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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1979 – C-256/78

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:279

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 6. dezember 1979

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Die große Zahl der von dem Kläger gestellten Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten und die erhebliche Höhe der meisten dieser Anträge scheinen mit der Hauptanlaß für diese Rechtssache zu sein. Zwischen dem 8. März 1977 und dem 2. Mai 1978 stellte Herr Misenta, der wissenschaftlicher Beamter der Kommission bei der Forschungsanstalt Ispra (Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle ist, sechs Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten in Höhe von 12235 DM. Dieser Betrag entspricht den Kosten für ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalt, die dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland, seinem Herkunftsland, in der Zeit vom 10. Februar 1976 bis zum 2. Februar 1978 entstanden waren. Von der Kommission hören wir, daß der Kläger nach diesem Zeitraum noch eine Abrechnung vom 5. Juni 1978 für zum größten Teil in Lire bezahlte Leistungen und eine andere vom 18. Juli des gleichen Jahres, die ausschließlich in DM bezahlte Leistungen enthält, vorgelegt hat.

Für die sechs genannten Erstattungsanträge hat der Kläger vorgerechnet, daß er einen Verlust von 936 DM (9777 minus 8841 DM) im Vergleich zu dem Betrag erlitten habe, den er erhalten hätte, wenn ihm nach Artikel 72 des Statuts tatsächlich 80 v. H. der entstandenen Kosten erstattet worden wären. Wie die seiner Klage als Anlage beigefügte Tabelle 2 zeige, habe er zum Beispiel bei den beiden Erstattungsanträgen vom März 1977 gegenüber der Sollerstattung eine Mindererstattung von 502,16 DM erhalten.

Angesichts dieses von ihm als Unrecht betrachteten Ergebnisses stellte Herr Misenta am 2. März 1978 nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag auf Erlaß einer begründeten Entscheidung. Der Kläger beschränkte diesen Antrag auf seinen Erstattungsantrag vom 25. Oktober 1977, der mit Ausnahme von zwei in Lire ausgestellten Rechnungen vom 22. Juni 1977 Kosten für ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalt betraf, die ihm zwischen dem 29. November 1976 und dem 23. August 1977 in seinem Herkunftsland entstanden waren. Die Abrechnung dieser Kosten wurde durch die Abrechnungsstelle Ispra am 20. Dezember 1977 erstellt, und die Erstattung in italienischer Währung dem Konto des Klägers am 19. Januar 1978 gutgeschrieben.

Für die ihm in Deutschland entstandenen Kosten stellte der Kläger einen Antrag in Höhe von 3317,40 DM. Aus der Abrechnung, die er am 18. Januar erhielt, konnte er entnehmen, daß dieser Betrag bei einer Umrechnung in belgische Franken 51249 BFR ergab. Aus der Abrechnung ergab sich außerdem für die Gesamtheit der vorgelegten Rechnungen eine Erstattung von 42711 belgischen Franken, die tatsächlich einem Satz von 80 v. H. (aufgerundet) entsprach. Schließlich enthielt die Abrechnung noch die Angabe, daß der Erstattungsbetrag den Gegenwert von 997382 Lire habe. Am 20. Januar erhielt der Kläger von seiner Bank in Italien die Mitteilung, daß dieser Betrag eingegangen sei.

Zwei Arbeitstage nach Erhalt dieser Mitteilung — am 24. Januar 1978 — überwies der Kläger den Betrag von 956165 Lire, der den ihm in DM entstandenen Kosten entsprach, unter Umtausch der Lire in DM zum Tageskurs auf dem freien Markt auf sein Konto bei seiner Bank in Deutschland und erhielt auf diesem Konto einen Betrag von 2316,96 DM gutgeschrieben. Nach Abschluß dieser Transaktion hatte er demnach in der Währung, in der ihm Kosten in der Höhe von 3317,40 DM entstanden waren, eine effektive Erstattung von 69,8 v. H. und nicht von 80 v. H. erhalten, wie sie das Statut vorsieht, und die 2653,92 DM hätte betragen müssen. Er erlitt demnach einen Verlust in Höhe von 336,96 DM (2653,92 minus 2316,96 DM) und beantragte die Erstattung dieses Betrages oder des nach dem Wechselkurs am Tage der Überweisung berechneten Gegenwertes in Lire.

