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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.1980 – C-38/79

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1980:12

Schlußanträge des Generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 16. Januar 1980

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die Vorabentscheidungsfrage, über die der Gerichtshof zu befinden hat, betrifft die Anwendbarkeit des Ausschlußtatbestands der höheren Gewalt auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge.

Der Sachverhalt in dieser Rechtssache läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Im November 1977 verkaufte die Firma Butter- und Eier-Zentrale Nordmark, Hamburg, einem englischen Unternehmen ungefähr 18 t Butter. Der Verkaufspreis war auf der Basis des auf dem deutschen Markt geltenden Einkaufspreises berechnet worden, von dem der Beitrittsausgleichsbetrag für das Vereinigte Königreich sowie die Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr für Deutschland und bei der Einfuhr für das Vereinigte Königreich abgezogen worden waren. In bezug auf die letztgenannten Beträge ist klarzustellen, daß im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung zu Lasten des Ausfuhrstaates anstelle des Einfuhrstaates geht, da insoweit eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (später geändert durch die Verordnung Nr. 1112/73 vom 30. April 1973) geschlossen wurde. Deshalb hätten im vorliegenden Fall sämtliche Ausgleichsbeträge von den deutschen Behörden gezahlt werden müssen.

Die Ware wurde am 10. November 1977 mit der Hero im dänischen Hafen Esbjerg verschifft. Unglücklicherweise ging das Schiff am 13. November mit der gesamten Ladung unter. Die Versicherungsgesellschaft erstattete der Verkäuferin den Preis der Ware (der cif Manchester vereinbart worden war), und die deutschen Zollbehörden zahlten ihr sowohl den Beitrittsausgleichsbetrag als auch den Währungsausgleichsbetrag für die Ausfuhr; sie lehnten es jedoch ab, ihr auch den Währungsausgleichsbetrag für die Einfuhr zu zahlen, und erklärten, daß dieser nicht geschuldet werde, da die Ware nicht ihren Bestimmungsort erreicht habe. Gegen diese Weigerung erhob die Firma vor dem Finanzgericht Hamburg Klage. Dieses Gericht hat das Verfahren mit Beschluß vom 20. Februar 1979 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:

Ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, im Falle der Gewährung des Währungsausgleichs durch den ausführenden Staat anstelle des einführenden Staats gemäß Artikel 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 einen Anspruch auf Zahlung des Währungsausgleichs durch den ausführenden Mitgliedstaat in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihren Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrzollförmlichkeiten dort erfüllt worden wären?

2. Die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge bestimmt in Artikel 11 Absatz 2, daß die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags für die Einfuhr von dem Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten abhängig ist. Diese Verordnung regelt nicht den Fall, daß zwar die Ausfuhr stattgefunden hat (wobei die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und das Erzeugnis das geographische Gebiet des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen hat; vgl. Artikel 10 Absatz 1), die Einfuhr aber nicht erfolgen konnte, weil die Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist. Deshalb ist die Frage berechtigt, wie ein solcher Fall gelöst werden soll.

Es gibt nach meiner Ansicht drei denkbare Alternativen: Entweder geht man davon aus, daß der Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt im Gemeinschaftssystems als allgemeines Prinzip besteht, das auch den beschriebenen Fall zu regeln geeignet ist, oder man wendet die Vorschrift der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern entsprechend an, wonach ausdrücklich die Zahlung der Ausfuhrerstattungen vorgesehen ist, wenn die Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, oder schließlich, falls die Voraussetzungen für eine entsprechende' Anwendung nicht gegeben sind, man vertritt die Ansicht, daß die Verordnung Nr. 1380/75 dem Importeur das Risiko des Untergangs der Ware während der Beförderung aufbürden wollte, was die Zahlung der Ausgleichsbeträge für die Einfuhr angeht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß dann, wenn man sich für diese dritte Lösung entscheidet, für den Fall, daß zwischen den beteiligten Staaten die in Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 erwähnte Vereinbarung zustande gekommen ist, das Risiko des Untergangs der Ware während der Beförderung den Verkäufer trifft, der, wenn er nicht in der Lage ist, die erfolgte Einfuhr der Ware nachzuweisen, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates nicht die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr verlangen kann, und andererseits eine Versicherungsleistung in Höhe des Preises erhält, der vorher unter Abzug der genannten Beträge berechnet wurde.

