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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1979 – C-168/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:267

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 28. November 1979

Herr Präsident,

weine Herren Richter!

Das heute zu behandelnde Vertragsverletzungsverfahren muß in Zusammenhang mit einer Reihe anderer Klagen gesehen werden, die die Kommission gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet hat (Rechtssachen 169/78 bis 171/78 und 55/79). In diesen Klagen macht sie den betreffenden Mitgliedstaaten zum Vorwurf, gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags verstoßen zu haben, indem sie alkoholische Getränke eigener Produktion gegenüber gleichartigen oder konkurrierenden Getränken aus anderen Mitgliedstaaten steuerlich begünstigten.

Der vorliegenden Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die französische Branntweinproduktion belief sich im Jahre 1975 auf ca. 1230000 Hektoliter; unter Branntwein sind alkoholische Getränke im Sinne der Tarifnummer 22.09 C des GZT zu verstehen, die entweder unmittelbar durch Destillieren aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten wie Wein oder aus vergorenen Früchten und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs oder aber durch Zusatz von Aromastoffen oder Zucker zum Destillationsalkohol gewonnen werden. Von dieser Produktion entfielen fast zwei Drittel auf die renommierten Branntweine, die aus Wein oder Früchten hergestellt werden, nämlich ca. 546000 Hektoliter auf Cognac, ca. 120000 Hektoliter auf sonstige Destillate aus Wein und ca. 140000 Hektoliter auf solche aus Früchten. 100000 Hektoliter Branntwein aus Wein und Früchten wurden weiterhin von Kleinbrennern, die ihre eigene Produktion verwerten, hergestellt. Zu nennen sind außerdem 312000 Hektoliter Rum, der aus den überseeischen Departements stammt. Gegenüber diesen Zahlen ist die Herstellung von Branntweinen aus Getreide in Frankreich bescheiden. Erwähnenswert ist lediglich eine beschränkte und kontingentierte Produktion von Genever, der aus Getreidemaische unter Beifügung von Wacholderbeeren hergestellt wird, in Höhe von 8000 Hektoliter. Der Erzeugung von anderen Branntweinen aus Getreide wie Whisky, Wodka und Gin kommt dagegen nur eine marginale Bedeutung zu. Dessen ungeachtet belief sich der Verbrauch an Whisky im gleichen Jahr in Frankreich auf ca. 106000 Hektoliter, die demnach fast vollständig eingeführt werden mußten.

Alle Branntweine werden in Frankreich einheitlich mit einer Verbrauchssteuer belegt, während für die Branntweine auf Getreidebasis und Genever zusätzlich zu dieser Steuer eine Fabrikationssteuer erhoben wird. Nach dem französischen. Steuerrecht (Artikel 403 und 406 A Code général des impôts; Artikel 12 Loi de finances pour 1977, Nr. 76-1232 vom 29. Dezember 1976, JORF vom 30. Dezember 1976, S. 7587; Instruction ministérielle 2 A-2-77 vom 24. Januar 1977) belief sich die Verbrauchssteuer zum Beispiel früher auf 3880 FF je Hektoliter. Für die Branntweine aus Getreide wurde zusätzlich eine Fabrikationssteuer in Höhe von 1920 FF und für Genever in Höhe von 645 FF erhoben mit der Folge, daß auf die Branntweine aus Getreide insgesamt eine Steuerlast in Höhe von 5800 FF und auf Genever von 4250 FF je Hektoliter reinen Alkohols entfiel, während zum Beispiel die Branntweine aus Wein nur mit 3880 FF je Hektoliter reinen Alkohols belastet waren. Wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben, beträgt die Verbrauchssteuer, der alle Branntweine unterliegen, zwischenzeitlich 4270 FF je Hektoliter reinen Alkohols, während Branntweine aus Getreide einer zusätzlichen Fabrikationssteuer in Höhe von 2100 FF und Genever einer zusätzlichen Fabrikationssteuer in Höhe von 710 FF je Hektoliter reinen Alkohols unterliegen. Insgesamt ergibt sich somit zum Beispiel eine Besteuerung in Höhe von 4270 FF für Cognac, der in großen Mengen in Frankreich erzeugt wird, in Höhe von 4980 FF für den Genever, für den es eine kleine französische Produktion gibt, und in Höhe von 6380 FF für Whisky, der in Frankreich so gut wie nicht hergestellt wird.

In einem Schreiben vom 14. Juli 1975. vertrat die Kommission der französiseilen Regierung gegenüber die Auffassung, daß diese unterschiedliche Besteuerung gleichartiger oder aber zumindest konkurrierender Waren einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags oder hilfsweise gegen dessen Absatz 2 darstelle. Die französische Regierung vertrat demgegenüber in ihrem Antwortschreiben vom 25. Februar 1976 die Auffassung, daß die Mitgliedstaaten selbst über eine Klassifizierung der Branntweine befinden könnten, solange eine gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht bestehe. Die französische Klassifizierung beruhe im wesentlichen auf dem einfachen Unterschied zwischen natürlichen Branntweinen und sogenannten rektifizierten alkoholischen Getränken, wobei Genever weder in die eine noch in die andere Gruppe einzuordnen sei. Aus diesem Grunde handle es sich bei den erwähnten Getränken nicht um gleichartige Produkte im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Wegen ihrer unterschiedlichen Verwendung und aus Gründen der nationalen Gewohnheiten könne auch nicht von substituierbaren Produkten im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags gesprochen werden. So würden die Getränke auf Getreidebasis in der Regel, mit Wasser verdünnt, als Aperitif verwendet, während die Branntweine auf Wein- oder Früchtebasis und der Genever in der Regel putais Digestif nach dem Essen konsumiert werde. Aus diesem Grund habe man die aus Getreide hergestellten Branntweine wie zum Beispiel Whisky mit den steuerlich am höchsten belasteten sonstigen Aperitifen auf Alkoholbasis gleichgestellt, zu denen auch die in Frankreich bedeutende Gruppe der Anisschnäpse gerechnet werde.

