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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.02.1980 – C-54/79
ECLI:EU:C:1980:49
In der Rechtssache 54/79
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
Firma Hako-Schuh Dietrich Bahner, Augsburg,
gegen
Hauptzollamt Frankfurt am Main- Ost
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, des Kammerpräsidenten A. Touffait, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Am 2. Februar 1978 ließ die Firma Hako-Schuh Dietrich Bahner, Augsburg, (im folgenden: HSDB) aus Spanien eingeführte Schuhe zum freien Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland abfertigen, die aus einem Gewebeoberteil und einer Hanfschnürsohle bestehen, die an der Spitze, unter dem Ballen und unter dem Absatz mit Kautschuk beschichtet ist. Die Kautschukbeschichtung bedeckt 57 % der Sohle.
Die Firma HSDB meldete die Ware als Schuhe mit einer Laufsohle aus Schnüren der Zolltarifnummer 64.04 an, die wie folgt lautet:
Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht).
Nach dieser Tarifnummer beträgt der Zollsatz gegenüber Spanien 2,8 %. Das Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost (im folgenden: HZA) ordnete die genannte Ware hingegen der Tarifstelle 64.02 B zu, für die der Zollsatz gegenüber Spanien 12 % beträgt. Die Tarifnummer 64.02 lautet:
Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01):
A. ...
B. andere.
2. Der von der Firma HSDB gegen diese Tarifierung eingelegte Einspruch wurde vom HZA zurückgewiesen; daraufhin gelangte die Streitigkeit vor das Hessische Finanzgericht.
Dieses Gericht vertrat die Auffassung, die an Teilen der Laufsohle aus Hanf angebrachte Kautschukverstärkung habe bei der Tarifierung der Ware außer Betracht zu bleiben, sofern sie nicht einen entscheidenden und wesentlichen Teil der Sohle darstelle. Außerdem äußerte das Gericht Bedenken, Schuhe mit einer Laufsohle aus Hanf, die nur an einzelnen ... Flächen mit Kautschuk verstärkt ist, als Schuhe mit einer Laufsohle aus Kautschuk anzusprechen. Wegen eben dieser Zweifel hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Können Schuhe mit einer Laufsohle aus Hanf, deren Fläche etwa zur Hälfte mit einer Kautschukverstärkung versehen ist, als Schuhe mit einer Laufsohle aus Kautschuk der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden?
3. Der Vorlagebeschluß ist am 9. April 1979 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma HSDB, vertreten durch Rechtsanwalt E. Leierseder, München, die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch den Generalsekretär des Interministeriellen Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Europa P. Achard als Bevollmächtigten, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Botschafter A. Maresca als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato A. Marzano, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma Hako-Schuh Dietrich Bahner verweist auf die Erklärungen, die sie bereits im Ausgangsverfahren abgegeben habe, und wiederholt ihren dort gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. In ihrem beim Gerichtshof eingereichten Schriftsatz beschränkt sie sich deshalb darauf, zum Kern ihrer Argumentation in aller Kürze folgendes auszuführen:
Das Charakteristikum des umstrittenen Schuhes sei die Gesamtverarbeitung einschließlich der Verarbeitung der Laufsohle. Um dem kalten und nassen Wetter in einigen Ländern gerecht zu werden, in die derartige Schuhe neuerdings eingeführt würden, habe man diese anpassen müssen, indem man die Sohle teilweise durch einen Kunststoffbelag verstärkt habe. Diese Anpassung diene nur dazu, die Wasserundurchlässigkeit zu gewährleisten und die Haltbarkeit des Schuhes zu vergrößern, ohne in irgendeiner Weise sein Charakteristikum zu , verändern.
Die französische Regierung bemerkt zunächst, daß nach dem Wortlaut des gemeinsamen Zolltarifs Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff zur Tarifstelle 64.02 B gehörten. Espadrilles, deren Laufsohle im wesentlichen durch einen Überzug aus künstlichem Material gebildet werde, gehörten demnach zur Tarifstelle 64.02 B; nur solche. Espadrilles, deren Sohle aus Schnüren bestehe, gehörten zur Tarifnummer 64.04. Diese Auffassung werde durch die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif bestätigt, denen zwar keine Rechtsverbindlichkeit zukomme, die aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Tarifs darstellten.