3. Nach meiner Ansicht ist auszuschließen, daß es in der Gemeinschaftsrechtsordnung ein allgemeines Prinzip gibt, das die Interessen des Schuldners schützt, indem es ihn vor allen ungünstigen Folgen der Nichterfüllung bewahrt, wenn diese infolge höherer Gewalt eingetreten ist.

In Ihrer Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt in bezug auf spezifische Normen der Agrarverordnungen entwickelt worden, die manchmal unmittelbar, in anderen Fällen entsprechend angewandt worden sind. Wie ich jedoch in meinen Schlußanträgen vom 5. Dezember 1979 in den Rechtssachen Ferriera Valsabbia u. a. bemerkt habe, ist der Nachweis nicht erbracht, daß ein allgemeines Prinzip besteht, aus dem sich ein einheitlicher Begriff der höheren Gewalt ergibt, der auf allen Gebieten des Gemeinschaftsrechts anwendbar ist. Der Gerichtshof hat nämlich in seinem Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 4/68, Schwarzwaldmilch, (Slg. 1968, 561, insbes. 574) ausgeführt, daß der Begriff der ,höheren Gewalt' in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen nicht völlig den gleichen Inhalt hat, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen [ist], in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Auch im Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73, Kampffmeyer, (Slg. 1974, 101) wird die wechselnde Trageweite des Begriffs der höheren Gewalt hervorgehoben und ebenfalls ausgeführt, daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll. Schließlich wird im Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 68/77, IFG, (Slg. 1978, 353) darauf hingewiesen, daß zwar die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten den Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt vorsehen, dies aber nur für bestimmte Rechtsbeziehungen und unter gewissen Voraussetzungen.

Ihre Rechtsprechung ist also dahin ausgerichtet, das Vorliegen eines allgemeinen Prinzips der höheren Gewalt zu verneinen, und ich bin der Ansicht, daß es keine stichhaltigen Gründe gibt, um einen anderen Standpunkt einzunehmen. Gerade der Umstand, daß einige abgeleitete Normen in bezug auf bestimmte Sachverhalte den Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt vorsehen, zeigt, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber der Auffassung war, daß es kein allgemeines Prinzip gibt. Hinzu kommt, daß in einigen Fällen höhere Gewalt geltend gemacht wird, um dem Schuldner die sich aus seiner Nichterfüllung ergebenden Sanktionen zu ersparen, in anderen Fällen, um ihm zu ermöglichen, auch in den Genuß eines normalerweise gewährten Vorteils zu kommen, sofern die Verpflichtung erfüllt worden ist. Dies macht die Verschiedenheit der Funktionen deutlich, den der Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt haben kann, und diese Verschiedenheit erklärt mit die mangelnde Existenz eines allgemeinen Prinzips.

4. Prüfen wir nun die zweite der drei erwähnten Alternativen. Es handelt sich um die Frage, ob jene Vorschrift entsprechend auf die Währungsausgleichsbeträge anwendbar ist, die in bezug auf die Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse bestimmt, daß der Exporteur die Zahlung dieser Beträge erhalten kann, ohne den Nachweis der Einfuhr in das Bestimmungsdrittland erbringen zu müssen, wenn die Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist (Artikel 6 der zitierten Verordnung Nr. 192/75 der Kommission).

Der Gerichtshof hat in verschiedenen Fällen die Möglichkeit geprüft, solche Gemeinschaftsnormen entsprechend anzuwenden, die ausschlossen, daß die durch höhere Gewalt bedingte Nichterfüllung bestimmter Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Verwaltung dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer schaden konnte. Insbesondere ist im Urteil vom 24. Juni 1970 in der Rechtssache 73/69, Oehlmann/Hauptzollamt Münster (Slg. 1970, 467), diese Möglichkeit grundsätzlich anerkannt worden, auch wenn sie dann im konkreten Fall wegen der grundlegenden Verschiedenheit der beiden miteinander verglichenen Sachlagen verneint worden ist. Später, im Urteil vom 20. Februar 1975 in der Rechtssache 64/74, Reich/Hauptzollamt Landau (Slg. 1975, 261), ist die Bestimmung über die höhere Gewalt des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87/62 der Kommission vom 25. Juli 1962 entsprechend auf die Abschöpfungsregelung angewandt worden; der Gerichtshof hat ausgeführt, daß der gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung Nr. 31/63 des Rates im voraus festgesetzte Abschöpfungssatz für eine Einfuhr von Mais aus einem Mitgliedstaat auch dann anwendbar bleibt, wenn die Einfuhr nicht in dem bei der Beantragung der Lizenz angegebenen Monat durchgeführt worden ist, vorausgesetzt, daß die eingetretene Verzögerung nicht auf das Verhalten des Importeurs oder auf normalerweise vorhersehbare Umstände, sondern auf solche Umstände zurückzuführen ist, die im Sinne' von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 87/62 als höhere Gewalt anzusehen sind.

