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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.01.1980 – C-95/79

ECLI:EU:C:1980:17

In den verbundenen Rechtssachen 95 und 96/79

betreffend die dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der. Strafkammer des Tribunal de première Instance Namur in den vor diesem Gericht anhängigen Strafverfahren

Procureur du Roi

gegen

Charles Kefer (Rechtssache 95/79),

Louis Delmeixe (Rechtssache 96/79)

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, - L 148, S. 24) sowie — nur die Rechtssache 95/79 betreffend — der Bestimmungen der Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, Nr. 117, S. 66)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

1. Nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des belgischen Gesetzes über die Wirtschaftsregelung und die Preise, wie es sich aus dem Gesetz vom 30. Juli 1971 (Moniteur belge vom 31. August 1971) zur Änderung der Rechtsverordnung vom 22. Januar 1945 (Moniteur beige vom 24. Januar 1945) ergibt, kann der Wirtschaftsminister Höchstpreise für Erzeugnisse, Rohstoffe, Lebensmittel, Waren oder Tiere sowie den Höchstbetrag des von den Verkäufern oder Zwischenhändlern einzubehaltenden Gewinns festsetzen.

Die belgische Regierung hat von dieser Befugnis unter anderem auch in bezug auf den Einzelhandelsverkauf von Rind-und Schweinefleisch Gebrauch gemacht. Zur Zeit der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse ergaben sich die anwendbaren Bestimmungen aus der Ministerialverordnung vom 27. März 1975 (Moniteur belge vom 29. März 1975), zuletzt geändert durch die Ministerialverordnung vom 14. Juli 1976 (Moniteur belge vom 24. Juli 1976); sie bestimmt unter anderem:

Artikel 1

Die von den Fleischwareneinzelhändlern angewandten Verbraucherpreise für Rindfleisch einschließlich Mehrwertsteuer dürfen die Beträge nicht überschreiten, die sich aus dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer Handelsspanne von höchstens 22 BFR und dem Betrag der Mehrwertsteuer nach der in Artikel 3 festgelegten Berechnungsmethode ergeben.

Artikel 2

Die von den Fleischwareneinzelhändlern angewandten Verbraucherpreise für Schweinefleisch einschließlich Mehrwertsteuer dürfen die Beträge nicht überschreiten, die sich aus dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer Handelsspanne von höchstens 22 BFR und dem Betrag der Mehrwertsteuer nach der in Artikel 3 festgelegten Berechnungsmethode ergeben.

2. Herr Charles Kef er, Angeklagter des Äusgangsverfahrens in der Rechtssache 95/79, und Herr Louis Delmelle, Angeklagter des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 96/79, sind Fleischwareneinzelhändler in Andenne und Namur. Gegen sie laufen Verfahren vor der Strafkammer des Tribunal de première Instance Namur, weil sie am 14. Oktober 1976 beziehungsweise 13. April 1977 die Verbraucherpreise für Rind- und Schweinefleisch in der Weise ļieraufge-setzt haben, daß sie die in der Ministerialverordnung vom 27. März 1975 vorgeschriebene maximale Handelsspanne von 22 BFR je Kilogramm überschritten.

Die beiden Angeklagten haben den Sachverhalt nicht bestritten und die Erhöhung der Verkaufspreise damit erklärt, daß die Spanne von 22 BFR je Kilogramm ihnen nicht erlaube, ihre betrieblichen Aufwendungen und allgemeinen Kosten zu dekken.

Sie haben außerdem geltend gemacht, die erwähnte Ministerialverordnung sei im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht rechtswidrig, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, L 148, S.24) und der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, Nr. 117, S. 66).

Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 96/79 hat darüber hinaus vorgetragen, das ihm gegenüber ergangene Urteil vom 21. März 1979 habe das Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573) durchaus nicht berücksichtigen können; hierin habe der Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage des Tribunal de première Instance Neufchâteau beantwortet, das über die Gültigkeit der Ministerialverordnung vom 27. März 1975 in bezug auf das Gemeinschaftsrecht und insbesondere auf die vorgenannte Verordnung Nr. 121/67 habe befinden müssen.

