Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1979 – C-93/79
ECLI:EU:C:1979:296
In der Rechtssache 93/79,
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn Alberto Prozzillo und Herrn Auke Haagsma als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/410/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABL. L 183, S. 25) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und der Vortrag der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Richtlinie 75/410/EWG gehört zu einer Reihe von Richtlinien über Meßgeräte; sie ist in dem Allgemeinen Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben ausdrücklich vorgesehen, das vom Rat am 28. Mai 1969 verabschiedet wurde (ABl. C 76, S. 1). Die Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Förderbandwaagen, bei denen es sich um selbsttätige Waagen handelt, mit denen bei laufendem Förderband das Gewicht eines Wägegutstroms ohne systematische Unterteilung desselben ermittelt werden soll.
Die Richtlinie legt die Bedingungen fest, denen derartige Geräte — vor allem in meßkundlicher und technischer Hinsicht wie auch in bezug auf die Prüfung der Geräte — genügen müssen, damit sie die im Anhang der Richtlinie vorgesehenen EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können. In Übereinstimmung mit dem in der Rahmenrichtlinie vom 26. Juli 1971 festgelegten Verfahren sind solche Geräte Gegenstand einer EWG-Bauartzulassung, die sich — wie ihr Name besagt — auf eine bestimmte Bauart bezieht, und unterliegen einer EWG-Ersteichung. Die Geräte werden mit einem EWG-Stempel oder -Zeichen versehen, mit dem bestätigt wird, daß sie geprüft worden sind und den in der Richtlinie aufgestellten Bestimungen genügen; sie können alsdann innerhalb der Gemeinschaft frei vertrieben werden, ohne neuerlichen Grenzkontrollen zu unterliegen.
Den Mitgliedstaaten wird in Artikel 4 der Richtlinie eine Frist von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe gesetzt, innerhalb deren sie der Richtlinie nachzukommen und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Richtlinie wurde am 27. Juni 1975 bekanntgegeben, so daß die Frist am 27. Dezember 1976 abgelaufen ist.
Da die Italienische Republik den Bestimmungen der Richtlinie nicht in der vorgeschriebenen Frist nachgekommen ist, hat die Kommission ihr mit Schreiben vom 16. Juni 1977 Gelegenheit zur Äußerung gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag gegeben.
Aus der Antwort der Ständigen Vertretung der Italienischen Republik, die bei der Kommission mit Fernschreiben vom 31. Oktober 1977 eintraf, geht hervor, daß die italienischen Behörden zwei Gesetzesentwürfe zur Durchführung der erwähnten Richtlinie aufgestellt hatten: Sie lägen bereits dem Senat vor und könnten im Wege eines Dringlichkeitsverfahrens verabschiedet werden.
Nach Verlängerung der gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag festgesetzten Frist hat die Ständige Vertretung der Italienischen Republik mit Fernschreiben vom 3. Mai 1978 der Kommission mitgeteilt, daß die italienische Regierung am 14. April ein decreto legge (gesetzesvertretende Verordnung) erlassen habe, welches die Richtlinie 75/410/EWG in das italienische Recht umsetze. Für den Fall, daß es nicht innerhalb von 60 Tagen nach seiner Bekanntmachung in Gesetzesform verabschiedet würde, mußte dieses decreto legge gemäß Artikel 77 der italienischen Verfassung seine Wirksamkeit verlieren. Die Kommission hat jedoch keine Informationen erhalten, die die Annahme rechtfertigen würden, daß das decreto legge in ein Gesetz umgewandelt worden wäre.
Angesichts dieses Sachverhalts gab die Kommission am 13. Juli 1978 gegenüber der italienischen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Eine offizielle Antwort hierauf hat die Kommission nicht erhalten.
