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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1979 – C-95/79
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1979:293
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 13. dezember 1979
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die beiden Vorabentscheidungsersuchen, mit denen Sie hier befaßt sind, haben den gleichen Ursprung. Sie beziehen sich auf zwei Verfahren, die in Belgien gegen zwei Fleischwareneinzelhändler eingeleitet wurden, die angeklagt sind, Verbraucherpreise angewandt zu haben, die nicht den Vorschriften der Ministerialverordnung vom 27. März 1975, später geändert durch die Ministerialverordnung vom 14. Juli 1976, entsprachen.
Die beiden Rechtssachen sind Ihnen durch die Fünfte Kammer (Rechtssache 95/79) und durch die Vierte Kammer (Rechtssache 96/79) des Tribunal de première Instance Namur — in beiden Fällen von demselben Einzelrichter — vorgelegt worden; dieses Gericht hat über den Widerspruch der beiden Angeklagten zu entscheiden, den diese gegen die in ihrer Abwesenheit am 6. November 1978 und am 21. März 1979 erlassenen Urteile der Fünften Kammer des Gerichts eingelegt hatten.
Obwohl die beiden Rechtssachen Gegenstand zweier getrennter Vorabentscheidungsersuchen sind und die Angeklagten des Ausgangsverfahrens von zwei verschiedenen Anwälten vertreten werden, haben Sie am 3. Oktober 1979 beschlossen, die Rechtssachen, weil sie ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusam-menhang stehen, für die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Ich werde sie daher auch in meinen Schlußanträeen zusammen behandeln.
Beide Rechtssachen betreffen die Frage, wie die Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch auszulegen ist, insbesondere — ich zitiere aus der Vorlageentscheidung — ob Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ministerialverordnung einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 805/68 und gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Rindfleisch, insbesondere die folgenden Durchführungsverordnungen: Nr. 1652/72 vom 31. Juli 1972, Nr.,1192/73 vom 8. Mai 1973, Nr. 667/74 vom 28. März 1974, [enthielt].
Die erste Rechtssache (Urteil vom 7. Mai 1979) betrifft jedoch außerdem die Frage, wie die Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch auszulegen ist, insbesondere — ich zitiere — ob Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ministerialverordnung einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 und gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Schweinefleisch, insbesondere die folgenden Durchführungsverordnungen: Nr. 2305/71 vom 29. Oktober 1971, Nr. 1351/73 vom 15. Mai 1973, Nr. 1133/74 vom 29. April 1974, [enthielt].
Zu diesem ersten Punkt ist festzustellen, daß das vorlegende Gericht in der zweiten Rechtssache (Urteil vom 30. Mai 1979) bereits durch neue Entscheidung entschieden hat, daß die Ministerialverordnung vom 27. März 1975, soweit sie in ihrem Artikel 3 Höchstbeträge für die Einzelhandelspreise bei Schweinefleisch festlegt, den Zielen des gemeinsamen Agrarmarkts widerspricht und deshalb den innergemeinschaftlichen Handel behindert. Das Gericht hat daher gemäß Artikel 107 der Verfassung erklärt, daß diese Ministerialverordnung im Widerspruch zu Artikel 39 des Vertrages von Rom und zu der Verordnung Nr. 121/67 des Rates steht.
Unter diesen Umständen kann man sich ernsthaft fragen, ob die von dem Gericht erbetene Auslegung der Gemeinschaftsregelung für den Scbweinefleiscbsektor zum Erlaß seines Urteils in der ersten Sache noch im Sinne von Artikel 177 Absatz 2 des Vertrages von Rom erforderlich ist und ob es nicht sein Ersuchen in diesem Punkt, zumindest stillschweigend, zurückgenommen hat.
Ich werde mich jedoch nicht weiter mit der Frage befassen, ob es zweckmäßig ist, die Auslegung der Gemeinschaftsregelung in diesem Sektor erneut zu erörtern. Es ist jedenfalls nicht unnütz, sich noch einmal mit diesem Problem zu befassen, da die innerstaatlichen Gerichte bei den Entscheidungen, die sie im Hinblick auf Ihr Urteil in der Rechtssache Dechmann vom 29. Juni 1978 (Slg. 1978, 1574) erlassen haben, das sich genau auf diesen Punkt bezog, zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen gelangt sind.
Während das Tribunal de premiere Instance Neufchâteau (Strafkammer, besetzt mit einem Einzelrichter) am 17. Mai 1979 aufgrund Ihrer Antwort auf die von ihm in der Rechtssache Dechmann gestellte Frage in einem auf den ersten Blick recht fundiert begründeten Urteil entschieden hat, daß die durch die Ministerialverordnung vom 27. März 1975 festgesetzte Handelsspanne den innergemeinschaftlichen Schweinefleischhandel nicht bebindere, und demzufolge die Verurteilung bestätigt hat, hat das Tribunal de première Instance Namur (Vierte Kammer, besetzt mit einem Einzelrichter) am 30. Mai 1979 in etwas summarischer Art entschieden, daß — wie sich aus Ihrem Urteil in der Rechtssache Dechmann ergebe — die Vorwürfe hinsichtlich der Preise für Schweinefleisch nicht bewiesen werden konnten, und hinzugefügt, daß es sich Ihr Urteil in der Rechtssache Dechmann voll zu eigen macht. Selten ist ein Urteil so einstimmig begrüßt worden, da alle — die Gerichte, die Angeklagten und die Regierung — sich ihm in vollem Umfang anschlossen, wobei sie allerdings daraus völlig entgegengesetzte Schlußfolgerungen für seine Anwendung zogen.