Vor kurzem schließlich hat der Gerichtshof Gelegenheit gehabt, gerade den Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 über die Erstattungen bei der Ausfuhr entsprechend auf dem Gebiet der Beitrittsausgleichsbeträge anzuwenden. In seinem Urteil vom 11. Juli 1978 in der Rechtssache 6/78, Union française de Céréales/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, (Slg. 1978, 1675) hat er entschieden, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission, wonach die Zahlung der Beitrittsausgleichsbeträge von dem Nachweis der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten abhängt, entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 dahin auszulegen ist, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem der ursprünglichen Mitgliedstaaten in einen neuen Mitgliedstaat ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, Anspruch auf diese Ausgleichsbeträge in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihrem Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrförmlichkeiten dort erfüllt worden wären. Der Gerichtshof ist zu dieser Schlußfolgerung vor allem aufgrund des Prinzips der Gemeinschaftspräferenz gelangt, das im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten bereits vor deren vollständiger Integration in die gemeinsame Marktorganisation für Agrarerzeugnisse sichergestellt werden sollte. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß bei einem Untergang der Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt dem Ausfuhrhändler ein echter Verlust entstünde, wenn ihm die Beitrittsausgleichsbeträge nicht ausgezahlt würden, da die gemäß der cif-Klausel im Interesse des Käufers abgeschlossene Versicherung nur den Wert der Ware nach den Preisen des Einfuhrlandes, nicht aber nach den höheren gemeinsamen Preisen des Ausfuhrlandes abdeckt.

Um festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, nochmals den Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75 heranzuziehen, um den Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt auch auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge analog anzuwenden, halte ich es für zweckmäßig, zunächst die Zwecke miteinander zu vergleichen, denen die Erstattungen bei der Ausfuhr, die Beitrittsausgleichsbeträge und die Währungsausgleichsbeträge dienen.

Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in der erwähnten Rechtssache 6/78, Union française de Céréales, (Slg. 1978, 1687) auszuführen Gelegenheit hatte, sollen die Erstattungen es ermöglichen, den Unterschied zwischen Notierungen und Preisen der Erzeugnisse in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu decken (vgl. erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 139/67 des Rates vom 21. Juni 1967); um dieses Ziel zu erreichen, wurde es für notwendig gehalten, in Anbetracht der Entfernung der Märkte der Gemeinschaft von denen der Bestimmungsländer sowie in Anbetracht der besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer eine Differenzierung des Erstattungsbetrags nach Bestimmung oder Bestimmungsgebieten vorzusehen (vgl. fünfte Begründungserwägung der vorerwähnten Verordnung). Letzten Endes stellt, wie in der Begründung der Verordnung Nr. 87/75 des Rates vom 13. Januar 1975 festgestellt wird, die Erstattung ein Mittel zur Aufrechterhaltung der Ausfuhren von Getreideerzeugnissen nach Drittländern dar.

Was die Beitrittsausgleichsbeträge angeht, so wurden sie durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge eingeführt. Die Artikel 51 und 52 der Akte lassen für die neuen Mitgliedstaaten während der Übergangszeit ein von dem der gemeinsamen Preise abweichendes Preisniveau für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu; dieses abweichende Niveau wird durch ein System von Ausgleichsbeträgen korrigiert, das im Handel der neuen Mitgliedstaaten mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung anwendbar ist. Wie die Begründung der Verordnung Nr. 229/73 klarstellt, soll dieser Mechanismus sicherstellen, daß der Warenverkehr trotz des unterschiedlichen Preisniveaus unter zufriedenstellenden Bedingungen abläuft.

Die Währungsausgleichsbeträge schließlich wurden als Mittel gegen das Ungleichgewicht eingeführt, das in den letzten zehn Jahren zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten festgestellt wurde. Es ist bekannt, daß seit der Abwertung des französischen Franken im Jahre 1969 die Umrechnungskurse, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für die in nationaler Währung festgesetzten einheitlichen Preise angewandt werden, nicht mehr den Kursen entsprechen, die für die nationalen Währungen auf dem Devisenmarkt gelten. Das mit der Verordnung Nr. 974/71 eingeführte System der Währungsausgleichsbeträge bezweckt, die Auswirkungen der äußeren Währungsfaktoren, die dazu führen, daß die in der Agrarpolitik angewandten Umrechnungskurse und die auf dem Devisenmarkt geltenden Kurse nicht mehr übereinstimmen, auf die Agrarpolitik zu neutralisieren. Um diesen Zweck zu erreichen, wird ein Währungsausgleichsbetrag für die Währung jedes Mitgliedstaats dergestalt festgesetzt, daß die Unterschiede zwischen den einzelnen Wechselkursen ausgeglichen werden.

Die drei Systeme, die ich kurz beschrieben habe, verfolgen also unterschiedliche technische Ziele; doch weisen sie über diesen Unterschied, der die spezifische Funktion eines jeden von ihnen widerspiegelt, hinaus ein entscheidendes gemeinsames Merkmal auf. Alle drei bezwecken nämlich, den Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern, zwischen den ursprünglichen und den Mitgliedstaaten sowie in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im allgemeinen) dadurch zu ermöglichen, daß sie die Hindernisse beseitigen, die mit den Unterschieden der auf den einzelnen Märkten geltenden, in nationaler Währung ausgedrückten Preise zusammenhängen; diese Hindernisse beeinträchtigen den Handel mit diesen Erzeugnissen und gefährden daher die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Agrarpolitik.

Die Existenz dieses gemeinsamen Grundmerkmals ist ein erster Umstand, der dazu führt, die Möglichkeit einer analogen Anwendung anzuerkennen, nicht nur (wie es der Gerichtshof bereits getan hat) im Verhältnis zwischen der Erstattungsregelung und derjenigen über die Betrittsausgleichsbeträge, sondern auch im Verhältnis zwischen der erstgenannten Regelung und dem System der Währungsausgleichsbeträge.

Aber da ist noch mehr: Wenn man die spezifische Funktion der Währungsausgleichsbeträge betrachtet, kann man daraus einen weiteren Grund für die Anwendung des Ausschlußtatbestands der höheren Gewalt ableiten. Wir haben nämlich gesehen, daß diese Beträge dazu dienen, den innergemeinschaftlichen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor den Währungsschwankungen zu schützen. Wenn nun der Verkäufer in Fällen wie dem hier in Rede stehenden den Währungsausgleich bei der Einfuhr nicht erhalten kann, erleidet er ohne eigenes Verschulden einen Schaden, der — als Auswirkung hiervon — gerade mit den Währungsschwankungen zusammenhängt. So gesehen wird dann das System der Währungsausgleichsbeträge nicht die Ergebnisse erreichen, wegen deren es eingeführt worden ist.

5. Bevor jedoch im vorliegenden Fall der Rückgriff auf die Analogie zugelassen wird, muß man einen weiteren Schritt tun und sich die in den Verordnungen Nrn. 192/75 und 1380/75 vorgesehenen spezifischen Fälle ansehen, um zu prüfen, ob sie, außer daß sie sich in einen allgemeinen Rahmen einfügen, der bestimmten gemeinsamen Zielsetzungen entspricht, auch sonst adäquate, bezeichnende Ähnlichkeiten aufweisen.

Nach dem erwähnten Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75 ist die Zahlung der Erstattungen von dem Nachweis der erfolgten Einfuhr der Ware in das Bestimmungsdrittland abhängig, wenn ernste Zweifel an der Erreichung der tatsächlichen Bestimmung der Ware bestehen oder wenn die Ware wegen des Unterschieds zwischen dem anzuwendenden Erstattungssatz und der für ein gleichartiges Erzeugnis bei der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet geltenden (niedrigeren) Zollbelastung möglicherweise wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird. Eine ähnliche Bestimmung enthält Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge. Zweck dieser beiden Vorschriften ist es, Betrügereien zu verhindern: Die Verordnung Nr. 192/75 will erreichen, daß das ausgeführte Erzeugnis nicht nach dem Empfang der Erstattung wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird; die Verordnung Nr. 1380/75 will parallel dazu verhindern, daß das nach einem Mitgliedstaat ausgeführte Erzeugnis nach dem Empfang der für den Staat, für den die Ware bestimmt war, festgesetzten Ausgleichsbeträge in einen anderen Staat eingeführt wird (dieses Geschäft ist dann vorteilhaft, wenn der Ausgleichsbetrag für das Land der scheinbaren Ausfuhr höher ist als der für das Land der tatsächlichen Bestimmung).