Das Tribunal de première Instance Namur, das über die Beschwerde der beiden Angeklagten gegen das Urteil seiner Fünften Kammer zu entscheiden hat, hat in beiden Strafsachen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der in Rede stehenden Gemeinschaftsverordnungen vorzulegen.

In der Rechtssache 95/79 hat das Gericht dem Gerichtshof mit Urteil vom 7.Mai 1979 folgende Frage gestellt:

Enthielt die Ministerialverordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Rind- und Schweinefleisch einen Verstoß gegen

1. die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, enthielt insbesondere Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ministerialverordnung einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 805/68 und gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Rindfleisch, insbesondere die folgenden Durchführungsverordnungen:

Nr. 1652/72 vom 31. Juli 1972,

Nr. 1192/73 vom 8. Mai 1973,

Nr. 667/74 vom 28. März 1974,

2. die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, enthielt insbesondere Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ministerialverordnung einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 und gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Schweinefleisch, insbesondere die folgenden Durchführungsverordnungen :

Nr. 2305/71 vom 29. Oktober 1971,

Nr. 1351/73 vom 15. Mai 1973,

Nr. 1133/74 vom 29. April 1974?

In der Rechtssache 96/79 hat das Gericht festgestellt, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, die Ministerialverordnung als unvereinbar mit der Verordnung Nr. 121/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch anzusehen sei; das Gericht hat daher den Vorlagegegenstand auf die Auslegung der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch beschränkt und dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. Mai 1979 folgende Frage gestellt:

Enthält die Ministerialverordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Rind- und Schweinefleisch einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG)*Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch?

3. Ausfertigungen der Vorlageurteile sind am 15. Juni 1979 (Rechtssache 95/79) und am 19. Juni 1979 (Rechtssache 96/79) beim Gerichtshof eingegangen.

Die belgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt Emile M. Knops für Rechtsanwalt P. Legros als Bevollmächtigten, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn Hans Peter Hartvig als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn Jacques Delmoly, Mitglieder des Juristi schen Dienstes, haben in beiden Rechtssachen nach Artikel 20 der Satzung de! Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluß vom 3. Oktober 1979 die beiden Rechtssachen füi die Zwecke der mündlichen Verhandlung und einer gemeinsamen Entscheidung verbunden und hat die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme eröffnet.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichte schriftliche Erklärungen

Die belgische Regierung untersucht zunächst den Aufbau der Gemeinschaftsverordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und für Schweinefleisch. Zu dieser letztgenannten gemeinsamen Marktorganisation, die nur in der Rechtssache 95/79 (Kefer) erwähnt werde, bemerkt sie, zur Zeit der fraglichen Ereignisse sei für Schweinefleisch die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 maßgebend gewesen und nicht die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967, wie es in der Vorabentscheidungsfrage irrtümlich heiße. Dies habe aber keine praktische Bedeutung, da die Verordnung Nr. 2759/75 nur die kodifizierte Fassung der früheren Verordnung sei, so daß die Grundsätze, die für die eine Verordnung Geltung hätten, auch für die andere Verordnung gültig seien. Die Regierung legt anschließend die belgische Regelung dar, die sich aus der Ministerialverordnung vom 27. März 1975 in der Fassung der Ministerialverordnung vom 14. Juli 1976 ergibt. Das Hauptmerkmal des mit dieser Regelung errichteten Systems sei die Bestimmung einer festen Handelsspanne auf der Grundlage eines schwankenden Einkaufspreises. Der Einzelhandelspreis für Rind- und Schweinefleisch werde durch den vom Einzelhändler frei ausgehandelten Großhandelspreis sowie durch eine zu dem Großhandelspreis hinzutretende Handelsspanne gebildet, die als einzige begrenzt sei. Dies bedeute, daß das System keinen Einfluß nach oben, das heiße auf die vorhergehenden Vermarktungsstufen und auf die Produktion, ausüben könne. Da die Entwicklung der Großhandelspreise völlig frei sei, würden die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Sektoren keineswegs gefährdet.