Die vorliegende Klage vom 22. Mai 1979 ist am 14. Juni in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission hat mit Schreiben vom 24. August 1979 auf eine Erwiderung verzichtet.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Kommission beantragt,
festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/41O/EWG des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) nachzukommen;
die Italienische Republik zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Italienische Republik hat keine Anträge gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
In ihrer Klageschrift beruft sich die Kommission darauf, daß der verbindliche Charakter der Richtlinie hinsichtlich des zu erreichenden Ziels die Mitgliedstaaten verpflichte, die gesetzten Fristen einzuhalten. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. das Urteil in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1976, 1359).
Aus der Rechtsprechung (Urteil in der Rechtssache 100/77, Kommission/Italienische Republik, Slg. 1978, 879) ergebe sich ebenfalls eindeutig, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf innerstaatliche Schwierigkeiten oder Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, berufen könne, um die Nichteinhaltung der sich für ihn aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
In der Klagebeantwortung weist die italienische Regierung darauf hin, daß die beiden dem Senat im Oktober 1977 unterbreiteten Gesetzentwürfe wegen der vorzeitigen Auflösung des Parlaments nicht verabschiedet worden seien. Sie ist der Ansicht, der Umstand, daß sie am 14. April 1978 ein decreto legge erlassen habe, beweise, daß sie alles getan habe, um den ihr obliegenden Verpflichtungen nachzukommen; wenn diese Bemühungen keinen Erfolg gehabt hätten, so sei dies auf die politische und parlamentarische Krise zurückzuführen. Sie hofft, daß die Annahme durch das Parlament bald erfolgen werde, so daß der vorliegende Rechtsstreit damit als gegenstandslos betrachtet werden könne.
In ihrem Schreiben vom 24. August 1979 vertritt die Kommission die Auffassung, daß weder die Absichten noch die Erwartungen der italienischen Regierung, noch die von ihr angeführten Gründe für die unterlassene Umsetzung der fraglichen Richtlinie geeignet seien, dieser Unterlassung den Charakter einer Rechtsverletzung zu nehmen.
Die Kommission, vertreten durch Herrn A. Prozzillo als Bevollmächtigten, und die italienische Regierung, vertreten durch den Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, haben in der Sitzung vom 22. November 1979 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Kommission hat mit der am 14. Juni 1979 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschrift gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/410 des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABl. L 183, S. 25) nachzukommen.
2 Die Mitgliedstaaten waren gemäß Artikel 4 der Richtlinie verpflichtet, die zu ihrer Befolgung erforderlichen Maßnahmen innerhalb von achtzehn Monaten nach Bekanntgabe der Richtlinie zu treffen; diese Frist ist am 27. Dezember 1976 abgelaufen.
3 Die italienische Regierung bestreitet die behauptete Pflichtverletzung nicht. Sie begnügt sich mit der Erklärung, die Verzögerung bei der Befolgung dieser Richtlinie sei darauf zurückzuführen, daß ihre Bemühungen, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, aufgrund politischer und parlamentarischer Vorgänge keinen Erfolg gehabt hätten. Das zur Durchführung der Richtlinie erlassene decreto legge, in Kraft getreten am 23. April 1978, sei vom Parlament nicht innerhalb des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zeitraums in Gesetzesform übernommen worden und daher außer Kraft getreten; die beiden — in dem decreto legge verbundenen — Gesetzentwürfe, die beim Senat eingebracht worden seien, seien infolge der vorzeitigen Auflösung des Parlaments unerledigt geblieben.
4 Es erscheint angebracht, erneut darauf hinzuweisen, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die in Richtlinien der Gemeinschaft festgelegt sind.
5 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/410 des Rates vom 24. Juni 1975 nachzukommen.
Kosten
6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
7 Da die Beklagte unterlegen ist, wird sie verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Italienische Republik hat gegen eine ihr nach dem Vertrag obliegende Verpflichtung verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 75/410 des Rates vom 24. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Wägen (Förderbandwaagen) (ABL L 183, S. 25) nachzukommen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.