtshof zu der Auffassung gelange, daß die ursprüngliche Gewährung der Auslandszulage rechtswidrig gewesen sei, so stehe damit fest, daß die Beklagte mit dieser Gewährung einen Amtsfehler begangen und die Klägerin über den Gesamtbetrag ihrer monatlichen Dienstbezüge irregeführt habe. Für diesen Amtsfehler müsse die Klägerin entschädigt werden, und zwar durch die Weitergewährung der Auslandszulage oder zumindest durch die Zahlung von Schadensersatz in derselben Höhe während der Laufzeit des vorgenannten Darlehens oder aber bis zu dem Tag, an dem der Verlust der Auslandszulage durch die Erhöhungen ihres Grundgehalts ausgeglichen sein werde.
B — Klagebeantwortung
In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission hinsichtlich des ersten Klagegrundes vor, die Auslegung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut durch die Klägerin entspreche keineswegs der Rechtsprechung des Gerichtshofes, sie sei im Gegenteil mit dieser unvereinbar. Wenn nach dem Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola, (Slg. 1975, 221) eine ohne Möglichkeit des Verzichts durch die Eheschließung zwangsweise erworbene Staatsangehörigkeit einer Beamtin, die ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung beibehalten habe, nicht zum Verlust der Auslandszulage führe, so handele es sich bei dem an demselben Tag erlassenen Urteil in der Rechtssache Van den Broeck (a.a.O.) um etwas anderes. Wenn die Ehefrau die Möglichkeit habe, auf die durch Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit zu verzichten, und es nicht tue, bestehe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine Veranlassung, bei der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut diese durch Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit unberücksichtigt zu lassen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung sei auch unvereinbar mit der (gemäß Artikel 21 und 35 der Verordnung Nr. 912/78 vom 2. Mai 1978, ABl. L 119, S. 1, rückwirkend zum 1. Juli 1972 in Kraft getretenen) Vorschrift des Artikels 4 Absatz 3 des Anhangs VII, der im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestimme, daß für die Anwendung der Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage nur dann, wenn der Beamte durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, der Beamte so angesehen werden könne, als besitze er diese Staatsangehörigkeit nicht. Die Auslegung der Klägerin gehe über die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers hinaus, der der Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem vorgenannten Urteil Van den Broeck habe Rechnung tragen wollen, und verletze daher Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut.
Nach Meinung der Klägerin müsse im Rahmen der Anwendung der die Auslandszulage regelnden Vorschriften ihre britische Staatsangehörigkeit, die ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit sei, den Vorrang vor der durch Heirat erworbenen belgischen haben; sie gebe jedoch keine Begründung für diese Auffassung an. Hingegen würde die Anwendung der Rechtslehre und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten über die Bestimmung derjenigen Staatsangehörigkeit eines Doppelstaaters, die als die effektive oder vorherrschende anzusehen sei, im vorliegenden Fall dazu führen, der belgischen Staatsangehörigkeit den Vorzug zu geben.
Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes erinnert die Beklagte zunächst daran, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut bestimme, daß die Auslandszulage insbesondere den Beamten gewährt werde, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausübten, besäßen, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten. Sie macht geltend, nach dieser Vorschrift müsse der Wohnsitz im Ausland, der Voraussetzung für die Gewährung der Auslandszulage sei, folgende Merkmale: 1. müsse es sich um einen ständigen Wohnsitz gehandelt haben, 2. müsse dieser während eines Zeitraums von zehn Jahren bestanden haben und 3. dürfe er nicht an die Ausübung einer Tätigkeit im Dienste eines Staates oder in einer internationalen Organisation geknüpft gewesen sein.
Die Kommission trägt vor, im vorliegenden Fall sei keine dieser Bedingungen erfüllt, da die Klägerin von 1967 bis 1971 in Belgien gewohnt habe, also in einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie seit ihrer Heirat besitze, und von 1971 bis 1972 im Dienste der Gemeinschaften in Italien und von 1971 bis 1974 in Saudi-Arabien im Dienste des Regionalbüros der Vereinten Nationen gestanden habe.
Hinsichtlich des dritten Klagegrundes, der auf die Verletzung des Rechtsgrundsatzes gestützt sei, nach dem die Beklagte zur Wiedergutmachung des durch einen Amtsfehler entstandenen Schadens verpflichtet sei, behauptet die Kommission, im vorliegenden Fall liege weder ein Amtsfehler noch ein Schaden vor und es fehle der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und ihrem Verhalten.
