Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1979 – C-171/78
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:270
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 28. november 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter
Zum Verständnis des von der Kommission gegen das Königreich Dänemark angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens muß man über die Situation auf dem dänischen Alkoholmarkt und das dänische Besteuerungswesen folgendes wissen:
Die dänische Produktion an Branntwein, Likör und anderen alkoholischen Getränken im Sinne der Tarifnummer 22. 09 des Gemeinsamen Zolltarifs belief sich im Jahre 1977 auf insgesamt 81000 Hektoliter reinen Alkohols. Von dieser Gesamtmenge entfielen allein ca. 60000 Hektoliter an reinem Alkohol (= 80 %) auf die Erzeugung von Aquavit, der aus neutralem Alkohol unter Zusatz von pflanzlichen Aromastoffen hergestellt wird. Der Gesamtverbrauch an Branntwein, Likör und anderen alkoholischen Getränken betrug in Dänemark im gleichen Jahr 92400 Hektoliter reinen Alkohols. Davon entfielen 57870 Hektoliter (= 63 %) auf Aquavit und 34530 Hektoliter (= 37 %) auf die restlichen alkoholischen Getränke. Von dem konsumierten Aquavit war der weitaus größte Teil, nämlich 57280 Hektoliter reinen Alkohols (= 99 %), dänischer Herkunft, während lediglich eine kleine Menge in Höhe von 590 Hektoliter reinen Alkohols (= 1 %) auf hauptsächlich aus der Bundesrepublik Deutschland (57 %), Norwegen (39 %) und Schweden (4 %) eingeführten Aquavit entfiel. Von den restlichen Getränken, die in dem genannten Zeitraum konsumiert wurden, waren 11180 Hektoliter (= 32%) dänischer Herkunft, während der größere Teil, nämlich 23340 Hektoliter reinen Alkohols (= 68 %), hauptsächlich in Form von Whisky, Wodka, Cognac, Gin und Rum eingeführt wurde.
Das dänische Steuerrecht — zur Zeit gilt das Gesetz Nr. 151 vom 4. April 1978 betreffend die Verbrauchssteuern auf geistige Getränke und verwandte Erzeugnisse (Bekendtgørelse af Lov om afgift af spiritus m.m.) — sieht die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf Alkohol vor, deren Sätze unterschiedlich ausgestaltet sind, je nachdem, ob es sich um Aquavit oder um andere Getränke handelt. Die Steuer für Aquavit wurde zunächst mit Wirkung vom 21. August 1976 von 108,60 dänische Kronen auf 130,30 dänische Kronen und dann weiter durch das Gesetz Nr. 437 vom 6. September 1977 auf den heute geltenden Satz von 167,50 dänische Kronen je Liter reinen Äthylalkohols erhöht. Die Steuern für die anderen Getränke dagegen wurden gleichzeitig von 154,80 dänische Kronen auf 185,75 dänische Kronen und zuletzt auf 257,15 dänsiche Kronen je Liter reinen Äthylalkohols angehoben. Nach den Artikeln 3 und 4 der genannten Gesetze muß ein Erzeugnis, um als Aquavit den günstigeren Steuersatz zu bekommen, unter anderem folgende Bedingungen erfüllen:
1. Es muß aus neutralem Alkohol hergestellt sein unter Zusatz aromatischer Essenzen pflanzlicher Herkunft.
2. Es muß einen Alkoholgehalt aufweisen, der zwischen 40 % und 49,9 % liegt.
3. Der pflanzliche Extrakt darf 2 Gramm je 100 Milliliter nicht übersteigen.
4. Das Getränk darf nicht den Charakter von Gin, Wodka, Genever und anderen Getränken, von Likören, Punsch, Bitter und verwandten Getränken, von Anisschnäpsen oder Rum, von Branntweinen aus Früchten und anderen Erzeugnissen, deren typischer Geschmack herkömmlicherweise auf die Destillation oder die Reifung zurückzuführen ist, aufweisen.