Es wäre nicht erstaunlich, wenn, ebenso wie es bei dem Urteil des Tribunal de première Instance Neufchâteau vom 17. Mai 1979 der Fall war, gegen die beiden Vorlageurteile des Tribunal de première Instance Namur gleichfalls Rechtsmittel eingelegt würden, und es ist nicht ausgeschlossen, daß Sie erneut mit dem Problem der Auslegung der Gemeinschaftsregelung auf dem Schweinefleischsektor — entweder in der Berufungsinstanz oder in der Kassationsinstanz — befaßt werden.
Ich hatte am 1. Juli 1978 folgende Auffassung vertreten (Slg.1978, S. 1595): Die einseitige Festsetzung des Verbraucherpreises für Schweinefleisch aufgrund einer Blockierung der Handelsspanne durch einen Mitgliedstaat ist unvereinbar mit der Verordnung Nr. 121/67 über die gemeinsame Marktorganisation des betreffenden Sektors, sofern sie die Ziele und das Funktionieren dieser Organisation, insbesondere die damit geschaffene Preisregelung, gefährdet.
Sie haben für Recht erkannt (Slg. 1978, S. 1585), daß die Verordnung Nr. 121/67 ... dahin auszulegen [ist], daß sie die einseitige Festsetzung einer maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat nicht verbietet, die im wesentlichen nach den Einkaufspreisen der früheren Vermarktungsstufen berechnet ist und der Entwicklung dieser Preise folgt, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindert.
In Anbetracht der Ergebnisse, zu denen dieses Urteil geführt hat, wäre ich versucht — im wesentlichen aus den in meinen Schlußanträgen vom 20. September dieses Jahres in den Rechtssachen Danis u. a. dargelegten Gründen der Rechtssicherheit, die insbesondere in Strafsachen notwendig ist —, zu sagen, daß im Hinblick auf eine Regelung von der Art der in Rede stehenden Ministerialverordnung die Verordnung Nr. 121/67 des Rates und die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Schweinefleisch den Fleischwareneinzelhändlern kein Recht gewähren, das die innerstaatlichen Gerichte sinnvoll schützen könnten.
In diesen Rechtssachen haben Sie jedoch am 11. November dieses Jahres für Recht erkannt, daß eine innerstaatliche Preiskontrollregelung für Erzeugnisse, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, insoweit mit der genannten Marktorganisation unvereinbar [ist], als sie für die weiteren Handelsstufen gilt und dadurch ... die Ziele und das Funktionieren dieser Marktorganisation gefährdet, eine Formulierung, die ich selbst in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Dechmann verwendet habe.
Beim gegenwärtigen Stand Ihrer Rechtsprechung glaube ich daher nicht, die gleichen Schlußanträge wie in den Rechtssachen Danis u. a. vortragen zu können, und stelle die Formulierung der Antwort ganz in Ihr Ermessen.
Das vorlegende Gericht wird jedoch den Umstand zu berücksichtigen haben, daß sich die Ereignisse des Ausgangsverfahrens zu einem anderen Zeitpunkt abgespielt haben als die in der Rechtssache Dechmann: Während sich diese auf einen Zeitraum im Jahre 1975 bezog, geht es in dem bei ihm anhängigen Verfahren um den 13. April 1977. Ebenso wird sich das Gericht die Antwort der Kommission auf die ihr von Ihnen gestellten Fragen vergegenwärtigen müssen (Mitteilung vom 13. April 1978, S. 9 und 10); diese Antwort bezieht sich allerdings nicht auf die Wirtschaftsjahre 1977/78 und 1978/79.
Was die Auslegung der Gemeinschaftsregelung im Rindfleischsektor betrifft, so werden meine Ausführungen nur kurz sein. Hierbei handelt es sich um eine Organisation, die noch strukturierter ist als die Marktorganisation für Schweinefleisch, und die Gemeinschaftsregelung in diesem Sektor läßt noch weniger Raum für Interventionen der innerstaatlichen Stellen.
Das vorlegende Gericht wird auch die tatsächlichen Angaben der Kommission zu berücksichtigen haben, die allein in der Lage ist, alle sachdienlichen Hinweise über die Orientierungspreise (die sich jedoch nur auf die sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten beziehen), über die Durchschnittspreise auf den repräsentativsten Märkten und über den Handel mit ausgewachsenen Rindern (Tieren und Fleisch) innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern zu geben.
Das Gericht wird auch berücksichtigen müssen, daß sich der Zeitpunkt, zu dem sich die Ereignisse des bei ihm anhängigen Verfahrens abgespielt haben, von dem in der Rechtssache Dechmann unterscheidet; während sich diese auf einen Zeitraum im Jahre 1975 bezog, geht es in der Rechtssache 96/79 um den April 1977.