Was den Amtsfehler anbelange, so folge aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus den am 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise u. a., Slg. 1970, 325) und am 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 547) erlassenen Urteilen, daß, von Ausnahmen abgesehen, eine unrichtige Auslegung für sich allein noch keinen Amtsfehler darstelle. Die Klägerin habe nicht dargetan, inwiefern die irrtümliche Zahlung der Auslandszulage ausnahmsweise einen Amtsfehler darstelle; die Dienststellen der Kommission hätten ihren Irrtum vielmehr binnen weniger als zwei Monaten bemerkt und ihn sofort berichtigt.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens und der Kausalität behauptet die Beklagte, die Klägerin habe das Darlehen beim Beamtenheimstättenwerk mindestens vier Monate nach Mitteilung der Streichung der Auslandszulage aufgenommen, so daß die möglicherweise mit der Rückzahlung dieses Darlehens verbundenen finanziellen Schwierigkeiten nicht durch das Verhalten der Beklagten hätten verursacht sein können, selbst wenn dieses als fehlerhaft angesehen werden müsse, was sie, die Beklagte, bestreite.
C — Erwiderung
In ihrer Erwiderung trägt die Klägerin folgendes vor:
Zum ersten Klagegrund
Die richtige Auslegung des Begriffs der Staatsangehörigkeit in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII erfordere aufgrund des bereits in der Klageschrift angeführten Gleichheitsgrundsatzes, die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit auch dann unberücksichtigt zu lassen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, auf sie zu verzichten, sofern die Beamtin ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit auf eigenen Wunsch beibehalten habe. Selbst wenn sie, die Klägerin, auf die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit verzichtet hätte, so hätte der Verzicht dennoch die vom Gerichtshof angeprangerte diskriminierende Behandlung nicht verhindert, da er nach belgischem Recht nicht zurückwirke, so daß sie die an die Eheschließung geknüpfte Staatsangehörigkeit auf jeden Fall eine Zeitlang besessen hätte.
Da die Auslandszulage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Zweck habe, die besonderen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften mit sich bringe, falls der betroffene Beamte hierdurch zu einem Wohnsitzwechsel gezwungen werde, stellt die Klägerin die Frage, warum ein im Dienste der Beklagten in Brüssel stehender britischer Staatsangehöriger, der, wenn er eine Belgierin heirate, seinen Anspruch auf die Auslandszulage behalte, anders behandelt werden solle als eine ebenfalls im Dienste der Beklagten in Brüssel stehende Britin, der, da sie einen Belgier geheiratet habe, vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Anspruch auf die Auslandszulage unter dem Vorwand abgesprochen werde, sie habe durch ihre Heirat die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Wenn die Beamtin ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit auf eigenen Wunsch behalten habe, müsse diese, wolle man eine Diskriminierung vermeiden, im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bevorzugt berücksichtigt werden.
Diese ihre Auffassung stehe auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Urteils in der Rechtssache 37/74, Van den Broeck. Zwischen jenem Rechtsstreit und demjenigen, der dem Gerichtshof nunmehr zur Entscheidung vorliege, bestehe ein grundlegender Unterschied, da die Beamtin in jenem Fall durch ihre Eheschließung nicht nur die belgische Staatsangehörigkeit erworben, sondern ipso facto die französische Staatsangehörigkeit verloren habe, wogegen die Klägerin ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit beibehalten habe.
In der Rechtssache Van den Broeck sei es um eine einzige Staatsangehörigkeit, nämlich die durch Heirat erworbene, gegangen, während im vorliegenden Fall zwei Staatsangehörigkeiten bestünden und sie, die Klägerin, durch einen Verzicht auf die belgische Staatsangehörigkeit die britische Staatsangehörigkeit nicht wiedererlangt hätte, da sie sie ja beibehalten habe. Ihre Lage sei weit eher mit derjenigen zu vergleichen, über die der Gerichtshof in dem zitierten Urteil Airola befunden habe.
Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII in der Fassung der Verordnung Nr. 912/78 enthalte keine allgemeine Regel für die Auslegung des Begriffs Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a. Er trage der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Airola Rechnung, beseitige jedoch nur die Diskriminierung, die zu diesem Urteil geführt habe, nicht jedoch die andersgeartete Situation, über die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden sei.