Dieser Antrag wurde von dem Generaldirektor der Forschungsanstalt Ispra in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 14. März 1978 abgelehnt. Durch diese Entscheidung erfuhr der Kläger, welcher Art das System war, unter dessen mißlichen Folgen er zu leiden hatte, und auf welchen Rechtsgrundlagen es beruhte.

Diese Informationen veranlaßten ihn dazu, weitere Schritte zu unternehmen. Er legte bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein, die vom 5. Juni 1978 datierte und am 12. desselben Monats in das Register eingetragen wurde. In dieser Beschwerde erhielt er in vollem Umfang seinen früheren Antrag aufrecht, mit Ausnahme des Betrags, dessen Erstattung er forderte und den er geringfügig von 336,96 auf 326,22 DM ermäßigte. Dieser letztgenannte Betrag entspricht — wie der Kläger erklärt — dem Unterschied zwischen der Erstattung in Höhe von 80 v. H., die er hätte erhalten müssen und die sich auf 2653,92 DM belaufen hätte, und dem Gegenwert des Betrages in DM, den er in Lire erhalten und auf sein Konto in Deutschland überwiesen hatte, nämlich 2327,70 DM zum Kurs am Tage der Bankgutschrift in 1 DM = 410,8 Lire.

Da die Kommission zu dieser Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist nicht Stellung genommen hat, hat der Kläger am 23. November 1978 die vorliegende Klage eingereicht. Später jedoch, am 30. November 1978, hat die Kommission die Beschwerde zurückgewiesen, wovon der Kläger durch ein Schreiben erfahren hat, das vom 14. Dezember 1978 datiert und von dem für die Angelegenheiten der Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission, Herrn Tugendhat, unterzeichnet ist.

Bevor ich fortfahre, halte ich es für angebracht, die Tragweite der vorliegenden Klage deutlich zu machen.

Nach dem Willen des Klägers bezieht sich der Rechtsstreit nur auf einen der Erstattungsanträge (den am 25. Oktober 1977 vorgelegten), bei denen er glaubt, finanzielle Verluste erlitten zu haben, obgleich solche Verluste bereits bei dem ersten in der Akte erwähnten Antrag eingetreten sind, den Herrn Misenta am 8. März 1977 im Hinblick auf am 1. Juli 1976 entstandene Kosten gestellt hat. Man kann aber annehmen, daß der Kläger sich dazu entschlossen hat, durch eine Klage vor dem Gerichtshof die Aufmerksamkeit nicht nur auf die ihm persönlich entstandenen Verluste zu lenken, sondern auch — in einer Art, die über seinen persönlichen Fall hinausgeht — auf die fehlende Anpassungsfähigkeit des Systems, die sie herbeigeführt hatte, weil er bereits in mehreren früheren Fällen — wie er in seiner diesem Rechtsstreit vorausgehenden Beschwerde angeführt hat — tatsächlich aus den gleichen Gründen Verluste beim Umtausch erlitten hatte und weil die Entwicklung der Lira keine spürbare Besserung innerhalb eines annehmbaren Zeitraums erwarten ließ.

Was der Kläger über seinen Antrag auf Rückerstattung von 326,22 DM hinaus dadurch in Frage stellt, daß er den Fall vor Sie gebracht hat, ist nicht die Anwendung der für die Erstattung von Krankheitskosten erlassenen Regelung durch den Rechnungsführer in Ispra bei Bezahlung der Leistungen in einer starken Währung und Erstattung in einer schwachen Währung. Was er bestreitet, das ist gerade die Rechtmäßigkeit dieses Systems, das seiner Meinung nach die Beamten nicht gegen die Risiken bei der Umrechnung schützt und dadurch im Ergebnis die Krankheitsfürsorge, so wie sie durch das Statut vorgesehen ist, beeinträchtigt.

Daher ist das System zu untersuchen, dessen Rechtmäßigkeit in Frage gestellt ist.

