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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1980 – C-168/78

ECLI:EU:C:1980:51

In der Rechtssache 168/78

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch den stellvertretenden Leiter der Rechtsabteilung des Außenministeriums Noël Museux und den Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten bei dieser Abteilung Pierre Pére als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Französische Botschaft,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Französische Republik durch eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Martens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Die französische Branntweinproduktion, also die Produktion von durch Brennen gewonnenen alkoholischen Getränken, die zur Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, bewegt sich in der Größenordnung von 1230000 hl pro Jahr.

Diese Produktion fällt nach den Bestimmungen des Service des alcools unter drei Kategorien:

a) Die erste Kategorie umfaßt Branntwein aus Wein oder Obstbranntwein mit kontrollierter oder reglementierter Ursprungsbezeichnung; zu ihr gehören sehr bekannte Branntweine wie Cognac, Armagnac und Calvados. Die Cognacproduktion ist die bedeutendste; sie ist in den Jahren 1955 bis 1975 von 100000/125000 hl auf 546000 hl jährlich angestiegen. Die Produktion anderer Branntweine aus Wein beläuft sich auf fast 120000 hl, diejenige der Obstbranntweine auf 140000 hl.

b) Die zweite Kategorie umfaßt Branntwein aus Wein oder Obstbranntwein, den kleine Betriebe durch das Brennen ihrer eigenen Erzeugung gewinnen (bouilleurs de cru, Eigenbrenner). Diese Produktion beläuft sich auf ungefähr 100000 hl pro Jahr; sie unterliegt nicht den Vorschriften über die Ursprungsbezeichnung.

c) Die dritte Kategorie umfaßt die Kornbranntweine. Die Produktion von Wacholder, die beschränkt und kontingentiert ist, beläuft sich auf ungefähr 8000 hl pro Jahr; die Produktion anderer Branntweine (Whisky, Gin, Wodka) ist unbedeutend. Die Rumproduktion der überseeischen Departements beläuft sich auf ungefähr 312000 hl.

Nach französischem Recht (Artikel 403 und 406 A des Code général des impôts und jährliches Finanzgesetz) werden auf Branntwein eine Verbrauchsund eine Erzeugerabgabe erhoben, deren Satz für bestimmte Produktarten wie folgt festgesetzt war:

(in ff)JahrKornbranntweinWacholderBranntwein aus WeinVerbrauchsabgabe (je hl -reiner Alkohol)19751976197719781979306030603060349034903490388038803880388038803880427042704270Erzeugerabgabe (je hl reiner Alkohol)19751530515—19761745585—19771920645—19781920645—19792110710—Summe19754590357530601976523540753490197758004525388019785800452538801979638049804270

Nach dem Entwurf des Finanzgesetzes für das Jahr 1980 sollten sich Verbrauchs- und Erzeugerabgabe auf insgesamt 7655 FF für Kornbranntwein, auf 5975 FF für Wacholder und auf 5125 FF für Branntwein aus Wein belaufen.

Am 14. Juli 1975 wies die Kommission die Regierung der Französischen Republik darauf hin, die Steuerregelung für Wacholder, der in Frankreich in nennenswerten Mengen hergestellt werde, diskriminiere die anderen Kornbranntweine, die zum größten Teil eingeführt würden; die Steuerregelung für Kornbranntweine besitze Schutzcharakter für andere Branntweine, insbesondere für Branntwein aus Wein, dessen Produktion in Frankreich erheblich sei.

In ihrer Antwort vom 25. Februar 1976 bestritt die französische Regierung, daß die fraglichen Erzeugnisse als gleichartig oder als substituierbar betrachtet werden könnten; die beanstandeten Besteuerungsunterschiede fielen somit weder unter Artikel 95 Absatz 1 noch unter Artikel 95 Absatz 2.

Die Kommission war der Meinung, die Französische Republik habe durch eine Besteuerung, die nationale Produktionen schütze, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, und hat mit Schreiben vom 16. März 1976 ein Verfahren nach Artikel 169 gegen die Französische Republik eingeleitet.

Die französische Regierung hat in ihren Erklärungen vom 31. Mai 1976 daran festgehalten, ihr könne keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Demzufolge hat die Kommission der Französischen Republik am 22. Dezember 1976 eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag zukommen lassen. Die Französische Republik wurde darin aufgefordert, binnen einer Frist von 45 Tagen die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um den ihr vorgeworfenen Verstoß gegen Artikel 95 abzustellen.

Die französische Regierung hat sich darauf beschränkt, am 10. Januar 1977 den Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission zu bestätigen.

II — Schriftliches Verfahren

Mit am 7. August 1978 eingereichter Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den der Französischen Republik vorgeworfenen Verstoß gegen deren Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag hinsichtlich der Besteuerung von Branntwein vor den Gerichtshof gebracht. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen; die Regierung der Französischen Republik hat darauf verzichtet, eine Gegenerwiderung einzureichen.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission und die Französische Republik jedoch ersucht, bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten; die Parteien sind diesem Ersuchen innerhalb der — verlängerten — Fristen nachgekommen.

III — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

festzustellen, daß die Französische Republik durch eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen hat;

die Französische Republik zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die Regierung der Französischen Republik beantragt

die Klage der Kommission abzuweisen;

die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

Nach Ansicht der Kommission belastet die französische Steuerregelung Brannte wein der Höhe nach umgekehrt proportional zum Umfang der inländischen Produktion; sie schütze somit Branntwein französischer Produktion gegen solchen aus anderen Mitgliedstaaten.

Die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag

a) Artikel 95 ziele nach der Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Beseitigung der verbleibenden Handelshindernisse nicht nur hinsichtlich eingeführter gleicher Erzeugnisse, sondern auch hinsichtlich von Erzeugnissen, die mit inländischen Erzeugnissen gleichartig seien oder im Wettbewerb stünden. Artikel 95 müsse aufgrund objektiver Kriterien unabhängig von allen Erwägungen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik Anwendung finden. Das Verbot der steuerlichen Diskriminierung dulde keine Ausnahme. Als ergänzende Bestimmung zur Zollunion lasse Artikel 95 weder Platz für eine bedingte Anwendung noch für die Unterordnung unter Auslegungskriterien, die sich außerhalb der Gemeinschaftsregeln fänden. Er solle die Transparenz des Gemeinsamen Marktes und den Grundsatz der Steuerneutralität auf Gemeinschaftsebene gewährleisten. Die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sei im Interesse des Binnenhandels der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt worden; diese Einschränkung betreffe insbesondere das Recht des nationalen Gesetzgebers, auf Steuerbestimmungen zum Erreichen außersteuerlicher Zwecke zurückzugreifen. Eine nationale Steuerregelung dürfe keine Nebenwirkungen für die wirtschaftliche Beteiligung von Erzeugern und Exporteuren in anderen Mitgliedstaaten zeitigen, die der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zuwiderliefen. Das nationale Recht müsse sich der Gemeinschaftsregelung — insbesondere bei der Besteuerung alkoholischer Getränke — anpassen.

