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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1979 – C-93/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:282
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 6. Dezember 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Das vorliegende Verfahren gegen Italien wegen Vertragsverstoßes weist starke Ähnlichkeiten mit anderen Rechtssachen der gleichen Art auf, die Sie bereits früher entschieden haben. Dies erlaubt es auch, die Schlußanträge relativ kurz zu fassen.
I — Die Kommission wirft der Italienischen Republik vor, ihre gemeinschaftsrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die Bestimmungen der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 in innerstaatliches Recht zu transformieren. Diese Richtlinie betrifft die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen). Dabei handelt es sich um selbsttätige Waagen, mit denen bei laufendem Förderband das Gewicht eines Wägegutstroms ohne systematische Unterteilung desselben ermittelt werden soll.
Diese Vorschrift gehört zu einer Reihe von Richtlinien betreffend Meßgeräte. Sie ist ausdrücklich vorgesehen in dem vom Rat am 28. Mai 1969 verabschiedeten Allgemeinen Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben. Die Angleichung der zwingenden nationalen, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschiedenen Vorschriften im Geltungsbereich dieser Richtlinie soll den Handelsverkehr auf diesem Gebiet von allen Hemmnissen befreien.
Den Mitgliedstaaten wurde durch die Richtlinie eine Frist von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe gesetzt, innerhalb deren sie der Richtlinie nachkommen und die Kommission über die von ihnen hierzu getroffenen Maßnahmen in Kenntnis setzen sollten. Da die Richtlinie am 27. Juni 1975 bekanntgegeben wurde, ist die Frist mit dem 27. Dezember 1976 abgelaufen. Es ist unstreitig, daß es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur notwendigen Anpassung der italienischen Rechtsvorschriften gekommen ist.
Angesichts dieser Säumnis forderte die Kommission mit Schreiben vom 16. Juni 1977 die italienische Regierung gemäß Artikel 169 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen. Die italienische Regierung antwortete hierauf lediglich mit einer Bitte um Fristverlängerung. Eine solche wurde ihr bis zum 16. September 1977 eingeräumt. Am 31. Oktober wurde von der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik bei der Kommission eine nochmalige Verlängerung erbeten. Die Ständige Vertretung teilte zugleich mit, daß die zuständigen nationalen Stellen intensiv daran arbeiteten, das nationale Recht an die Richtlinie anzupassen, was anscheinend erhebliche Anstrengungen erforderte.
Im Mai 1978 unterrichtete die Ständige Vertretung die Kommission davon, daß die italienische Regierung am 14. April ein decreto legge (gesetzesvertretende Verordnung) erlassen habe, das die betreffende Richtlinie in das italienische Recht umsetze. Unglücklicherweise verliert ein decreto legge gemäß Artikel 77 der italienischen Verfassung seine Wirksamkeit mit rückwirkender Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechzig Tagen nach seiner Bekanntgabe Gesetzesform erlangt hat. Die Kommission hat jedoch in der Folge keine Informationen erhalten, die es ihr erlaubt hätte anzunehmen, daß dies der Fall gewesen wäre. Im übrigen wurde dies auch von der italienischen Regierung nicht behauptet.
Die Kommission gab daher am 13. Juli 1978, also mehr als zwei Jahre nachdem sie die Regierung schriftlich dazu aufgefordert hatte sich zu äußern, eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 Absatz 1 des EWG-Vertrags ab. Nachdem die italienische Seite sich auch während der ihr in der Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten nicht geäußert hatte, rief die Kommission am 22. Mai 1979 den Gerichtshof an. In ihrer Klageschrift beantragt sie festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Pflichten aus der Richtlinie 75/410 des Rates verstoßen habe, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Befolgung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen habe.
Die italienische Regierung gab daraufhin keine förmliche Klagebeantwortung ab, sondern antwortete lediglich mit einem kurzen Schreiben. Darin erklärt sie, daß sie — trotz aller ihrer Bemühungen — aufgrund von politischen Ereignissen, insbesondere der vorzeitigen Auflösung des Parlaments, ihren Verpflichtungen nicht habe nachkommen können. Die Parlamentsauflösung habe auch dazu geführt, daß das am 23. April 1978 in Kraft getretene decreto legge vom Parlament nicht als Gesetz habe angenommen werden können und damit seine Wirksamkeit verloren habe. Aufgrund dieses Eingeständnisses verzichtete die Kommission auf eine Erwiderung.
II — Die Rechtsfragen, die sich in derartigen Rechtssachen stellen, sind Ihnen bekannt. Generalanwalt Reischl hat in seinen Schlußanträgen zur Rechtssache 100/77 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 879, insbesondere S. 891) darauf hingewiesen, daß schon eine ausführliche und eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Durchführung von Richtlinien innerhalb der vorgeschriebenen Fristen besteht. Ich verweise dazu auf die Urteile in den Rechtssachen 79/72 (Kommission/Italienische Republik, Urteil vom 21. Juni 1973, Slg. 1973, 667), 52/75 (Kommission/Italienische Republik, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 277), 10/76 (Kommission/Italienische Republik, Urteil vom 22. September 1976, Slg. 1976, 1359). Diesen bereits von Generalanwalt Reischl zitierten Urteilen müssen nunmehr die Urteile vom 11. April 1978 (Rechtssache 100/77, aaO.) und vom 22. Februar 1979, in der Rechtssache 163/78 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1979, 771), hinzugefügt werden.
Im Urteil vom 26. Februar 1976 wird betont, wie wichtig es ist, daß die Mitgliedstaaten die in den Richtlinien gesetzten Fristen einhalten:
Die gewissenhafte Befolgung einer Richtlinie ist gerade darum so wichtig, weil die Vollzugsmaßnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen sind mit der Folge, daß Rechtshandlungen dieser Art wirkungslos bleiben müssen, wenn die gesteckten Ziele nicht in den gesetzten Fristen erreicht werden. Haben also im Hinblick auf die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sind, die Bestimmungen einer Richtlinie keine weniger zwingende Wirkung als sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, dann kommt eine derartige Wirkung erst recht Bestimmungen zu, die Fristen für die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen enthalten; wären nämlich nach dem Ablauf dieser Fristen noch immer unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten anwendbar, so könnte dies zu Diskriminierungen führen.
Im übrigen kann sich nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf innerstaatliche Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen — selbst wenn es sich um Bestimmungen mit Verfassungsrang handelt — um die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Dies wird im Urteil vom 22. Februar 1979 (aaO.) hervorgehoben, das sich übrigens als das bisher jüngste Urteil — mit bemerkenswerter Kürze — in die erwähnte ständige Rechtsprechung einreiht.
Unter diesen Umständen schlage ich Ihnen vor, dem Antrag der Kommission zu folgen und festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) verstoßen hat, daß sie nicht die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen hat. Die Italienische Republik ist außerdem selbstverständlich zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.