Die Kommission machte bereits am 2. Dezember 1975 die dänische Regierung darauf aufmerksam, daß die unterschiedliche Besteuerung von Aquavit, der den Hauptanteil der dänischen Alkoholerzeugung und des dänischen Verbrauchs ausmache, und den anderen Getränken gegen Artikel 95 des EWG-Vertrags verstoße. Die dänische Regierung wies diesen Vorwurf mit Schreiben vom 17. Februar 1976 zurück, da es sich bei Aquavit und den anderen zum Verbrauch bestimmten Destillaten nicht um gleichartige Erzeugnisse im Sinne der genannten Vorschrift handle.
Darauf leitete die Kommission mit Schreiben vom 26. März 1976 ein förmliches Verfahren gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ein. In diesem Schreiben führte sie unter anderem aus, daß Aquavit im Verhältnis zu den anderen geistigen Getränken als gleichartiges Erzeugnis anzusehen sei, daß letztere aber in Dänemark quasi nicht hergestellt würden und daß deshalb der höhere Steuersatz beinahe ausschließlich die eingeführten Branntweine beträfe mit der Folge, daß diese Regelung einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags oder mindestens gegen dessen Absatz 2 darstelle. Da die dänsiche Regierung in ihrem Antwortschreiben vom 26. April 1976 von ihrem Standpunkt nicht abrückte, gab die Kommission der dänischen Regierung gegenüber mit Schreiben vom 10. Dezember 1976 eine förmliche Stellungnahme gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ab, in der sie eine Verletzung des Artikels 95 Absatz 1, hilfsweise des Artikels 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags feststellte und zu ihrer Beseitigung innerhalb einer Frist von einem Monat aufforderte. In ihrem Antwortschreiben vom 23. Februar 1977 legte die dänische Regierung dar, daß die bestehende Regelung nicht nur nicht diskriminierend sei, sondern sogar den Aquavit, bezogen auf dessen Einzelhandelspreis, in stärkerem Maße belaste als dies bei den anderen, teuereren Getränken der Fall sei. Daraufhin erhob die Kommission am 7. August 1978 beim Gerichtshof die vorliegende Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Regierung des Königreichs Dänemark dadurch gegen Artikel 95 Absatz 1, hilfsweise gegen Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags verstoßen habe, daß sie die Abgaben auf alkoholhaltige Getränke nicht vereinheitlicht habe. Weiterhin seien der Regierung des Königreichs Dänemark die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Demgegenüber beantragt die Regierung des Königreichs Dänemark, die Klage abzuweisen und die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu veruteilen. Hilfsweise beantragt die dänische Regierung, der Gerichtshof möge eine Verletzung des Artikels 95 des EWG-Vertrags nur insoweit feststellen, als er zur Auffassung gelange, daß ein oder mehrere geistige Getränke mit Aquavit als gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 oder wenigstens als substituierbar im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags anzusehen seien.
Auch dieser Rechtsstreit konfrontiert uns mit Rechtsproblemen, die sich bereits in ähnlicher Form in den Rechtssachen 168/78 (Kommission gegen Französische Republik) und 169/78 (Kommission gegen Italienische Republik) gestellt haben. Ein inländisches Erzeugnis — im vorliegenden Fall Aquavit —, das in großer Menge produziert wird und fast ausschließlich den inländischen Bedarf deckt, wird geringer besteuert als andere alkoholische Getränke, die wie Whisky, Cognac, Gin, Wodka und ähnliche Erzeugnisse zum größten Teil eingeführt werden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob die in Artikel 3 des dänischen Gesetzes Nr. 151 vom 4. April 1978 aufgezählten Branntweine, Liköre und ähnliche Getränke als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags wie der einheimische Aquavit anzusehen sind, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 des genannten Gesetzes einer wesentlich geringeren Besteuerung unterliegt.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Kommission daher im wesentlichen die Argumente, die sie bereits in den genannten Verfahren gegen die Französische und die Italienische Republik geltend gemacht hat. Sie kommt zu dem Ergebnis, daß die in dem fraglichen dänischen Gesetz enthaltene präzise, auf Geschmack und Alkoholgrad beruhende Definition von Aquavit zur Folge hat, daß gleichartige, aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Getränke höher besteuert werden. Da sowohl Aquavit als auch die anderen zuletzt genannten Erzeugnisse unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof herausgearbeiteten formellen und materiellen Kriterien als gleichartige Waren im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags anzusehen seien, verstoße das dänische Gesetz gegen diese Vorschrift, die in bezug auf eingeführte gleichartige Waren keine wirtschaftspolitisch oder sozial bedingte Ungleichbehandlung zulasse.
Zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Ansicht trägt die Regierung des Königreichs Dänemark gleichfalls eine Reihe von Argumenten vor, die ebenfalls schon von der französischen und der italienischen Regierung ins Feld geführt wurden und zu denen ich in meinen Schlußanträgen in den genannten Verfahren, auf die insofern verwiesen sei, schon Stellung genommen habe.
So weist die dänische Regierung darauf hin, daß die Besteuerung der Branntweine nicht diskriminierend sei, da der bevorzugte Steuersatz für Aquavit sowohl für inländische als auch für die vorwiegend aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Erzeugnisse zur Anwendung gelange. Die höhere Besteuerung der anderen alkoholischen Getränke als Aquavit betreffe außerdem nicht nur die importierten, sondern auch die einheimischen Erzeugnisse, da immerhin rund ein Drittel der in Dänemark konsumierten Getränke, die nicht unter die Bezeichnung Aquavit fielen, einheimischer Herkunft sei. Selbst für den Fall, daß Aquavit und die anderen alkoholischen Getränke als gleichartige Waren angesehen würden, müsse festgehalten werden, daß die letzteren nicht aus Anlaß ihrer Einfuhr nach Dänemark einer höheren Besteuerung unterfielen als gleichartige Produkte. Artikel 95 des EWG-Vertrags sehe aber nicht eine allgemeine Steuerneutralität vor, sondern habe vielmehr nur die Fälle im Auge, in denen zwischen eingeführten und einheimischen Waren in steuerlicher Hinsicht eine diskriminierende Unterscheidung getroffen werde. Das dänische Steuersystem mache aber die unterschiedliche Besteuerung der alkoholischen Getränke nicht von dem Tatbestand der Einfuhr abhängig. Die Behauptung, daß die Steuerstruktur eines Mitgliedstaates keinerlei Einfluß auf den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft haben dürfe, führe zu einer extensiven Anwendung des Artikels 95, die, wie sich aus Artikel 99 entnehmen lasse, nicht beabsichtigt gewesen sei.
Dieses Vorbringen der dänischen Regierung vermag, wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 168/78 und 169/78 dargelegt habe, aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. In aller Kürze sei nur nochmals daran erinnert, daß die Warenbesteuerung im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach dem Bestimmungslandprinzip erfolgt, indem die Waren möglichst vollständig von den indirekten Steuern des Ausfuhrlandes befreit und möglichst vollständig mit den indirekten Steuern des Einfuhrlandes belastet werden. Die steuerlichen Vorschriften der Artikel 95 ff. wurden unter grundsätzlicher Belassung der staatlichen Steuerautonomie nur in den Vertrag aufgenommen, um eine im Hinblick auf den freien Warenverkehr diskriminierende Anwendung des Bestimmungslandprinzips auszuschließen. Während Artikel 99 des EWG-Vertrags unter den dort genannten Voraussetzungen die Beseitigung der sich aus den verschiedenen einzelstaatlichen Steuersystemen ergebenden Ungleichheiten im Wege der Harmonisierung ermöglicht, will Artikel 95 eine Steuerneutralität in der Form gewährleisten, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren durch innerstaatliche Steuernormen weder unmittelbar noch mittelbar schlechter behandelt werden als gleichartige inländische Erzeugnisse. Dies bedeutet, wie der Gerichtshof insbesondere in der Rechtssache 148/77 (H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) hervorgehoben hat, daß besondere Vergünstigungen für bestimmte Arten von Branntwein für alle Arten von Branntwein zu gewähren sind, sofern sich diese als gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags erweisen sollten. Da, wie wir gesehen haben, Artikel 95 auch versteckte Diskriminierungen ausschließen will, kommt es entgegen der von der dänischen Regierung vertretenen Meinung auch nicht darauf an, daß die steuerliche Diskriminierung ausdrücklich an den Tatbestand der Einfuhr anknüpft. Eine solche verschleierte Diskriminierung kann zum Beispiel dann schon gegeben sein, wenn nur ein minimaler Teil der eingeführten Waren in den Genuß einer steuerlichen Vorzugsbehandlung kommt, die dem Großteil der nationalen Produktion eingeräumt wird, während die Masse der vorwiegend eingeführten gleichartigen Waren von dieser steuerlichen Bevorzugung ausgeschlossen bleibt.
