Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1980 – C-171/78
ECLI:EU:C:1980:54
In der Rechtssache 171/78
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Johannes Føns Buhl als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Dänemark, vertreten durch den Leiter des Sekretariats der Abteilung Gemeinsamer Markt des Außenministeriums Per Lachmann als Bevollmächtigten im Beistand des Rechtsanwalts Georg Lett, dieser in Untervollmacht des Rechtsanwalts beim Højesteret Poul Schmith, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Vagn Ditlev Larsen, chargé d'affaires ad interim, königlichdänische Botschaft,
beklagte Partei,
wegen Feststellung, daß das Königreich Dänemark dadurch gegen Artikel 95 Absatz 1, hilfsweise gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es der Stellungnahme der Kommission nicht nachkam, in der es aufgefordert worden war, die Branntweinsteuern zu vereinheitlichen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
Die dänische Branntweinproduktion, also die Produktion von durch Brennen gewonnenen alkoholischen Getränken, die zur Tarifstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, bewegte sich während der letzten Jahre in der Größenordnung von 7000000 Liter je Jahr. Sie besteht im wesentlichen aus Aquavit (Snaps), dessen Jahresproduktion beinahe 6000000 Liter erreicht, also fast 85 % der gesamten dänischen Trinkbranntweinproduktion.
Im Jahre 1972 entfielen 67 %, im Jahre 1977 63 % des gesamten Branntweinverbrauchs in Dänemark, der sich in der Größenordnung von 9000000 Liter pro Jahr bewegt, auf Aquavit (Snaps).
Die dänischen Branntweineinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten betrugen 1975 2300000 Liter; sie setzten sich im wesentlichen aus Whisky, Wodka, Cognac, Gin und Rum zusammen, und zwar in dieser Reihenfolge.
Nach dänischem Recht (derzeit gilt die lovbekendtgørelse Nr. 151 vom 4. April 1978 om afgift af spiritus m.m.) wird auf Branntwein eine Verbrauchsteuer erhoben, deren Satz für Aquavit (Snaps) günstiger ist als für andere Branntweine. Die Besteuerung unterscheidet nicht nach der Herkunft der Erzeugnisse, also nicht danach, ob sie aus dänischer Erzeugung stammen oder eingeführt sind.
Nach den §§ 3 und 4 des vorgenannten Gesetzes gelten als Aquavit (Snaps) Erzeugnisse aus neutralem Alkohol, die pflanzliche Aromastoffe enthalten, mit einem Alkoholgehalt von mindestens 40 und höchstens 49,9 Raumhundertteilen und höchstens 2 g/100 ml Pflanzenextrakten, wenn sie weder die Eigenschaften von Gin, Wodka, Genever, Wacholder und ähnlichen Getränken noch von Likör, Punsch, Bitter und ähnlichen Getränken noch von Anisbranntwein, Rum, Obstbranntwein und anderen aufweisen, deren typischer Geschmack auf der Destillation oder der Lagerung beruht.
Am 22. Dezember 1975 ersuchte die Kommission die dänischen Behörden um nähere Aufklärung über die nationale Branntweinbesteuerung, die sie für mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar hielt. Mit Schreiben vom 17. Februar 1976 wurde sie demgemäß unterrichtet; hiernach belief sich die Verbrauchsteuer für Branntwein auf 154,80 dänische Kronen (DKR) je Liter reinen Äthylalkohols, für Aquavit (Snaps) jedoch nur auf 108,60 DKR.
Mit Schreiben vom 26. März 1976 unterrichtete die Kommission die dänische Regierung von ihrer Auffassung, Aquavit sei mit allen anderen Trinkbranntweinen gleichartig, andere Branntweine als Aquavit würden in Dänemark praktisch nicht hergestellt, der höhere Steuersatz von 154,80 DKR je Liter reinen Äthylalkohols laste fast ausschließlich auf eingeführten Branntweinen, diese unterschiedliche Besteuerung stelle einen Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 1 oder jedenfalls gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag
dar. Somit habe das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen; demgemäß werde ihm gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag Gelegenheit zur Äußerung gegenüber der Kommission gegeben.
Am 26. April 1976 ließ die dänische Regierung die Kommission wissen, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) bestehe zwischen Aquavit und anderem Branntwein weder ein Wettbewerb noch liege ein Substitutionsverhältnis zwischen ihnen vor; folglich verstoße die dänische Branntweinbesteuerung nicht gegen Artikel 95 EWG-Vertrag. Sie schlug der Kommission weitere Gespräche hierüber vor.
Mit Wirkung vom 21. August 1976 wurde die Branntweinsteuer für Aquavit (Snaps) von 108,60 DKR auf 130,30 DKR, für anderen Branntwein von 154,80 DKR auf 185,75 DKR erhöht.
Am 10. Dezember 1976 gab die Kommission gegenüber dem Königreich Dänemark eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag ab. Darin stellte sie fest, daß das Königreich Dänemark dadurch gegen Artikel 95 Absatz 1, hilfsweise gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es den Satz der Verbrauchsteuer für Aquavit (Snaps) niedriger als für andere Erzeugnisse festgesetzt habe. Die dänische Regierung wurde aufgefordert, binnen eines Monats die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nachzukommen.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1977 übersandte die dänische Regierung der Kommission einen Überblick über die Preise von und die Steuern auf einer Reihe von Branntweinen. Hiermit wollte sie nachweisen, daß die dänische Branntweinbesteuerung nicht nur ausländische Erzeugnisse nicht diskriminiere, sondern Aquavit sogar steuerlich höher belaste als anderen Branntwein.
II — Schriftliches Verfahren
Mit am 7. August 1978 eingereichter Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den dem Königreich Dänemark vorgeworfenen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag hinsichtlich der Besteuerung von Branntwein vor den Gerichtshof gebracht.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat die Kommission jedoch ersucht, zwei Fragen schriftlich zu beantworten; die Kommission ist diesem Ersuchen innerhalb der — verlängerten — Frist nachgekommen. Die dänische Regierung hat zu diesen Antworten schriftliche Erklärungen eingereicht.
III — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
für Recht zu erkennen, daß das Königreich Dänemark dadurch gegen Artikel 95 Absatz 1, hilfsweise gegen Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß er der Stellungnahme der Kommission nicht nachkam, in der es aufgefordert worden war, die Branntweinsteuern zu vereinheitlichen;
die dänische Regierung in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Regierung des Königreichs Dänemark beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise, Dänemark wegen Verstoßes gegen Artikel 95 EWG-Vertrag nur insoweit zu verurteilen, als Branntweine mit Aquavit gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 sind oder zu ihm in einem solchen Verhältnis stehen, das ein Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2 vorliegt;
jedenfalls die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
Die Kommission trägt vor, die dänische Branntweinsteuer, die sich am 21. August 1976 auf 130,30 DKR für Aquavit (Snaps) und auf 185,75 DKR für andere alkoholische Getränke belaufen habe, sei mit Gesetz Nr. 437 vom 6. September 1977 mit Wirkung vom 7. September 1977 auf 167,50 DKR beziehungsweise 257,15 DKR erhöht worden. Dänisches Steuerrecht verstoße dadurch gegen Artikel 95 EWG-Vertrag, daß die Verbrauchsteuer auf Aquavit (Snaps) unter der auf anderen Branntwein liege.
Die Auslegung von Artikel 95 EWG-Vertrag
a) Artikel 95 ziele nach der Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Beseitigung der verbleibenden Handelshindernisse nicht nur hinsichtlich eingeführter gleicher Erzeugnisse, sondern auch hinsichtlich von Erzeugnissen, die mit inländischen Erzeugnissen gleichartig seien oder im Wettbewerb stünden. Artikel 95 müsse aufgrund objektiver Kriterien unabhängig von allen Erwägungen der Wirtschafts- oder Sozialpolitik Anwendung finden. Das Verbot der steuerlichen Diskriminierung dulde keine Ausnahme und gehe der einschlägigen Politik auf nationaler oder Gemeinschaftsebene vor. Als ergänzende Bestimmung zur Zollunion lasse Artikel 95 weder Platz für eine bedingte Anwendung noch für die Unterordnung unter Auslegungskriterien, die sich außerhalb der Gemeinschaftsregeln fänden. Er solle die Transparenz des Gemeinsamen Marktes und den Grundsatz der Steuerneutralität auf Gemeinschaftsebene gewährleisten. Die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten sei im Interesse des Binnenhandels der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt worden; diese Einschränkung betreffe insbesondere das Recht des nationalen Gesetzgebers, auf Steuerbestimmungen zum Erreichen außersteuerlicher Zwecke zurückzugreifen. Eine nationale Steuerregelung dürfe keine Nebenwirkungen für die wirtschaftliche Betätigung von Erzeugern und Exporteuren in anderen Mitgliedstaaten zeitigen, die der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes zuwiderliefen.
Bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit müßten die Mitgliedstaaten die Vertragsbestimmungen, im vorliegenden Fall Artikel 95, beachten. Im Konfliktfall müsse sich das nationale Recht der Gemeinschaftsregelung anpassen.
b) Artikel 95 Absatz 2 erstrecke das steuerliche Diskriminierungsverbot auf eingeführte konkurrierende Erzeugnisse, die an die Stelle inländischer Erzeugnisse treten könnten. Diese Bestimmung bekräftige, daß Handelshindernisse mit dem EWG-Vertrag unvereinbar seien, die als steuerliche Maßnahmen aufträten, geeignet, die inländische Produktion unmittelbar oder mittelbar vor dem Wettbewerb mit eingeführten Erzeugnissen zu schützen. Nach der Rechtsprechung de; Gerichtshofes ziele Artikel 95 auf die Beseitigung jeder Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen, die einander im Gemeinsamen Markt wie auch immer rechtmäßig gegenüberträten.
c) Man müsse nicht auf die Harmonisierung zurückgreifen, um steuerliche Handelshindernisse zu beseitigen. Irrig sei es, das steuerliche Diskriminierungsverbot nach Artikel 95, der unmittelbare Wirkung habe, vom Erlaß von Durch-führungs-Bestimmungen abhängig zu machen, die Gegenstand von Harmonisierungsrichtlinien im Sinne des Artikels 99 EWG-Vertrag seien.
d) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 gleichartig, wenn sie im Regelfall der gleichen Steuer-, Zolloder statistischen Einteilung zuzuweisen seien; bei der Bestimmung des Begriffes der gleichartigen Waren seien Erzeugnisse zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten; ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung könne in diesem Zusammenhang sein, ob das inländische und das eingeführte Erzeugnis derselben Position des Gemeinsamen Zolltarifs zugeordnet seien.
Ohne die Tarifierung zum einzigen Beurteilungskriterium zu machen, habe der Gerichtshof formelle Beurteilungskriterien, die sicherer und einfacher zu handhaben seien, materiellen Kriterien vorgezogen, die unter anderem auf der Art und der Qualität der Waren, den verwendeten Rohstoffen und den Herstellungsverfahren beruhten.
Die Gleichartigkeit müsse im Hinblick auf den Verbraucher und dessen Bedürfnisse beurteilt werden: Der Begriff der Gleichartigkeit in Artikel 95 entspreche insbesondere steuerlichen Erfordernissen unabhängig von den physikalischen oder chemischen Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses. Wollte man die Gleichartigkeit nach materiellen Kriterien und einer einzelfallbezogenen Würdigung der Verbrauchergewohnheiten bestimmen, so lege man Artikel 95 so aus, als ob er nur gleiche Erzeugnisse betreffe. Der Begriff der gleichartigen Waren sei umfassender: Entscheidend dafür, daß es sich um gleichartige Erzeugnisse handele, sei, daß bestimmte Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften gleiche Verwendungsmöglichkeiten hätten. Von Bedeutung sei auch, ob die Erzeugnisse denselben Verbraucherbedürfnissen dienten und dem gleichen Geschmack entsprächen; die meisten Erzeugnisse hätten jedoch mehrere Verwendungsmöglichkeiten, die sie mit anderen Erzeugnissen in größerem oder kleinerem Umfang gemeinsam haben könnten.
Eine sehr enge Definition der gleichartigen Erzeugnisse sei unannehmbar: Sie würde zu einer Definition des Begriffes der Gleichartigkeit im nationalen Kontext und damit zu neuen unterschiedlichen und widersprüchlichen Definitionen führen. Enge nationale Definitionen könnten Verzerrungen zur Folge haben; so bringe es die enge Definition des Aquavits nach Geschmack und Alkoholgehalt im dänischen Recht mit sich, daß das gleiche Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat mit einer höheren Steuer belastet werde als das in Dänemark hergestellte. Daher sei eine einzige, gleichförmige Definition für alle Mitgliedstaaten erforderlich.
Die Tragweite des Artikels 95 Absatz 1 sei unter Berücksichtigung des Absatzes 2 zu bestimmen. Nach Inhalt und Stellung ergänze Absatz 2 den Absatz 1. Eine genaue Definition der gleichartigen Erzeugnisse und ihre Unterscheidung von den in Absatz 2 erfaßten Erzeugnissen könne schwierig sein; rechtlich seien jedoch sämtliche Erzeugnisse, die unter einen der beiden Absätze fielen, gleich zu behandeln. Der Unterschied zwischen gleichartigen Erzeugnissen und Erzeugnissen, die zwar nicht gleichartig, aber dennoch konkurrierend seien, sei nur graduell.
Das Verhältnis der Branntweine zueinander
a) Nach den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema habe Branntwein, und zwar sowohl Kornbranntwein wie Branntwein aus Wein oder Obst, aus der Sicht des Verbrauchers gleiche Eigenschaften und diene denselben Verbraucherbedürfnissen. Diese könnten offenkundig durch verschiedene Faktoren bestimmt oder beeinflußt sein: Gewohnheiten, persönliche Vorlieben, örtliches oder nationales Herkommen, soziale, jahreszeitliche und klimatische, selbst modische Umstände; das ändere nichts daran, daß Branntweine auf dem Markt aus der Sicht des Verbrauchers nicht nur ergänzende, sondern parallele Erzeugnisse, in anderen Worten gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 seien.
b) Aquavit unterscheide sich von anderem Branntwein wie Gin und Wodka einerseits sowie Whisky und Cognac andererseits nur im Aroma. Somit brauchten die dänischen Verbrauchergewohnheiten nicht berücksichtigt zu werden. Ihnen bestimmenden Einfluß beizumessen erscheine um so weniger angebracht, als die Verbrauchergewohnheiten sehr wohl vom Preis der Getränke und damit mittelbar von den darauf erhobenen Abgaben abhängen könnten.
c) Daß Aquavit im wesentlichen zu Mahlzeiten eingenommen werde, sei für die Bewertung der Gleichartigkeit im Sinne des Artikels 95 unerheblich. Nach dieser Bestimmung sei es verboten, die Verbrauchsstruktur durch unterschiedliche Besteuerung zu beeinflussen.
Daß Aquavit normalerweise mit Nahrungsmitteln, insbesondere zu einigen typischen dänischen Gerichten, getrunken werde, erlaube es nicht, die Essgewohnheiten in der Gemeinschaft denen Dänemarks gleichzusetzen. Der deutsche Markt für Aquavit sei erheblich, die Ähnlichkeit im Geschmack des deutschen Verbrauchers mit dem des dänischen Verbrauchers ausgeprägt; im übrigen sei es keine typisch dänische oder skandinavische Sitte, Branntwein während der Mahlzeit zu trinken, sondern eine in allen nordeuropäischen Ländern normale Verbrauchergewohnheit.
d) Seit 1972 lasse sich in Dänemark eine beachtliche Erweiterung des Warenangebots feststellen; eine Reihe neuer, in Dänemark hergestellter Snapse mit besonderem Aroma sei auf den Markt gelangt. Dieser Snaps sei durch Zusatz besonderer Stoffe, insbesondere von Pflanzenextrakten, gewonnen worden, die das Getränk kennzeichneten und seine Verwendungsmöglichkeiten bestimmten. Aufgrund seiner großen Verschiedenheit könne dänischer Branntwein an die Stelle anderen Branntweins wie Gin oder Genever treten, die ebenfalls durch ein besonderes Pflanzenaroma gekennzeichnet seien.
e) Wie anderer Branntwein auch lasse Aquavit mehrere Verwendungsmöglichkeiten zu: beim Kochen, als Konservierungsmittel, zu heißem Kaffee, für die Zubereitung eines besonderen Wintergetränks oder von Cocktails. Er sei somit mit anderem Branntwein vergleichbar.
Der Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag
a) Die dänische Vorzugsbesteuerung von Aquavit (Snaps) gegenüber anderen Branntweinen, die gleichartige oder konkurrierende Erzeugnisse seien, widerspreche offenkundig Artikel 95 EWG-Vertrag.