Der allgemeine, sowohl im Urteil Van den Broeck als auch im Urteil Airola bestätigte Grundsatz, wonach der Begriff Staatsangehörigkeit in Artikel 4 des Anhangs VII so auszulegen sei, daß jede ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Beamtinnen vermieden werde, müsse dazu führen, daß die Lage, in der sich die Klägerin befinde, der des Artikels 4 Absatz 3 gleichgestellt werde. Bei der Auslegung dieser Vorschrift müsse davon ausgegangen werden, daß sie einen konkreten Fall der Diskriminierung regele, ohne jedoch ein Hindernis für die Beseitigung anderer Fälle von Diskriminierungen gleicher Art darzustellen.
Im vorliegenden Rechtsstreit handele es sich jedenfalls darum, die Folgen des Zusammentreffens zweier Staatsangehörigkeiten zu beurteilen. Es liege somit ein positiver Staatsangehörigkeitskonflikt vor, da die Zuerkennung eines Anspruchs von der Staatsangehörigkeit abhänge. Zur Lösung des Konflikts hätten die internationalen Gerichte den von den einzelstaatlichen Gerichten geschaffenen Begriff der aktiven oder effektiven Staatsangehörigkeit weiterentwickelt. Die aktive oder effektive Staatsangehörigkeit sei diejenige, die von den Organen für die Einstellung und die Entwicklung der Laufbahn des Betroffenen berücksichtigt werde, das heiße im vorliegenden Fall die britische Staatsangehörigkeit. Von den beiden Staatsangehörigkeiten, die die Klägerin besitze, vermittle ihr nur die britische alle auch den anderen Staatsbürgern zustehenden Rechte, und es müsse davon ausgegangen werden, daß sie sich dem Staat stärker verbunden fühle, der ihr den uneingeschränkten Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte gewähre. Die Tatsachen, die die Beklagte zur Stützung ihrer Behauptung anführe, die Beziehung der Klägerin zum belgischen Staat sei besonders eng, ergäben sich aus dem Umstand, daß sie in Brüssel eingestellt und beschäftigt worden sei. Man dürfe jedoch diesem Umstand keine besondere Bedeutung beimessen, da er allen nicht belgischen Beamten, die in Brüssel beschäftigt seien und in den Genuß der Auslandszulage kämen, gemeinsam sei.
Die Klägerin macht unter Berufung auf die von Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 33/72 (Gunnelia, Slg. 1973, 475) vertretene Auffassung geltend, es sei ausschließlich auf ihre Lage im Zeitpunkt ihres ersten Dienstantritts abzustellen; vor ihrer ersten Ernennung für eine Beschäftigung in Brüssel habe sie jedoch zu keiner Zeit die belgische Staatsangehörigkeit oder einen Wohnsitz in Belgien besessen.
Zum zweiten Klagegrund
Die Klägerin schließt aus einem Vergleich zwischen den Buchstaben a und b des Artikels 4 Absatz 1, es folge aus dem allgemeinen Aufbau dieser Vorschrift, daß der Wohnsitz an einem bestimmten Ort dann unberücksichtigt bleiben müsse, wenn er durch die Ausübung einer Tätigkeit bei einer internationalen Organisation bedingt sei. Sie ist der Auffassung, daß ihr vorhergehender Aufenthalt in Belgien im Dienste der Gemeinschaften aus diesem Grunde nicht zähle. Von Juni 1972 bis Dezember 1977 habe sie ihren Wohnsitz außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets gehabt, nämlich in Italien, Saudi-Arabien und Tunesien, so daß sie während des zu berücksichtigenden Zeitraums von zehn Jahren neun Jahre und einen Monat außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets gewohnt habe oder doch so behandelt werden müsse; dies verschaffe ihr einen Anspruch auf die Auslandszulage.
Es könne ihr auch nicht entgegengehalten werden, daß sie in Saudi-Arabien im Dienste einer internationalen Organisation gestanden habe, denn sie sei bei dem Regionalbüro der Vereinten Nationen als örtliche Bedienstete auf der Grundlage kurzfristiger Verträge beschäftigt gewesen.
Zum dritten Klagegrund
Die Klägerin trägt in tatsächlicher Hinsicht vor, sie sei schon endgültige finanzielle Verpflichtungen eingegangen, bevor sie ihre Gehaltsbescheinigung für Februar 1978 erhalten habe, selbst wenn der erste Darlehensvertrag erst am 17. Februar 1978 unterzeichnet worden sei. Es sei unmöglich gewesen, alles rückgängig zu machen und das begonnene Projekt nicht weiter zu verfolgen, insbesondere auch deshalb, weil die Beklagte es unter Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts unterlassen habe, sie von der Streichung der Auslandszulage durch eine schriftliche, mit Gründen versehene Verfügung zu unterrichten.
Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, daß sowohl ein Schaden als auch der Kausalzusammenhang zwischen dem Amtsfehler und diesem Schaden zu bejahen seien. Was das Vorliegen eines Amtsfehlers betreffe, so habe die Beklagte selbst eingeräumt, daß sie anläßlich der zweiten Einstellung versäumt habe nachzuprüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfülle. Die Kommission habe somit einen Amtsfehler begangen und diesem noch einen zweiten hinzugefügt, indem sie ihr eine amtliche Bescheinigung über den Betrag ihrer monatlichen Nettobezüge ausgehändigt habe. Der ihr entstandene Schaden bestehe in der Schwierigkeit, wenn nicht Unmöglichkeit, in Zukunft finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen, die mit Rücksicht auf höhere Dienstbezüge eingegangen worden seien.
Hinsichtlich des Schadensersatzes bezieht sich die Klägerin auf die Ausführungen in der Klageschrift und bemerkt hilfsweise, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, sie hätte, soweit noch möglich, die vor Erhalt der Gehaltsbescheinigung für Februar 1978 eingegangenen Verpflichtungen aufkündigen sollen, so schulde ihr die Beklagte als Schadensersatz den Betrag der Vertragsstrafe, die sie in diesem Fall hätte zahlen müssen.
D — Gegenerwiderung
Die Kommission geht zunächst auf den Vortrag der Klägerin ein, der Verzicht der ausländischen Ehefrau auf die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit in Ausübung des ihr insoweit gewährten Rechts habe keine Rückwirkung. Sie bemerkt zunächst, die Klägerin, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, befinde sich nicht in der Lage des Beamten, der die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem er seine Tätigkeit ausübe, besessen hat, sondern in der Lage des Beamten, der diese Staatsangehörigkeit immer noch besitze. Zweitens habe entgegen der Meinung eines Teils der von der Klägerin zitierten Rechtslehre die fragliche Verzichtserklärung nach der Auffassung eines bedeutenden Autors (De Page, Band I, Nr. 361, Auflage 1962) rückwirkende Kraft. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Verzicht nicht zurückwirke, so hätten die Dienststellen der Kommission den Beamten, die aufgrund einer Besonderheit des Rechts des betreffenden Staates einige Tage oder einige Wochen lang die Staatsangehörigkeit ihres Dienstlandes besessen hätten, die Auslandszulage stets belassen, da der vorläufige Erwerb dieser Staatsangehörigkeit während eines so kurzen Zeitraums nicht als freiwillig angesehen werden könne und folglich genauso behandelt werden müsse wie der Erwerb einer Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ohne die Möglichkeit des Verzichts.
Was die angebliche Unvereinbarkeit des Artikels 4 des Anhangs VII mit Artikel 119 EWG-Vertrag und dem Gleichheitsgrundsatz angehe, so habe der Gerichtshof im Urteil Van den Broeck nicht danach unterschieden, ob die Beamtinnen nach ihrer Heirat eine oder zwei Staatsangehörigkeiten besessen hätten, sondern nur entschieden, daß für die Gewährung der Auslandszulage die kraft Gesetzes an die Heirat geknüpfte Staatsangehörigkeit unberücksichtigt bleiben müsse. Für die Kommission besitze die Klägerin, die nicht auf ihre belgische Staatsangehörigkeit verzichtet habe, wozu sie nach dem belgischen Rechte berechtigt gewesen wäre, im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut die Staatsangehörigkeit des Staates, in dem sie ihre Tätigkeit ausübe.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebe es kein Anzeichen dafür, daß der Wortlaut des Artikels 4 Absatz 3 des Anhangs VII die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers unzureichend wiedergebe und daß seine Bedeutung darin bestehe, die von einem Beamten durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit auch dann unberücksichtigt zu lassen, wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, auf sie zu verzichten, sofern er seine vorherige Staatsangehörigkeit behalte. Einer solchen Auslegung stehe der eindeutige Wortlaut entgegen, und sie verfälsche die Absicht der Verfasser des Statuts, die in Anwendung der Rechtsprechung in der Rechtssache Airola darin bestanden habe, die kraft Gesetzes ohne Möglichkeit des Verzichts erworbene Staatsangehörigkeit unberücksichtigt zu lassen.