Die Erklärungen der belgischen Regierung in der Rechtssache 95/79 (Kefer) unterscheiden sich insofern von denen, die sie in der Rechtssache 96/79 (Delmelle) eingereicht hat, als darin auch das Problem der Auslegung der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch angeschnitten wird. Insoweit stellt die belgische Regierung fest, der Gerichtshof habe bereits im Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Gelegenheit gehabt, sich zu einer ähnlichen Frage präzise zu äußern; es genüge also, das vorlegende Gericht auf dieses Urteil zu verweisen. Was die Frage in bezug auf die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch angeht (um die es in beiden Rechtssachen geht), so schildert die belgische Regierung die Entwicklung der Gemeinschaftsrechtsprechung auf dem Gebiet der Preisfestsetzung anhand der Urteile Galli (Rechtssache 31/74), Tasca (Rechtssache 65/75), Sadam (Rechtssachen 88 bis 90/75) und Dechmann (Rechtssache 154/77). In den Randnrn. 18 bis 20 der Entscheidungsgründe dieses letztgenannten Urteils habe der Gerichtshof ausgeführt, daß die Festsetzung einer maximalen Handelsspanne, die der Einzelhändler beim Verkauf an den Endverbraucher berechnen dürfe, grundsätzlich nicht geeignet sei, die Ziele und das Funktionieren einer gemeinsamen Marktorganisation zu gefährden, daß eine solche Spanne jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein könne, wenn sie die Vertriebs- und Einfuhrkosten nicht hinreichend berücksichtige oder dem Einzelhändler keine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit sichere. Nichts hindere daran, diese Erwägungen auch auf den Rindfleischsektor anzuwenden. Tatsächlich habe sie der Gerichtshof in seinem kürzlich ergangenen Urteil Grosoli (Rechtssache 223/78) auf diesen Sektor angewandt.

Aus dieser Perspektive sei darauf hinzuweisen, daß das belgische System

nur den Verkauf von Rindfleisch durch die Einzelhändler an den Verbraucher und nicht den Großhandel betreffe;

keinen Stopp der Einzelhandelspreise auf einer bestimmten Höhe vorschreibe, die von der Marktentwicklung und den Besonderheiten bestirnter Situationen unabhängig sei;

je nach den vom Einzelhändler gewählten Bezugsquellen und der Preisentwicklung auf den betreffenden Märkten zeitlich und räumlich in hohem Maße variabel sei;

sich auf die Festsetzung einer Handelsspanne beschränke, die die Betriebs- und Verkaufskosten sowie den Gewinn des Einzelhändlers decke und die gegebenenfalls nach Anhörung der belgischen Kommission für die Preisregulierung, zu der Vertreter der beteiligten Berufsgruppen gehörten, angepaßt werde.

Die Handelsspanne von 22 BFR je Kilogramm sei im übrigen von der Kommission in ihrem in der Rechtssache Dechmann eingereichten Schriftsatz als angemessen bezeichnet worden.

Somit sei abschließend festzustellen, daß eine nationale Regelung der in Frage stehenden Art nicht als unvereinbar mit der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 angesehen werden könne.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt einleitend, die einzigen Faktoren, die bei den Rechtssachen 95/79 und 96/79 gegenüber der Rechtssache 154/77, Dechmann, neu seien, bezögen sich zum einen auf den Zeitpunkt, zu dem sich die den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Ereignisse abgespielt hätten (Oktober 1976 und April 1977 in den vorliegenden Rechtssachen, ein Zeitraum im Jahre 1975 in der Rechtssache Dechmann), und zum anderen auf die Tatsache, daß diesmal die dem Gerichtshof gestellten Fragen nicht nur die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, sondern auch die für Rindfleisch beträfen. Im Hinblick darauf, daß weder die fragliche nationale Regelung noch die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch zwischen 1975 und 1977 grundlegend geändert worden seien, behalte die vom Gerichtshof in der Rechtssache Dechmann gegebene Auslegung für den Schweinefleischsektor ihre volle Gültigkeit. Es bleibe folglich nur noch zu prüfen, ob diese Auslegung auch für die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch gelte.

Nach Ansicht der Kommission sind die Argumente, auf die sich das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Dechmann im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch gestützt habe, auch in bezug auf die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, insbesondere in bezug auf die Verordnung Nr. 805/68, voll gültig.

Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch wolle durch die Errichtung eines einheitlichen Marktes für dieses Erzeugnis die Märkte stabilisieren und der betreffenden landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalte die Verordnung Nr. 805/68 Bestimmungen über die Preise, die jedoch nur für die Produktions- und Großhandelsstufe Geltung hätten, sowie Bestimmungen, die die Beseitigung aller Hindernisse für den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft sicherstellen sollten.

Um zu entscheiden, ob eine auf nationaler Ebene festgesetzte maximale Handelsspanne für den Einzelhandel mit den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch vereinbar sei, müßten also die Auswirkungen dieser Spanne auf den freien Warenverkehr untersucht werden.

Der entscheidende Gesichtspunkt, der zu berücksichtigen sei, bestehe — wie bei Schweinefleisch — darin, inwieweit die besagte Spanne derart festgesetzt sei, daß die Vertriebs- und Einfuhrkosten des Einzelhändlers gedeckt seien und für ihn eine angemessene Vergütung sichergestellt sei. Treffe dies nämlich nicht zu, wirke sich die Spanne auf den früheren Vermarktungsstufen wie ein echter Höchstpreis aus und ermutige namentlich die Erzeuger, zu exportieren, anstatt den einheimischen Markt zu beliefern, und habe außerdem zur Folge, daß der Absatz der eingeführten Erzeugnisse benachteiligt werde.

Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, in concreto über die Frage der Vereinbarkeit aufgrund aller zur Zeit des bei ihm anhängigen Verfahrens ermittelten Tatsachen und anhand der dargestellten allgemeinen Auslegungsregel zu befinden.

Die Kommission schlägt aufgrund der vorstehenden Ausführungen vor, die Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Die Verordnungen Nrn. 805/68 und 2759/75 sind dahin auszulegen, daß sie die einseitige Festsetzung einer maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Rind- oder Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat nicht verbieten, die im wesentlichen nach den Einkaufspreisen der früheren Vermarktungsstufen berechnet ist und der Entwicklung dieser Preise folgt, sofern die Spanne in einer Höhe festgesetzt ist, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindert.

III — Mündliche Verhandlung

Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache 96/79, vertreten durch Rechtsanwalt J. M. Van Hille, Gent, die belgische Regierung, vertreten durch Rechtsanwalt M. E. Knops, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Herrn J. Delmoly, haben in der Sitzung vom 21. November 1979 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1979 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Strafkammer des Tribunal de premiere Instance Namur stellt dem Gerichtshof mit Urteilen vom 7. und 30. Mai 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 15. und 19. Juni 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vërtrag mehrere Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, L 148, S. 24) und der Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. 1967, L 117, S. 66)

2 Diese Fragen sind im Rahmen von Strafverfahren gegen zwei Fleischwareneinzelhändler in Andenne (Rechtssache 95/79) und Namur (Rechtssache 96/79) aufgeworfen worden, denen zur Last gelegt wird, am 14. Oktober 1976 beziehungsweise 13. April 1977 die Einzelhandelsverkaufspreise für Rind- und Schweinefleisch in einer Weise heraufgesetzt zu haben, die gegen die Bestimmungen der belgischen Ministerialverordnung vom 27. März 1975 (Moniteur belge vom 29. März) verstieß. Nach den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung dürfen die von den Fleischwareneinzelhändlern angewandten Verbraucherpreise für Rind- und Schweinefleisch die Beträge nicht überschreiten, die sich aus dem gewogenen durchschnittlichen Einkaufspreis zuzüglich einer Handelsspanne von höchstens 22 BFR pro Kilogramm und dem Betrag der Mehrwertsteuer ergeben. In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung, daß der gewogene durchschnittliche Einkaufspreis berechnet wird, indem der Gesamtpreis — ohne Mehrwertsteuer — der Rechnungen je Einkaufstyp während der vier vorangegangenen Wochen durch die entsprechende Anzahl Kilogramm weniger 2,5 % geteilt wird.

3 Die beiden Angeklagten haben geltend gemacht, die vorerwähnten Bestimmungen seien unvereinbar mit den Gemeinschaftsverordnungen über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch und könnten daher keine Rechtsgrundlage für die gegen sie eingeleiteten Strafverfahren abgeben.