Auch wenn in der Vorlagefrage von Schuhen die Rede sei, die etwa zur Hälfte aus einer Kautschukverstärkung bestünden, so ergebe sich'doch aus dem Vorlagebeschluß, daß die Kautschukbeschichtung etwa 60 % der Sohle der fraglichen Schuhe bedecke und daß die wesentlichen Teile der Sohle ganz aus Kautschuk hergestellt seien. Da die Schnüre bei solchen Sandaletten im Gegensatz zu herkömmlichen Espadrilles nur von sekundärer, unwesentlicher Bedeutung seien, sei demnach der Rückgriff auf die Tarifstelle 4.02 B gerechtfertigt.
Die Regierung der Italienischen Republik ist der Auffassung, aufgrund der Regeln der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften und jedenfalls aufgrund der Regel, daß in anders nicht lösbaren Zweifelsfällen der höchste Zollsatz Anwendung finde, seien die fraglichen Schuhe in die Tarifstelle 64.02 B einzureihen.
Diese Lösung stehe im übrigen im Einklang mit einer Stellungnahme, die der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs 1976 abgegeben habe, nachdem er zur Prüfung der Frage aufgefordert worden sei, wie bestimmte Muster von Schuhen zu tarifieren seien. Der Ausschuß habe Schuhe, deren Oberteil aus Stoff bestehe und deren Laufsohle teilweise oder ganz mit Kautschuk beschichtet sei, der Tarifstelle 64.02 B zugeordnet. Dagegen habe er Schuhe, deren aus Schnüren bestehende Laufsohle lediglich mit Kautschuk verstärkt sei, der Tarifnummer 64.04 zugewiesen.
Im vorliegenden Fall sei mit dem Kautschukteil zwar nicht die gesamte Unterseite des Schuhes überzogen, wohl aber alle mit dem Boden in Berührung kommenden Teile; der Kautschukteil erfülle die eigentliche Funktion der Laufsohle, der gegenüber der darunterliegenden Hanfschicht (die gerade in den Teilen abgedeckt sei, die die Funktion der Laufsohle nicht erfüllen könnten) herausragende und wesentliche Bedeutung zukomme.
Letztlich würden ebenso wie bei Schuhen mit einer ganz aus Kautschuk bestehenden Sohle die Strapazierfähigkeit und die Haltbarkeit der fraglichen Schuhe durch die Kautschukteile gewährleistet. Wenn man diesen angepaßten Espadrilles eine geringere Belastung als die der Tarifstelle 64.02 B auferlege, führe dies zu einer schweren und ungerechtfertigten Benachteiligung der in der Gemeinschaft ansässigen Hersteller von Schuhen mit ganz aus Kautschuk bestehenden Sohlen, die dann dem Wettbewerb mit einem Erzeugnis minderer Qualität ausgesetzt seien, das mit geringer Zollbelastung in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werde.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften stellt fest, die Vorlagefrage betreffe die Abgrenzung zweier Positionen (64.02 B und 64.04) des Gemeinsamen Zolltarifs.
Das einzige relevante Kriterium für die Zuordnung zu den Tarifnummern 64.02 bis 64.04 des GZT sei das Material, aus dem die Laufsohle der Schuhe bestehe.
Die zolltarifliche Beurteilung sei unproblematisch, soweit es sich um herkömmliche Alpargatas mit einer ausschließlich aus Hanfschnüren bestehenden Sohle handele. Schwieriger sei hingegen die Tarifierung von Schuhen, deren Sohle aus zwei verschiedenen Stoffen (im vorliegenden Fall Kautschuk und Hanf) bestehe.