Die Kommission leitete daraufhin durch Schreiben vom 16. März 1976 ein förmliches Verfahren gemäß Artikel 169 des KWG-Vertrags ein. Da die französische Regierung mit Schreiben der Ständigen Vertretung Frankreichs vom 31. Mai 1976 auf ihrem Standpunkt beharrte, gab die Kommission der französischen Regierung gegenüber mit Schreiben vom 23. Dezember 1976 eine förmliche Stellungnahme gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ab, in der sie eine Verletzung von Artikel 95 des EWG-Vertrags feststellte und zu ihrer Beseitigung innerhalb einer Frist von 45 Tagen aufforderte. Nachdem die Ständige Vertretung Frankreichs unter dem Datum vom 10. Januar 1977 lediglich den Empfang der begründeten Stellungnahme der Kommission bestätigte, entschloß sich die Kommission zu der am 7. August 1978 beim Gerichtshof eingegangenen Klage, in der sie beantragt, festzustellen, daß die Französische Republik durch Anwendung eines unterschiedlichen Besteuerungssystems auf Branntweine gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags verstoßen habe, und die Französische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Demgegenüber beantragt die Französische Republik, die Klage der Kommission abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

I —

Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts erscheint es angezeigt, zunächst den Anwendungsbereich des Artikels 95 im Rahmen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzustecken. Artikel 95 bestimmt bekanntlich in seinem Absatz 1, daß die Mitgliedstaaten ... auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art [erheben], als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten ... auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben [erheben], die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Diese Bestimmung ist Teil der steuerlichen Vorschriften des EWG-Vertrages. Während die Mitgliedstaaten von Anfang an verpflichtet waren, die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie die mengenmäßigen Beschränkungen und entsprechende Maßnahmen schrittweise untereinander abzubauen, haben sie auf dem Gebiet der inländischen Abgaben grundsätzlich das Recht behalten, ihre Steuerpolitik selbständig zu gestalten. Die einzelstaatliche Autonomie wird nur insoweit eingeschränkt, als dies zur Erreichung der allgemeinen Ziele des Vertrages, insbesondere des freien Warenverkehrs, erforderlich ist. Für die Beseitigung steuerlicher Ungleichheiten, die sich aus den verschiedenen einzelstaatlichen Steuersystemen ergeben, ist daher grundsätzlich gemäß Artikel 99 des EWG-Vertrags das Rechtsinstitut der Harmonisierung vorgesehen.

Deshalb ist der Französischen Republik auch durchaus recht zu geben, wenn sie betont, daß die Mitgliedstaaten aufgrund der verbliebenen Steuerhoheit grundsätzlich für die steuerliche Klassifizierung von Waren zuständig sind und daher auch die Besteuerung von Branntweinen grundsätzlich unterschiedlich festlegen können (vgl. Rechtssache 127/75, Bobie Getränkevertrieb GmbH gegen Hauptzollamt Aachen-Nord, Urteil vom 22 Juni 1976, Slg. 1976, 1079). Dies kommt auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlich zum Ausdruck, indem dieser zum Beispiel in der Rechtssache 148/77 (H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) unter anderem hervorgehoben hat, daß das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen es den Mitgliedstaaten nicht verbiete, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Steuerliche Erleichterungen dieser Art könnten legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien, dienen. Allerdings müßten sich solche Vergünstigungen nach Artikel 95 ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Soweit das nationale Recht besondere Vergünstigungen für bestimmte Arten von Branntwein oder besondere Gruppen von Erzeugern vorsehe, müßten diese in all den Fällen auch für eingeführten Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden, in denen die Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 erfüllt seien, mithin wenn es sich gemäß Absatz 1 um gleichartige Waren wie inländische handelt oder wenn nach Absatz 2 durch eine Abgabe auf ein Einfuhrprodukt eine Schutzwirkung zugunsten eines Inlandsproduktes entsteht. Dies wiederum hängt davon ab, inwieweit die beiden Produkte in Wettbewerb miteinander stehen, eines also durch das andere substituiert werden kann. Eine solche Substituierbarkeit sieht der Gerichtshof dann als gegeben an, wenn das Inlandsprodukt mit der eingeführten Ware im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten in Wettbewerb steht, ohne daß jedoch der Tatbestand der Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 erfüllt ist (vgl. Urteil in der Rechtssache 27/67, Fink-Frucht gegen Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333).

Aus dem Gesagten wird deutlich, daß es demnach entscheidend auf den Begriff der Gleichartigkeit ankommt.

Die Schwierigkeiten einer allgemeinen Bestimmung der gleichartigen Waren rührt vor allem von der Notwendigkeit her, diese gegenüber beliebigen anderen Waren einerseits oder gegenüber dep substituierbaren Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags andererseits abzugrenzen. Da der Wortlaut selbst keine eindeutige Aussage zulaßt, müssen folglich Sinn und Zweck der Vorschrift unter Beachtung des sekundären Gemeinschaftsrechts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung herangezogen werden.

Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, ist es Aufgabe des Artikels 95, durch die Beseitigung steuerlicher Hindernisse den freien, unverfälschten Warenverkehr zu gewährleisten. Die Vorschrift ist deshalb eine wichtige Ergänzung zu den Artikeln 9, 12, 13 und 30 des EWG-Vertrags, indem sie die Lücke schließen soll, die nach dem Abbau der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie dem Wegfall der mengenmäßigen Beschränkungen den Mitgliedstaaten zur Errichtung neuer Hindernisse verblieben sein könnte (vgl. Rechtssache 24/68, Kommission gegen Italienische Republik, Urteil vom 1. Juli 1969, Slg. 1969, 193). Insofern gehört sie gleichfalls zu den unerläßlichen Grundlagen des Gemeinsamen Marktes, obwohl sie nicht im Zweiten Teil des Vertrages steht, der mit Grundlagen der Gemeinschaft überschrieben ist (vgl. verbundene Rechtssachen 52 und 55/65, Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission, Urteil vom 16. Juni 1966, Slg. 1966, 220). Zweck der Vorschrift ist es, jegliche Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen (vgl. Rechtssache 148/77 — Hansen). Im Unterschied zu den genannten Vorschriften über den freien Warenverkehr sieht Artikel 95 jedoch nicht die Abschaffung einer Besteuerung, sondern nur eine Gleichbehandlung ausländischer gleichartiger Waren vor (vgl. Rechtssache 54/72, FOR gegen Vereinigte Kammgarn-Spinnereien VKS, Urteil vom 20. Februar 1973, Slg. 1973, 193). Daraus ergibt sich bereits die Antwort auf das Argument, das, wie mir scheint, im Vortrag der französischen Regierung anklingt, die vorliegende Ungleichbehandlung könne letztlich nur durch eine Steuerharmonisierung nach Artikel 99 des EWG-Vertrags gelöst werden mit der Folge, daß kein Platz mehr für die Anwendung des Artikels 95 gegeben sei.

Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß eine Ungleichbehandlung von Waren im Gemeinsamen Markt nicht nur infolge differenzierender innerstaatlicher Normen, sondern auch aufgrund unterschiedlichen Regelungen für dieselben Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten gegeben sein kann. Der Anwendungsbereich des Artikels 99 erstreckt sich jedoch nur auf die letztgenannten Fälle. Im vorliegenden Fall beruht die in Frage stehende Ungleichbehandlung von Branntweinen auf Getreidebasis und Branntweinen auf Wein- beziehungsweise Fruchtbasis jedoch nicht darauf, daß in Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Besteuerungen bestehen, sondern ist darauf zurückzuführen, daß Normen des französischen Steuerrechts für die genannten alkoholischen Getränke, anknüpfend an den Ausgangsstoff, verschiedene Steuersätze vorsehen. Eine solche unterschiedliche Behandlung durch differenzierende innerstaatliche Normen fällt auf dem Gebiet der Steuern eindeutig in den Anwendungsbereich von Artikel 95, der gewährleisten soll, daß die Erhebung von inländischen Abgaben in einem Mitgliedstaat nicht zu einer Belastung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten führt, welche höher ist als diejenige der gleichartigen inländischen Waren oder geeignet ist, andere einheimische Produktionen im Sinne von Absatz 2 des Artikels zu schützen (vgl. Rechtssache 31/67, Firma August Stier gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968,351).

Dieser Zweck der Vorschrift ist auch geeignet, ein weiteres Argument der französischen Regierung zu widerlegen, daß Whisky, der in Frankreich in der Regel verdünnt als Aperitif und zur Mischung von Cocktails verwendet werde, steuerlich mit den einheimischen, in großen Mengen hergestellten Anisschnäpsen gleichbehandelt werde, die ebenfalls einem höheren Steuersatz als die Branntweine auf Weinbasis unterlägen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es aber gerade nicht, in die innerstaatliche Klassifizierung einzugreifen, sondern ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags ist bereits dann gegeben, wenn ein eingeführtes Produkt gegenüber einem inländischen Produkt höher belastet wird, ohne daß es auf die sonstigen inländischen Klassifizierungen ankommt. In diesem Sinne hat sich jüngst der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78 (Grandes Distilleries Peureux gegen Directeur des Services fiscaux de la Haute-Saône et du territoire de Beifort) ausgesprochen, in dem er hervorhebt, daß es Artikel 95 den Mitgliedstaaten zwar untersage, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse höher zu belasten als einheimische Erzeugnisse, doch ihnen nicht verbiete, einheimische Erzeugnisse höher als eingeführte Erzeugnisse zu belasten. Eine derartige Ungleichheit falle nicht unter den Artikel 95, sie folge vielmehr aus Besonderheiten der nationalen, nichtangeglichenen Rechtsvorschriften auf Gebieten, für die die Mitgliedstaaten zuständig seien.