Auf das Argument der Klägerin, es müsse, da sie eine doppelte Staatsangehörigkeit besitze, vorzugsweise ihre britische Staatsangehörigkeit berücksichtigt werden, die ihre effektive Staatsangehörigkeit sei, erwidert die Kommission unter Berufung auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache 33/72, Gunnella, (a.a.O.), für die Bestimmung der Staatsangehörigkeit müsse eine einfache Feststellung genügen; außerdem gehe es im vorliegenden Fall nicht darum, einen positiven Staatsangehörigkeitskonflikt zu lösen, ein Begriff, der dem internationalen Privatrecht entstamme. Der vorliegende Rechtsstreit betreffe lediglich den Anwendungsbereich eines Statuts, das innerhalb einer internationalen Organisation gelte und die Rechte und Pflichten ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten regele. Die Bedingung Staatsangehörigkeit des Landes der dienstlichen Verwendung müsse als erfüllt angesehen werden, sobald ein Beamter diese Staatsangehörigkeit besitze, selbst wenn er eine zweite Staatsangehörigkeit habe.
Die Kommission macht ganz hilfsweise geltend, die britische Staatsangehörigkeit, auf die sich die Klägerin berufe, sei nicht ihre aktive oder effektive Staatsangehörigkeit in dem von der internationalen Lehre und Rechtsprechung definierten Sinne. Sie erinnert unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil Nottebohm des Internationalen Gerichtshofes (Urteilsslg 1955, 23 bis 25) daran, daß die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit eine Tatsachenfrage sei, die aufgrund von Merkmalen wie: ständiger Wohnsitz des Betroffenen, sein Geschäftssitz, die Sprache, die er spreche, aber auch die ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Präferenzen, geklärt werden müsse.
Unter diesen Bedingungen sei das Argument, die effektive Staatsangehörigkeit der Klägerin sei diejenige, die von der Beklagten für ihre Einstellung und die Entwicklung ihrer Laufbahn berücksichtigt worden sei, zurückzuweisen, denn gemäß Artikel 27 a. E. des Statuts dürfe kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.
Tatsächlich besitze die Klägerin, die keinen Wohnsitz in Großbritannien habe und auch niemals dort gelebt habe, in diesem Land weder das aktive noch das passive Wahlrecht; in Belgien dagegen habe sie das Recht, an Kommunal-, Bezirks-, Provinzial-, Parlaments- und Europawahlen teilzunehmen, und könne Geschworene werden. Nach dem von der Klägerin selbst angewandten Kriterium erkenne ihr der belgische Staat den Genuß der politischen Rechte in einem weit größeren Umfang zu als Großbritannien. Die Kommission leitet aus den in ihrer Klagebeantwortung aufgeführten Tatsachen das Vorliegen einer tatsächlichen sozialen Verbundenheit mit Belgien ab, die deutlich über die normalen Folgen einer Beschäftigung in diesem Land hinausgehe und aus der sich, auch wegen der mangelnden Bindung an Großbritannien, ergebe, daß die belgische Staatsangehörigkeit der Klägerin unbestreitbar ihre effektive oder aktive Staatsangehörigkeit sei.
Die Staatsangehörigkeit der Klägerin müsse im Augenblick ihres zweiten Eintritts in den Dienst der Gemeinschaften bestimmt werden. Die Bezugnahme auf die Schlußanträge des Generalanwalts Mayras in der oben erwähnten Rechtssache Gunnelia gehe fehl, da dort die Beamtin ihren Dienst nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen wiederaufgenommen habe. Wie jedoch aus Artikel 35 des Statuts hervorgehe, verliere der Betroffene während der Dauer des Urlaubs nicht seine Beamteneigenschaft, und seine Zugehörigkeit zu dem Gemeinschaftsorgan sei nicht unterbrochen.
Was den zweiten, ganz hilfsweise aus einer angeblichen Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII hergeleiteten Klagegrund angehe, so sei die Klägerin zur Stützung ihrer Auslegung, die während eines bei Einstellung des Beamten ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren im Dienste eines Staates oder einer internationalen Organisation verbrachte Zeit dürfe nicht berücksichtigt werden, genötigt gewesen, die Buchstaben a und b des Artikels 4 Absatz 1 in einer gezwungenen Art und Weise miteinander zu vergleichen, obwohl sie verschiedene Fälle beträfen und schon ihre Formulierung der vorgenommenen Auslegung entgegenstehe, denn die Schlußbestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a bezögen sich nur auf den Buchstaben a. Die Klägerin könne nicht so behandelt werden, als habe sie während eines Zeitraums von zehn Jahren vor ihrem zweiten Dienstantritt ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets des Staates, in dem der Ort ihrer dienstlichen Verwendung liege, gehabt, denn sie habe während dieses Zeitraums weniger als sieben Jahre ständig außerhalb Belgiens gewohnt bzw. sei entsprechend zu behandeln.
