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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.1980 – C-55/79

ECLI:EU:C:1980:56

In der Rechtssache 55/79

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Anthony McClellan als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch den Chief State Solicitor Louis J. Dockery als Bevollmächtigten im Beistand von Nial Fennelly, S. C, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Irische Botschaft,

beklagte Partei,

wegen Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 oder Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es seine Bestimmungen und Übungen hinsichtlich der Erhebung von Verbrauchsteuern auf Branntwein, Bier und Obstwein in Kraft beließ,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Nach Artikel 32 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge vom 22. Januar 1972 wurden die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer urpsünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten in der Zeit vom 1. April 1973 bis zum 1. Juli 1977 schrittweise nach einem vorgegebenen Zeitplan abgeschafft. Nach Artikel 38 Absatz 1 der Beitrittsakte galt diese Bestimmung auch für die Finanzzölle.

Nach Artikel 38 Absatz 2 waren die Mitgliedstaaten weiterhin berechtigt, einen Finanzzoll oder den Finanzanteil eines solchen Zolls durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 des EWG-Vertrags entsprach.

In Durchführung dieser Bestimmung erließ die Regierung von Irland am 16. Dezember 1975 die Imposition of Duties (No. 221) (Excise Duties) Order, 1975 (Statutory Instrument Nr. 307, 1975), mit der mit Wirkung vom 1. Januar 1976 die Finanzzölle oder der Finanzanteil solcher Zölle auf Branntwein, Bier, Wein, Tabak, Apfelwein, Birnenwein, Streichhölzer, Tafelwasser, Mineralöl, Kraftfahrzeuge (einschließlich ihrer Bestandteile und ihres Zubehörs), Reifen und Schläuche in Verbrauchsteuern umgewandelt wurden.

§ 4 (3) dieser Verordnung, der sich auf Branntwein bezieht, der in Irland gebrannt oder hergestellt ist und den in § 4 (2) vorgesehenen Verbrauchsteuern unterliegt, beinhaltet eine kleine Änderung von Section 28 (2) des Finance Act 1970. Er enthält folgende Bestimmungen:

(b) Wird Branntwein, auf den dieser Absatz Anwendung findet, aus einem Zollager geliefert, so können die Revenue Commissioners, sofern die Voraussetzungen erfüllt werden, die sie zur Sicherung der Zahlung der Steuer für angebracht erachten, die Zahlung der besagten Steuer stunden,

(i) falls der Branntwein im Februar ausgeliefert wird, bis zum 25. März desselben Jahres,

(ii) andernfalls bis zum letzten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Branntwein ausgeliefert wird,

(c) Wird Branntwein, auf den dieser Absatz Anwendung findet, im März eines beliebigen Jahres aus einem Zollager geliefert, so kann die Steuer auf diesen Branntwein nicht nach diesem Absatz gestundet werden.

Nach § 4 (4) der Verordnung ist im Falle der Stundung eine zusätzliche Verbrauchsteuer in Höhe von 0,0334 irischen Pfund je proof gallon Branntwein zu entrichten.

Die Steuern auf eingeführten Branntwein können nicht gestundet werden; auf ihn wird auch keine zusätzliche Verbrauchsteuer erhoben.

Nach § 7 (5) der Verordnung ist Section 8 des Finance Act 1914 (Session 2) auf in Irland gebrautes Bier anwendbar.

Nach dieser Bestimmung wird die Steuer je standard barrel unter Bezugnahme auf das spezifische Gewicht der Bierwürze vor der Gärung berechnet; Stundung ist zulässig wie folgt:

Soweit für Bier nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bis zum 8. Tag des zweiten Monats nach Steuerfälligkeit (längstens jedoch bis zum 28. Dezember bei Bier, für das die Steuer im November fällig wurde) ;

für Bier, das zwei Monate in der Brauerei gelagert werden muß, bis zum 25. Tag des zweiten Monats nach Steuerfälligkeit;

für Lager-Bier, das drei Monate in der Brauerei gelagert werden muß, bis zum 25. Tag des vierten Monats nach Steuerfälligkeit.