Dieser unterschiedlichen Besteuerung komme in Dänemark eine besonders hohe Bedeutung zu, da die Steuerbelastung von Branntwein in diesem Lande die höchste im Gemeinsamen Markt sei.
b) Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787) erlaube Artikel 95 keine Vergünstigungen aus sozialen oder anderen Gründen; das gelte auch für diskriminierende Steuerregelungen, die darauf beruhten, daß ein Branntwein zu Mahlzeiten getrunken werde.
Nach dem gleichen Urteil müßten nationale Vergünstigungen für bestimmte Arten von Branntwein oder für bestimmte Gruppen von Erzeugern in den in Artikel 95 vorgesehenen Fällen auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstreckt werden können.
In dem gleichen Urteil habe der Gerichtshof eine unterschiedliche Besteuerung auch dann für vertragswidrig erklärt, wenn die nationale Steuerregelung nur einen kleinen Teil der inländischen Produktion begünstige.
c) Zu Artikel 95 Absatz 2 sei hilfsweise auszuführen, daß die dänischen Steuern auf anderen Branntwein ein Schutzelement für Aquavit enthielten. Das Verbot von Maßnahmen zum Schutz der inländischen Erzeugung gegen Einfuhren aus anderen Ländern gelte ungeachtet des Umfanges dieses Schutzes; im vorliegenden Fall sei die Steuerdifferenz besonders groß und erstrecke sich über einen erheblichen Zeitraum. Der Marktanteil, den anderer Branntwein hätte, wenn die Besteuerung neutral wäre, wie es in Artikel 95 gefordert werde, sei somit nur schwer festzustellen.
Artikel 95 Absatz 2 betreffe Fälle, in denen man in einem bestimmten Land keine gleichartigen Erzeugnisse, sondern nur Erzeugnisse finde, die mit eingeführten Erzeugnissen im Wettbewerb stünden. Das sei im Verhältnis von Aquavit zu anderem Branntwein sicherlich der Fall.
Die Regierung des Königreichs Dänemark bestreitet jeglichen Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag hinsichtlich der Besteuerung von Branntwein: Die streitige Regelung behandele inländische und eingeführte Erzeugnisse gleich; anderer Branntwein werde nicht höher besteuert als Aquavit, da die Steuer sich nach dem Wert des fraglichen Erzeugnisses richte; Aquavit und anderer Branntwein seien keine gleichartigen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 Absatz 1; die dänische Branntweinbesteuerung verstoße nicht gegen Artikel 95 Absatz 2.
Hilfsweise macht die dänische Regierung geltend, auf keinen Fall liege ein Verstoß gegen Artikel 95 hinsichtlich aller anderen Branntweine als Aquavit vor, sondern allenfalls hinsichtlich solcher, bei denen die Kommission darlegen könne, daß sie im Verhältnis zu Aquavit das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit in Artikel 95 Absatz 1 erfüllten oder daß zwischen ihnen und Aquavit ein Verhältnis bestehe, das zwingend auf eine Verletzung des Artikels 95 Absatz 2 schließen lasse.
Die angebliche Diskriminierung der eingefiihrten Erzeugnisse
Artikel 95 Absatz 1 solle verhindern, daß eine nationale Besteuerung eingeführte Erzeugnisse diskriminiere.
a) Die dänische Branntweinbesteuerung sei nicht diskriminierend: Die Sätze der Branntweinsteuer gelten unabhängig von der Herkunft der Erzeugnisse. Somit fehle es an der Grundvoraussetzung für die Anwendung des Artikels 95.
Die höhere Besteuerung von anderem Branntwein als Aquavit komme in keiner Weise einer höheren Besteuerung eingeführten Branntweins gleich: 33 % der als andere Branntweine als Aquavit besteuerten Erzeugnisse stammten aus dänischer Erzeugung; umgekehrt unterliege der — insbesondere aus Deutschland — eingeführte Aquavit demselben Steuersatz wie dänischer Aquavit.
Selbst wenn man Aquavit und anderen Branntwein für gleichartige Erzeugnisse halte, so würden doch die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten anläßlich ihrer Einfuhr nach Dänemark nicht höher besteuert als gleichartige nationale Erzeugnisse. —
Artikel 95 verlange keine allgemeine Steuergleichheit; er betreffe nur die Diskriminierung eingeführter gegenüber inländischen Erzeugnissen. Die Diskriminierung müsse bei einer Handelsware im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt stehen.
b) Artikel 95 Absatz 1 betreffe sowohl förmliche Diskriminierungen, die unmittelbar auf einer Steuerbestimmung beruhten, als auch (nur) tatsächliche Diskriminierungen. In beiden Fällen stelle jedoch der Grenzübertritt den Tatbestand dar, der zur Erhebung des höheren Steuersatzes auf eingeführte Erzeugnisse führe; dieser Fall sei nach dänischem Recht nicht gegeben.
Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit Artikel 95 seien die Marktanteile der einzelnen Erzeugnisse irrelevant. Allein entscheidend sei, ob eine höhere Besteuerung von Branntwein nach den einschlägigen Bestimmungen allein darauf beruhe, daß er aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werde; das dänische Recht enthalte keine derartige Bestimmung.
c) Jedenfalls unterstütze die Lage auf dem Branntweinmarkt das Vorbringen der Kommission in keiner Weise.
Anderer Branntwein als Aquavit stelle ein Fünftel der dänischen Produktion dar; er dürfe somit nicht vernachlässigt werden. Für Artikel 95 sei jedoch der Verbrauch entscheidend, nicht die Produktion. Am dänischen Verbrauch von anderem Branntwein als Aquavit hielten dänische Erzeugnisse einen Anteil von ungefähr 33 %. Auch nach der Marktlage könne die Gruppe anderer Branntwein als Aquavit nicht mit eingeführtem Branntwein gleichgesetzt werden.
Die Vorliebe des Verbrauchers für einheimische Erzeugnisse beruhe nicht auf einer eingeführte Erzeugnisse diskriminierenden Besteuerung: Die Wahl der Verbraucher werde außer vom Preis von einer Reihe von Faktoren beeinflußt, beispielsweise vom Geschmack der Erzeug-, nisse und vom Herkommen. Die starke Stellung dänischen Aquavits auf dem dänischen Markt habe nichts mit besonderen Schutzmaßnahmen zu tun. Die Stärke dieser Stellung dänischer Aquavitmarken müsse im Lichte von rein kommerziellen Umständen im Zusammenhang mit bestimmten herkömmlichen Verbrauchervorlieben gesehen werden. Eine solche Situation könne ohne besondere steuerliche Schutzmaßnahmen entstehen.
Die dänischen Erzeuger hätten außerdem bei der Herstellung von Aquavit keine beherrschende Stellung inne: In ganz Nordeuropa finde sich eine hochentwickelte und spezialisierte Aquavit-herstellung.
d) Ein Urteil, daß die freie Wahl der Verbraucher und Erzeuger zum entscheidenden Kriterium einer Verletzung von Artikel 95 machte, ginge weit über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 hinaus.
Der Gerichtshof messe ausschließlich dem Umstand Bedeutung zu, daß inländischen und eingeführten Erzeugnissen die gleichen Möglichkeiten geboten würden: Die in Artikel 95 gewollte Nichtdiskriminierung sei gegeben, wenn für inländische und eingeführte Erzeugnisse die gleichen Bestimmungen gälten.
e) Die Auslegung der Kommission führe zu einer bedeutenden Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 95. Das Kapitel Steuerliche Vorschriften des Vertrages gehe davon aus, daß den Mitgliedstaaten weiterhin die Befugnis zustehe, selbst über die Steuerpolitik und die Besteuerung zu entscheiden; das ergebe sich mittelbar aus Artikel 99 EWG-Vertrag.