Zum dritten Klagegrund, der auf das Vorliegen eines Amtsfehlers gestützt worden ist, macht die Kommission zunächst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise) und 23/69 (Fiehn, Slg. 1970, 325 und 547) geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, inwiefern die ursprünglich nicht dem Statut entsprechende Gewährung der Auslandszulage aufgrund einer genauen Auslegung des Statuts ausnahmsweise einen Amtsfehler darstelle, und betont, sie habe den fraglichen Irrtum binnen weniger als zwei Monaten berichtigt. Hinsichtlich des Schadens macht die Beklagte genauere Angaben über den zeitlichen Ablauf der Ereignisse, die den von der Klägerin und ihrem Ehemann eingegangenen Verpflichtungen vorausgegangen sind. Die Klägerin sei seit dem 15. Februar 1978 vollständig unterrichtet gewesen. Der auf die Verletzung des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts gestützte Klagegrund sei, abgesehen davon, daß er neu, nämlich erstmalig in der Erwiderung geltend gemacht und daher unzulässig sei, völlig unerheblich.
Die geringste Vorsicht hätte die Klägerin davon abhalten müssen, am 17. Februar 1978 Verpflichtungen einzugehen, wozu sie ohne weiteres und ohne Zahlung der geringsten Vertragsstrafe berechtigt gewesen wäre.
Hinsichtlich der Kausalität erinnert die Kommission unter Hinweis auf ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung daran, daß zwischen der unrichtigen Auslegung ihrer Dienststellen und dem geltend gemachten Schaden kein Zusammenhang bestehe. Der Schaden beruhe vielmehr, unterstellt, er werde nachgewiesen, auf dem Leichtsinn, mit dem die Klägerin finanzielle Verpflichtungen eingegangen sei, die, wie sie nunmehr meine, außer Verhältnis zu ihren Einnahmen stünden.
Was den beantragten Schadensersatz betreffe, so habe die Klägerin weder Beweis dafür erbracht, daß es ihr so gut wie unmöglich sei, ihren Verpflichtungen nachzukommen, noch dafür, daß sie eine Vertragsstrafe hätte zahlen müssen, wenn sie den ersten Vertrag am 17. Februar 1978 nicht unterschrieben hätte.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, zugelassen in Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt D. Jacob, zugelassen in Brüssel, haben in der Sitzung vom 4. Oktober 1979 mündlich verhandelt.
Auf Verlangen des Gerichtshofes hat die Klägerin in Ergänzung der zuvor eingereichten Unterlagen über die Bedingungen des Abschlusses des Darlehensvertrages, mit dem sie ihre Schadensersatzforderung begründet, verschiedene weitere Urkunden vorgelegt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. November 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klage richtet sich in der Hauptsache auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, durch die der Klägerin ab 1. Februar 1978 die in Artikel 69 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage gestrichen wurde, hilfsweise darauf, die Kommission zu verurteilen, diese Zulage jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung eines Darlehens, das die Klägerin mit Rücksicht auf ihre sich unter anderem aus dieser Zulage ergebenden Einkünfte aufgenommen hat, weiterzugewähren oder aber einen entsprechenden Betrag als Schadensersatz zu zahlen.
2 Die Klägerin, durch Geburt Britin, schloß am 8. April 1970 in Belgien mit einem belgischen Staatsangehörigen die Ehe und erwarb dadurch automatisch die belgische Staatsangehörigkeit. Sie hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Erklärung in der nach belgischem Recht vorgesehenen Form auf diesen Erwerb zu verzichten, machte aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so daß sie die belgische Staatsangehörigkeit endgültig erwarb, ohne jedoch ihre britische Staatsangehörigkeit zu verlieren.
3 Zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften im März 1967 erfüllte sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage, die ihr auch tatsächlich ohne Unterbrechung gezahlt wurde, bis sie auf ihren Antrag am 19. Juni 1972 aus dem Beschäftigungsverhältnis entlassen wurde.