Es ist daher klar, daß die Verordnungen Nrn. 192/75 und 1380/75 (wie auch die Verordnung Nr. 269/73 für den Beitrittsausgleich) die Zahlung der Subventionen von der tatsächlichen Einfuhr in das Bestimmungsland abhängig machen, um das gleiche Ergebnis zu erreichen, nämlich zur Verhinderung von Betrügereien.

Es fragt sich nun, welche Logik dem ausdrücklich in Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75 vorgesehenen Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt zugrunde liegt. Offenbar war der Gemeinschaftsgesetzgeber der Ansicht, daß bei einem Untergang der Ware infolge höherer Gewalt das Risiko eines betrügerischen Wiedereintritts der ausgeführten Waren in das Gemeinschaftsgebiet nicht mehr besteht, und hat entsprechend dieser Prämisse den Untergang während der Beförderung infolge höherer Gewalt der tatsächlichen Einfuhr gleichgestellt. Die gleiche Situation kann auch in bezug auf die Zahlung des Beitrittsausgleichs eintreten, und in diesem Fall hat der Gerichtshof es bereits für richtig gehalten, die Bestimmung über die höhere Gewalt entsprechend anzuwenden. Es besteht aber kein Zweifel, daß auch bei den Währungsausgleichsbeträgen der Untergang der Ware infolge höherer Gewalt nach der Ausfuhr das Betrugsrisiko ausschaltet; es hätte also keinen Sinn, die Zahlung des Teils der Beträge zu verweigern, der dazu dient, die Währungsschwankungen über das neutrale Niveau hinauszugleichen, und der in der Regel von den Behörden des Einfuhrstaates gezahlt wird.

Aufgrund dieser Überlegung halte ich es für notwendig, die in Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75 für die Ausfuhrerstattungen vorgesehene Voraussetzung der höheren Gewalt auf das System der Währungsausgleichsbeträge zu erstrekken. Ich glaube auch nicht, daß hiergegen die Gefahr angeführt werden kann, daß auch die Anwendung des Ausschlußtatbestands der höheren Gewalt zu Betrügereien Anlaß gebe. Eine solche Besorgnis, die von der Kommission angedeutet worden ist, kann nach meiner Ansicht die angestellten Überlegungen nicht in Frage stellen, die zur Feststellung einer Lücke in der Verordnung Nr. 1380/75 und zu ihrer Ausfüllung durch die Anwendung jener anderen, für einen ganz ähnlichen Fall vorgesehenen Vorschrift geführt haben.

6. Mir erscheint es außerdem zweckmäßig, die Ähnlichkeiten hervorzuheben, die hinsichtlich der Durchführungsmodalitäten zwischen der Erstattungsregelung und der Regelung der Währungsausgleichsbeträge bestehen. Die Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission, die sich auf das System der Ausgleichsbeträge bezieht, hat in der Tat eine ganze Reihe von Vorschriften übernommen, die das System der Erstattungen bei der Ausfuhr kennzeichnen. Im einzelnen handelt es sich um folgendes:

a) Artikel 8 gibt für die Ermittlung des zu gewährenden Ausgleichsbetrags die Art und Weise an, in der der Tag der Ausfuhr und die Voraussetzungen für die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zu bestimmen sind.

