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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1979 – C-55/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:271

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 28. november 1979

Herr Präsident

meine Herren Richter!

Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren richtet sich gegen das irische Steuersystem, das für die Erhebung von Verbrauchsabgaben auf Spirituosen, Bier und sogenannten made wine, das heißt für nicht aus Trauben hergestellten Wein, trotz formell gleicher Steuersätze eine unterschiedliche Zahlungsweise vorsieht, je nachdem, ob es sich um einheimische oder eingeführte Erzeugnisse handelt. Im einzelnen enthält die Verordnung Nr. 221 über die Erhebung von Verbrauchsabgaben 1975 (Imposition of Duties No 221 (Excise Duties) Order, 1975, Statutory Instrument No 307, 1975), die gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Beitrittsakte den Finanzzoll oder den Finanzanteil eines solchen Zolls durch eine inländische Abgabe ersetzen sollte, mit Wirkung vom 1. Januar 1976 folgende. Regelung: Gemäß § 4 Absatz 3 Buchstabe b) kann bei einheimischem Branntwein, der aus einem Zollager geliefert wird, die Steuerverwaltung, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, die sie zur Sicherung der Zahlung der Abgabe für angebracht erachtet, gestatten, daß die Zahlung der Verbrauchsteuer auf den Branntwein spätestens erfolgt

(i) falls der Branntwein im Februar ausgeliefert wird, am 25. März desselben Jahres,

(ii) andernfalls am letzten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Branntwein ausgeliefert wird“.

Diese Regelung gilt nach Litera c) desselben Absatzes nicht für einheimischen Branntwein, der im März aus einem Zollager geliefert wird. Paragraph 4 Absatz 4 der Verordnung sieht dann weiter vor, daß im Falle des Zahlungsaufschubs eine zusätzliche Verbrauchsabgabe in Höhe von 0,0334 Pfund je proof gallon Branntwein anfällt. Für eingeführte Spirituosen gibt es jedoch im Unterschied zu dieser Regelung keine Stundungsmöglichkeit.

Für den sogenannten made wine irischer Produktion fällt gemäß § 6 der Verordnung die Verbrauchsabgabe bei Lieferung für den heimischen Verbrauch an, die Zahlung kann jedoch bis zum 15. Tag des Monats, der der Fabrikauslieferung folgt, gestundet werden. Eine solche Stundungsmöglichkeit ist für eingeführten made wine nicht vorgesehen.

Für irisches Bier erklärt § 7 der Verordnung die Vorschriften der Sektion 8 des Finanzgesetzes von 1914 (Finance Act 1914 (Session 2)) für anwendbar, nach denen die Besteuerung entsprechend dem spezifischen Gewicht der Bierwürze vor der Gärung erfolgt. Dabei ist eine Stundungsmöglichkeit vorgesehen, die sich danach richtet, wie lange die einzelnen Biersorten in der Brauerei gelagert werden müssen. So kann für Bier, das eine Lagerzeit von zwei Monaten hat, die Zahlung bis zum 25. Tag des zweiten Monats nach dem Abfall der Steuer gestundet werden. Für Bier, das drei Monate in der Brauerei gelagert werden muß, kann die Zahlung bis zum 25. Tag des vierten Monats nach Steuerberechnung, für die anderen Biere schließlich bis zum achten Tag des zweiten Monats nach Steuerberechnung aufgeschoben werden. Für importiertes Bier dagegen werden die Verbrauchsabgaben vom Tag der Einfuhr oder der Lieferung aus dem Zollager an fällig, ohne daß die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs vorgesehen ist.

Die Kommission machte die irische Regierung mehrfach darauf aufmerksam, daß diese Regelung eine mit dem EWG-Vertrag nicht zu vereinbarende steuerliche Diskriminierung der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Getränke gegenüber den einheimischen Erzeugnissen darstelle, indem für die auf letzteren liegenden Verbrauchsabgaben ein Zahlungsaufschub gewährt werde, während eine solche Stundung für die auf den eingeführten Getränken liegenden Verbrauchsteuern nicht vorgesehen sei.

Nachdem die irische Regierung in den jeweiligen Antwortschreiben den Standpunkt vertrat, daß die fragliche Regelung mit dem EWG-Vertrag vereinbar sei, eröffnete die Kommission mit Schreiben vom 11. Juni 1976 gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ein förmliches Verfahren. Sie warf der irischen Regierung vor, daß das geschilderte Steuersystem insofern nicht mit Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags vereinbar sei, als es durch die Nichtgewährung eines Zahlungsaufschubs für die auf eingeführten Spirituosen, Bier und sogenanntem made wine liegenden Verbrauchsteuern diese Getränke steuerlich tatsächlich höher belaste als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse. Hilfsweise machte die Kommission geltend, daß die fragliche Regelung gegen Artikel 30 des EWG-Vertrags verstoße, der ein Verbot für mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung vorsehe. In ihrem Antwortschreiben vom 12. Juli 1976 ließ die irische Regierung daraufhin die Kommission wissen, daß sie die fragliche Regelung überprüfen werde, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen zu veranlassen.

