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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.1980 – C-256/78
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1980:39
In der Rechtssache 256/78
Rolf Misenta, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Varese, Via Romans sur Isère 6, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Victor Wieme, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
in der Hauptsache wegen Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der am 5. Juni 1978 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Generaldirektors der Forschungsanstalt Ispra vom 14. März 1978, mit der ein am 2. März 1978 gestellter Antrag des Klägers auf Anwendung von aktualisierten Wechselkursen bei der Erstattung in Lire von in DM entstandenen Krankheitskosten, die Gegenstand einer Abrechung der Abrechnungsstelle Ispra vom 20. Dezember 1977 waren, abgelehnt wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter G. Bosco und T. Koopmans,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatuts sieht vor: In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet...
Artikel 9 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die für den Bereich der Kommission an 26. September 1974 verabschiedet worden ist, bestimmt: Den Krankenfürsorge-Berechtigten ... steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt frei.
Artikel 13 dieser Regelung legt fest, daß der Leistungsanspruch verlorengeht, wenn der Erstattungsantrag nicht in dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungen erbracht worden sind, gestellt wird.
Nach Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut werden die einem Beamten zustehenden Bezüge ... an dem Ort und in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
Zur Regelung der durch die Schwankungen der Wechselkurse aufgeworfenen Verwaltungsprobleme beschloß die Kommission am 6. November 1974, bei der Erstattung von Kosten, insbesondere von Krankheitskosten im Sinne des Artikels 72 des Statuts, aktualisierte Wechselkurse anzuwenden; sie beauftragte den Rechnungsführer der Kommission, in der Mitte jedes Quartals die von dem Beginn des folgenden Quartals an anzuwendenden Kurse festzulegen.
Mit Rundschreiben vom 5. März 1975 legte das Zentralbüro des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems in deh Durchführungsbestimmungen für die Aktualisierung der Wechselkurse auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge folgendes fest:
Die für Leistungen in anderen Währungen als dem belgischen Franken verauslagten Beträge werden in belgische Franken zu dem zum Zeitpunkt der Leistungen geltenden aktualisierten Kurs umgerechnet.
Wenn die Zahlung in einer anderen Währung als in belgischen Franken erfolgt, wird der Betrag jeder Leistung in belgischen Franken in die Währung, in der die Zahlung erfolgt, zu dem im Zeitpunkt der Leistung geltenden aktualisierten Wechselkurs umgerechnet.
2. Der Kläger, der wissenschaftlicher Beamter in der Besoldungsgruppe A 4 ist, bekleidet den Dienstposten des Assistenten des Generaldirektors der Forschungsanstalt Ispra der GFS.
Zwischen dem 29. November 1978 und dem 23. August 1977 nahm er, ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder, in der Budesrepublik Deutschland medizinische Leistungen in Anspruch. Die Kosten für diese Leistungen beliefen sich auf insgesamt 3317,40 DM und wurden von dem Kläger in dieser Währung beglichen.
Die Erstattung dieser Kosten wurde am 18. Januar 1978 in italienischen Lire auf der Grundlage einer Abrechnung durchgeführt, die die Abrechnungsstelle Ispra am 20. Dezember 1977 erstellt hatte.
3. Am 2. März 1978 stellte der Kläger nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag, der sich auf eine Einbuße von 326,22 DM bezog, die ihm bei der Erstattung seiner Krankheitskosten durch die Anwendung des Systems der aktualisierten Wechselkurse entstanden sei.
Dieser Antrag wurde von dem Generaldirektor der Forschungsanstalt Ispra mit Entscheidung vom 14. März 1978 abgelehnt.
Gegen diese ablehnende Entscheidung legte der Kläger am 5. Juni bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Status ein.
Die vorliegende Klage ist am 23. November 1978 erhoben worden.
Mit Entscheidung vom 30. November 1978 hat die Kommission die Beschwerde des Klägers abgelehnt. Diese ablehnende Entscheidung ist ihm durch ein von Herrn Tugendhat unterzeichnetes Schreiben vom 14. Dezember 1978 mitgeteilt worden.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Anträge der Parteien
1. Der Kläger beantragt,
a) die Klage für zulässig zu erklären;
b) das System der Erstattung der Krankheitskosten, das auf den aktualisierten Wechselkursen der Zeiträume beruht, während deren die Kosten entstanden sind, für unvereinbar mit Artikel 71 des Statuts und demnach für rechtswidrig zu erklären;
c) die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde aufzuheben;
d) die Kommission zur Zahlung eines Betrages von 326,22 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen seit dem Tag der Einlegung der Beschwerde zu verurteilen;
d) die Kommission zur Tragung aller Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen.