Die Behauptung, die Steuerstruktur dürfe keinen Einfluß auf die wirtschaftliche Betätigung in anderen Mitgliedstaaten haben, sei übertrieben; Artikel 99 setze einen solchen Einfluß als möglich voraus; seine Folgen könnten durch Harmonisierung beseitigt werden.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das dänische Recht eingeführte Erzeugnisse in keiner Weise diskriminiere, könnten die Folgen der Steuerregelung nur durch Harmonisierung geändert werden.
f) Die in Dänemark auf Branntwein erhobene Verbrauchsteuer stelle in Wahrheit eine Wertsteuer dar, die nur aus steuertechnischen Gründen nach der Alkoholmenge berechnet werde. Das Wertdement werde vermittels der Abstufung der Steuersätze berücksichtigt. Daß aus rein technischer Sicht dieser Steuerregelung die Form einer besonderen Abgabe mit zwei Sätzen annehme, könne für sich keine Vertragsverletzung darstellen.
g) Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 (Hansen) verbiete Artikel 95 nicht, daß nationale Steuerregelungen unterschiedliche Sätze für unterschiedliche Arten von Branntwein vorsähen. Die Überlegung, die diesem Urteil zugrunde liege, sei auch auf die geltende dänische besondere Aquavitbesteuerung anzuwenden; diese sei nicht als teilweise oder völlige Entlastungsregelung zu erachten, sondern als Regelung, deren legitimes Ziel es sei, eine steuerliche Gleichbehandlung zu schaffen.
Nach dem gleichen Urteil müßten sich nationale Vergünstigungen ohne Unterschied auch auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein erstrekken, der die gleichen Voraussetzungen wie das nationale Erzeugnis erfülle; dem entspreche das dänische Recht vollkommen.
In dem Urteil sei die Funktion des Artikels 95 klargestellt worden: Er solle jede Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse verhindern, nicht aber eine allgemeine Steuerneutralität sicherstellen.
Aufgrund ihrer Behauptung von der Gleichartigkeit allen Branntweins und ihres Gedankens einer Besteuerung aller gleichartigen Erzeugnisse nach einem einzigen Satz gelange die Kommission zu der — absurden — Schlußfolgerung, der niedrigste nationale Steuersatz müsse für alle Erzeugnisse, zumindest aber für alle eingeführten Erzeugnisse, gelten, so daß Artikel 95 nicht nur den eingeführten Erzeugnissen Gleichbehandlung sichere, sondern ihnen einen materiellen Vorteil gegenüber gleichartigen oder sogar gleichen inländischen Erzeugnissen verschaffe. Die Definition, die die Kommission dem Begriff der gleichartigen ErZeugnisse gebe, und der Gebrauch, den sie von ihm mache, seien mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes unvereinbar.
Die angebliche Gleichartigkeit von Aquavit und anderem Branntwein
a) Im Gegensatz zur Auffassung der Kommission sei die Frage nach der Gleichartigkeit zweier Erzeugnisse auf der Grundlage von materiellen, nicht von formellen Kriterien zu beantworten.
Die Gleichartigkeit sei im Einzelfall ausgehend von Tatsachen und unter Berücksichtigung von allgemeinen Erwägungen zur Vermarktung der fraglichen Erzeugnisse zu beurteilen. Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes nehme die Würdigung der Tatsachen den ersten Platz ein, während formelle Kriterien, insbesondere die Tarifierung der Erzeugnisse im Gemeinsamen Zolltarif, nur den Rang eines schlichten Beurteilungselements hätten.
b) Es sei nicht Aufgabe des Brüsseler Zolltarifschemas, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bestimmte Waren als in den Augen des Verbrauchers gleichartig zu kennzeichnen seien; es solle vielmehr eine genaue und unzweideutige Tarifierung ermöglichen. Es enthalte somit als soches keine Hinweise auf eine allfällige materielle Gleichartigkeit zweier Erzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 1.
Wenn der Gerichtshof in bestimmten Urteilen auf die Stellung der Waren im Gemeinsamen Zolltarif Bezug nehme — die im übrigen auf materiellen Kriterien beruhe —, so sollten damit in der Regel die äußersten Grenzen angegeben werden, innerhalb deren Waren noch als gleichartig betrachtet werden könnten. Würden zwei Erzeugnisse zwei verschiedenen Tarifstellen zugewiesen, so stelle dies ein wesentliches Element dar, aufgrund dessen auszuschließen sei, daß sie als gleichartig betrachtet werden könnten; daß aber zwei Erzeugnisse der gleichen Tarifstelle mit vier Unterteilungen zugewiesen seien, erlaube nicht die Annahme, daß sie in den Augen des Verbrauchers denselben Bedürfnissen dienten und die gleichen Eigenschaften hätten.
Die jeweiligen Unterteilungen seien für sich auch nicht entscheidend.
Daß Aquavit und anderer Branntwein zur Tarifnr. 22.09 des Gemeinsamen Zolltarifs gehörten, zeige nur, daß eine Gleichartigkeit dieser Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 nicht ausgeschlossen werden könne; aufgrund der Tarifierung unter der gleichen Tarifnummer könne man hingegen weder als feststehend noch auch nur als wahrscheinlich annehmen, daß sie gleiche Eigenschaften hätten oder denselben Bedürfnissen dienten, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange.
c) Da konkret zu prüfen sei, ob zwei Erzeugnisse in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften hätten und denselben Bedürfnissen dienten, sei hervorzuheben, daß Aquavit nahezu ausschließlich zu Mahlzeiten getrunken werde, was für anderen Branntwein nicht zutreffe.
In diesem Zusammenhang seien die Verbrauchergewohnheiten von Bedeutung: Es gebe kein anderes echtes Kriterium, das die Verbrauchermeinung zu Erzeugnissen erkennen lasse. In Dänemark erreiche der Verbrauch von anderem Branntwein als Aquavit 37%; dieser Anteil wachse ständig; nichts erlaube die Annahme, daß die Steuer die Verbraucher hiervon abhalte.
Wenn man auch zugeben müsse, daß eine Änderung der Steuerbelastung eines bestimmten Erzeugnisses sich auf den Verbrauch dieses Erzeugnisses auswirke, so habe dies doch nicht notwendig zur Folge, daß der Verbrauch anderer Erzeugnisse beeinflußt werde.
Dänemark sei praktisch das einzige Land in der Gemeinschaft, in dem Aquavit getrunken werde; deshalb könne man bei diesem Erzeugnis die Verbrauchergewohnheiten in der Gemeinschaft mit den Verbrauchergewohnheiten in Dänemark gleichsetzen.
d) Bei abstrakter Beurteilung der Qualität der Erzeugnisse seien bei Trinkbranntwein die typischen Geschmackseigenschaften der Erzeugnisse das entscheidende Kriterium.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mache der Gehalt mehrerer Erzeugnisse an Äthylalkohol diese nicht zu gleichartigen Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1; ebenso seien die Her-, stellungsweise und die verwandten Ausgangsstoffe ohne wirkliche Bedeutung. In den Augen des Verbrauchers liege der wirklich entscheidende Umstand bei der Wahl zwischen Branntweinen der gleichen Art im typischen, charakteristischen Geschmack eines jeden Erzeugnisses.
In Europa hätten die verschiedenen Branntweine genau umrissene Verwendungsgebiete, die auf ihrem charakteristischen Geschmack beruhten; diese besonderen Charakteristika bestimmten die gewählten Verbrauchsgebiete. Für Aquavit sei bestimmend, daß er vorzugsweise zu Mahlzeiten getrunken werde.
Aufgrund objektiver Verbraucherbefragungen stehe fest, daß Aquavit typische Charakteristika habe, die ihn von anderem Branntwein unterschieden, so daß Aquavit nach Auffassung der Verbraucher nicht durch anderen Branntwein ersetzt werden oder diesen ersetzen könne.
Der Geschmacksunterschied, auf dem aus technischer Sicht schließlich die Unterscheidung beruhe, führe in den Augen des Verbrauchers zu einem entscheidenden Unterschied zwischen den verschiedenen Erzeugnissen.
In den Augen des Verbrauchers dienten Aquavit und anderer Branntwein somit nicht denselben Bedürfnissen; sie hätten auch nicht die gleichen Eigenschaften.
Der angebliche Verstoß gegen Artikel 95 Absatz 2
Die Erhebung einer Abgabe könne nur dann gegen Artikel 95 Absatz 2 verstoßen, wenn die Verbrauchsteuer Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten belaste, wenn diese Erzeugnisse an die Stelle inländischer Erzeugnisse treten könnten und wenn die Verbrauchsabgabe inländische Produktionen schütze. Keine dieser drei Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall gegeben.
a) Der Umfang der dänischen Produktion von anderem Branntwein als Aquavit sei nicht so vernachlässigenswert, daß man bei anderem Branntwein davon ausgehen müsse, er komme aus anderen Mitgliedstaaten.