Nachdem dies nicht geschah, gab die Kommission der irischen Regierung gegenüber mit Schreiben vom 28. April 1978 eine förmliche Stellungnahme gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags ab, in der sie eine Verletzung des Artikels 95 Absatz 1 oder zumindest des Artikels 30 des EWG-Vertrags feststellte und die irische Regierung aufforderte, die Beanstandung innerhalb eines Monats zu beseitigen. Die irische Regierung dagegen hielt in ihrem Antwortschreiben vom 31. Juli 1978 an ihrer Auffassung fest, daß die beanstandete Regelung nicht gegen die sich aus dem EWG-Vertrag ergebenden Verpflichtungen verstoße. Die Kommission erhob darauf die am 9. April 1979 beim Gerichtshof eingegangene Klage mit dem Antrag, der Gerichtshof möge feststellen, daß Irland dadurch gegen Artikel 95 oder 30 des EWG-Vertrags verstößt, indem unterlassen wird, die streitigen Bestimmungen über die Erhebung von Verbrauchsabgaben auf alkoholische Flüssigkeiten, Bier und nicht aus Trauben hergestellte Weine aufzuheben oder zu berichtigen und die diesbezüglichen streitigen Praktiken einzustellen. Weiterhin solle Irland zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden. Irland beantragt dagegen, die Klage abzuweisen und die Kommission zur Kostentragung zu verurteilen.

Nach der Klageschrift und dem mündlichen Vorbringen stützt die Kommission ihre Klage in erster Linie auf Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags und macht nur hilfsweise auch eine Verletzung des Artikels 30 des EWG-Vertrags geltend. Daher ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die beschriebene irische Steuerregelung gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstößt.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Vertragsverletzungsverfahren gegen die Französische Republik (Rechtssache 168/78), gegen die Italienische Republik (Rechtssache 169/78) und gegen das Königreich Dänemark (Rechtssache 171/78), zu denen ich soeben Stellung genommen habe, dadurch, daß in jenen die unterschiedlich steuerliche Belastung zwischen inländischen und eingeführten Waren feststand und es im Rahmen der Untersuchung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags nur noch auf die Gleichartigkeit der fraglichen Waren ankam. Im vorliegenden Verfahren dagegen ist es unbestritten, daß sowohl für die eingeführten Getränke als auch für die entsprechenden inländischen Erzeugnisse ein gleich hoher Steuersatz gilt. Demnach ist zu prüfen, ob die vom irischen Steuersystem vorgeschriebene Zahlungsweise trotz des formell gleichen Steuersatzes überhaupt in den Anwendungsbereich des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags fällt, ob sie im Rahmen der sogenannten Vorschrift durch besondere Umstände gerechtfertigt sein kann und ob der für die Besteuerung inländischer Produkte vorgesehene Zahlungsaufschub tatsächlich zu einer steuerlichen Diskriminierung der eingeführten identischen Waren führt.

Die irische Regierung weist darauf hin, daß die eingeführten Erzeugnisse und die nationalen Produkte durch die fragliche Regelung demselben Steuersatz und denselben Bedingungen unterworfen würden. Der einzige Unterschied sei, daß hinsichtlich der Stundungsmöglichkeit für die auf den nationalen Erzeugnissen liegende Steuer eine begrenzte Zeit lang ein Unterschied gemacht werden könne. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei aber der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendung des Artikels 95, ob die eingeführten Waren mit einer höheren inländischen Abgabe belastet würden als gleichartige inländische Waren, wovon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein könne. Jedenfalls müsse man berücksichtigen, daß die einheimischen Erzeuger bei Inanspruchnahme des Zahlungsaufschubs durch andere Faktoren wie eine zusätzliche Verbrauchsteuer und durch eine Sicherheitsleistung für die Zahlung der Verbrauchsteuer belastet würden. Ferner hätten insbesondere bei Whisky die britischen Hersteller gegenüber den irischen ohnehin einen Kostenvorteil, der durch den Umrechnungskurs des irischen und des englischen Pfundes bedingt sei. Überdies könnten die nach Meinung der Kommission von der irischen Regelung aufgeworfenen Probleme nur im Wege der Steuerharmonisierung gelöst werden.