2. Die Beklagte beantragt,
a) die Klage als unbegründet abzuweisen;
b) dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. In seiner Klageschrift macht der Kläger zunächst geltend, weder Artikel 72 des Statuts noch die Durchführungsbestimmungen sähen vor, in welcher Währung Krankheitskosten zu erstatten seien. Da das Statut bestimme, daß jedem Beamten die Wahl seines Arztes freistehe, müsse der Betroffene die Sicherheit haben, daß ihm die bei diesem Arzt entstandenen tatsächlichen Kosten erstattet würden. Selbst wenn der Gerichtshof anerkenne, daß die Erstattung in der Währung des Landes erfolgen müsse, in dem der Beamte seinen Dienst verrichte, bleibe es dabei, daß zwischen dem Betrag, der entsprechend dem nach dem Statut anwendbaren Prozentsatz berechnet werde, und der tatsächlichen Erstattung Gleichwertigkeit bestehen müsse.
Der Kläger betont außerdem, das auf aktualisierten Wechselkursen beruhende System der Erstattung von Krankheitskosten habe je nach der Währung, in der die Kosten zu tragen seien, unterschiedliche Erstattungssätze zur Folge. So würden bei in DM entstandenen Kosten in gleicher Höhe einem in Brüssel oder in Luxemburg eingesetzten Beamten 79,9 v. H. erstattet, während dem Kläger weniger als 70 v. H. erstattet worden seien, was gegen die in Artikel 72 des Statuts vorgesehene Garantie einer Erstattung in Höhe von 80 v. H. verstoße.
Der Kläger rügt, die Kommission habe im Vorschlag ihres Generalsekretariats über Verwaltungsprobleme infolge der Wechselkursschwankungen der Feststellung nicht Rechnung getragen, daß zu vermeiden [ist], daß den Beamten für einen bestimmten verauslagten Betrag unterschiedliche Sätze erstattet werden, je nachdem, ob sie in einem Land mit starker oder schacher Währung im Vergleich zur Währung des Sitzlandes ... [und] zur Währung des Landes ..., in dem sein Dienstort liegt ... [erstattet werden].
Das angewendete System sei von Anfang an unvereinbar mit Artikel 72 des Statuts gewesen. Die Erstattungsanträge für die während des ersten Quartals des Jahres 1975 entstandenen Kosten hätten nämlich spätestens im Dezember 1976 vorgelegt werden müssen; unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Vorlage der Arzt- und der sonstigen Rechnungen und der tatsächlichen Erstattung sei die Erstattung im günstigsten Fall im Januar 1977 erfolgt. Bei dieser Erstattung habe man die aktualisierten Kurse des ersten Quartals des Jahres 1975 angewandt, das heißt 264,8 Lire = 1 DM. Der Kurs am 3. Januar 1977 sei jedoch 372,7 Lire = 1 DM gewesen.
Der Kläger schlägt zur Beseitigung dieses Zustands die Anwendung der folgenden Mittel vor:
die Erstattung in der Währung, in der die Zahlungsverpflichtung entstanden ist, oder
die Berechnung des Gegenwerts der Erstattung in der Währung des Landes, in dem der Dienstort liegt, auf der Grundlage des am Tage der Zahlung geltenden Kurses zwischen der Währung, in der die Kosten entstanden sind, und der, in der die Erstattung durchgeführt wird.
2. In ihrer Klagebeantwortung vertritt die Kommission die Auffassung, daß der größte Teil der Kritik, die gegenüber der Anwendung des gemeinsamen Systems der Erstattung der Krankheitskosten im Falle des Klägers vorgebracht werde, in keiner Weise die Ordnungsmäßigkeit des Systems in seiner Gesamtheit betreffe, sondern die konjunkturbedingten finanziellen Folgen einer möglichen Änderung der Wechselkurse zwischen dem Zeitpunkt der Leistung, der allein als Grundlage der Berechnung der Erstattung berücksichtigt werde, und dem später liegenden Zeitpunkt der Auszahlung durch die Abrechnungsstelle.