In einem solchen Fall sei die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 anzuwenden. Nach der Tarifierungsvorschrift 3a sei zunächst zu prüfen, ob eine der beiden in Frage kommenden Tarifpositionen genauer bezeichnet sei als die andere. Man könne versucht sein, die Tarifnummer 64.02 für genauer als die Tarifnummer 64.04, die allgemein von anderen Stoffen spreche, zu halten, da sie für die Beschaffenheit der Sohle ein bestimmtes, spezifisches Material (Kautschuk oder Kunststoff) verlange. Die Tarifnummer 64.04 erfasse außerdem alle Stoffe, für die die Tarifnummern 64.02 und 64.03 nicht bereits eine ausdrückliche Regelung enthielten. Dieser Gedanke sei jedoch nicht überzeugend, weil die Tarifnummern 64.02 bis 64.04 in gleicher Weise auf die stoffliche Zusammensetzung der Laufsohle abstellten und dort drei Kategorien von Stoffen genannt seien, die als Kategorien zolltariflich gleiches Gewicht hätten. Diese Auffassung finde auch eine Stütze in den Erläuterungen zur NRZZ (Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens), nach denen zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede auf einen der Stoffe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware beziehe, im Hinblick auf diese Ware als gleich genau zu betrachten seien.
Daher sei es geboten, die Frage anhand der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b zu prüfen, nach der Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden, nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert [werden], wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Es stelle sich also die Frage, welche Kriterien bei der Ermittlung des charakterbestimmenden Stoffes oder Bestandteils heranzuziehen seien. In den Erläuterungen zur NRZZ sei nur bespielhaft eine Reihe von Merkmalen aufgezählt, anhand deren der Charakter der jeweiligen Ware bestimmt werden könne.
Der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs habe, als er mit der zolltariflichen Problematik von Schuhen mit einer teilweise kautschukverstärkten Laufsohle befaßt worden sei, in seinen Erläuterungen zur Tarifstelle 64.02 B und zur Tanfnummer 64.04 entsprechende Hinweise gegeben.
Zur Tarifstelle 64.02 B habe er erklärt:
In diese Tarifstelle gehören unter anderem Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoffgewebe (Schuhe des Typs Espadrilles), deren Laufsohle aus Schnüren an der Spitze, der Ferse, im Mittelteil und am äußeren Rand mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist
Hierher gehören auch Schuhe dieser Art, deren Laufsohle aus Schnüren an der Ferse und auf dem größten Teil von der Spitze bis zur Mitte mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist...
Zur Tarifnummer 64.04 habe er ausgeführt:
In diese Tarifnummer gehören Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoffgewebe (Schuhe des Typs Espadrilles) und einer Laufsohle aus Schnüren, selbst wenn die Spitze und Ferse oder die Spitze, Ferse und das Mittelteil der Laufsohle mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist
Bestimmte Schuhe dieses Typs sind dahingegen unter Tarifstelle 64.02 B zu tarifieren. Dies gilt insbesondere für Schuhe, deren Laufsohle an der Spitze, Ferse, im Mittelteil und am äußeren Rand oder an der Ferse und zum größten Teil auf dem Stück zwischen Spitze und Mittelteil mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist (vgl. Erläuterungen zur Tarifstelle 64.02 B).
Der Ausschuß habe sich demnach um eine abgewogene, differenzierende Lösung einer nicht einfachen Frage bemüht. Das Merkmal, für das er sich entschieden habe, sei zunächst quantitativ (die Tarifierung sei eine andere, je nachdem ob die Kautschukverstärkung mehr oder weniger als die Hälfte der Laufsohle bedecke), gleichzeitig aber auch qualitativ, weil eine weitgehende Kautschukverstärkung die Eigenschaften des Schuhes verändere, indem sie dessen Bodenhaftung und Strapazierfähigkeit verbessere. Wenn aber der Charakter der Laufsohle in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht durch die Kautschukbeschichtung und durch die von ihr ausgehende Wirkung bestimmt werde, so sei der Kautschuk als der charakterbestimmende Stoff der Sohle anzusehen. Daß sich durch die Kautschukbeschichtung das charakteristische Erscheinungsbild der Espadrilles nicht wesentlich ändere, sei zolltariflich unerheblich.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage des Hessischen Finanzgerichts wie folgt zu beantworten:
Schuhe mit einer Laufsohle aus Hanf, deren Fläche mehr als zur Hälfte mit einer Kautschukbeschichtung versehen ist, gehören zur Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs.