Wie ich jedoch bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen 168/78, 169/78 und 171/78 gezeigt habe, werden Diskriminierungen durch differenzierende innerstaatliche Normen, um mit dem letztgenannten Argument anzufangen, auf dem Gebiet der Steuern von Artikel 95 und nicht von den Harmonisierungsvorschriften der Artikel 99 und 100 des EWG-Vertrags erfaßt. Weiterhin habe ich dort auch dargelegt, daß Artikel 95 nach seinem Wortlaut, Sinn und Zweck ein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Verbot enthält, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren steuerlich unmittelbar oder mittelbar ungünstiger zu stellen als gleichartige oder konkurrierende inländische Waren. Daraus folgt, daß unter Abgaben, welche Waren zu tragen haben, nicht allein die abstrakte steuerliche Belastung einer Ware nach dem gesetzlichen Steuersatz, sondern die tatsächliche Belastung, wie sie durch die Steuergesetzgebung gestaltet wird, zu verstehen ist. Daß eine Ungleichbehandlung bei der Zahlungsregelung einer Steuer im Hinblick auf die Kapital- oder Kreditzinsen wirtschaftliche Folgen der Form haben kann, daß die eingeführten Produkte, für deren Besteuerung kein Zahlungsaufschub gewährt wird, versteuert werden, brauche ich nicht besonders zu betonen. Aus diesem Grunde hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi S.p.A. gegen Firma Paolo Meroni, Urteil vom 22. März 1977, Slg. 1977, 557) hervorgehoben, daß bei der Anwendung von Artikel 95 des Vertrages ... nicht nur der Satz der inländischen Abgabe zu berücksichtigen [ist], die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgmndlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung. Haben, so fährt der Gerichtshof fort, insoweit bestehende Unterschiede zur Folge, daß das eingeführte Erzeugnis gegenüber dem vergleichbaren einheimischen Erzeugnis auf derselben Produktions- oder Handelsstufe höher belastet wird, so liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Artikels 95 vor. Daß im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 nicht nur formell auf den Abgabensatz abzustellen ist, ergibt sich weiter deutlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache 45/75 (Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH gegen Hauptzollamt Landau/Pfalz, Urteil vom 17. Februar 1976, Slg. 1976, 181), in der klargestellt wird, daß eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 zu bejahen [ist], wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastimg, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet wird. Daraus folgt weiterhin, daß es im Unterschied zu Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags für einen Verstoß gegen dessen Absatz 1 bereits für ausreichend angesehen werden muß, daß eingeführte Waren — sei es auch in noch so geringem Maße — stärker belastet werden als gleichartige inländische Waren.

In meinen Schlußanträgen zu den genannten Rechtssachen habe ich bereits erläutert, daß sowohl der Wortlaut als auch der Sinn des Artikels 95 des EWG-Vertrags es verbieten, Rechtfertigungsgründe wirtschaftlicher oder politischer Art bei einer steuerlichen Ungleichbehandlung zu berücksichtigen, da diese Verhältnisse vom Vertrag in anderer Weise berücksichtigt werden. In diesem Sinne hat sich auch ganz eindeutig der Gerichtshof in der Rechtssache 45/75 (Rewe) ausgesprochen, wonach der in Artikel 95 verankerte Grundsatz der Abgabengleichheit bei inländischem und eingeführtem Erzeugnis ... unabhängig davon [gilt], ob andere als steuerliche Faktoren auf die Gestehungskosten der zu vergleichenden Erzeugnisse einwirken. Darauf folgt, daß entgegen der Meinung der irischen Regierung eine unterschiedliche steuerliche Behandlung eingeführter und inländischer Waren nicht mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Benachteiligung irischer Waren gegenüber anderen aus den Mitgliedstaaten eingeführten Waren gerechtfertigt werden darf.

Da aus der von der irischen Regierung herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen 74/76 (Iannelli & Volpi), 31/67 (Firma August Stier gegen Hauptzollamt Hamburg-Ericus, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 351), 27/67 (Firma Fink-Frucht GmbH gegen Hauptzollamt München-Landsberger Straße, Urteil vom 4. April 1968, Slg. 1968, 333), 20/76 (Schöttle & Söhne OHG gegen Finanzamt Freudenstadt, Urteil vom 16. Februar 1977, Slg. 1977, 247) und 148/77 (H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH gegen Hauptzollamt Flensburg, Urteil vom 10. Oktober 1978, Slg. 1978, 1787) insoweit auch keine andere Auslegung des Artikels 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags entnommen werden kann, ist im folgenden lediglich noch der Frage nachzugehen, ob die in Frage stehenden eingeführten Waren durch die geschilderte irische Regelung einer höheren Belastung unterworfen werden als die identischen einheimischen Erzeugnisse.