Dies wird besonders deutlich an dem dänischen Steuersystem. Aquavit, der einer steuerlichen Vorzugsbehandlung unterliegt, wird hiernach einmal durch das Herstellungsverfahren und zum anderen durch den Alkoholgehalt und bestimmte Gewichtshundertteile von sonstigen Zutaten gegenüber anderen Branntweinen abgegrenzt. Zusätzlich wird dann noch bestimmt, daß Getränke, selbst wenn sie die beschriebenen Merkmale vorweisen können, nicht den Charakter von Gin, Wodka, Genever usw. aufweisen dürfen. Diese Regelung hat zur Folge, daß 57280 Hektoliter Aquavits dänischer Herkunft, der in den Genuß der steuerlichen Vorzugsbehandlung kommt, lediglich 590 Hektoliter eingeführten Aquavits gegenüberstehen, während 23340 Hektoliter anderer eingeführter Branntweine der höheren Besteuerung unterfallen und damit gegenüber dem einheimischen Aquavit diskriminiert werden. Daß zudem auch die kleinere Menge von 11180 Hektoliter anderer nationaler Getränke unter die höhere Besteuerung fällt, vermag an der unzulässigen Diskriminierung nichts zu ändern. Gleichfalls unerheblich ist es, ob die starke Marktstellung des dänischen Aquavits auf die traditionellen Verbraucherbedürfnisse zurückzuführen oder eine Folge dieser Diskriminierung ist, da Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht auf eine protektionistiselle Wirkung der unterschiedlichen Besteuerung abstellt.
Schließlich weist die dänische Regierung darauf hin, daß die unterschiedliche Besteuerung von Aquavit und den anderen alkoholischen Getränken nach Umformung der auf den einzelnen Getränken lastenden Ad-valorem-Steuer in eine spezifische Steuer erfolgt sei, um zu verhindern, daß der Aquavit im Hinblick auf seine niederen Herstellungskosten im Verhältnis zu anderen höherwertigen Erzeugnissen durch die pro Liter reinen Alkohols erhobene Steuer unverhältnismäßig hoch belastet würde. Eine solche spezifische Steuer, die auch dem Gedanken einer Ad-valorem-Besteuerung Rechnung trage, sei durch den EWG-Vertrag nicht untersagt.
