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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.1980 – C-38/79

ECLI:EU:C:1980:67

In der Rechtssache 38/79

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Firma Butter- und Eier-Zentrale Nordmark e.G., Hamburg,

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139 vom 30. Mai 1975, S, 37)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. O'Keeffe und A. Touffait, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, Mackenzie Stuart, G. Bosco, T. Koopmans und O. Due,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen der Beteiligten lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg bezieht sich auf die Frage, ob die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 über die Ausfuhrerstattungen für den Fall, daß die Ware im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergeht, vorgesehene Ausnahme, die im Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1978 in der Rechtssache 6/78 (Union française de Céréales/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1978, 1675) auf die Beitrittsausgleichsbeträge entsprechend angewandt worden ist, auch auf die Währungsausgleichsbeträge angewandt werden kann, die aufgrund der Einfuhr in einen Mitgliedstaat geschuldet werden, die aber der ausführende Mitgliedstaat gewährt.

2. Der Währungsausgleichsbetrag, der bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, nach einem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird, zu gewähren ist, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Der eine wird vom Ausfuhrstaat gewährt, wenn die Ware ausgeführt wird, und der andere wird vom Einfuhrstaat gewährt, wenn die Ware eingeführt wird (Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, ABl. L 106 vom 12. Mai 1971, S. 1).

Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1112/73 des Rates vom 30. April 1973 (ABl. L 114 vom 30. April 1973, S. 4) bestimmt:

Wird ein aus einem Mitgliedstaat ausgeführtes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt, der einen Ausgleichsbetrag bei der Einfuhr gewähren muß, so kann der ausführende Mitgliedstaat im Einvernehmen mit dem einführenden Mitgliedstaat den Ausgleichsbetrag zahlen, der von diesem einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte. In diesem Falle wird von dem einführenden Mitgliedstaat für die Erzeugnisse aus dem betreffenden Mitgliedstaat kein Ausgleichsbetrag gewährt.

Das Vereinigte Königreich und die Bundesrepublik Deutschland haben von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139 vom 30. Mai 1975, S. 37) bestimmt.

Die Zahlung des Währungsausgleichsbetrags durch den ausführenden Mitgliedstaat, der durch den einführenden Mitgliedstaat gewährt werden müßte, ist von dem Nachweis abhängig, daß in dem einführenden Mitgliedstaat die Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden sind.

3. Die entsprechenden Bestimmungen über die Zahlung der Beitrittsausgleichsbeträge sind in der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Durchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30 vom 1. Februar 1973, S. 73) enthalten, deren Artikel 5 Absatz 1 wie folgt lautet:

Die Zahlung des Ausgleichsbetrags ist von der Erbringung des Nachweises abhängig, daß das Erzeugnis, für das die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt worden sind, das geographische Gebiet des Mitgliedstaats verlassen hat, in dem diese Förmlichkeiten erfüllt wurden.

Muß der Ausgleichsbetrag um die Zollbelastung berichtigt werden oder liegt er über der am Tag der Ausfuhr anwendbaren Erstattung, so hängt die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach Artikel 5 Absatz 2 außerdem

von dem Nachweis über die Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten und der Erhebung der im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden Abgaben und Zölle gleicher Wirkung ab.

4. Auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen bestimmt Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25 vom 31. Januar 1975, 5. 1):

Außer von der Voraussetzung, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der Erstattung davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde, es sei denn, daß es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, ...

In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 heißt es:

Bei je nach der Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung für Ausfuhren nach dritten Ländern, vorbehaltlich des Absatzes 2, davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden ist, für das die Erstattung vorgesehen ist.

5. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Juli 1978 in der Rechtssache 6/78, Union française de Céréales, in entsprechender Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 wie folgt für Recht erkannt:

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 ist dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem alten Mitgliedstaat in einen neuen Mitgliedstaat ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, Anspruch auf Ausgleichsbeträge in der gleichen Höhe hat, rn der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihrem Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.