Im übrigen beruhe der Umstand, daß die dänische Erzeugung von anderem Branntwein als Aquavit unter den Einfuhren liege, gerade auf der streitigen Steuerregelung, die die weitere Erzeugung mehrerer dänischer Branntweine angesichts des Wettbewerbs ausländischer Branntweine nicht mehr habe rentabel sein lassen.
b) Aquavit und anderer Branntwein stünden nicht wirklich im Wettbewerb miteinander.
Das entscheidende Kriterium in dieser Hinsicht sei eine ausgeprägte Kreuzelastizität der fraglichen Erzeugnisse: Zwei Erzeugnisse stünden im Wettbewerb miteinander, wenn eine geringe Preiserhöhung bei einem von ihnen bewirke, daß sich ein erheblicher Teil der Nachfrage dem anderen zuwende. Keinerlei Beweis sei dafür erbracht worden, daß Aquavit in diesem Sinne mit anderem Branntwein im Wettbewerb stehe.
c) Auch habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß die auf anderen Branntwein als Aquavit erhobenen Steuern für diesen Schutzcharakter hätten.
Eine reine Wertbesteuerung sei nicht als Schutzmaßnahme gegen ausländische Erzeugnisse anzusehen.
Verglichen mit dem Gesamtwert der jeweiligen Erzeugnisse werde Aquavit nicht niedriger besteuert als Cognac, Whisky oder sonstiger Branntwein.
V — Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes und schriftliche Erklärungen
In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes unterstreicht die Kommission insbesondere, das wesentliche Problem betreffe angesichts der erheblichen Differenz der Produktionskosten von Branntwein aus Wein und Kornbranntwein den Wettbewerb zwischen diesen Erzeugnissen. Dieses Problem sei wirtschaftlicher Art; es müsse auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der Interventionsmechanismen, die in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bereits vorgesehen seien, gelöst werden, falls es nach der Beseitigung der derzeit bestehenden Steuerhindernisse noch bestehen sollte.
Der Vorschlag einer Richtlinie über die Harmonisierung der Verbrauchsteuern auf Alkohol (ABl. 1972, C 43, S. 25) beruhe auf dem Grundsatz der Gleichartigkeit aller Branntweine und auf dem Erfordernis, diese Erzeugnisse einer Steuerregelung mit einem einheitlichen Satz je Hektoliter reinen Alkohols zu unterwerfen. Der Vorschlag einer Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und ergänzende Bestimmungen (ABl. 1972, C 43, S. 3 und ABl. 1976, C 309, S. 2) habe Maßnahmen hinsichtlich der Erzeugung von Alkohol und der Interventionen (Preisausgleich, Abziehung aus dem Markt und Verkauf in vorbehaltenen Verwendungsbereichen), Maßnahmen hinsichtlich alkoholischer Getränke (Gewährung von Beihilfen und Erhebung von Ausgleichsabgaben) sowie handelspolitische Maßnahmen und allgemeine Bestimmungen enthalten. Branntwein aus Wein wäre von diesem Vorschlag nur teilweise betroffen worden, da die für die Stützung des Preises dieser Erzeugnisse angemessenen und ausreichenden Interventionsmaßnahmen ausdrücklich in der gemeinschaftlichen Weinregelung geregelt seien (Verordnung Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 54, S. 1). Die Gemeinschaft verfüge nunmehr über wirtschaftliche Mittel, die es ihr erlaubten, das wichtigste Problem zu lösen, nämlich dasjenige des Ausgleichs zwischen den Produktionskosten für Branntwein aus Wein einerseits und Erzeugnissen auf der Grundlage anderer landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe, insbesondere von Getreide, andererseits. Diese Mechanismen könnten nur dann richtig funktionieren, wenn sie auf einem steuerlich neutralen Markt Anwendung fänden. Das langsame Fortschreiten dei Arbeiten des Rates über die Vorschläge der Kommission beruhe zum großen Teil darauf, daß es auf nationaler Ebene diskriminierende nationale Steuermaßnahmen gebe, die den nationalen Erzeugnis sen einen zusätzlichen, gegenüber konkurrierenden Erzeugnissen aus anderer Mitgliedstaaten in keiner Weise gerechtfertigten Schutz sicherten.
Mit Artikel 95 seien nur Abgaben vereinbar, die entweder inländische und gleichartige und/oder konkurrierende eingeführte Erzeugnisse im Sinne des Artikel: 95 nicht nur mit dem gleichen Abgabensatz, sondern auch nach der gleichen Struktur belasteten oder die, obgleich sie nach Satz und Struktur der Steuer unterschiedliche steuerliche Behandlungen darstellten, so daß sie bestimmte Arten inländischer Erzeugnisse bevorzugten, eingeführte Erzeugnisse nicht diskriminierend belasteten, auf die eingeführten Erzeugnisse also die günstigste steuerliche Behandlung erstreckten, die bestimmten gleichartigen und/oder konkurrierenden inländischen Erzeugnissen im Sinne des Artikels 95 vorbehalten sei. Der wesentliche Gesichtspunkt sei die unbedingte Beachtung des Grundsatzes der Steuerneutralität im Binnenhandel der Gemeinschaft. Diese Feststellungen entsprächen der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil 148/77 (Hansen).
In ihren schriftlichen Erklärungen zu den Antworten der Kommission auf die Frage des Gerichtshofes vertritt die dänische Regierung die Auffassung, die Kommission habe ihre frühere Argumentation aufgegeben und gehe nunmehr davon aus, daß Artikel 95 nur dazu verpflichte, die nationale Besteuerung ohne Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse anzuwenden, aber keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Steuerregelung selbst auferlege. Die Kriterien, auf denen unterschiedliche Steuersätze für verschiedene alkoholische Erzeugnisse beruhen könnten, gehörten zu den wirtschaftspolitischen Erwägungen, hinsichtlich derer die Mitgliedstaaten vorbehaltlich einer gemeinschaftlichen Harmonisierung weiterhin zuständig seien.
Das Diskriminierungsverbot enthalte keine Verpflichtung, die günstigste nationale Sonderregelung auf alle eingeführten Erzeugnisse anzuwenden.
VI — Mündliche Verhandlung
Die Kommission, vertreten durch Johannes Føns Buhl im Beistand des Sachverständigen Maurei, Hauptverwaltungsrat bei der Generaldirektion Landwirtschaft, Direktion Wein, Alkohol und daraus hergestellte Erzeugnisse, und die dänische Regierung, vertreten durch Per Lachmann und Rechtsanwalt Georg Lett, haben in den Sitzungen vom 9. und 10. Oktober 1979 mündliche Erklärungen abgegeben und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Schriftsatz vom 7. August 1978 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Dänemark durch eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen habe.
2 Gleichzeitig hat die Kommission beim Gerichtshof Klagen gegen die Französische Republik und die Italienische Republik eingereicht, die gleichgelagerte Probleme betreffen. In allen drei Fällen enthält die Klageschrift bestimmte allgemeine Erwägungen, aus denen hervorgeht, daß die Klagen Teil eines einheitlichen Vorgehens sind, mit dem die betroffenen Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, ihren einschlägigen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Es erscheint somit angebracht, vorab bestimmte, allen drei Rechtssachen gemeinsame Grundsatzfragen zur Auslegung des Artikels 95 im Hinblick auf die Eigenschaften des Branntweinmarktes zu behandeln.
Die Auslegung von Artikel 95
3 Nach Artikel 95 Absatz 1 erheben [die Mitgliedstaaten] auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Nach Absatz 2 erheben [die Mitgliedstaaten] auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
4 Im Aufbau des Vertrages ergänzen diese Bestimmungen diejenigen über die Abschaffung der Zölle und der Maßnahmen gleicher Wirkung. Sie sollen den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch gewährleisten, daß jede Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird. Artikel 95 soll, wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.
5 Die einschlägige Grundbestimmung ist Artikel 95 Absatz 1, der von einem Vergleich der Abgabenlast auf inländischen und eingeführten Erzeugnissen ausgeht, die als gleichartig angesehen werden können. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 10. Oktober Í978 (Rechtssache 148/77, Hansen & Balle, Slg. 1978, 1787) ausgeführt hat, ist diese Bestimmung weit auszulegen in dem Sinne, daß sie alle steuerlichen Maßnahmen erfaßt, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten; folglich ist der Begriff der gleichartigen Waren hinreichend flexibel auszulegen. In seinem Urteil vom 17. Februar 1976 (Rechtssache 45/75, Rewe, Slg. 1976, 181) hat der Gerichtshof entschieden, daß als gleichartig Waren anzusehen sind, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen. Der Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 ist somit nicht anhand eines Kriteriums der strengen Identität zu bestimmen, sondern anhand eines solchen der gleichen oder vergleichbaren Verwendung.