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei bei der Bestimmung des Begriffes der gleichartigen Waren die Steuerbelastung von Waren zu vergleichen, die auf der gleichen Produktionsoder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten; ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung könne in diesem Zusammenhang sein, ob das inländische und das eingeführte Erzeugnis derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet seien oder nicht.

Der Gerichtshof habe formelle Beurteilungskriterien, die sicherer und einfacher zu handhaben seien, materiellen Kriterien vorgezogen, die unter anderem auf der Art und der Qualität der Waren, den verwendeten Rohstoffen und den Herstellungsverfahren beruhten.

Die Gleichartigkeit müsse im Hinblick auf den Verbraucher und dessen Bedürfnisse beurteilt werden: Der Begriff der Gleichartigkeit in Artikel 95 entspreche insbesondere steuerlichen Erfordernissen unabhängig von den physikalischen oder chemischen Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses.

Der Begriff der Gleichartigkeit habe keine nationale Dimension: Eine einzige, gleichförmige Definition für alle Mitgliedstaaten sei erforderlich, nicht aber neun unterschiedliche und sich widersprechende Definitionen.

c) Artikel 95 Absatz 2 erstrecke das steuerliche Diskriminierungsverbot auf eingeführte konkurrierende Erzeugnisse, die an die Stelle inländischer Erzeugnisse treten könnten. Diese Bestimmung bekräftige, daß Handelshindernisse mit dem EWG-Vertrag unvereinbar seien, die als steuerliche Maßnahmen aufträten, geeignet, die inländische Produktion unmittelbar oder mittelbar vor dem Wettbewerb mit eingeführten Erzeugnissen zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ziele Artikel 95 auf die Beseitigung jeder Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen, die einander im Gemeinsamen Markt wie auch immer rechtmäßig gegenüberträten.

d) Man müsse nicht auf die Harmonisierung zurückgreifen, um steuerliche Handelshindernisse zu beseitigen: Irrig sei es, das steuerliche Diskriminierungsverbot nach Artikel 95, der unmittelbare Wirkung habe, vom Erlaß von Durchführungs-Bestimmungen abhängig zu machen, die Gegenstand von Harmonisierungsrichtlinien im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag seien.

Das Verhältnis der Branntweine zueinander

a) Auch in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung oder Definition sei die Gleichartigkeit von Branntweinen nicht nach der Regelung des betroffenen Landes zu beurteilen. Der Begriff der gleichartigen inländischen Waren erfordere eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Auslegung.

b) Ein wichtiges Beurteilungskriterium stelle es dar, wenn Waren der gleichen Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen seien; der Gemeinsame Zolltarif erfasse alle alkoholischen Getränke in der Tarifstelle 22.09 C.

Im Hinblick auf den Umstand, daß die Abgabensätze nach Maßgabe weiterer Unterteilungen festgesetzt seien, sei zu berücksichtigen, daß die Zuweisung zu Gruppen gleicher Abgabensätze, also zu den nachgeordneten Tarifstellen, auf besonderen, zur Handels- oder Zollpolitik der Gemeinschaft gehörenden Erwägungen beruhe, und daß das Vorliegen solcher weiterer Unterteilungen der Feststellung einer Gleichartigkeit zwischen derart zugewiesenen alkoholischen Getränken nicht entgegenstehe.

Die Zuweisung zu Tarifnummern oder -stellen habe für die Beurteilung der Gleichartigkeit sicherlich nur Indiziencharakter; nichtsdestoweniger sei die Zuweisung der alkoholischen Getränke zur Tarifstelle C der Tarifnummer 22.09 ein Indiz für ihre Gleichartigkeit, das der übrige Akteninhalt nur bestätige.

c) Nach den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema habe Branntwein, und zwar sowohl Kornbranntwein wie Branntwein aus Wein oder Obst, aus der Sicht des Verbrauchers gleiche Eigenschaften und diene denselben Verbraucherbedürfnissen. Diese könnten offenkundig durch verschiedene Faktoren bestimmt oder beeinflußt sein: Gewohnheiten, persönliche Vorlieben, örtliches oder nationales Herkommen, soziale, jahreszeitliche und klimatische, selbst modische Umstände; das ändere nichts daran, daß Branntweine auf dem Markt aus der Sicht des Verbrauchers nicht nur ergänzende, sondern parallele Erzeugnisse, in anderen Worten, gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 seien.

d) Da sich die drei im französischen Recht vorgesehenen Gruppen von Branntweinen ausschließlich im Aroma unterschieden, brauchten die von der französischen Regierung angeführten Verbrauchergewohnheiten nicht berücksichtigt zu werden, zumal sie sehr wohl vom Preis des Getränks und damit mittelbar von den darauf erhobenen Abgaben abhängen könnten.

e) Bei Geschmack, Aroma und Geruch von Branntweinen gebe es eine unendliche Vielfalt; sie seien folglich nicht gleich. Hingegen hätten Branntweine aus Wein oder Obst und Kornbranntwein eine gemeinsame Eigenschaft, die ihre Gleichartigkeit bezeuge: Sie beinhalteten alle typischen Aromastoffe oder Geschmackseigenheiten, die es ermöglichten, einer Gruppe besonderer Verbraucherbedürfriisse zu dienen.

f) Unabhängig von seinen Ausgangsstoffen könne Branntwein auf ganz verschiedene Weise verwandt werden. Aus dieser Vielfalt der Verwendungsmöglichkeiten folge, daß jeder von ihnen immer mehrere Branntweine entsprächen; den Fall, daß ein Branntwein, aus einem bestimmten Wein, einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Getreide hergestellt, nicht durch einen oder mehrere andere Branntweine ersetzt werden könne, die sich nicht notwendig in der einen oder anderen der im französischen Recht vorgesehenen Gruppen fänden, gebe es nicht. Trotz ihrer Unterschiedlichkeit entsprächen die Branntweine sämtlich vergleichbaren Bedürfnissen.

g) Die Untersuchung nach Artikel 95 Absatz 1 habe nicht unter Berücksichtigung der verwandten Ausgangsstoffe, sondern der Gleichartigkeit der erzielten Endprodukte zu erfolgen.

h) Die Branntweine fänden trotz ihrer Verschiedenheit die gleichen Verwendungsmöglichkeiten; selbst wenn sie nicht gleichartig sein sollten, so stellten sie doch wenigstens konkurrierende Substitutionserzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 dar.

Der Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1

Die im französischen Steuerrecht vorgesehenen Abgaben auf die Erzeugung und den Verbrauch seien bei Kornbranntwein, der in Frankreich nur in geringem Maße hergestellt werde, höher, bei Branntwein aus Wein oder aus Obst, der in Frankreich in erheblichem Umfange hergestellt werde, erheblich (um ungefähr 30 %) niedriger.