Diese Argumentation vermag aus verschiedenen Gründen jedoch gleichfalls nicht zu überzeugen. Zum einen müßten sich nämlich die den nationalen Produkten durch eine Ad-valorem-Besteuerung eingeräumten Vergünstigungen unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der Rechtssache 148/77 (Hansen) auch auf gleichartigen Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Sowohl Aquavit als auch einige der vorwiegend eingeführten Branntweine wie zum Beispiel Gin, Wodka und Genever werden aus neutralem Alkohol hergestellt, der seinerseits wiederum, wie wir in der mündlichen Verhandlung gehört haben, aus Getreide, aus Kartoffeln oder aus Melasse gewonnen werden kann. Diese Getränke sind also hinsichtlich ihrer Herstellungskosten als gleichartig zu bezeichnen mit der Folge, daß die dem inländischen Aquavit gewährten Steuervorzüge gemäß Artikel 95 auch den zuletzt genannten Getränken eingeräumt werden müßten. Zum anderen aber, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, hat sich das Königreich Dänemark mit der Besteuerung pro Liter reinen Alkohols für eine spezifische Steuer entschieden, die anknüpfend an den Alkoholgehalt und somit unabhängig von den Herstellungskosten nach dem Sinn des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags gleichermaßen zur Anwendung kommen muß. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof bereits in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181) entschieden, daß der in Artikel 95 verankerte Grundsatz der Abgabengleichheit bei inländischem und eingeführtem Erzeugnis ... unabhängig davon [gilt], ob andere als steuerliche Faktoren auf die Gestehungskosten der zu vergleichenden Erzeugnisse einwirken. Insbesondere dürfe der Anwendungsbereich dieser Norm nicht dahin ausgedehnt werden, daß sie einen Ausgleich zuließe zwischen einer steuerlichen Belastung, die ein eingeführtes Erzeugnis treffen soll, und einer Belastung anderer, etwa wirtschaftlicher Art, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat.
Nach richtig verstandener Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags liegt demnach ein Verstoß gegen diese Vorschrift immer schon dann vor, wenn ein aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtes Produkt gegenüber einem gleichartigen einheimischen Produkt höher belastet wird, ohne daß es auf die inländische Steuerklassifizierung ankommt.. Dies kann, wie die dänische Regierung zu Recht bemerkt, zur Folge haben, daß andere inländische Waren, die ebenfalls das Merkmal der Gleichartigkeit erfüllen, nach dem innerstaatlichen Besteuerungssystem höher belastet werden als gleichartige eingeführte Waren. Diese Schlechterstellung gleichartiger inländischer Waren ist jedoch eine Folge der den Mitgliedstaaten verbliebenen Steuerhoheit, die nicht von Artikel 9i des EWG-Vertrags erfaßt wird. Entgegen der Meinung der dänischen Regierung kann auch aus der Feststellung des Gerichtshofs in der Rechtssache 78/76 (Firma Steinike und Weinlig gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 22. März 1977, Slg. 1977, 595), daß Artikel 95 ... die Beseitigung direkter oder indirekter Diskriminierungen von eingeführten Waren [bezweckt], nicht aber eine abgabenrechtliche Bevorzugung dieser Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen, kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Diese Aussage verdeutlicht lediglich, daß die eingeführte Ware abgabenrechtlich gegenüber inländischen Waren nicht benachteiligt werden darf.
Zum Abschluß der Untersuchung braucht daher nur noch der Frage nachgegangen zu werden, ob Aquavit in der Definition des fraglichen dänischen Steuergesetzes als gleichartige Ware im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG- Vertrags anzusehen ist wie die anderen, der Tarifnummer 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs unterfallenden alkoholischen Getränke. Entgegen der von der dänischen Regierung vertretenen Meinung, die dazu im wesentlichen denselben Standpunkt vertritt, wie er auch von der französischen und der italienischen Regierung in den Rechtssachen 168/78 und 169/78 vertreten wurde, ist diese Frage unter Berücksichtigung meiner Ausführungen zu den genannten Rechtssachen zu bejahen.
Da damit feststeht, daß das Königreich Dänemark gegen das Verbot des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstößt, indem es die eingeführten Erzeugnisse, die die geschilderten Kriterien aufweisen, mit einer höheren inländischen Abgabe belegt als Aquavit, braucht auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift und auf den von der dänischen Regierung gestellten Hilfsantrag nicht mehr eingegangen zu werden.
Ich schlage daher vor festzustellen, daß das Königreich Dänemark seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags verletzt, indem es die eingeführten Branntweine, Liköre und anderen Getränke im Sinne der Tarif nummer 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit einer höheren Abgabe belegt als den einheimischen Aquavit, und dem Königreich Dänemark die Verfahrenskosten aufzuerlegen.