6 Artikel 95 Absatz 2 soll darüber hinaus jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen, die zwar nicht gleichartig im Sinne des Absatzes 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potentiell im Wettbewerb stehen. Auf mehrere Aspekte dieser Bestimmung ist der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 4. April 1968 (Rechtssache 27/67, Fink-Frucht, Slg. 1968, 333) eingegangen, wonach Artikel 95 Absatz 2 schon dann anwendbar ist wenn das eingeführte Erzeugnis mit der geschützten inländischen Produktion bei einer oder mehreren wirtschaftlichen Verwendungen im Wettbewerb steht, auch wenn das Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit nach Artikel 95 Absatz 1 nicht voll gegeben ist.
7 Während nach Absatz 1 der Vergleich der Abgabenbelastung maßgeblich ist, mag sie auf dem Abgabensatz, der Steuerveranlagung oder anderen Durchführungsmodalitäten beruhen, geht Absatz 2 aufgrund der Schwierigkeiten, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen, von einem umfassenderen Kriterium aus, nämlich dem Schutzcharakter einer inländischen Steuerregelung.
8 Die Parteien beurteilen die Anwendung des Merkmals der Gleichartigkeit, das den Geltungsbereich der Verbotsnorm des Artikels 95 Absatz 1 bestimmt auf die vorliegenden Fälle unterschiedlich. Nach Auffassung der Kommission haben alle Branntweine ungeachtet der bei ihrer Herstellung verwandten Ausgangsstoffe gleiche Eigenschaften; sie dienten im wesentlichen denselben Verbraucherbedürfnissen. Folglich stellten die Branntweine als Endprodukte in den Augen des Verbrauchers ungeachtet ihrer jeweiligen besonderen Eigenschaften und ungeachtet der Trinkgewohnheiten in den einzelnen Teilen der Gemeinschaft einen einheitlichen Gesamtmarkt dar. Festzuhalten ist, daß sich diese Auffassung in den Vorschlägen widerspiegelt, die die Kommission dem Rat im Hinblick auf die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol unterbreitet hat: Diese soll auf einem Einheitssteuersatz für alle fraglichen Erzeugnisse beruhen, der sich nach ihrem Gehalt an reinem Alkohol richtet.
9 Die Regierungen der drei beklagten Mitgliedstaaten greifen diese Auffassung an. Ihrer Ansicht nach lassen sich verschiedene Branntweingruppen erkennen, die sich nach den verwendeten Ausgangsstoffen, nach ihren typischen Merkmalen oder nach den in den verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellten Trinkgewohnheiten unterscheiden.
10 Dem hält die Kommission entgegen, die Beurteilung der Eigenschaften der jeweiligen alkoholischen Getränke wechsele ebenso wie die Trinkgewohnheiten nach Zeit und Ort; solche Gesichtspunkte könnten aus der Sicht der Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit keine brauchbaren Beurteilungsmerkmale darstellen. Weiter bestehe die Gefahr, solche Gewohnheiten mittels der in den Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Einteilungen zu zementieren.
11 Die Anwendung des Artikels 95 auf die innerstaatlichen Gegebenheiten, die jeweils Gegenstand der Klage der Kommission sind, muß im Rahmen des Gesamtzustands des Marktes für alkoholische Getränke in der Gemeinschaft erfolgen. Hierbei sind drei Überlegungen zu berücksichtigen:
a) Zunächst ist nicht zu übersehen, daß die fraglichen Erzeugnisse sämtlich ungeachtet ihrer jeweiligen Merkmale zu einer Gattung gehören. Sie werden sämtlich durch Brennen gewonnen; ihrer aller Hauptmerkmal ist ein relativ hoher Gehalt an Trinkalkohol. Demgemäß bilden Branntweine innerhalb der größeren Gruppe der alkolischen Getränke eine unterscheidbare Gruppe, der bestimmte Merkmale gemeinsam sind.
b) Ungeachtet dieser gemeinsamen Merkmale können innerhalb dieser Gruppe Waren unterschieden werden, die mehr oder weniger ausgeprägte eigene Züge aufweisen. Diese können auf den verwendeten Rohstoffen beruhen (insoweit lassen sich insbesondere Branntweine aus Wein, aus Obst, aus Korn und aus Zuckerrohr unterscheiden), auf dem Herstellungsverfahren oder auf dem Zusatz von Aromastoffen. Aufgrund dieser eigenen Züge lassen sich tatsächlich typische Brantweinarten definieren; einige sind sogar durch Ursprungsbezeichnungen geschützt.
c) Neben den klar definierten Branntweinen, die relativ eng umschriebenen Verwendungen dienen, gibt es jedoch auch andere mit weniger hervorstechenden Merkmalen und für weniger bestimmte Verwendungszwecke. Einerseits handelt es sich dabei um die zahlreichen Erzeugnisse, die aus sogenanntem neutralen Alkohol, also aus Alkohol beliebigen Ursprungs einschließlich Melasse- und Kartoffelsprit, gewonnen werden; diese ErZeugnisse verdanken ihre Eigenart nur aromatischen Zusätzen von mehr oder weniger ausgeprägtem Geschmack. Andererseits ist auf Branntweine hinzuweisen, die ganz unterschiedlich genossen werden können, pur, verdünnt oder auch gemixt. Diese Erzeugnisse können daher mit einem mehr oder weniger breiten Spektrum anderer alkoholischer Erzeugnisse mit beschränkter Verwendung in Wettbewerb treten. In allen drei Verfahren vor dem Gerichtshof geht es außer um klar definierte Branntweine um einen oder mehrere mit weiter gefächertem Verwendungsbereich.
12 Diese Untersuchung des Branntweinmarktes läßt zwei Schlußfolgerungen zu. Zum einen gibt es innerhalb der als Gesamtheit betrachteten Branntweine eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind, obwohl im Einzelfall die Entscheidung darüber angesichts der Eigenart der Unterscheidungskriterien, z.B. des Verbrauchergeschmacks und der Verbrauchergewohnheiten, schwierig sein mag. Zum anderen gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen läßt, allen Branntweinen gemeinsame Züge, die genügend ausgeprägt sind, um in allen Fällen die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt. Demzufolge kommt Artikel 95 Absatz 2 in den Fällen in Betracht, in denen die Gleichartigkeit zwischen besonderen Branntweinarten zweifelhaft oder bestritten bleibt.
13 Somit findet Artikel 95 insgesamt auf alle einschlägigen Erzeugnisse ohne Unterschied Anwendung. Es bleibt nur zu untersuchen, ob eine bestimmte nationale Steuerregelung diskriminierenden oder Schutzcharakter hat, ob also in der Abgabenhöhe oder in den Modalitäten der Besteuerung Unterschiede bestehen und ob diese eine bestimmte inländische Produktion begünstigen können. In diesem Rahmen sind bei allen Klagen der Kommission die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den fraglichen Erzeugnissen und die Eigenarten der Steuerregelungen, die jeweils Streitgegenstand sind, zu untersuchen.
14 Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen mehreren Gruppen alkoholischer Erzeugnisse haben sich die Parteien in allen Verfahren auf Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) berufen, das während deren Rechtshängigkeit erging. Bezug genommen wurde insbesondere auf folgenden Absatz: Das Gemeinschaftsrecht verbietet es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Steuerliche Erleichterungen dieser Art können legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa'der landwirtschaftlichen Brennereien.
15 Einige der beklagten Regierungen haben sich zur Rechtfertigung ihrer Steuerregelung auf diese Ausführungen berufen. Der Gerichtshof hat deshalb die Kommission zur Vereinbarkeit unterschiedlicher Abgabensätze für verschiedene Gruppen alkoholischer Getränke mit dem Gemeinschaftsrecht und zu ihren diesbezüglichen Absichten im Hinblick auf die Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften gehört. Die Kommission hat an ihrer Auffassung hinsichtlich der Gleichartigkeit aller Branntweine und an ihrer Absicht festgehalten, in künfitgen Gemeinschaftsverordnungen wenigstens grundsätzlich einen Einheitssteuersatz einzuführen, und darauf hingewiesen, daß die mit der Verwendung bestimmter Rohstoffe, dem Fortbestand von Produktionen hoher Qualität und der Wirtschaftsstruktur der Erzeugerunternehmen zusammenhängenden Probleme, auf die sich der Gerichtshof in seinem zitierten Urteil bezogen habe, durch Produktionsbeihilfen oder durch Erzeugerausgleichsregelungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kosten der Ausgangsstoffe gelöst werden könnten. Bereits heute sei dieses Ziel im Rahmen der gemeinsamen Weinmarktorganisation für Branntwein aus Wein erreicht. Solche Bestimmungen könnten die Marktchanchen gewisser durch die Produktionskosten benachteiligter Erzeugnisse wahren, ohne daß man hierzu die Abgabensätze ändern müßte.