Die Schwankungen der Wechselkurse zwischen den verschiedenen Währungen hingen vom freien Weltmarkt ab, auf den die Gemeinschaft so gut wie keinen Einfluß habe. Außerdem liege der manchmal ziemlich ausgedehnte Zeitraum, der zwischen der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen und der Vorlage des Erstattungsantrags bei der Abrechnungsstelle verstreiche, weitgehend im Belieben des Betroffenen.
Die Kommission meint jedoch, daß der Kläger, wenn er aufgrund des seinerzeitigen Vergleichs zwischen dem Erstattungsbetrag in Lire und dem für die Leistungen in DM bezahlten Betrag glaube, eine Einbuße auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erlitten zu haben, den Umtausch des in Lire gezahlten Betrags in DM zum Kurs des freien Marktes allerdings nicht in seine Berechnung einbeziehen dürfe, da diese Transaktion auf seiner privaten Initiative beruhe.
3. In seiner Erwiderung wendet sich der Kläger gegen die Behauptung der Kommission, der einzige Zeitpunkt, der für die Berechnung der Erstattung berücksichtigt werden könne, sei der Tag der Leistung: Dies stehe im Widerspruch zu der Praxis der privaten Krankenversicherungen und zu dem Beschluß Nr. 101 der Kommission vom 29. Mai 1975 über den Zeitpunkt, der für die Bestimmung des Umrechungskurses bei der Berechnung der verschiedenen Leistungen maßgebend ist (ABl. C 44 vom 26. Februar 1976, S. 3), wonach der maßgebliche Zeitpunkt der Tag sei, an dem der zuständige Träger die Erstattung der von dem Betroffenen nachgewiesenen Kosten anordne.
Der Kläger bringt vor, Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut beziehe sich weder auf Krankheitskosten noch auf die im Beschluß der Kommission vom 6. November 1974 über die infolge der Wechselkursschwankungen auftretenden Verwaltungsprobleme behandelten Kosten, von denen bestimmte (zum Beispiel die Zahlung von Entschädigungen bei Unfällen und bei Invalidität) in der Währung gezahlt würden, in der sie entstanden seien. Außerdem beziehe sich der deutsche Text des Artikels 17 allein auf Bezüge.
Die Wechselkursschwankungen könnten nicht als unbedeutend betrachtet werden, jedenfalls nicht, soweit die Lira betroffen sei. Es ergebe sich aus einer von ihm vorgelegten Aufstellung, daß von 21 Quartalskursen, die der Rechnungsführer der Kommission für die 16 Quartale des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1978 festgelegt habe, 18 niedriger als der Kurs am ersten Tag ihrer Anwendung gewesen seien. Außerdem begünstigten diese Schwankungen stark den Beamten, der Krankheitskosten in Lire zu tragen habe und Erstattungen in einer starken Währung erhalte. Der Kläger merkt an, daß der Rechnungsführer außerdem von den durch die Kommission aufgestellten Vorschriften abgewichen sei und einen Wechselkurs nicht in der Mitte jedes Quartals, sondern am Ende des Quartals aufgestellt habe, wobei er das Ergebnis während des betreffenden Zeitraums mehrmals angepaßt habe.
Der Betroffene könne höchstens den Zeitraum verkürzen, der zwischen dem Erhalt der Arzt- und sonstigen Rechnungen und ihrer Vorlage zur Erstattung verstreiche. Dieser Zeitraum sei jedoch unbedeutend im Vergleich zu dem, den die Abrechnungsstelle benötige, um die Erstattung durchzuführen.
In Anbetracht der Ohnmacht der Kommission gegenüber den Kursschwankungen der verschiedenen Währungen macht der Kläger darauf aufmerksam, daß jede andere Lösung als die Erstattung zu dem am Tag der Zahlung geltenden Kurs eine ungerechtfertigte Bereicherung der Kasse darstelle. Außerdem habe die Kommission selbst Zweifel daran, ob sie im Recht sei, da sie in einem Dokument mit dem Titel Anwendung der Wechselkurse — Situation am 15. Februar 1976 (Anlage 5 zur Klagebeantwortung) einen Tageskurs für die Zahlung der Wiedereinrichtungsbeihilfe und des Ausgleichsbetrags für nicht genommenen Urlaub eingeführt habe. Im ersten Fall wende sie den Kurs im Zeitpunkt der Antragstellung, im zweiten. Fall den Kurs am letzten Arbeitstag an.