Somit werde eingeführter Branntwein steuerlich erheblich höher belastet; da es sich um den inländischen Waren gleichartige Waren handele, liege ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 vor.

Der Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2

a) Selbst wenn sich die Gleichartigkeit der fraglichen Erzeugnisse bestreiten ließe, so stelle die französische Regelung doch jedenfalls einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 dar: Die Besteuerung von Kornbranntwein und Wacholder stelle eine Abgabe dar, die geeignet sei, Branntwein aus Wein mittelbar zu schützen.

b) Die Steuerbelastung von Whisky und Cognac sei sowohl aus Gründen der Steuertechnik wie aus solchen der Transparenz anhand der Endverkaufspreise ausschließlich, nicht einschließlich Steuern zu berechnen. Für den Wettbewerb seien die Preise einschließlich Steuern durch das Vorliegen der diskriminierenden Steuer bereits verfälscht.

Die von der französischen Regierung angegebenen Verkaufspreise entsprächen nicht den in Frankreich für die fraglichen Waren erzielten durchschnittlichen Endverkaufspreisen.

Der Umfang der Diskriminierung sei nicht anhand der Differenz der Steuerbelastung von Whisky und Cognac zu ermittein, sondern anhand des Verhältnisses zwischen diesen beiden Belastungen.

c) Die Verbrauchszahlen für Whisky und Cognac in Frankreich seien nicht geeignet, die unterschiedliche Besteuerung dieser Branntweine zu rechtfertigen, sehr wohl jedoch dazu, die Motive zu erhellen, die die französische Regierung veranlaßt hätten, diesen Unterschied nicht zu beseitigen.

Nach Auffassung der Regierung der Französischen Republik widerspricht die Branntweinbesteuerung in Frankreich weder Absatz 1 noch Absatz 2 des Artikels 95 EWG-Vertrag.

Der angebliche Verstoß gegen Artikel 9 í Absatz 1

a) Daß eine Steuerregelung mehrere Gruppen von Erzeugnissen unterscheide, reiche für sich allein offenkundig nicht aus, um sie unter Artikel 95 Absatz 1 fallen zu lassen: Die Anwendung dieser Bestimmung setze Kriterien voraus, die die Feststellung einer Gleichartigkeit gestatteten.

b) Hierzu sei ganz allgemein festzustellen, daß es im EWG-Vertrag keine Definition der Gleichartigkeit von Waren gebe.

Da eine Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nicht vorliege, seien die nationalen Behörden für die steuerliche Einordnung zuständig; im vorliegenden Fall gehe es darum, ob die Folgen dieser Zuweisung mit Artikel 95 vereinbar seien.

c) Eine Untersuchung des Begriffs der Gleichartigkeit müsse von der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgehen; danach seien die formellen Gesichtspunkte allenfalls wesentlich für die Beurteilung der Gleichartigkeit, in sich selbst, jedoch kein Beweis dafür; ferner sei abschließend zu prüfen, ob die fraglichen Waren in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten.

d) Hinsichtlich der formellen Beurteilungsmerkmale, insbesondere der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs, sei daran festzuhalten, daß zwar sämtliche alkoholischen Getränke in der Tarifstelle 22.09 C zusammengefaßt seien, daß aber die Abgabensätze nach Maßgabe weiterer Unterteilungen festgesetzt seien; jenseits der Zuweisungsmethode beruhe die Zollwirklichkeit somit auf diesen weiteren Unterteilungen. Im übrigen bestimme der Gerichtshof die Zuweisung von Waren, wenn sie zweifelhaft sei, nach Maßgabe dieser Zollwirklichkeit. Aus diesen Unterschieden zwischen den Gruppen von Getränken derselben Tarifposition ergebe sich, daß die fraglichen Erzeugnisse selbst nach formellen Kriterien nicht als gleichartige Waren betrachtet werden könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes könne das Brüsseler Zolltarifschema eine Auslegungshilfe darstellen; es ändere jedoch nichts daran, daß kraft des Gemeinsamen Zolltarifs maßgebend für die Tarifierung in erster Linie der Wortlaut der Tarifnummern sowie die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln seien.

Somit bestätige die im Gemeinsamen Zolltarif erfolgte Tarifierung, daß die Branntweine keine unter sich gleichartigen Waren darstellten.

e) Im übrigen hätten die verschiedenen Branntweinsorten in den Augen des Verbrauchers weder die gleichen Eigenschaften noch dienten sie denselben Bedürfnissen.

Die einzelnen Erzeugnisse unterschieden sich in ihrer chemischen Zusammensetzung erheblich. Durch Destillation ließen sich über 275 nichtalkoholische Bestandteile entziehen; aus dem Zusammenwirken dieser Bestandteile ergäben sich die organoleptischen Eigenschaften des Destillats, in denen sich Geschmack, Aroma und Geruch vereinten. Diese unterschiedliche chemische Zusammensetzung liege offenkundig den jeweiligen organoleptischen Eigenschaften, die der Verbraucher wahrnehme, zugrunde. Der Gerichtshof habe selbst erwogen, daß diese Eigenschaften die Unterscheidung von Waren zuließen.

Im Hinblick auf die Bedürfnisse des Verbrauchers seien die Branntweine auf dem Markt angesichts der Verbrauchergewohnheiten weder konkurrierende noch Substitutionserzeugnisse. Der Verbraucher nehme die organoleptischen Eigenschaften der verschiedenen Branntweinarten zweifelsohne wahr; die Trinkgewohnheiten unterschieden sich ebenfalls bei den einzelnen Erzeugnissen (Unterscheidung zwischen vor und nach dem Essen getrunkenem Branntwein, Genuß pur oder mit Wasser- oder Sodazusatz). Der Verbraucher mache beim Trinken der verschiedenen Erzeugnisse offensichtlich Unterschiede; diese dienten genau bestimmten und unterschiedenen Gewohnheiten.

f) Mangels Substitutionsmöglichkeit zwischen den verschiedenen Branntweinarten seien diese nicht gleichartig.

Unter diesen Umständen sei der Vorwurf des Verstoßes gegen Artikel 95 Absatz 1 wegen der französischen Branntweinbesteuerung unbegründet.

Der angebliche Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbiete Artikel 95 Absatz 2 Schutzwirkungen der inländischen Besteuerung gegenüber konkurrierenden Erzeugnissen oder einer Tätigkeit, die mit der Herstellung dieser Erzeugnisse verbunden sei. Im vorliegenden Fall gehe es nur um den angeblichen Schutz der inländischen Erzeugnisse gegen eingeführte konkurrierende Erzeugnisse.

b) Die französische Branntweinbesteuerung falle aus zwei Gründen nicht unter Artikel 95 Absatz 2, und zwar in erster Linie, weil kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den in ihr geschaffenen Warengruppen bestehe, hilfsweise, weil die jeweiligen Steuersätze für diese Warengruppen nicht geeignet seien, eine von ihnen zu schützen.

c) Die Branntweingruppen stünden nicht miteinander im Wettbewerb: Die unterschiedliche Verwendung, zu der sie bestimmt seien, und ihre mangelnde Substituierbarkeit in den Augen des Verbrauchers hätten zur Folge, daß auf dem Markt keine Verlagerung des Verbrauchs von einer Branntweingruppe auf die andere in Betracht komme.