6. Die Firma Butter- und Eier-Zentrale Nordmark e.G., die Klägerin des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache, verkaufte Anfang November 1977 18160 kg Butter an ein britisches Unternehmen. Der Verkaufspreis, der auf der Basis inländischer Einkaufspreise abzüglich des Beitrittsausgleichs für das Vereinigte Königreich, des Währungsausgleichs für Deutschland und des Währungsausgleichs für das Vereinigte Königreich berechnet war, lautete auf cif Manchester. Die Ware wurde am 10. November 1977 mit dem MS Hero im dänischen Hafen Esbjerg verschifft. Am 13. November 1977 ging das Schiff nordwestlich von Helgoland unter. Die Versicherung erstattete den cif-Preis der Ware. Die Klägerin erhielt von den deutschen Zollbehörden 14617,63 DM als Beitrittsausgleich für das Vereinigte Königreich und 10734,38 DM als Währungsausgleich für die Bundesrepublik Deutschland, und zwar für die Ausfuhr der Ware. Die Zahlung des Währungsausgleichs für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich in Höhe von 27307,56 DM lehnte das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, der Beklagte des Ausgangsverfahrens in dieser Rechtssache, hingegen ab.

7. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob gegen die Zahlungsverweigerung Klage vor dem Finanzgericht Hamburg.

Sie machte vor diesem Gericht unter anderem geltend, nach den vom Gerichtshof in dem vorerwähnten Urteil in der Rechtssache 6/78 dargelegten Grundsätzen sei Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 in ihrem Fall entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gebe es im Gemeinschaftsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der höheren Gewalt, der sie — die Klägerin des Ausgangsverfahrens — im vorliegenden Fall davon befreie, den Einfuhrnachweis zu erbringen.

Wäre sie verpflichtet, sich gegen die Nichtzahlung des Währungsausgleichs Einfuhr versichern zu lassen, so würde sie gegenüber Verkäufern aus Staaten, deren Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet werde, in eine ungünstigere Wettbewerbssituation geraten.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens machte vor dem Finanzgericht geltend, einen allgemeinen Grundsatz der höheren Gewalt mit den von der Klägerin angenommenen Folgen gebe es im Gemeinschaftsrecht nicht. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie ohne die Gewährung des Währungsausgleichs gegenüber Exporteuren in Frankreich benachteiligt wäre. Wenn in Deutschland für ein Erzeugnis der Währungsausgleich Ausfuhr gezahlt werde und in Frankreich für ein gleiches Erzeugnis der Währungsausgleich Ausfuhr erhoben werde, stünden beide Erzeugnisse nach der Ausfuhr auf dem gleichen Währungsniveau. Für die entsprechende Anwendung, des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 sei kein Raum. Insoweit fehle es an einer Vergleichbarkeit. Der Währungsausgleich Einfuhr werde nur aus verwaltungstechnischen Gründen von dem Ausfuhrstaat gewährt und setze das Tatbestandsmerkmal der Einfuhr voraus. Soweit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 den Nachweis der Einfuhrzollförmlichkeiten verlange, geschehe dies, anders als im Rahmen der Verordnung Nr. 192/75, nicht zur Vermeidung von Mißbräuchen.

8. Das Finanzgericht hat mit Beschluß vom 20. Februar 1979 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:

Ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, im Falle der Gewährung des Währungsausgleichs durch den ausführenden Staat anstelle des einführenden Staats gemäß Artikel 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 einen Anspruch auf Zahlung des Währungsausgleichs durch den ausführenden Mitgliedstaat in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn sie Waren an ihren Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrzollförmlichkeiten dort erfüllt worden wären?

9. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, ist das Finanzgericht der Auffassung, der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen spreche für die Rechtsansicht des Beklagten des Ausgangsverfahrens.