4. In ihrer Gegenerwiderung trägt die Kommission vor, der Zeitpunkt, den sie im Rahmen ihres schon genannten Beschlusses Nr. 101 speziell für den Fall der Erstattung durch den zuständigen Träger eines Mitgliedstaats von während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Kosten aus Gründen der Verwaltungspraxis gewählt habe, die mit den Unterschieden zwischen den innerstaatlichen Systemen der sozialen Sicherheit zusammenhingen, sei im vorliegenden Fall kein Argument. Diese Wahl sei jedenfalls in keiner Weise geeignet, die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen (insbesondere, wenn diese unerwartet und bedeutend seien) auf die Leistungen der sozialen Sicherheit, die die Wanderarbeitnehmer erhielten, zu vermeiden.
Artikel 17 des Anhangs VII zum Statut habe allgemeine Geltung, und das Statut sehe keinerlei Ausnahmen in bezug auf die Krankheitsfürsorge vor.
Die Kommission räumt ein, daß die durch Anwendung von Tageskursen theoretisch mögliche Perfektion nicht erreicht werde; sie macht aber geltend, die Anwendung von aktualisierten Quartalskursen stelle eine spürbare Verbesserung im Vergleich zu der Anwendung eines festen Wechselkurses dar, wie er in Artikel 63 des Statuts vorgesehen sei, der für die Berichtigungskoeffizienten die Paritäten zugrunde lege, die ami. Januar 1965 für die Umrechnung des belgischen Franken in die Währung des Landes, in dem der Dienstort liegt, gegolten hätten.
Das angewandte System biete gewiß wegen der konjunkturbedingten Schwankungen der Wechselkurse Anlaß zur Diskussion; dabei handele es sich jedoch für die Kommission nicht um ein Problem, das die Rechtmäßigkeit als solche und demzufolge das Funktionieren des Krankheitsfürsorgesystems in Frage stelle.
IV — Mündliche Verhandlung
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, Luxemburg, und die Kommission, vertreten durch Herrn R. Baeyens als Bevollmächtigten und durch Rechtsanwalt V. Wieme, Brüssel, haben in der Sitzung vom 15. November 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 23. November 1978 eingereichte Klage bezweckt in wesentlichen die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der von dem Kläger am 5. Juni 1978 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Generaldirektors der Forschungsanstalt Ispra vom 14. März 1978, mit der ein am 2. März 1978 gestellter Antrag des Klägers auf Anwendung von aktualisierten Wechselkursen bei der Erstattung in italienischen Lire von dem Kläger in Deutscher Mark entstandenen Krankheitskosten, die Gegenstand einer Abrechnung der Abrechnungstelle Ispra vom 20. Dezember 1977 waren, abgelehnt wurde.
2 Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und der Beamter bei der Forschungsanstalt Ispra ist, nahm, ebenso wie seine Ehefrau und seine Kinder, in der Bundesrepublik Deutschland, ihrem Herkunftsland, zwischen dem 29. November 1976 und dem 23. August 1977 medizinische Leistungen in Anspruch. Die Kosten für diese Leistungen beliefen sich auf insgesamt 3317,40 DM und wurden von dem Kläger in dieser Währung beglichen. Die Erstattung dieser Kosten wurde am 18. Januar 1978 in italienischen Lire auf der Grundlage einer Abrechnung durchgeführt, die die Abrechnungsstelle Ispra am 20. Dezember 1977 erstellt hatte.
3 Am 2. März stellte der Kläger nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts einen Antrag, der sich auf eine Einbuße von 326,22 DM bezog, die ihm bei der Erstattung seiner Krankheitskosten durch die Anwendung des Systems der aktualisierten Wechselkurse entstanden sei.
4 Dieses System, das an die Stelle des Systems der festen Wechselkurse getreten ist, das für die Berichtigungskoeffizienten die am 1. Januar 1965 fur de Umrechnung von belgischen Franken in die Währung des Landes des Dienstortes geltenden Paritäten zugrunde legte, wurde yon der Kommissionam16. November 1974 eingeführt. Im Rahmen der Regelung der infolge der Wechselkursschwankungen entstandenen Verwaltungsprobleme wurde entschieden, daß der Rechnungsführer der Kommission für die Erstattung von Kosten insbesondere von Krankheitskosten im Sinne des Artikels 72 des Statuts in der Mitte jedes Quartals die ab folgendem Quartal anzuwendenden Wechselkurse festzulegen habe.