Eine Verbrauchsverlagerung aufgrund des jeweiligen Preisniveaus könne nur innerhalb einer homogenen Gruppe, die gleichen Verbrauchergewohnheiten entspreche, auftreten, sicherlich aber nicht von einer Gruppe zur anderen.

d) Die jeweiligen Steuersätze auf diese Erzeugnisse seien nicht geeignet, einige von ihnen gegen andere zu schützen.

Eine vergleichende Tabelle des Anteils der mittelbaren Steuerbelastung (Sondersteuern und anfallende Mehrwertsteuer) am Endverkaufspreis der wichtigsten einschlägigen Getränke zeige, daß dieser Anteil bei Branntwein aus Wein um 6 % unter dem bei Whisky liege. Dieser Unterschied in der Besteuerung sei absolut gesehen ziemlich niedrig; er sei minimal, wenn man das tatsächliche Verhältnis dieser Erzeugnisse zueinander berücksichtige, sollte er dann überhaupt noch vorliegen. Der französischen Branntweinbesteuerung komme somit die beanstandete Schutzwirkung nicht zu; sie erweise sich vielmehr als praktisch neutral.

Im übrigen diskriminiere dieses System in keiner Weise Erzeugnisse aus anderen Ländern der Gemeinschaft.

e) Die angebliche Schutzwirkung der französischen Branntweinbesteuerung werde auch durch eine Untersuchung der Entwicklung des Umfangs des Verbrauchs eingeführter Erzeugnisse widerlegt; so sei der Verbrauch von Cognac in den Jahren 1963 bis 1977 um nicht einmal 35 % gestiegen, der von Whisky um zehnmal mehr.

f) Die französische Branntweinbesteuerung zeitige somit keine Wirkungen, die gegen Artikel 95 Absatz 2 verstießen.

V — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes

In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes hat die Kommission hinsichtlich der derzeit auf Gemeinschaftsebene in Gang befindlichen Arbeiten bezüglich der Alkoholerzeugung und der Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften insbesondere hervorgehoben, es bestehe kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Umstand einerseits, daß der Vorschlag einer Richtlinie über die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol und der Vorschlag einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftlichen Alkohol nicht rechtzeitig angenommen worden seien, und dem Umstand andererseits, daß das in Artikel 95 EWG-Vertrag enthaltene Verbot der steuerlichen Diskriminierung nicht beachtet worden sei. Die letztgenannte Bestimmung könne bereits jetzt ihre vollen Wirkungen entfalten; es sei nicht gerechtfertigt, die Beseitigung der steuerlichen Hindernisse von dem Erlaß der fraglichen Richtlinie oder Verordnung durch den Rat abhängig zu machen.

Im übrigen beruhe der Vorschlag einer Richtlinie über die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol (ABl. 1972, C 43, S. 25) auf dem Grundsatz der Gleichartigkeit aller Branntweine und auf dem Erfordernis, diese Erzeugnisse einer Steuerregelung mit einem einheitlichen Satz je Hektoliter reinen Alkohols zu unterwerfen. Der Vorschlag einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und ergänzende Bestimmungen (ABl. 1972, C 43, S. 3 und ABl. 1976, C 309, S. 2) habe Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung von Alkohol und der Interventionen (Preisausgleich, Abziehung aus dem Markt und Verkauf in vorbehaltenen Verwendungsbereichen), Maßnahmen hinsichtlich alkoholischer Getränke (Gewährung von Beihilfen und Erhebung von Ausgleichsabgaben) sowie handelspolitische Maßnahmen und allgemeine Bestimmungen enthalten. Branntweine aus Wein seien von diesem Vorschlag nur teilweise betroffen gewesen, da die für die Stützung des Preises dieser Erzeugnisse angemessenen und ausreichenden Interventionsmaßnahmen ausdrücklich in der gemeinschaftlichen Weinregelung geregelt seien (Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 54, S. 1). Die Gemeinschaft verfüge nunmehr über wirtschaftliche Mittel, die es ihr erlaubten, das wichtigste Problem zu lösen, nämlich dasjenige des Ausgleichs zwischen den Produktionskosten für Branntwein aus Wein einerseits und für Erzeugnisse auf der Grundlage anderer landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe, insbesondere von Getreide, andererseits. Diese Mechanismen könnten nur dann richtig funktionieren, wenn sie auf einem steuerlich neutralen Markt Anwendung fänden. Das langsame Fortschreiten der Arbeiten des Rates über die Vorschläge der Kommission beruhe zum großen Teil darauf, daß es auf nationaler Ebene diskriminierende nationale Steuermaßnahmen gebe, die den nationalen Erzeugnissen einen zusätzlichen, gegenüber konkurrierenden Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in keiner Weise gerechtfertigten Schutz sicherten.

Mit Artikel 95 seien nur Abgaben vereinbar, die entweder inländische und gleichartige und/oder konkurrierende eingeführte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 nicht nur mit dem gleichen Abgabensatz, sondern auch nach der gleichen Struktur belasteten oder die, obgleich sie nach Satz und Struktur der Steuer eine unterschiedliche steuerliche Behandlung darstellten, so daß sie bestimmte Arten inländischer Erzeugnisse bevorzugten, eingeführte Erzeugnisse nicht diskriminierend belasteten, auf die eingeführten Erzeugnisse also die günstigste steuerliche Behandlung erstreckten, die bestimmten gleichartigen und/oder konkurrierenden inländischen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 95 vorbehalten sei. Der wesentliche Gesichtspunkt sei die unbedingte Beachtung des Grundsatzes der Steuerneutralität im Binnenhandel der Gemeinschaft. Diese Feststellungen entsprächen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787).

Die französische Regierung hat wiederholt, in Frankreich würde herkömmlicherweise zwischen Kornbranntwein, der vor dem Essen getrunken werde, einerseits und Branntwein aus Wein andererseits unterschieden, den man nach dem Essen einnehme. Dieser Unterschied habe die französische Regierung bereits sehr frühzeitig dazu veranlaßt, die jeweiligen Erzeugnisse unterschiedlich zu besteuern; dabei sei es geblieben.

VI — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch Jean-Claude Séché im Beistand des Sachverständigen Maurei, Hauptverwaltungsrat bei der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Wein, Alkohol und daraus hergestellte Erzeugnisse, und die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Noël Museux im Beistand des Sachverständigen Corrèze, Unterabteilungsleiter bei der Hauptverwaltung des Haushaltsministeriums, Generaldirektion Steuern, haben in der Sitzung vom 9. Oktober 1979 mündliche Erklärungen abgegeben und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Schriftsatz vom 7. August 1978 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Französische Republik durch eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe.