Jedoch bildeten die Ausfuhr- und Einfuhrsubventionen trotz ihrer rechtstechnischen Spaltung in zwei Teilakte zusammen eine einheitliche Maßnahme, um den Agrarhandel innerhalb der Gemeinschaft ohne Verkehrsverlagerungen abzuwickeln. Es erscheine also unlogisch, im Falle des Untergangs der Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt den Währungsausgleich Ausfuhr, nicht aber den Währungsausgleich Einfuhr zu gewähren. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes ist nach Ansicht des Finanzgerichts die Verordnung Nr. 1380/75 lückenhaft und durch analoge Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 auszufüllen. Die Gewährung der Ausfuhrerstattung, des Währungsausgleichs im Handel mit Drittländern und des Ausgleichsbetrags Beitritt auch bei Untergang der Ware infolge höherer Gewalt werde von dem Gedanken der Wettbewerbsgleichheit getragen. Ohne die Aussicht auf Gewährung der genannten Ausfuhrsubventionen müßte sich der Exporteur gegen die Gefahr des Ausfalls der Subventionen im Falle des Untergangs der Ware infolge höherer Gewalt versichern und würde gegenüber dem Anbieter aus einem Drittland, der nur den Warenwert auf dem Preisniveau dieses Landes zu versichern habe, im Nachteil sein. Nicht anders sei die Situation eines Exporteurs, der Ware aus einem Mitgliedstaat mit höherem Preisniveau in einen Mitgliedstaat mit einem niedrigeren Preisniveau verkaufe. Hinzu komme, daß die Einführung eines Währungsausgleichs im Handel mit Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 974/71 gerade dazu gedient habe, den Handel mit Agrarerzeugnissen auch unter den Bedingungen eines differenzierten Preisniveaus in den Mitgliedstaaten ohne Verkehrsverlagerungen zu ermöglichen. Deshalb wäre eine Regelung, die diesem Ziel zuwiderlaufe, mit dem genannten System unvereinbar.

10. Der Vorlagebeschluß ist am 8. März 1979 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Ge-> meinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack als Bevollmächtigten, und die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Modest u. a., Hamburg, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Erklärungen der Beteiligten

A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, daß die Frage des Finanzgerichts zu bejahen sei.

Hierbei sei die Tatsache, daß es sich um einen cif-Verkauf gehandelt habe, von entscheidender Bedeutung. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hebt hervor, sie habe bei der Kalkulation ihres Verkaufspreises von ihrem — durch die stärkere Bewertung der DM vergleichsweise hohen — Einkaufspreis sowohl den Beitrittsausgleich für das Vereinigte Königreich als auch den sich aus den beiden Teilbeträgen, die bei der Ausfuhr und Einfuhr zu zahlen seien, zusammensetzenden Währungsausgleich abgezogen. Auf Vorlage der Dokumente habe ihr die Käuferin den so errechneten Verkaufspreis bezahlt. Nur dieser Preis sei von der Versicherung erstattet worden, da im Zeitpunkt des Schadensfalles die Gefahr auf die Käuferin übergegangen gewesen sei.

Sie meint deshalb, da für sie das Geschäft mit Übergabe der Dokumente und Bezahlung des Kaufpreises abgeschlossen gewesen sei, habe sie, weil sie den Nachweis der Einfuhr der Ware in das Vereinigte Königreich nicht habe erbringen können, einen Verlust in Höhe des Teils des Währungsausgleichs erlitten, der bei der Einfuhr zu zahlen sei.

Nach ihrer Auffassung ist Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 auf die Währungsausgleichsbeträge entsprechend anzuwenden. Sie ist nicht der Ansicht, daß man das Unternehmen eines Landes, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet werde, zwingen könne, den erwähnten Verlust zu tragen oder sich gegen die Gefahr eines solchen Verlustes zu versichern, da es in beiden Fällen gegenüber Verkäufern aus Ländern, deren Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet werde, in einer ungünstigeren Wettbewerbssituation wäre. Dies wäre mit dem Diskriminierungsverbot nicht mehr vereinbar.

Die entsprechende Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 ergebe sich auch aus dem Zweck der Verordnung Nr. 974/71: Durch den Währungsausgleich sollten Schwierigkeiten für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vermieden werden; er müsse also in einem Fall wie dem vorliegenden gezahlt werden.

Eine Regelung wie die des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75, die den Fall der höheren Gewalt außer acht lasse, wäre im übrigen nicht mehr durch den vom Gerichtshof den Gemeinschaftsbehörden zugestandenen weiten Ermessensspielraum gedeckt, weil hier gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt würden.

Selbst wenn man aber hier — so fügt die Klägerin des Ausgangsverfahrens hinzu — die entsprechende Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 nicht vertreten wolle, so wäre die festgestellte Lücke des Gesetzes mit der Begründung zu schließen, daß das Institut der höheren Gewalt zu den im EWG-Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hebt schließlich hervor, gemäß Artikel -32 und 36 der Beitrittsakte würden im Handel mit den neuen Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung ab 1. Juli 1977 nicht mehr erhoben. Die zweite Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75, wonach nachgewiesen werden müsse, daß die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben worden seien, falle damit ohnehin weg.