Für die Stundung wird keine zusätzliche Verbrauchsteuer erhoben.

Für eingeführtes Bier wird die Steuer ebenfalls je Standard barrel berechnet; sie ist jedoch mit der Einfuhr oder der Auslieferung aus dem Zollager fällig. Eine Stundung ist nicht möglich.

Nach § 6 der Verordnung wird die Verbrauchsteuer auf made wine (Wein aus anderen Ausgangsstoffen als aus frischem Traubensaft; im folgenden: Obstwein) bei der Auslieferung für den inländischen Verbrauch fällig; sie kann jedoch bis zum 15. Tag des der Auslieferung ab Fabrik folgenden Monats gestundet werden. Für die Stundung wird keine zusätzliche Verbrauchsteuer erhoben.

Für eingeführten Obstwein wird die Verbrauchsteuer ebenfalls bei der Auslieferung zum inländischen Verbrauch fällig, jedoch ist keine Stundung vorgesehen.

Die Kommission erfuhr von diesen Bestimmungen durch die Beschwerde eines Unternehmens und die schriftliche Anfrage eines Mitglieds des Europäischen Parlaments; sie teilte der Regierung von Irland am 1. Dezember 1975 mit, das irische Steuersystem beinhalte unter Verstoß gegen den EWG-Vertrag eine diskriminierende Behandlung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Getränken, indem die Verbrauchsteuern auf in Irland hergestellte alkoholische Getränke gestundet werden könnten, dies aber für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte alkoholische Getränke nicht gelte.

Die irische Regierung stellte am 15. Januar 1976 die beanstandeten Aspekte des nationalen Steuerrechts klar; mit Schreiben vom 9. Februar 1976 hielt die Kommission an ihrer Auffassung fest, daß eingeführte Erzeugnisse durch die den inländischen Erzeugnissen in Form einer Stundungsmöglichkeit eingeräumten Vorteile eindeutig diskriminiert würden.

Am 12. März 1976 ließ die Regierung von Irland die Kommission wissen, ihres Erachtens seien die Möglichkeiten für die Stundung der Verbrauchsteuern mit dem EWG-Vertrag vereinbar.

Mit Schreiben vom 11. Juni 1976 teilte die Kommission der Regierung von Irland ihre Auffassung mit, nach irischem Steuerrecht würden auf eingeführte Erzeugnisse entgegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag höhere Abgaben erhoben als auf gleichartige inländische Waren, da der Importeur bei der Zahlung der Verbrauchsteuer eine größere finanzielle Last zu tragen habe als der irische Hersteller von Branntwein, Bier oder Obstwein. Hilfsweise meinte die Kommission, die irischen Rechtsvorschriften verstießen gegen Artikel 30 EWG-Vertrag und gegen Artikel 2 der Richtlinie 70/50/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1969, gestützt auf die Vorschriften des Artikels 33 Absatz 7 über die Beseitigung von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, die nicht unter andere aufgrund des EWG-Vertrags erlassene Vorschriften fallen (ABI. 1980, L 13, S. 29). Gemäß Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag gab die Kommission der Regierung von Irland Gelegenheit, sich zu dem ihr vorgeworfenen Verstoß gegen ihre Verpflichtungen zu äußern.

Am 12. Juli 1976 antwortete die Regierung von Irland der Kommission, die irischen Behörden würden die fraglichen Rechtsvorschriften überprüfen und im Rahmen der Finance Bill 1977 die erforderlichen Änderungen vornehmen.

Am 28. April 1978 richtete die Kommission an Irland die in Artikel 169 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene mit Gründen versehene Stellungnahme. Irland wurde aufgefordert, binnen eines Monats die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

Mit Schreiben vom 31. Juli 1975 beharrte die Regierung von Irland auf ihrer Auffassung, daß die beanstandeten Maßnahmen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht verletzten.