16 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Hansen & Balle — beim damaligen Stand der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts — bestimmte Vergünstigungen oder Steuerermäßigungen nur unter der Voraussetzung als rechtmäßig anerkannt, daß die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden. Diese Praktiken wurden, wie hervorzuheben ist, insbesondere zu dem Zweck als rechtmäßig anerkannt, die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben zu erlauben, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären. Hingegen darf das genannte Urteil nicht als Rechtfertigung für steuerliche Unterschiede von diskriminierendem oder Schutzcharakter aufgefaßt werden.
Das einschlägige Recht und der vorliegende Rechtsstreit
17 Nach § 2 der lovbekendtgørelse Nr. 151 vom 4. April 1978 om afgift af Spiritus m.m., der zur Zeit des Rechtsstreits geltenden einschlägigen dänischen Regelung, werden die Verbrauchsteuern wie folgt festgesetzt:
1) für Aquavit und Snaps (beide Ausdrücke sind synonym; die Erzeugnisse werden daher im folgenden als Aquavit bezeichnet) auf 167,50 DKR je Liter reinen Äthylalkohols und
2) für andere Erzeugnisse auf 257,15 DKR je Liter reinen Äthylalkohols.
18 Nach § 3 dieses Gesetzes gelten als Waren des § 2 Absatz 1 Nr. 1 Erzeugnisse aus neutralem Alkohol, die pflanzliche Aromastoffe enthalten, wenn sie weder die Eigenschaften von Gin, Wodka, Genever, Wacholder und ähnlichen Getränken noch von Anisbranntwein, Rum, Obstbranntwein und anderen aufweisen, deren typischer Geschmack auf der Destillation oder der Lagerung beruht.
19 Die dänische Regierung prüft vorab das Verhältnis von Artikel 95, auf den die Kommission ihre Klage stützt, zu Artikel 99 über die Harmonisierung der Steuervorschriften. Sie fragt, ob diese Harmonisierung nicht der Anwendung des Artikels 95 vorgehen müsse. Da die Mitgliedstaaten weiterhin über die Steuerpolitik und die Besteuerung entscheiden könnten, müßten die Auswirkungen, die eine Steuerregelung auf das normale Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben könne, im Wege der Harmonisierung der Rechtsvorschriften nach Artikel 99 beseitigt werden. Die Kommission könne eine solche Harmonisierung nicht willkürlich unter dem Deckmantel des Artikels 95 durchzusetzen versuchen; sie müsse dem Verfahren nach Artikel 99 folgen.
20 Zweifelsfrei stellen die Unterschiede der nationalen Steuerregelungen, insbesondere die unterschiedliche Steuerhöhe, die bei der Branntweinbesteuerung besonders ausgeprägt ist, ein Hindernis für den freien Warenverkehr und für die Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar. Dennoch ist die Durchführung des in Artikel 99 vorgesehenen Harmonisierungsprogramms keine Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95. Artikel 95 enthält nämlich ungeachtet der Unterschiede zwischen den nationalen Steuerregelungen ein Grunderfordernis, das unmittelbar mit dem Verbot der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängt und auch bereits vor jeder Harmonisierung auf die Beseitigung aller nationalen Steuerpraktiken zielt, die eingeführte Erzeugnisse diskriminieren oder bestimmte nationale Produktionen schützen könnten. Somit verfolgen die Artikel 95 und 99 unterschiedliche Ziele: Zweck des ersteren ist es, diskriminierende oder schützende steuerliche Praktiken sofort zu beseitigen, Zweck des letzteren aber, auf Unterschieden der nationalen Steuerregelungen beruhende Handelshindernisse abzuschwächen, auch wenn diese diskriminierend angewandt werden.
21 Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen, so daß die Klage ausschließlich in dem Rahmen zu beurteilen ist, in dem die Kommission sie erhoben hat, d. h. im Rahmen des Artikels 95.
Die beanstandete Steuerregelung
22 Nach Auffassung der Kommission diskriminiert die dänische Steuerregelung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Branntwein dadurch, daß für den größten Teil der inländischen Produktion, nämlich für Aquavit, ein gekürzter Steuersatz gelte, während die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen oder konkurrierenden alkoholischen Getränke — mit Ausnahme der zu vernachlässigenden Mengen, die die besonderen, gesetzlich festgelegten Eigenschaften von Aquavit hätten — dem höchsten Steuersatz unterlägen.
23 Hierzu legt die Kommission die folgenden Zahlen vor, die die dänische Regierung nicht bestreitet: Im Jahre 1977, das als Referenzzeitraum gewählt wurde, seien insgesamt 9240000 Liter reiner Alkohol verbraucht worden, davon seien 5787000 Liter unter den niedrigeren Steuersatz gefallen; von dieser Menge seien 5728000 Liter in Dänemark hergestellt worden, nur 59000 Liter seien eingeführt worden, davon ungefähr 34000 Liter aus der Bundesrepublik Deutschland, der Rest aus Drittländern. Der Verbrauch anderen Branntweins habe sich, ausgedrückt im Gehalt an reinem Alkohol, in diesem Jahr auf 3452000 Liter belaufen, von denen 1118000 Liter aus der nationalen Produktion stammten, 2334000 Liter aber eingeführt worden seien.
24 Diese Zahlen bewiesen, daß der niedrigere Steuersatz nahezu ausschließlich einer Branntweinsorte zugute komme, die den Großteil der nationalen Produktion darstelle, während der höchste Steuersatz für alle anderen alkoholischen Getränke gelte, die in ihrer Mehrzahl (zu ungefähr zwei Dritteln) eingeführt würden. Insgesamt gesehen diskriminiere diese Besteuerung somit offenkundig eingeführten Branntwein. Damit verstoße sie gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, wonach Mitgliedstaaten auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine höheren inländischen Abgaben erhöben, als gleichartige inländische Waren zu tragen hätten. Sollte die Gleichartigkeit von Aquavit und den anderen Branntweinen nach dänischem Recht nicht anerkannt werden, so sei die in diesem Recht vorgesehene Unterscheidung doch jedenfalls geeignet, die inländische Produktion von Aquavit im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 mittelbar zu schützen.
25 Die dänische Regierung bestreitet die Auffassung der Kommission, alle durch Brennen gewonnenen Trinkbranntweine seien als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten. Ihres Erachtens hindert der Vertrag die Mitgliedstaaten nicht daran, die verschiedenen alkoholischen Erzeugnisse zu klassifizieren, um sie unterschiedlichen Steuersätzen zu unterwerfen. Der Gerichtshof selbst habe den Mitgliedstaaten in seinem Urteil Hansen & Balle (bereits zitiert) die Möglichkeit zuerkannt, in der Branntweinbesteuerung Unterschiede zu machen. Der dänische Staat sei somit berechtigt, unterschiedliche Steuersätze nach Maßgabe der jeweiligen Eigenschaften der Erzeugnisse aufrechtzuerhalten, die in die eine oder andere steuerrechtliche Kategorie fielen. Die Verbrauchergewohnheiten lieferten ein Kriterium, kraft dessen sich Aquavit von allen anderen alkoholischen Getränken unterscheiden lasse. Zu Unterstützung dieser Behauptung bringt die beklagte Regierung Marktuntersuchungen bei, nach denen Aquavit entsprechend dänischen Essensgewohnheiten im wesentlichen während der Mahlzeiten zu typischen Gerichten getrunken werde, so daß er nicht als ein mit anderem Branntwein gleichartiges Erzeugnis angesehen werden könne.