Eine solche Bevorzugung der einheimischen Erzeugnisse ist eindeutig, bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf den sogenannten made wine festzustellen, um mit diesem Getränk anzufangen. Während für eingeführte Produkte die Steuer bei Auslieferung aus dem Zollager anfällt, ohne daß ein Aufschub vorgesehen ist, kann für irische Produkte ein Zahlungsaufschub bis zum 15. Tag des der Fabrikauslieferung folgenden Monats gewährt werden, ohne daß dafür anderweitige Abgaben oder Zinsen zu entrichten sind. Damit erhalten die irischen Hersteller gegenüber den Importeuren gleicher Produkte einen Zinsgewinn von mindestens 15 Tage. Es steht fest, daß die Importeure insofern benachteiligt werden, ohne daß der Frage nachgegangen werden muß, ob die Einfuhrmenge des fraglichen Produkts als unbedeutend, wie die irische Regierung meint, oder aber als erheblich, wie von der Kommission vorgetragen wird, anzusehen ist.

Die eingeführten Spirituosen, für die die Steuer bei der Auslieferung aus dem Zollager anfällt, werden gegenüber den entsprechenden einheimischen Produkten benachteiligt. Für letztere kann nämlich, wie wir gesehen haben, nach Auslieferung der Waren in der Regel ein Zahlungsaufschub der fälligen Verbrauchsteuern bis zum letzten Tag des der Auslieferung folgenden Monats gewährt werden. Lediglich für Auslieferungen im Monat Februar ist eine etwas kürzere Frist vorgesehen, und für Auslieferungen im März besteht auch für inländische Erzeugnisse keine Stundungsmöglichkeit. Dadurch erhalten die einheimischen Erzeuger gegenüber den Importeuren außer in den beiden genannten Monaten die Möglichkeit eines Zinsgewinns von einem Monat. Dieser Vorteil wird, wie der irischen Regierung zuzugeben ist, zwar dadurch geschmälert, daß bei Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit eine zusätzliche Verbrauchsteuer von 0,0334 Pfund pro proof gallon anfällt. Bei einem Steuersatz von 31,0246 Pfund pro proof gallon kommt dies jedoch, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, lediglich einer Verzinsung von 1 % pro Jahr gleich. Selbst wenn man außerdem berücksichtigt, daß für die Sicherheitsleistung eine zusätzliche Gebühr von 3 % pro Jahr anfällt, liegt die Belastung insgesamt wesentlich unter den banküblichen Zinsen, mit denen die Importeure während des Stundungszeitraums belastet werden.

Im Falle der Erhebung der Verbrauchsteuern auf Bier stellt sich die Lage entsprechend dar. Für eingeführtes Bier sind die Steuern wie bei den anderen Getränken bei Auslieferung aus dem Zollager zu zahlen. Da das inländische Bier bereits vor der Gärung nach dem spezifischen Gewicht der Bierwürze besteuert wird, ist für diese einheimische Produktion ein Zahlungsaufschub vorgesehen, der sich je nach Lagerdauer mindestens bis zum achten Tag des übernächsten Monats und höchstens bis zum 25. Tag des vierten Monats nach Steuerberechnung erstreckt. Diese Frist umfaßt immer einen längeren Zeitraum, als für die Auslieferung an den Endverbraucher benötigt wird. Für den Fall der Biersorten, die keiner längeren Lagerung bedürfen, wurde auch von der irischen Regierung eingeräumt, daß die Auslieferung aus der Brauerei spätestens 15 Tage nach der Steuerberechnung erfolgt. Dies bedeutet, daß die Steuer frühestens drei und spätestens sieben Wochen nach der Auslieferung zu bezahlen ist. Dies hat zur Folge, daß die inländischen Hersteller für diesen Zeitraum einen Zinsgewinn gegenüber den Importeuren haben.

Somit steht fest, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags verstößt, daß bei der Erhebung der Verbrauchsteuern auf Bier, Spirituosen und made wine die eingeführten gegenüber den gleichartigen inländischen Erzeugnissen benachteiligt. Auf die Frage, ob die entsprechende Regelung auch einen Verstoß gegen Artikel 30 des EWG-Vertrags darstellt, braucht infolgedessen nicht mehr eingegangen zu werden.

Ich schlage daher vor, daß der Gerichtshof feststellt, daß Irland seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz Ldes EWG-Vertrags verletzt hat, indem es durch die unterschiedliche Art der Erhebung von Verbrauchsabgaben auf Spirituosen, sogenannten made wine und Bier die eingeführten gegenüber den inländischen Erzeugnissen benachteiligt. Ferner ist Irland zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.