II — Schriftliches Verfahren

Mit am 9. April 1979 eingereichter Klageschrift hat die Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 2 EWG-Vertrag den angeblichen Verstoß Irlands gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 oder Artikel 30 EWG-Vertrag hinsichtlich der inländischen Besteuerung von Branntwein, Bier und Obstwein vor den Gerichtshof gebracht.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Da die Kommission keine Erwiderung eingereicht hat, ist das schriftliche Verfahren nach der Einreichung der Klagebeantwortung durch die irische Regierung geschlossen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

III — Anträge der Parteien

Die Kommission beantragt,

1. festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 oder Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es seine Bestimmungen hinsichtlich der Erhebung von Verbrauchsteuern auf Branntwein, Bier und Obstwein nicht aufgehoben oder geändert und/oder nicht davon Abstand genommen hat, die dementsprechenden Übungen fortzuführen;

2. die Regierung von Irland in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Die irische Regierung beantragt,

1. die Klage abzuweisen;

2. die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

IV — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren

Nach Auffassung der Kommission führen die irischen Rechtsvorschriften dadurch, daß sie die Stundung der Verbrauchsteuer auf Branntwein, Bier und Obstwein zuließen, wenn sie im Inland hergestellt seien, während den Importeuren der gleichen Erzeugnisse keine Stundung gewährt werden könne, unter Verstoß gegen Artikel 95 EWG-Vertrag mittelbar zu höheren inländischen Abgaben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten, als gleichartige inländische Waren zu tragen hätten, oder entgegen Artikel 30 EWG-Vertrag zu Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen.

Die diskriminierenden Wirkungen der irischen Rechtsvorschriften

a) Den Herstellern inländischen Branntweins könne die Verbrauchsteuer jeweils für durchschnittlich etwas mehr als sechs Wochen gestundet werden, wofür sie eine zusätzliche Verbrauchsteuer zu zahlen hätten, die jedoch im Vergleich zu den handelsüblichen Zinssätzen vernachlässigt werden könne, die die Importeure von Branntwein tragen müßten, um die Zahlung der Verbrauchsteuer zu finanzieren.

b) Die Verbrauchsteuer auf irisches Bier und auf eingeführtes Bier werde auf verschiedenen Herstellungsstufen fällig: bei inländischem Bier vor der Gärung, bei eingeführtem Bier zur Zeit der Zollabfertigung für den inländischen Verbrauch. Die Frist von dem Zeitpunkt vor der Gärung, zu dem die Steuer erhoben werde, bis zur Auslieferung für den inländischen Verbrauch überschreite normalerweise zehn Tage nicht; da die Verbrauchsteuer auf inländisches Bier für mehrere Wochen gestundet werden könne, sei der inländische Erzeuger gegenüber dem Importeur bei der Zahlung der Verbrauchsteuer erheblich im Vorteil.

c) Der Importeur von Obstwein werde gegenüber dem inländischen Erzeuger klar benachteiligt: Er müsse die Verbrauchsteuern vier bis fünf Wochen vor letzterem begleichen.

d) Indem die irischen Rechtsvorschriften Branntwein, Bier und Obstwein, wenn sie aus anderen Mitgliedstaaten importiert würden, strengeren Bedingungen bei der Zahlung der Verbrauchsteuer unterwürfen, als sie für inländische Erzeugnisse gälten, verlangten sie von den Importeuren im Ergebnis eine Steuervorauszahlung; das stelle eine finanzielle Last dar, die schwerer sei als diejenige, die inländische Erzeuger zu tragen hätten, selbst wenn die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Stundung mit einem nominellen Strafzins in der Form einer zusätzlichen Verbrauchsteuer belastet werde.

Diese diskriminierenden Rechtsvorschriften müßten zwangsläufig zu einer Beschränkung der Einfuhren zugunsten gleichartiger inländischer Erzeugnisse führen.