Diese Vorschrift entspricht fast wörtlich dem Artikel 2 der erwähnten Verordnung Nr. 192/75 über die Ausfuhrerstattungen.

b) Artikel 10 Absatz 1 gibt im wesentlichen den Inhalt des Artikels 4 Absatz 1

der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission wieder. Er bestimmt, daß die Zahlung des Ausgleichsbetrags von dem Nachweis abhängig ist, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt wurden, das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen hat, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt wurden.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal das betonen, was ich bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache Union française de Céréales hervorgehoben habe, nämlich, daß es sehr bezeichnend ist, daß somit beide Systeme davon ausgehen, daß die Ausfuhr des Erzeugnisses die wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung oder des Ausgleichsbetrags (des Beitrittsausgleichs oder des normalen Währungsausgleichs) darstellt.

c) Außerdem war nach Artikel 10 Absatz 2 die Zahlung des bei der Einfuhr zu gewährenden Währungsausgleichsbetrags von dem Nachweis abhängig, daß die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt und die zu entrichtenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden waren. Diese letztere Voraussetzung gilt nicht mehr, da nach den Artikeln 32 und 36 der Beitrittsakte Zölle und Abgaben gleicher Wirkung vom 1. Juli 1977 an nicht mehr erhoben werden dürfen. Der erwähnten Vorschrift mit ihrem derzeitigen Inhalt entspricht Artikel 6 der Verordnung Nr. 192/75, wonach auch die Zahlung der Erstattung davon abhängig ist, daß das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde, allerdings beschränkt auf die beiden zuvor genannten Fälle.

7. Eine Bestätigung dafür, daß die entsprechende Anwendung der Vorschrift über die höhere Gewalt begründet ist, ist schließlich auch in diesem Fall (wie bereits in der mit dem erwähnten Urteil vom 11. Juli 1978 entschiedenen Rechtssache Union française des Céréales) dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz zu entnehmen. Ich erinnere insoweit noch einmal daran, daß die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 eine Vereinbarung getroffen haben, wonach die Behörden des Ausfuhrstaates die Ausgleichsbeträge auch in bezug auf den die Einfuhr betreffenden Anteil zahlen. Wenn also im vorliegenden Fall oder in gleichgelagerten Fällen der Ausschlußtatbestand der höheren Gewalt nicht anwendbar wäre, würden die Behörden des Ausfuhrstaates die Ausgleichsbeträge für die Einfuhr nicht zahlen. Dies hätte zur Folge, daß dem Verkäufer — der nach Handelsbrauch gemäß der cif-Klausel verkauft hat — von der Versicherungsgesellschaft nur der Preis der Ware erstattet würde, der unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einnahme, den die Ausgleichsbeträge für die Einfuhr darstellten, berechnet worden war. Dies bedeutete einen tatsächlichen Verlust, den zu vermeiden die Verkäufer künftig eine spezielle Versicherung abschließen müßten; dies wäre mit zusätzlichen Kosten und einer entsprechenden Anhebung der Preise verbunden. Ganz anders ist dagegen die Lage der Verkäufer aus Drittländern, die nach dem Gemeinschaftsgebiet ausführen: Sie versichern die Waren zum Weltmarktpreis, der unter dem Gemeinschaftspreis liegt; und die geringeren Versicherungskosten spiegeln sich in der Höhe der von ihnen angewandten Preise wieder. Es erscheint mir daher vernünftig, die Analogie auch deshalb heranzuziehen, damit derartige Wettbewerbsverzerrungen, die den innergemeinschaftlichen Handel schädigen, vermieden werden.

Ich bin nicht der Ansicht, daß sich diese unterschiedlichen Versicherungsbelastungen — was offenbar die Kommission annimmt — aus der Physiologie des Systems ergeben. Denn gerade innerhalb des Systems läßt sich eine befriedigende Lösung für diesen offensichtlichen Widerspruch durch die Anwendung der Vorschrift über die höhere Gewalt finden.

8. Aufgrund all dieser Überlegungen schlage ich Ihnen abschließend vor, die vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 20. Februar 1979 vorgelegte Vorabentscheidungsfrage wie folgt zu beantworten:

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975, wonach dann, wenn die ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, die Zahlung der Ausfuhrerstattungen abweichend von der normalen Voraussetzung zulässig ist, daß die Waren in ein Drittland eingeführt worden sind, ist auf dem Gebiet der Währungsausgleichsbeträge entsprechend anwendbar. Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 ist somit dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler dann, wenn der Währungsausgleichsbetrag für die Einfuhr durch den ausführenden Staat anstelle des einführenden Staats gemäß Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 zu zahlen ist und die ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, einen Anspruch auf Zahlung des erwähnten Ausgleichsbetrags in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren im Bestimmungsmitgliedstaat angelangt und die Einfuhrzollförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.