II — Die Probleme des Klägers rühren daher, daß ihm Kosten in einer starken Währung (der DM) entstanden sind und daß er nach Umrechnung in belgische Franken, der Bezugswährung für die Berechnung der geschuldeten Beträge, Erstattungen in einer schwachen Währung (der Lira) erhalten hat, deren relativer Wert zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten und dem Zeitpunkt der Erstattung stark gesunken war.

Dieses Problem ist der Aufmerksamkeit der Kommission nicht entgangen. Sie hat am 6. November 1974 im schriftlichen Verfahren den Beschluß C/2981/74 mit Wirkung vom 1. November 1974 erlassen. Dieser Beschluß, bei dessen Vorbereitung die Vertreter des Personals hinzugezogen und dessen Regeln außerdem von den anderen Organen übernommen worden sind, hat gerade die durch die Wechselkursschwankungen aufgeworfenen Verwaltungsprobleme zum Gegenstand. Er wurde erlassen, weil die bis dahin von der Kommission angewendeten Wechselkurse, die von dem internationalen Währungsfonds bekanntgegebenen und anerkannten Kurse, nicht mehr dem wirklichen relativen Wert der Währungen entsprachen.

Dieser Beschluß unterscheidet in der Hauptsache drei Arten von Bezügen: Erstens die Umrechnung der in belgischen Franken ausgedrückten Bezüge in die Währung des Dienstortes (Artikel 63 und 64 des Statuts); zweitens die Beträge, die die Beamten aufgrund von Artikel 17 des Anhangs VII in ihr Herkunftsland überweisen lassen können; drittens Beihilfen und Vergütungen, die eine Kostenerstattung auf Vorlage von Rechnungen oder als pauschale Abgeltung darstellen.

Im Hinblick auf die letztgenannten bringt der Beschluß zum Ausdruck, daß vor allem erreicht werden [soll], daß den Beamten die tatsächlich verauslagten Kosten erstattet werden. Im weiteren bestätigt er noch genauer, es sei zu vermeiden, daß den Beamten für einen bestimmten verauslagten Betrag unterschiedliche Sätze erstattet werden, je nachdem, ob sie in einem Land mit starker oder schwacher Währung im Vergleich zur Währung des Sitzlandes ihren Dienstort haben.

Bei der Kostenerstattung gegen Vorlage von Rechnungen, zu denen auch die Krankheitskosten gehören, hat sich die Kommission für die Anwendung von aktualisierten Wechselkursen entschieden. In dieser Hinsicht sind zwei Fälle zu unterscheiden. Die Wechselkurse, die zwischen dem belgischen Franken und den Währungen der Länder anzuwenden waren, die damals relativ enge Bandbreiten im Vergleich zum belgischen Franken einhielten (Währungen, die man damals als Währungen der Schlange und angeschlossene Währungen bezeichnete), sind unter 1. in der Anlage II des Beschlusses festgelegt.

Die zwischen dem belgischen Franken und den Währungen mit frei schwankenden Wechselkursen, zu denen die Lira gehört, geltenden Wechselkurse werden unter 2. der Anlage II folgendermaßen bestimmt: Der Rechnungsführer der Kommission legt in der Mitte jedes Quartals auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt auf dem freien Markt in Brüssel geltenden Wechselkurse die ab folgendem Quartal zugrund zu legenden Wechselkurse fest.

Für den Bereich der Krankheitsfürsorge wurden diese Regeln durch ein Rundschreiben vom 5. März 1975 des Zentralbüros des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems mit dem Titel Durchführungsbestimmungen für die Aktualisierung der Wechselkurse auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge präzisiert. Die diesbezügliche Zuständigkeit dieses Organs beruht auf Artikel 19 Absatz 2 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Danach obliegt es dem Zentralbüro, die Arbeiten der Abrechnungsstellen zu koordinieren und zu kontrollieren und für die einheitliche Anwendung der Regeln für die Abwicklung der Erstattungen Sorge zu tragen.

In dem genannten Rundschreiben stellte das Zentralbüro für die Abwicklung der Erstattungen die beiden folgenden Grundsätze auf:

Die für Leistungen in anderen Währungen als dem belgischen Franken verauslagten Beträge werden in belgische Franken zu dem zum Zeitpunkt der Leistungen, geltenden aktualisierten Kurs umgerechnet.

Wenn die Zahlung in einer anderen Währung als in belgischen Franken erfolgt, wird der Betrag jeder Leistung in belgischen Franken in die Währung, in der die Zahlung erfolgt, zu dem im Zeitpunkt der Leistung geltenden aktualisierten Wechselkurs umgerechnet.

Man kann ohne Zweifel die in den oben untersuchten Texten festgelegten Grundsätze dergestalt zusammenfassen, daß der Beschluß der Kommission das Verfahren für die Festlegung der aktualisierten Wechselkurse bestimmt (für ein Quartal geltende Wechselkurse; Entscheidung für den freien Markt) und daß das Rundschreiben des Zentralbüros sich dafür entschieden hat, bei der (doppelten) Umrechnung auf den Zeitpunkt der Leistung abzustellen.

Der Kläger begehrt von Ihnen die Feststellung, daß der Beschluß der Kommission vom 6. November 1974 und — so füge ich hinzu — als Folge davon das Rundschreiben des Zentralbüros des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems vom 5. März 1975 über die Durchführung dieses Beschlusses auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge in seinem Fall nicht anwendbar sind. Dieses Klagebegehren beschränkt sich offensichtlich auf die Bestimmungen in diesen Texten, die die Erstattung von Krankheitskosten betreffen, die ihm in der Bundesrepublik entstanden sind. Es versteht sich von selbst, daß es nicht darauf gerichtet ist und nicht darauf gerichtet sein kann, das System der Erstattung in seiner Gesamtheit für alle Kosten in Frage zu stellen, bei denen die in jedem Quartal aktualisierten Wechselkurse angewandt worden sind, wie die Beklagte zu befürchten scheint.

Die These des Klägers ist folgende: Das 1974/75 geschaffene System sei unvereinbar mit Artikel 72 Absatz 1 des Statuts, mit dem Anhang 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge (Vorschriften für die Erstattung der Krankheitskosten) und mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, wie er durch Ihre Rechtsprechung herausgearbeitet und definiert worden sei. Der Kläger fügt hinzu, die Anwendung der Anlage II, 2., des genannten Beschlusses der Kommission, gegen die sich seine Klage richtet, erlaube es nicht, die Zielsetzung einzuhalten, die dieser Beschluß selbst für die Erstattung der tatsächlich verauslagten Kosten nenne.

Wie Sie wissen, sieht Artikel 72 Absatz 1 des Statuts vor, daß dem Beamten und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen in Krankheitsfällen Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet wird. Aufgrund dieser Bestimmung ist die Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge getroffen worden, deren Anhang 1 die Vorschriften für die Erstattung der Krankheitskosten enthält und in den meisten Fällen eine Erstattung mit einem Satz von 80 % der Kosten im Rahmen bestimmter Höchstbeträge vorsieht. Dieser Satz gilt für alle Aufwendungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, da der Kläger ja nur wegen der Erstattung der in Deutschland entstandenen Aufwendungen klagt. Deshalb kann man außer Betracht lassen, daß er in Italien Gläser und ein Brillengestell gekauft hat, die nur zu 65 v. H. erstattet worden sind.

Der Kläger ist außerdem der Auffassung, das von der Kommission geschaffene System verstoße bei der Erstattung von Krankheitskosten, die in derselben Währung entstanden seien, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, die in Italien oder in jedem anderen Land mit schwacher Währung eingesetzt seien, mit denjenigen, die in Belgien, Luxemburg oder jedem anderen Land mit starker Währung ihren Dienstort hätten. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Dienstes, den Sie mehrfach ausdrücklich anerkannt haben. Sie haben ihn insbesondere in Ihrem Urteil vom 16. März 1971 in der Rechtssache 48/70, Bernardi/Europäisches Parlament, angewandt (Slg. 1971, 175, insbesondere Randnr. 27, aaO, S. 185). Noch vor kurzem haben Sie sich auf diesen Grundsatz in einem Urteil gestützt, in dem der Kläger, der in Ispra eingesetzt gewesen war, wie im vorliegenden Fall mit seiner Klage geltend machte, er sei im Vergleich zu in Belgien oder Luxemburg eingesetzten Beamten finanziell benachteiligt; ich meine das Newth-Urteil vom 31. Mai 1979 (Rechtssache 156/78, Slg. 1979, S 1941, insbesondere Randnr. 13, aaO, S. 1952).

Die Gleichbehandlung ist außerdem ersichtlich Bestandteil des oben genannten Ziels, das die Kommission sich mit ihrem Beschluß vom 6. November 1974 für die Erstattung der tatsächlich verauslagten Kosten gesetzt hat. Dem Kläger fällt es daher leicht nachzuweisen, daß die Anwendung der in dem Beschluß aufgestellten Grundsätze im Widerspruch zu seinem erklärten Ziel stehen.

III — Angesichts dieser Vorwürfe bestreitet die Kommission die Mängel ihres Systems nicht. Sie ist lediglich der Auffassung, daß sie nicht schwerwiegend genug seien, um seine Rechtmäßigkeit in Zweifel zu ziehen. Sie beruft sich auf die Kompliziertheit der Materie und hebt die zahlreichen Bemühungen hervor, die sie — auch mit Hilfe des kritisierten Systems — unternommen habe und immer noch unternehme, um ihren Beamten eine angemessene Erstattung der Krankheitskosten zu garantieren. Sie unterstreicht außerdem, daß eine Vielzahl der Bemerkungen des Klägers Vorschläge für die Schaffung eines anderen Systems seien, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht angebracht und überdies stark zu kritisieren seien.

Ich teile in diesem Punkt die Auffassung der Kommission und möchte Ihre Zeit nicht zu sehr mit meinen Äußerungen über die rechtliche Stichhaltigkeit und die praktischen Möglichkeiten der von dem Kläger vorgeschlagenen Reformen in Anspruch nehmen: Unmittelbare Erstattung in der Währung, in der die Kosten entstanden sind, und Wahl des am Tag der Erstattung geltenden Kurses für den Umtausch der Währung, in der die Kosten entstanden sind, in diejenige, in der sie durch die Kasse erstattet werden. Dies sind in der Tat eindeutig Überlegungen de lege ferenda; sie scheinen mir auch nicht erforderlich, um zu einer begründeten Beurteilung des in Frage stehenden Systems zu gelangen.

Es ist ebenfalls zutreffend, daß die Probleme des Umtauschs komplex und schwierig sind und sogar in einer rechtlich vollkommen zufriedenstellenden Art nicht gelöst werden können. Es ist schließlich auch unbestreitbar, daß die jnitunter unerwarteten Wertschwankungen der Währungen auf dem internationalen Devisenmarkt in keiner Weise der Kommission angelastet werden können.

Es war lediglich ihre Aufgabe, einen Mittelweg zwischen den unausweichlichen Zwängen, die sich aus der Verwaltung eines komplexen und weltweiten Systems ergeben und den höherrangigen Anforderungen der Gerechtigkeit zu finden, die verlangen, daß alle Kranken in vegleichbaren Fällen in gleicher Weise Erstattungen erhalten. Der Kommission könnte daher keine Verpflichtung auferlegt werden, einen bestimmten Erfolg zu erzielen (obligation de resuhat)į sondern lediglich eine Verpflichtung zur Wahl eines geeigneten Mittels (obligation de moyen), um auf diese grundsätzliche Unterscheidung des französischen Rechts bei der zivilrechtlichen Haftung zurückzugreifen.

Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, allen Beamten, denen Krankheitskosten überall in der Welt entstehen, diese genau in Höhe von 80 v. H. zu erstatten. Dafür spricht auch die Wahl der Formulierung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. in Artikel 72 Absatz 1 des Statuts, denn dieser Wortlaut läßt sich dahin gehend auslegen — wie auch die Beklagte ausführt —, daß es sich um einen Prozentsatz handelt, in dessen Höhe die Kostenerstattung in etwa zu erfolgen hat.

Diese Merkmale dürfen jedoch nicht eine vollständige Handlungsfreiheit der Kommission zur Folge haben. Die Kommission hatte die Pflicht, ein System zu schaffen, das in geeigneter Form den in Frage stehenden tatsächlichen Verhältnissen entsprach, und es kurzfristig zu verbessern, falls die Erfahrung zeigen würde, daß das gewählte System unzulänglich war.

Die Kommission scheint mir jedoch nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt zu haben. Das ergibt sich zunächst daraus, daß der Rechnungsführer der Kommission selbst aufgrund der Abwertung der Lira sich nicht nach dem durch den Beschluß vom 6. November 1974 aufgestellten Grundsatz richten konnte, dem zufolge er in der Mitte jedes Quartals auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt auf dem freien Markt in Brüssel geltenden Wechselkurse die ab folgendem Quartal zugrunde zu legenden Wechselkurse festlegen sollte.

Die als Anlage 5 zur Klagebeantwortung beiliegenden Schriftstücke zeigen, daß die von einem bestimmten Quartal an zugrunde zu legenden Kurse nicht in der Mitte des vorangehenden Quartals festgelegt worden sind, sondern zu einem ihrem Inkrafttreten viel näheren Zeitpunkt. Die Unterlagen zeigen auch, daß die Kurse selbst während des Quartals ihres Inkrafttretens noch geändert worden sind, wahrscheinlich, weil dem Rechnungsführer die Unzulänglichkeit des gewählten Systems in einem Zeitraum starker Währungskursschwankungen bewußt war.

Die mangelnde Sorgfalt der Beklagten ergibt sich auch aus der Verzögerung, mit der sie Grundsätze, deren Mängel sie kannte, geändert hat, wie das Verhalten ihres Rechnungsführers beweist. Sie hat in der Tat bis zum ersten April dieses Jahres, das heißt 4 Jahre und 5 Monate, gewartet, bis sie das System der Quartalskurse durch ein System von Monatskursen für alle in der Anlage I zu ihrem Beschluß vom 6. November 1974 aufgeführten Kosten mit Ausnahme der Krankheitskosten und der durch Unfälle verursachte Kosten (Artikel 72 und 73 Absatz 3 des Statuts) ersetzte. Die Kommission hat für die letztgenannten Kosten entschieden, daß der zugrunde zu legende Kurs weiterhin ein für ein Quartal geltender Kurs sein solle, der aber künftig am ersten Werktag des betreffenden Quartals festgelegt werde. Ohne im begrenzten Rahmen dieses Rechtsstreits ein abschließendes Urteil über den Wert dieser Änderung zu fällen, scheint sie mir auf eine größere Wirklichkeitsnähe hinauszulaufen. Meine Kritik bezieht sich lediglich auf den langen Zeitraum, den man verstreichen ließ, bevor diese Verbesserung herbeigeführt wurde, während doch der in Frage stehende Beschluß offensichtlich leicht zu ändern war, da er intern und im schriftlichen Verfahren erlassen worden war.

Bei dieser Sachlage kann keiner der von der Beklagten vorgetragenen Gründe meinen negativen Eindruck beseitigen.

Soweit die Kommission den im allgemeinen großzügigen Charakter des Krankheitsfürsorgesystems, in dessen Genuß ihre Beamten kommen, und die Anstrengungen hervorhebt, die sie unternimmt, um Kurse für die Umrechnung von wenig bekannten Währungen in belgische Franken zu finden, nehme ich dies gerne zur Kenntnis. Diese Umstände scheinen mir jedoch nicht geeignet, sie im Hinblick auf das besondere Problem, mit dem wir befaßt sind, freizusprechen.

Wenn sie sich andererseits darauf beruft, die Verluste seien meistens unbedeutend, vergißt sie zu berücksichtigen, daß es sich um relative Verluste handelt, die im Vergleich mit der im Statut vorgesehenen Erstattung von 80 v. H. berechnet sind, und daß leichte Verluste hin und wieder tragbar erscheinen, es aber nicht mehr sind, wenn sie regelmäßig entstehen.

Die Kommission wirft dem Kläger außerdem vor, er mißbrauche die Möglichkeit, die ihm die durch Artikel 9 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge gewährte freie Arztwahl biete, weil er in fast allen Fällen Rechnungen für in Deutschland durchgeführte Behandlungen vorlege. Für die Kommission sind die Risiken beim Umtausch gewissermaßen die Kehrseite des sehr liberalen Grundsatzes in Artikel 9.

Ich sehe dies anders.

Prinzipiell bin ich der Meinung, daß man nach Festlegung eines Grundsatzes auch seine unter Umständen ungünstigen Folgen in Kauf nehmen und versuchen muß, diese mit geeigneten Mitteln zu mildern, anstatt zu einer Lösung zu greifen, die die Gefahr in sich bringt, dem Grundsatz einen Teil seiner Wirkung zu nehmen. Dieser Fall könnte jedoch eintreten, wenn die Kranken — im vorliegenden Fall aus einem Land mit starker Währung stammende und in einem Land mit schwacher Währung eingesetzte Beamte — durch die Verluste beim Umtausch dazu veranlaßt würden, für sich und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen auf eine Behandlung in ihrem Herkunftsland zu verzichten. Dabei ist auch an die zahlreichen Beamten in Ispra zu denken, die sich in der Schweiz behandeln lassen.

Über die persönliche Situation des Klägers hinaus scheint es mir, daß von der Möglichkeit, sich im Ausland behandeln zu lassen und insbesondere in seinem Herkunftsland einen Arzt aufzusuchen und sich dort in Behandlung zu begeben, tatsächlich viel mehr Gebrauch gemacht wird, als es die Beklagte zugeben möchte.

Eine andere Folge der freien Arztwahl ist der — dem Kläger heftig vorgeworfene — Umtausch der ihm in Lire gezahlten Erstattung in DM zum auf dem freien Markt geltenden Kurs. Die Kommission sucht mit Nachdruck die Schuld bei dieser auf Privatinitiative beruhenden Transaktion, die der Kläger ihrer Auffassung nach nicht in seine Rechnung hätte einbeziehen dürfen. Es ist jedoch klar, daß ein in Deutschland niedergelassener Arzt sich in DM bezahlen läßt und daß ein Vergleich zwischen der Zahlung und der Erstattung nur in der zur Zahlung benutzten Währung und — da es sich um eine durch einen Privaten durchgeführte Transaktion handelt — zu dem für Private geltenden Kurs möglich ist.

Darüber hinaus zeigen die Berechnungen, die der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde gegenüber der Verwaltung durchgeführt hat, daß ein in Brüssel oder in Luxemburg eingesetzter Beamter, dem die gleichen Kosten in DM im Laufe der gleichen Quartale entstanden wären, nach den gleichen Berechnungsmodalitäten eine eindeutig höhere Erstattung in belgischen Franken erhalten hätte.

Die Kommission weist noch darauf hin, es sei zwar zutreffend, daß eine erhebliche Schwankung der Wechselkurse zugunsten des Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Leistung und dem der Erstattung eintreten könne; der zeitliche Abstand zwischen der Behandlung und dem Antrag auf Erstattung stehe aber weitgehend in seinem Belieben.

Tatsächlich kann nach Artikel 13 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge der Antrag auf Erstattung in dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungen erbracht worden sind, gestellt werden, was in Extremfällen fast zwei Jahre Zeit für die Antragstellung läßt. Nach Ansicht der Kommission bietet dieser ausgedehnte Zeitraum den Versicherten auch die Möglichkeit, Devisenspekulationsgeschäfte durchzuführen.

Zum großen Teil liegt aber der zeitliche Abstand zwischen der Leistung und der Erstattung nicht im Belieben der Versicherten. Das ist zunächst der Fall bei dem Zeitraum zwischen der Leistung und dem Eingang der Honorar- oder Kostenrechnung bei dem Patienten: Es trifft des weiteren vor allem für den Zeitraum der verwaltungsmäßigen Bearbeitung zwischen der Vorlage der Rechnungen und ihrer tatsächlichen Erstattung zu, für den die Beklagte einzustehen hat. Die Möglichkeiten zur Spekulation sind demnach beschränkter, als die Kommission vorgibt.

Wenn diese Gefahr bestünde, müßte sie im übrigen anders als durch die Wahl eines Umrechnungssystems bekämpft werden, das durch seine generelle Geltung zwangsläufig alle Beamten erfaßt, diejenigen, die spekulieren, aber auch die anderen. Ich glaube nicht, daß es angesichts der sich häufig ändernden tatsächlichen Verhältnisse auf den Devisenmärkten ein Mittel gibt, dieses Risiko vollständig zu beseitigen. Man könnte es zumindest herabsetzen. Vielleicht findet mein Vorschlag Zustimmung, den Zeitraum bis zur Vorlage der Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten zu verkürzen, was außerdem die Arbeit der Abrechnungsstellen erleichtern würde.

Ist die vom zweiten Quartal dieses Jahres an eingeführte Änderung in Richtung auf eine stärkere Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse nicht in jedem Fall das deutlichste Eingeständnis der Mängel des früheren Systems?

Die Suche nach einer besser geeigneten Lösung stellt eine weitere Gemeinsamkeit mit der schon genannten Rechtssache Newth dar, die — bei der degressiven Vergütung nach einer Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen — ebenfalls die Einbußen betraf, die einem in Italien arbeitenden Beamten im Vergleich zu in Belgien oder Luxemburg arbeitenden Beamten durch die Umrechnung entstanden. Diese Einbußen stellten nach Auffassung des Gerichtshofes, die im Einklang mit den Schlußanträgen des Generalanwalts Reischl stand, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten ... [dar], welche sich in einer vergleichbaren Lage befinden (Randnr. 13).

Ich glaube nicht, daß die im Vergleich zu denen von Herrn Misenta höheren Einbußen von Herrn Newth (30 % anstelle von 10 bis 12 %) und die Seltenheit von Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen im Vergleich zur Häufigkeit von Krankheitskosten derart entscheidende Unterschiede darstellen, daß im ersten Fall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu bejahen wäre und im zweiten nicht.

Außerdem steht die Behandlung des Klägers bei den Krankheitskosten im Widerspruch zu Artikel 71 Absatz 1 des Statuts und zu Anhang 1 (Vorschriften für die Erstattung der Krankheitskosten) der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge.

Ich halte es deshalb für möglich und wünschenswert, die genannte Lösung auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen.

Bevor ich meine Ausführungen abschließe, glaube ich die Kommission auf gewisse Nachteile von Beschlüssen im schriftlichen Verfahren hinweisen zu müssen. Die Erfahrung in dieser Rechtssache hat mir gezeigt, daß es äußerst schwierig war, sich über den endgültigen und vollständigen Wortlaut solcher Beschlüsse und über den genauen Zeitpunkt ihres Erlasses zu informieren. Da es sich um Rechtsakte mit bindender Wirkung handelt, selbst wenn sie nur innerhalb der Gemeinschaftsorgane gelten, glaube ich, daß sie etwas Besseres verdienen als eine Veröffentlichung im Personalkurier mehrere Monate nach ihrem Inkrafttreten.

Als Schlußfolgerung schlage ich vor, der Klage von Herrn Misenta stattzugeben und dementsprechend

in seinem Fall mit Wirkung vom 1. Juli 1976 das System für nicht anwendbar zu erklären, das sich aus der Anwendung des Beschlusses C/2981/74 der Kommission vom 6. November 1974 (Anlage II, 2.) und der Durchführungsbestimmungen des Zentralbüros des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems vom 5. März 1974 (2. — Abwicklung der Erstattungen) auf die Krankheitskosten ergibt, die ihm in Deutschland entstanden sind,

die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde aufzuheben,

die Kommission zu verurteilen, ihm den Betrag von DM 326,22 zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit Eingang der Beschwerde zu zahlen,

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.