5 Mit Rundschreiben vom 5. März 1975 legte das Zentralbüro des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems in den Durchführungsbestimmungen fur die Aktualisierung der Wechselkurse auf dem Gebiet der Krankheitsfursorge folgendes fest:
Die für Leistungen in anderen Währungen als dem belgischen Franken verauslagten Beträge werden in belgische Franken zu dem zum Zeitpunkt der Leistungen geltenden aktualisierten Kurs umgerechnet.
Wenn die Zahlung in einer anderen Währung als in belgischen Frøken erfolgt, wird der Betrag jeder Leistung in belgischen Franken in die Wahrung! In der die Zahlung erfolgt, zu dem im Zeitpunkt der Leistung geltenden aktualisierten Wechselkurs umgerechnet.
6 Artikel 72 Absatz 1 des Statuts der Beamten sieht vor:
In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet.
7 Nach Artikel 17 Absatz 1 des Anhangs VII zum Statut werden die einem Beamten zustehenden Bezüge ... an dem Ort und in der Wahrung des Landes gezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt.
8 Artikel 9 Absatz 1 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die fur den Bereich der Kommission am 26. September 1974 verabschiedet worden ist, sieht vor Den Krankenfürsorge-Berechtigten ... steht die Wahl des Arztes und der Krankenanstalt frei. Artikel 13 dieser Regelung legt fest, daß der Leistungsanspruch verlorengeht, wenn der Erstattungsantrag nicht in dem Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistungen erbracht worden sind, gestellt wird.
9 Der Kläger gründet seine Klage auf den durch das Statut anerkannten Anspruch der Beamten auf Erstattung eines festen Prozentsatzes der tatsächlich entstandenen Krankheitskosten und auf die Folgen, die das System der aktualisierten Wechselkurse für die Gleichbehandlung der Beamten habe, je nachdem, ob sie ihren Wohnsitz in einem Land mit starker Währung oder in einem Land mit schwacher Währung im Vergleich zur Währung des Sitzes und zur Währung an ihrem Dienstort hätten.
10 Die Kommission verteidigt die Wahl des Tages der Leistung als einzigen Zeitpunkt, der bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigen sei, indem sie geltend macht, die Schwankungen der Wechselkurse zwischen den verschiedenen Währungen hingen vom freien Weltmarkt ab, auf den sie keinerlei Einfluß habe, und die manchmal ziemlich ausgedehnte Zeitspanne, die zwischen der Inanspruchnahme der medizinischen Leistungen und der Vorlage des Erstattungsantrags bei der Abrechnungsstelle verstreiche, sei zu einem großen Teil in das Belieben des Betroffenen gestellt.
11 Die Schwierigkeiten, die in einer Zeit schwankender Wechselkurse bei der Verwaltung eines Systems wie dem der Erstattung von in einer Vielzahl von Ländern entstandenen Krankheitskosten auftreten, können die Anwendung eines einheitlichen Wechselkurses während eines ganzen Quartals rechtfertigen; die Verzögerung jedoch, die möglicherweise zwischen dem Tag der Bezahlung der Leistungen und dem der Erstattung eintritt, kann eine ungleiche Behandlung der Beamten nach sich ziehen, je nachdem, ob diese ihre Aufgaben m einem Land mit schwacher Währung oder in einem Land mit starker Währung wahrnehmen. Das Bestehen einer Frist für die Vorlage der Erstattungsanträge genügt, um die verspätete Antragstellung aus Spekulationsgründen auszuschließen, ohne den Anspruch des Betroffenen auf ein unabhängig von seinem Dienstort effektiv gleichbleibendes Erstattungsniveau zu beeinträchtigen.
12 Nach allem erfordert es der Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, daß der bei der Erstattung der Krankheitskosten anzuwendende Wechselkurs dem im Zeitpunkt der Erstattung geltenden Kurs möglichst nahe kommt. Daher ist der Kurs des Quartals anzuwenden, während dessen die Erstattung erfolgt.
Kosten
13 Da die Beklagte unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission ist verpflichtet, dem Kläger die Differenz zwischen den zum Kurs im Zeitpunkt der Leistung und den zum Kurs des Quartals, in dem die Erstattung erfolgt ist, berechneten Krankheitskosten zu erstatten.
2. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen.