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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.01.1980 – C-54/79

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1980:9

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 15. Januar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Entwicklung des Tourismus in Spanien hat manchmal merkwürdige Folgen: Die Rechtssache, in der ich heute meine Schlußanträge vortrage, macht dies deutlich; sie betrifft die Einordnung von Da-men-Espadrilles baskischen Ursprungs in den Gemeinsamen Zolltarif, die die Einwohner von Ländern mit kühlem und feuchtem Klima schätzen gelernt haben.

Über diesen anekdotischen Aspekt hinaus hat die Rechtssache auch eine wirtschaftliche Bedeutung, die die italienische und französische Regierung deutlich aufgezeigt haben: Die Entscheidung, die Sie erlassen, werde nämlich nicht ohne Einfluß auf die Lage der Hersteller von Schuhen des gleichen Typs in der Gemeinschaft sein, denen ihre spanischen Kollegen lebhaft Konkurrenz machten. In diesem Wettbewerb versuchten die Importeure der spanischen Espadrilles, sich in unberechtigter Weise der verschiedenen Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs in bezug auf Schuhe zu bedienen, was Verzerrungen im Handel hervorrufe. Diese beeinträchtigten sowohl die in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller von Espadrilles mit Schnürsohlen als auch die Hersteller von Schuhen mit Kautschuksohlen.

Vom rechtlichen Standpunkt aus schließlich wird Ihnen diese Rechtssache ermöglichen, wieder einmal festzustellen, ob die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif nicht gegen die Bestimmungen des Tarifs selbst verstoßen, was sich auch das vorlegende Gericht fragt.

I —

Die Schuhe sind auf vier Tarifnummern des Kapitels 64 des Gemeinsamen Zolltarifs verteilt. Die Tarifnummer 64.01 bezieht sich, auf Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff. Die Tarifnummer 64.02 betrifft Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01). Sie umfaßt zwei Tarifstellen: die Tarifstelle A, Schuhe mit Oberteil aus Leder, und die Tarifstelle B, andere. Die Tarifnummer 64.03 befaßt sich mit Schuhen aus Holz und Schuhen mit Laufsohlen aus Holz oder Kork. Die Tarifnummer 64.04 schließlich erfaßt Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen, zum Beispiel aus Schnüren.

Am 2. Februar 1978 importierte die Firma Hako-Schuh Dietrich Bahner, Augsburg (Bundesrepublik Deutschland), aus Spanien eine Partie Schuhe, bestehend aus einem Gewebeoberteil und einer Hanfschnürsohle, die unter dem Absatz, an der Spitze und unter dem Ballen mit Kautschuk beschichtet ist. Der Importeur meldete diese Ware als Schuhe mit einer Laufsohle aus Schnüren der Tarifnummer 64.04 beim Zoll an. Werden Schuhe dieser Tarifnummer aus Spanien eingeführt, so beträgt der Zollsatz 2,8 %.

Das zuständige Zollamt akzeptierte zunächst diese Anmeldung. Dann änderte es aufgrund einer von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft die tarifliche Einordnung der Schuhe; es wies sie der Tarifstelle 64.02 B zu und erhob den für in dieser Weise eingeordnete Einfuhren aus Spanien geltenden Zollsatz von 12 %.

Gegen diese Abgabenerhebung legte die Einfuhrfirma beim Hauptzollamt Frankfurt am Main Einspruch ein. Nach Zurückweisung des Einspruchs erhob sie Klage beim Hessischen Finanzgericht. Dieses Gericht ist der Ansicht, es benötige für die Entscheidung des Rechtsstreits Ihre Auslegung der Tarifnummer 64.02. Es legt Ihnen die Frage vor, ob Schuhe mit einer Laufsohle aus Hanf, deren Fläche etwa zur Hälfte mit einer Kautschukverstärkung versehen ist, als Schuhe mit einer Laufsohle aus Kautschuk dieser Tarifnummer zugewiesen werden können.

Vor diesem Gericht hat der Importeur offenbar geltend gemacht, dies könne nicht so sein. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den umstrittenen Schuhen um typisch baskische Schuhe, deren für die warmen Länder passendes traditionelles Modell eine Sohle habe, die nur aus Schnüren bestehe.

Aber von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Einwohner der nördlichen Länder dank des Tourismus für diese Art von Schuhen interessiert hätten, habe der Hersteller die Sohle angepaßt, um sie widerstandsfähiger zu machen und vor allem besser gegen Feuchtigkeit zu schützen. Er habe unter der Hanfsohle an den schwächsten Stellen eine Kautschukbeschichtung angebracht.

Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens stellen diese Verstärkungen nicht das wirkliche Material der Sohle dar, das die zusammengewirkten Hanf schnüre seien; sie änderten auch keineswegs die charakteristischen Merkmale des Schuhs, der ein baskischer Volksschuh bleibe. Die einzige Tarifnummer, die für ihn passe, sei daher die Tarifnummer 64.04.

Nach Ansicht des Hauptzollamts dagegen sind die eingeführten Sandaletten zu Recht der Tarifstelle 64.02 B zugewiesen worden. Aus der Struktur des Kapitels 64 des Zolltarifs und insbesondere aus dem Wortlaut der Tarifnummern 64.01 bis 64.04 ergebe sich, daß die Tarifierung von Schuhen nach dem Stoff vorzunehmen sei, aus dem insbesondere ihre Laufsohlen bestünden. Da die Laufsohle der eingeführten Sandaletten aus zwei Stoffen (zusammengewirkte Hanfschnüre und Kautschuk) bestehe, könnten zwei Tarifstellen in Betracht kommen, nämlich 64.02 und 64.04.

Für den Fall, daß eine Ware mehreren Tarifnummern zugewiesen werden könne, bestimme Nr. 3b der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, daß die Tarifierung nach dem charakterbestimmenden Stoff der Ware erfolge. Im vorliegenden Fall bestimme der Kautschuküberzug den Charakter der Sohle, weil er mehr als die Hälfte ihrer Fläche bedecke und auch weil er die Trageeigenschaften der Schuhe (größere Haltbarkeit, Rutschfestigkeit) wesentlich verändere.

Diese Beurteilung werde auch durch die Erläuterungen zur Tarifnummer 64.02 des Zolltarifs bestätigt. Die umstrittenen Espadrilles seien daher dieser Tarifnummer zuzuweisen.

Der Umstand, daß auf die Erläuterungen verwiesen wurde, um die Tarifierung der fraglichen Schuhe zu begründen, ist auf eine gewisse Zurückhaltung von Seiten des Vorlagegerichts gestoßen. Das Gericht meint zwar, daß das Kriterium für die Abgrenzung der Tarifnummern 64.02 und 64.04 die Beschaffenheit der Laufsohle sei. Es stellt aber fest, daß der Tarif selbst nur Sohlen nenne, die aus einem einzigen Material bestünden. Der Fall der Sohlen, die aus Schnüren und Kautschuk zusammengesetzt seien, sei nur in den Erläuterungen erwähnt, die als Abgrenzungskriterium die quantitative Bedeutung der Kautschukverstärkungen und vor allem deren Plazierung auf der Schnürsohle gewählt hätten. Diese Unterscheidung geht auf einen Avis des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs zurück, der dann in die Erläuterungen aufgenommen wurde.

Gehen die Erläuterungen, so fragt sich das Vorlagegericht, indem sie ein Kriterium hinzufügen, das nicht im Tarif enthalten ist, nicht so weit, daß sie diesen abändern mit der Folge, daß sie unberücksichtigt bleiben müssen?

Sie haben in der Tat entschieden, daß die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif zwar ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung insbesondere in den Fällen sind, in denen die Bestimmungen des Tarifs zu Zweifeln Anlaß geben, daß sie aber nicht solche Bestimmungen ändern können, deren Sinn und Tragweite hinreichend klar sind (EuGH 12. Dezember 1973 — Witt/Hauptzollamt Hamburg-Ericus, 149/73 — Slg. 1973, 1587, insbesondere Randnr. 3 der Entscheidungsgründe, und EuGH 8. Mai 1974 — Osram/Oberfinanzdirektion, 183/73 - Slg. 1974, 477, insbesondere Randnr. 12 der Entscheidungsgründe). Ihr Urteil Dittmeyer vom 15. Februar 1977 in den Rechtssachen 69 und 70/76 (Slg. 1977, 231, insbesondere Randnr. 4 der Entscheidungsgründe) enthält eine ähnliche Lösung für die Avise des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs.

Man kann aber die nach Stellungnahme dieses Ausschusses zustande gekommenen Erläuterungen nicht informellen Maßnahmen der Kommission gleichstellen, die zu einer Zeit erlassen wurden, als es den Ausschuß noch nicht gab, wie es bei den in Ihrem — vom vorlegenden Gericht zitierten — Urteil vom 18. Juni 1970 in der Rechtssache 74/69 (Hauptzollamt Bremen/Krohn — Slg. 1970, 451) erwähnten Maßnahmen der Fall ist. Wie Sie wissen, ist der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl, L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1) eingesetzt worden, um den Inhalt der Tarifnummern und -stellen zu präzisieren, ohne jedoch deren Wortlaut zu ändern, damit der Tarif in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird. Die Erläuterungen haben also, ohne in der Weise verbindlich zu sein, wie dies wegen des Verordnungscharakters des Tarifs bei den in ihm selbst enthaltenen Hinweisen der Fall ist, einen offiziellen Charakter, der den informellen Maßnahmen fehlt.