26 Außerdem unterscheide die beanstandete Steuerregelung nicht zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen. Die Erzeugnisse würden nach Maßgabe ihrer Zuweisung zu den gesetzlichen Steuergruppen unabhängig von ihrer Herkunft mit dem entsprechenden Satz besteuert; eingeführter Aquavit werde ebenso besteuert wie inländischer, die anderen inländischen alkoholischen Getränke unterlägen dem gleichen Steuersatz wie eingeführte Erzeugnisse. Die Marktanteile der jeweiligen Erzeugnisse hätten keinerlei Bedeutung für die Frage, ob das Gesetz Artikel 95 gerecht werde. Nach dänischem Recht bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Grenzübertritt einer Ware und der Erhebung eines höheren Steuersatzes.
27 Alkoholische Getränke hätten eine Zeitlang einer gemischten Steuerregelung unterlegen, die neben einer spezifischen Steuer eine Wertsteuer umfaßt habe. Die nach derzeitiger Rechtslage erhobene Verbrauchsteuer sei in Wahrheit nichts anderes als eine angepaßte Wertsteuer. Aus diesem Grunde werde Aquavit als billiges Erzeugnis weniger hoch besteuert als anderer Branntwein, bei dem die Herstellungskosten höher lägen. Dänemark sei durch nichts gehindert, die alte Regelung wieder einzuführen; eine derart berechnete Steuer würde Aquavit noch weiter entlasten, Branntwein von höherem Gestehungspreis wie Whisky und Cognac noch höheren Steuern unterwerfen.
28 Im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 2 sei darauf hinzuweisen, daß die wirkliche Verbrauchsaltemative zwischen Aquavit und Bier einerseits und Wein andererseits bestehe; die Substitutionsmöglichkeiten zwischen Aquavit und anderem Branntwein könnten hingegen vernachlässigt werden. Entscheidend für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 2 sei eine ausgeprägte Kreuzelastizität von Erzeugnissen; eine geringe Preiserhöhung bei einem Erzeugnis müsse bewirken, daß sich ein erheblicher Teil der Nachfrage einem anderen zuwende. Zu erinnern sei in diesem Zusammenhang an die Kriterien, die der Gerichtshof bei der Bestimmung des relevanten Marktes für die Anwendung der Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages benutzt habe. Die Kommission habe keinerlei Beweis für das Vorliegen einer Schutzwirkung erbracht, die Tatbestandsmerkmal des Artikels 95 Absatz 2 sei.
29 Hilfsweise hatte die dänische Regierung in ihrer Klagebeantwortung beantragt, der Gerichtshof möge einen Vertragsverstoß nur hinsichtlich solcher Produkte feststellen, die aufgrund besonderer Verwandtschaft mit Aquavit diesem aus steuerlicher Sicht gleichgestellt werden müßten, und die Klage im übrigen abweisen.
30 Vorab ist das Verteidigungsvorbringen der dänischen Regierung zurückzuweisen, die streitige Regelung sei nur eine umgewandelte Wertbesteuerung. Im Hinblick auf Artikel 95 muß jede Steuerregelung für sich beurteilt werden, nicht nach Maßgabe einer Regelung, die ihr vorherging oder die möglicherweise an ihre Stelle treten könnte. Außerdem ist das Vorbringen der dänischen Regierung in diesem Punkt widersprüchlich. Zu den Branntweinen, auf die gemäß § 3 des dänischen Gesetzes der höchste Steuersatz erhoben wird, gehören mehrere Erzeugnisse, die aus neutralem Alkohol hergestellt werden und somit wie Aquavit als billiger Branntwein betrachtet werden können. Bei einer Wertbesteuerung müßten sie daher die gleichen Steuervergünstigungen wie dieser genießen. Daß sie steuerlich Erzeugnissen mit höherem Gestehungspreis gleichgestellt werden, zeigt, daß die derzeit geltende Steuerregelung keine Wertbesteuerung darstellt.
31 Bei der Prüfung, ob die dänische Steuerregelung mit Artikel 95 vereinbar ist, stellt sich insofern ein besonderes Problem, als nach dänischem Recht nur ein einziges, gesetzlich genau definiertes Erzeugnis unter Ausschluß aller anderen Branntweine dem günstigeren Steuersatz unterliegt. Somit ist die Gleich-. artigkeit oder der Wettbewerb eines einzelnen Erzeugnisses mit einer Vielzahl von Erzeugnissen zu beurteilen, von denen einige im Gesetz genannt sind, andere aber nicht.
32 Unter den dem höchsten Steuersatz unterliegenden Getränken sind mehrere namentlich bezeichnet, deren Eigenschaften denen des Aquavits insoweit ähneln, als sie überlicherweise aus neutralem Alkohol hergestellt werden und ihre Geschmackseigenschaften dem Zusatz von Aromastoffen verdanken. Es ist davon auszugehen, daß diese Erzeugnisse gerade wegen ihrer Gleichartigkeit namentlich unter den Branntweinen aufgeführt sind, die einem höheren Steuersatz unterliegen. Hinsichtlich dieser Getränke steht der Verstoß gegen Artikel 1 somit außer Zweifel.
33 Hinsichtlich der großen Zahl anderer alkoholischer Getränke, die nach dänischem Recht dem höchsten Steuersatz unterliegen, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche als mit Aquavit gleichartig im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 anzusehen sind und bei welchen es sich um Erzeugnisse handelt, die zwar nicht als gleichartig anzusehen sind, die mit Aquavit aber doch in dem unter Artikel 95 Absatz 2 fallenden Substitutionswettbewerb stehen.
34 Eine Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erforderlich. Auch wenn zweifelhaft bleibt, in welchem Umfang die zahlreichen alkoholischen Erzeugnisse, die nach dänischem Recht unter den höchsten Steuersatz fallen, als mit Aquavit im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 gleichartig zu betrachten sind, so stehen sie doch unbestreitbar ausnahmslos mindestens teilweise im Wettbewerb mit dem nach dänischem Recht begünstigten Erzeugnis.
35 Wie bereits ausgeführt, haben die dänischem Recht unterliegenden alkoholischen Getränke als Destillationsprodukte mit Aquavit eine hinreichende Anzahl von Eigenschaften gemein, um wenigstens unter bestimmten Umständen eine Alternative für den Verbraucher darzustellen. Aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Eigenschaften können diese Getränke je nach den Gegebenheiten mit Aquavit in Wettbewerb treten. Daß dieser in Dänemark von den Verbrauchern zu bestimmten typischen Gerichten bevorzugt wird, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß er auch noch andere Verwendungen findet und somit mindestens teilweise in einem Substitutionsverhältnis zu einer unbestimmten Anzahl anderer Branntweinsorten steht. Somit stehen alle diejenigen alkoholischen Getränke, die dem höchsten Steuersatz unterliegen und mit Aquavit nicht im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 gleichartig sind, mit diesem in der von Artikel 95 Absatz 2 erfaßten Wettbewerbsbeziehung.
36 Die dänische Steuerregelung weist als solche unbestreitbar diskriminierende oder schützende Züge auf. Obwohl sie nicht förmlich nach der Herkunft der Erzeugnisse unterscheidet, fällt doch der größte Teil der inländischen Branntweinerzeugung in die günstigste Steuerklasse, während die eingeführten Erzeugnisse fast sämtlich unter den höchsten Steuersatz fallen. Diese Merkmale werden nicht dadurch beseitigt, daß ein minimaler Teil des eingeführten Branntweins unter die günstigste Steuerklasse fällt, während umgekehrt ein bestimmter Anteil der inländischen Produktion unter die gleiche Steuerklasse fällt wie eingeführter Branntwein. Die Steuerregelung ist somit so gefaßt, daß sie eine typische inländische Produktion erheblich begünstigt und eingeführten Branntwein im gleichen Maße benachteiligt
37 Abschließend ist festzustellen, daß die im Königreich Dänemark angewandte Branntweinbesteuerung, wie sie sich derzeit aus der lovbekendtgørelse vom 4. Arpil 1978 ergibt, mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar ist, ohne daß insoweit zwischen Absatz 1 und Absatz 2 dieser Bestimmung zu unterscheiden wäre. Folglich sind die von der dänischen Regierung in der Klagebeantwortung gestellten Hilfsanträge gegenstandslos.
Kosten
38 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
39 Die beklagte Partei ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie hat daher die Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Dänemark hat im Hinblick auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstoßen, daß nach der lovbekendtgørelse Nr. 151 vom 4. April 1978 Branntweine unterschiedlich besteuert werden.
2. Das Königreich Dänemark hat die Kosten zu tragen.