Der Verstoß gegen Artikel 95

a) Artikel 95 ziele auf die Beseitigung steuerlicher Hindernisse bei der Einfuhr gleichartiger oder konkurrierender Erzeugnisse. Das in ihm enthaltene Verbot der steuerlichen Diskriminierung dulde keine Ausnahmen und gehe der einschlägigen Politik auf nationaler oder Gemeinschaftsebene vor. Artikel 95 sei ein Grundprinzip der Zollunion und lasse weder Platz für eine bedingte Anwendung noch für die Unterordnung unter Auslegungskriterien, die sich außerhalb der Gemeinschaftsregeln fänden. Er solle den Grundsatz der Steuerneutralität auf Gemeinschaftsebene gewährleisten. Das nationale Recht müsse sich an das Gemeinschaftsrecht anpassen, wenn Widersprüche entstünden, wie es hier der Fall sei.

b) Man müsse nicht auf die Harmonisierung zurückgreifen, um steuerliche Handelshindernisse zu beseitigen: Irrig sei es, das steuerliche Diskriminierungsverbot nach Artikel 95, der unmittelbare Wirkung habe, vom Erlaß von Durch-führungs-Bestimmungen abhängig zu machen, die Gegenstand von Harmonisierungsrichtlinien im Sinne des Artikels 99 EWG-Vertrag seien.

c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stehe fest, daß Artikel 95 auch mittelbare Diskriminierungen erfasse, wie sie sich insbesondere, ergäben, wenn für die Zahlung der Steuer unterschiedliche Modalitäten mit dem Ergebnis gälten, daß die Einfuhr von Waren schwieriger oder teurer werde.

d) Irland lege aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Waren nicht unmittelbar eine höhere Steuer auf, da für gleichartige eingeführte und inländische Erzeugnisse die gleichen Verbrauchsteuersätze gälten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes enthielten die irischen Rechtsvorschriften jedoch unbestreitbar eine mittelbare Diskriminierung, da die Verbrauchsteuer nur inländischen Erzeugern, nicht aber Importeuren gestundet werde. Im Ergebnis werde den Importeuren durch diese Stundungsmöglichkeit eine schwerere finanzielle Last auferlegt, da sie die Verbrauchsteuer früher als ihre inländischen Wettbewerber finanzieren müßten. Während der Stundung hätten die inländischen Erzeuger tatsächlich zinsfreies Betriebskapital, während die Importeure solches Kapital auf dem freien Markt zum jeweiligen Satz erheben und sich an ihren Abnehmern schadlos halten müßten. Das führe zu höheren Preisen bei eingeführten Erzeugnissen, was diese im Wettbewerb mit gleichartigen inländischen Erzeugnissen behindere.

e) Die Übung der irischen Regierung, die Stundung der Verbrauchsteuer auf Branntwein, Bier und Wein zu gestatten, wenn sie im Inland hergestellt seien, sie aber Importeuren zu verweigern, stehe im Widerspruch zu Artikel 95 EWG-Vertrag, da sie für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten mittelbar zu höheren inländischen Abgaben führe, als sie gleichartige inländische Waren zu tragen hätten.

Der Verstoß gegen Artikel 30

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne man sich auf Artikel 30 EWG-Vertrag nur hilfsweise berufen. Mit Artikel 30 sollten alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung beseitigt werden. Artikel 30 sei ein grundlegendes Prinzip und in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Die in Artikel 36 enthaltenen Ausnahmen von diesem allgemeinen Verbot seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.

b) In der Richtlinie 70/50 der Kommission seien bestimmte Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen aufgeführt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen alle von Mitgliedstaaten erlassenen Handelsregelungen anzusehen, die den Binnenhandel der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindern könnten.