B — Erklärungen der Kommission

Die Kommission betont, daß eine Anwendung der in Rede stehenden Vorschriften gemäß ihrem Wortlaut dazu führen würde, die Zahlung eines Währungsausgeichsbetrags im vorliegenden Fall zu verweigern.

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 6/78, Union française de Céréales, räumt sie ein, daß, wenn dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz — wie es in jener Rechtssache der Fall gewesen sei — auch vorliegend entscheidende Bedeutung zukomme, die deutschen Behörden den Währungsausgleichsbetrag für das Vereinigte Königreich zahlen müßten. Nach ihrer Auffassung bestehen jedoch wesentliche Unterschiede zwischen dem System der Beitrittsausgleichsbeträge und dem der Währungsausgleichsbeträge, die der einfachen Übertragung der vom Gerichtshof zu den Beitrittsausgleichsbeträgen entwickelten Grundsätze auf die Währungsausgleichsbeträge entgegenstünden.

Die Kommission weist in dieser Beziehung zunächst darauf hin, daß die beiden Systeme verschiedene Zielsetzungen hätten: Durch das System der Währungsausgleichsbeträge solle verhindert werden, daß Währungsereignisse Marktstörungen hervorriefen oder traditionelle Warenströme umlenkten. Zweck des Systems der Beitrittsausgleichsbeträge sei es, den freien Warenverkehr für Agrarerzeugnisse in der erweiterten Gemeinschaft zu ermöglichen, bevor einheitliche Agrarpreise gälten, und somit eine solche Umlenkung von Warenströmen innerhalb dieser größeren Gemeinschaft zu bewirken. Durch die Gewährung der Beitrittsausgleichsbeträge werde also dem Gedanken der Gemeinschaftspräferenz eine ganz zentrale Bedeutung beigemessen, während dieser Gedanke im System der Währungsausgleichsbeträge keine wesentliche Rolle spiele.

Die Kommission weist außerdem darauf hin, daß die Beitrittsausgleichsbeträge nur von den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung angewandt würden. Der Beitrittsausgleichsbetrag für ein bestimmtes Erzeugnis sei also für alle alten Mitgliedstaaten ein einheitlicher, und es gebe insoweit überhaupt nur einen Beitrittsausgleichsbetrag, nicht etwa einen Beitrittsausgleichsbetrag bei der Ausfuhr zum Beispiel aus Deutschland und einen Beitrittsausgleichsbetrag bei der Einfuhr zum Beispiel in das Vereinigte Königreich. Der Anspruch auf die Gewährung eines Beitrittsausgleichsbetrags entstehe mit der Ausfuhr aus dem Land mit dem höheren Preisniveau. Die Tatsache, daß in bestimmten Fällen, in denen nach der Ausgestaltung des Systems betrügerische Handlungen möglich seien, für die Gewährung des Beitrittsausgleichsbetrags auch der Nachweis der Einfuhr in den Mitgliedstaat mit dem niedrigeren Preisniveau verlangt werde, ändere nichts hieran.

Die Kommission ist der Ansicht, es sei unter diesen Voraussetzungen gerechtfertigt, in einem Fall wie dem in der Rechtssache 6/78, in dem die Ware aus dem Mitgliedstaat mit dem höheren Preisniveau ausgeführt worden sei, dem Betroffenen den Beitrittsausgleichsbetrag zuzuerkennen. Um in solchen Fällen mögliche Mißbräuche auszuschließen, genüge es, den Nachweis zu verlangen, daß die Ware tatsächlich für das angegebene Beitrittsland bestimmt gewesen sei.

Die Kommission trägt weiter vor, bei den Währungsausgleichsbeträgen sei die Rechtslage ganz anders. Hier handele es sich um zwei unabhängige Beträge, für die jeweils unterschiedliche Entstehungsvoraussetzungen gälten. Es gehe also nicht darum, durch den Nachweis der Einfuhr nur in bestimmten Fällen Betrügereien auszuschließen, sondern ohne die Einfuhr bestehe der Anspruch auf den Betrag nicht.