II —

Aber sehen wir, ob die Befürchtungen des deutschen Gerichts begründet sind.

Wie das Hauptzollamt ausgeführt hat — und hierin ist ihm das Finanzgericht gefolgt —, stellt die Beschaffenheit der Laufsohle das einzige Abgrenzungskriterium des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen den Tarifnummern 64.02 und 64.04 dar. Nur die Sohle und nicht der Schuh insgesamt ist im Gegensatz zu dem, was die Klägerin Hes Ausgangsverfahrens anzunehmen scheint, zu berücksichtigen. Die Unterscheidung der verschiedenen Schuharten nach der Sohle ist vom Gemeinsamen Zolltarif aus dem Brüsseler Abkommen vom 15. Dezember 1950 über das Schema zur Einordnung der Waren im Zolltarif übernommen worden, dem Spanien beitritt. Es handelt sich also nicht um ein Ad-hoc-Krite-rium, das die Gemeinschaftsbehörden erfunden haben, um sich gegen die spanischen Espadrilles zu schützen.

A fortiori ist klar, daß, da es hier um die Einordnung zu zolltariflichen Zwecken geht, der Begriff der Mode und speziell das Verhältnis zwischen der Schuh- und der Kleidermode völlig unerheblich sind. Dies entspricht Ihrer ständigen Rechtsprechung, wonach allgemein im Interesse der Rechtssicherheit und der Meßbarkeit des Verwaltungshandelns für die Einordnung von Erzeugnissen in den Gemeinsamen Zolltarif deren objektive Beschaffenheit und Eigenschaften das ausschlaggebende Kriterium bilden (z. B. EuGH 29. Mai 1974 — Hauptzollamt Bielefeld/König, 185/73 — Slg. 1974, 607, insbesondere Randnr. 18 der Entscheidungsgründe). Wegen einer vollständigen Aufzählung der Urteile, in denen dies entschieden wurde, darf ich Sie auf die Schlußanträge von Generalanwalt Warner in der Rechtssache 11/79, Cleton, (EuGH 4. Oktober 1979 — noch nicht veröffentlicht) verweisen.

Bei zusammengesetzten Sohlen wird das Problem komplizierter. Welches Materiaf ist bei Hanfschnürsohlen, die teilweise mit Kautschuk bedeckt sind, für die Tarif ierung maßgebend?

Sind es die Hanfschnüre, so handelt es sich um Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen im Sinne der Tarifnummer 64.04. Ist es der Kautschuk, so handelt es sich um Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk im Sinne der Tarifstelle 64.02 B.

Wir wissen, daß die Allgemeine Tarifierungsvorschrift zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs 3b diese Frage abstrakt dahin beantwortet, daß in einem solchen Fall die Tarifierung nach dem charakterbestimmenden Stoff erfolgt.

Welches ist aber konkret bei den Schnüren und dem Kautschuk der Sohlen der Espadrilles der Stoff, der den Charakter dieser Schuhe bestimmt?

Wir werden hierüber durch einen Avis informiert, den der erwähnte Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im Jahr 1976 gerade auf eine Anfrage der spanischen Mission bei den Gemeinschaften erteilt hat. Nach den Angaben des Ausschusses, aus denen eine Erläuterung zur Tarifnummer 64.04 wurde, gehörten zu dieser Nummer Schuhe des Typs Espadrilles, deren Laufsohle aus Schnüren an der Spitze und der Ferse oder an der Spitze, der Ferse und im Mittelteil mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist.

Dagegen gehören Schuhe dieses Typs, deren Laufsohle aus Schnüren an der Spitze, der Ferse, im Mittelteil und am äußeren Rand oder an der Ferse und auf dem größten Teil von der Spitze bis zur Mitte mit den erwähnten Stoffen überzogen ist, zur Tarifstelle 64.02 B, erklärte der Ausschuß, woraus dann eine Erläuterung zu dieser Tarifstelle wurde.

Sie sehen, daß diese Unterscheidung sehr genau ist und daß sie auf zwei Kriterien, die sich allein auf die Sohle beziehen, beruht: einem quantitativen und vor allem einem qualitativen Kriterium. Die Lektüre der Erläuterungen zeigt, daß von einem gewissen Kautschukanteil auf der Sohle an der Kautschuk zum Hauptmaterial wird. Was aber mehr zählt als der Umfang dieses Materials, sind die Stellen, an denen es angebracht ist. Die Erläuterungen sind so formuliert, daß der Kautschuk für die Sohle charakteristisch ist, wenn er alle Teile der Sohle bedeckt, die zwangsläufig mit dem Boden in Berührung kommen. In diesem Fall spielt der Kautschukanteil tatsächlich die Rolle der Laufsohle, worauf die italienische Regierung hingewiesen hat.

Außerdem bewirkt eine solche Anbringung auf diesen Stellen eine qualitative Änderung des Schuhs. Da die am meisten der Abnutzung unterliegenden Teile der Sohle mit einem widerstandsfähigeren Material, nämlich Kautschuk, bedeckt sind, sind die Haltbarkeit und die Lebensdauer der Schuhe nicht mehr die gleichen wie bei Espadrilles, die nur eine Schnürsohle haben. Desgleichen ermöglicht die Undurchlässigkeit des Kautschuks den Gebrauch der Schuhe auf feuchten und glatten Böden.

Die Espadrilles mit zusammengesetzter Sohle, die in den Erläuterungen der Tarifnummer 64.02 zugewiesen werden, erfüllen Benutzungsbedingungen, die aus den Schuhen ein anderes Erzeugnis als traditionelle Espadrilles machen, deren Sohle nur aus Schnüren besteht, aber ein ähnliches Erzeugnis wie Schuhe, deren Sohle ganz aus Kautschuk besteht.

Die in den Erläuterungen vorgenommene Einordnung ist also völlig logisch und stellt die beste Art dar, ein Erzeugnis im Hinblick auf seine Tarifierung zu definieren, da sie auf den wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses beruht, die durch die konkreten Bedingungen der Benutzung, für die es gedacht ist, bestimmt werden, um die von der französischen Regierung verwendeten Begriffe aufzugreifen. Diese Begriffe entsprechen offenkundig denjenigen, die nach Ihrer Rechtsprechung im allgemeinen das ausschlaggebende Kriterium für die Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif bilden, nämlich die objektive Beschaffenheit und die Eigenschaften der Erzeugnisse.

Außerdem wird mit dieser Einordnung nur das einzige Unterscheidungskriterium entwickelt und präzisiert, das der Tarif für die Schuhe der Tarifnummer 64.04 und diejenigen der Tarifnummer 64.02 aufstellt: die Beschaffenheit der Laufsohle.

Sie haben entschieden, daß der Rat für den Erlaß der Verordnungen zur Durchführung seiner vorerwähnten Verordnung Nr. 97/69 der in Zusammenarbeit mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten handelnden Kommission in diesem Bereich einen großen Beurteilungsspielraum bezüglich der Entscheidung zwischen zwei oder mehreren für die Einreihung einer bestimmten Ware in Betracht kommenden Tarifnummern eingeräumt hat (EuGH 28. März 1979 — Biegi/Hauptzollamt Bochum, 158/78 — Slg. 1979, 1103, Randnr. 6 der Entscheidungsgründe). Diese Entscheidung, die in bezug auf einen obligatorischen Rechtsakt ergangen ist, erscheint mir noch mehr gerechtfertigt, wenn es sich um bloße Avise handelt, wie es bei den Erläuterungen der Fall ist.

Deshalb meine ich, die Bedenken zerstreuen zu können, die das Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluß im Hinblick auf die Übereinstimmung des Tarifs mit seinen Erläuterungen geäußert hat.

Ich schlage Ihnen daher vor, auf die gestellte Frage für Recht zu erkennen, daß es sich bei Schuhen des Typs Espadrilles, deren Laufsohle an der Spitze, der Ferse und auf dem größten Teil von der Spitze bis zur Mitte mit Kautschuk überzogen ist, um Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk im Sinne der Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs handelt.

Aber es ist natürlich Sache des Hessischen Finanzgerichts zu prüfen, ob die umstrittenen Schuhe die von mir angegebenen Kriterien erfüllen. Denn im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 ist der Gerichtshof nur befugt, eine abstrakte Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, worauf, was unser Gebiet angeht, zum Beispiel in Ihrem Urteil van de Poll vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 38/72 (Slg. 1972, 1329, insbesondere Randnr. 7 der Entscheidungsgründe), das ich in meinen Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache Biegi zitiert habe, und in Ihrem Urteil Osram vom 8. Mai 1974 (a. a. O., Randnr. 10 der Entscheidungsgründe), das ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Terrapin/Terranova (EuGH 22. Juni 1976 — Rechtssache 119/75 — Slg. 1976, 1039, insbesondere S. 1074) zitiert habe, hingewiesen wird.