Artikel 30 EWG-Vertrag sei somit weit auszulegen.

c) Aufgrund der irischen Stundungsbestimmungen sei die Verbrauchsteuer auf Branntwein, Bier und Wein, wenn sie eingeführt würden, höher als die Steuer auf gleichartige inländische Erzeugnisse. Der Importeur dieser Erzeugnisse müsse also entweder eine geringere Gewinnspanne hinnehmen oder die Preise seiner Erzeugnisse heraufsetzen. In beiden Fällen könnten die Einfuhren beeinflußt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei ein Verstoß gegen Artikel 30 bereits dann nachgewiesen, wenn gezeigt werde, daß Einfuhren unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell behindert werden könnten.

Nach Auffassung der Regierung von Irland hat die Kommission nicht gezeigt, daß Artikel 95 oder Artikel 30 im vorliegenden Fall in irgendeiner Weise einschlägig seien; Irland habe weder gegen den Geist noch gegen den Buchstaben des EWG-Vertrags verstoßen.

Sachverhalt

a) Die Steuer auf im Inland hergestelltes Bier werde durch die Bezugnahme auf das spezifische Gewicht der Bierwürze vor der Gärung auf einer frühen Herstellungsstufe fällig; die eingeräumten Stundungsfristen würden nur dem Umstand gerecht, daß verschiedene Biere während unterschiedlich langer Zeiten in der Brauerei lagern müßten. Die Steuer auf eingeführtes Bier werde bei der Zollabfertigung für den inländischen Verbrauch fällig. Ein einheimischer Brauer, von dem die Zahlung der Abgabe in einem früheren Stadium verlangt würde, würde gegenüber dem Importeur benachteiligt.

Weiter werde einem Hersteller Stundung nur gewährt, wenn er nicht nur eine zusätzliche Steuer in Höhe von 0,0334 irischen Pfund je proof gallon Branntwein zahle, sondern den Revenue Comissione für die Zahlung der Steuer auch Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft leiste. Die Kosten dieser Bürgschaft beliefen sich auf ungefähr 3 IRL je 1000 IRL Steuer im Jahr.

b) Obstwein sei ein Erzeugnis ohne eigentliche Bedeutung gegenüber Wein im normalen Sinne, sei er eingeführt oder inländischer Erzeugung. Die Stundung der Steuer auf Wein sei nicht vorgesehen.

c) Die Verordnung aus dem Jahre 1975 sei von Irland in Übereinstimmung mit Artikel 38 der Beitrittsakte erlassen worden; sie diskriminiere keines der fraglichen Erzeugnisse zugunsten der inländischen Produktion.

Die Anwendung'des Artikels 95

a) Der Steuersatz sei für eingeführte und für inländische Erzeugnisse unbestreitbar gleich; Irland erhebe auf eingeführte Erzeugnisse unmittelbar keine höheren Steuern, als sie auch für inländische Erzeugnisse gälten. Eingeführte und inländische Erzeugnisse würden zum gleichen Satz und unter den gleichen Umständen besteuert. Der einzige Unterschied bestehe darin, daß die Steuer bei inländischen Erzeugnissen für beschränkte Zeit gestundet werden könne, jedoch nur gegen die Zahlung einer Straf-Steuer.

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei bei der Anwendung des Artikels 95 entscheidend, ob Importe höher besteuert würden als inländische Erzeugnisse. Das sei vorliegend offenkundig nicht der Fall.

c) Jedenfalls müsse eine Reihe von Umständen berücksichtigt werden, insbesondere die Strafgebühr, die Erzeuger zu zahlen hätten, die von der Stundungsmöglichkeit Gebrauch machten, und der Umstand, daß sie eine Bankbürgschaft als Sicherheit für die Zahlung der Steuer stellen müßten. Insbesondere zu Whisky sei weiter zu sagen, daß der unterschiedliche Wechselkurs des irischen Pfundes und des Pfundes Sterling den Brennereien im Vereinigten Königreich einen erheblichen Kostenvorteil beschere. Für Branntwein gebe es keine Währungsausgleichsbeträge, die diese Kostenunterschiede bei den Ausgangsstoffen ausgleichen könnten. Auf diese Art erlangten schottische Whiskybrennereien einen völlig ungerechtfertigten Kostenvorteil.