4 Am 1. Dezember 1977 trat sie erneut in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel ein. Die zuständigen Dienststellen der Beklagten gewährten ihr zunächst die Auslandszulage, gelangten jedoch wenig später zu der Auffassung, daß sie aufgrund der durch Heirat erworbenen belgischen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr erfülle, und teilten ihr mit, daß ihr die Zulage ab Februar 1978 gestrichen werde.
Zur Aufhebungsklage
5 Soweit die Klage auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung gerichtet ist, wird sie hauptsächlich auf die Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und hilfsweise auf die Verletzung des Buchstabens b dieses Absatzes gestützt.
6 Nach Artikel 62 des Statuts umfassen die Dienstbezüge der Beamten ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen. Unter diesen Zulagen sieht Artikel 69 eine Auslandszulage vor. Die Voraussetzungen für ihre Gewährung sind in Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut geregelt; hiernach wird die Zulage gewährt:
a) Beamten, die
die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und
während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.
b) Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
7 Durch Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 912/78 des Rates vom 2. Mai 1978 (ABl. L 119, S. 1) ist dieser Artikel 4 unter anderem durch einen Absatz 3 ergänzt worden, der gemäß Artikel 35 Absatz 2 dieser Verordnung rückwirkend ab 1. Juli 1972 anwendbar ist. Dieser Absatz 3 lautet:
Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 wird der Beamte, der durch Heirat von Amts wegen ohne Möglichkeit eines Verzichts die Staatsangehörigkeit des Staates erworben hat, in dessen Hoheitsgebiet der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, dem in Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich erwähnten Beamten gleichgestellt.
Zur Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII zum Statut und des Gleichheitsgrundsatzes
8 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich des Anhangs VII zum Statut wird die Auslandszulage den Beamten gewährt, die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben.
9 In seinem Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 21/74, Airola, (Slg. 1975, 221) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich nach dem allgemeinen Grundsatz, der es verbietet, Beamte ohne objektiven Grund, je nachdem, ob sie männlichen oder weiblichen Geschlechts sind, unterschiedlich zu behandeln, in dem Sinne auszulegen ist, daß einem Beamten, der die Auslandszulage bezogen hat, weil er nicht die Staatsangehörigkeit des Staates besaß, in dem der Ort seiner dienstlichen Verwendung lag, diese Zulage nicht entzogen werden darf, wenn er aufgrund seiner Heirat mit einem Angehörigen des Mitgliedstaats, in dem der Ort seiner dienstlichen Verwendung liegt, kraft Gesetzes die Staatsangehörigkeit seines Ehegatten erworben hat, ohne daß er die Möglichkeit gehabt hätte, darauf zu verzichten.
10 In einem zweiten, an demselben Tag in der Rechtssache 37/74, Van den Broeck, (Slg. 1975, 235) erlassenen Urteil hat der Gerichtshof allerdings ausgeführt, daß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich anwendbar bleibt, wenn die Beamtin auf die durch Heirat erworbene Staatsangehörigkeit hätte verzichten können, von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
11 Nach Auffassung der Klägerin muß diese Vorschrift im Lichte dieser Rechtsprechung dahin ausgelegt werden, daß sie ihren Anspruch auf die Auslandszulage behalte, obwohl sie von der Möglichkeit, auf die durch Heirat erworbene belgische Staatsangehörigkeit zu verzichten, keinen Gebrauch gemacht habe. Es sei nämlich zu berücksichtigen, daß sie ihre britische Staatsangehörigkeit beibehalten habe, und dieser Umstand genüge, um die Weitergewährung der Auslandszulage zu rechtfertigen.
12 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Betroffene die Möglichkeit gehabt hat, auf die Staatsangehörigkeit zu verzichten, deren Erwerb zum Verlust ihrer Auslandszulage geführt hat, gibt es keinen aus der Zielsetzung dieser Zulage abzuleitenden Grund dafür, die Tatsache unberücksichtigt zu lassen, daß die Beamtin durch einen ihrer Heirat folgenden, aber von dieser zu unterscheidenden freiwilligen Entschluß die Staatsangehörigkeit des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung angenommen hat.
13 Die Klägerin macht weiter geltend, daß, wenn eine Beamtin nach ihrer Heirat trotz Erwerbs einer neuen Staatsangehörigkeit ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit, die ihr einen Anspruch auf die Auslandszulage verschafft habe, beibehalte, diese ursprüngliche Staatsangehörigkeit als vorherrschend anzusehen sei und daher die Weitergewährung der Auslandszulage rechtfertige; jedenfalls müsse man dann zu dieser Lösung gelangen, wenn die ursprüngliche Staatsangehörigkeit tatsächlich im Verhältnis zu der durch Heirat erworbenen die effektive Staatsangehörigkeit sei.