2 Gleichzeitig hat die Kommission beim Gerichtshof Klagen gegen das Königreich Dänemark und die Italienische Republik eingereicht, die gleichgelagerte Probleme betreffen. In allen drei Fällen enthält die Klageschrift bestimmte allgemeine Erwägungen, aus denen hervorgeht, daß die Klagen Teil eines einheitlichen Vorgehens sind, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, ihren einschlägigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Es erscheint somit angebracht, vorab bestimmte, allen drei Rechtssachen gemeinsame Grundsatzfragen zur Auslegung des Artikels 95 im Hinblick auf die Eigenheiten des Branntweinmarktes zu behandeln.

Die Auslegung von Artikel 95

3 Nach Artikel 95 Absatz 1 erheben [die Mitgliedstaaten] auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Absatz 2 erheben [die Mitgliedstaaten] auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

4 Im Aufbau des Vertrages ergänzen diese Bestimmungen diejenigen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung. Sie sollen den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird. Artikel 95 soll, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.

5 Die einschlägige Grundbestimmung ist Artikel 95 Absatz 1, der von einem Vergleich der Abgabenlast auf inländischen und eingeführten Erzeugnissen ausgeht, die als gleichartig angesehen werden können. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen & Balle, Slg. 1978, 1787) ausgeführt hat, ist diese Bestimmung weit auszulegen in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der gleichartigen Waren hinreichend flexibel auszulegen. In seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) hat der Gerichtshof entschieden, daß als gleichartig Waren anzusehen sind, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 ist somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität zu bestimmen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.

6 Artikel 95 Absatz 2 soll darüber hinaus jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen. Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist, wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.

7 Während nach Absatz 1 der Vergleich der Abgabenbelastung maßgeblich ist, mag sie auf dem Abgabensatz, der Steuerveranlagung oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen, geht Absatz 2 aufgrund der Schwierigkeiten, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen, von einem umfassenderen Kriterium aus, nämlich dem Schutzcharakter einer inländischen Steuerregelung.

8 Die Parteien beurteilen die Anwendung des Merkmals der Gleichartigkeit, das den Geltungsbereich der Verbotsnorm des Artikels 95 Absatz 1 bestimmt, auf die vorliegenden Fälle unterschiedlich. Nach Auffassung der Kommission haben alle Branntweine ungeachtet der bei ihrer Herstellung verwandten Ausgangsstoffe gleiche Eigenschaften; sie dienten im wesentlichen denselben Verbraucherbedürfnissen. Folglich stellten die Branntweine als Endprodukte in den Augen des Verbrauchers ungeachtet ihrer jeweiligen besonderen Eigenschaften und ungeachtet der Trinkgewohnheiten in den einzelnen Teilen der Gemeinschaft einen einheitlichen Gesamtmarkt dar. Festzuhalten ist, daß sich diese Auffassung in den Vorschlägen widerspiegelt, die die Kommission dem Rat im Hinblick auf die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol unterbreitet hat: Diese soll auf einem Einheitssteuersatz für alle fraglichen Erzeugnisse beruhen, der sich nach ihrem Gehalt an reinem Alkohol richtet.

9 Die Regierungen der drei beklagten Mitgliedstaaten greifen diese Auffassung an. Ihrer Ansicht nach lassen sich verschiedene Branntweingruppen erkennen, die sich nach den verwendeten Ausgangsstoffen, nach ihren typischen Merkmalen oder nach den in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellten Trinkgewohnheiten unterscheiden.

10 Dem hält die Kommission entgegen, die Beurteilung der Eigenschaften der jeweiligen alkoholischen Getränke wechsele ebenso wie die Trinkgewohnheiten nach Zeit und Ort; solche Gesichtspunkte könnten aus der Sicht der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit keine brauchbaren Beurteilungsmerkmale darstellen. Weiter bestehe die Gefahr, solche Gewohnheiten mittels der in den Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Einteilungen zu zementieren.

11 Die Anwendung des Artikels 95 auf die innerstaatlichen Gegebenheiten, die jeweils Gegenstand der Klage der Kommission sind, muß im Rahmen des Gesamtzustands des Marktes für alkoholische Getränke in der Gemeinschaft erfolgen. Hierbei sind drei Überlegungen zu berücksichtigen:

a) Zunächst ist nicht zu übersehen, daß die fraglichen Erzeugnisse sämtlich ungeachtet ihrer jeweiligen Merkmale zu einer Gattung gehören. Sie werden sämtlich durch Brennen gewonnen; ihrer aller Hauptmerkmal ist ein relativ hoher Gehalt an Trinkalkohol. Demgemäß bilden Branntweine innerhalb der größeren Gruppe der alkoholischen Getränke eine unterscheidbare Gruppe, der bestimmte Merkmale gemeinsam sind.

b) Ungeachtet dieser gemeinsamen Merkmale können innerhalb dieser Gruppe Waren unterschieden werden, die mehr oder weniger ausgeprägte eigene Züge aufweisen. Diese können auf den verwendeten Rohstoffen beruhen (insoweit lassen sich insbesondere Branntweine aus Wein, aus Obst, aus Korn und aus Zuckerrohr unterscheiden), auf dem Herstellungsverfahren oder auf dem Zusatz von Aromastoffen. Aufgrund dieser eigenen Züge lassen sich tatsächlich typische Branntweinarten definieren; einige sind sogar durch Ursprungsbezeichnungen geschützt.

c) Neben den klar definierten Branntweinen, die relativ eng umschriebenen Verwendungen dienen, gibt es jedoch auch andere mit weniger hervorstechenden Merkmalen und für weniger bestimmte Verwendungszwecke. Einerseits handelt es sich dabei um die zahlreichen Erzeugnisse, die aus sogenanntem neutralen Alkohol, also aus Alkohol beliebigen Ursprungs einschließlich Melasse- und Kartoffelsprit, gewonnen werden; diese Erzeugnisse verdanken ihre Eigenart nur aromatischen Zusätzen von mehr oder weniger ausgeprägtem Geschmack. Andererseits ist auf Branntweine hinzuweisen, die ganz unterschiedlich genossen werden können, pur, verdünnt oder auch gemixt. Diese Erzeugnisse können daher mit einem mehr oder weniger breiten Spektrum anderer alkoholischer Erzeugnisse mit beschränkterer Verwendung in Wettbewerb treten. In allen drei Verfahren vor dem Gerichtshof geht es außer um klar definierte Branntweine um einen oder mehrere mit weiter gefächertem Verwendungsbereich.