Die Anwendung des Artikels 30

a) Auf Artikel 30 lasse sich ein Vorbringen nicht nur hilfsweise stützen: Die Anwendung der Artikel 95 und 30 schließe sich gegenseitig aus; sie könnten nicht zugleich angewandt werden.

b) Artikel 30 betreffe mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfasse er Fälle der vorliegenden Art nicht, weil der Begriff der mengenmäßigen Beschränkungen oder der Maßnahmen gleicher Wirkung Maßnahmen rein steuerlicher Natur nicht einschließe.

c) Soweit die Kommission ihr Vorbringen auf eine angebliche Verletzung der Richtlinie 50/70 stütze, sei es unzulässig, weil es nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthalten gewesen sei.

Jedenfalls könne nach materiellem Gemeinschaftsrecht die Richtlinie, unabhängig von Artikel 30 betrachtet, nicht als Grundlage für ein Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag dienen. In Artikel 33 Absatz 7 EWG-Vertrag sei die Kommission ermächtigt worden, Richtlinien darüber zu erlassen, nach welchem Verfahren und in welcher Zeitfolge Maßnahmen, welche die gleiche Wirkung wie Kontingente hätten, zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen seien. In Artikel 33 Absatz 7 sei die Kommission nicht ermächtigt worden, den Begriff der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung auszulegen oder auszudehnen. Über eine solche Auslegungsfrage zu Artikel 30 könne allein der Gerichtshof entscheiden.

In der Begründung zur Richtlinie selbst gestehe die Kommission zu, daß Artikel 33 Absatz 7 EWG-Vertrag, auf dem die Richtlinie beruhe, unter anderem nicht auf Artikel 95 anwendbar sei.

Der angebliche Vertragsverstoß

a) Keine der beiden Vertragsbestimmungen, auf die sich die Kommission stütze, sei im vorliegenden Fall in irgendeiner Weise einschlägig.

b) Jedenfalls sei offenkundig, berücksichtige man bei der Feststellung der Wirkung dieser Artikel auf die Bestimmungen, deren Rechtmäßigkeit angezweifelt werde, alle erheblichen Umstände, daß die eingeführten Erzeugnisse im wesentlichen nicht diskriminiert würden.

Das Problem, das die irischen Bestimmungen nach Ansicht der Kommission aufwürfen, könne nur durch eine Angleichung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 100 EWG-Vertrag gelöst werden.

V — Mündliche Verhandlung

Die Kommission, vertreten durch Anthony McClellan, und die Regierung von Irland, vertreten durch Nial Fennelly, S. C., haben in der Sitzung vom 9. Oktober 1979 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Schriftsatz vom 9. April 1979 hat die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1, hilfsweise aus Artikel 30 EWG-Vertrag verstoßen habe, daß es Bestimmungen über die Stundung von Verbrauchsteuern auf Branntwein, Bier und Obstwein ( made wine) diskriminierend angewandt habe.

2 Der der Klage zugrunde liegende Sachverhalt wird von Irland nicht bestritten. Es steht fest, daß den Erzeugern von Branntwein, Bier und Obstwein nach den'einschlägigen irischen Vorschriften namentlich kraft der Imposition of Duties (no 221) (Excise Duties) Order, 1975 die Verbrauchsteuer je nach Erzeugnis für vier bis sechs Wochen gestundet werden kann, während sie für die gleichen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten entweder bei der Einfuhr oder: bei der Auslieferung aus dem Zollager zu zahlen ist.