Nach Auffassung der Kommission sprechen noch gewichtigere Gründe gegen eine Auslegung, die auf den Gedanken der Gemeinschaftspräferenz gestützt sei. Gehe man nämlich von einem gemeinsamen Agrarmarkt ohne Währungsausgleichsbeträge aus und komme es in einem solchen Fall zum Untergang eines Schiffes, das aus Deutschland zur Einfuhr in das Vereinigte Königreich bestimmte Ware transportiere, so sei die Wettbewerbslage zwischen dem deutschen Exporteur und dem Ausfuhrhändler eines Drittlandes gleich ungünstig. Der innerhalb der Gemeinschaft tätige Exporteur sei insoweit wegen der hier geltenden höheren Agrarpreise immer in einer ungünstigen Wettbewerbslage gegenüber einem Exporteur aus einem Drittland. Ausgeglichen werden könne diese ungünstigere Wettbewerbslage der Exporteure im Gemeinsamen Markt nur, indem bei der Festsetzung der Abschöpfung die höhere Bemessungsgrundlage für die Transportversicherung angemessen berücksichtigt werde.

Der betreffende Händler müsse in den Fällen, in denen die verkaufte Ware befördert werde, ohne daß innerhalb des Gemeinsamen Marktes ein grenzüberschreitender Verkehr stattfinde, die Ware auf dem Niveau der gemeinsamen Agrarpreise versichern, wolle er bei ihrem Untergang keinen Verlust erleiden. Es sei aber nicht einsichtig, wieso einer Ware, die zwischen Hamburg und München gehandelt werde und die ebenfalls mit Ware aus Drittländern konkurrieren müsse, eine höhere Versicherungsbelastung zumutbar sei als einer von Hamburg nach London verkauften Ware. Der Gemeinsame Markt beruhe auf dem Grundsatz, Nachteile aus dem bloßen Grenzübertritt einer Ware im Handel zwischen den Mitgliedstaaten auszuschließen. Aber auch der umgekehrte Fall sei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, nämlich einer Ware, nur weil sie eine Grenze überschreite, einen nicht gerechtfertigten Vorteil einzuräumen. Im vorliegenden Fall sei die unterschiedliche Behandlung insofern nicht gerechtfertigt, als der Währungsausgleichsbetrag nur dazu diene, die Abweichung des grünen Kurses einer nationalen Währung von dem Kurs, zu dem sie tatsächlich gehandelt werde, zu neutralisieren.

Die Kommission bemerkt in diesem Zusammenhang ferner, daß, falls die Ware vor der Ausfuhr aus Deutschland untergehe, der deutsche Exporteur keinerlei Währungsausgleichsbetrag erhalte, auch wenn die Ware für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich fest bestimmt gewesen sei. Wolle der Exporteur einen Verlust vermeiden, müsse er daher die Ware vor der Ausfuhr ohnehin nach ihrem vollen Wert in deutscher Währung versichern.

Die Kommission prüft schließlich, ob und inwieweit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 bei der Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen im Falle höherer Gewalt herangezogen werden kann. Sie hebt insoweit hervor, es ließen sich keine Parallelen im Verhältnis von Ausfuhrerstattungen und Währungsausgleichsbeträgen feststellen. Ausfuhrerstattungen und gewährten Beitrittsausgleichsbeträgen sei die Zielsetzung gemeinsam, bestimmten Waren einen Zugang zu Märkten von Drittländern beziehungsweise von nicht voll in die Gemeinschaft integrierten Mitgliedstaaten zu eröffnen, auf denen sie wegen ihres höheren Ausgangspreisniveaus an sich keine Absatzmöglichkeiten hätten. Die Währungsausgleichsbeträge sollten jedoch nicht zusätzlich exportfördernd wirken, sondern nur negative Auswirkungen der Währungsschwankungen auf die gemeinsame Agrarpolitik neutralisieren. Die Organe der Gemeinschaft hätten bei fast allen Agrarprodukten ein nahezu völlig freies Ermessen, ob überhaupt und für welche Länder sie Ausfuhrerstattungen festsetzen wollten, was bei den Währungsausgleichsbeträgen nicht der Fall sei. Wie der Beitrittsausgleichsbetrag bestehe die Ausfuhrerstattung aus einem Betrag, auf den ein Anspruch grundsätzlich mit der Ausfuhr entstehe. Nur in besonderen Fällen entstehe der Anspruch erst, wenn zusätzliche Voraussetzungen, zum Beispiel die Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, erfüllt seien. Bei den Währungsausgleichsbeträgen bestünden ähnliche Gegebenheiten nur, soweit es sich um den bei der Ausfuhr zu gewährenden Währungsausgleichsbetrag handele. Diesen habe aber die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhalten.