12 Diese Untersuchung des Branntweinmarktes läßt zwei Schlußfolgerungen zu. Zum einen gibt es innerhalb der als Gesamtheit betrachteten Branntweine eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind, obwohl im Einzelfall die Entscheidung darüber angesichts der Eigenart der Unterscheidungskriterien, z.B. des Verbrauchergeschmacks und der Verbrauchergewohnheiten, schwierig sein mag. Zum anderen gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um in allen Fällen die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt. Demzufolge kommt Artikel 95 Absatz 2 in den Fällen in Betracht, in denen die Gleichartigkeit zwischen besonderen Branntweinarten zweifelhaft oder bestritten bleibt.

13 Somit findet Artikel 95 insgesamt auf alle einschlägigen Erzeugnisse ohne Unterschied Anwendung. Es bleibt nur zu untersuchen, ob eine bestimmte nationale Steuerregelung diskriminierenden oder Schutzcharakter hat, ob also in der Abgabenhöhe oder in den Modalitäten der Besteuerung Unterschiede bestehen und ob diese eine bestimmte inländische Produktion begünstigen können. In diesem Rahmen sind bei allen Klagen der Kommission die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den fraglichen Erzeugnissen und die Eigenarten der Steuerregelungen, die jeweils Streitgegenstand sind, zu untersuchen.

14 Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen mehreren Gruppen alkoholischer Erzeugnisse haben sich die Parteien in allen Verfahren auf Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) berufen, das während deren Rechtshängigkeit erging. Bezug genommen wurde insbesondere auf folgenden Absatz: Das Gemeinschaftsrecht verbietet es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung der Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Steuerliche Erleichterungen dieser Art können legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien.

15 Einige der beklagten Regierungen haben sich zur Rechtfertigung ihrer Steuerregelung auf diese Ausführungen berufen. Der Gerichtshof hat deshalb die Kommission zur Vereinbarkeit unterschiedlicher Abgabensätze für verschiedene Gruppen alkoholischer Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht und zu ihren diesbezüglichen Absichten im Hinblick auf die Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften gehört. Die Kommission hat an ihrer Auffassung hinsichtlich der Gleichartigkeit aller Branntweine und an ihrer Absicht festgehalten, in künftigen Gemeinschaftsverordnungen wenigstens grundsätzlich einen Einheitssteuersatz einzuführen, und darauf hingewiesen, daß die mit der Verwendung bestimmter Rohstoffe, dem Fortbestand von Produktionen hoher Qualität und der Wirtschaftsstruktur der Erzeugerunternehmen zusammenhängenden Probleme, auf die sich der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil bezogen habe, durch Produktionsbeihilfen oder durch Erzeugerausgleichsregelungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kosten der Ausgangsstoffe gelöst werden könnten. Bereits heute sei dieses Ziel im Rahmen der gemeinsamen Weinmarktorganisation für Branntwein aus Wein erreicht. Solche Bestimmungen könnten die Marktchancen gewisser durch die Produktionskosten benachteiligter Erzeugnisse wahren, ohne daß man hierzu die Abgabensätze ändern müßte.

16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hansen & Balle — beim damaligen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts — bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden. Diese Praktiken wurden, wie hervorzuheben ist, insbesondere zu dem Zweck als rechtmäßig anerkannt, die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben zu erlauben, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären. Hingegen darf das genannte Urteil nicht als Rechtfertigung für steuerliche Unterschiede von diskriminierenden oder Schutzcharakter aufgefaßt werden.

Der vorliegende Rechtsstreit

17 Der Wortlaut der Klage der Kommission gegen die Französische Republik macht Vorbemerkungen- zum Streitgegenstand erforderlich. Während der Klageantrag auf die Feststellung geht, daß die Französische Republik durch eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe, ergibt sich aus dem Inhalt der Klageschrift und aus der nachfolgenden Prozeßgeschichte, daß die Klage in Wirklichkeit nur einige Punkte des einschlägigen französischen Rechts betrifft, nämlich die unterschiedliche Besteuerung von Wacholder und anderen Kornbranntweinen einerseits und von Branntwein aus Wein und Obst andererseits. Konkreter: Die Kommission bezieht sich vor allem auf die Besteuerungsunterschiede zwischen zwei typischen, wohlbekannten Erzeugnissen, Whisky und Cognac.

18 Die französische Regierung hat sich gegen diese Art der Problemstellung gewandt, da die von der Kommission genannten Besteuerungsgruppen weder der französischen Rechtsterminologie noch der Steuerpraxis entsprächen.

19 Dieser Einwand der französischen Regierung ist berechtigt. Somit ist auf den Wortlaut der mit der Klage der Kommission in Frage gestellten Bestimmungen, also der Artikel 403 und 406 des Code général des impôts, abzustellen, um den Streitgegenstand entsprechend der französischen Rechtsterminologie zu bestimmen. Die einschlägigen Rechtsvorschriften werden jährlich durch Finanzgesetze geändert; sie werden im folgenden in der Fassung wiedergegeben, in der sie im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung galten.

20 Nach Artikel 403 des Code général des impôts wird auf Branntweine eine Verbrauchsabgabe erhoben, wobei Steuereinheit der Hektoliter reinen Alkohols ist. Die Sätze werden im gleichen Artikel zunächst für bestimmte namentlich aufgeführte Erzeugnisse (sämtliche im vorliegenden Fall nicht einschlägig), dann für alle anderen Erzeugnisse festgesetzt. Der Abgabensatz für diese allgemeine Gruppe beläuft sich auf 4270 FF/hl.

21 Nach Artikel 406 des Code général des impôts unterliegen bestimmte alkoholische Erzeugnisse außerdem einer Erzeugerabgabe, deren Satz je Hektoliter reinen Alkohols wie folgt festgesetzt ist:

auf 2110 FF für Kornbranntweine und unter der gleichen Bezeichnung verkaufte Branntweine mit Ausnahme von Wacholder und

auf 710 FF für alle anderen Getränke auf Alkoholbasis, die als Aperitif getrunken werden können, sowie für Aperitifs auf Weinbasis, für Wermut, für Likörweine und ähnliches, denen keine kontrollierte Urpsrungsbezeichnung zukommt, für natürliche Süßweine, die der Steuerregelung für Alkohol unterliegen, und für Wacholder.

22 Somit unterliegen alle Branntweine einschließlich des Branntweins aus Wein und aus Obst einheitlich der gleichen Verbrauchsabgabe, Wacholder und die anderen Kornbranntweine darüber hinaus noch einer Erzeugerabgabe.

23 Die Klage der Kommission betrifft also nur drei Gruppen von Erzeugnissen, die zwar bedeutend und repräsentativ sind, die aber das ganze Spektrum der alkoholischen Erzeugnisse, das unter dem Code des impôts fällt, bei weitem nicht ausschöpfen. Insbesondere betrifft die Klage, wie die französische Regierung ausgeführt hat, weder Anisbranntweine, deren steuerliche Behandlung derjenigen der Kornbranntweine gleichgestellt ist, noch Aperitifs, die der gleichen Regelung wie Wacholder unterliegen.