3 Die Kommission gesteht zu, daß die einschlägigen Steuersätze nicht diskriminierend sind. Andererseits meint sie, den inländischen Erzeugern werde dadurch ein finanzieller Vorteil gegenüber den Importeuren eingeräumt, daß für irische Erzeugnisse Stundungen bis zu einem Zeitpunkt gewährt würden, der nach demjenigen liege, zu dem die Erzeugnisse in den Verkehr gelangten, während die Importeure die Abgabe eben zu diesem Zeitpunkt zahlen müßten. Hieraus folge eine Benachteiligung der eingeführten Erzeugnisse im Wettbewerb mit der entsprechenden inländischen irischen Produktion.

4 Die Kommission trägt vor, sie habe das Verfahren nach Artikel 169 infolge von Beschwerden von Importeuren eingeleitet, die bei der irischen Verwaltung vergeblich beantragt hätten, die gleichen Zahlungserleichterungen wie die irischen Erzeuger eingeräumt zu erhalten. Auf entsprechende Vorhaltungen der Kommission haben sich die irischen Behörden bereit gezeigt, die Ungleichbehandlung im Rahmen einer Harmonisierung der steuerrechtlichen Vorschriften zu beseitigen, es jedoch abgelehnt, die einschlägigen Bestimmungen sofort zu ändern. Infolge dieser Weigerung hat die Kommission den Gerichtshof mit der Angelegenheit befaßt.

5 Die irische Regierung macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, die Modalitäten der Steuererhebung müßten den Umständen angepaßt werden, in denen sich die im Inland hergestellten Erzeugnisse einerseits und die eingeführten Erzeugnisse andererseits jeweils befänden. Entscheidend für die Würdigung sei der Steuersatz, da Artikel 95 den Mitgliedstaaten nur verbiete, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere Abgaben zu erheben, als inländische Waren zu tragen hätten; man tue dieser Bestimmung Gewalt an, lese man in sie Gesichtspunkte hinein, die sich in ihrem Wortlaut nicht fänden.

6 Ferner müßten die irischen Erzeuger als Gegenleistung für den Vorteil, der ihnen durch die Stundung gewährt werde, entsprechende Nachteile hinnehmen. So müßten sie für die Stundung eine zusätzliche Steuer zahlen und der Verwaltung Sicherheiten stellen. Außerdem sei der Nachteil zu berücksichtigen, den irische Whiskyerzeuger im Wettbewerb mit schottischem Whisky durch die unterschiedlichen Wechselkurse für das grüne Pfund Irlands bzw. des Vereinigten Königreichs erlitten.

7 Schließlich sei nochmals darauf hinzuweisen, daß die von der Kommission beanstandete Ungleichbehandlung in den Bereich der Harmonisierung der steuerrechtlichen Vorschriften, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 95 falle.

8 Diesem Verteidigungsvorbringen der Regierung von Irland kann nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 5. 5. 1970, Rechtssache 77/69, Kommission/Belgien, Slg. 1970, 237 vom 20. 2. 1973, Rechtssache 54/72, FORJVKS, Slg. 1973, 193; vom 17. 1 1976 Rechtssache 45/75, REWĘ Slg. 1976, 181; vom 22. 6. 1976, Rechtssache 127/75, Bobie, Slg. 1976, 1079; vom 16. 2. 1977, Rechtssache 20/76, Schöttle, Slg. 1977, 247; vom 22. 3. 1977, Rechtssache 74/76, lancili & Volpi, Slg. 1977, 557; und vom 22. 3. 1977, Rechtssache 78/76, Steimke & Weinling, Slg. 1977, 595) entschieden, daß bei der Anwendung des Diskriminierungsverbots des Artikels 95 neben dem Abgabensatz auch die Bestimmungen über die Besteuerungsgrundlage und die Erhebungsmodahtäten der jeweiligen Abgabe zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung des Artikels 95 sind die tatsächlichen Auswirkungen der jeweiligen Abgabe auf die inländische Produktion einerseits und auf die eingeführten Erzeugnisse andererseits das entscheidende Vergleichsmerkmal; diese Auswirkungen können auch bei gleichem Abgabensatz je nach den für die inländische Produktion bzw. die eingeführten Erzeugnisse angewandten Modalitäten der Besteuerungsgrundlage und der Erhebung unterschiedlich sein.