Lediglich in diesem Sinne müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung ihrer Besteuerung der Gemeinschaftsdisziplin unterwerfen. Andererseits wäre, worauf auch die Kommission hinweist, Artikel 95 als Willkürverbot und Ergänzungsregel zur Zollunion ein schwaches Mittel zur Beseitigung steuerlicher Hindernisse im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, wenn die Bestimmung der Gleichartigkeit sich am Maßstab nationaler Kriterien ausrichten würde. Während Artikel 95 dem nationalen Gesetzgeber untersagt, bei der Besteuerung ausländischer Waren außersteuerliche Ziele zu verfolgen, wäre es den Mitgliedstaaten ansonsten sicherlich ein leichtes, eine unterschiedliche steuerliche Behandlung eingeführter Produkte mit dem Hinweis auf die vom Ursprungsland verschiedenen inländischen Wirtschaftsstrukturen beziehungsweise auf das unterschiedliche Verbraucherverhalten zu rechtfertigen. Würde man solche Einwände anerkennen, würde unausweichlich die Gefahr heraufbeschworen, daß es faktisch zu neun verschiedenen Definitionen der Gleichartigkeit käme und als Folge davon die Vorschrift ihrer Tragweite beraubt wäre. Daher muß die Bestimmung der Gleichartigkeit einheitlich erfolgen, damit der Vorschrift unmittelbare Wirkung zuerkannt werden kann, wie. dies der Gerichtshof in seinem Urteil in den Rechtssachen 52 und 55/65 getan hat. Aus diesen Gründen kann man der Auffassung der französischen Regierung nicht folgen, daß es bei der Bestimmung, welche Waren als gleichartig anzusehen seien, auf die Verbrauchergewohnheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten oder gar auf örtliche Verhaltensweisen ankomme.

Eine weitere Folge des in Artikel 95 verankerten Grundsatzes ist, daß andere als steuerliche Faktoren, die auf die Gestehungskosten der zu vergleichenden ErZeugnisse einwirken, nicht berücksichtigt werden dürfen. In diesem Sinne hat der Gerichtshof in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181) unter anderem ausgeführt, daß der Anwendungsbereich dieser Norm nicht dahin ausgedehnt werden darf, daß sie einen Ausgleich zuließe zwischen einer steuerlichen Belastung, die ein eingeführtes Erzeugnis treffen soll, und einer Belastung anderer, etwa wirtschaftlicher Art, die das gleiche inländische Erzeugnis zu tragen hat. Folglich müsse die von den zu vergleichenden Erzeugnissen zu tragende Abgabe selbst gleich sein, ohne daß deren Auswirkung auf den Endpreis des inländischen und des eingeführten Erzeugnisses zu berücksichtigen sei. Artikel 95 sei daher dahin auszulegen, daß er es untersagt, das eingeführte Erzeugnis nach anderen Berechnungsmethoden und Bestimmungen zu belasten als das gleichartige inländische Erzeugnis. Der zu schützende freie Warenverkehr sei immer dann schon beeinträchtigt, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet wird. Das Bestehen einer protektionistischen Wirkung, die ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt, braucht dabei bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht nachgewiesen zu werden, da für gleichartige Waren im Sinne dieses Absatzes von vorneherein eine Wettbewerbssituation besteht.

Absatz 2 hingegen verbietet es den Mitgliedstaaten auf Einfuhrwaren aus anderen Mitgliedstaaten Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen zu schützen. Dieses Diskriminierungsverbot greift nur ein, wenn die eingeführten Waren und die anderen Produktionen auf dem Markt eines Mitgliedstaates in Wettbewerb zueinander stehen. Im Wettbewerbsverhältnis können sie, falls sie nicht gleichartig sind, aber nur stehen, wenn sie im Hinblick auf den Verwendungszweck austauschbar bzw. substituierbar sind. Im Unterschied zum Verbot des Absatzes 1, der schon dann eingreift, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt, verlangt Absatz 2, daß zusätzlich von der Ungleichbehandlung eine protektionistiselle Wirkung ausgehen muß (vgl. Rechtssache 27/67 —Fink-Frucht). Das Verbot des Absatzes 2 ist in dieser Hinsicht also nicht so streng wie jenes des Absatzes 1. Darauf folgt, daß beide Bestimmungen selbständige Normen sind, die alternativ zur Anwendung gelangen. Ob Absatz 1 oder Absatz 2 anzuwenden ist, richtet sich danach, ob der Schwerpunkt des Wettbewerbs zwischen gleichartigen oder substituierbaren Waren liegt. Sind Waren nicht mehr als gleichartig anzusehen, so sind sie doch häufig substituierbar und fallen damit in den Bereich des Auffangtatbestandes des Absatzes 2, wenn steuerliche Maßnahmen zugunsten einer der Waren eine Verschiebung der Marktposition zugunsten dieser Ware zur Folge hätten.

II —

Für die Anwendung des Artikels 95 Absatz 1 kommt es also darauf an, ob die Waren gleichartig sind. Gleichartigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist dann gegeben, wenn Waren normalerweise steuerrechtlich, zollrechtlich oder statistisch — je nach Lage des Falles — unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen sind (vgl. Rechtssache 27/67 — Fink-Frucht).

In seinem Urteil in der Rechtssache 45/75 (Rewe) präzisiert der Gerichtshof dann weiter, daß es für die Anwendung der Verbotsnorm des Artikels 95 Absatz 1 nicht ausreiche, daß verschiedene Erzeugnisse denselben Ausgangsstoff enthielten, selbst wenn die Abgabenbelastung ganz oder teilweise an diesen Ausgangsstoff anknüpfe. Vielmehr seien die Abgaben für Erzeugnisse zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten. Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung könne in diesem Zusammenhang sein, ob das inländische und das eingeführte Erzeugnis derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet seien oder nicht.