24 Wenn es auch angemessener hätte erscheinen können, die französische Steuerregelung für alkoholische Getränke insgesamt zu untersuchen, um die Frage der Gleichartigkeit der einzelnen Erzeugnisse in einer Gesamtschau würdigen zu können, so war doch die Sachverhaltsdarstellung der Kommission hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der von ihr ausgewählten drei Gruppen von Erzeugnissen, der Kornbranntweine, des Wacholders und der Branntweine aus Wein und Obst, unbestreitbar sachlich.

25 Demnach unterliegen alle von der Kommission angeführten alkoholischen Getränke einheitlich der gleichen Verbrauchsabgabe, Wacholder und die anderen Kornbranntweine darüber hinaus jedoch noch einer Erzeugerabgabe, die auf Branntwein aus Wein und Obst nicht erhoben wird. Weiterhin gibt es in Frankreich unbestritten keine erhebliche Produktion von Wacholder und anderen Kornbranntweinen. Angesichts dessen verstößt die Steuerregelung nach Auffassung der Kommission gegen Artikel 95, weil sie bestimmte in Frankreich hergestellte Branntweine steuerlich begünstige, während aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte gleichartige oder konkurrierende Erzeugnisse einer zusätzlichen Besteuerung unterlägen.

26 Die französische Regierung stützt ihre Verteidigung der beanstandeten Steuerregelung auf zwei Gründe:

Zunächst bestreitet sie die Gleichartigkeit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 der in der Klage genannten Erzeugnisse.

Weiter bestreitet sie, daß zwischen diesen Erzeugnissen ein für die Anwendung des Artikels 95 Absatz 2 hinreichender Wettbewerb bestehe.

27 Die im französischen Recht und in der französischen Steuerpraxis vorgenommenen Einteilungen widersprächen somit nicht dem Vertrag, und die Festsetzung unterschiedlicher Steuersätze für die einzelnen Gruppen könne nicht aufgrund von Artikel 95 beanstandet werden.

Die beanstandete Steuerregelung

28 Entsprechend ihrer vorstehend wiedergegebenen Auffassung hält die Kommission alle Branntweine für gleichartige Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 1. Die auf dem französischen Steuerrecht beruhenden Besteuerungsmodalitäten seien daher mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 95 Absatz 1 unvereinbar. Die Kommission glaubt ihre Auffassung auch auf die Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse stützen zu können: Sie gehören alle als alkoholische Getränke zur Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs und sind in einer gemeinsamen Definition der einschlägigen Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema erfaßt. Hiernach sind Branntwein die durch Destillieren von vergorenen, natürlichen Flüssigkeiten wie Wein, Apfelwein usw. oder von vergorenen Früchten, vergorenem Trester, Getreide oder anderen ähnlichen vergorenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs gewonnenen Erzeugnisse. Weiter verweist die Kommission auf die Definition der Gleichartigkeit, die der Gerichtshof in seinem Urteil Rewe (bereits zitiert) gegeben hat.

29 Zu Artikel 95 Absatz 2 bemerkt die Kommission, die französische Steuerregelung benachteilige Kornbranntwein, der fast ausschließlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werde, während die inländische Erzeugung unbedeutend sei. Hingegen werde das wichtigste inländische Erzeugnis, Branntwein aus Wein und Obst, dadurch begünstigt, daß darauf keine Erzeugerabgabe erhoben werde. Selbst wenn man die Gleichartigkeit von Branntwein aus Wein und Obst einerseits und Kornbranntwein andererseits verneinen sollte, so sei diese Steuerregelung doch geeignet, der inländischen Produktion mittelbar einen Wettbewerbsvorteil zu sichern.

30 Nach Auffassung der französischen Regierung sind die nationalen Behörden in Ermangelung einer Definition des Begriffes der Gleichartigkeit im Vertrag und bis zu einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene für die steuerliche Einordnung zuständig, selbstverständlich vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus Artikel 95. Die Auswirkungen der Einordnung nach französischem Steuerrecht seien mit diesen Erfordernissen vereinbar.

31 Zu den Hinweisen, die dem Gemeinsamen Zolltarif entnommen werden könnten, sei zu bemerken, daß die Tarifstelle 22.09 C ihrerseits weiter unterteilt sei, was zu einer unterschiedlichen Behandlung von Erzeugnissen wie Gin und Whisky einerseits und anderen alkoholischen Getränken, unter anderem von Branntwein aus Wein und Obst, andererseits führe. Auf die Einteilung im Gemeinsamen Zolltarif lasse sich somit eher die Auffassung stützen, nicht alle Branntweine stellten gleichartige Erzeugnisse dar.

32 Nach Auffassung der französischen Regierung muß die Gesamtheit der organoleptischen Eigenschaften des Destillats, zu denen Geschmack, Aroma und Geruch gehörten, aus der Sicht der Verbraucherbedürfnisse die Grundlage für die Zuweisung von Erzeugnissen darstellen, die weder gleichartig noch auch nur substituierbar oder konkurrierend im Sinne des Artikels 95 seien. Die Maßgeblichkeit dieses Kriteriums sei im Urteil vom 29. Mai 1974 (Rechtssache 185/73, Hauptzollamt Bielefeld/König, Slg. 1974, 607) ausdrücklich anerkannt worden, in dem der Gerichtshof bei der Unterscheidung der Tarifstelle 22.09 A (Sprit) von der Tarifstelle 22.09 C V (andere alkoholische Getränke) darauf abgestellt habe, daß die alkoholischen Getränke Aroma verleihende Bestandteile oder spezifische Geschmackseigenschaften aufwiesen.

33 Insbesondere beruhe das französische Steuerrecht auf der Unterscheidung zwischen Digestifs einerseits, Getränken also, die nach dem Essen eingenommen würden — dazu gehörten insbesondere Branntweine aus Wein und Obst, wie Cognac, Armagnac und Calvados —, und Aperitifs andererseits, die vor dem Essen — meist unverdünnt — getrunken würden und zu denen vor allem Kornbranntweine gehörten wie Whisky, Gin und Anisbranntweine. Bei dieser letztgenannten Gruppe von Getränken handele es sich um ein typisch französisches Erzeugnis; es unterliege dennoch wie die übrigen Kornbranntweine einer Erzeugerabgabe, so daß man insoweit nicht von einer diskriminierenden Behandlung sprechen könne. In diesem Zusammenhang sei noch auf das Identifizierungskriterium hingewiesen, das aus steuerlicher Sicht die Ursprungsbezeichnungen darstellten; diese habe die Kommission in ihrer Klageschrift in keiner Weise berücksichtigt.