III — Mündliche Verhandlung
Die Regierung der Französischen Republik, vertreten durch Herrn Philippe Moreau Defarges, Berater für Auswärtige Angelegenheiten in der Direktion für Rechtsangelegenheiten des Außenministeriums, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch den stellvertretenden Avvocato dello Stato Arturo Marzano, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Manfred Beschel, haben in der Sitzung vom 29. November 1979 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Januar 1980 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat am Gerichtshof mit Beschluß vom 13. März 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt, ob Schuhe mit einer Laufsohle aus Hanf, deren Fläche etwa zur Hälfte mit einer Kautschukverstärkung versehen ist, als Schuhe mit einer Laufsohle aus Kautschuk der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zugewiesen werden [können].
2 Nach den im Vorlagebeschluß enthaltenen Angaben handelt es sich bei den fraglichen Schuhen um aus Spanien eingeführte Espadrilles, bestehend aus einem Gewebeoberteil und einer Hanfschnürsohle, die an der Spitze, unter dem Ballen und unter dem Absatz mit Kautschuk beschichtet ist. Im Vorlagebeschluß ist außerdem angegeben, daß die Kautschukbeschichtung 57 % der Sohle bedeckt. Der Importeur meldete diese Ware als Schuhe mit einer Laufsohle aus Schnüren der Tarifnummer 64.04 an, bei der für Einfuhren aus Spanien ein Zollsatz von 2,8 % anzuwenden ist. Nach Ansicht des Zollamts gehörten die Schuhe jedoch zur Tarifstelle 64.02 B, die für diese Einfuhren einen Zollsatz von 12 % vorsieht. Um dieses Tarifierungsproblem klären zu lassen, hat das Hessische Finanzgericht dem Gerichtshof die genannte Vorabentscheidungsfrage vorgelegt.
3 Die Tarifstelle 64.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs gilt unter anderem für Schuhe, die ein Laufsohle aus Kautschuk oder Kunststoff haben und deren Oberteil nicht aus Leder besteht. Die Tarifnumer 64.04 nennt Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen, wie zum Beispiel Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz und Geflecht. Nach dem Aufbau der beiden Tarifnummern bezieht sich also das Unterscheidungskriterium, das diesen Nummern zugrunde liegt, einzig und allein auf die Stoffe, aus denen die Laufsohle des Schuhs besteht: Kautschuk oder Kunststoff bei der Tarifnummer 64.02, andere Stoffe als Kautschuk, Kunststoff, Leder, Holz oder Kork bei der Tarifnummer 64.04.
4 Für gemischte Waren wie die hier in Rede stehenden bestimmen die Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in 3b, daß Waren, die aus verschiedenen Stoffen bestehen und die nach der Vorschrift 3a, nach der die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung maßgebend ist, nicht tarifiert werden können, nach dem charakterbestimmenden Stoff ... tarifiert [werden], wenn dieser Stoff ... ermittelt werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit sind die charakteristischen Merkmale und objektiven Eigenschaften der Erzeugnisse in aller Regel das ausschlaggebende Kriterium für deren Tarifierung.
5 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Tarifnummern 64.02, 64.03 und 64.04, daß die Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen der einen oder anderen Tarifnummer im wesentlichen auf den charakteristischen Merkmalen der Laufsohle beruht, das heißt also des Teils der Schuhe, der den Boden unmittelbar berührt. Im Einklang mit diesem Tarifierungskriterium ist in den Erläuterungen zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs für Schuhe der Tarifstelle 64.02 B folgendes ausgeführt:
In diese Tarifstelle gehören unter anderem Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoffgewebe (Schuhe des Typs Espadrilles, deren Laufsohle aus Schnüren an der Spitze, der Ferse, im Mittelteil und am äußeren Rand mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist...
Hierher gehören auch Schuhe dieser Art, deren Laufsohle aus Schnüren an der Ferse und auf dem größten Teil von der Spitze bis zur Mitte mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist...
In bezug auf die Schuhe der Tarifnummer 64.04 heißt es in diesen Erläuterungen:
In diese Tarifnummer gehören Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoffgewebe (Schuhe des Typs Espadrilles) und einer Laufsohle aus Schnüren, selbst wenn die Spitze und Ferse oder die Spitze, Ferse und das Mittelteil der Laufsohle mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist...