Dieser Rechtsprechung zufolge sind also für die Feststellung der Gleichartigkeit im Interesse der Klarheit und besseren Faßbarkeit zunächst rein formelle Kriterien wie die steuerrechtliche, zollrechtliche oder statistische Bezeichnung der Waren heranzuziehen. Wie sich aus der Rechtssache 28/69 (Kommission gegen Italienische Republik, Urteil vom 15. April 1970, Slg. 1970, 187) ergibt, in der nur auf eine steuerliche Klassifizierung abgestellt wird, möchte der Gerichtshof diese Einordnungen nicht kumulativ, sondern alternativ verstanden wissen. Daß diese Aufzählung auch nicht abschließend ist, ergibt sich bereits aus der Rechtssache 27/67 (Fink-Frucht), in der es heißt, daß normalerweise und — nach Lage des Falles — auf die genannten Kriterien abzustellen ist. Schließlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 45/75 (Rewe) unter ausdrücklicher Hervorhebung der Wichtigkeit formeller Kriterien auch materielle Bezugspunkte herangezogen, auf die im einzelnen noch einzugehen sein wird.

Darüber sind sich, wie mir scheint, die Parteien auch einig, die lediglich die Bedeutung der formellen und der materiellen Kriterien unterschiedlich bewertet wissen wollen, indem zum Beispiel die französische Regierung ^hervorhebt, daß man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aus den formellen Kriterien allein nicht die Gleichartigkeit der fraglichen Produkte herleiten könne. Selbst wenn man jedoch auf die Warenbezeichnung des Gemeinsamen Zolltarifs abhebe, ist nach Meinung der französischen Regierung festzuhalten, daß die unter der Tarifnummer 22.09 C in den Gemeinsamen Zolltarif eingeordneten alkoholischen Getränke aufgrund der Unterpositionen I bis V nach verschiedenen Zollsätzen behandelt werden. Dieser Zollwirklichkeit müsse auch bei der Bestimmung der Gleichartigkeit der fraglichen Waren Rechnung getragen werden. Schließlich habe auch der Gerichtshof in der Rechtssache 185/73 (Hauptzollamt Bielefeld gegen Offene Handelsgesellschaft in Firma H. C. König, Urteil vom 29. Mai 1974, Slg. 74, 607) ausgeführt, daß sich die Erzeugnisse der Tarifstelle 22.09 CV... also von Sprit der Tarifstelle 22.09 A dadurch [unterscheiden], daß sie aromaverleihende Bestandteile oder spezifische Geschmackseigenschaften aufweisen. Ein anderes Ergebnis könne-auch nicht, wie die Kommission dies versuche, aus der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abgeleitet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes könne diese Nomenklatur zwar zur Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs herangezogen werden, diesen aber nicht modifizieren.

Diese Argumente vermögen mich jedoch aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen. Bekanntlich betrifft das Zolltarifrecht, das dem Abgabenrecht zuzuordnen ist, die Steuern, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr als Zölle zu erheben sind. Es knüpft an die Ware an und setzt entsprechend für jede Ware den Zollsatz fest. Die Nomenklatur ist dabei ein zolltechnisches Element, während die Zollsätze, die die Bemessungsgrundlage für die Zollberechnung enthalten, das zoll politische Element des Zolltarifs sind, die diesen zu einem wichtigen Instrument der Zollpolitik im Rahmen der Handelspolitik machen. Im Gegensatz zu den Zollsätzen, die an die Warenbezeichnung anknüpfen und ohne die Nomenklatur nicht darstellbar sind, ist letztere ein in sich geschlossener, nach tariftechnischen Gesichtspunkten gestalteter Gesetzesteil. Daraus folgt bereits, daß aus den verschiedenen Zollsätzen nicht auf die Unterschiedlichkeit der in den Untergruppen I bis V aufgezählten alkoholischen Getränke geschlossen werden kann. Ein näherer Blick auf die in den Untergruppen I bis V zusammengestellten Getränke zeigt uns weiterhin, daß mit dieser Untergruppierung aber keine neuen Warenbezeichnungen eingeführt werden sollten, aus denen man etwa eine Unterscheidung von Branntweinen auf Getreidebasis und solchen auf Wein- oder Früchtebasis ableiten könnte. So sind zum Beispiel Gin, Whisky und Wodka — Getränke, die aus Getreide hergestellt werden — in verschiedenen Untergruppen enthalten, während Wodka wiederum zusammen mit Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein in einer Gruppe genannt wird. Andererseits wird innerhalb der Gruppe Whisky — offensichtlich aus zollpolitischen Gründen — zwischen Bourbon-Whisky und anderem Whisky unterschieden. Cognac schließlich, ein Branntwein auf Weinbasis, fällt zusammen mit allen anderen nicht genannten Getränken in die Untergruppierung V. Diese Beispiele beweisen, daß die fraglichen Waren, Branntwein aus Getreide und Branntwein aus Wein und Früchten, derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs alkoholische Getränke zugeordnet sind. Die Einordnung unter die gleiche Warenbezeichnung ist aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zumindest ein Indiz dafür, daß es sich um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz I handelt.