4 Zur Klärung dieses Problems hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof in der Rechtssache 95/79 folgende Frage gestellt:

Enthielt die Ministerialverordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Rind- und Schweinefleisch einen Verstoß gegen

1. die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, enthielt insbesondere Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Ministerialverordnung einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 805/68 und gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Rindfleisch, insbesondere die folgenden Durchführungsverordnungen:

Nr. 1652/72 vom 31. Juli 1972,

Nr. 1192/73 vom 8. Mai 1973,

Nr. 667/74 vom 28. März 1974,

2. die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, enthielt insbesondere Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Ministerialverordnung einen Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 und gegen die Verordnungen zur Festsetzung des Grundpreises für Schweinefleisch, insbesondere die folgenden Durchführungsverordnungen:

Nr. 2305/71 vom 29. Oktober 1971,

Nr. 1351/73 vom 15. Mai 1973,

Nr. 1133/74 vom 29. April 1974?

In der Rechtssache 96/79 hat das Gericht dem Gerichtshof folgende Frage gestellt:

Enthält die Ministerialverordnung vom 27. März 1975 zur Festsetzung des Verbraucherpreises für Rind- und Schweinefleisch einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch?

5 Der Gerichtshof kann zwar in einem nach Artikel 177 EWG-Vertrag eingeleiteten Verfahren nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts entscheiden; er ist aber befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Vereinbarkeit der genannten Normen mit der herangezogenen Gemeinschaftsvorschrift zu befinden. Die vorgelegten Fragen sind deshalb dahin zu verstehen, daß geklärt werden soll, ob und inwieweit die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch den Mitgliedstaaten die Befugnis belassen, die Verbraucherpreise in den genannten Sektoren durch innerstaatliche Normen zu regeln. Da die Fragen miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu untersuchen.

6 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Artikeln 1 und 2 der von dem vorlegenden Gericht herangezogenen Ministerialverordnung vom 27. März 1975, daß sich die umstrittenen innerstaatlichen Maßnahmen auf die Preisbildung auf der Verbraucherstufe beziehen. Außerdem steht fest, daß die Erzeugnisse, deren Preise durch diese Maßnahmen geregelt werden, unter die gemeinsame Marktorganisation fallen, die für den Schweinefleischsektor durch die Verordnung Nr. 121/67 und für den Rindfleischsektor durch die Verordnung Nr. 805/68 geschaffen worden ist.

7 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1978 in der Rechtssache 154/77 (Dechmann, Slg. 1978, 1573) im Hinblick auf die Verordnung Nr. 121/67 und in seinem Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78 (Grosoli) im Hinblick auf die Verordnung Nr. 805/68 ausgeführt hat, dienen die durch diese Verordnungen geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen dazu, im Schweinefleisch- beziehungsweise Rindfleischsektor eineri einheitlichen Markt für die Gemeinschaft zu schaffen, der einer gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegt. Im Hinblick auf die Verwirklichung dieses einheitlichen Marktes haben die genannten Verordnungen ein Vorschriftensystem und einen organisatorischen Rahmen geschaffen, in dem einem auf der Produktions- und der Großhandelsstufe anwendbaren Preissystem zentrale Bedeutung zukommt. Diese besonderen Eigenschaften der durch die Verordnungen Nr. 121/67 und Nr. 805/68 geschaffenen gemeinsamen Marktorganisationen wurden weder beeinträchtigt durch die später vom Rat erlassenen und von dem vorlegenden Gericht erwähnten Verordnungen, die nur bezwecken, die vorgenannten Grundverordnungen durchzuführen, indem sie für den jeweiligen Zeitraum bestimmte Bestandteile der Preisregelung oder bestimmte Vermarktungsbedingungen festlegen, noch — insbesondere was die Verordnung Nr. 121/67 angeht — durch die Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. 1975, L 282, S. 1), die lediglich eine kodifizierte Fassung der Verordnung Nr. 121/67 und der späteren Änderungen darstellt.