Wegen der völlig unterschiedlichen Zielsetzung und Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, die Ausfuhrerstattung und den bei der Einfuhr zu gewährenden Währungsausgleichsbetrag miteinander zu vergleichen.

III — Mündliche Verhandlung

1. Die Kommission hat eine schriftliche Frage des Gerichtshofes dahin beantwortet, daß sich an Bord des untergegangenen Schiffes außer der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens verkauften Butter landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Dänemark befunden hätten. Wie die dänischen Zollbehörden der Kommission mitgeteilt hätten, sei für keine dieser Waren ein Währungsausgleichsbetrag gezahlt worden, obgleich das Vereinigte Königreich und Dänemark von der Möglichkeit des Artikels 2 a der Verordnung Nr. 974/71 des Rates Gebrauch gemacht hätten, den bei der Einfuhr zu gewährenden Währungsausgleichsbetrag durch den Ausfuhrmitgliedstaat zahlen zu lassen.

2. In der Sitzung vom 11. Dezember 1979 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Firma Butter- und Eier-Zentrale Nordmark e. G., vertreten durch Rechtsanwalt B. Festge, und die Kommission, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes J. Sack als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat ihren schriftlichen Erklärungen hinzugefügt, daß, wenn Artikel 2 a der Verordnung Nr. 974/71 nicht angewandt worden wäre, sie ihren Verkaufspreis auf der genehmigten Bandbreite berechnet hätte, so daß der Untergang der Ware den Verkäufer nicht berührt hätte.

Die Kommission hat unter anderem hervorgehoben, daß eine analoge Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 ausscheide, weil die Regelung über die Währungsausgleichsbeträge keine Lücke enthalte. Daß in Artikel 11 der Verordnung Nr. 1380/75 eine Bestimmung für den Fall der höheren Gewalt fehle, sei darauf zurückzuführen, daß die Kommission den Währungsausgleichsbeträgen nicht die Funktion einer Versicherung gegen die konkreten Verluste eines Exporteurs habe zuweisen wollen.

4. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Januar 1980 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Hamburg hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 20. Februar 1979, beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 1979, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) vorgelegt.

2 Die Frage ist aufgeworfen worden in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, das 18160 kg Butter aus der Bundesrepublik Deutschland ausgeführt hatte, die infolge eines Schiffsbruchs in der Nordsee nicht bestimmungsgemäß im Vereinigten Königreich ankamen, einerseits und den deutschen Zollbehörden andererseits; letztere hatten dem exportierenden Unternehmen die Zahlung der Währungsausgleichsbeträge für die Einfuhr in das Vereinigte Königreich mit der Begründung verweigert, es habe den nach der vorerwähnten Bestimmung erforderlichen Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten nicht erbracht. Da der Preis, den der britische Käufer zu zahlen hatte und der von der Versicherung erstattet'wurde, auf der Grundlage des Preisniveaus im Vereinigten Königreich berechnet worden war, erlitt das exportierende Unternehmen einen Verlust in Höhe dieser Beträge.

3 Das exportierende Unternehmen, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, machte vor dem Finanzgericht im wesentlichen geltend, nach dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1978 in der Rechtssache 6/78 (Union française de Céréales, Slg. 1978, 1675) dargelegten Grundsatz sei Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 25, S. 1) im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Nach diesem Artikel ist die Zahlung der Erstattung in bestimmten Fällen davon abhängig, daß das Erzeugnis in ein Drittland und gegebenenfalls in ein bestimmtes Drittland eingeführt wurde; doch ist gleichzeitig eine Ausnahme für die Waren vorgesehen, die im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind.

4 In der Rechtssache 6/78 hat der Gerichtshof diese Klausel der höheren Gewalt bei der Auslegung der Verordnung Nr. 269/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 über Duchführungsbestimmungen der Regelung für die Ausgleichsbeträge im Rahmen des Beitritts (ABl. L 30, S. 73) entsprechend angewandt; nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung hängt die Zahlung des Ausgleichsbetrags in bestimmten Fällen von dem Nachweis der Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten im Bestimmungsmitgliedstaat ab. Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil insbesondere auf den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz gestützt, den die Übergangsregelung der Beitrittsausgleichsbeträge im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten bereits vor deren vollständiger Integration in die gemeinsame Organisation der Agrarerzeugnisse sicherstellen sollte.