Wie der Gerichtshof in der Rechtssache 185/83 (König) betont, bilden im Interesse der Rechtssicherheit und der Meßbarkeit des Verwaltungshandels die objektive Beschaffenheit und die Eigenschaften von Erzeugnissen das ausschlaggebende Kriterium für deren Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif. Da sowohl Branntwein aus Getreide als auch Branntwein aus Wein oder Früchten unter der gleichen Bezeichnung eingeordnet sind, ist also davon auszugehen, daß sie dieselbe objektive Beschaffenheit und Eigenschaft aufweisen.

In der genannten Entscheidung hebt der Gerichtshof weiter hervor, daß in Ermangelung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Erläuterungen die im Brüsseler Abkommen über das Tarifschema für die Einreihung der Waren in den Zolltarif vorgesehenen Erläuterungen maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der gemeinsamen Tarifstellen sind. Aus diesen Erläuterungen geht meines Erachtens besonders deutlich hervor, daß Branntwein als solcher, unabhängig vom Ausgangsstoff, als gleichartige Ware angesehen wird. Es findet sich dort nämlich die Erläuterung, daß die Tarifstelle 22.09 unter anderem die Branntweine umfaßt, die (ohne Zusatz von Aromastoffen) durch Destillieren aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie Wein, Apfelwein usw., oder aus vergorenen Früchten, vergorenem Trester, vergorenem Getreide oder anderen Waren pflanzlichen Ursprungs gewonnen werden. Die Eigenschaften, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die verschiedenen Arten von Branntwein als gleichartige Ware im Sinne des Zolltarifrechts zu behandeln, werden dann wie folgt weiter beschrieben: Diese Branntweine zeichnen sich durch ein besonderes Bukett oder Aroma aus, das auf sekundäre aromatische Bestandteile (Ester, Aldehyde, Säuren, flüchtige alkoholische Stoffe usw.), die sich aus der Natur des Destillationsstoffs selbst ergeben, zurückzuführen ist.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Einordnung von Branntweinen auf Getreidebasis und solchen aus Wein oder Früchten unter dieselbe Position des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Beurteilung, ob die genannten Erzeugnisse gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 sind, als wesentlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.

Daß es gerechtfertigt ist, die verschiedenen Arten von Branntwein als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 des EWG-Vértrages zu behandeln, kann weiter aus mehreren Urteilen des Gerichtshofs entnommen werden. Erwähnt sei hier zum Beispiel das Urteil vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 16/69 (Kommission gegen Regierung der Italienischen Republik, Slg. 1969, 377), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat, indem sie bei der Einfuhr von Branntwein aus den übrigen Mitgliedstaaten die Grenzzölle und alle anderen in ihrem Hoheitsgebiet für Alkohol geltenden Abgaben auf der Grundlage eines Alkoholgehalts von mindestens 70 % erhoben hat, während die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse nach dem tatsächlichen Alkoholgehalt besteuert wurden. Ohne auf die einzelnen Arten alkoholischer Getränke einzugehen, hebt der Gerichtshof in diesem Urteil lediglich auf die sowohl im Gemeinschaftsrecht als auch im innerstaatlichen italienischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen Branntwein als solchem und Alkohol ab und kommt zu dem Ergebnis, daß Artikel 95 uneingeschränkt anwendbar sei mit der Folge, daß die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Art der Besteuerung des aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntweins als mit dem genannten Artikel unvereinbar anzusehen sei. Als. weiteres Beispiel kann das Urteil in der Rechtssache 148/77 (Hansen) genannt werden, dem bekanntlich ein Aüsgangsrechtsstreit über die Besteuerung von eingeführtem überseeischem Rum zugrunde lag und in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß nach Artikel 95 die dem einheimischen Branntwein gewährten Vergünstigungen ohne Diskriminierung auch dem aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein zu gewähren sind. Die gemeinsamen Eigenschaften und die objektive Beschaffenheit, die die Branntweine der Tarifstellen 22.09 C I bis V des Gemeinsamen Zolltarifs als gleichartige Waren gegenüber dem Sprit der Tarifstelle 22.09 A auszeichnen, sieht der Gerichtshof in der Rechtssache 185/73 (König) darin, daß sie aromaverleihende Bestandteile oder spezifische Geschmackseigenschaften aufweisen.

Nach Auffassung der französischen Regierung soll aber gerade aus den verschiedenen aromaverleihenden Bestandteilen und spezifischen Geschmackseigenschaften der handelstypischen Branntweine folgen, daß es sich dabei um keine gleichartigen Waren handelt. Sie stützt sich dabei auf die Aussage des Gerichtshofs in der Rechtssache 45/75 (Rewe), wonach zur Bejahung oder Verneinung der Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 die Abgaben für Erzeugnisse zu vergleichen [sind], die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Von gleichen Eigenschaften könne aber deshalb nicht gesprochen werden, weil in den fraglichen Destillaten neben dem Alkohol bis zu über 275 nichtalkoholische Bestandteile nachzuweisen seien, deren verschiedene Zusammensetzung die organoleptischen Qualitäten eines Getränkes ergebe, die sich dem Verbraucher in Form von Geschmack, Aroma und Duft mitteilten. Im Hinblick auf die Bedürfnisse der Verbraucher sei festzuhalten, daß die organoleptischen Eigenschaften der verschiedenen Getränkekategorien auch das Verbraucherverhalten bestimmten. So würden zum Beispiel die Branntweine aus Wein, hauptsächlich Cognac und Armagnac, nach dem Essen pur als Digestif getrunken. Die aus Getreide hergestellten Getränke wie Whisky oder Gin fänden dagegen, häufig mit Wasser oder Soda vermischt, als Aperitif vor dem Essen Verwendung. Deshalb stünden die fraglichen Produkte weder miteinander im Wettbewerb, noch seien sie austauschbar und damit erst recht nicht gleichartig.

Nach Ansicht der Kommission dagegen ist die Frage der Gleichartigkeit der Getränke nur im Hinblick auf den Verbraucher und seine Bedürfnisse zu beurteilen unter Außerachtlassung sonstiger physischer und chemischer Eigenschaften. Die Unterscheidung zwischen den drei unterschiedlich besteuerten Kategorien von Branntweinen beruht ihrer Meinung nach lediglich auf dem den Getränken innewohnenden unterschiedlichen Aroma. Dieses sei aber auch schon innerhalb der unter die einzelnen Kategorien fallenden Destillate unendlich vielfältig und lasse deshalb nicht den Schluß auf das Fehlen der Gleichartigkeit zu. Außer der berauschenden Wirkung sei vielmehr als gemeinsame Eigenschaft der Branntweine festzuhalten, daß sie aromaverleihende Bestandteile und spezifische Geschmackseigenschaften aufwiesen, aufgrund deren sie den gesamten speziellen Verbraucherbedürfnissen gerecht würden. Unabhängig von dem Ausgangsstoff würden die einzelnen Branntweine auch in höchst unterschiedlicher Art und Weise konsumiert. Die Vielfältigkeit der Erzeugnisse führe dazu, daß kein Fall denkbar sei, in dem nicht das eine oder das andere Produkt durch ein anderes ersetzt werden könne. Weiterhin bezweifelt die Kommission, ob angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten überhaupt von festen Trinkgewohnheiten die Rede sein könne. Falls es solche geben sollte, müßten sie aber außer acht bleiben, da sie einmal von dem Preis der betreffenden Getränke und damit indirekt von der Steuer beeinflußt seien und zum anderen davon abhingen, inwieweit man herkömmlicherweise über ein bestimmtes Getränk verfüge.

Wenn wir diese Argumente würdigen, ist zunächst in Erinnerung zu rufen, daß es zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 45/75 (Rewe) nicht darauf ankommt, ob die Waren denselben Ausgangsstoff enthalten, sondern vielmehr darauf, ob die Erzeugnisse auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen.

Alle Arten von Branntwein zeichnen sich aber für den Verbraucher durch folgende gemeinsame Eigenschaften aus: Es handelt sich um flüssige Erzeugnisse, die Alkohol enthalten, der durch Destillation nach vorangegangener alkoholischer Gärung alkoholliefernder Rohstoffe gewonnen wurde. Von den Getränken, die durch einfache Gärung hergestellt werden wie zum Beispiel Bier und Wein, unterscheiden sich die Destillate dadurch, daß sie einen relativ hohen Alkoholgehalt aufweisen, der an der Grenze dessen liegt, was für den menschlichen Konsum noch geeignet ist. Von dem Sprit unterscheiden sie sich, wie wir gehört haben, dadurch, daß sie aufgrund des Vorhandenseins sekundärer Substanzen von den Verbrauchern geschätzte organoleptische Merkmale aufweisen. Wie wir in der mündlichen Verhandlung erfahren haben, ist es für den Verbraucher unmöglich festzustellen, ob die organoleptischen Merkmale, die die einzelnen Branntweine auszeichnen, von den destillierten Rohstoffen selbst herrühren oder von den vor, während oder nach der Destillation zugefügten Aromastoffen. So mag insbesondere der Umstand, daß zum Beispiel Aquavit aus neutralem Alkohol unter Zusatz von Aromastoffen hergestellt wird, es sich dabei also nicht um Branntwein im Sinne der bereits genannten Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema handelt, nichts daran zu ändern, daß auch dieses Getränk in den Augen der Verbraucher die Eigenschaften eines Branntweins aufweist. Weiterhin wurde uns erklärt, daß selbst synthetisch hergestellter Alkohol als Ausgangsprodukt für die Branntweinherstellung Verwendung finden kann, ohne für den Verbraucher feststellbar zu sein. Damit steht für mich fest, daß alle Getränke die die beschriebenen Merkmale aufweisen, in den Augen der Verbraucher gleiche Eigenschaften haben und somit als gleichartig angesehen werden, ohne daß es auf die verschiedenen Ausgangsstoffe, Herstellungsverfahren, chemischen Zusammensetzungen oder eine Zusatzaromatisierung ankommt.