9 So verhält es sich bei der Ungleichbehandlung der in der Klage genannten alkoholischen Getränke je nachdem, ob sie in Irland hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt sind. Wenn auch der Vorteil, der der inländischen Produktion durch die Stundungsmöglichkeit eingeräumt wird, gering ist, so ist doch die Ungleichbehandlung zum Nachteil aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse gleichwohl offenkundig.

10 Wie die Kommission zu Recht dargelegt hat, wird diese Ungleichbehandlung nicht dadurch beseitigt, daß den irischen Erzeugern Stundurig nur gegen die Zahlung einer zusätzlichen Steuer und die Stellung von Sicherheiten für die Zahlung gewährt werden kann. Diese beiden Belastungen sind so gering, daß sie die den irischen Erzeugern eingeräumten Vorteile nicht ausgleichen. Außerdem hinderte die irische Verwaltung nichts daran, die gleiche zusätzliche Steuer und vergleichbare Sicherheiten von den Importeuren zu verlangen.

11 Ebenso ist das Vorbringen zurückzuweisen, das auf den unterschiedlichen Wechselkursen für das grüne Pfund Irlands und des Vereinigten Königreichs beruht. Sind die irischen Behörden der Auffassung, daß die fraglichen Wechselkurse unbillig festgesetzt wurden, so können sie sich mit den angemessenen Mitteln um die Änderung dieser Situation bemühen. Eine bestimmte Währungssituation darf nicht durch steuerliche Diskriminierungen bereinigt werden.

12 Schließlich kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, Ungleichbehandlungen der streitgegenständlichen Art müßten im Verfahren der Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften gemäß Artikel 99 und 100 EWG-Vertrag, nicht aber über Artikel 95 beseitigt werden. Zweifelsfrei lassen sich im Verfahren der Harmonisierung der steuerlichen Vorschriften Hindernisse für den freien Warenverkehr beseitigen; die Durchführung der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen, insbesondere des Artikels 99, kann jedoch nicht als Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 95 gefordert werden, der den Mitgliedstaaten mit unmittelbarer Wirkung die Verpflichtung auferlegt, ihre steuerlichen Vorschriften bereits vor jeder Harmonisierung ohne Diskriminierung anzuwenden.

13 Zu bemerken ist jedoch, daß die Stundung der Verbrauchsteuer für in Irland hergestelltes Bier, die auf die Bierwürze vor der Herstellung erhoben wird, insoweit nicht als diskriminierend zu betrachten ist, als sie für den Zeitraum eingeräumt wird, während dessen das Bier für die Reifung in der Brauerei aufbewahrt werden muß. Das fertige Erzeugnis befindet sich erst dann in einer dem eingeführten Erzeugnis vergleichbaren Situation, wenn es in den Verkehr gebracht wird.

14 Unter diesem Vorbehalt folgt aus obigen Erwägungen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen hat, daß es Steuerbestimmungen erließ und anwandte, die den irischen Erzeugern bei der Stundung von Verbrauchsteuern auf Branntwein, Bier und Obstwein Vorteile einräumten, welche den Importeuren der gleichen Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten verweigert wurden.

15 Aufgrund dieses Ergebnisses ist auf die auf Artikel 30 betreffend die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gestützten Hilfserwägungen der Kommission nicht mehr einzugehen.

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

17 Die beklagte Partei ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen, daß es im Hinblick auf aus anderen Mkgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse diskriminierende Bestimmungen über die Stundung von Verbrauchsteuern auf Branntwein, Bier und Obstwein insbesondere kraft der Imposition of Duties (No 221) (Excise Duties) Order, 1975 angewandt hat.

2. Irland hat die Kosten zu tragen.