34 Zu Artikel 95 Absatz 2 sei zu bemerken, daß zwischen den Erzeugnissen der einen und der anderen nach französischem Recht bestehenden Steuergruppe keinerlei Wettbewerb bestehe, so daß eine steuerliche Unterscheidung nicht zu einer Verbrauchsverlagerung von einer Gruppe Branntwein auf die andere führen könne. Das wahre Wettbewerbsverhältnis bestehe zwischen Whisky und Anisbranntweinen, die auch tatsächlich zur gleichen Steuergruppe gehörten. Die von der Kommission beanstandete Regelung habe auch keine Schutzwirkung gezeitigt, wie sich aus der vergleichenden Statistik über den Verbrauch von Cognac und Whisky in Frankreich ergebe; danach sei der Verbrauch von Cognac in den Jahren 1963 bis 1977 nur geringfügig gestiegen (von 33361 hl auf 44745 hl), derjenige von Whisky jedoch geradezu spektakulär (von 34104 hl auf 117379 hl).

35 Das auf den Wortlaut der Tarifstelle 22.09 C gestützte Parteivorbringen kann im vorliegenden Fall keinen schlüssigen Hinweis liefern. Diese Tarifstelle erfaßt alle Branntweine in der gleichen allgemeinen Gruppe unter der Bezeichnung alkoholische Getränke. Sie enthält weitere Unterteilungen (Rum, Gin, Whisky, Wodka), auf die eine Auffangposition folgt, die die anderen Branntweine umfaßt. Diese Unterteilungen wurden für den Außenhandel der Gemeinschaft gebildet; sie stellen keine angemessene Einteilung für die Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall dar, zumal der französische Code general des impôts auf einem vom Gemeinsamen Zolltarif völlig verschiedenen Einteilungssystem beruht. Auch dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hauptzollamt Bielefeld/König läßt sich nichts entnehmen, da es sich damals um die globale Abgrenzung von Branntwein der Tarifstelle 22.09 C gegenüber Sprit der Tarifstelle 22.09 A handelte. Dieses Urteil liefert daher keine Anhaltspunkte für die Tragweite von Zuweisungen innerhalb der Branntweine.

36 Auch die von der französischen Regierung befürwortete Unterscheidung zwischen Aperitifs und Digestifs läßt sich nicht halten. Selbst in Artikel 406 des Code général des impôts sind Kornbranntweine nicht als Aperitifs klassifiziert; vielmehr werden diese beiden Getränketypen nur nebeneinander einer Gruppe von Erzeugnissen zugewiesen, die die gleiche Erzeugerabgabe zu tragen hat. Die Unterscheidung zwischen Aperitifs und Digestifs berücksichtigt die vielfachen Umstände nicht, in denen die fraglichen Erzeugnisse vor, während oder nach Mahlzeiten oder auch ohne irgendeine Beziehung zu Mahlzeiten getrunken werden können; darüber hinaus kann das gleiche Getränk je nach Verbrauchervorlieben sowohl als Aperitif wie als Digestif getrunken werden. Im Hinblick auf Artikel 95 EWG-Vertrag kommt damit der der französischen Steuerpraxis zugrundeliegenden Unterscheidung kein objektiver Wert zu.

37 Das gleiche gilt für den Geschmack als Unterscheidungskriterium von Branntweinen, das der Bestimmung der Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse für die Anwendung des Steuerrechts dienen soll. Sicher läßt sich nicht bestreiten, daß alkoholische Erzeugnisse unterschiedlich schmecken können; dieses Kriterium schwankt jedoch nach Ort und Zeit zu sehr, als daß es für sich allein eine hinreichend sichere Unterscheidungsgrundlage für die Abgrenzung von Steuergruppen liefern könnte, die für die ganze Gemeinschaft verwendbar wären. Gleiches gilt für die Trinkgewohnheiten, die sich ebenfalls je nach Gebiet und sogar nach sozialer Schicht unterscheiden, so daß sie für Artikel 95 keine geeigneten Unterscheidungskriterien liefern können.

38 Auf den Geschmack der Erzeugnisse und die Trinkgewohnheiten gestützte Zuweisungen sind darüber hinaus noch schwieriger zu treffen, wenn es um Erzeugnisse wie Whisky und Wacholder geht, die unter den verschiedensten Umständen pur, verdünnt oder gemixt getrunken werden können. Gerade diese Verwendungsvielfalt erlaubt es, diese Getränke als gleichartig mit einer besonders großen Zahl anderer alkoholischer Getränke oder als mit diesen wenigstens teilweise im Wettbewerb stehend zu betrachten.

39 In Anbetracht all dieser Umstände ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreites keine Beantwortung der Frage erforderlich, ob die fraglichen alkoholischen Getränke ganz oder teilweise gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 sind, da sie unbestreitbar ausnahmslos mindestens teilweise im Wettbewerb mit den streitgegenständlichen inländischen Erzeugnissen stehen und da die Schutznatur der französischen Steuerregelung im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 feststeht.

40 Wie bereits ausgeführt, hat Kornbranntwein einschließlich Wacholder als Destillationsprodukt mit anderen Branntweinen eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen. Kornbranntwein und Wacholder können aufgrund ihrer Eigenschaften unter den unterschiedlichsten Umständen getrunken werden und zugleich mit Getränken in Wettbewerb treten, die von der französischen Steuerpraxis als Aperitifs und als Digestifs betrachtet werden, daneben können sie aber auch noch Zwecken dienen, die unter keine dieser beiden Gruppen fallen.

41 Angesichts dieser Wettbewerbs- und Substitutionsverhältnisse zwischen den fraglichen Getränken liegt der Schutzcharakter der von der Kommission beanstandeten Steuerregelung auf der Hand. Diese ist dadurch gekennzeichnet, daß ein wesentlicher Teil der inländischen Produktion, nämlich Branntwein aus Wein und Obst, unter die günstigste Steuerklasse fällt, während mindestens zwei Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden, unter dem Namen Erzeugerabgabe eine höhere Steuerlast zu tragen haben. Daß auch ein inländisches Erzeugnis, Anisbranntwein, auf gleiche Weise benachteiligt wird, ändert im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Branntwein aus Wein und Obst weder etwas an der Schutznatur der Regelung noch am Bestehen eines zumindest teilweisen Wettbewerbs zwischen diesem und den eingeführten Erzeugnissen. Auch daß Whisky seinen Marktanteil trotz seiner steuerlichen Benachteiligung vergrößern konnte, beweist nicht, daß keine Schutzwirkung gegeben ist.

42 Als Ergebnis ist festzuhalten, daß die in der Französischen Republik gemäß dem Code général des impôts angewandte Steuerregelung hinsichtlich der Besteuerung von Wacholder und anderen Kornbranntweinen einerseits und von Branntwein aus Wein und Obst andererseits mit Artikel 95 unvereinbar ist.

Kosten

43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

44 Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie hat deshalb die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß sie Wacholder und andere Kornbranntweine einerseits und Branntweine aus Wein und Obst andererseits nach Artikel 403 und 406 des Code général des impôts unterschiedlich besteuert hat.

2. Die Französische Republik hat die Kosten zu tragen.