Auch aus den unterschiedlichen Trinkgewohnheiten der Verbraucher kann meines Erachtens nicht, wie dies die französische Regierung versucht, geschlossen werden, daß die fraglichen Getränke nicht gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 darstellen. Hier ist zunächst mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß das Verbraucherverhalten als solches schon von einer Vielzahl von Faktoren beeinflußt sein kann, wie Gewohnheit, individuelle Präferenz, lokale oder nationale Tradition, soziale, jahreszeitliche, klimatische Verhältnisse, und daß das Verhalten der Verbraucher nicht zuletzt einem Modetrend unterliegt. Im nationalen oder lokalen Bereich besteht zudem meistens deshalb eine gewisse Tradition, weil die entsprechenden Ausgangsstoffe oder aber die Branntweine selbst in diesem Bereich erzeugt werden. Außerdem kann bekanntlich das Verbraucherverhalten auch durch Schutzzölle oder protektionistiselle Abgaben gesteuert werden, indem ausländische Erzeugnisse von dem Markt ferngehalten werden. Eine solche steuerliche Diskriminierung soll aber gerade, wie ich bereits in meinen allgemeinen Ausführungen zu Artikel 95 des EWG-Vertrages gezeigt habe, durch diese Vorschrift verhindert werden. Soll die Norm ihre Tragweite behalten, muß der Begriff der gleichartigen Waren einheitlich ausgelegt werden, ohne daß dabei nationale Gewohnheiten zu berücksichtigen sind. Es ist unschwer einzusehen, daß gerade die Berufung auf nationale Trinkgewohnheiten ein bequemes Mittel zur Aufrechterhaltung bestimmter Diskriminierungen für ausländi- , sehe Produkte ist. Wenn wir aber die Verbrauchergewohnheiten in allen Mitgliedstaaten betrachten, stellt sich heraus, daß die verschiedenen Arten der fraglichen Getränke — dies zeigen uns die Beispiele der Kommission besonders anschaulich — in höchst unterschiedlicher Weise und aus den unterschiedlichsten Anlässen konsumiert werden. Eine solche Gesamtschau zeigt uns, daß praktisch jede Art von Branntwein, ohne daß es auf die Ausgangsstoffe ankommt, durch eine andere ersetzt werden kann. Damit steht aber gleichzeitig fest, daß die verschiedenen Geschmacks- und Aromaeigenschaften der verschiedenen Branntweine ihre Gleichartigkeit, unabhängig vom Ausgangsstoff, nicht in Frage stellen kann. Neben der Einordnung in den Zolltarif führen somit auch die materiellen Kriterien zu dem Ergebnis, daß Branntweine auf Getreidebasis und Branntweine auf Wein- beziehungsweise Früchtebasis als gleichartige Produkte im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 anzusehen sind.

Entgegen der Meinung der französischen Regierung wird dieses Ergebnis auch nicht, so viel sei abschließend gesagt, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen in Frage gestellt. Bekanntlich können die Mitgliedstaaten, solange es an einer Gemeinschaftsregelung fehlt, Maßnahmen zum Schutze von Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen gegen unlautere Verhaltensweisen treffen. Diese sollen sowohl den Schutz der Belange der betroffenen Erzeuger vor unlauterem Wettbewerb als auch den der Verbraucher vor irreführenden Angaben gewährleisten. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Ziel des Artikels 95 des EWG-Vertrages, nämlich öffentliche Eingriffe zu beseitigen, die die normalen Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen könnten.

Nachdem somit feststeht, daß die Französische Republik durch die unterschiedliche Besteuerung der Branntweine gegen den Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrages verstoßen hat, braucht nicht mehr auf die Voraussetzungen des Artikels 95 Absatz 2 eingegangen zu werden. Fűiden Fall, daß sich der Gerichtshof meinen Argumenten nicht anschließen sollte, sei lediglich noch angemerkt, daß, selbst wenn man die Gleichartigkeit der fraglichen Erzeugnisse verneint, diese zumindest im Hinblick auf eine oder mehrere wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeiten in Wettbewerb [stehen] (Rechtssache 27/67 — Fink-Frucht) und damit Substitutionsgüter im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 sind. Sollte der Gerichtshof allerdings von einer Anwendung dieser Bestimmung ausgehen, hätte ich erhebliche Zweifel, ob der Nachweis, daß die steuerlichen Maßnahmen zugunsten der französischen Branntweinproduktion aus Wein oder Früchten eine Verschiebung der Marktposition zu deren Gunsten zur Folge hat, in ausreichendem Maße erbracht ist. Sicherlich kann aus der von der französischen Regierung vorgelegten Statistik, die einen, im Vergleich zum Cognac, schneller ansteigenden Whiskyverbrauch zeigt, nicht entnommen werden, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser Getränke nicht geeignet ist, eine Schutzwirkung zu entfalten, da wir kein Zahlenmaterial über das hypothetische Verbraucherverhalten im Falle einer steuerlichen Gleichbehandlung beider Getränke haben. Andererseits erscheint mir aber auch das von der Kommission gelieferte Zahlenmaterial keinen ausreichenden Beweis dafür zu liefern, daß das Verbraucherverhalten durch die unterschiedliche Besteuerung entscheidend beeinflußt wird. Ein solches Verbraucherverhalten wäre letztlich nur durch eine demoskopische Umfrage zu beweisen, deren es im vorliegenden Fall allerdings nicht bedarf, da die französische Regierung durch die unterschiedliche Besteuerung der drei Kategorien von Branntweinen, wie ausgeführt, bereits gegen Artikel 95 Absatz 1 verstoßen hat.

Deshalb erweist sich der Antrag der Kommission als begründet und ich beantrage daher, der Gerichtshof möge feststellen, daß die Französische Republik durch Anwendung eines Besteuerungssystems, das eine höhere Steuerbelastung für die eingeführten Branntweine auf Getreidebasis vorsieht, als sie für die gleichartigen inländischen Branntweine auf Wein- oder Früchtebasis gilt, gegen Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen hat. Bei diesem Prozeßausgang sind ferner die Kosten des Verfahrens der Französischen Republik aufzuerlegen.