8 Wie der Gerichtshof außerdem ausgeführt hat (Urteile vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache 31/74, Galli, Sig. 1975, 47, vom 29. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75, Tasca, und in den Rechtssachen 88 bis 90/75, Sadam, Sig. 1976, 291 und 323, vom 29. Juli 1978 in der Rechtssache 154/77, Dechmann, Slg. 1978, 1573, vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 223/78, Grosoli, vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 5/79, Buys, und vom 11. November 1979 in den Rechtssachen 16 bis 20/79, Danis), sind die Mitgliedstaaten in den Bereichen, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen — und erst recht, wenn diese Organisation auf einem gemeinsamen Preissystem fußt —, nicht mehr befugt, durch einseitig erlassene innerstaatliche Rechtsvorschriften in den Preisbildungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation einzugreifen. Durch diese Rechtsprechung ist auch klargestellt worden, daß die Vorschriften einer gemeinschaftlichen, mit einem Preissystem für die Produktions- und Großhandelsstufe verbundenen Agrarverordnung — unbeschadet anderer Bestimmungen des Vertrages — die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lassen, geeignete Maßnahmen zur Preisgestaltung auf der Einzelhandels- und Verbraucherebene zu treffen, vorausgesetzt, daß diese die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation und insbesondere ihr Preissystem nicht gefährden.

9 Die Festsetzung einer maximalen Handelsspanne, die der Einzelhändler beim Verkauf an den Verbraucher berechnen darf, ist grundsätzlich nicht geeignet, die Ziele und das Funktionieren einer solchen Organisation zu gefährden, sofern die Handelsspanne im wesentlichen nach den auf der Produktions- und Großhandelsstufe angewandten Einkaufspreisen in einer Weise berechnet wird, die das Funktionieren des Preissystems, auf dem die betreffende gemeinsame Marktorganisation beruht, nicht beeinträchtigt.

10 Dies ist aber dann nicht gegeben, wenn die in Frage stehenden Einkaufspreise die Vertriebs- und Einfuhrkosten, die dem Einzelhändler sowohl auf der Beschaffungs- als auch auf der Verbraucherstufe tatsächlich entstanden sind, nicht berücksichtigen oder wenn die Handelsspanne selbst in einer Höhe festgesetzt ist, die in Anbetracht der Berechnungsmodalitäten der Einkaufspreise nicht geeignet ist, dem Einzelhändler eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu sichern. Eine Handelsspanne, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, könnte in der Tat einen Stop der Einzelhandelshöchstpreise bewirken, der dazu angetan wäre, den Preisfestsetzungsmechanismus der gemeinsamen Marktorganisation auf den früheren Vermarktungsstufen in Mitleidenschaft zu ziehen oder den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr durch eine erhebliche Verringerung der Einfuhr zu beeinträchtigen.

11 Aus diesen Gründen ist auf alle vorgelegten Fragen zu antworten, daß die Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und die Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch — beide im Lichte der von dem vorlegenden Gericht erwähnten anderen Verordnungen betrachtet — die einseitige Festsetzung einer maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Rind- oder Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat nicht verbieten, die im wesentlichen nach den Einkaufspreisen der früheren Vermarktungsstufen berechnet ist und sich nach Maßgabe dieser Preise ändert, sofern die zur Berechnung der Spanne dienenden Einkaufspreise um die dem Einzelhändler auf der Beschaffungsund der Verbraucherstufe tatsächlich entstandenen Vertriebs- und Einfuhrkosten erhöht werden und die Spanne in einer Höhe festgesetzt ist, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindert.

Kosten

12 Die Auslagen der belgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Grunden

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de premiere Instance Namur mit Urteilen vom 7. Mai 1979 (Rechtssache 95/79) und 30. Mai 1979 (Rechtssache 96/79) vorgelegten Fragen

für Recht erkannt:

Die Verordnung Nr. 121/67 des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch und die Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch — beide im Lichte der von dem vorlegenden Gericht erwähnten anderen Verordnungen betrachtet — verbieten nicht die einseitige Festsetzung einer maximalen Handelsspanne für den Einzelhandelsverkauf von Rind- oder Schweinefleisch durch einen Mitgliedstaat, die im wesentlichen nach den Einkaufspreisen der früheren Vermarktungsstufen berechnet ist und sich nach Maßgabe dieser Preise ändert, sofern die zur Berechnung der Spanne dienenden Einkaufspreise um die dem Einzelhändler auf der Beschaffungs- und Verbraucherstufe tatsächlich entstandenen Vertriebs- und Einfuhrkosten erhöht werden und die Spanne in einer Höhe festgesetzt ist, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht behindert.