14 Der Begriff der effektiven Staatsangehörigkeit wird hauptsächlich im internationalen Privatrecht zur Lösung positiver Staatsangehörigkeitskonflikte verwendet. Dieser Begriff kann nicht in ein anderes Rechtsgebiet übertragen werden, das mit dem Zweck, zu dem er geschaffen wurde, nichts zu tun hat, insbesondere nicht in den Anwendungsbereich des Statuts der Beamten der Gemeinschaften, um damit den Anspruch auf die Auslandszulage zu bestimmen, da dieser Anspruch, von der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich genannten Ausnahme abgesehen, den Beamten, die die Staatsangehörigkeit des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung besitzen, abgesprochen wird.
15 Im übrigen ist selbst dann, wenn man den Standpunkt der Klägerin teilen wollte, festzustellen, daß sie nicht dargetan hat, daß sie in Großbritannien als patrial angesehen würde; denn gemäß der der Schlußakte vom 22. Januar 1972 über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Bestimmung des Begriffs Staatsangehörige sind unter dem Begriff Staatsangehöriger (national) in bezug auf das Vereinigte Königreich nur patrials und die Bürger von Gibraltar zu verstehen.
16 Die Klägerin trägt außerdem vor, bei einem Beamten mit doppelter Staatsangehörigkeit sei hinsichtlich der Gewährung der Auslandszulage auf diejenige Staatsangehörigkeit abzustellen, die von den Gemeinschaftsorganen für die Einstellung und den Ablauf seiner Laufbahn berücksichtigt werde, und sie sei von diesen Organen immer als Beamtin britischer Staatsangehörigkeit behandelt worden.
17 Dieses Argument ist zurückzuweisen. Die Auslandszulage wird unabhängig von den Bedingungen gewährt, unter denen die Laufbahn der verschiedenen Beamten und sonstigen Bediensteten abläuft und bei denen Erwägungen in bezug auf die Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sein müssen.
Zur Verletzung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut
18 Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs VII zum Statut wird die Auslandszulage Beamten [gewährt], die die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, besitzen oder besessen haben, jedoch während eines bei ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von zehn Jahren aus einem anderen Grund als der Ausübung einer Tätigkeit in einer Dienststelle eines Staates oder in einer internationalen Organisation ihren ständigen Wohnsitz nicht in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates hatten.
19 Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie jemals die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt hat, von denen nach diesem Buchstaben b die Gewährung der streitigen Zulage abhängt.
20 Die von der Klägerin vorgeschlagene Auslegung dieser Vorschrift, die zu einer Anwendung auf ihren Fall führen soll und die darauf abzielt, einen vor ihrer zweiten Einstellung liegenden Zeitraum, in dem sie in Belgien beschäftigt war und dort ihren Wohnsitz hatte, so zu behandeln, als hätte sie außerhalb Belgiens gewohnt, weil nämlich dieser vorherige Wohnsitz durch ihre Beschäftigung bei den Gemeinschaften bedingt gewesen sei, legt außerdem in den zitierten Buchstaben b das Gegenteil von dem hinein, was dort klar zum Ausdruck gebracht wird, und ist sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Zweck dieser Vorschrift unvereinbar.
Zum Antrag auf vorläufige Weitergewährung der Auslandszulage oder auf Schadensersatz
21 Der Antrag auf Schadensersatz, den dieser Klagepunkt im wesentlichen enthält, wird auf die Behauptung gestützt, die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Höhe ihrer Einkünfte aus der Auslandszulage ein Darlehen zum Kauf eines Appartements aufgenommen, und das beklagte Organ habe dadurch, daß es ihr bei ihrer zweiten Einstellung die Zulage zunächst gezahlt, dann aber gestrichen habe, ihre Planung in Unordnung gebracht und somit einen Amtsfehler begangen, für den es Wiedergutmachung schulde.
22 Auch dieser Antrag ist abzuweisen. Eine Behörde, die eine rechtswidrige Situation beseitigt, kann nicht so angesehen werden, als handele sie fehlerhaft oder als mache sie sich schadensersatzpflichtig.
23 Zudem haben die Untersuchung in dieser Rechtssache und die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegten Urkunden gezeigt, daß sie die sich aus dem von ihr angeführten Darlehen ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, zu dem ihr die streitige Zulage bereits entzogen worden war.
24 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.