5 In der vorliegenden Rechtssache hat das Finanzgericht, da es der Ansicht war, die Verordnung Nr. 1380/75 enthalte die gleiche Lücke, den Gerichtshof um Entscheidung über folgende Frage ersucht:

Ist Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 entsprechend Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler, wenn die aus einem Mitgliedstaat ausgeführte Ware während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist, im Falle der Gewährung des Währungsausgleichs durch den ausführenden Staat anstelle des einführenden Staats gemäß Artikel 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 einen Anspruch auf Zahlung des Währungsausgleichs durch den ausführenden Mitgliedstaat in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihren Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrzollförmlichkeiten dort erfüllt worden wären?

6 Die Kommission hat in ihren Erklärungen unter anderem geltend gemacht, es bestehe zwar zwischen den Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und den während der Übergangszeit bei Ausfuhren nach den neuen Mitgliedstaaten gewährten Beitrittsausgleichsbeträgen eine starke Ähnlichkeit, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könne; dies treffe aber für die Währungsausgleichsbeträge nicht zu. Vor allem komme dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, auf dem sowohl die Beitrittsausgleichsbeträge als auch die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern beruhten, im System der Währungsausgleichsbeträge keine wesentliche Bedeutung zu.

7 Das System der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern ist — vorbehaltlich der für die einzelnen Erzeugnisse geltenden besonderen Erwägungen — errichtet worden, um den Ausfuhrhändlern der Gemeinschaft ein Preisniveau zu gewährleisten, das mit dem des Gemeinschaftsmarktes vergleichbar ist und das daher bei bestimmten Erzeugnissen weit über dem Weltmarktpreisniveau liegt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 6/78 über die Beitrittsausgleichsbeträge hervorgehoben hat, wäre es mit dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz unvereinbar, wenn einem Ausfuhrhändler der Gemeinschaft nach dem während der Beförderung infolge höherer Gewalt eingetretenen Untergang der Ware die Erstattung verweigert wurde. Der Ausfuhrhändler befände sich dann, ob er nun diesen Verlust selbst tragen muß oder ob er sich gegen eine solche Gefahr versichert hat, in einer im Verhältnis zu Verkäufern aus dritten Ländern ungünstigen Wettbewerbssituation, was die Erstattungsregelung gerade verhindern soll.

8 Das System der Währungsausgleichsbeträge hat dagegen eine ganz andere Funktion. Es ist errichtet worden, um allgemein in einer Währungssituation Abhilfe zu schaffen, die die Existenz des gemeinschaftlichen Preissystems für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse bedroht. Es ist nicht konzipiert worden, um den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern eine Garantie gegen alle aus den Schwankungen der Wechselkurse erwachsenden Risiken zu geben oder um sie für jeden aufgrund dieser Schwankungen erlittenen Verlust zu entschädigen.

9 Angesichts dieser Unterschiede zwischen dem System der Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und dem System der Währungsausgleichsbeträge ist die entsprechende Anwendung einer ausdrücklich für die Erstattungen vorgesehenen Bestimmung nicht geboten, um die Klägerin des Ausgangsverfahrens für einen Verlust zu entschädigen, der normalerweise eines der Handelsrisiken darstellt, die die Wirtschaftsteilnehmer — gegebenenfalls durch Abschluß einer geeigneten Versicherung — selbst übernehmen müssen.

10 Sonach ist auf die Frage des Finanzgerichts Hamburg zu antworten, daß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 vom 29. Mai 1975 dahin auszulegen ist, daß der Ausfuhrhändler dann, wenn die aus einem Mitgliedstaat ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, keinen Anspruch auf Zahlung der Währungsausgleichsbeträge in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihren Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrzollförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 20. Februar 1979 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge ist dahin auszulegen, daß der Ausfuhrhändler dann, wenn die aus einem Mitgliedstaat ausgeführten Waren während der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen sind, keinen Anspruch auf Zahlung der Währungsausgleichsbeträge in der gleichen Höhe hat, in der er sie hätte fordern können, wenn die Waren an ihren Bestimmungsort angelangt und die Einfuhrzollförmlichkeiten dort erfüllt worden wären.