Bestimmte Schuhe dieses Typs sind dahingegen unter Tarifstelle 64.02 B zu tarifieren. Dies gilt insbesondere für Schuhe, deren Laufsohle an der Spitze, Ferse, im Mittelteil und am äußeren Rand oder an der Ferse und zum größten Teil auf dem Stück zwischen Spitze und Mittelteil mit Kautschuk oder Kunststoff überzogen ist (vgl. Erläuterungen zu Tarifstelle 64.02 B)
6 Wie der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil vom 8. Mai 1974 in der Rechtssache 183/73, Osram, (Sig. 1974, 477) ausgeführt hat, dürfen die Erläuterungen zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs den Wortlaut dieses Tarifs zwar nicht verändern, sie stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung dar, mit dem die Tragweite der einzelnen Tarifnummern oder -stellen geklärt und verdeutlicht werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus diesen Erläuterungen, daß die Kautschuk- oder Kunststoffbeschichtung bei den Schuhen der Tarifnummer 64.04 die Spitze, die Ferse und gegebenenfalls das Mittelteil der Laufsohle bedeckt, während sie bei den zur Tarifstelle 64.02 B gehörenden Schuhen außer diesen Stellen auch den äußeren Rand der Laufsohle bedeckt und sich mehr auf diejenigen Teile der Laufsohie erstreckt, die den Boden unmittelbar berühren. Mit diesen Hinweisen bestätigen die genannten Erläuterungen demnach, daß die Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen der Tarifnummer 64.02 und denen der Tarifnummer 64.04 im wesentlichen auf den charakteristischen Merkmalen der Laufsohle beruht und daß — im Einklang mit diesem Kriterium — die Tari-fięrung von Schuhen mit einer kautschukverstärkten Laufsohle aus Schnüren von dem Umfang und der Plazierung dieser Verstärkungen auf den Teilen der Laufsohle abhängt, die den Boden unmittelbar berühren. Wenn die Kautschukverstärkungen die Fläche der Laufsohle in einem solchen Ausmaß bedecken, daß die am meisten der Abnutzung unterliegenden Teile der Sohle eine Haltbarkeit und Lebensdauer aufweisen, die mit denen einer Kautschuksohle vergleichbar sind, verleihen sie der Sohle, an der sie angebracht sind, ähnliche charakteristische Merkmale und eine ähnliche Funktion wie die einer Kautschuksohle und haben somit die tarifliche Gleichstellung einer solchen gemischten Ware mit den Schuhen der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Folge.
7 Das Vorlagegericht bezieht sich in seiner Frage auf Schuhe des Typs Espadrilles mit einem Gewebeoberteil und einer Laufsohle aus Hanfschnüren, die an der Spitze, unter dem Ballen und unter dem Absatz zu 57 % ihrer Gesamtfläche mit Kautschuk beschichtet ist, während die übrigen 43 % unbeschichtet sind. Angesichts ihres Umfangs im Verhältnis zu der Sohlenfläche, die den Boden unmittelbar berührt, verleihen diese Kautschukverstärkungen der Laufsohle die charakteristischen Merkmale und die Funktion einer Kautschuksohle. Sie rechtfertigen es daher, die vorerwähnten Schuhe Schuhen mit Laufsohle aus Kautschuk im Sinne der Tarifnummer 64.02 tariflich gleichzustellen.
8 Aus diesen Gründen ist dem Vorlagegericht zu antworten, daß Schuhe mit einer Laufsohle aus Hanfschnüren, deren Fläche zu 57 % an der Spitze, unter dem Ballen und unter dem Absatz mit Kautschukverstärkungen versehen ist, als Schuhe mit einer Laufsohle aus Kautschuk der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, und zwar, im Hinblick auf das Material ihres Oberteils, dem Buchstaben B dieser Tarifnummer, zuzuweisen sind.
Kosten
9 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 13. März 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Schuhe mit einer Lauf sohle aus Hanf schnüren, deren Fläche zu 57 % an der Spitze, unter dem Ballen und unter dem Absatz mit Kautschukverstärkungen versehen ist, sind als Schuhe mit einer Laufsohle aus Kautschuk der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, und zwar, im Hinblick auf das Material ihres Oberteils, dem Buchstaben B dieser Tarifnummer, zuzuweisen.